2005

Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing

RechtsentwicklungDie seinerzeitige unbefristete österreichische Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung von PKW-Auslandsleasing wurde vom EuGH im Jahre 2003 als EU-widrig erklärt, worauf Österreich diese Regelung trotzdem beibehalten hat, sie allerdings bis Ende 2005 befristete. Nun hat - wie zu erwarten war - tatsächlich der UFS-Linz am 1. März 2005 auch die befristete Regelung als mit der 6. MwStRL in Widerspruch befunden.Beurteilung der aktuellen RechtslageSchlüssige rechtliche Argumente für die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Eigenverbrauchsbesteuerung hat ein Mitglied des UFS-Linz im SWK-Heft 11/2005 S 401 veröffentlicht. Die genaue Darstellung dieser Argumentation würde den Umfang des Artikels sprengen, weshalb lediglich auf die Literaturstelle hingewiesen wird.Voraussichtliche WeiterentwicklungEs ist davon auszugehen, dass der Fiskus gegen die UFS-Entscheidung Amtsbeschwerde beim VwGH erheben wird. Dem Finanzamt kommt zugute, dass zurzeit keine Information über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens betreffend § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG vorliegen. Da - wie erwähnt - diese Bestimmung mit 31. Dezember 2005 befristet ist, ist kaum mit einer Gesetzesänderung zu rechnen. Dies umsomehr, weil bei der Europäischen Kommission ein Richtlinienvorschlag besteht, der künftig die Besteuerung generell am Ort des Leasingnehmers vorsieht, was der geltenden österreichischen Lösung entspricht. Wer sich bei dieser Situation - unter Berufung auf die Gesetzwidrigkeit - auf ein Verfahren einzulassen gedenkt, wird wenig Aussichten auf Erfolg haben.

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)

Gemäß VwGH (22.12.2004-2001/15/0116) werden Kurkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 34 EStG), wenn die Aufwendungen zwangsweise erwachsen sind und die Kur unter ärztlicher Aufsicht bzw. Betreuung (Therapie, Arztkonsultationen) erfolgt. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt bzw. gelingt der Nachweis nicht, dass der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist, liegt eine Erholungsreise vor.Zu den Kurkosten zählen: Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung, Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson. Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis von monatlich € 196,20 bzw. € 6,54 täglich kürzen die abzugsfähigen Kurkosten. Gemäß § 34 (4) EStG sind außergewöhnliche Belastungen einem einkommensabhängigen Selbstbehalt (von 6% bis 12%) unterzogen. Liegt beim Patienten eine mindestens 25%ige Behinderung vor, entfällt der Selbstbehalt.

Knalleffekt im Getränkesteuerstreit

Seit der EuGH im Jahre 2000 die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als EU- widrig mit Wirkung ab 1995 bezeichnet hat, tobt ein erbitterter Rechtsstreit. Die Länder sind auf die Idee gekommen, die Rückerstattung insoweit zu versagen, als die Steuer auf die Konsumenten überwälzt worden ist (Bereicherungsverbot). Diese Rechtsauffassung vertritt grundsätzlich auch der VwGH, verlangt aber von den Gemeinden, dass sie den Beweis hiefür erbringen müssen. Als Beweismittel ist die Kalkulation des Abgabepflichtigen heranzuziehen. Fehlen derartige Unterlagen, ist eine Parteienvernehmung durchzuführen, wobei letztlich auch eine Schätzung des Ausmaßes der Überwälzung und somit der ungerechtfertigten Bereicherung zu akzeptieren sei. Eine Berufung auf das WIFO-Gutachten alleine, ist für den VwGH jedenfalls zu wenig. Der Beweis ist ausschließlich betriebsbezogen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen von der Gemeinde zu erbringen (VwGH 24.2.2005).Den Knalleffekt in dieser Auseinandersetzung löst nun aber das neue EuGH-Urteil vom 10. März 2005, C-491/03 aus, welches einen Gastwirt in Frankfurt betrifft. Der EuGH bezeichnet nämlich die Getränkesteuer als zulässig, soweit sie sich auf das Servieren der Getränke bezieht. In diesem Fall handle es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Leistung und somit bestehe kein Widerspruch zur Verbrauchsteuerrichtlinie der EU. Daraus ergeben sich nun folgende entgegengesetzte Rechtsauffassungen::: Kein Einfluss auf die österreichische GetränkesteuerMit der Argumentation, die österreichische Getränkesteuer beziehe sich auf die Lieferung von Getränken und die Frankfurter Getränkesteuer sei mit der österreichischen nicht vergleichbar, stehen die Gegner der Getränkesteuer auf dem Standpunkt, dass die EU-Widrigkeit sehr wohl gegeben sei und der Rückerstattungsanspruch zu Recht bestehe.:: Einfluss auf die österreichische GetränkesteuerMit dem Argument, es ergebe sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung der Schluss, dass das Servieren von alkoholischen Getränken in Gastronomiebetrieben keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung sei, stehe die österreichische Getränkesteuer im Einklang mit dem EU-Recht und widerspreche demnach nicht der Verbrauchsteuer-RL. Das EuGH-Urteil aus 2000 beruhe auf einem Qualifikationskonflikt zwischen nationalem und EU-Recht. Unabhängig von den nationalen Bezeichnungen wie z.B. Lieferung, Darreichung, Verabreichen, Abgeben etc. handle es sich im gemeinschaftsrechtlichen Sinn beim Servieren von alkoholischen Getränken um eine Dienstleistung, weil diese gegenüber der Lieferung überwiege. Die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer widerspreche daher nicht der Verbrauchsteuer-RL und es bestehe daher kein Rückerstattungsanspruch!Anders sei die Situation im Handelsbetrieb zu beurteilen. Dort sei die Lieferung von alkoholischen Getränken auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine echte Lieferung und widerspreche der Verbrauchsteuer-RL. Wie es weiter geht ?Welche Rechtsansicht sich nun im österreichischen Getränkesteuerstreit durchsetzen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Energieabgaben und Energieabgabenvergütung / Vorausvergütung bereits für 2005

AbgabenartenSeit 1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.Energieabgabenvergütung:: RechtsgrundlageDas Energieabgabenvergütungsgesetz wurde 2004 zwecks Anpassung an die EU-Energierichtlinie novelliert.:: Vergütungsfähige EnergieträgerDazu zählen: Elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.:: VergütungsberechtigteAlle Betriebe, soweit sie nicht die genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf und Warmwasser) liefern, die daraus erzeugt wurde. Auch Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (z.B. Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen etc.) fallen darunter.:: Antrag auf VergütungFür diese Zwecke steht ab 2004 das neue Formular ENAV 1 zur Verfügung. Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine Sonderregelung besteht für die Vergütung der Kohleabgabe mittels Formular KOH 1, welche auch eine Pauschalvergütung bereits für das laufende Jahr ermöglicht (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2005).:: VergütungsbetragZunächst ist der Nettoproduktionswert mittels des o.a. Formulars zu berechnen. Es ist das - grob gesagt - der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten ustbaren Vorleistungen (ustbare Aufwendungen und Anlagenzugänge). Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind zwei Methoden vorgesehen und zwar: Selbstbehalt C (lt. Formular) ab 2004 0,5% (bisher 0,35%) vom Nettoproduktionswert beziehungsweise Selbstbehalt B (lt. Formular) unterschiedliche Promillesätze von den einzelnen verbrauchten Energieträgern. Der höhere der beiden Beträge ist von den geleisteten Energieabgaben Betrag A (lt. Formular) abzuziehen und der sich daraus ergebende Betrag um den allgemeinen Selbstbehalt ab 2004 in der Höhe von € 400,- (bisher € 363,-) zu vermindern, woraus dann der Vergütungsbetrag resultiert. Die Berechnung ergibt sich beim Ausfüllen des Formulars. Das BMF hat in einer Information ausführliche Berechnungsbeispiele veröffentlicht.:: Vorausvergütung ab 2005Betriebe, die im vorausgegangen Jahr bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von 6 Monaten nach Jahresbeginn eine Vorausvergütung in der Höhe von 5% des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen, der dann mit der Vergütung für das gesamte Jahr zu verrechnen ist. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr kann dieser Antrag bereits ab dem 7. Monat nach Ende des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Endete z.B. das Wirtschaftsjahr am 30. Juni 2004, besteht bereits seit 1. Jänner 2005 der Anspruch auf Vorausvergütung für 2005.:: Vergütungen für die Jahre vor 2004Da die Antragsfrist 5 Jahre beträgt, endet im Jahr 2005 die Frist für das Jahr 2000 für Produktionsbetriebe. Für Dienstleistungsbetriebe besteht erst für die Jahre ab 2002 Rechtssicherheit für die Inanspruchnahme der Vergütung.:: SchlussbemerkungMag der Vergütungsantrag auch mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sein, sollte im Sinne einer Vorteilsabwägung doch darauf Bedacht genommen werden, dass Bargeld vom Finanzamt zurückgeholt werden kann. Als Kriterien für die Chance auf eine Vergütung seien angeführt: Hohe ustbare Vorleistungen verringern den Nettoproduktionswert und somit den Selbstbehalt C. Bei Energieabgaben ab € 5 000,- sollte der Antrag erwogen werden.

Praktische Erfahrung mit Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer / Frankreich ist anders / mangelhaftes Bürgerservice des österreichischen Finanzamtes

In der Klienten-Info April 2005 wurde die Form der Antragstellung auf Erstattung der ausländischen Quellensteuern (z.B. Frankreich, Italien, Niederlande und Schweiz) dargestellt. Zur Durchführung des § 13a AVOG hat das BMF am 21. März 2000 in einem Erlass die Vorgangsweise im Detail festgelegt. Der Antrag ist mittels aufgelegtem Formular für das betreffende Land, beim zuständigen Finanzamt einzureichen und von diesem nach der Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt ("von Amt zu Amt") zuzuleiten, das die Weiterleitung direkt an die zuständige ausländische Behörde besorgt. Soweit die formale Vorgangsweise, an welche sich der Antragsteller gehalten hat.:: Erledigung durch die österreichischen FinanzämterZu seiner größten Überraschung erhielt er nach einigen Wochen vom zuständigen Finanzamt - ohne weiteren Kommentar - nur das von ihm eingereichte Antragsformular RF1 (Frankreich) mit diversen Stempeln versehen zurück. Was tun? Und warum nur Frankreich? Auf telefonische Anfrage beim zuständigen Referenten, bei dem im Formular namentlich angeführten Beamten, der die Ansässigkeit bestätigt hat sowie beim Fachbereichsleiter war keine andere Aufklärung zu erhalten, als die Feststellung, dass man das immer so mache. Der Vorhalt des Antragstellers, dass ihm damit nicht geholfen sei und er somit im Regen stehen gelassen werde, replizierten die Beamten mit dem Hinweis auf ihre eigene Frustration, dass eben alles immer komplizierter werde und auch ihnen die nötigen Informationen fehlen, aber darüber dürfe man ja nicht reden!:: ProblemlösungAls möglicher Rettungsanker bot sich noch das Finanzamt Eisenstadt an. Und welch ein Wunder! Die zuständige Referentin erinnerte sich an die eingereichten Anträge und erklärte, es sei grundsätzlich richtig, dass die Erstattungsanträge vom Finanzamt Eisenstadt direkt an die ausländischen Behörden weitergeleitet werden, allerdings mit Ausnahme jene nach Frankreich. Wenn das österreichische Finanzamt diese nach Frankreich schicke, werden sie wieder zurückgesandt. Im Formular RF1 sei nämlich erläutert, dass die Ausfertigung desselben nach Erteilung der Ansässigkeitsbestätigung an den Gläubiger (Antragsteller) zuzustellen sei, der dann die 3. und 4. Ausfertigung selbst an die Direction des Services generaux et de l`Informatique, IFAC des non- residents, 9 rue d’ Uzes, Paris 2a zu senden habe. :: Schlussfolgerung für die PraxisZweifellos wäre es für den Antragsteller zeit- und nervensparend gewesen, wenn das Finanzamt ihn gleichzeitig mit der Rücksendung des Antrages schriftlich darüber informiert hätte, was er damit machen soll.

Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer

Kauft der Dienstnehmer sein Dienstfahrzeug nach Ende der Leasingdauer vom Arbeitgeber, ist folgendes zu beachten: Liegt der vereinbarte Kaufpreis unter jenem Preis, der bei einer Veräußerung an einen fremden privaten Abnehmer zu erzielen wäre, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus der Differenz des vereinbarten Kaufpreises und dem Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut den inländischen Eurotax-Notierungen (jeweils inkl. USt. und NOVA). Der Arbeitnehmer kann allerdings einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter Unterlagen wie z.B. Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise etc. nachweisen. (LSt-Protokoll 2004)

Neue Steuererklärung 2004 für Kohleabgabe

Der Kohleabgabe unterliegen seit 1. Jänner 2004 die Lieferung und der Verbrauch von Kohle der Positionen 2701, 2702 und 2704 im Bundesgebiet mit Ausnahme in den Ortsgemeinden Jungholz / Tirol und Mittelberg / Vorarlberg.:: Bemessungsgrundlage ist die gelieferte / verbrauchte Menge in kg. Die Abgabe beträgt 5 Cent / kg.:: Abgabeschuldner ist der Lieferer bzw. Verbraucher der Kohle. Bei der Lieferung durch den ausländischen Lieferer an einen inländischen Empfänger haftet dieser für die Entrichtung der Abgabe. Der Abgabeschuldner ist verpflichtet Aufzeichnungen über die gelieferte oder verbrauchte Menge zu führen. :: Ausgenommen von der Abgabe sind:- Die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung. - Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks oder elektrischer Energie verwendet wird. - Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.:: Vergütung der Kohleabgabe als Befreiungsmethode- Wird Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie oder - Für andere Zwecke als zur Verwendung als Treibstoff, zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verbraucht, ist die Steuerbefreiung zu beantragen.:: Formulare- Erklärung über die Kohleabgabe KOH 1 - Antrag auf Vergütung von Kohleabgabe KOH 3:: Jahreserklärung. Sie ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzubringen.

Klarstellung des BMF zur Einstufung von Geländefahrzeugen und Stationswagen als Kleinlastkraftwagen/Kleinbusse

Von dieser Einstufung hängt es ab, ob für dieses Fahrzeug der Vorsteuerabzug zusteht, bzw. die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist. Das BMF hat in der Information vom 24. Jänner 2005 die Kriterien für diese Einstufung wie folgt kundgetan::: Für Fahrer und Beifahrer darf nur eine Sitzreihe vorhanden sein.:: Hinter dieser Sitzreihe muss eine mit der Bodenplatte fest verbundene Trennwand oder ein Trenngitter angebracht sein.:: Der Laderaum muss seitlich verblecht sein. Es muss sich um eine feste Verbindung mit der Karosserie handeln, lackiert in der Wagenfarbe. Das blosse Einsetzen von Blechtafeln in die Fensterführungen genügt nicht.:: Die angeführten Kriterien müssen werkseitig erfüllt sein; ein nachträglicher Umbau ist ohne Relevanz.:: Für die NOVA-Pflicht ist ferner die zolltarifliche Einstufung (Pos. 8704) von Bedeutung, wobei ausnahmsweise bei Vorliegen von 2 Sitzreihen eine NOVA-Befreiung dann besteht, wenn alle anderen o.a. Kriterien erfüllt sind. Die kraftfahrrechtliche Zulassung als LKW führt aber noch nicht zur Einstufung als LKW im Sinne der zolltariflichen Kriterien.Als Beispiele seien einige vom BMF namentlich angeführte Fahrzeuge erwähnt:BMW X 5, Chevrolet Tahoe und Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC90 udgl. Abschließend sei auf die VO-BMF über die steuerliche Einstufung der Fahrzeuge als Kleinlastkraftwagen / Kleinbusse vom 24. Mai 2004 hingewiesen.

Steuerfreie Zuwendungen an Dienstnehmer 2005 / USt-Pflicht bei Kostenbeiträgen

Gesetzliche Verankerung neu ab 2005:: EssensgutscheineDie bisher im Erlasswege geregelte Steuerfreiheit für Gutscheine zur Verpflegung am Arbeitsplatz in einer nahe gelegenen Gaststätte bis zu € 4,40 und bis zu € 1,10 je Arbeitstag für mitnehmbare Lebensmittel ist nunmehr gesetzlich verankert. Damit ist einerseits wenigstens ab 2005 Rechtssicherheit verbunden, andererseits ist die zeitnahe inflationsbedingte Anpassung dadurch erschwert.:: Steuerfreiheit für ÜberstundenzuschlägeSieht ein Kollektivvertrag vor, dass der Sonntag wie ein normaler Arbeitstag zu entlohnen ist (ohne Zuschläge), und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, an dem gearbeitet wird, sind die für diesen Tag lt. KV ausbezahlten Zuschläge wie Sonntagszuschläge bis € 360,- und bis € 540,- für Nachtarbeit als steuerfrei zu behandeln. Wie bisher bis € Betriebsveranstaltungen 365,- p.a. Sachzuwendungen 186,- p.a. Zukunftssicherung 300,- p.a. 5 Überstunden zu 50% des Grundlohnes 43,- p.m. Mitarbeiterbeteiligung 1.460,- p.a. Umsatzsteuer bei Kostenbeiträgen:: In gastronomischen BetriebenWird für Verköstigung oder Beherbergung ein Kostenbeitrag verlangt, ist dieser unabhängig von der Höhe umsatzsteuerpflichtig. Bei Unentgeltlichkeit dagegen liegt kein Eigenverbrauch vor, demnach keine USt-Pflicht (Rz 71 UStR 2000).:: In nichtgastronomischen BetriebenWird bei in Eigenregie geführten Kantinen verbilligt oder kostenlos ein Mittagessen an Dienstnehmer abgegeben, so stellen mindestens 2/3 des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswertes einen Eigenverbrauch dar. Demnach sind von brutto € 1,32 Umsatzsteuer zu entrichten. Werden höhere Kostenbeiträge verlangt, so sind diese umsatzsteuerpflichtig (Rz 672 UStR 2000).Berechnung der Eigenverbrauchsbasis:Wert der vollen steuerfreien Station (Rz 143 LStR 2002): € 196,20 : 30 sind € 6,54 pro Tag Davon 3/10 für ein Mittagessen, davon 2/3 sind € 1,32 Daraus 10% USt ergibt eine netto Eigenverbrauchsbasis von € 1,20 demnach rd. € 0,12 USt. SchlussbemerkungZur Frage des Sachbezuges von freien oder verbilligten Mahlzeiten ist festzuhalten, dass deren Gewährung am Arbeitsplatz frei von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt ist. Bei Arbeitnehmern, die in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen werden, stellt dagegen die freie Station einen Sachbezug dar, der mit allen Lohnnebenkosten belastet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bargeld für die Verköstigung auszahlt. Auf die Ausführungen hinsichtlich der steuerlichen Vorteile bei der Ausgabe von Essensmarken in den Klienten-Infos Oktober 2003 und November 2004 wird hingewiesen. Weitere Informationen sind bei "Sodexho Pass Austria GmbH", Tel.: (01) 328 60 60, Fax DW 200, www.sodexho-pass.at, erhältlich.

15. Mai 2005: Ablauf der Antragsfrist für Pauschalvergütung der Mineralölsteuer für Land- und Forstwirte für 2005

Für den an das Zollamt zu stellenden Antrag steht das Formular ADie1 zur Verfügung. Das BMF hat ein Merkblatt zur Agrardieselverordnung herausgegeben, aus der die Einzelheiten zu entnehmen sind. Wird die Vergütung nach dem tatsächlichen Verbrauch beantragt, ist das Formular ADie2 für 2005 im Jahre 2006 einzureichen.

Unterschiedliche Steuerbelastung je nach Rechtsform des Unternehmens ab 1. Jänner 2005

RechtsformenEinzelunternehmen, Kapitalgesellschaften: GesmbH, AG, SE (Societas Europaea = Europa AG), Personengesellschaften: OHG, OEG, KG, KEG, GesnbR, Atypische Stille Ges, GesmbH & Co KG, AG & Co KG.Besteuerung je nach Gewinnverwendung:: VollausschüttungInfolge Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25% ergibt sich durch die KESt-Belastung eine Gesamtbesteuerung in der Höhe von 43,75%. Bei einem Vergleich mit der Einkommensteuer, für welche der Spitzensteuersatz nach wie vor 50% beträgt, kommt es bei einem steuerpflichtigen Einkommen von ca. € 135 000,- zu einer gleichen Steuerbelastung. Wenn daher ein höherer Gewinn vorliegt, ist die KöSt & KESt-Belastung geringer. Bei hohen steuerpflichtigen Einkünften nähert sich die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung der Progressionsspitze, ohne die 50% genau zu erreichen. Zwischen Einkommen- und KöSt & KESt-Belastung liegen dann ca. 6 Prozentpunkte, die eine um 15% höhere Einkommensteuerbelastung bedeutet, was rechtspolitisch und verfassungsrechtlich zumindest als bedenklich einzustufen ist. Experten haben errechnet, dass der ESt-Spitzensteuersatz auf 44% gesenkt werden müsste, um die Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen. Die KESt könnte mit 25% unverändert bleiben. Bei den nicht selbständigen Einkünften wären allerdings Spitzeneinkünfte aus dem Jahressechstel herauszunehmen, was vermutlich an einem Tabu zu scheitern droht. :: ThesaurierungSchüttet die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn nicht aus, bleibt die KöSt-Belastung - unabhängig von der Höhe des Gewinnes - mit 25% gleich hoch. Diese Steuerbelastung wird aber bei der Einkommensteuer bereits ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 28.000,- erreicht! Etwas besser geht es den Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden, wenn sie die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinnes, bei dessen Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), in Anspruch nehmen. Bei ihnen erhöht sich der Betrag auf € 120.000,-, ab dem sie mit Körperschaften bei der Besteuerung gleichgestellt sind. Freiberufler sind - aus nicht erkennbaren Gründen - davon ausgeschlossen, was wohl auch dem Gleichheitsprinzip widerspricht. :: Niedriger Gewinn oder VerlustKapitalgesellschaften unterliegen der Mindestkörperschaftsteuer sowohl bei niedrigen Gewinnen als auch bei Verlusten. In diesen Fällen ist die Einkommensteuer günstiger, zumal es die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung gibt und Verluste mit anderen positiven Einkünften (z.B. Vermietung etc.) ausgeglichen werden können.Sonderbestimmungen für Steuerbegünstigungen/-belastungen:: Übertragung stiller ReservenDiese ist ab 2005 nur mehr für natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) möglich und nicht für Kapitalgesellschaften.:: Nicht entnommener GewinnWie oben erwähnt, kann diese Begünstigung nur von bilanzierenden natürlichen Personen, mit Ausnahme von Freiberuflern, in Anspruch genommen werden.:: Finanzierungskosten von BeteiligungserwerbenAb 2005 sind die Zinsen im engeren Sinne, die mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen, soweit sie zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, abzugsfähig. :: Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-GeschäftsführernÜbersteigt deren Kapitalbeteiligung 25%, unterliegen ihre Bezüge der denkbar höchsten Belastung. Zur progressiven Einkommensteuer kommen noch ca. 8% bezugsabhängige Abgaben in Form von DB, FLAF inkl. DZ und KommSt, sowie Sozialversicherungsbeiträge. Die Bezüge sollten daher auf ihre Vorteilhaftigkeit überprüft werden und eventuell stattdessen eine endbesteuerte Gewinnausschüttung in Erwägung gezogen werden. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung scheint es nahezu aussichtslos die bezugsabhängigen Abgaben zu vermeiden. GruppenbesteuerungAb der Steuerveranlagung 2005 können sich vorteilhafte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Verlustverwertung (auch über die Grenzen) und der Firmenwertabschreibung innerhalb der Unternehmensgruppe ergeben.:: Voraussetzungen- Finanzielle Verbindung von mehr als 50% am Kapital und der Stimmrechte.- Diese Verbindung muss während des ganzen Wirtschaftsjahres bestanden haben. - Der Gruppenantrag muss vor Ablauf des Wirtschaftsjahres beim Sitzfinanzamt des Gruppenträgers gestellt werden. Die hiefür erforderlichen Formulare G 1 - G4a sind in der Homepage des BMF verfügbar. - Bestehende Organschaften können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird.:: Steuerliche Aspekte- Verlustverwertung Diese stellt das Kernstück der Neuregelung dar, weil es sich auch auf Auslandsverluste erstreckt. Euphorie ist deshalb aber noch lange nicht angebracht, da diese Verlustverrechnung nur vorläufigen Charakter hat. In bestimmten Fällen müssten hellseherische Eigenschaften vorhanden sein, um entscheiden zu können, ob für alle Zukunft Vor- oder Nachteile damit verbunden sind. Eine verantwortungsvolle Analyse der Zukunftsaussichten ist daher erforderlich. Es lauern nämlich einige Steuerfallen, insbesondere wenn der Gruppenträger selbst ein steuerlich negatives Ergebnis einfährt oder es zu einem Wechsel des Gruppenträgers aus wirtschaftlichen Gründen kommt. Bei geringen inländischen Gewinnen und hohen ausländischen Verlusten kommt es zu erhöhten inländischen Verlustvorträgen. Tritt im Ausland später ein hoher Gewinn ein, kommt es infolge Beschränkung der Verlustverrechnung zu einer höheren Bemessungsgrundlage, als ohne Gruppenbesteuerung. Damit werden nämlich ausländische Gewinne importiert!- Firmenwertabschreibung Diese eröffnet sich für Neuakquisitionen von Beteiligungen, wobei als Voraussetzung gilt, dass im Zeitpunkt der Anschaffung die erforderliche Betriebsführung dauerhaft vorliegt. Die Abschreibung ist allerdings dann nicht möglich, wenn ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Beteiligung hat.

Qualifikation der Einkünfte aus der saisonal bedingten Privatzimmervermietung am Bauernhof

Grundregel lt. Rz 4193 EStR:: Bis 5 Betten: Die Einkünfte sind mit der Pauschalierung abgegolten.:: Von 6 bis 10 Betten: Die Einnahmen stellen einen steuerpflichtigen Nebenerwerb dar, bei dem die Ausgaben mit 50% der Einnahmen pauschaliert sind.:: Über 10 Betten: Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.Unterscheidung zwischen Fremdenzimmer und AppartementsFür die Beurteilung der Einkunftsart, ob Nebenerwerbseinkünfte, Vermietung oder Gewerbebetrieb, ist hinsichtlich der Bettenkapazität zwischen Fremdenzimmer mit Frühstück und Appartements, sowie des Umfanges der erbrachten Nebenleistungen zu unterscheiden (Einkommensteuerprotokoll 2004 zu Land- und Forstwirtschaftlichen Zweifelsfragen). :: Gleiche Behandlung Besteht ein einheitliches Vermarktungskonzept (Urlaub am Bauernhof mit Produktverkostung, Mitarbeit der Gäste, Betriebsbesichtigung, Demonstration der Betriebsabläufe etc.) oder werden sowohl gegenüber den Zimmergästen als auch den Appartementgästen die gleichen Leistungen erbracht, gilt für alle die 10-Bettengrenze. Ist diese überschritten liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. :: Ungleiche Behandlung Werden dagegen die Nebenleistungen (tägliche Reinigung, Frühstück etc.) nur den Zimmergästen gegenüber erbracht, gelten die oben angeführten Bettengrenzen nur für die Fremdenzimmer. Beispiel: 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit je 4 Betten. Insgesamt also 16 Betten. Bei gleicher Behandlung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da über 10 Betten. Bei ungleicher Behandlung: Einkünfte aus der Zimmervermietung sind Nebenerwerbseinkünfte, aus der Appartementvermietung Einkünfte aus Vermietung, da je nur 8 Betten. Letzteres gilt lt. Rz. 5073 EStR auch für die Vermietung von 5 mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste.Qualifikation der NebenleistungenEs ist zu unterscheiden zwischen nicht schädlichen (für Vermietung) und schädlichen Nebenleistungen (für Gewerbebetrieb).:: Nicht schädlich Schneeräumung, Müllabfuhr, Zurverfügungstellung der Waschküche, Sauna, Bad, Übernahme von Poststücken, Heizwärme und Warmwasser (Tz 5437 EStR).:: Schädlich Verpflegung der Gäste, tägliche Wartung der Zimmer (Reinigung), Überwachung des Parkplatzes (Tz 5438 EStR). Bei Vermietung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft schaden aber diese Leistungen nicht, soweit die in der oben angeführten Grundregel genannte Bettenanzahl nicht überschritten wird. Werden neben Fremdenzimmer auch Appartements vermietet, kommt es darauf an, ob schädliche Leistungen auch für Appartements erfolgen und insgesamt die 10-Bettengrenze überschritten wird (vgl. Beispiel). Steuerliche Folgen der unterschiedlichen Qualifikation der Einkünfte :: Laufende Besteuerung Sowohl die Einkünfte aus Vermietung als auch aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer. Die Ausgaben bei Vermietung stellen Werbungskosten, bei Gewerbebetrieb Betriebsausgaben dar. Im Steuerrecht ist der Begriff Betriebsausgaben aber weiter gefasst, als jener der Werbungskosten (z.B. bei Abschreibungen).:: Beendigung der Tätigkeit Die Aufgabe oder der Verkauf der Vermietung hat keine steuerlichen Konsequenzen, während bei einer gewerblichen Tätigkeit der Erlös als Betriebsaufgabe/-verkauf steuerpflichtig ist.SchlussbemerkungHinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus einer Frühstückspension im allgemeinen (außerhalb der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) sei auf die Ausführungen in der Klienten-Info vom Juni und Oktober 2004 verwiesen. Dort wurde auf die unterschiedliche Beurteilung durch die Finanzverwaltung, der Gewerbeordnung und der Rechtsprechung hingewiesen. Ferner wurde auf die finanzstrafrechtlichen Folgen der Verletzung der Offenlegungspflicht aufmerksam gemacht. Abschließend sei eine Entscheidung des UFS 27.10.2004, GZ.PV/0473-I/03 erwähnt, wo es darum ging, ob die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienappartements Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb sind und der Erlös aus der Veräußerung der Appartementgebäude steuerpflichtig ist. Geht die Verwaltungsarbeit bei einer größeren Zahl von Wohnungen über jenes Ausmaß hinaus, welches mit der bloßen Nutzungsüberlassung üblicherweise verbunden ist, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte und der Veräußerungserlös ist steuerpflichtig. Unter anderem schloss der Senat aus dem Aufwand für Weihnachtspost von mehr als € 500,- auf einen erhöhten Werbeaufwand und damit auf "gewerbliche" Nebenleistungen!

Familienmitglieder als Mitgesellschafter eines Freiberuflers

Laut VwGH E. 29.9.2004, 2001/13/0159 ist der Zusammenschluss eines Freiberuflers mit nahen Angehörigen einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Nur dann, wenn der Berufsfremde einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leistet, ist der Gesellschaftsvertrag als nicht unüblich zu qualifizieren. Als wesentliche Arbeitsleistung ist nur eine Tätigkeit anzusehen, welche den Betriebserfolg maßgeblich beeinflusst. Im Regelfall wird ein Tätigwerden auf gleicher oder zumindest gleichwertiger Ebene erforderlich sein, wozu eine entsprechende Qualifikation notwendig ist. Bloß unterstützende Hilfstätigkeiten, wie Sekretariatsarbeiten, vermögen den Betriebserfolg nicht wesentlich zu beeinflussen und werden den Freiberufler nicht dazu veranlassen, sich mit dem Erbringer derartiger Dienste zu vergesellschaften, um mit ihm den Gewinn zu teilen. Auf den Grundsatz des Fremdvergleiches ist daher zu achten.

Kreditzinsen als Betriebsausgabe

Der UFS Graz 11. Mai 2004 verweigerte dem Berufungswerber Kreditzinsen als Betriebsausgabe, weil mit diesem Kredit die Abstattung der Einkommensteuerschuld finanziert worden ist. Gleichzeitig wird aber die grundsätzliche Dispositionsfreiheit eingeräumt, den Betrieb mit Fremd- oder Eigenmittel zu finanzieren. Hier ist in der Argumentation dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterlaufen. Nach dem Motto "Geld hat kein Mascherl", kann der Fiskus nicht von sich aus feststellen, wofür ein Kredit verwendet wird. Bei Kreditaufnahmen ist in solchen Fällen daher darauf zu achten, dass kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Finanzierung betriebsfremder Vorgänge (z.B. Einkommensteuerzahlung, Entnahme für private Anschaffungen etc.) hergestellt werden kann. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Zinsbegriff eng auszulegen ist und weder Kosten der Kurssicherung noch Kursverluste bei Fremdwährungskrediten umfasst (Entwurf des Wartungserlasses 2004 der KStR Rz. 1212). Sehr wohl fallen aber darunter alle Nebenkosten (z.B.: Gebühren, Provisionen, Honorare an Makler, Anwälte, Notare etc.)

Zwangszuweisung der bei der GKK zwischengeparkten MVK-Beiträge

Arbeitgeber, die innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ausgewählt haben und die Beiträge daher an die Gebietskrankenkasse (GKK) abführen, werden von dieser schriftlich aufgefordert, binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen. Sollte keine Auswahl getroffen werden, erfolgt eine automatische Zuweisung an irgendeine MVK. Diese Zwangszuweisung ist ab Mitte 2005 vorgesehen. Die bei der GKK zwischengeparkten Beiträge sind nur mit 1,5% schlecht verzinst und der Arbeitnehmer erhält keine Kontonachricht über den Stand seines Guthabens. Um dies zu verhindern, sollte jene MVK ehestens ausgewählt werden, welche für die Abfertigungsvorsorge die optimalen Bedingungen erfüllt.

KESt-pflichtige Kapitalherabsetzung

Grundsätzlich führt eine ordentliche Kapitalherabsetzung zu einer steuerfreien Vermögensumschichtung, es sei denn, es erfolgte innerhalb der letzten 10 Jahre eine steuerfreie Kapitalberichtigung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. In diesem Fall normiert § 32 Z 3 EStG eine kestpflichtige Ausschüttung. Eine diesbezügliche Verschärfung ist der Rz 6911 EStR zu entnehmen, wonach bei wiederholten Kapitalberichtigungen die 10-Jahresfrist mit jedem Jahr neu zu laufen beginnt und die Rückzahlung nicht auf die älteste - vor 10 Jahren beschlossene - Kapitalberichtigung bezogen werden kann. (BMF 9. Juli 2004). Weiters steht das BMF auf dem Standpunkt, dass selbst nach Ablauf von 10 Jahren nach der letzten Kapitalerhöhung die Rückzahlung infolge Kapitalherabsetzung als Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG einen steuerpflichtigen Tatbestand darstellt, soweit der Rückzahlungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile übersteigt. Die Rückzahlung an Körperschaften fällt aber unter die Beteiligungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 KStG (Rz 740 KStG). Erfolgt aber die Rückzahlung innerhalb der o.a. Sperrfrist, liegt eine steuerpflichtige Ausschüttung und keine Einlagenrückzahlung vor.

Verschärfung der KommSt- und DB-Pflicht bei wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern

Der VwGH hat mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018 als einziges entscheidendes Kriterium für die diesbezügliche Steuerpflicht nur mehr die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens festgestellt. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen des Unternehmerrisikos, keine laufende Lohnzahlung, könne nur mehr dann Bedeutung zukommen, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar erkennbar sei. In der Praxis wird das kaum vorkommen, weil mit einer kontinuierlichen Tätigkeit für die Gesellschaft die Eingliederung i.d.R. hergestellt ist. Anders sind jene Fälle zu beurteilen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Freiberufler oder Gewerbetreibender (z.B. Rechtsanwalt mit eigener Kanzleistruktur etc.) tätig ist und seine Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringt. Da der Geschäftsführerbezug einkommensteuerpflichtig ist, kann anstelle der tatsächlichen Ausgaben das Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden, wenn im Vorjahr der Umsatz nicht mehr als € 220.000,- betragen hat. Dieses Pauschale beträgt 6% des Umsatzes begrenzt mit € 13.200,- p.a.

USt-pflichtige Entschädigungen an pauschalierte Land- und Forstwirte für Grundstücksüberlassung

:: Bis 2004 wurden Entschädigungen für die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Skipiste, Langlaufloipe, Lifttrasse, sowie für das Aufstellen von Handymasten als pauschalierte Umsätze im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes behandelt.:: Ab 2005 kommt es infolge des VwGH (30.10.2003, 2000/15/0109) zu Änderungen: Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Überlassung von Grundstücken als steuerfreier Umsatz aus Vermietung und Verpachtung (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG) oder aber als steuerpflichtige (20%) Einräumung einer Dienstbarkeit zu beurteilen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (USt-Prot. 2004) ist bei der Vermietung für das Aufstellen von Handymasten von einer (unecht) steuerbefreiten Grundstücksvermietung auszugehen. Anderes gilt, wenn nicht das Grundstück vermietet wird, sondern lediglich das Recht zur Nutzung als Skipiste, Lifttrasse oder Langlaufloipe eingeräumt wird. Hier liegt nämlich eine Dienstbarkeit vor. Die Umsätze des pauschalierten Landwirtes unterliegen in diesem Fall dem Normalsteuersatz von 20% auch dann, wenn keine Rechnung mit USt-Ausweis gelegt wird. Bagatellgrenze: Bei Nutzungsentgelten von maximal € 2.000,- jährlich pro Leistungsempfänger kann von einer Besteuerung Abstand genommen werden, wenn in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Bei Prüfung der Kleinunternehmergrenze (€ 22.000,- p.a.) sind die pauschalierten Umsätze (150% des Einheitswertes) mit einzubeziehen.

Steuerliche Gleichstellung der ausländischen mit den inländischen Kapitalerträgen und Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer

Bereits in der Klienten-Info November 2003 wurde über diese Gleichstellung berichtet. Auf Grund der Auslands-KESt VO 2003 unterliegen ausländische Dividenden und Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf ausländischen Depots befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds, soweit sie ihre Erträge wie inländische Fonds offen legen, dem inländischen KESt-Abzug in der Höhe von 25% unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, allerdings nur in der Höhe von 15% des Kapitalertrages. Um die Rückerstattung einer höheren ausländischen Quellensteuer muss sich der Steuerpflichtige auf Basis der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen selbst bemühen.Rechtshistorische Entwicklung der GleichstellungAuf Grund des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 hat Österreich die bisher bestehende Diskriminierung der ausländischen Kapitalerträge in folgender Weise beseitigt: Ab 1. April 2004 KESt-Abzug durch die inländische Bank. Infolge Anrechnung der ausländischen Quellensteuer in der Höhe von nur 15% des Kapitalertrages kommt es effektiv zu einem Gesamtabzug von 35%, wenn z.B. die ausländische Quellensteuer ebenfalls 25% beträgt. Damit ist die Endbesteuerung verbunden. Wenn der halbe Durchschnittssteuersatz günstiger ist, kann dieser beantragt werden (keine Endbesteuerung!) 1. April 2003 bis 31. März 2004 (Übergangsphase) Auch für diese Periode gilt das unter Punkt 1 Gesagte. Im Formular E 1 sind für diese Zwecke die folgenden Kennzahlen vorgesehen:   Kapitaleinkünfte ausl. Quellensteuer Sondersteuersatz 25% KZ 754 KZ 757 Vollsteuersatz KZ 755 KZ 758 Halbsteuersatz KZ 756 KZ 759 Laut BMF sind aber die ausländischen Kapitaleinkünfte, die vor dem 1. April 2003 zugeflossen sind in der E 1 2003 genau so zu behandeln, wie jene, die nach dem 31. März 2003 zugeflossen sind. 1994 bis einschließlich 2002 Da durch das EuGH-Urteil die Diskriminierung rückwirkend ab EU-Beitritt Österreichs zu beseitigen war, hat der österreichische Fiskus für diese Periode folgende Regelung getroffen::: Noch nicht rechtskräftig veranlagt Mittels formlosen Antrages erfolgt die Besteuerung mit 25% oder dem Halbsatz.:: Bereits rechtskräftig veranlagt Mittels Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides nach § 299 BAO kann innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist die Sanierung bewerkstelligt werden.Praktische DurchführungFür die Endbesteuerung bzw. Tarifbesteuerung hat das BMF am 30. Juli und ergänzend am 30. September 2004 schriftliche Informationen herausgegeben, in welchen insbesondere infolge Fehlens der entsprechenden Eintragungsfelder in den E 1-Formularen 1994 bis 2002 folgende Vorgangsweise verordnet wurde::: Endbesteuerung mit 25% Mittels formlosen Antrages an das zuständige Finanzamt sind die Kapitalerträge mitzuteilen, welche statt bisher in der KZ 361 nunmehr in die KZ 403 aufzunehmen sind. Ausländische Quellensteuern sind bis zur Höhe des zustehenden Anrechnungsbetrages (15% des Kapitalertrages) in KZ 375 einzutragen.:: Tarifbesteuerung - Vollsatzbesteuerung: In- und ausländische Kapitalerträge sind insgesamt in die KZ 361 einzutragen. Die KZ 366, 369, 364, 409, 444 und 448 sind nicht auszufüllen. - Halbsatzbesteuerung: Derartige in- und ausländische Kapitaleinkünfte (Dividenden) sind in KZ 423 einzutragen. Eine anrechenbare inländische KESt ist in KZ 375 einzutragen. Gleiches gilt für eine ausländische Quellensteuer bis zur Höhe von 15% des Kapitalertrages. Anmerkungen- Bei der Auswahl der o.a. Varianten ist darauf zu achten, dass jeweils nur eine Variante möglich ist und keine Mischung. - Wenn nur ausländische Dividenden vorliegen, ist die Halbsatzvariante billiger, weil der Halbsatz unter 25% liegt. Es ist allerdings damit keine Endbesteuerung (Erbschaftsteuer) verbunden. - Durch die Bezeichnung der KZ 403 als Eigenkapitalverzinsung darf man sich nicht irre machen lassen. Diese KZ ist nämlich mit dem Sondersteuersatz von 25% belegt.Entlastung von der ausländischen QuellensteuerÜbersteigt die ausländische Quellensteuer den im Art. 10 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Höchstsatz von 15% - nur dieser wird auf die inländische KESt angerechnet - kann der übersteigende Betrag auf Antrag entlastet werden. Damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden, der für viele Steuerpflichtige prohibitiv sein kann. Um diese Schwelle zu überwinden, sei für die Praxis auf folgende Vorgangsweise hingewiesen: In den Doppelbesteuerungsabkommen sind hiefür folgende Instrumente vorgesehen: Die Steuerrückerstattung auf Antrag oder das Freistellungsverfahren, welches zur Entlastung an der Quelle führt. Letzteres ist eher für größere Fälle auf längere Zeit sinnvoll und hat einen Freistellungsbescheid zur Voraussetzung. Die Form der Rückerstattung wird von den einzelnen Vertragsstaaten individuell geregelt. Österreich sieht z.B. in § 240 BAO eine Frist von 5 Jahren vor. In Frankreich endet lt. Antragsformular RF 1, die Frist spätestens am 31. Dezember des Jahres, welches auf das Jahr der Vereinnahmung der Erträge folgt. Italien setzt lt. Antragsformular R/ A- I/ 1 eine Frist von 18 Monaten ab Steuerabzug und empfiehlt den Antrag spätestens innerhalb von 15 Monaten bei der österreichischen Steuerbehörde einzubringen. Die Rückerstattung dauert dafür dann aber angeblich bis zu 6 Jahre! In den Niederlanden ist lt. Formular IB 92.2** 1 PL OST der Antrag innerhalb von 3 Jahren einzubringen. Im Formular 84 setzt die Schweiz eine Frist von 3 Jahren für die Einreichung des Antrages bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die entsprechenden Antragsformulare für das betreffende Land sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde Tel. (01) 71125 3643, Fax: (01) 71125 3649 anzufordern und ausgefüllt an das zuständige Finanzamt einzureichen. Dieses leitet das Formular an das FA Eisenstadt weiter, welches gem. § 13a AVOG für die Zusendung an die Steuerverwaltungen der betreffenden Länder zuständig ist. Für die Rückerstattung der österreichischen KESt an ausländische Steuerpflichtige stehen die Zwischenstaatlichen Formulare zur Verfügung, welche der Homepage des BMF zu entnehmen sind (z.B. Formular ZS-RD1).

Auswirkung der EU-Quellensteuer auf die österreichischen Steuerpflichtigen

In der Klienten-Info Jänner 2005 wurde bereits kurz auf das EU-Quellensteuergesetz hingewiesen, mit welchem höchstwahrscheinlich ab 1. Juli 2005 die Besteuerung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Anlegern eingeführt wird. Für die Erfassung der Zinsenerträge stehen europaweit folgende Instrumente zur Verfügung: Gegenseitiger Informationsaustausch zwischen Banken und Finanzämtern von 22 EU-Ländern. Abzug von Quellensteuern für einen Übergangszeitraum in Österreich, Belgien und Luxemburg, welche weiterhin ihr Bankgeheimnis wahren wollen. Bilaterale Abkommen mit bestimmten Ländern, die entweder die Quellensteuer oder den Informationsaustausch einführen (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino). Betroffen sind alle Privatpersonen (nicht die juristischen Personen und Privatstiftungen), die in einem anderen EU-Land wohnen, als im Land ihrer Kapitaleinlagen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung der jeweiligen Bank, alle Zinsengutschriften an das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers zu melden. Da Österreich die Quellensteuer-Variante gewählt hat, werden keine Meldungen an das Ausland weitergegeben, um das Bankgeheimnis zu wahren. Welche Auswirkungen diese EU-Richtlinie auf die österreichischen Steuerpflichtigen hat, sei im Folgenden dargestellt: Für Kapitalanlagen eines Österreichers in einem EU-Land mit Meldeverpflichtung, erhält sein Finanzamt die Information über die Höhe der Zinsengutschriften samt Namen. Obwohl diese Meldung erst ab Mitte 2005 zu gewärtigen ist, wird sie aber für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 erfolgen. Für bisher Steuerehrliche ändert sich nichts. Wer diese ausländischen Zinsenerträge aber bisher nicht in seine Steuererklärung aufgenommen hat, bekommt ein Problem, sofern es sich nicht um Anleihen handelt, die vor März 2001 begeben worden sind, oder um Fonds, die nicht mehr als 40% Obligationen enthalten, weil diese Papiere von der EU-Quellensteuer ausgenommen sind. Wer keine andere Lösung findet, sollte an eine Selbstanzeige denken, um wenigsten die Finanzstrafe zu vermeiden.