2008

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2008

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 per 30.9.2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht nach wie vor für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. In welcher Form ist der Jahresabschluss einzureichen? Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis 70.000,-€: Wahlweise elektronische Form oder Papierform Kleine GmbH, AG/GmbH & Co KG: Eingabe der Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt (http://www.justiz.gv.at) sowie XML via FinanzOnline oder PDF via ERV (elektronischer Rechtsverkehr) Kleine AG, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage über ERV; die Papierform ist im Unternehmen aufzubewahren; der Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss, nicht auf den übermittelten Datensatz Neu ist, dass mit 1.7.2008 neben Wirtschaftstreuhändern u.a. auch Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare, vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens den Jahresabschluss einreichen dürfen. Die Eingabengebühr bei der GmbH beträgt 34 € für die AG 131 €. Bei elektronischer Einbringung des Jahresabschlusses ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 €. Zusätzlich fällt eine Eintragungsgebühr von 41 € an, die bei elektronischer Einreichung entfällt. Die Gesamtgebührenbelastung beträgt bei elektronischer Einreichung 27 € (GmbH) bzw. 124 € (AG). Wird der Jahresabschluss nicht in der ordnungsgemäßen Form eingereicht, drohen Strafen bis zu 3.600 €. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind bei mehrfacher Verletzung der Offenlegungspflichten Zwangsstrafen bis zu 10.800 € bzw. 21.600 € vorgesehen.

Neuerungen bei der Lehrlingsförderung

In der Juli-Ausgabe („Jugendbeschäftigungspaket - Änderungen bei neu begonnenen Lehrverhältnissen“) haben wir berichtet, dass die bisherige Lehrlingsausbildungsprämie von 1.000 € jährlich nur mehr für Lehrverhältnisse geltend gemacht werden kann, die vor dem 28.6.2008 begonnen haben. Anstelle dieser Prämie wurden neue Förderungen für Lehrbetriebe eingeführt, die für alle Lehrverhältnisse gelten, die nach dem 27.6.2008 beginnen. Basisförderung: Die neue Basisförderung wird direkt an das Unternehmen ausbezahlt und ist steuerfrei. Die Förderung kann jeweils nach Abschluss eines Lehrjahres beantragt werden und beträgt im ersten Lehrjahr drei und im zweiten Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen. Ab dem dritten Lehrjahr beträgt die Förderung eine Lehrlingsentschädigung. Bei einem halben Lehrjahr reduziert sich auch die Förderung auf die Hälfte. Blum-Bonus II: Diese Förderung löst den bisherigen Blum-Bonus ab und ist vorerst bis 31.12.2010 befristet. Künftig erhalten Unternehmen für die Einrichtung neuer Lehrstellen eine Prämie von jeweils EUR 2.000 €, sofern das Lehrverhältnis für zumindest ein Jahr aufrecht ist. Als neue Lehrstellen gelten alle Lehrstellen in neu gegründeten Unternehmen für fünf Jahre ab Gründung sowie alle Lehrstellen in Unternehmen, die erstmals Lehrlinge ausbilden bzw. die nach einer Pause von zumindest drei Jahren wieder Lehrlinge aufnehmen, für ein Jahr ab Aufnahme des ersten Lehrlings. Pro Lehrberechtigtem können maximal zehn Lehrlinge gefördert werden. Qualitätsförderung: Betriebe, deren Lehrlinge zur Mitte der Lehrzeit einen Praxistest positiv absolvieren, erhalten eine Förderung von 3.000 € pro Lehrling, sofern u.a. eine Ausbildungsdokumentation geführt wird. Weiters werden aufgrund der neuen Bestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilder, ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen, Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten sowie Projekte zur Aufhebung der geschlechtsspezifischen Segregation des Lehrstellenmarktes gefördert. Alle Förderungen sind bei der Lehrlingsstelle der jeweiligen Landes-Wirtschaftskammer zu beantragen.

Entfall bzw. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung ab 1.7.2008

Ab 1.7.2008 wird der Dienstnehmeranteil für niedrige Einkommen gesenkt bzw. entfällt zur Gänze. Die Höhe des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung wird nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt: Einkommen € brutto pro Monat Dienstnehmeranteil bis 1.100,- 0% 1.100,- bis 1.200,- 1% 1.200,- bis 1.350,- 2% über 1.350,- 3% Diese Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst, Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet. Von dieser Regelung sind auch freie Dienstnehmer und Lehrlinge umfasst. Bei mehreren Dienstverhältnissen erfolgt keine Zusammenrechnung. Entfall bei Überschreiten des 57. Lebensjahres Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt zur Gänze erst bei Erreichen des 57. Lebensjahres, und zwar ab Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates. Bei jenen Mitarbeitern, die vor dem 1.7.1952 geboren sind, entfällt der Beitrag weiterhin mit Vollendung des 56. Lebensjahres.

Bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen bei privater Nutzung lohnsteuerpflichtig!

In der Vergangenheit wurde bereits mehrmals diskutiert, ob bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen, die in weiterer Folge privat genutzt werden können, einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Im neuen Lohnsteuerwartungserlass (Rz 222) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei privater Nutzungsmöglichkeit von einem Sachbezug auszugehen ist. Die Verwendung von Bonusmeilen für dienstliche Flüge, also auch bei einem „Upgrading“, führt jedoch nicht zu einem Sachbezug. Grundsätzlich hat die Bewertung dieses im Dienstverhältnis begründeten Vorteils mit den üblichen Mittelpreisen am Verbrauchsort zu erfolgen. Vereinfachend kann jedoch der Sachbezug mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen (sofern diese Bonuswerte vermitteln wie z.B. Flüge, Hotelunterkünfte) angenommen werden. Eine weitere Vereinfachung stellt die Möglichkeit dar den Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember in Summe zu erfassen und abzurechnen. Ein Sachbezug muss vom Dienstgeber nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt bzw. der Arbeitgeber eine private Nutzung untersagt.

Keine Abzugsfähigkeit von Diversionszahlungen

Der Arztberuf ist zweifelsohne sehr verantwortungsvoll und leider auch zunehmend risikoreicher. Denn nicht immer herrscht im Nachhinein Einigkeit über die Richtigkeit der gewählten Behandlung sowie deren ordnungsgemäße Ausführung. Manchmal kommt es daher zu Schadenersatzklagen und mitunter droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung). Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere kein schweres Verschulden - gegen Zahlung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes (Diversionszahlung nach § 90c StPO) vermieden werden. Im Gegensatz zu den Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses, sind Aufwendungen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nur dann abzugsfähig, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Diversionszahlungen, die durch das persönliche (Fehl)Verhalten ausgelöst werden und als Geldbuße dienen (UFS vom 15.1.2008, GZ RV/0977-W/06), sind dagegen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen und nicht zur Erhaltung der Einnahmen dienen. Auch die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist aufgrund der fehlenden Zwangsläufigkeit ausgeschlossen. Zumindest sind aber im Gegensatz zu den Prozesskosten für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Diversion nach aktueller Verwaltungspraxis abzugsfähig. Betrifft die Strafzahlung einen Arbeitnehmer und erfolgt ein Ersatz durch den Arbeitgeber, so liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber trifft.

Änderungen durch den Einkommensteuerrichtlinien - Wartungserlass

Durch den Wartungserlass vom 16.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur Verwaltungspraxis ergeben. Steuerberatungskosten bei Pauschalierung Vom Betriebsausgabenpauschale bereits abgedeckte Kosten für Steuerberatung können im Rahmen der Sonderausgaben (zusätzlich) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann nur der Nettobetrag abgesetzt werden. Preise (Erweiterung der Steuerpflicht) Lotteriegewinne, Gewinne aus Preisausschreiben, Preise durch den Einsatz von Allgemeinwissen (z.B. „Millionenshow“) sowie Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit, einer bestimmten Haltung oder eines Lebenswerkes gewährt werden, sind weiterhin nicht steuerpflichtig. Hingegen sind Preise von Berufsportlern, Preisgelder für die Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen (z.B. „Dancing Stars“, „Starmania“) oder Preise, die nur eigenen Arbeiternehmern oder Geschäftspartnern (wenn auch durch Verlosung) als Incentive zuerkannt werden, steuerpflichtig. Dies gilt auch wie schon bisher für Preise im Rahmen eines Wettbewerbes für konkrete Einzelleistungen (z.B. Architekten-, Literatur-, Journalisten- oder Filmpreise). Veräußerung von Fruchtgenussrechten (ab Veranlagung 2008) Die Ablöse eines Vorbehaltsfruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich führt beim Ablöseberechtigten grundsätzlich nur im Rahmen des Spekulationstatbestandes zu steuerpflichtigen Einkünften. Eine (steuerpflichtige) Veräußerung liegt jedoch auch dann vor, wenn die Übertragung des Wirtschaftsgutes (unter Vorbehalt des Fruchtgenusses) und die Ablöse des Fruchtgenussrechts als einheitlicher Übertragungsvorgang anzusehen sind. Ein einheitlicher Vorgang liegt dann vor, wenn die Ablöse nach dem 31.5.2008 und innerhalb von zehn Jahren nach Übertragung des Wirtschaftsgutes erfolgt und der für die Übertragung des Wirtschaftsgutes und Ablöse des Fruchtgenussrechts geleistete Betrag insgesamt mehr als 50% des gemeinen Wertes des nicht um den Fruchtgenuss verminderten Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Ablöse des Fruchtgenussrechts beträgt. Bei einer zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt daher eine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung nach § 31 EStG vor. Verkauf unter aufschiebender/auflösender Bedingung und Spekulationsgeschäft Der Spekulationstatbestand ist auch bei Verkauf unter aufschiebender Bedingung (z.B. Genehmigung durch die Grundverkehrskommission) erfüllt. Auch ein Vertragsabschluss unter auflösender Bedingung erfüllt den Spekulationstatbestand. Eine spätere Auflösung infolge des Eintritts der Bedingung beseitigt nicht die ursprüngliche Anschaffung/Veräußerung. Es liegt vielmehr ein neuerlicher Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang vor. Grund-und-Boden-Rücklage Auf Antrag können die stillen Reserven des Grund und Bodens bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zunächst einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Ab der Veranlagung 2007 ist ein solcher Antrag in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, kann er in einer Steuererklärung, die nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides im Berufungsverfahren oder in einem wiederaufgenommenen Verfahren eingereicht wird, nicht mehr nachgeholt werden. Baukostenzuschüsse an Energieversorgungsunternehmen Das bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses an ein Netz geleistete Netzzutrittsentgelt ist zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Anderes gilt für das verrechnete Netzbereitstellungsentgelt (Zahlung zur Abgeltung von Investitionen in das vorgelagerte Netz). Das hierdurch erworbene Recht unterliegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keiner Abnutzung. Eine bis zur Veranlagung 2007 allenfalls erfolgte Abschreibung bleibt unberührt, ab der Veranlagung 2008 ist eine Abschreibung jedoch nicht mehr zulässig. Abgrenzung ungebrauchte und gebrauchte Wirtschaftsgüter Für die Inanspruchnahme einiger Steuerbegünstigungen (z.B. Freibetrag für investierte Gewinne) ist es erforderlich, dass ungebrauchte Wirtschaftsgüter angeschafft bzw. hergestellt werden. Ein Wirtschaftsgut gilt dann als ungebraucht, wenn es im Zeitpunkt der Anschaffung noch keinem nutzungsbedingten Wertverzehr unterlegen ist. Vorführgeräte gelten als gebrauchte Wirtschaftsgüter, während Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter noch als ungebraucht gelten. Im Falle der Herstellung können sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wenn gebrauchte Bestandteile verwendet werden. Hier ist von einem ungebrauchten Wirtschaftsgut auszugehen, wenn der Wertanteil ungebrauchter Bestandteile und der Eigenleistung mindestens 75% der Herstellungskosten beträgt. Umfang der fiktiven Anschaffungskosten Eine Klarstellung erhält nun auch Rz 6441. Fiktive Anschaffungskosten (von Bedeutung etwa beim unentgeltlichen Erwerb bislang noch nicht vermieteter Gebäude) umfassen auch Nebenkosten. Als fiktive Nebenkosten können nur jene Kosten berücksichtigt werden, die bei einem gedachten Erwerb jedenfalls angefallen wären. Dazu zählt die Grunderwerbsteuer, nicht aber Maklergebühren oder Kosten für Inserate. Grundbuchseintragungsgebühren, Unterschriftsbeglaubigungsgebühren usw. sind bei tatsächlichem Anfall in der entsprechenden Höhe anzusetzen. Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen Hier kommt es zu Erleichterungen. Von der Einbehaltung der Abzugsteuer kann auch ohne schriftliche Erklärung des beschränkt Steuerpflichtigen Abstand genommen werden, wenn kein Honorar ausbezahlt wird, sondern lediglich die Reisekosten ersetzt bzw. vom Veranstalter übernommen werden. Voraussetzung ist weiters, dass beim beschränkt Steuerpflichtigen im Falle einer Veranlagung Betriebsausgaben vorliegen würden. Dies wird regelmäßig der Fall sein. n

Die steuerliche Behandlung des (gemeinnützigen) Vereins

Vereine erfahren eine begünstigte steuerliche Behandlung, sofern sie aus einem gemeinnützigen Vereinszweck gegründet werden und die Vereinsmitglieder diesen Zweck tatsächlich leben. Grundsätzlich kann der Verein als juristische Person der KöSt, USt sowie Gebühren unterliegen. Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen ist u.a. das Verfolgen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke – begünstigte Förderziele sind z.B. Kunst und Wissenschaft, Kultur, Musik, Sport oder Umweltschutz. Nähe zum begünstigten Vereinszweck vermindert Steuerbelastung Die ertragsteuerlichen Folgen hängen davon ab, ob der Verein Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Steuerpflicht nur mit KESt-pflichtigen Einkünften) oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt. Die Vereinnahmung von (echten) Mitgliedsbeiträgen bzw. von Spenden führt regelmäßig zu keiner Ertragsteuerpflicht. Übt der Verein neben dem Vereinszweck eine wirtschaftliche Tätigkeit aus - z.B. durch den Betrieb einer Kantine, durch die Herausgabe von Zeitschriften oder durch die Erteilung von Sportunterricht – so ist die Steuerpflicht davon abhängig, ob dadurch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Zweckbetrieb), entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Während der unentbehrliche Hilfsbetrieb aufgrund der Nähe zum begünstigten Vereinszweck keine Steuerpflicht hervorruft, sind der entbehrliche Hilfsbetrieb und der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb normal steuerpflichtig. Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann sogar dazu führen, dass die gesamte Begünstigung des Vereins verlorengeht und er in allen Bereichen steuerpflichtig wird. Liegt der Jahresumsatz z.B. einer begünstigungsschädlichen Kantine unter 40.000 € (netto), so tritt die absolute Steuerpflicht keinesfalls ein – ist der Umsatz höher, kann der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Diesem Antrag wird regelmäßig stattgegeben, wenn ohne schädlichen Vereinsbereich der gemeinnützige Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet würde und die Erträge für den begünstigten Vereinszweck verwendet werden. Finanzierung durch Vereinsfeste und durch Vermietung Festivitäten und gesellschaftliche Veranstaltungen sind nicht nur Bestandteil eines regen Vereinslebens, sondern auch eine Möglichkeit zur Beschaffung finanzieller Mittel. Weit verbreitet ist auch die Vermietung und Verpachtung von z.B. Stallungen oder Sportanlagen, wodurch sich aufgrund der Zuordnung zur Vermögensverwaltung keine ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben. Gesellschaftliche Veranstaltungen eines Vereins sind in Abhängigkeit von Veranstaltungscharakter, Häufigkeit und Größe als kleines (entbehrlicher Hilfsbetrieb) bzw. großes (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) Vereinsfest einzuordnen. Abgrenzungskriterien sind z.B. die Besucherzahl, das Angebot an Speisen, Getränken und künstlerischen Darbietungen, die Dauer und auch ob die Einnahmen eher (verdeckte) Spenden bzw. Kostenersatz als Entgelt darstellen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung (z.B. Mitgliedsbeiträge auf Sparbüchern) tritt, sofern die Einkünfte der KESt unterliegen, 25% Steuerpflicht ein, weil keine Befreiungserklärung abgegeben werden kann. Ist die Vermögenssubstanz hingegen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb oder dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, würde der Steuerabzug eintreten, obwohl z.B. in Verlustsituationen oder beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb generell keine Steuerbelastung anfällt. Eine Befreiungserklärung verhindert den KESt-Abzug durch die Bank. Bei dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb ist dies seit dem Veranlagungszeitraum 2006 überdies dadurch geregelt, dass solche Kapitalerträge explizit von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind. Verbleibt dennoch in einem steuerpflichtigen Bereich ein steuerpflichtiges Ergebnis, so kann vom gemeinnützigen Verein als Steuerbegünstigung auch der Freibetrag von jährlich 7.300 € genutzt werden. Wenn auch begrenzt, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht ausgenutzte Freibeträge aus den zehn Vorjahren geltend gemacht werden (siehe dazu auch Klienten-Info vom Jänner 2008, "Weitere steuerliche Änderungen ab 2008"). Umsatzsteuerliche Aspekte Wenngleich für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe oftmals von umsatzsteuerlicher Liebhaberei und damit verbundener Umsatzsteuerbefreiung auszugehen ist, kommt dem Verein durch die Widerlegbarkeit der Liebhabereivermutung gleichsam ein Wahlrecht zu. Die Umsatzsteuerpflicht erscheint insbesondere attraktiv, wenn große Investitionen getätigt werden und durch den Vorsteuerabzug eine Kostenersparnis zu erwarten ist. Die für Vereine bedeutende Option zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung ist nunmehr auch für gemeinnützige Sportvereine möglich. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich auf die Kleinunternehmerregelung (Umsätze unter 30.000 €) verzichten. Vorsicht ist allerdings bei frühzeitiger Abkehr von der Option zur Umsatzsteuerpflicht geboten, da dann eine regelmäßig nachteilige Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt.

UFS-Entscheidung führt zu Steuerstundungsvorteil bei privaten Investitionszuschüssen

Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind generell steuerfrei. Gleichzeitig gelten im Fall von öffentlichen Investitionszuschüssen nur die aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen als steuerliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Im Ergebnis stehen daher der steuerfreien Zuwendung niedrigere steuerliche Abschreibungen in den Folgejahren gegenüber. Für private Investitionszuschüsse sieht das EStG keine explizite Regelung vor. Die Einkommensteuerrichtlinien bestimmen jedoch in Rz 2161, dass diese Zuschüsse steuerlich als Ertrag auszuweisen sind. Eine Verteilung über die Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsgutes hatte nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht zu erfolgen. Der UFS Graz (RV/0125-G/06 vom 28.11.2007) hatte nunmehr über die steuerliche Behandlung eines Investitionszuschusses eines KfZ-Generalimporteurs an einen Autohändler zu entscheiden. Laut UFS ist in diesem Fall dem Maßgeblichkeitsprinzip zu folgen, welches besagt, dass die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für die Steuerbilanz anzuwenden sind, sofern keine steuerliche Sondervorschrift besteht. Unternehmensrechtlich sind nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse nach herrschender Praxis über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu verteilen. Eine solche Verteilung ist daher auch steuerlich geboten. Im Ergebnis kommt es aufgrund dieser UFS-Entscheidung zu einem Steuerstundungsvorteil. Private Investitionszuschüsse sind entgegen der Meinung der Finanzverwaltung nicht sofort steuerpflichtig, sondern über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen.

UFS verneint Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne

Der UFS hat in seinen jüngsten Entscheidungen (UFS vom 13.6.2008, RV/0451-L/08 sowie RV/0452-L/08) dargelegt, dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung kein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) geltend gemacht werden kann. Die Basispauschalierung des § 17 EStG ermöglicht den Ansatz von 6% bzw. 12% der Umsätze als Betriebsausgaben (höchstens 13.200 EUR bzw. 26.400 EUR) und sieht darüber hinaus weitere Betriebsausgaben in voller Höhe vor. Dabei handelt es sich um Löhne inklusive Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie um Ausgaben für den Kauf von Waren, welche zur Weiterveräußerung bestimmt sind – Kosten für den Erwerb von Halberzeugnissen, Roh- und Hilfsstoffen sowie von Zutaten fallen ebenso darunter. Freiberufler und Bezieher von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb können von der Pauschalierung Gebrauch machen, sofern weder Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden. Der UFS hat in der schon lange bestehenden Diskussion über die Vereinbarkeit von Pauschalierung und FBiG einen bedeutenden Schritt darin getan, dass er den FBiG nicht als Investitionsbegünstigung, sondern als fiktive Betriebsausgabe – z.B. dem Bildungs- und Forschungsfreibetrag vergleichbar – interpretiert, die bereits durch das Betriebsausgabenpauschale abgedeckt ist. Da der FBiG in keine der zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale absetzbaren Ausgabenarten passt, kann diese Steuerbegünstigung bei Anwendung der Basispauschalierung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Der Verwaltungspraxis folgend können jedoch bestimmte Berufsgruppen bei Anwendung der Teilpauschalierung den FBiG als fiktive Betriebsausgabe (zusätzlich) geltend machen. Dies gilt nur für Handelsvertreter, Künstler, Schriftsteller, nichtbuchführende Gewerbetreibende und Sportler, die ihr Ergebnis entsprechend der für sie geltenden Verordnung ermitteln. Für pauschalierte Sportler ist der Freibetrag an die Besonderheiten der Sportlerpauschalierungsverordnung anzupassen – nach Berücksichtigung des Freibetrags ist 1/3 des Ergebnisses mit jenem Steuersatz zu versteuern, welcher sich unter Einbezug der beiden weiteren Drittel ergibt. Steuerpflichtige, die der Vollpauschalierung unterliegen (z.B. Gemischtwarenhändler, Gastwirte, Land- und Forstwirte etc.) und nicht nur Betriebsausgaben, sondern auch Betriebseinnahmen pauschal vom Umsatz bzw. Einheitswert ableiten, können den FBiG nicht geltend machen

Gutscheine im Steuerrecht - steuerlich optimierte Mitarbeitermotivation und richtige steuerliche Behandlung von Verkaufsförderungsmaßnahmen

Mitarbeiter steueroptimal beschenken Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Z 14 eine Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sowie für dabei empfangene Sachzuwendungen vor. Die Sachzuwendungen sind jährlich bis maximal 186 € pro Mitarbeiter steuerfrei und umfassen z.B. Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig. Die Abhaltung einer Betriebsfeier ist laut Rz 79 der Lohnsteuerrichtlinien nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zu beachten ist, dass es sich um keine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters handeln darf (z.B. Geburtstag). Es muss vielmehr eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aufgrund eines bestimmten Anlasses vorliegen (z.B. Weihnachten). Die Sachzuwendungen können vom Dienstgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Steuerliche Behandlung von Kaufgutscheinen Gutscheine werden vermehrt als Maßnahme eingesetzt, um neue Kunden zu gewinnen bzw. um bestehende Kunden stärker an das Unternehmen zu binden. Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Verkaufs eines Gutscheins noch kein Leistungsaustausch iSd UStG vorliegt. Weiters wird in den Umsatzsteuerrichtlinien in Rz 2607 klargestellt, dass das Entgelt für die Veräußerung eines Gutscheins auch keine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung darstellt, es sei denn der Verkauf eines Gutscheins erfolgt in Bezug auf eine genau bezeichnete Leistung (z.B. für den Besuch einer bestimmten Theatervorstellung). Die Umsatzsteuerpflicht entsteht daher regelmäßig erst, wenn der Kaufgutschein eingelöst wird. Bilanzierende Unternehmer haben bis zur Einlösung des Kaufgutscheins eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die Einkommensteuerpflicht entsteht somit regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins. Sollte jedoch die Höhe oder der Zeitpunkt des Eintritts der Verbindlichkeit unbestimmt sein, ist statt einer Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden. In diesem Fall ist zu beachten, dass nur 80% des Teilwertes steuerlich angesetzt werden dürfen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern führt der Verkauf von Gutscheinen regelmäßig bereits bei Bezahlung zu einer Betriebseinnahme. Steuerliche Behandlung von Gratisgutscheinen Gratisgutscheine, die im Falle einer Einlösung zu einer Preisreduktion eines bestimmten Produktes führen, wirken sich umsatzsteuerlich immer erst bei Geschäftsabschluss aus. Einkommensteuerlich sind solche Gutscheine regelmäßig ebenfalls erst im Zeitpunkt der Einlösung als Kaufpreisminderung zu berücksichtigen. Verteilt ein Unternehmen Gratisgutscheine, die den unentgeltlichen Erwerb einer Ware ermöglichen, ist zu beachten, dass unentgeltliche Zuwendungen auch dann umsatzsteuerbar sind, wenn sie aus unternehmerischen Gründen getätigt werden (z.B. zur Verkaufsförderung). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Geschenke von geringem Wert, die je Empfänger jährlich 40 € nicht übersteigen. Sofern die Inanspruchnahme aus solchen Gutscheinen hinsichtlich Höhe bzw. Zeitpunkt ausreichend konkretisiert ist, ist von bilanzierenden Unternehmern eine entsprechende steuermindernde Vorsorge zu passivieren.

Meldevorschriften im Zusammenhang mit Schenkungen ab dem 1.8.2008

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Schenkungssteuer ergeben sich ab dem 1.8.2008 zahlreiche Meldepflichten. Meldepflichtig sind dabei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (d.h. keine Anzeigepflicht für Erbschaften). Befreit von der Anzeigepflicht sind Erwerbe zwischen nahen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 €, wobei Erwerbe vom selben Angehörigen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet werden. Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern, u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen sowie Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche). Bei Erwerben von anderen Personen (Nichtangehörige) beträgt die Wertgrenze lediglich 15.000 €, wobei hier sogar die Erwerbe der letzten fünf Jahre zusammengerechnet werden müssen. Sachliche Befreiungen von der Meldepflicht bestehen u.a. für Gewinne aus Preisausschreiben, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für übliche Gelegenheitsgeschenke (zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion usw.) soweit der Wert 1.000 € nicht übersteigt und für Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (maximal 150m2 Wohnfläche). Die Anzeige meldungspflichtiger Erwerbe kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen. Grundsätzlich soll die Anzeige auf elektronischem Weg erfolgen (außer bei Unzumutbarkeit); die entsprechenden Formulare werden via FinanzOnline bereitgestellt. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind Geschenknehmer und Geschenkgeber sowie an der Abwicklung der Schenkung beteiligte Rechtsanwälte oder Notare. Sobald ein Verpflichteter Anzeige erstattet, entfällt die Anzeigepflicht der anderen. Achtung: Die Nichterfüllung von Meldepflichten kann mit einer Strafe von bis zu 10% des Wertes des geschenkten Vermögens sanktioniert werden! Ist der Wert des übertragenen Vermögens offenkundig (z.B. bei Bargeld oder Sparbüchern) so ist dieser Wert in der Anzeige anzugeben. Anderenfalls ist eine Schätzung vorzunehmen, wobei gesonderte Schätzgutachten (selbst bei Betriebsübertragungen) nicht erforderlich sind. Schenkungen und Erbschaften von Grundstücken unterliegen nunmehr der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt entweder 2% (bei Erwerben von Eltern, Ehegatten, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkindern oder Schwiegerkindern) bzw. 3,5% in den übrigen Fällen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert. Befreiungen bestehen im Rahmen von Betriebsübergaben bzw unter bestimmten Voraussetzungen für Grundstückschenkungen unter Ehegatten. Bei Betriebsübergaben kommt ein Freibetrag von 365.000 €, der sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehörigen Grundstücke bezieht, zum Tragen. Die Steuerschuld entsteht bei Erbschaften mit der Einantwortung. Rechtsanwälte und Notare können die Grunderwerbsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt für den Steuerschuldner abführen. Anderenfalls hat der Erwerber selbst eine Anzeige beim Finanzamt vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer wird in diesem Fall bescheidmäßig festgesetzt.

Berechnung von Wertsicherungen

Der Wertsicherungsrechner der Statistik Austria ermöglicht die Berechnung von Wertsicherungsbestimmungen nach dem Verbraucherpreisindex, dem Baukosten- und dem Baupreisindex. Der Indexrechner ist im Internet unter http://www.statistik.at/Indexrechner verfügbar.

Übertragung vermieteter Gebäude bis 31.7.2008 möglicherweise vorteilhaft

Abschaffung der Aufwertungsmöglichkeit bei unentgeltlich erworbenen Liegenschaften Im Fall eines Erwerbs eines vermieteten Gebäudes ab 1.8.2008 durch Schenkung oder Erbschaft muss der Rechtsnachfolger die Gebäudeabschreibung auf Basis der historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ermitteln. Eine Aufwertungsmöglichkeit ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen. Erfolgt der unentgeltliche Erwerb jedoch noch bis 31.7.2008, besteht die Möglichkeit, die Abschreibung auf Antrag von den (in aller Regel höheren) fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Schenkung oder der Erbschaft zu berechnen. Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dabei im Wesentlichen dem Verkehrswert des vermieteten Geb äudes. Die Aufwertung auf die fiktiven Anschaffungskosten führt im Ergebnis zu höheren Abschreibungen und somit zu einer oft nicht unerheblichen Steuerersparnis. Aus diesem Grund könnte eine Übertragung eines vermieteten Gebäudes vor dem 1.8.2008 vorteilhaft sein, obwohl bis 31.7.2008 noch Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben werden. Bei bestimmten Konstellationen, etwa bei Verkauf zum dreifachen Einheitswert, lässt sich die Schenkungssteuer auch schon vor dem 1.8.2008 vermeiden - es fällt allerdings Grunderwerbsteuer an. Die Aufwertungsmöglichkeit auf die fiktiven Anschaffungskosten bleibt erhalten, da ertragsteuerlich von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen ist. Verbesserungen bei Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen nach dem 31.7.2008 Bei Schenkungen vor dem 1.8.2008 dürfen die begünstigten Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen für Instandsetzungs- bzw. bestimmte Herstellungsaufwendungen vom Rechtsnachfolger nicht fortgeführt werden. Darüber hinaus kann durch die Schenkung auch eine Nachversteuerung der in der Vergangenheit beschleunigt abgeschriebenen Herstellungsaufwendungen ausgelöst werden. Ab dem 1.8.2008 kommt es auch im Zusammenhang mit der Fortführung der offenen Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen zu einer Änderung der Rechtslage. Die offenen Absetzungen können künftig bei jeder Form der unentgeltlichen Übertragung, also auch bei Schenkungen, vom Rechtsnachfolger fortgeführt werden. Bislang war dies nur bei Erwerb von Todes wegen zulässig, sofern der Erbe die Gebäudeabschreibung vom Einheitswert und nicht von den fiktiven Anschaffungskosten berechnete. Eine Nachversteuerung bereits steuerlich geltend gemachter begünstigter Herstellungsaufwendungen hat ab 1.8.2008 nur mehr im Fall einer entgeltlichen Übertragung einer Immobilie zu erfolgen. Schenkungen von Gebäuden lösen daher ab 1.8.2008 keine Nachversteuerung mehr aus.

Was bei Ferialjobs zu beachten ist

Welcher Schüler oder Student nützt die Chance nicht, zumindest einmal im Sommer Berufserfahrung mit einer Zuverdienstmöglichkeit zu kombinieren? Damit sich hieraus keine finanziell nachteiligen Überraschungen ergeben, ist es wichtig über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen. Familienbeihilfe Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 € beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (Zinsen, Dividenden) sind nicht einzubeziehen. Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sofern das monatliche Bruttogehalt mehr als 349,01 2008;€ beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Steuerrecht Beträgt das monatliche Bruttogehalt weniger als 1.127 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Wird der Ferialpraktikant in Form eines Werkvertrags oder freien Dienstvertrags tätig, erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall selbst für die Versteuerung zu sorgen und ab einem Gesamtjahreseinkommen von 10.000 € bzw. 10.900 € (wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind) eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Erhöhung Pendlerpauschale und Kilometergeld ab 1.7.2008

Als Reaktion auf die gestiegenen Treibstoffpreise werden das Pendlerpauschale sowie das amtliche Kilometergeld ab 1. Juli 2008 (bis 31.12.2009) erhöht: Kleines Pendlerpauschale -(öffentliches Verkehrsmittel zumutbar) - Erhöhung um ca. 15% Entfernung pro Monat (bis 30.6.2008) pro Monat (ab 1.7.2008) ab 20 km € 45,50 € 52,50 ab 40 km € 90,00 € 103,50 ab 60 km € 134,50 € 154,75 Großes Pendlerpauschale - (öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar) - Erhöhung um ca. 15% Entfernung pro Monat (bis 30.6.2008) pro Monat (ab 1.7.2008) ab 2 km € 24,75 € 28,50 ab 20 km € 98,25 € 113,0 ab 40 km € 171,- € 196,75 ab 60 km € 244,25 € 281,00 Amtliches Kilometergeld - Erhöhung um durchschnittlich 12%   pro km (bis 30.6.2008) pro km (ab 1.7.2008) PKW € 0,376 (0,38) € 0,42 Motorrad mit bis 250 ccm Hubraum € 0,119 (0,12) € 0,14 Motorrad mit über 250 ccm Hubraum € 0,212 0,22) € 0,24 Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,045 (0,05) € 0,05 Sofern das Pendlerpauschale nicht oder unrichtig beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, kann es im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Das Pendlerpauschale soll zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abdecken und steht nur zu, wenn der Arbeitsweg mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder der Arbeitsweg zumindest 2 km beträgt und die Benutzung eines (öffentlichen) Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Weges nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale).

Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) - Änderung der Stiftungsbesteuerung sowie der Meldepflicht von Schenkungen

Änderungen bei der Stiftungsbesteuerung Am 6.6.2008 wurde das SchenkMG 2008 vom Nationalrat beschlossen. Erbschafts- und Schenkungssteuer werden daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben. Zuwendungen von und an Stiftungen bleiben jedoch grunds ätzlich weiterhin besteuert. Halbierung der Stiftungseingangsbesteuerung Der Eingangssteuersatz für Privatstiftungen wird laut SchenkMG ab 1.8.2008 von 5% auf 2,5% gesenkt. Eine Befreiung von der Stiftungseingangssteuer ist u.a. für Zuwendungen unter Lebenden von beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige Stiftungen sowie für Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen und von Beteiligungen von weniger als 1% an Kapitalgesellschaften vorgesehen. Entfall der Zuwendungsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Für Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte fielen bislang generell 25% Kapitalertragsteuer an. Wie in der Ausgabe im April 2008 (Klienten-Info vom April 2008, „Reaktion auf den Wegfall des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes - Schenkungsmeldegesetz (Begutachtungsentwurf)“) berichtet, sind künftig Substanzauszahlungen im Gegensatz zu Ertragsausschüttungen dann steuerfrei, wenn das zugewendete Vermögen nach dem 31.7.2008 in die Privatstiftung eingebracht wurde. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die steuerlichen Eingangswerte für das ab 1.8.2008 eingebrachte Vermögen in einem Evidenzkonto festgehalten werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine steuerfreie Substanzauszahlung nur insoweit möglich ist, als die Zuwendung die kumulierten Gewinne der Privatstiftung sowie die stillen Reserven des zugewendeten Vermögens übersteigt. Umgekehrt bedeutet dies, dass Zuwendungen von einer Privatstiftung steuerpflichtig (KESt) sind, solange sie wertm äßig im vorhandenen Bilanzgewinn, in Gewinnrücklagen und in stillen Reserven Deckung finden. Keine Erstattung der Schenkungssteuer bei Widerruf Die Möglichkeit der Erstattung der entrichteten Schenkungssteuer im Falle eines Widerrufs der Privatstiftung wurde mit dem neuen Gesetz ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt bereits für Widerrufsfälle ab Kundmachung des SchenkMG 2008 und nicht erst ab 1.8.2008. Änderungen bei der Meldepflicht von Schenkungen In der Ausgabe im April 2008 haben wir berichtet, dass es laut Gesetzesbegutachtungsentwurf ab 1.8.2008 zu einer Anzeigeverpflichtung von Schenkungen kommen wird. Das Gesetz enthält nunmehr eine Änderung betreffend die Wertgrenzen. Keine Meldepflicht besteht demnach für Schenkungen zwischen Angehörigen, deren gemeiner Wert pro Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigt. Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze unverändert bei 15.000 € innerhalb von fünf Jahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht innerhalb von einem Jahr ab Ende der Anzeigepflicht möglich. Die Strafbarkeit verjährt zehn Jahre nach Ende der Meldepflicht.

Der Innovationsscheck

ist ein Förderprogramm für Klein- und Mittelunternehmen (bis zu 250 Mitarbeiter) in Österreich mit dem Ziel, ihnen den Einstieg in eine kontinuierliche Forschungs- und Innovationstätigkeit zu ermöglichen. Mit dem Innovationsscheck können sich die Unternehmen an Forschungseinrichtungen (Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen und Universitäten) wenden und je nach Bedarf deren Leistungen bis zu einer Höhe von 5.000 € mit dem Scheck bezahlen. Gefördert werden Ideenstudien (z.B. Konzeptentwicklungen); Vorbereitungsarbeiten für ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben; Unterstützung bei der Prototypenentwicklung; Analyse von Technologietransferpotential; Analysen zum Innovationspotenzial des Unternehmens (Prozess, Produkt, Technologie); Konzepte für technisches Innovationsmanagement. Weitere Informationen unter: www.ffg.at

Jugendbeschäftigungspaket - Änderungen bei neu begonnenen Lehrverhältnissen

Das am 5.6.2008 im Nationalrat beschlossene Jugendbeschäftigungspaket bringt einige Neuigkeiten für Lehrverhältnisse, die ab dem 28.6.2008 beginnen: Flexible Auflösung von Lehrlingsverträgen: Waren Lehrverhältnis bisher de facto unkündbar, so besteht künftig für Lehrling und Arbeitgeber zum Ende des ersten bzw. zweiten Lehrjahres die Möglichkeit, das Lehrverhältnis außerordentlich aufzulösen. Zuvor muss allerdings ein Mediationsverfahren (auf Kosten des Arbeitgebers) zwischen Betrieb und Lehrling stattfinden. Lehrlingsförderung: Die derzeitige Förderung nach §108f EStG in Höhe von 1.000 EUR je Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr wird nur mehr für Lehrverhältnisse gewährt, die vor dem 28.6.2008 begonnen haben. Die neue Basisförderung soll sich an der Höhe der Lehrlingsentschädigung orientieren und nach Jahren gestaffelt sein. Daneben wird es auch Förderungen für qualitätssteigernde Maßnahmen, für Zusatzausbildungen und für besonders guten Erfolg bei Lehrabschlussprüfungen geben. Die genauen Regelungen finden sich derzeit noch in Ausarbeitung durch den Förderungsausschuss beim Bundesberufsausbildungsbeirat und sollten bis zur nächsten Ausgabe der Klienten-Info bekannt sein. Ausbildungsgarantie: Für Jugendliche bis 18 Jahre, die in der Wirtschaft keine Lehrstelle finden, wird die Ausbildung in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum garantiert. Einheitliche Anlaufstelle: Die Beihilfen werden künftig zentral von den bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Lehrlingsstellen vergeben.

Finanzverwaltung fixiert die steuerliche Behandlung von Hospitality Packages im Rahmen der EURO 2008

Das BMF hat in einer Info vom 30.4.2008 die ertrag- wie umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Hospitality Tickets (passender: Hospitality Packages) klargestellt. Wie bereits in der letzten Ausgabe (Klienten-Info Mai 2008, "Die steuerliche Behandlung von Hospitality Packages für die EURO 2008") erwähnt, sind aus Marketingzwecken unentgeltlich an Geschäftsfreunde weitergegebene Hospitality Packages ertragsteuerlich zu 50% als Betriebsausgabe abzugsfähig und berechtigen das Unternehmen überdies zum vollen Vorsteuerabzug (ohne Eigenverbrauchsbesteuerung). Werden anstelle des Packages bloß Tickets für Spiele der EURO 2008 erworben und unentgeltlich an Geschäftspartner überlassen, so können die Kosten nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da von einem nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand auszugehen ist. Folglich ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Hingegen gelten die Ticketkosten zur Gänze als Betriebsausgabe und erlauben den vollen Vorsteuerabzug, sofern sie im Rahmen einer Werbemaßnahme an Kunden verlost bzw. vergleichbar unentgeltlich abgegeben werden.

Kosten einer behindertengerechten Wohnung: eingeschränkte Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung

Bei Vorliegen von Behinderungen müssen die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen oftmals erhebliche Mehraufwendungen für eine behindertengerechte Adaptierung/Ausstattung der Wohnung tragen. Die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung ist jedoch nur in sehr eingeschränktem Ausmaß möglich. Voraussetzung dafür ist u.a. auch, dass die Kosten nicht zu einer Werterhöhung der Wohnung und somit zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen. Nach der Judikatur sind die Kosten für den Einbau eines - allen Bewohnern einer mehrere Parteien umfassenden Wohnhausanlage zur Verfügung stehenden - Personenliftes als ein wertsteigender Faktor und somit als nicht abzugsfähig anzusehen (anders jedoch bei Einbau in ein zweigeschossiges Haus). Auch die Mehraufwendungen für das schwellenlose Ausführen von Böden, für Niederschwellen bei den Fenstertüren und für die elektrischen Antriebe von Markise und Jalousie werden mangels behindertenspezifischer Natur nicht anerkannt. Mehrkosten für die Behinderteneinrichtungsgegenstände in Bad und WC, Kosten für die Vergrößerung und Nutzbarmachung von Bad und WC für Rollstuhlfahrer sowie die Kosten einer Behindertenrampe können jedoch steuerlich berücksichtigt werden. Damit im Zusammenhang stehende mittelbare Maßnahmen wie beispielsweise Fliesenarbeiten vor und nach dem Einbau einer behindertengerechten Badewanne können ebenso geltend gemacht werden. Jene Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, sind nicht um einen Selbstbehalt zu kürzen. Zu beachten ist aber, dass diese Kosten erst im Zeitpunkt der Bezahlung berücksichtigt werden. Erfolgt eine Finanzierung durch einen Kredit, ist nicht die Bezahlung der außergewöhnlichen Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Kredites.