2008

Schweizerische Finanzierungsbetriebsstätte steuerlich nicht mehr vorteilhaft?

In zahlreichen österreichischen Konzernen werden konzerninterne Finanzdienstleistungen von einer eigenen Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich erbracht, die sich hierfür einer Finanzierungsbetriebsstätte in der Schweiz bedient. Die aus der konzerninternen Finanzierung erzielten Kapitalerträge sind aufgrund des DBA Schweiz-Österreich in der Schweiz zu besteuern, insoweit dort eine Betriebsstätte vorliegt, die über das erforderliche Personal sowie die nötigen Sachmittel verfügt, und sofern die Kapitalerträge auch tatsächlich der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Da aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz 10/11 der Kapitaleinkünfte fiktive steuerlich abzugsfähige Refinanzierungszinsen darstellen, muss lediglich 1/11 der Einkünfte versteuert werden. Im Ergebnis ist daher das Modell der schweizerischen Finanzierungsbetriebsstätte, das von der Finanzverwaltung bislang anerkannt wurde, steuerlich äußerst reizvoll. Das BMF hat seine Rechtsauffassung zur Besteuerung der schweizerischen Finanzierungsbetriebsstätte jedoch nunmehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen - vermutlich auch steuerpolitisch motiviert - geändert. Künftig sollen jene 10/11 der Kapitaleinkünfte, die in der Schweiz nicht besteuert werden, in Österreich zu versteuern sein, obwohl diese Einkünfte eindeutig der Betriebsstätte in der Schweiz zuzurechnen sind und somit grundsätzlich nicht unter das Besteuerungsrecht Österreichs fallen. Die geänderte Rechtsauffassung des BMF führt dazu, dass das Modell der schweizerischen Finanzierungsbetriebsstätte aus steuerlicher Sicht nicht mehr attraktiv erscheint, wobei die weitere Entwicklung jedenfalls abzuwarten bleibt.

Körperschaftsteuer: Neues bei Dividenden aus ausländischen Minderheitsbeteiligungen (kleiner 10%)

Erträge aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften sind gemäß § 10 Abs. 2 KStG dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung zumindest 10% beträgt und mindestens ein Jahr bestanden hat (internationales Schachtelprivileg). Der VwGH hat nun in seinem Erkenntnis vom 17.4.2008 (2008/15/0064) festgestellt, dass die Nichtanwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs bei Beteiligungen unter 10% an EU-Kapitalgesellschaften eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt und somit gemeinschaftsrechtswidrig ist. Ob dies auch für Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen aus Drittstaaten gilt, hat der VwGH offen gelassen. Zur Herstellung eines gemeinschaftsrechtskonformen Zustands reicht es aber laut VwGH aus, wenn bei der Verdrängung von nationalem Recht durch Gemeinschaftsrecht die Anrechnung der ausländischen Steuern (maximal bis zum Betrag der österreichischen Steuer) erfolgt. Auf diese Weise wird eine Gleichbehandlung mit einer Inlandsveranlagung hergestellt. Internationale Schachtelbeteiligungen (d.h. von zumindest 10%) bleiben somit aufgrund der Befreiung in Österreich weiterhin besser gestellt, wenn das Steuerniveau im Ausland unter dem in Österreich liegt. Diese Besserstellung ist damit zu rechtfertigen, dass im Ausland ein aktives wirtschaftliches Engagement vorliegt, welches wiederum ein höheres Beteiligungsausmaß voraussetzt.

Nächster Schritt bei der Anhebung des EU-Quellensteuerabzuges für Zinsen

Seit Mitte 2005 wird die EU-Zinsenrichtlinie in Österreich durch das EU-Quellensteuergesetz umgesetzt, dessen Ziel die Sicherstellung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an private Anleger ist. Da Österreich aufgrund des strengen Bankgeheimnisses im Gegensatz zu den meisten anderen Mitgliedstaaten am Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen (d.h. Meldungen durch die Bank an das Wohnsitzfinanzamt des Zinsempfängers im Mitgliedstaat) nicht teilnimmt, müssen die österreichischen Banken bei Zinszahlungen an nicht-österreichische EU-Bürger einen Quellensteuerabzug vornehmen. Dieser beträgt bis zum 30.6.2008 15% und wird dann ab Juli 2008 auf 20% angehoben (ab Juli 2011 erhöht sich dieser Abzug sogar auf 35%). Österreichische Anleger mit Konten in Belgien, Luxemburg, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, der Schweiz sowie auf den British Virgin Islands, Guernsey und Jersey müssen sich ebenso damit abfinden, dass ihre Zinserträge ab 1. Juli einer 20%igen statt bisher 15%igen Quellensteuer unterliegen. Der Abzug der Quellensteuer in Österreich kann durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Offenlegungsbescheinigung) unterbleiben, in der sich der Kunde zur Offenlegung seiner Zinseinkünfte und damit zur Besteuerung in Österreich verpflichtet. Für jene, die auf eine derartige Offenlegung verzichten wollen ist aus aktuellem Anlass jedoch darauf hinzuweisen, dass der Quellensteuerabzug den Empfänger der Zinseinkünfte nicht von der Steuerpflicht in Österreich befreit. Die entrichtete EU-Quellensteuer kann allerdings auf die zu erhebende Steuer (zumeist 25%ige Sondersteuer für ausländische Kapitaleinkünfte) angerechnet werden.

Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand

Ein "Klassiker" bei vielen Betriebsprüfungen ist die Frage nach der sofortigen Absetzbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch oder der Erneuerung von Wirtschaftsgütern. Während Erhaltungsaufwand - von Sonderregelungen für Vermietung und Verpachtung abgesehen - in der Regel sofort absetzbar ist, sind Herstellungskosten zu aktivieren und können nur verteilt im Wege der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Eine eindeutige Unterscheidung ist in der Praxis nicht immer ganz einfach, die Judikatur dazu ist uneinheitlich. Erhaltungsaufwand liegt generell vor, wenn das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird oder wenn der alte Zustand wiederhergestellt werden soll. Dazu zählen insbesondere Ausbesserungsarbeiten, auch wenn dabei besseres Material oder eine modernere Ausstattung gewählt wird. Eine dabei eintretende Wertsteigerung, z.B. bei Gebäuden, hat keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand anzunehmen ist. Beispiele für Erhaltungsaufwand sind Dachreparaturen, Reparaturen bei sanitären Anlagen oder Elektroanlagen oder die Ersetzung eines Zaunes durch eine Umfriedung. Von Herstellungsaufwand ist auszugehen, wenn nach Fertigstellung entweder etwas Neues geschaffen wurde oder wenn die Wesensart eines Wirtschaftsgutes insbesondere durch Erweiterung oder durch eine wesentliche Verbesserung geändert wurde. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen bei betrieblicher Zielsetzung eine erhebliche Verbesserung der Nutzbarkeit eintritt. Beispiele für Herstellung sind somit etwa die Zusammenlegung zweier Wohnungen, der Einbau einer Heizanlage an Stelle von einzelnen Öfen, der erstmalige Einbau von Aufzugsanlagen etc. Fallen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen gleichzeitig an, ist prinzipiell eine Trennung vorzunehmen, sofern der Erhaltungsaufwand auch ohne Herstellungsaufwand erforderlich gewesen wäre. Ist der Erhaltungsaufwand durch den Herstellungsaufwand bedingt, ist insgesamt nur von aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand auszugehen (z.B. bei Ausmalen der Räume nach einem Zubau). Der VwGH hat unlängst (2006/15/0333 vom 24.9.2007) bestätigt, dass die Veränderung der Wesensart maßgebliches Beurteilungskriterium für die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ist. Im vorliegenden Fall führte eine Brauerei bei einer Wasserleitung eine Generalüberholung durch, wobei der VwGH sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand annahm, da die Wesensart vor und nach der Erneuerung unverändert blieb. Maßgeblich hierfür waren Funktionalität und Zweckbestimmung, welche sich bei einer Wasserleitung nach der Kapazität sowie der Überwindung der Distanz und der Streckenführung bemessen. Die Tatsache, dass die bestehenden Eternitrohre mit einem Durchmesser von 100mm gegen neue Plastikrohre mit rund 60mm Durchmesser teilweise komplett ausgetauscht wurden und es sich somit nicht nur um Ausbesserungsarbeiten im herkömmlichen Sinn handelte, war für den VwGH unerheblich, da sich an der Funktion der Leitung bei ähnlicher Streckenführung nichts geändert hat. Herstellung kann demnach angenommen werden, wenn sich ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen ändert. Ist dies nicht der Fall liegt in der Regel Erhaltungsaufwand vor. Die Verbesserung der Nutzbarkeit und die Erhöhung der Nutzungsdauer stellen somit nur Indizien für eine Veränderung der Wesensart des Wirtschaftsgutes dar, führen aber nicht automatisch zu einer steuerlich aktivierungspflichtigen Zuordnung zum Herstellungsaufwand.

Wenn die Finanz durch Liechtenstein durchschaut

Die liechtensteinische (Familien)Stiftung ist in letzter Zeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Auftauchen brisanten Datenmaterials in die Schlagzeilen und in das Augenmerk verschiedener europäischer Finanzbehörden geraten. Die grundsätzliche Bedeutung der liechtensteinischen Stiftung für Österreich ist nicht zu unterschätzen, da ca. zwischen 3.000 und 6.000 insoweit Österreichbezug haben, als Stifter oder Begünstigter Österreicher sind bzw. in Österreich belegenes Vermögen involviert ist. In Österreich können Stiftungen bei der Zuführung von Vermögen in die Stiftung (Eingangsbesteuerung), im Rahmen der laufenden Einkünfteerzielung sowie bei der Zuwendung von Vermögen an die Begünstigten (Ausgangsbesteuerung) besteuert werden. Ob diese Grundsätze auf die liechtensteinische Familienstiftung anzuwenden sind, hängt zum Einen davon ab, ob die Existenz der Stiftung und damit zusammenhängende Vermögenstransaktionen dem heimischen Fiskus überhaupt bekannt sind und zum Anderen davon, wie dieses liechtensteinische eigentümerlose Vermögen einzuordnen ist. Die Finanzerwaltung hat in einer Information Ende April 2008 erklärt, dass bei vermögensverwaltenden Stiftungen in Liechtenstein die Vermutung besteht, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter erfolgt. Diese sogenannte transparente Stiftung ist anzunehmen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein starker tatsächlicher Einfluss des Stifters gelebt wird - den Geschäftsbetrieb der Stiftung betreffend zeigt sich dies beispielsweise, sofern ein ungehinderter Zugriff des Stifters auf das Vermögen und die Einkünfte möglich ist. Hinweise auf Transparenz bzw. Intransparenz finden sich auch in dem zwischen Stifter und Stiftungsrat bestehenden Mandatsvertrag. „Harte“ Mandatsverträge lassen keinen Spielraum für selbständiges Handeln des Stiftungsrates offen und führen demnach zu Transparenz. „Weiche“ Mandatsverträge rechnen hingegen das Vermögen und die Einkünfte der Stiftung zu, wenn der Stiftungsrat zum selbständigen Handeln befugt ist - beispielsweise wenn durch das Handeln des Stiftungsrats die Interessen des Stifters gewahrt werden, Instruktionen des Stifters aber nicht zeitgerecht eingeholt werden könnten. Ausgehend von den drei möglichen steuerlichen Anknüpfungspunkten Österreichs (Eingangs-, Ausgangsbesteuerung, laufende Besteuerung) sind Vermögenstransfers an die Stiftung bzw. aus der Stiftung heraus steuerlich regelmäßig unbeachtlich. Da der Stifter oftmals gleichzeitig der Begünstigte ist, kann eine Zuwendung von dem Stifter an die Stiftung bzw. umgekehrt keine Besteuerung auslösen, da das gleiche Steuersubjekt gegeben ist. Es liegt entweder eine unbeachtliche Schenkung an sich selbst oder eine schenkungssteuerlich irrelevante verdeckte Treuhandschaft vor. Durch den mit der Transparenz verbundenen Durchgriff auf den Stifter erlangt Österreich allerdings das Besteuerungsrecht am Steuersubstrat der Stiftung, wodurch die laufenden Einkünfte (großteils Kapitalerträge) bei dem Stifter der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann Schwierigkeiten bereiten, da liechtensteinische Stiftungen häufig in „schwarze Investmentfonds“ (Erträge werden weder durch einen steuerlichen Vertreter noch durch den Steuerpflichtigen selbst nachgewiesen) veranlagen und die für die Steuerberechnung erforderlichen Unterlagen nicht verfügbar sind. Dies kann vor allem bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der Offenlegung hinterzogener Beträge zu Problemen führen.

Erhöhung der fahrleistungsabhängigen LKW-Maut

Die km-abhängige Maut für LKW auf Autobahnen und Schnellstraßen wird ab 1. Mai 2008 auf folgende Beträge (exkl. USt) erhöht (in Cent/km): Fahrzeuge unter 3,5 t Keine Maut Fahrzeuge mit 2 Achsen 15,8 Fahrzeuge mit 3 Achsen 22,12 Fahrzeuge mit 4 und mehr Achsen 33,18

Keine Anerkennung von Schadensbehebung als nachträgliche Werbungskosten der Vermietung

Die Anerkennung von Ausgaben als Werbungskosten ist im Rahmen der Vermietungstätigkeit grundsätzlich weit gefasst. So werden sowohl Aufwendungen im Vorfeld der Vermietungstätigkeit als auch Ausgaben, welche in einer Phase zwischen zwei Vermietungen anfallen, steuerlich anerkannt, sofern die Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit nachgewiesen werden kann. Erfolgen allerdings Renovierungsarbeiten bzw. Schadensbehebung nach Beendigung der Vermietung und vor der anschließenden privaten Nutzung, so können keine nachträglichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Der UFS (RV/0607-I/06 vom 9.1.2008) hat dies unlängst entschieden und damit die laufende Rechtsprechung von VwGH und BFH bestätigt. Die Begründung liegt darin, dass nach Beendigung der Vermietungstätigkeit kein Zusammenhang mehr mit dieser außerbetrieblichen Einkünfteerzielung besteht und die geplante private Nutzung des Mietobjekts für die Renovierung ausschlaggebend ist. An der fehlenden steuerlichen Geltendmachung ändert auch der Umstand nichts, dass der Austausch von Böden, Fliesen, Waschbecken etc. durch die Abnutzung seitens der Mieter hervorgerufen wurde. Ist die Renovierung auf private Motive zurückzuführen kann überdies mangels unternehmerischen Zusammenhangs kein Vorsteuerabzug erfolgen. Die steuerliche Anerkennung von Schadensbehebungen bzw. Renovierungskosten als nachträgliche Werbungskosten gestaltet sich demnach außerordentlich schwierig und ist nur bei der Beseitigung von Schäden möglich, welche über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen bzw. sogar mutwillig verursacht wurden. Von Bedeutung ist hierbei auch, ob ernsthaft wenngleich letztlich erfolglos Regressansprüche an die Mieter gestellt wurden. Da ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit offensichtlich ist, sind Ausgaben wie z.B. die Nachzahlung von Zinsen oder auf den Vermietungszeitraum entfallende Grundsteuer als nachträgliche Werbungskosten steuerlich anerkannt.

Steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten von Trauergästen als außergewöhnliche Belastung

Die Lohnsteuerrichtlinien sehen vor, dass die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, sofern kein ausreichender Nachlass (maßgebend sind die um entrichtete Gerichtsgebühren gekürzten Nachlassaktiva) zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Die Aufwendungen für Begräbnis und Grabmal dürfen jeweils 4.000 € nicht übersteigen. Kosten für die Bewirtung von Trauergästen waren bisher nicht absetzbar. Der UFS (RV/2469-W/07 vom 22.11.2007) hat jedoch nunmehr entschieden, dass auch Aufwendungen für einen einfachen „Leichenschmaus“ zu den Kosten eines würdigen Begräbnisses zählen und insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, sofern sie nicht im Nachlass Deckung finden. Das Totenmahl muss nach Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen sein. Weiterhin steuerlich unbeachtlich sind allerdings die Kosten für Trauerkleidung sowie für Grabpflege.

Änderungen im italienischen Steuerrecht

Die ab 1.1.2008 in Italien in Kraft getretene Steuerreform beinhaltet als plakative Änderungen die Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die Begünstigung thesaurierter Gewinne von Einzelunternehmern und Personengesellschaften sowie eine Angleichung der mit Ausschüttungen zusammenhängenden Steuerbelastung zwischen ausländischen und inländischen Körperschaften als Empfänger. Die Gegenfinanzierung der Steuerreform beruht auf Einschränkungen bei Abschreibungen sowie bei dem Abzug von Zinsaufwendungen (Zinsschranke). Die nachfolgenden Punkte sollen Auswirkungen auf die Attraktivität Italiens als Unternehmensstandort sowie Konsequenzen für Beteiligungen an italienischen Unternehmen darstellen. Senkung des Körperschaftsteuertarifs von 33% auf 27,5% Da ebenso die regionale Wertschöpfungsteuer (IRAP) von 4,25% auf 3,9% gesenkt wird, beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften auf ca. 31,4% (es ist zu beachten, dass IRAP und KSt leicht unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben). Hinsichtlich der tarifären Belastung ist Österreich mit einem KSt-Satz von 25% auch nach der Absenkung vorteilhafter. Begünstigung thesaurierter Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschaften Der österreichischen begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) vergleichbar wird bei Anwendung des Betriebsvermögensvergleichs der nichtentnommene Gewinn dem (ermäßigten) Körperschaftsteuersatz von 27,5% anstelle der progressiven Steuerbelastung unterworfen - vorteilhaft erscheint dies bei einem Gewinn von über 28.000 € (Besteuerung mit 27,5% anstelle von 38%). Eine Nachversteuerung in Folgejahren tritt ein, sofern die Entnahmen die Summe aus Einlagen und laufendem Gewinn übersteigen. Maßgebend ist dann die normale progressive Besteuerung unter Beachtung der bereits entrichteten KSt. In der Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Anwendung des linearen Körperschaftsteuersatzes ist jedenfalls ein Schritt zu größerer Rechtsformneutralität der Besteuerung zu erkennen. Verglichen mit der österreichischen Regelung erscheint das Fehlen einer betragsmäßigen Obergrenze (100.000 € beim § 11a EStG) vorteilhaft - allerdings ist der Nachversteuerungszeitraum ebenso wenig begrenzt. Gleichstellung von ausländischen und inländischen Dividendenempfängern (Körperschaften) Ausschüttungen von Dividenden in Italien ansässiger Körperschaften an ausländische Körperschaften werden grundsätzlich einer Quellensteuer unterworfen, welche nunmehr der Steuerbelastung inländischer Dividendenempfänger gleichkommt. Zu berücksichtigen ist, dass allerdings bei Erfüllung der Kriterien der Mutter-Tochter-Richtlinie gar keine Quellensteuer anfällt. Dies ist der Fall, wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft seit zumindest 12 Monaten unmittelbar zu mindestens 15% an einer italienischen (Tochter)Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Körperschaften in Staaten, welche diese Kriterien nicht erfüllen oder aber auf der „weißen Liste“ stehen, trifft eine Quellensteuer in Höhe von 1,375%, wodurch eine Angleichung zu Ausschüttungen zwischen italienischen Körperschaften eintritt, da hierbei eine 95%ige Beteiligungsertragsbefreiung anfällt (27,5% x 5% = 1,375%). Die „weiße Liste“ umfasst Länder, die ein Italien vergleichbares Steuerniveau aufweisen und mit denen ein adäquater und transparenter Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden besteht. Einschränkungen bei Abschreibungen Die auf Sachanlagen bisher anwendbaren beschleunigten bzw. vorgezogenen Abschreibungen sind ab 1.1.2008 nicht mehr möglich. Die beschleunigte Abschreibung führte bei Nachweis einer tatsächlich intensiveren Nutzung zu einer schnelleren steuerlichen Wirkung während die vorgezogene Abschreibung i.S. eines Investitionsanreizes einen zusätzlichen Abschreibungsbetrag und damit positiven steuerlichen Effekt ermöglichte.

Verbesserte Förderung bei Naturkatastrophen

Die Novelle des Katastrophenfondsgesetzes bringt eine zukünftige Erhöhung der Fördermittel bei Naturkatastrophen und eine Soforthilfe für die von den jüngsten Orkanen betroffene Land- und Forstwirtschaft. Der Finanzminister kann künftig ohne Sondergesetze die Mittel des Katastrophenfonds kurzfristig bis zu verdoppeln, sofern die ursprünglich vorgesehenen Fördermittel zur Abdeckung der Schäden nicht ausreichen sollten. Als Soforthilfe für die Land- und Forstwirtschaft und insbesondere für die Holzwirtschaft wird die Errichtung von Nasslagern mit insgesamt 6 Mio € unterstützt. Jedem Betroffenen steht eine 40%ige Förderung der Investitionskosten, maximal jedoch ein Förderbetrag von 100.000 € pro Anlage, zu. Die Nasslagerung ist ein Holzkonservierungsverfahren, welches den Befall durch Schädlinge verringert und die Lagerung großer Holzmengen über mehrere Jahre hinweg unter Beibehaltung der Holzqualität ermöglicht. Die Antragstellung für die Förderung im Zusammenhang mit Nasslagern ist je nach Bundesland an die Landesforstinspektion bzw. Landesforstdirektion zu richten. Von Naturkatastrophen geschädigte Privatpersonen können sich bzgl. der Unterstützung aus dem Katastrophenfonds an ihre Gemeinde wenden. Überdies können die Kosten der Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

EU mahnt Österreich wegen Mehrwertsteuer auf die Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die EU-Kommission hat auch Österreich aufgefordert, die bestehende Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage i.Z.m. dem Autokauf zu unterlassen. Zukünftig soll diese bei erstmaliger Zulassung anfallende Kfz-Zulassungssteuer zwar für sich einen Teil der Anschaffungskosten darstellen, nicht aber zusätzlich die regelmäßig nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer erhöhen. Die NoVA fällt sowohl beim Kauf im Inland als auch im Falle des Eigenimports nach Österreich an. Befreit sind u.A. LKW, Vorführwägen sowie regelmäßig auch Fahrschul-Kfz, Mietwägen und Taxis.

Kein sofortiger Gewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten

Fremdwährungskredite erfreuen sich sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich trotz bestehender Risiken noch immer einer großen Beliebtheit. Dabei ist es häufige Praxis, dass nach einer gewissen Laufzeit die Währung, in der die Rückzahlung zu erfolgen hat, vom Kreditnehmer geändert wird. Ein solcher Wechsel, z.B. von YEN zu Schweizer Franken, wird oft vollzogen, wenn mit einer vorteilhaften Wechselkursentwicklung und insgesamt günstigeren Kreditfinanzierung zu rechnen ist. Der VwGH (vom 15.1.2008, 2006/15/0116) setzte sich unlängst im Zusammenhang mit der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit der Frage auseinander, ob eine Gewinnrealisierung und somit eine einkommensteuerliche Erfassung bereits im Zeitpunkt der Kreditkonvertierung innerhalb der Fremdwährungen gegeben ist oder aber erst bei der Konvertierung in Euro bzw. im Zeitpunkt der tatsächlichen Kredittilgung eintritt. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und steht in der Folge fest, dass ein geringerer Euro-Betrag aufgewendet werden muss, um das Fremdwährungsdarlehen zu tilgen, so führt diese Verringerung sowohl bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Allerdings tritt die Steuerpflicht erst dann ein wenn feststeht, dass diese Vermögensvermehrung endgültig realisiert ist. Das ist in der Regel allerdings erst bei (endgültiger, eventuell auch nur teilweiser) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe das Verhältnis zur letztendlichen Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich der Heimatwährung (EUR), fest. Im privaten Bereich ist ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn allenfalls denkbar, sofern eine Konvertierung zum Euro bzw. die Tilgung der Verbindlichkeit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.

Wann führt ein negativer Saldo am Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gesellschafter entnahmebedingt Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber ihrer GmbH aufweisen. Dies ist jedoch nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Stichwort „verdeckte Einlagenrückgewähr“), sondern auch aus steuerlichen Gründen nicht unproblematisch. Wie in der letzten Ausgabe erwähnt (Klienten-Info April 2008, „Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung“), gelten hierfür die steuerlichen Grundsätze für die Anerkennung von Geschäften zwischen angehörigen Personen (Schriftlichkeit, eindeutiger Inhalt, Fremdüblichkeit). Ein dauerhaft negativer Saldo am Verrechnungskonto kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (steuerliche Nichtanerkennung der Kreditgewährung und Anfall von 25% bzw. bei Übernahme der KESt durch die Gesellschaft sogar 33,33%KESt) führen, wenn eine Rückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters objektiv nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Das Fehlen von Einbringungsmaßnahmen kann ebenso ein Indiz dafür sein, dass eine Rückzahlung nicht gewollt ist. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt und entnimmt er gleichzeitig Beträge für seinen Lebensunterhalt, ohne den Rückzahlungstermin, die Fälligkeit der Zinsen und den Kreditrahmen klar festzulegen, sind die Entnahmen ebenfalls als verdeckte Ausschüttungen anzusehen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse. Fehlt eine angemessene (fremdübliche) Verzinsung, führt dies auch zu einer Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung. Erfolgt die Verzinsung erst in dem auf den Bilanzstichtag folgenden Jahr, so ist nur dann keine verdeckte Ausschüttung darin zu erkennen, wenn die Nachträglichkeit der Verzinsung ausdrücklich (und nachweislich) vereinbart wurde. Für den Fall von Entnahmen durch den Gesellschafter ist daher Sorge zu tragen, dass schriftliche Vereinbarungen über den Kreditrahmen, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung getroffen werden. Für die Verzinsung sollte derzeit zumindest ein Zinssatz von 5 bis 6% pa fixiert werden. Selbstverständlich ist auch eine variable Verzinsung (z.B. Euribor zuzüglich 50 Basispunkte) möglich. Keinesfalls sollte die vereinbarte Verzinsung die eigenen Finanzierungskosten der Gesellschaft unterschreiten.

Die steuerliche Behandlung von Hospitality Packages für die EURO 2008

Die bevorstehende heimische Fußball-EM bietet für Unternehmen die Möglichkeit, spezielle Marketingaktivitäten durchzuführen und den Kontakt zu Geschäftsfreunden oder potentiellen bzw. bereits bestehenden Kunden zu intensivieren. Sogenannte Hospitality Packages, die aus Marketingzwecken unentgeltlich weitergegeben werden, können an die Wünsche der erwerbenden Unternehmen angepasst werden und beinhalten im Regelfall neben entsprechenden Eintrittskarten für Spiele in Österreich ein kulinarisches Rahmenprogramm, Erinnerungsgeschenke sowie auch den Zutritt zu Side-Events. Ertragsteuerlich stellt sich die Frage, ob die Kosten für Hospitality Packages bei dem Unternehmen Betriebsausgaben darstellen - aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt zu bedenken, ob die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung vergleicht die aus Marketingzwecken unentgeltliche Weitergabe eines Hospitality Packages mit der werbewirksamen Bewirtung im Rahmen eines betrieblich veranlassten Events und erkennt pauschal 50% als Betriebsausgaben an. Dem erwerbenden Unternehmen steht außerdem der volle Vorsteuerabzug zu - ein steuerpflichtiger Eigenverbrauchstatbestand liegt nicht vor.

Seminarleistungen mit 20% Umsatzsteuersatz

In der Klienten-Info vom Juni 2007 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Wellness- und Seminarleistungen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der begünstigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (10%) nicht auf alle damit verbundenen Leistungen angewendet werden kann. Dies hat der VwGH (2006/15/0161 vom 20.2.2008) nunmehr bestätigt. Hoteliers, die sowohl Übernachtungsmöglichkeiten bieten als auch Seminarräume zur Verfügung stellen, haben - sofern ein einheitlicher Preis dafür berechnet wird - eine Aufteilung zwischen der begünstigten Beherbergungsleistung und der regulär steuerpflichtigen Seminarleistung vorzunehmen.

Aktuelle Zinssätze

Basiszinssatz seit 14.März 2007 3,19% Geschäftsverkehr Verzugszinsen seit 1. Juli 2007 11,19% Wechsel- und Scheckrecht 6,00% Sonstige Rechtsgeschäfte 4,00% Steuerrecht seit 1. Februar 2005 Stundungszinsen 7,69% Aussetzungszinsen 5,19% Anspruchszinsen 5,19% Zinsen für Arbeitgeberdarlehen 3,50% Sozialversicherung Für rückständige Beiträge, die nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind. Ab 1. Jänner 2008 (2005: 6,33%) 7,32%

Höhere Negativsteuer für Pendler für 2008 und 2009

Für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 erhöht sich für Arbeitnehmer die mögliche Negativsteuer (Steuergutschrift), sofern die Voraussetzungen für den Bezug des Pendlerpauschales erfüllt sind. Die Deckelung wird von 10% auf 15% bestimmter Werbungskosten (vor allem Sozialversicherung) angehoben, der Höchstbetrag steigert sich von maximal € 200 auf € 240 pro Jahr. Negativsteuer fällt an, wenn aufgrund der geringen Einkünfte keine (Lohn)Steuerbelastung eintritt, aber Abgaben an die Sozialversicherung entrichtet wurden. Häufig davon betroffene Gruppen sind Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte. Die Negativsteuer kann rückwirkend mit der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) vom Finanzamt eingefordert werden.

Abzugsfähigkeit von Sprachkursen im Ausland

Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen können dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist. Ein solcher Nutzen wird sich im Regelfall immer nachweisen lassen. Bei Sprachkursen im Ausland sind die Kurskosten auch dann abzugsfähig, wenn lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden. Die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse (Fachvokabular) ist folglich nicht erforderlich. Allerdings sind nur die reinen Kurskosten, nicht aber Reise- und Aufenthaltskosten absetzbar.

Steuerliche Aspekte der doppelten Haushaltsführung

Wird die Erwerbstätigkeit in großer Entfernung vom Stammwohnsitz (Familienwohnsitz) ausgeübt und am Ort der Beschäftigung deshalb ein weiterer Wohnsitz begründet, so sind regelmäßig auch bei nur vorübergehender Beibehaltung beider Wohnsitze hohe Kosten i.Z.m. Heimfahrten und der Unterbringung verbunden. Entgegen der grundsätzlichen steuerlichen Unbeachtlichkeit von für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträgen und Ausgaben ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Grundvoraussetzung ist, dass weder eine tägliche Heimfahrt zwischen Arbeitsstätte und (Stamm)Wohnsitz noch eine Verlegung des Wohnsitzes hin zum Ort der Beschäftigung zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich sowohl für rein innerösterreichische Fälle als auch für jene Konstellationen, in denen bei inländischem Beschäftigungsort ein ausländischer Stammwohnsitz vorliegt bzw. bei einem Ort der Beschäftigung im Ausland der inländische Stammwohnsitz beibehalten wird. Die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung ist stark von der VwGH-Rechtsprechung sowie von der Meinung der Finanzverwaltung geprägt - wenngleich bei der steuerlichen Anerkennung dem Einzelfall Bedeutung beigemessen wird, so sind doch gewisse Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz gilt als unzumutbar, wenn dieser mehr als 120 km vom Beschäftigungsort entfernt ist. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Entfernung Unzumutbarkeit aufgrund der Wegstrecke und damit verbundener außergewöhnlich langer Fahrzeit vorliegen. Die daraus logisch folgende Verlegung des bisherigen Wohnsitzes ist jedoch ebenso unzumutbar, wenn eine ständig wechselnde Arbeitsstätte (z.B. in der Baubranche oder in einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen) vorliegt oder mit großer Wahrscheinlichkeit von einer auf vier bis fünf Jahre befristeten auswärtigen Tätigkeit auszugehen ist. Weitere Gründe gegen eine Verlegung sind z.B. die (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen oder wenn am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der für die steuerliche Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung bedeutsame Begriff des Familienwohnsitzes legt nahe, dass eine Ehe oder eheähnliche (auch gleichgeschlechtliche) Partnerschaft Voraussetzung ist - tatsächlich reicht es aus, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem alleinstehenden Steuerpflichtigen geführt werden kann. Insgesamt sind die Voraussetzungen für Steuerpflichtige in einer Partnerschaft allerdings besser, da die Erwerbstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz zur Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung führen kann. Der für die Unzumutbarkeit geforderte Beitrag des Partners zum gemeinsamen Einkommen muss entweder zumindest € 2.200 pro Jahr betragen oder mehr als 10% des Einkommens des vom Familienwohnsitz entfernt beschäftigten Partners ausmachen. Besonders bei Erzielung eines wesentlichen Einkommens durch den Partner ist es denkbar, dass die doppelte Haushaltsführung steuerlich dauerhaft anerkannt wird. Andere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung, wie z.B. die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen oder betreuungsbedürftige Kinder, sind jedes Jahr neu zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anerkennung nicht erfüllt, so wird die Verlegung des Wohnsitzes erwartet und bloß eine vorübergehende Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung gewährt. Die Finanzverwaltung geht hier grundsätzlich bei aufrechter Partnerschaft von einem zweijährigen Zeitraum aus und nimmt bei alleinstehenden Steuerpflichtigen einen Zeitraum von 6 Monaten an. Bis zur tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes bzw. u.U. dauerhaft können die Fahrtkosten (für Heimfahrten) zwischen Stammwohnsitz und Wohnsitz am Ort der Beschäftigung sowie Kosten für den dortigen Haushalt geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale (€ 2.931 jährlich bzw. € 244,25 pro angefangenem Monat) begrenzt, wodurch eine Benachteiligung jener Steuerpflichtigen eintritt, welche aufgrund der längeren Wegstrecke höhere Kosten tragen müssen. Als Fahrtkosten gelten jene für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel, bei Benutzung des eigenen PKW kann Kilometergeld angesetzt werden. Zu beachten ist, dass die steuerliche Anerkennung nicht nur durch die Höhe der Kosten insgesamt sondern auch durch die Häufigkeit der Heimfahrten begrenzt ist. Die Finanzverwaltung geht hierbei von wöchentlichen Heimfahrten zu dem Partner aus (Besuchsreisen des Partners werden allenfalls ebenso anerkannt). Restriktiver gestaltet sich die Situation bei alleinstehenden Steuerpflichtigen. Ihnen wird grundsätzlich eine monatliche Fahrt zwischen den Wohnsitzen gestattet - Fahrtkosten zum Besuch der Eltern werden unabhängig von der familiären Situation des Steuerpflichtigen nicht anerkannt. Hinsichtlich des Haushalts am Ort der Beschäftigung werden Kosten i.Z.m. einer zweckentsprechenden Wohnung (Miete bzw. AfA, Betriebskosten, Vermittlungsprovisionen, Vertragsgebühren etc.) und Einrichtung anerkannt. Da die Grenzziehung im Einzelnen schwierig ist (TV und Stereoanlage gelten z.B. nicht als notwendig), geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (maximal € 2.200 monatlich) nicht überschritten werden dürfen. Die steuerliche Geltendmachung i.Z.m. der Unterbringung entfällt zur Gänze, wenn die Kosten beider Haushalte nicht tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen werden - dies ist z.B. bei kostenloser Unterbringung am Ort der Beschäftigung denkbar oder wenn die Familie am Familienwohnsitz bei den Schwiegereltern lebt.

Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Ein Dauerthema bei Betriebsprüfungen ist die Abgrenzung zwischen beruflich und privat veranlassten Aufwendungen. In diesem Zusammenhang stehen als Betriebsausgaben deklarierte Zahlungen an nahe Angehörige regelmäßig auf dem Prüfstand. Aus diesem Anlass sollen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung nochmals in Erinnerung gerufen werden. Vorab ist anzumerken, dass die zivilrechtliche Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht zwangsläufig auch zur steuerlichen Anerkennung ausreicht. Vereinbarungen (unabhängig ob es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt) finden nur dann steuerlich Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen allesamt für sich erfüllt sein. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist nicht zwingend erforderlich, sollte allerdings aus Beweisgründen unbedingt erfolgen. Die vereinbarten Leistungen müssen über die Erfüllung von allgemeinen Beistandspflichten unter Angehörigen hinausgehen. Tätigkeiten wie Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen werden daher in der Regel nicht anerkannt, insbesondere wenn diese praktisch nur in der Freizeit sowie während des Urlaubes erbracht werden. Besondere Vorsicht ist bei widersprüchlichen oder unklaren Vertragsbestandteilen (z.B. fehlende oder unklare Regelungen zur Arbeitszeit, Abgeltung von Überstunden usw.) gegeben. Diese werden zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen. Hinsichtlich der Fremdüblichkeit fällt die Grenzziehung in der Praxis oftmals schwer. Die Entlohnung hat sich an den Gesichtspunkten der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu orientieren. Kritisch sind daher Vereinbarungen, die z.B. eine ungewöhnlich hohe Anrechnung von Vordienstzeiten enthalten oder zu einem sprunghaften Anstieg der Bezüge ohne entsprechende Veränderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsinhaltes führen. Im Zweifel kann eine Orientierung an den Bestimmungen des relevanten Kollektivvertrages hilfreich sein. Sinngemäß sind die Voraussetzungen auch bei der Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen, Darlehens- und Kaufverträgen zwischen nahen Angehörigen zu beachten. Ebenso sind die dargestellten Kriterien auch für die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und ihren Kapitalgesellschaften maßgebend.