2007

Kurz-Info: Steuerfreier Kostenersatz für Fahrerkarte

Steuerfreier Kostenersatz für Fahrerkarte Der Arbeitgeber ist laut OGH verpflichtet, dem Arbeitnehmer (LKW-/Autobus-Lenker) die Kosten für die Fahrerkarte in der Höhe von € 70,- zu vergüten. Laut BMF 14. März 2007 handelt es sich um einen Kostenersatz gem. § 26 Z 2 EStG, der zu keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften führt. Ausgaben des Arbeitnehmers für die Fahrerkarte sind regelmäßig keine Werbungskosten, weshalb auch allfällige Rückzahlungen von erhaltenen Vergütungen keine Werbungskosten darstellen.

Fallfrist 30. Juni 2007: Antrag auf Vorsteuerrückerstattung 2006

:: Erstattung ausländischer Vorsteuern an inländische Unternehmer Österreichische Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern aus dem Jahr 2006 bis spätestens 30. Juni 2007 zurückholen. Im Wesentlichen sind folgende Tatbestände betroffen: Reisekosten (Hotel, Bewirtung, PKW-Miete und Treibstoff etc.) Repräsentation, Dienstleistungen (Beratung, Seminare, Kongresse, Messen etc.). Informationen für Erstattungsmöglichkeiten aus Deutschland erhält man unter der Internetadresse www.bzst.bund.de. Der Antrag ist eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. :: Erstattung inländischer Vorsteuern an ausländische Unternehmer Ausländische Unternehmer können sich die österreichische Vorsteuer für 2006 ebenfalls bis spätestens 30. Juni 2007 zurückholen. Zuständig ist das Finanzamt Graz-Stadt (Telefon: +43/316/881-0). Bei erstmaliger Beantragung ist ein Fragebogen (Verf 18) auszufüllen. Der Antrag (U5) und eine Unternehmerbestätigung nicht älter als 1 Jahr (U70) samt Originalbelege sind einzureichen.

Ertrags- und Umsatzbesteuerung bei der Veräußerung von Mietwohngrundstücken - Neuerung beim Spekulationsgewinn ab 2007

:: Steuerfreiheit Da es sich bei Mieteinkünften um außerbetriebliche Einkünfte handelt, gibt es grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann es aber zur Steuerpflicht der sogenannten Besonderen Einkünfte sowie eines Spekulationsgewinnes kommen. :: Steuerpflicht - Besondere Einkünfte gem. § 28 Abs. 7 EStG Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Übertragung des Gebäudes Herstellungskosten in Zehntel- bzw. Fünfzehntel- Beträgen gem. § 28 Abs. 3 EStG abgesetzt, ist im Jahr der Übertragung die Differenz zwischen den tatsächlich abgesetzten Teilbeträgen und der rechnerischen AfA zu versteuern. Es erfolgt somit eine Nachversteuerung bisher steuerlich begünstigter laufender Einkünfte für eine bestimmte Periode. Sind seit dem 1. Jahr, für welches die Teilbeträge abgesetzt wurden, mindestens 6 Jahre vergangen, kann gem. § 37 Abs. 2 EStG der Antrag auf gleichmäßige Verteilung auf 3 Jahre gestellt werden. - Spekulationsgeschäft gem. § 30 EStG Wird ein Grundstück übertragen, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung unter 10 Jahren bzw. im Falle der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 28 Abs. 3 EStG unter 15 Jahren beträgt, ist ein Spekulationsgewinn zu versteuern. Hiebei handelt es sich um die Besteuerung der Substanzsteigerung innerhalb der genannten Periode. :: Ermittlung des Spekulationsgewinnes ab 2007 Grundregel: Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten anzusetzen sowie um die steuerbefreiten Subventionen zu erhöhen. Sonderregelung bei Inanspruchnahme der § 28 Abs. 2-4 Begünstigung: Bisher waren unbeschadet der bereits bei den laufenden Einkünften geltend gemachten Absetzbeträgen die Anschaffungskosten um die Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, wodurch eine Doppelbegünstigung eintrat. Ab 2007 ist durch die Neufassung des § 30 Abs. 4 EStG diese Doppelbegünstigung beseitigt. Die Anschaffungskosten sind nämlich um die Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen nur mehr insoweit zu erhöhen, als sie nicht bereits bei der Ermittlung der Besonderen Einkünfte zu berücksichtigen sind und um die AfA, soweit sie bei der Ermittlung der Besonderen Einkünfte abgezogen worden ist, zu vermindern. Obwohl § 28 Abs. 7 EStG in der Neufassung nicht zitiert ist, entspricht dies laut BMF der Zielsetzung des Gesetzes und wird in den Rz 6654a-d EStR (2. Wartungserlass 2006) an Hand von Beispielen ausführlich dargestellt. :: Steuerliche Auswirkungen der § 28 Abs. 2-4 EStG- Begünstigung Bei den auf Antrag erhöhten Teilabsetzungen der Herstellungsaufwendungen auf 10 bzw. 15 Jahre ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen auf die laufenden Einkünfte und jenen bei der Übertragung des Gebäudes unter Lebenden oder von Todes wegen. - Laufende Einkünfte Es besteht die Wahlfreiheit Herstellungskosten entweder auf die gewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG (ohne Nachweis einer geringeren Nutzungsdauer) auf 66,67 Jahre (1,5% p.a.), bei vor 1913 errichteten Gebäuden 2% p.a., oder auf Antrag gem. § 28 Abs. 2-4 EStG auf 10 bzw. 15 Jahre zu verteilen. Diese Steuerbegünstigung wird bei Verlustbeteiligungsmodellen in Anspruch genommen. Auf die Tragung des wirtschaftlichen Risikos laut BauherrnVO wird hingewiesen. - Übertragung des Gebäudes binnen 15 Jahren In diesem Fall kommt es - wie ausgeführt - einerseits zu einer Nachversteuerung der laufenden Einkünfte gem. § 28 Abs. 7, andererseits zur Besteuerung eines ev. Spekulationsgewinnes gem. § 30 EStG. Wird das Gebäude unter Lebenden übertragen, so können die restlichen Teilbeträge ab der Übertragung vom Erwerber nicht mehr abgezogen werden. Die Besonderen Einkünfte sind aber auch dann beim Übertragenden noch steuerpflichtig, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr der Einkunftserzielung dient. Dem Verlust der Absetzung der restlichen Teilbeträge beim Übernehmer steht demnach die Besteuerung derselben beim Überträger gegenüber, sodass die ursprüngliche Steuerbegünstigung hinsichtlich dieser Teilbeträge neutralisiert ist. Beim Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die restlichen Teilbeträge weiter geltend machen, wenn die AfA für das erworbene Gebäude vom Einheitswert berechnet wird. - Liebhaberei - Beurteilung Für diese Zwecke sind die erhöhten Teilabsetzungen von Herstellungskosten auf die Normal-AfA umzurechnen und die Besonderen Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Davon ausgenommen ist die Ermittlung des anteiligen Gesamtüberschusses bei zeitlich begrenzten Beteiligungen, bei denen diese Adaptierung zu unterbleiben hat und die Besonderen Einkünfte anzusetzen sind. Bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung (mindestens 3 Wohneinheiten) beträgt der absehbare Zeitraum für die Beurteilung, ob ein Gesamtüberschuss erzielbar ist, ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen 25 bis 28 Jahre. Hegt das Finanzamt Zweifel an der Erzielbarkeit eines Gesamtüberschusses, kann es vorläufige Bescheide erlassen. Seit die absolute Verjährung (ab 2006) nur mehr 10 Jahre beträgt, bleiben Verluste aus Liebhaberei für jene Jahre, bei denen die absolute Verjährung eingetreten ist, abzugsfähig. Dies trifft auch für vorläufige Bescheide zu (vgl. Klienten-Info März 2006). :: Klarstellung zu Zweifelsfragen Die Novellierung des § 30 Abs. 4 EStG leidet unter dem Mangel, dass dort § 28 Abs. 7 EStG nicht zitiert ist, was in der Fachliteratur zu divergierenden Auslegungen geführt hat. Seitens des BMF wurde aber im zit. 2. Wartungserlass 2006 klar gestellt, dass für die Adaptierung des Spekulationsgewinnes nicht sämtliche bisher geltend gemachten Teilabsetzungen heranzuziehen sind, sondern nur insoweit, als sie bei der Ermittlung nach § 28 Abs. 7 EStG berücksichtigt wurden. Damit ist also keine Doppelbesteuerung verbunden, sondern vielmehr eine Doppelbegünstigung beseitigt. Wodurch wieder einmal die Komplexheit der Mietenbesteuerung dokumentiert ist, die immer mehr zu einer Denksportmaterie mutiert, bei der selbst erfahrene Experten zu scheitern drohen. :: Umsatzsteuer Variante 1: Gem. § 6 Abs. 1 Z 9a UStG besteht eine unechte Steuerbefreiung, die aber beim Verkäufer gem. § 12 Abs. 10 ff UStG eine Vorsteuerkorrektur zur Folge hat (z.B. für nachträgliche Herstellungskosten, Großreparaturen etc.). Variante 2: Der Verkäufer optiert gem. § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht. In diesem Fall ist die USt mit 20% in Rechnung zu stellen, der Käufer hat den Vorsteuerabzug und es entfällt die Vorsteuerkorrektur

Keine Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996-2002

Da nach dem Gemeinschaftsrecht Dienstleistungsunternehmen infolge verbotener Beihilfen von Energieabgabevergütungen ausgeschlossen sind, hat der VwGH v. 20.11.2006, 2006/17/0157 einen diesbezüglichen ablehnenden Bescheid für 1996-2001 als nicht rechtswidrig erklärt. Laut seiner neuesten Entscheidung VwGH 30.1.2007, 2004/17/ 0078 erstreckt sich die Gemeinschaftswidrigkeit auch auf 2002. Damit dürfte geklärt sein, dass für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2002 kein Anspruch auf Vergütung besteht. Dass davon auch Produktionsbetriebe betroffen sein könnten, ist fraglich, weil dies dem Vertrauensgrundsatz widersprechen und derartige Rückforderungen verfahrensrechtliche Probleme (Verjährung) aufwerfen würde. Beihilfen unter € 100.000,- (De-minimis-Beihilfen lt. Art. 87 EG-Vertrag) fallen übrigens nicht unter verbotene Beihilfen. Das BMF vertritt die Ansicht, dass Vergütungen für die Jahre 1996-2001 (2002?) zwar verbotene Beihilfen dargestellt haben, aus der Rechtsprechung des EUGH aber kein Rückzahlungsanspruch resultiere. Für offene Rechtsmittelverfahren besteht aber die Gefahr, dass unter Bezugnahme auf den Umstand, dass überhaupt kein Anspruch auf Vergütung bestanden hat, die Berufung abgewiesen werden könnte, weshalb zu empfehlen ist, anhängige Berufungen zurückzuziehen. Es ist sehr zu hoffen, dass mit der "Energieabgabenvergütungssaga" endlich Schluss ist.

Erhöhung des Basiszinssatzes ab 14. März 2007 von 2,67% auf 3,19%

Davon abgeleitete Zinssätze: :: Finanzamtszinsen Stundungszinsen 7,69% (bisher 7,17%), Aussetzungszinsen 5,19% (bisher 4,67%) Anspruchszinsen 5,19% (bisher 4,67%) :: Verzugszinsen Beiderseitige Unternehmergeschäfte / aus Dienstverhältnis 11,19% (bisher 10,67%) :: Ausgleichstaxe 7,19% (bisher 6,67%)

Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Seit 1. Jänner 2004 sind Frauen ab dem 56. Lebensjahr und Männer ab dem 58. Lebensjahr von diesem Beitrag befreit. Diese unterschiedliche Behandlung hat der VwGH 20.12.2006, 2005/08/0057 als EU-rechtswidrig befunden, weil sie unter das Diskriminierungsverbot fällt. Dienstgeber sind verpflichtet, die für Männer in der entsprechenden Altersklasse (ab dem 56. Lebensjahr) seit 1. Jänner 2004 geleisteten Beiträge rückzuverrechnen und mittels Antrag zurückzufordern.

Werbungskostenpauschalierung bei Zimmer-/Appartementvermietung ab 2006

Die bisher bestehende Pauschalierung bei der saisonal bedingten Privatzimmervermietung am Bauernhof (vgl. Klienten-Info April 2005) ist modifiziert ab 2006 auch auf Einkünfte aus der landläufigen saisonalen (Fremden-) Zimmer- und Appartementvermietung anwendbar. Vorweggenommen sei aber, dass bei der Dauervermietung von Wohnungen der Abzug von pauschalen Werbungskosten unzulässig ist. Bisher war nur die Qualifikation der Einkünfte, ob aus Vermietung oder Gewerbebetrieb von der Anzahl der Fremdenbetten abhängig (vgl. Klienten-Info Juni 2004). Bei mehr als 10 Fremdenbetten handelte es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei nicht mehr als 5 Appartements ohne Nebenleistung noch um Vermietung und bei 18 Wohneinheiten um eine vermögensverwaltende Tätigkeit. Im 2. EStR-Wartungserlass 2006 wurden die Bedingungen für den pauschalen Abzug von Werbungskosten ab 2006 wie folgt festgelegt: :: Zimmer- oder Appartementvermietung mit Frühstück Rz 5435 EStR Bei nicht mehr als 10 Fremdenbetten können Werbungskosten in der Höhe von 50% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) abgesetzt werden. Die Kurtaxe gilt als Durchlaufposten. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. :: Appartementvermietung ohne Nebenleistung Rz 5436 EStR Bei nicht mehr als 5 Appartements können Werbungskosten in der Höhe von 30% der Einnahmen abgesetzt werden. Hinsichtlich USt, Kurtaxe und Vorsteuerabzug gilt das gleiche wie oben. :: Änderung bei Vermietung am Bauernhof ab 2006 Rz. 4193 EStR Bis 2005 waren die Nebeneinkünfte aus der Vermietung von bis zu 5 Fremdenbetten im Rahmen der Pauschalierung der Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgegolten. Bei 6 bis 10 Betten konnten 50% der Mieteinnahmen als Ausgaben geltend gemacht werden und bei mehr als 10 Betten lagen gewerbliche Einkünfte vor. Ab 2006 entfällt die 5 Bettenregelung. Bis 10 Betten besteht die Ausgabenpauschalierung mit 50% der Einnahmen, bei über 10 Betten - wie bisher - handelt es sich um gewerbliche Einkünfte.

Vereinfachte Abwicklung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ab 1. Oktober 2006

Erfolgt im Anschluss an die Einfuhr von Waren durch einen ausländischen Unternehmer, der im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist, eine innergemeinschaftliche Lieferung, so besteht eine Befreiung von der EUSt bei Verwendung einer "Sonder-UID-Nummer" seines Spediteurs. Wenn die UID-Nr. des ustrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedsstaat aber nicht von jenem Mitgliedsstaat ausgestellt ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Lieferung befindet, ist diese Regelung nicht anwendbar. Wird die UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich umsatzsteuerlich erfassen lassen, indem er eine UID-Nr. erwirbt. (Info BMF vom 10.7.2006)

Irrtum und Berichtigungspflicht im Abgabenverfahren

:: Verhalten bei irrtümlicher Gutschrift vom Finanzamt Je nachdem, wie es zu der irrtümlichen Gutschrift gekommen ist, entweder mit oder ohne Steuerbescheid, ist folgendes Verhalten des Gutschriftempfängers zu empfehlen: Er ist nicht verpflichtet das Finanzamt auf den Irrtum aufmerksam zu machen, wenn dieser nicht auf einen Offenlegungsmangel des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Beruht die irrtümliche Gutschrift auf einem falschen Steuerbescheid, kann er einen Rückzahlungsantrag stellen oder anderweitig darüber verfügen. Resultiert diese Gutschrift aber z.B. aus einer - für den Steuerpflichtigen erkennbaren - Fehlbuchung, könnte ein Rückzahlungsantrag einen Betrugstatbestand darstellen. Gleiches gilt bei Gegenrechnung mit Umsatzsteuervorauszahlungen. Kommt es aber z.B. infolge Belastung durch Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlung zur Verrechnung des Guthabens liegt kein Betrug vor, da kein aktives Handeln des Steuerpflichtigen gegeben ist. Erkennt das Finanzamt den Fehler, kann es bis zum Ablauf der Verjährung die Berichtigung durchführen. :: Irrtum des Steuerpflichtigen zu seinem Gunsten Dem Steuerpflichtigen, dem bei Begehung eines Finanzdeliktes ein Irrtum - gleichgültig, ob Tatsachen- oder Rechtsirrtum - unterläuft, wird nicht Vorsatz zugerechnet. Es kann ihm daher keine Abgabenhinterziehung zur Last gelegt werden. Ob ihm eine fahrlässige Abgabenverkürzung zum Vorwurf gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Irrtum entschuldbar ist oder nicht. Unentschuldbar ist der Irrtum dann, wenn es der Steuerpflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, sich über die entsprechenden Rechtsvorschriften zu informieren. Kann er sich die notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen, muss er fachkundigen Rat einholen. Wurde bei einer kompetenten Stelle eine Auskunft eingeholt, so kann ihm eine falsche Auskunft nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Überprüfung der Auskunft ist nicht mehr notwendig. Handelt er daher im Vertrauen auf diese (falsche) Auskunft, bleibt er straffrei. :: Berichtigungspflicht Gibt der Steuerpflichtige fahrlässig eine unrichtige Steuererklärung ab und erkennt erst später den Fehler, ohne ihn auf Grund der Anzeigepflicht gem. § 139 BAO zu korrigieren, entscheidet ein Zufallselement über den Finanzstraftatbestand wie folgt: Erkannte Unrichtigkeit vor Veranlagung Die vorsätzliche pflichtwidrig unterlassene Berichtigung stellt einen selbständigen Hinterziehungstatbestand gem. § 33 Abs. 1 FinStrG dar. Erkannte Unrichtigkeit nach Veranlagung Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG ist bereits bewirkt. Eine vorsätzlich unterlassene Berichtigung ist nicht mehr kausal für den eingetretenen Erfolg und bleibt als mitbestrafte Nachtat straflos. :: Schlussbemerkung Zum Spannungsverhältnis: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Irrtum ist folgendes festzuhalten: Während bei Vorsatz, Fahrlässigkeit und unentschuldbarem Irrtum eine strafbare Handlung vorliegt, stellt entschuldbarer Irrtum gem. § 9 FinStrG einen Strafausschließungsgrund dar. Eine Berichtigungspflicht in Form der Anzeige gem. § 139 BAO vor Ablauf der Verjährungsfrist, besteht naturgemäß nur bei Fahrlässigkeit und Irrtum, wenn nachträglich die Unrichtigkeit einer Erklärung erkannt wird. Bei Vorsatz aber auch bei bewusster Fahrlässigkeit ist ja das Erkennen nachträglicher Unrichtigkeit schon gedanklich gar nicht möglich. Der Straftatbestand ist bei Vorsatz bereits erfüllt. Abhilfe könnte in diesem Fall nur eine rechtzeitige Selbstanzeige schaffen. Ein weiteres Problem ist der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung eines Irrtums mit strafausschließender Wirkung. Dabei spielt die freie Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde eine entscheidende Rolle.

Änderung der Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger / Novelle zu §§ 99 und 100 EStG lt. AbgÄG 2007

Für beschränkt Steuerpflichtige sah § 99 EStG bisher den Steuerabzug in besonderen Fällen generell in Höhe von 20% der vollen Beträge der Einnahmen vor. Diese Bruttobesteuerung hat der EuGH 12.6.2003, Rs.C-234/01 als gemeinschaftsrechtswidrig qualifiziert, weil sie der Dienstleistungsfreiheit widerspricht. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung sieht das österreichische Steuerrecht nunmehr folgende Maßnahmen vor. :: AbgÄG 2004: Veranlagungsoption gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG Ab 2005 kann innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes ein Antrag auf Veranlagung mittels Formular E7 gestellt werden. Es können dabei Betriebsausgaben (Werbungskosten), soweit sie mit den inländischen Einkünften im Zusammenhang stehen, sowie Sonderausgaben, die sich auf das Inland beziehen, geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Einkommensteuer ist dem Einkommen ein Betrag vom € 8.000,- hinzuzurechnen und die Steuer laut Tarif nach § 33 EStG zu berechnen (vgl. Artikel KI April 2006). Der VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109 stellt fest, dass die Steuer für EU-Bürger bei Besteuerung im Abzugsverfahren nicht höher sein darf, als bei gebietsansässigen Dienstleistern. Für die Praxis bedeutet dies, dass die erzielten Nettoeinkünfte nach § 33 EStG tarifmäßig zu versteuern sind. Im LSt-Prot. 2006 wird zu § 1 Abs. 4 EStG und Rz. 6 LStR darauf hingewiesen, dass bei Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagungen ab 2005 (E 7a) bei beschränkt Steuerpflichtigen insbesondere bei Grenzgängern, bei der Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzuzurechnen ist. :: AbgÄG 2007: Nettoabzugsverfahren gem. §§ 99 Abs. 2 und 100 Abs. 1 EStG In Reaktion auf EUGH 3.10.2006, C-290/04, Scorpio wird folgende Regelung getroffen: Im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen haben die Möglichkeit Betriebsausgaben (Werbungskosten), die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, geltend zu machen. Die Abzugsteuer erhöht sich in diesem Fall aber auf 35% des Nettobetrages. Übersteigen diese Ausgaben aber € 2.000,-, muss sicher gestellt sein, dass der Empfänger derselben, sofern er der inländischen Besteuerung unterliegt, auch tatsächlich steuerlich erfasst wird. :: Zusammenfassung Dem beschränkt Steuerpflichtigen stehen nun folgende Besteuerungsformen zur Verfügung: Steuerveranlagung mittels Formular E7 / E7a Bruttoabzugsverfahren mit 20% Nettoabzugsverfahren mit 35%. Aus diesen kann er die für ihn günstigste auswählen.

Kurz-Info: Eigenverbrauchsbesteuerung bei Kfz-Auslands-Leasing EU-widrig

Die Europäische Kommission 21. Dezember 2006 verlangt von Österreich die Anpassung der noch bis Ende 2007 bestehenden Regelung gem. § 1 Abs. 1 Z 2b UStG an das EU-Recht, weil diese nicht EU-rechtskonform ist. Damit droht Österreich eine Klage der Kommission vor dem EuGH wegen Nicht-Abzugsfähigkeit der erhobenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Bereits in der Klienten-Info Oktober 2005 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der UFS-Linz am 1. März 2005 dieses Gesetz als gemeinschaftsrechtswidrig qualifiziert hat. Damit erhöht sich die Chance auf einen Erfolg bei der Rechtsdurchsetzung für die USt-Freiheit des Kfz-Auslandsleasing.

Kurz-Info: Heilbehandlungskosten im Ausland als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Für die Anerkennung von Krankheitskosten als a.g. Belastung ist es - lt. LSt-Protokoll 2006 - erforderlich, dass die Behandlungskosten in direktem Zusammenhang mit der Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Beseitigung der Krankheit darstellen. Erfolgt die Behandlung im Ausland durch dort anerkannte Heilpraktiker, können die Behandlungskosten sowie die Fahrtkosten (Kilometergelder) unter Berücksichtigung der in § 34 EStG geregelten Selbstbehalte (bis maximal 12%) steuerlich geltend gemacht werden. In Österreich bedürfen Behandlungen durch nichtärztliches Personal (z.B. Physiotherapeuten) grundsätzlich einer ärztlichen Verschreibung. Für derartige Behandlungen im Ausland ist eine steuerliche Anerkennung nur möglich, wenn die medizinische Erforderlichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

Ordinationsmiete und Umsatzsteuer

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist unecht umsatzsteuerbefreit, womit der Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden ist. Der Vermieter kann jedoch zur Umsatzsteuerpflicht (20%) optieren, um in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu gelangen, was bei hohen Reparaturkosten und Investitionen von Vorteil sein kann. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Mieter stellt die Vorsteuer ohnehin einen Durchlaufposten dar. Dies gilt aber nicht für Ärzte, zumal diese selbst unecht umsatzsteuerbefreit sind und damit die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird. Werden die Geschäftsräumlichkeiten an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet, kann es sinnvoll sein, die Miete steuerfrei zu belassen, wenn mit dem Mieter vereinbart wird, dass die Kosten, die durch den Verlust des Vorsteuerabzugs entstehen, vom Mieter zu tragen sind. In dieser Vereinbarung sollten auch Vorsteuern künftiger Investitionen oder Großreparaturen berücksichtigt werden. Da diese Kosten meist nicht so einfach kalkulierbar sind, kommt es in der Praxis häufig zu einer pauschalen Abgeltung dergestalt, dass die Nettomiete um die halbe wegfallende Umsatzsteuer erhöht wird. Die Option muss nicht für das gesamte Vermietungsobjekt angewendet werden. Es kann z.B. für Büros zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden und die Arzt-Ordination ohne Umsatzsteuer vermietet werden. Der Vorsteuerbetrag ist dann entsprechend den Umsätzen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beträge aufzuteilen, womit allerdings ein nicht unerheblicher Verwaltungsmehraufwand verbunden ist. Für den Vorsteuerabzug ist lt. Rz. 901 UStR jeder Veranlagungszeitraum für sich zu beurteilen. Zu einem Nachteil des Vermieters kann es kommen, wenn die Immobilie umsatzsteuerpflichtig erworben oder errichtet worden ist. Dieser Vorsteuerabzug steht nämlich nur für umsatzsteuerpflichtige Vermietung zu. Kommt es daher innerhalb einer Frist von 10 Jahren zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung, ist die geltend gemachte Vorsteuer anteilig zurückzuzahlen. Ein Wechsel zur Umsatzsteuerbefreiung sollte daher erst nach Ende dieser Frist erfolgen. Beim Wechsel aus der Umsatzsteuerbefreiung in die Steuerpflicht können hingegen aliquot nachträglich anteilige Vorsteuern geltend gemacht werden. Ähnlich verhält es sich auch bei bereits lukrierten Vorsteuern aus früheren Investitionen und Großreparaturen. Diese anteiligen Vorsteuer-Rückzahlungen sollten ebenfalls in die Vereinbarung mit dem Arzt aufgenommen werden.

Beitragszuschlag und Verzugszinsen lt. ASVG

Erfolgte eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet, kann gem. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen. Er darf aber die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, nicht unterschreiten. Wurden aber im Rahmen des Lohnsummenverfahrens die betreffenden Beiträge zeitgerecht (innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit) überwiesen, fehlt die Grundlage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (VwGH 27.3.1990, 89/08/0050). Bei verspäteter Zahlung der Beiträge kommt es gem. § 59 ASVG zur Vorschreibung von Verzugszinsen in der Höhe von 6,74% ab 1. Jänner 2007 (2006: 5,93%), wenn nicht ein Beitragszuschlag eingehoben wird. Zu der Zahlungsfrist von 15 Tagen kommt noch eine zusätzliche Respirofrist von 3 Tagen.

Rechtsfolgen bei Nichtzurverfügungstellung von elektronischen Datenträgern bei Finanzamtsprüfungen

§ 111 BAO verpflichtet den Unternehmer dem Betriebsprüfer elektronische Datenträger zur Verfügung zu stellen. Welche Rechtsfolgen die Nichterfüllung dieser Verpflichtung haben kann, beantwortet das BMF vom 19. Oktober 2006 wie folgt: Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wird allein damit nicht ausgelöst, es sei denn, es ist dadurch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich. Bloße "Schwierigkeiten", deren Überwindung wohl Mühe kosten, rechtfertigen nicht diese Rechtsfolge. Werden die Unterlagen nur in lesbarer Form (z.B. Papierausdruck) zur Verfügung gestellt, so kann das aber folgende Auswirkungen haben: Zwangsstrafe Diese kann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtung elektronische Datenträger i.S. des § 111BAO vorzulegen, nicht Folge geleistet wird, es sei denn die Leistung ist unmöglich oder unzumutbar. Eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht liegt dann nicht vor, wenn die bedeutsamen Umstände auf Papier, statt auf elektronischen Datenträgern offen gelegt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben, da Bücher und Aufzeichnungen dadurch nicht Ihre formelle Ordnungsmäßigkeit verlieren.

Lohnsteuer-News lt. 2. Wartungserlass 2006 zu den LStR

:: Zukunftssicherungsmaßnahmen Rz. 81 Der Freibetrag von € 300,- p.a. kann im Falle von mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen bei jedem Arbeitgeber berücksichtigt werden und es kommt zu keiner Rückführung auf das einfache Ausmaß bei einer (Arbeitnehmer-) Veranlagung. Erfolgt die Zuwendung in Teilbeträgen (z.B. jeweils € 50,- p.m.) sind diese solange lohnsteuerfrei bis der Jahresbetrag von € 300,- erreicht ist. :: Stock-Options - Lohnsteuerabzug Rz. 90c Bei Optionsausübung nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber die Versteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG nebst DB, DZ und KommSt vorzunehmen. Soweit die Lohnsteuer nicht durch Barlohn gedeckt ist, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den erforderlichen Betrag zu zahlen. Die Haftung für die abzuführende Lohnsteuer trägt aber der Arbeitgeber. :: Rückerstattung nachgekaufter Versicherungszeiten Rz. 579a Infolge Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses kommt es innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist von 5 Jahren zu einer Abänderung des Veranlagungsbescheides, in dem die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Keine Nachversteuerung erfolgt aber, wenn abgesetzte Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung rückerstattet werden (Rz. 610a). :: Dienstverhältnis bei Lehrenden / Vortragenden im Rahmen der Erwachsenenbildung Rz. 688c, 992ff (vgl. Klienten-Info Jan. 2007) Wenn kein gesetzlich geregelter Lehrplan besteht, tritt Lohnsteuerpflicht - für sonst selbständig tätige Vortragende - nur dann ein, wenn der Lehrgang mehr als vier Semester dauert. Ferner liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn pro Semester mehr als 15 Vortragsstunden gehalten werden. Die Bezüge unterliegen aber nicht dem DB / DZ sowie der KommSt. Auf Grund einer Übergangsbestimmung ist diese Tätigkeit für das Wintersemester 2006/2007 noch als selbständige Tätigkeit zu behandeln. Nähere Informationen über die umfangreiche und kasuistische Neuregelung sind zu entnehmen aus: http://www.erwachsenenbildung.at :: SV-Beitragsabzug bei Vergleichszahlung Rz. 1102b Übersteigt die Vergleichszahlung an Arbeitnehmer, die der Abfertigung Neu unterliegen € 7.500,-, bleiben 20% des übersteigenden Betrages lohnsteuerfrei. Die einbehaltenen SV-Beiträge sind den jeweiligen Teilbeträgen anteilsmäßig zuzuordnen. :: Herausrechnung von Überstunden Tz. 1162 Die für die Grundlohnberechnung bei einer Gesamtlohnvereinbarung erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist glaubhaft zu machen, wenn kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt werden.

Für die Rechtzeitigkeit der Wahrung einer Frist beim Finanzamt ist der Postaufgabestempel maßgebend

Gem. § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet, wenn das Schreiben auch tatsächlich beim Finanzamt einlangt. Damit ist die Frist auch dann gewahrt, wenn das Schreiben am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wird. Der Datumsstempel des Postamtes auf der Briefsendung besitzt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wobei allerdings der Gegenbeweis zulässig ist. Im Falle UFS 15.9.2004 wurde die Beschwerde wegen Zurückweisung der Berufung infolge Fristversäumnis als unbegründet abgewiesen. Der Brief wurde wohl am letzten Tag der Frist dem Postamt übergeben und auch zunächst übernommen, aber dann vom Postamt zur Fehlerbeseitigung dem Beschwerdeführer zurückgestellt, wodurch infolge Dienstschluss der Post, dieser erst nach der Fehlerbeseitigung am nächsten Tag an das Hauptpostamt übersendet wurde. Damit war Fristversäumnis eingetreten. Um verspätete Einreichungen zu vermeiden, sollte daher nicht bis zum letztmöglichen Termin zugewartet werden. Wenn es knapp zu werden droht, bietet sich ein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung an, welche aber nicht immer möglich ist, zumal folgende Arten von Fristen zu unterscheiden sind: Behördliche Fristen, als sog. Ordnungsfristen wie z.B. für Zwecke der Mängelbehebung. Sie sind im Rahmen des Ermessens verlängerbar. Bei deren Versäumnis tritt kein zwingender Rechtsverlust ein. Gesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies gem. § 110 BAO im Gesetz vorgesehen ist. Hiebei handelt es sich um sog. Fall- oder Ausschlussfristen, bei deren Versäumnis ein Recht verloren geht. Zu den verlängerbaren Fallfristen zählen z.B. die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen, die Einbringung einer Berufung u.a., nicht verlängerbar sind z.B. die 3-Monatsfristen für die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. Für die Antragstellung auf Fristverlängerung ist es daher erforderlich, zuerst zu klären, um welche Art der Frist es sich handelt.

Verbesserung des Rechtsschutzes durch Bescheidabänderung auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses

Die Qualität eines Gesetzes ist i.d.R. an seinem Umfang messbar. Je kürzer und klarer umso besser. § 295a BAO besteht aus einem Satz und lautet: Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bescheid oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Umso umfangreicher fällt die Richtlinie des BMF vom 29. November 2006 hinsichtlich der Präzisierung "rückwirkender Ereignisse" aus. Als solche sind sachverhaltsändernde Geschehnisse hinsichtlich Tatsachen, Willenserklärungen von Parteien oder Amtshandlungen zu verstehen, die das materielle Abgabenrecht betreffen. Nicht darunter fallen formelle Änderungen wie rückwirkende Änderungen von Abgabenvorschriften, von Rechtsprechung oder Erlässen, was auch dem Rechtsschutz von Abgabenpflichtigen dienen kann. Ferner ist diese Bestimmung dann nicht anwendbar, wenn es ausdrücklich in einer Abgabenvorschrift angeordnet ist. :: Ob ein rückwirkendes Ereignis nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides auch tatsächlich rückwirkt, ist also eine Frage des Inhalts bzw. der Auslegung materieller Abgabenvorschriften. In der zit. RL des BMF erfolgt eine umfangreiche Aufzählung von einschlägigen Beispielen, von welchen in der Folge einige erwähnt seien: Entrichtete ausländische Abgaben in den Folgejahren sind für das Jahr auf die inländische Steuer anzurechnen, für das sie entrichtet worden sind. Eine nachträgliche Besteuerung oder Beseitigung einer Besteuerung lt. DBA ist ein rückwirkendes Ereignis. Einkommensteuer Nachträgliche Einnahmen / Ausgaben oder Wegfall derselben wie z.B.: Nachzahlung von Pensionen; Ersatz von Ausgaben, die als a.g. Belastung geltend gemacht wurden; Ersatz von Werbungskosten durch den Arbeitgeber; nachträgliche Werbungskosten oder Erlösminderungen bei Spekulations- oder Veräußerungsgeschäften. Anrechnung von entrichteten Erbschafts- oder Schenkungssteuern auf die Einkommensteuer bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern, Beteiligungen bzw. Veräußerungsgewinnen. Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Irrtums, List oder Furcht. Rückwirkende Gewährung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Familienbeihilfe. Weitere Beispiele sind angeführt für: KStG, UmgrStG, GrEStG, ErbStG, GebG, KVStG, VersStG und NeuFöG. :: Antrag Dieser ist schriftlich einzubringen. Legitimiert ist auch der Kommanditist bei Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften. Der Antrag ist sinnvollerweise gem. § 205 Abs. 6 BAO auf die vorgeschriebenen Anspruchszinsen zu erweitern, um deren Herabsetzung oder Nichtfestsetzung zu erwirken, wobei auch hier die € 50,- Grenze zu beachten ist. Obwohl diese Bestimmung mit 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, ist sie auch anwendbar für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Abgabenansprüche, eingetretene rückwirkende Ereignisse und erfolgte Festsetzungen von Anspruchszinsen. :: Ermessen Die Abänderung liegt im Ermessen der Behörde unabhängig davon, ob der Antrag von der Partei stammt oder von Amts wegen erfolgt und ob zugunsten oder zum Nachteil der Partei. Der Ermessensspielraum ist allerdings vom Grundsatz über Treu und Glauben, sowie den Richtlinien für die Abgabeneinhebung bestimmt. :: Anfechtbarkeit der Abänderung Der Abänderungsbescheid ist mit Berufung nur dem Grunde nach, sowie hinsichtlich der Abänderung anfechtbar. :: Verjährung Abänderungen sind nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Sie sind auch noch nach Verjährungseintritt sachlich zu erledigen, wenn der Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Entstehung des Abgabenanspruches, ist eine Abänderung aber nicht mehr zulässig. :: Zeitliche Anwendung § 295a BAO ist am 20. Dezember 2003 in Kraft getreten und ist auch dann anwendbar, wenn der betroffene Bescheid vor Inkrafttreten erlassen wurde bzw. das rückwirkende Ereignis vor Inkrafttreten eingetreten ist.

Kurz-Info: Kassenfehlbetrag als Werbungskosten

Der Ersatz von Kassenfehlbeträgen vom Dienstnehmer an den Dienstgeber kann als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass darüber ein Nachweis des Dienstgebers vorgelegt wird. Die bloße Behauptung, dass derartige Fehlbeträge ersetzt worden sind, reicht nicht für die Anerkennung als Werbungskosten aus.

Aufwendungen durch alternativmedizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastung?

Aufwendungen, die durch Krankheit verursacht werden, können gem. § 34 EStG als a.g. Belastung geltend gemacht werden. Als Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung erfordert. Für die Qualifikation als Heilbehandlung ist ein schlüssiger Erfolgsnachweis erforderlich. Zugegebenermaßen ist dieser selbst bei der Schulmedizin nicht immer leicht zu erbringen, was vielfach auch der Grund für alternative Heilbehandlung ist. Jedenfalls nicht unter Heilbehandlung fallen z.B.: Kosten für die Erhaltung der Gesundheit, Verhütungsmittel, Kinderwunschbehandlung, Schönheitsoperation, Nahrungsergänzungsmittel etc. Sehr wohl aber z.B. eine Hippotherapie bei MS-Behandlung sowie ein „Partnerhund” zur seelischen Unterstützung (lt. UFS-Erkenntnisse). Für die Abgrenzung von Alternativmedizin, Esoterik und Schulmedizin ist als entscheidendes Kriterium die Führung eines Erfolgsnachweises hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit entscheidend. Gelingt es dem Antragsteller in schlüssiger und klar nachvollziehbarer Form einen Heilerfolg nachzuweisen, wird die a.g. Belastung als Steuerabzugsposten nicht zu verwehren sein.