2005

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Asien-Flutkatastrophe

Das BMF hat mit Erlass vom 12. Jänner 2005 folgende Maßnahmen getroffen :1. Steuerliche Erleichterungen:: ErtragssteuernWerbewirksame Geld- und Sachspenden von Unternehmen, die zur Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, gelten als Betriebsausgaben. Werbewirksamkeit ist verbunden mit: Medialer Berichterstattung, Aufkleber in Geschäftsräumlichkeiten, Spendenhinweis in der Homepage etc.:: SchenkungssteuerSpendenempfänger (Überlebende und Familienangehörige) sind davon befreit.:: Außergewöhnliche BelastungAufwendungen zur Beseitigung von Schäden können - bei Glaubhaftmachung des Aufenthaltes im betroffenen Gebiet - im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffung ohne Selbstbehalt wie folgt geltend gemacht werden: Pauschalbetrag Ohne Nachweis € 1.000,- pro Erwachsenen und € 500,- pro Kind (bis 7 Jahre). Individueller Nachweis Für Gegenstände, die der "üblichen Lebensführung" dienen (Bekleidung, Gepäck) können die Kosten abgesetzt werden. Nicht darunter fallen Luxusgüter (Sport-, Filmgeräte etc.). Kranken-, Unfallheilbehandlung oder Überführungs- und Begräbniskosten Diese Kosten können neben dem Pauschale nach den allgemeinen Grundsätzen als a.g. Belastung geltend gemacht werden. Reisen in das Katastrophengebiet Diese sind mit € 1.000,- für Angehörige pauschal abgegolten. Kürzungsmaßnahmen Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Ersatzleistungen durch Dritte (Versicherungen) kürzen die a.g. Belastung bzw. den Pauschalbetrag. Anmerkung: Für Detailauskünfte steht die kostenlose Hotline 0800 202 730 zur Verfügung.2. Gebühren und BundesverwaltungsabgabenDiese sind nicht zu entrichten für die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (Reisepass, Führerschein etc.) sowie die Vorlage von Schriften betr. Schadensfeststellung, -abwicklung oder -begrenzung.3. Verfahrensrechtliche RegelungenBei vermissten Personen sind Abgabeneinhebungen (Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen) ausgesetzt. Für Personen, die erst aus dem Katastrophengebiet zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren einschließlich der Helfer und Angehörigen, sind etwaige Folgen von Fristversäumnissen zu beseitigen. Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind großzügig zu erledigen. Prüfungs- und Erhebungsmaßnahmen bei Opfern werden unterbrochen oder verschoben.

Vorsteuerabzug bei Gebäuden ab Feber 2005 und Aufbewahrungspflicht

Die Ermächtigung der EU für Österreich zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Gebäuden, die nicht mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen, ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, sodass diese Regelung ab Feber 2005 in Kraft treten konnte. Sie ist mit 31. Dezember 2009 befristet. In diesem Zusammenhang sei auf die lange Aufbewahrungspflicht von 19 Jahren für die betreffenden Belege gem. § 18 Abs. 10 i.V. m. § 12 Abs. 10a UStG hingewiesen, womit ein Vorsteuerberichtigungsbetrag in der Höhe von einem Zwanzigstel im Falle der Änderung der steuerlichen Verhältnisse verbunden ist.

Aktuelle Zinssätze

Bankenzinssätze Basiszinssatz: seit 9. 6. 2003 unverändert 1,47% Sparbuch-Eckzinssatz 0,125% Sparbuch-12 Monate ab 1,50% Handelsrecht: 4,00% Wechsel- und Scheckrecht: 6,00% Steuerrecht Stundungszinsen: ab 1. 2. 2005 5,97% (bisher 5,47%) Aussetzungszinsen: ab 1. 2. 2005 3,47% (bisher 2,47%) Anspruchszinsen wie bisher 3,47%   Zinsenersparnis bei Arbeitgeberdarlehen seit 1. 1. 2004 3,50%   Änderungen bei Anspruchszinsen durch AbgÄG 2004. Gem. § 205 Abs. 6 BAO sind die Zinsen auf Antrag herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, wenn sich eine Nachzahlung auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses ergibt und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Diese Neuregelung wird wohl auch auf die Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre bei Künstlern und Schriftstellern anzuwenden sein. Gem. § 205 Abs. 2 BAO verlängert sich der Verzinsungszeitraum von bisher 42 auf 48 Monate, was als "Tax Compliance Maßnahme" (was immer das auch ist!) begründet wird.Verzugszinsen:: GeschäftsverkehrIm beiderseitigen Unternehmergeschäft (8% über Basiszins) 9,47% Mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen 4,00% :: SozialversicherungFür rückständige SV-Beiträge ab 1. 1. 2005: 6,33% (2004: 6,57%) :: ArbeitsrechtGrundsätzlich ist der Zinssatz wie im Geschäftsverkehr 9,47% anzuwenden, sofern der Zahlungsverzug nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, diesfalls beträgt der Zinssatz nur 4%.

Termine für die Abgabe von Steuererklärungen für 2004

Abgabetermine Abgabeform Termin Einkommensteuer E1 Umsatzsteuer U1 Körperschaftsteuer K1 auf Papier 30. 4. 2005 Einkommensteuer E1 Umsatzsteuer U1 Körperschaftsteuer K1 FINANZOnline 30. 6. 2005 Arbeitnehmer- veranlagung L1 Pflichtveranlagung Auf Antrag 30. 9. 2005 5-Jahresfrist In begründeten Fällen ist auf Antrag eine Fristverlängerung möglich. Für die berufsmäßigen Parteienvertreter gibt es eine gesonderte Fristenregelung.AbgabeformWenn ein Internetanschluss vorliegt, besteht ab 2005 die unbedingte Verpflichtung zur Einreichung der Formulare E1 hiezu gehören auch E1a, E1b und E1c, U1 und K1 über FINANZOnline. Nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung nicht vorliegen oder keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht (Vorjahresumsatz unter € 100.000,- und keine Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der UVA, vgl. Rz. 2751f UStR) können diese Erklärungen weiterhin in Papierform abgegeben werden. Gleiches gilt für die berufsmäßigen Parteienvertreter. Das BMF hat kundgetan, dass die Toleranzregelung, welche noch 2004 für die Abgabe der Erklärungen 2003 gegolten hat, ab 2005 nicht mehr anwendbar ist. Die pflichtwidrige Nichteinreichung über FINANZOnline könnte als verspätete Abgabe qualifiziert werden und damit einen Verspätungszuschlag auslösen. Werden zusätzlich zur Übermittlung im elektronischen Wege schriftliche Beilagen auf dem Postweg übermittelt und langen diese beim Finanzamt später ein, als die elektronische Erklärung, ist dies für den Zeitpunkt der Einreichung ohne Belang. Für die Einreichung des Formulares L 1 besteht Wahlfreiheit zwischen FINANZOnline oder in Papierform.

Zuflüsse aus Gewinnspielen / Schenkungen im Steuerrecht und Änderung der Inländereigenschaft

Steuerfreiheit bei Gewinnspielen Gem. § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG sind Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. Preisausschreiben), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, rückwirkend ab 1. Jänner 2003 steuerfrei. Für die Zeit vor dem 31. Dezember 2002 besteht hinsichtlich der Problematik der kumulierten Schenkungsteuer, im Falle der Übernahme derselben durch den Gewinnspielveranstalter, bezüglich des Betriebsausgabenabzugsverbotes für die übernommene Schenkungsteuer Rechtsunsicherheit. Für das Abzugsverbot sprechen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG sowie § 12 Abs. 1 Z 6 KStG, wonach Personensteuern grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Für die Abzugsfähigkeit dagegen sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die neue Rechtslage, welche als authentische Interpretation des Gesetzes verstanden werden können. Danach tritt die Freigebigkeit des Zweckzuwendenden gegenüber der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen in den Hintergrund und es ist auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden abzustellen. Damit sind die Aufwendungen einer Ausspielung und die darauf entfallende übernommene Schenkungsteuer abzugsfähige Aufwendungen im Ertragsteuerrecht. Diese Argumentation ist bei einer Betriebsprüfung zu empfehlen. Anmerkung: Diese überraschend nachgeholte Steuerbegünstigung im AbgÄG 2004 kommt einer Anlassgesetzgebung sehr nahe. Am 22. September 2004 hat nämlich noch der UFS-Linz festgestellt, dass ein Geldgewinn aus einem Preisausschreiben auch dann gem. § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG als freigebige Zuwendung schenkungsteuerpflichtig ist, wenn diese Zuwendung satzungsgemäß erfolgte. Obwohl diese Entscheidung auf Grund der damaligen Rechtlage mit der langjährigen Verwaltungsübung und der Fachliteratur im Einklang steht, hat das BMF unverzüglich in einer Presseaussendung diese UFS-Entscheidung als belanglos abgetan. Ein Schelm, der dabei an eine bestimmte Homepage-Sache denkt? Der nächste Schritt wäre die rückwirkende Steuerbefreiung für satzungsgemäße Zuwendungen!Werbegeschenke an Kunden:: Steuerliche Qualifikation beim Geschenkgeber Ertragsteuerlich sind Betriebsausgaben gegeben, soweit keine reinen Repräsentationsaufwendungen vorliegen. Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen löst Umsatzsteuerpflicht aus. Darunter fallen Zuwendungen für Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen etc. Ausgenommen sind Gegenstände von geringem Wert und Warenmuster, bis zu einem Nettowert von € 40,- pro Empfänger im Kalenderjahr. Darunter fallen insbesondere Ausgaben für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender etc. :: Steuerliche Qualifikation beim GeschenknehmerGem. § 6 Z 9 lit. b EStG liegen Betriebseinnahmen vor, die zu fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind, soweit es sich nicht um geringfügige übliche Geschenke (z.B. Kalender, Flaschenweine etc.) handelt. Verjährung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:: Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist Schenkung Gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung der Schenkungsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob das Finanzamt vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht. Erbschaft Auf Grund der Spezialnorm des § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung der Erbschaftsteuer frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt vom Erwerb Kenntnis erlangt hat.:: Unterlassene Anzeige als FinanzstraftatbestandGem. § 22 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht von Erwerbsvorgängen binnen einer Frist von 3 Monaten. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige liegt eine Abgabenhinterziehung, bei fahrlässiger Nichtanzeige eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor.:: Verjährung der StrafbarkeitGem. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStG beginnt die strafrechtliche Verjährung nicht früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Bei Schenkungen beginnt daher auch die 5-jährige strafrechtliche Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch - unabhängig von Kenntnisnahme durch das Finanzamt - entstanden ist. Damit ist gleichzeitig mit der Verjährung des Abgabenanspruches auch die Strafbarkeit der Verletzung der Anmeldungspflicht verjährt. Bei Erbschaften, wo die abgabenrechtliche Verjährung erst nach Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnt, beginnt auch die strafrechtliche Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Folge davon ist eine quasi "ewige Festsetzungsmöglichkeit und Strafbarkeit", welche nur durch die absolute Verjährung beendet wird. Seit 1. Jänner 2005 beträgt diese für die Abgabenfestsetzung 10 Jahre (bisher 15 Jahre), für die Abgabenhinterziehung 7 Jahre (bisher 10 Jahre).:: Änderung bei der InländereigenschaftDas AbgÄG 2004 regelt in § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG die persönliche Steuerpflicht insoferne neu, als die bisherige 2-Jahresfrist für die inländische Steuerpflicht bei Wohnsitzverlegung ins Ausland entfällt. Verlegt demnach ein österreichischer Staatsbürger seinen Wohnsitz ins Ausland, gilt er ab dem Wegzug nicht mehr als steuerpflichtiger Inländer.

Sozialbetrug als neuer Straftatbestand ab 1. März 2005

Das SozBeG stellt das Vorenthalten von SV-Beiträgen, Scheinanmeldungen und die organisierte Schwarzarbeit unter Strafsanktion.Neue Straftatbestände:: Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAG-Zuschlägen gem. § 153 c StGBDas Nichtabführen dieser Beiträge und Zuschläge für tatsächlich ausbezahlte Löhne ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Der Dienstnehmer ist vom Dienstgeber bei Arbeitsantritt anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages zu erfolgen. Die Anmeldung kann gem. § 33 Abs. 1 Z 1a ASVG in zwei Schritten erfolgen: Telefonische Meldung bei Arbeitsantritt, spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages. Mindestangaben: Kontonummer des Arbeitgebers, Name und Versicherungsnummer samt Geburtsdatum des Arbeitnehmers, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Beschäftigung sind fehlende Angaben nachzumelden. Die Abmeldung hat binnen 7 Tagen nach Ende der Plichtversicherung zu erfolgen. Die neuen Meldeverpflichtungen treten nach Ergehen einer diesbezüglichen Verordnung in Kraft, die aber bisher noch nicht bekannt ist. Bis Mitte 2005 ist damit zu rechnen.:: Sozialbetrug gem. § 153 d StGBBetrügerisches Handeln liegt vor, wenn der Arbeitgeber bei der Anmeldung den Vorsatz (wobei bedingter Vorsatz genügt) hat, keine oder keine ausreichenden Beiträge zu leisten und dies in der Folge auch tatsächlich ausführt. Dieser Tatbestand ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich auf sechs Monate bis fünf Jahre, wenn die vorenthaltenen Beiträge / Zuschläge € 50.000,- übersteigen. Strafbar machen sich auch leitende Angestellte (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis). :: Organisierte Schwarzarbeit gem. § 153 e StGBDarunter fallen das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur Erwerbstätigkeit, die gewerbsmäßige Beschäftigung einer größeren Zahl von Personen (10 oder mehr) ohne Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne Gewerbeberechtigung, sowie die gewerbsmäßige führende Tätigkeit in diesem Zusammenhang. Diese Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.ErmittlungsbehördenDie Ermittlungen erfolgen im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vom Finanzamt oder bei einer Sozialversicherungsprüfung. Beim Finanzamt besteht hiefür eine Spezialeinheit, die sog. KIAB, welche für die Bekämpfung der inkriminierten Verhaltensweisen zuständig ist. Dieser Behörde werden sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø ’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø ’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø ’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9 Ø ’03 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7 506,6   Jän. ’04 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9 Feb. ’04 107,0 112,6 147, 228,9 401,7 511,8 März ’04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7 April ’04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7 Mai ’04 107,9 113,5 148,5 230,8 405,1 516,1 Juni ’04 108,3 113,9 149,0 231,7 406,6 518,0 Juli ’04 108,2 113,8 148,9 231,4 406,2 517,5 Aug. ’04 108,5 114,1 149,3 232,1 407,3 519,0 Sept. ’04 108,5 114,1 149,3 232,1 407,3 519,0 Okt. ’04 108,9 114,6 149,8 232,9 408,8 520,9 Nov. ’04 109,1 114,8 150,1 133,4 409,6 521,8 Dez ’04 109,6* 115,3* 150,8* 234,4* 411,4* 524,2* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

GSVG-Beitragsgrundlage

Gem. § 25 GSVG bilden die von den gem. § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversicherten Personen erzielten Einkünfte die Beitragsgrundlage. Diese Definition hat folgende Auswirkungen:MehrfachversicherungErzielt eine Person aus mehreren pflichtversicherten Tätigkeiten Einkünfte, so bildet deren Summe gem. § 25 Abs. 3 GSVG die Bemessungsgrundlage, welche aber ihre Grenze in der Höchstbeitragsgrundlage findet.EnumerationsprinzipBestehen z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus mehreren Quellen (z.B. aus "Neuer Selbständigkeit" und aus einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Kommanditbeteiligung) reduziert sich die Bemessungsgrundlage nur auf die der Pflichtversicherung unterliegenden Einkünfte. Da die Trennung aber aus dem der Sozialversicherungsanstalt vom Finanzamt übermittelten Steuerbescheid nicht ersichtlich ist, müssen diese Daten der SV-Anstalt vom Pflichtversicherten selbst mitgeteilt werden, damit nicht irrtümlich von pflichtversicherungsfreien Einkünften SV-Beiträge vorgeschrieben werden. Verlustausgleiche wirken sich nur innerhalb pflichtversicherter Einkünfte aus. Der VwGH 21.4.2004, 2000/08/0205 hat festgestellt, dass z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung für Zwecke der Beitragsgrundlagenermittlung nicht abgezogen werden dürfen, vice versa Überschüsse diese aber auch nicht erhöhen.:: Empfehlung für die PraxisSetzen sich Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb aus unterschiedlichen Quellen zusammen, dann ist die Vorschreibung der SV-Beiträge dahingehend zu prüfen, ob die Beitragsgrundlagen richtig ermittelt sind. Besser ist es, der SV-Anstalt schon vorher die genaue Zusammensetzung der betreffenden Einkunftsquellen schriftlich bekannt zu geben, um überhöhte Beitragsvorschreibungen von vornherein zu vermeiden.

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:       2003 2004 2005 bei einem Alter von 0-3 Jahren 155,- 157,- 160,- bis 6 Jahren 198,- 200,- 204,- bis 10 Jahren 255,- 258,- 264,- bis 15 Jahren 293,- 296,- 302,- bis 19 Jahren 344,- 348,- 355,- bis 28 Jahren 434,- 438,- 447,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Erhöhung der Stundungs- und Aussetzungszinsen

Ab 1. Februar 2005 werden diese Zinssätze erhöht und zwar um 0,5% die Stundungszinsen und um 1% die Aussetzungszinsen, sodass nunmehr folgende Zinssätze gelten:   Stundungszinsen Aussetzungszinsen Bis 31. Jänner 2005 5,47% 2,47% Ab 1. Februar 2005 5,97% 3,47% Solange der Basiszinssatz von 1,47% gilt, bleibt es voraussichtlich bei den oben angeführten Zinssätzen.

Besteuerung von Wandelschuldverschreibungen

Forderungswertpapiere, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien ausgestattet sind, unterliegen nach der Intention des BMF dem KESt-Abzug gem. § 93 Abs. 4 Z 2 EStG. Bemessungsgrundlage neben allfälligen Kuponzinsen sind auch Kapitaleinkünfte i.S. des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG, welche aus der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem Wert der Aktie im Umtausch- oder Wandlungszeitpunkt gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG resultiert. Die Attraktivität derartiger Papiere insbesondere bei Privaten wird dadurch gemindert.

Nikotin- und Alkoholkonsum in öffentlichen Räumen und am Arbeitsplatz

Mit der Novelle zum Tabakgesetz (Nichtraucher-Schutzgesetz) wird Österreich mit einer "quasi lex imperfekta" in kafkaesker Weise bereichert. Nicht der Täter (Raucher) wird bestraft, wenn man vom Wegweisungsrecht absieht, sondern jene Person, die das Verbot nicht rechtzeitig (2 Jahre nach Inkrafttreten) ausschildert und zwar mit bis zu € 720,-. Kakanien lässt grüßen! Für die Gastronomie wird in den Erläuterungen zum Gesetz eine Selbstverpflichtung zur Einrichtung von Nichtraucherzonen mit einem Beobachtungszeitraum bis 2007 festgehalten. Eine EU-RL sieht die nationale Umsetzung eines Tabakwerbeverbotes bis 31. Juli 2005 vor, an dem in Österreich bereits gearbeitet wird. Ferner bastelt die EU an einer Beschränkung der Alkoholwerbung und an einem Alkoholverbot für Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr besteht auf Grund des Jugendschutzgesetzes in Österreich ein Abgabeverbot für Rauchwaren und Alkohol. Beim Vollzug dieser Verbote gibt es von Bundesland zu Bundesland eine unterschiedliche Handhabung. In Wien könnte z.B. einem rauchenden Jugendlichen ein Organmandat von € 21,- erteilt werden.Arbeitsrecht:: Nichtraucherschutz in ArbeitsräumenGem. § 30 Abs. 2 ASchG muss der Arbeitgeber nichtrauchende Arbeitnehmer vor Tabakrauch schützen, widrigenfalls er mit einer Verwaltungsstrafe rechnen muss. Weiters wird auf das MSchG verwiesen, welches schwangere Nichtraucherinnen unter Schutz stellt.:: Alkoholverbot am ArbeitsplatzGem. § 15 ASchG dürfen sich Arbeitnehmer nicht durch Alkohol in einen Zustand versetzen, in dem sie andere Personen gefährden. Zuwiderhandelnde sind gem. § 130 Abs. 4 Z 5 ASchG mit einer Geldstrafe von € 218,- bis € 380,- bedroht. Hier handelt es sich um einen der wenigen Straftatbestände im ASchG, die sich gegen den Arbeitnehmer beziehen. Neben der Geldstrafe ist bei beharrlicher Pflichtverletzung ein Entlassungsgrund gegeben. Gem. § 5 Abs. 3 BauV. kann ein alkoholisierter Arbeitnehmer von der Baustelle verwiesen werden. Bei einem Arbeitsunfall unter Alkoholeinfluss wird i.d.R. auch die Frage nach der Verantwortung des Arbeitgebers gestellt. Unter Umständen ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens mit der Sanktion von Freiheitsstrafen zu rechnen.:: Rauchpausen während der ArbeitszeitRuhepausen sind in § 11 AZG taxativ aufgezählt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Rauchpausen besteht nicht. Aus der Duldung von Rauchpausen kann im allgemeinen kein wohlerworbenes Recht auf diese abgeleitet werden. Ferner ist die Berufung auf die Ausübung eines persönlichen Freiheitsrechtes eine untaugliche Argumentation und es handelt sich auch um kein Menschenrecht, welches mit der Dringlichkeit einer Notdurft vergleichbar wäre. (OLG Wien 8Ra 53/00y). Ist die Rauchpause zum Vertragsbestandteil geworden, ist deren Streichung lt. OGH 9 ObA 24/02y nur im Einvernehmen möglich. Dem Urteil ist allerdings zu entnehmen, dass bezahlte Rauchpausen wohl nur unter der Bedingung gewährt werden, dass sie von den Erfordernissen des Dienstbetriebes abhängig sind.:: BetriebsvereinbarungenZwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat können gem. § 97 ArbVG allgemeine Ordnungsvorschriften (z.B. generelles Rauch- und Alkoholverbot) schriftlich vereinbart werden. Verweigert der Betriebsrat einen diesbezüglichen Abschluss, kann der Betriebsinhaber die Schlichtungsstelle anrufen. Bei einem Gefahrenpotential (z.B. Arbeit auf Gerüsten oder Dächern, bei Feuergefahr etc.) wäre es aber widersinnig dem Betriebsrat die uneingeschränkte Möglichkeit der Verhinderung derartiger Verbote einzuräumen.

Ausweitung von Reverse-Charge/Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen

Österreich wurde von der EU ermächtigt für den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom leistenden auf den leistungsempfangenden Unternehmer abweichende Regelungen zu treffen. Da die diesbezügliche Entscheidung im Amtsblatt der EU am 12. November 2004 veröffentlicht worden ist, traten die in § 28 Abs 23 Z 4 UStG angeführten Bestimmungen am 1. Jänner 2005 in Kraft. (Information BMF v. 22.11.2004). :: Das Kernstück dieser Neuregelung ab 1. Jänner 2005 betrifft § 19 Abs. 1 lit. b UStG , wodurch es zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld bei Sicherungsübereignung , bei Übergang des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt sowie bei Zwangsversteigerung von Grundstücken kommt. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.:: Folgende Nebenbestimmungen treten gleichzeitig in Kraft: Der Leistungserbringer hat in der Rechnung die UID- Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 11 Abs. 1a). Der Leistungsempfänger kann jene Steuer als Vorsteuer abziehen, die er auf Grund dieses Geschäftes schuldet (§ 12 Abs. 1 Z 3) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn die entsprechenden Bemessungsgrundlagen aufgezeichnet werden (§ 18 Abs. 2 Z 4) Die Steuerschuld des Leistungsempfängers entsteht für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung / Lieferung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem die Leistung / Lieferung erbracht worden ist. (§ 19 Abs. 2 Z1 lit. b und Rz. 2602j UStR 2000) Der regulären USt-Schuld des Leistungsempfängers sind die auf Grund dieses Geschäftes geschuldeten USt-Beträge hinzuzurechnen (§ 20 Abs. 1 2. Satz). :: Risiko des Leistungsempfängers im allgemeinenAuf dieses Risiko wurde schon in der Klienten-Info Mai 2004 aufmerksam gemacht, welches infolge Abschaffung der VO Nr. 800/1974 für den gegenständlichen Bereich bereits seit 1. Jänner 2004 besteht. Seither unterliegen nämlich alle sonstigen Leistungen sowie Werklieferungen eines ausländischen an einen inländischen Unternehmer dem "Reverse-Charge-System". Änderung der UStR 2000 in Rz. 1855a, 1856a sowie 3505. Der Leistungsempfänger wird gem. § 27 Abs. 4 zum Steuerschuldner, unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht. Demnach hat er auch bei einer Nettorechnung die Umsatzsteuer an das Finanzamt Graz abzuführen (Rz. 3491 UStR 2000). Die zit. VO 800 gilt nach wie vor für Lieferungen eines ausländischen Unternehmers im Inland, wenn im Inland keine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung besteht.:: Sonderfall LiegenschaftsvermietungVermietet ein ausländisches Unternehmen eine im Inland gelegene Liegenschaft, ist es insoweit als inländisches Unternehmen zu behandeln und hat die Mieterlöse im Veranlagungsverfahren zu erklären. Demnach kein Übergang der Steuerschuld, Rechnung mit Steuerausweis, der Leistungsempfänger schuldet nicht die Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt für das ausländische Unternehmen aber nur hinsichtlich der Mieterlöse. Für alle anderen Fälle (z.B.: Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Vermietung) bleibt die Qualifikation als ausländischen Unternehmen erhalten (Pkt. 9 USt-Protokoll 2004).:: Nachweise für die UnternehmereigenschaftDer Nachweis für Zwecke des Überganges der Steuerschuld kann erbracht werden durch die UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates (Pkt. 10 USt-Protokoll 2004).:: Reverse-Charge im Bau- und BaunebengewerbeDiese Regelung gilt seit 1. Oktober 2002 für von Unternehmen erbrachte Bauleistungen an wieder Bauleistungen erbringende Unternehmen. Auf Grund dieser Regelung ist nur noch der Generalunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Subunternehmen können sich demnach nicht mehr vom Finanzamt nur die Vorsteuern holen und dann - ohne Mehrwertsteuern entrichtet zu haben - aus dem Staub machen. Beim Generalunternehmer ist die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten, weil er die Vorsteuer in der gleichen USt- Voranmeldung geltend machen kann, in der die Umsatzsteuer abgeführt wird. Wurden Umsätze an ausländische Unternehmen bis 31. Dezember 2003 ausgeführt, für die diese die Umsatzsteuer schulden, hatten sie die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellten Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Ab 1. Jänner 2004 müssen sie ihre Vorsteuern im Erstattungsweg geltend machen. Auf Grund einer Toleranzregelung konnte noch für 2004 das Veranlagungsverfahren angewendet werden. Ab 2005 ist unbedingt das Erstattungsverfahren anzuwenden. :: Reverse-Charge bei KatalogleistungenDie bisher schon bestehende Regelung für genau gesetzlich definierte Leistungen wurde ab 1. Juli 2003 um Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen (z.B.: Bereitstellung von Web-Sites und Software sowie Fernunterrichtsleistungen) erweitert. Die bloße Versendung einer sonstigen Leistung auf elektronischem Weg führt aber nicht zu einer Umqualifizierung der Leistung.:: Neu durch AbgÄG 2004 ab 2005 Die Verrechnung von Mauten auf Bundesstraßen sind gem. § 19 Abs. 1 von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen. Der Reverse-Charge Regelung unterliegen bei der Zwangsversteigerung neben den Grundstücken ferner auch Gebäude auf fremdem Boden und Baurechte (§ 19 Abs. 1b lit.c). Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, ist Steuerschuldner der Leistungsempfänger. :: VorschauEs sind Bestrebungen im Gange die Umsatzsteuer im Unternehmerbereich mittels Reverse-Charge völlig zu neutralisieren. Subunternehmer sollen nur mehr Rechnungen ohne Umsatzsteuer an Generalunternehmer stellen. Der Generalunternehmer saldiert die Umsatzsteuer mit der entsprechenden Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung. Damit soll dem Umsatzsteuerbetrug Einhalt geboten werden.

Bausparen und Zukunftsvorsorge 2005

Infolge fortschreitender Erosion im Bereich der staatlichen Säule der Altersvorsorge durch Pensionskürzungen, kommt der privaten Vorsorge erhöhte Bedeutung zu. Hier sei auf folgende staatliche Förderungen hingewiesen::: Bausparen als Basisprodukt für den persönlichen Vermögensaufbau, ohne Bauverpflichtung. Neben der attraktiven Verzinsung und der steuerfreien staatlichen Prämie in der Höhe von 3,5% im Jahre 2005, besteht Sicherheit und Verfügbarkeit. Die Rendite liegt bei etwa 3,5% bis 4,3%. Da es sich um Sparbücher handelt, besteht auch eine Einlagensicherung, welche wie folgt geregelt ist: Die Einlagen sind im Bankensektor vorläufig weiterhin bis € 20.000,- abgesichert. Bei Sparkassen, Raiffeisenkassen und Volksbanken dagegen in voller Höhe. :: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für die Schaffung einer Zusatzpension. Bis zur Erreichung des jeweiligen gesetzlichen Pensionsalters wird ab 2005 die jährliche Einzahlung von € 2.000,- mit einer staatlichen Prämie in der Höhe von 9% (€ 180,-) gefördert. Massgebliche Kriterien sind: Laufzeit: Mindestbindung auf 10 Jahre. Ab dem 50. Lebensjahr wahlweise auch unwiderruflich bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters. Kapitalgarantie: Diese bezieht sich auf das eingezahlte Kapital und die Prämie. Verfügung über die Ansprüche nach Ablauf der Bindungsfrist: Auszahlung: Die Hälfte der Prämie muss zurückbezahlt werden und die Kapitalerträge sind mit 25% zu versteuern. Übertragung an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse etc.) Die Zusatzpension kann frühestens ab dem 40. Lebensjahr ausgezahlt werden. Erbschaft: Die Übertragung der Ansprüche ist erbschaftssteuerfrei; in der Ansparphase muss der Erbe aber in den Vertrag eintreten, um die Nach-Versteuerung zu vermeiden. In der Verrentungsphase an Ehepartner oder Lebensgefährten sowie Kinder bis zum 27. Lebensjahr, bei entsprechender Vereinbarung vor der Verrentung. Steuerfreiheit: Bei widmungsgemässer Verwendung besteht Steuerfreiheit von der KESt, Einkommen- und Versicherungssteuer. Die Zusatzrente ist nämlich gem. § 29 Z 1 TS 3 EStG als wiederkehrender Bezug steuerfrei gestellt. Kritische Hinweise für die Praxis Prämienrendite: Die aktuelle Prämie von 9% entspricht innerhalb von 10 Jahren etwa einer Rendite von 1,6%. Kapitalgarantie: Sie verursacht Kosten in der Höhe von ca. 1% und bezieht sich nicht auf die erwirtschafteten Erträge (Zinsen, Kursgewinne etc.). Ohne Wertsicherung kann daher infolge Kaufkraftverlust auch ein Gesamtverlust herausschauen. Bindungsdauer: In der Praxis besteht sie auf Lebensdauer. Während der Ansparphase gibt es überhaupt keinen Zugriff auf das Kapital, nach Ablauf derselben nur mit erheblichen Abschlägen. In der Verrentungsphase immerhin eine steuerfreie Zusatzrente. Kontostandsmitteilungen: Diese sind gesetzlich jährlich zu übermitteln. Bei Unterlassung sollten sie daher angefordert werden. Alternativen: Je nach Risikobereitschaft ist die Veranlagung in spekulative Papiere, festverzinsliche Anleihen oder Lebensversicherung zu überlegen. Die Vorteile bestehen in der Verfügbarkeit über das Kapital und bei festverzinslichen Papieren in der Kalkulierbarkeit der Rendite, allerdings bei fehlender Steuerfreiheit. Rangordnung für individuelle Entscheidungen: Klassische Rentenversicherung mit Zinsgarantie Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge Fondsgebundene Lebensversicherung, die höhere Erträge, aber auch ein höheres Risiko bringt. Leitsatz Je älter umso besser ist die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge, je jünger desto besser dagegen eine Lebensversicherung mit Zinsgarantie. Für junge Einsteiger ist daher der Abschluss einer Rentenversicherung mit langfristiger Garantieverzinsung zu empfehlen und erst in zweiter Linie die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge.

Besteuerung von Gegenleistungsrenten im außerbetrieblichen Bereich ab 2004

Bisher wurden Renten dann steuerpflichtig, wenn sie den nach § 16 BewG (altem Recht) kapitalisierten Wert überstiegen haben. Die damals geltenden Vervielfacher des Jahreswertes der Rente konnten in bestimmten Fällen dazu führen, dass der kapitalisierte Wert der Rente niedriger war, als der geleistete Einmalerlag. Die Rente wurde daher bereits steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam, obwohl der hiefür geleistete Betrag höher war, als die Summe der zugeflossenen Rentenbeträge, und somit eine bloße Vermögensumschichtung vorlag. Dieses Missverhältnis wurde ab 2004 wie folgt repariert:Gegenleistungsrenten ab 2004:: Angemessene Gegenleistung- Gegenleistung in Geld Die Rente wird nunmehr insoweit steuerpflichtig, als sie inklusive eventuell geleisteter Abfindungen oder Einmalzahlungen den Wert des geleisteten Einmalerlages übersteigt. Eine Kapitalisierung der Rente unterbleibt. - Gegenleistung nicht im Geld Wird die Rente für die Übertragung von privaten Wirtschaftsgütern bezahlt, ist die Kaufpreisrente gemäß § 16 BewG (neues Recht) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kapitalisieren. Dieser Wert ist in der Regel höher als nach altem Recht, womit die Rente erst später steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam wird. :: Keine angemessene GegenleistungStellt die Rente anlässlich der Übertragung eines Wirtschaftsgutes keine angemessene Gegenleistung dar, wird sie nur dann steuerpflichtig, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellt und keine derart unangemessene Höhe hat, dass der Zusammenhang zwischen dem Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und der Rente wirtschaftlich bedeutungslos ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rente weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht bzw. die Rente unangemessen hoch ist, was in der Regel der Fall ist, wenn sie über 200 % des Wertes des Wirtschaftsgutes liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine einkommensteuerfreie Unterhaltsrente (Rz 7002 EStR).Option zur Besteuerung nach altem RechtDes einen Leid (Rentenempfänger wird steuerpflichtig) des andern Freud (der Rentenzahler kann die Zahlung als Sonderausgabe geltend machen) kann z.B. bei Familienmodellen zu Härten führen, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression an Eltern mit niedriger Steuerprogression eine Kaufpreisrente zahlen. § 124 b Z 82 EStG räumt zur Beseitigung dieser Härte ein Optionsrecht ein. Verträge, die bis 31. Dezember 2003 zustande gekommen sind, können steuerlich nach altem Recht behandelt werden, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich an das Finanzamt bis 31. Dezember 2006 den entsprechenden Antrag stellen. Kapitalisierung der Renten§ 16 BewG (neues Recht) normiert die Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und ermächtigt das BMF durch Verordnung die Erlebenswahrscheinlichkeiten festzusetzen. Diese Verordnung wurde am 30. Dezember 2003 erlassen. Weiters wird auf den Rentenerlass des BMF vom 17. Dezember 2003 verwiesen. Die darin veröffentlichten Formeln erschließen sich wohl nur einem Versicherungsmathematiker. Zur Unterstützung von Laien hat das BMF aber ein Berechnungsprogramm betreffend die Rentenkapitalisierung im Internet bereitgestellt. (www.bmf.gv.at/steuern/steuerberechnung)Vergleich neues und altes Recht:: Gegenleistung nicht in Geld (z.B. Liegenschaft)Annahme: Bewertungsstichtag: 31. Dezember 2004 Geb.-Datum (Mann): 16. Oktober 1944 (60 a) Jahresrate (J): € 1.500,- vorschüssig. Steuerpflicht/Sonderausgabe - Neues Recht (§ 29 Z 1, 4. Satz) Formel lt. Erlass BMF 17.12.03: B = J mal äx (60) 1.500 x 13.292224 = € 19.938,34 - Barwert- Altes Recht (§ 29 EStG iV § 16 BewG) 9facher JahreswertNach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Sonderausgabe nach 9 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 13 Jahren (19.938.34 : 1.500 = 13,3 J) :: Gegenleistung in GeldAnnahme: Barerlag: € 20.000,- Geb.-Datum (Frau): 8. April 1939 Leibrente: € 101.87 p.mSteuerpflicht/Sonderausgabe- Altes Recht (§ 29 EStG i.V. § 16 BewG) 7facher Jahreswert - Neues Recht (§ 29 Z 1, 3.Satz) - 20.000: (101,87 x 12 ) =16,37 JahreNach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Sonderausgabe nach 7 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 16 Jahren. Abschließende steuerliche Zusammenfassung:: Gegenleistungsrenten gemäß § 29 Z1 EStGHier handelt es sich um eine Rentenzahlung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen bei Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Die Zuflüsse sind KESt-frei, werden aber - wie oben ausgeführt - als sonstige Einkünftige steuerpflichtig, wenn die Summe der bezahlten Renten den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigt. Besteht das Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag maßgeblich, andernfalls der Barwert der Rente. Im Ablebensfall ist der Abfindungsbetrag gemäß § 29 ErbStG erbschaftssteuerpflichtig, wird die Rente unter Lebenden übertragen, fällt Schenkungssteuer an.:: Versicherungsleistungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 EStGUnterschiedsbeträge zwischen eingezahlten Versicherungsprämien und der Versicherungsleistung sind KESt-frei, aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Versicherung gegen laufende Prämien und um eine Versicherung gegen Einmalprämie, bei einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren. Die Auszahlung im Todesfall (reine Ablebensversicherung) ist aber jedenfalls einkommenssteuerfrei, da im Gesetzestext nur die Erlebensversicherung als steuerpflichtig gilt. Im gegebenen Fall wird Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausgelöst. Gemäß § 26 ErbStG ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, vor Auszahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Anderen als den Versicherungsnehmer (Prämienzahler) dem Finanzamt den Empfangsberechtigten mitzuteilen. Abschließend sei noch erwähnt, dass man sich von der Höhe der in Versicherungsverträgen (oft Kapitalanlageplan genannt) angegebenen Renditen nicht blenden lassen sollte. Die Renditen errechnen sich aus einer vergleichbaren KESt-pflichtigen Veranlagung, welche aber nicht endbesteuert ist. Gegebenenfalls ist sie nämlich mit Einkommensteuer bzw. Schenkungs- oder Erbschaftssteuer belastet. Die Höhe dieser Belastung ist in der Praxis aber nicht vorausberechenbar

Steuerliche und sonstige Neuerungen für 2005

:: Verkürzung bestimmter VerjährungsfristenObwohl die Gesetzesänderung erst am 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, wirkt sich die Verkürzung von bestimmten Fristen auch auf bestehende alte Abgabenansprüche aus, sodass es zum sprunghaften Eintreten von Verjährung solcher Abgaben kommt. Die absolute (nicht verlängerbare) Verjährung tritt nunmehr bereits nach 10 Jahren ein (bisher 15 Jahre) Für die Abgabenhinterziehung beträgt sie nunmehr 7 Jahre (bisher 10 Jahre) Bei den Verjährungsfristen von 3 Jahren (Verbrauchssteuern und Gebühren) und den übrigen Abgaben von 5 Jahren tritt keine Änderung einDie Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu laufen). Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet aber ihre Grenze in der 10jährigen absoluten Verjährung.:: Änderung bei der Verjährung der SchenkungssteuerZuwendungen unter Lebenden unterliegen gem. § 208 Abs. 2 BAO keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte. Dies hat auch Auswirkung auf ein Finanzstrafverfahren, für den Fall der verspäteten Anmeldung (3 Monate) der Schenkung. Dieser Tatbestand kann nämlich dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die 5jährige Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG abgelaufen ist.:: Neuer Termin für die Übermittlung von LohnzettelAb 1. Jänner 2005 ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats an das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse zu übermitteln (bisher war es der 15. Tag des Folgemonats):: Erhöhung der Absetzbarkeit des KirchenbeitragesDieser ist nunmehr bis € 100,- (bisher € 75,-) als Sonderausgabe absetzbar.:: Sozialversicherungsrechtliche Änderungen für Selbständige- Aliquotierung des Unfallversicherungsbeitrages Dieser ist in Hinkunft nur mehr für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung zu bezahlen. Es kommt somit zu einer Aliquotierung bei Beginn und Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Jahres. - Freiwillige Erhöhung der Beitragsgrundlage für eine höhere Pension Wer für die ersten drei Jahre die Beitragsgrundlage erhöhen will, braucht in Zukunft keine Nachweise über die Investitionen mehr vorzulegen. - Verlängerung des OptionenmodellsDie mit 2004 befristete Möglichkeit über die Auswahl zwischen verschiedenen Leistungspaketen in der gewerblichen Krankenversicherung wird verlängert. - Änderung bei der Kleinstunternehmerregelung Bereits seit 1. Juli 2004 wurde die Beitragsbefreiung in der PV und KV für Frauen auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. Bei Männern bleibt es beim 65. Lebensjahr. - Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung Ausweitung der Nachdeckung in der Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 AlVG). Ab 1. Jänner 2005 ist gewährleistet, dass unabhängig von der bisherigen Regelung für den Wegfall der KV, eine zusätzliche Woche KV-Schutz besteht. - Rückerstattung von Dienstnehmeranteilen (§ 45 Abs. 2 AlVG) Ab 1. Jänner 2005 gibt es eine Beitragsrückerstattung der DN-Anteile zur Arbeitslosenversicherung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 3% des DN- Anteiles.:: Sozialversicherungswerte 2005Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 121,-, die monatliche € 3.630,-. Die Geringfügigkeitsgrenze € 24,84/Tag; € 323,46/Monat.:: Übertragung stiller ReservenDie Steuerbegünstigung des § 12 EStG gibt es ab 2005 nur mehr für natürliche Personen.:: RückstellungenRückstellungen müssen periodengerecht dotiert werden; die Nachholung in Folgeperioden ist nicht steuerwirksam. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu beachten.:: Bilanzänderung nach EinreichungDie Zustimmung vom Finanzamt ist nur dann zu erreichen, wenn wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Mit einer Versagung ist dann zu rechnen, wenn mit der Änderung zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile erlangt werden sollen. Der VwGH 24.3.2004,99/14/0031 versagte die Bilanzänderung bei nachträglichem Ansatz eines Investitionsfreibetrages.:: Änderungen im Erbrecht- Das mündliche Testament ist nur mehr drei Monate gültig und lediglich auf Notfälle beschränkt. - Das gesetzliche Erbrecht von Nichten und Neffen wird zugunsten des überlebenden Ehegatten beseitigt. - Die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht mehr Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Kindes.:: Bausparprämie bleibt unverändertDer Staatszuschuss bleibt mit 3,5% weiter aufrecht.:: Voraussichtliche Änderungen durch AbgÄG 2004 Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind - unabhängig vom Schultyp - steuerlich absetzbar. Für AHS und ordentliches Universitäts-Studium besteht eine Rückwirkung auf 2004. Kosten eines FH-Studiums waren schon bisher absetzbar. Absetzbar sind neben den Studiengebühren auch alle anderen damit zusammenhängenden Ausgaben. Beim Universitätsstudium muss ein objektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen. Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben. Es entfällt die steuerschädliche Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist, sodass die Vermietung oder Überlassung der Betriebsräumlichkeiten an einen Anderen unmittelbar nach der Aufgabe möglich ist. Der Verkauf innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe löst allerdings die steuerliche Nacherfassung der stillen Reserven aus. Die Begünstigung bleibt auch erhalten, wenn eine nur geringfügige Erwerbstätigkeit (Umsatz bis € 22.000,- und Einkünfte bis € 730,- p.a.) ausgeübt wird. Die Besteuerung bei einem Wirtschaftsguttransfer in das EU-Ausland wird bis zu seiner Veräusserung aufgeschoben. Beschränkt Steuerpflichtigen wird die Option zur Steuerveranlagung eingeräumt, wobei ein Freibetrag von € 2.000,- als Existenzminimum gilt. Die Steuerbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn in der Höhe von € 100.000,- p.a. gilt als steuersubjektbezogen und kann bei Vorhandensein von mehreren Betrieben nach Wahl des Steuerpflichtigen aufgeteilt werden. (Verwaltungstechnisch problematisch!) Lohnsteuerliche Änderungen: Die Steuerbegünstigungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschlägen sind auch bei der Steuerveranlagung anwendbar. Zuschläge für Sonntagsarbeit sind auch an Ersatzruhetagen steuerbegünstigt. Lohnkonten können auch im Ausland geführt werden. EU-Quellensteuer Voraussichtlich ab 1. Juli 2005 wird Österreich von EU- Bürgern, die hier anonym sparen, vom Kapitalertrag eine Quellensteuer erheben, von der 75% an den jeweiligen Wohnsitzstaat weitergeleitet werden. Diese "Sonder-KESt" beträgt bis zum Jahre 2007 15%, in den Jahren 2008 bis 2010 20% und ab 2011 35%. Ob diese Sätze im Verhältnis zur bestehenden KESt von 25% EU- und verfassungskonform sind, sei dahingestellt. Ende für die Sicherungssteuer Ab Juli 2005 soll die Sicherungssteuer, welche ausländische gegenüber inländische Fonds diskriminiert, entfallen, wenn der Anleger den Auftrag zur Abfuhr der KESt erteilt und das Kreditinstitut diesen Auftrag nicht ablehnt. Änderung bei der Kommunalsteuer An die Stelle der bisherigen Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen Bemessungsgrundlagen (auf Papier) bei mehreren Betriebsstätten ist ab 2005 den Gemeinden nur mehr die jährliche Bemessungsgrundlage sowie deren Aufteilung auf die betroffene Gemeinde im Wege Finanz-Online zu übermitteln. Bei Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung hat die Erklärung auf dem amtlichen Formular zu erfolgen.:: Wesentliche Neuerungen bei der Körperschaftsteuer Senkung des Steuersatzes von 34% auf 25% und daraus folgende Anpassung der Vorauszahlung 2005 auf Basis einer Prognoserechnung. Gruppenbesteuerung über die Grenze anstelle der bisherigen Organschaft bei mehr als 50% iger Beteiligung. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entfällt. Kernstück der Neuregelung ist die Verwertung ausländischer Verluste. Es ist ein Gruppenantrag an das Finanzamt zu stellen. Bereits bestehende Organschaften können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird. Die Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Kapitalanteilen sind abzugsfähig. Die Steuerbegünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung entfällt.:: Elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2004 im Jahre 2005Die für die Einreichung der Steuererklärungen 2003 geltende Toleranzregelung entfällt für 2004. Die drohenden Rechtsfolgen für den Verstoß gegen die verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärungen 2004 sind noch ungeklärt. Von einer strafrechtlichen Folge ist eher nicht auszugehen. Es könnte aber im Zuge eines Verbesserungsauftrages infolge Formgebrechens zu einem Verspätungszuschlag kommen.:: Allgemeine Branchenpauschalierung für 2005-2008 abgeblasenBereits in der Klienten-Info Juni 2004 wurden die Ungereimtheiten in der geplanten Verordnung aufgezeigt, weil es trotz Sinken der Einnahmen zu einer höheren Steuerbelastung gekommen wäre. Die Vdg. ging nämlich von einer jährlichen Einkommenssteigerung von 5% aus. Das BMF hat bekannt gegeben, dass die bisherigen Branchenpauschalierungsverordnungen für Handelsvertreter, Gastwirte, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Künstler, Schriftsteller und Sportler jedenfalls für 2005 unverändert weiter gelten. :: Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus bei Diesel-KFZBei Neuzulassungen von Diesel-PKW mit Partikelfiltern kommt es zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 zu einer Vergütung von € 300,- der Normverbrauchabgabe (NOVA). Bei Fahrzeugen, die einen bestimmten Grenzwert der Luftverunreinigung übersteigen, gilt ab 1. Juli 2005 eine Zusatzsteuer idHv 0,75% der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 150,-. Ab dem Jahr 2006 kann dieser Malus bis zu € 300,- betragen.:: PKW-LuxustangenteAb 2005 erhöht sich diese auf € 40.000,- und damit der maximale Sachbezugswert auf € 600,- bzw. € 300,-, wenn die Privatfahrten nicht mehr als 500 km/Monat betragen.

Wichtige Termine 2005 im Überblick

Bis 31. Jänner 2005Übermittlung Jahreslohnzettel 2004 (L16) in Papierform Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2004 (E18) in PapierformBis 28. Februar 2005EDV-Meldung bestimmter Honorare 2004 sowie Jahreslohnzettel 2004Bis 31. März 2005Einreichung der Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung30. April 2005Abgabe der Steuererklärungen 2004 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform30. Juni 2005 Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2004 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über Finanz-Online bei Internetanschluss Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausl. MwSt. 2004Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus System für Diesel-KFZ 15% Quellensteuer für anonyme Sparer aus EU-Ländern30. September 2005Termin für die Erklärung zur Arbeitnehmerpflichtveranlagung L1 (gleichgültig ob in Papierform oder Finanz-Online).1. Oktober 2005Beginn der AnspruchsverzinsungBis 31. Dezember 2005Antrag auf Gruppenbesteuerung mit Rückwirkung auf 1. Jänner 2005 bei Organschaft