2008

Reaktion auf den Wegfall des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes - Schenkungsmeldegesetz (Begutachtungsentwurf)

Bekanntermaßen hat der VfGH mit Wirkung 1.8.2008 das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben. Nun liegt ein Entwurf für die politisch heiß diskutierte Neuregelung, das Schenkungsmeldegesetz 2008, vor. Dieser sieht vor, dass Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem 31.7.2008 nicht mehr erhoben werden sollen. Zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen sollen jedoch umfangreiche Meldeverpflichtungen eingeführt werden. Nach dem Begutachtungsentwurf des Finanzministeriums soll die Neuregelung folgende Änderungen bringen: Anzeigeverpflichtung von Schenkungen Durch die Anzeigeverpflichtung ist es den Finanzbehörden leichter möglich, Umgehungen von ertrag- wie auch umsatzsteuerpflichtigen Leistungsbeziehungen aufzudecken. Eine Schenkung soll steuerfrei sein wenn sie aus freigebigen Motiven - also ohne Erwartung einer Gegenleistung - erfolgt. Hingegen kann ein nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich steuerpflichtiger Leistungsaustausch nicht durch eine Schenkung (bzw. bloß durch die Bezeichnung als Schenkung) der Besteuerung entzogen werden - dies gilt z.B. für die Entlohnung von Mitarbeitern durch den Unternehmer. Die Meldepflicht von Schenkungen (Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen) trifft Zuwendenden und Beschenkten gleichermaßen und hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen, sofern nicht Ausnahmetatbestände vorliegen. Keine Meldepflicht besteht für Zuwendungen zwischen Angehörigen, deren gemeiner Wert innerhalb eines Jahres € 75.000 nicht übersteigt. Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze bei € 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb dieser Fristen, so sind die einzelnen Werte zusammenzuzählen. Überdies sind z.B. Gewinne aus Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen oder Zuwendungen an Kirchen nicht anzeigepflichtig. Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen Durch Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer sollen nun die Steuerpflicht bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen sowie auch damit zusammenhängende Befreiungen durch das GrEStG umgesetzt werden. Demnach ist weiterhin bei Unternehmensübertragungen die Übertragung von Grundstücken mit einem Freibetrag von € 365.000 begünstigt. Ebenso können Ehegatten bei dem Erwerb einer gemeinsamen Wohnstätte mit nicht mehr als 150m2 eine Teilung (Schenkung zwischen den Ehegatten) steuerfrei vornehmen. Zuwendungen von und an Stiftungen Der Stiftungseingangssteuersatz bleibt bei inländischen Stiftungen bei 5% und beträgt bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftungen 2,5%. Die Zuwendung von Substanzvermögen aus einer Stiftung ist - wenn das Vermögen nach dem 31.7.2008 eingebracht wurde - steuerfrei. Für bereits davor bestehendes Stiftungsvermögen sowie für Ertragsausschüttungen soll es bei einer Steuerpflicht i.H.v. 25% bleiben. Sanktionen Bei nicht fristgerechter Meldung der Schenkung kann eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des übertragenen Wertes verhängt werden. Die Vortäuschung von Schenkungen zwecks Umgehung von anderen Steuern kann mit dem dreifachen des verkürzten Betrages sowie einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Bei Verkürzung um mehr als € 500.000 kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei mehr als € 3 Mio sogar bis zu 7 Jahren betragen. Auch wenn es sich derzeit noch um einen Gesetzesentwurf handelt, ist davon auszugehen, dass die Kernelemente auch tatsächlich als Gesetz verabschiedet werden. Wir werden Sie jedenfalls über die weitere Entwicklung am Laufenden halten.

Tagesgeld bei eintägiger Reise

Tagesgelder erfüllen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen den Zweck, die mit der Verpflegung verbundenen Mehrkosten aufgrund Unkenntnis über die lokale Gastronomie zu kompensieren. Werden diese Tagesgelder vom Dienstgeber gewährt (Betriebsausgaben) so stellen sie beim Empfänger grundsätzlich steuerfreie Diäten dar. Erhält der Dienstnehmer gar keinen bzw. nicht den max. Ersatz (26,4 € pro Tag) vom Arbeitgeber, so kann er den Fehlbetrag ohne Nachweis als Werbungskosten i.Z.m. seiner unselbständigen Tätigkeit geltend machen. Das steuerfreie Tagesgeld von max. 26,4 € kann vom Arbeitgeber - sofern nicht durch Häufigkeit anzunehmen ist, dass bereits Kenntnis über günstige Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt - auch für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr (eintägige Dienstreisen) gewährt werden. Der VwGH (vom 30.10.2001, 95/14/0013) sowie der UFS haben die Geltendmachung von Tagesgeldern als Werbungskosten bei eintägigen Reisen (ohne Übernachtung) mit der Begründung abgelehnt, dass der auswärtige Verpflegungsaufwand durch die Konzentration auf Mahlzeiten vor Antritt und nach Rückkehr von der Reise sowie durch die Mitnahme von Proviant vermieden werden könne. Demnach wäre ein Dienstnehmer bei einer eintägigen Dienstreise benachteiligt wenn er vom Dienstgeber gar keinen bzw. nicht den vollen Ersatz geleistet bekommt. Die Finanzverwaltung hat im Lohnsteuerprotokoll 2007 entgegen der Meinungen von VwGH und UFS zum Ausdruck gebracht, dass vom Dienstnehmer Tagesgeld auch bei eintägigen Reisen (ohne Übernachtung) weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Dem aufgrund der oftmals kurzen Reise tatsächlich geringeren Verpflegungsaufwand wird bereits durch die Aliquotierung des Tagesgeldes Rechnung getragen - bei einer Dauer von über drei Stunden können 2,2 € / h und ab 12 Stunden die vollen 26,4 € geltend gemacht werden.

Lohnsteuerpflicht für Bonusmeilen?

Der UFS hat sich mit der Entscheidung vom 25.10.07 (GZ RV/0113-G/05) der deutschen Rechtsprechung angeschlossen und wertet Bonusmeilen von Vielfliegerprogrammen (z.B. Miles & More) als steuerpflichtigen Vorteil, sofern sie von Dienstreisen stammen und für private Reisen eingelöst werden. Die für Dienstflüge erhaltenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - ihre Überlassung für private Zwecke des Dienstnehmers stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und ist der Lohnsteuer (inkl. DB, DZ) sowie der Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Dienstgeber haftet für die Abfuhr der Lohnsteuer, selbst wenn er praktisch nur schwer in der Lage ist, die notwendigen Informationen bzgl. der Meilenverwendung des Dienstnehmers zu erhalten. Zwecks Lohnsteuer und Sozialversicherung ist fraglich, mit welchem Wert die Meilen anzusetzen sind bzw. wann der Vorteil für den Dienstnehmer eintritt. Da für Bonusmeilen kein - wie z.B. bei einem PKW - Sachbezugswert festgelegt ist, muss der geldwerte Vorteil mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (einem Kaufpreis vergleichbar) bestimmt werden. Allerdings können Flugpreise abhängig von Buchungszeitpunkt, Fluglinie sowie Buchungsart beträchtlich schwanken sodass auf eine Klarstellung, z.B. durch einen konkreten Sachbezugswert zu hoffen ist. Der Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils ist bei Einlösung der Bonusmeilen für private Zwecke anzunehmen, da die bloße Meilengutschrift am Bonuskonto noch nicht zu einer Haftung des Dienstgebers führen kann. Der Verbrauch der Bonusmeilen für berufliche Zwecke ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen. Mit der Entscheidung zur Lohnsteuerpflicht sind praktische Probleme in der Umsetzung und eine dem Dienstgeber nur schwer zumutbare Rechtsunsicherheit verbunden, weshalb vielfach eine den Trinkgeldern vergleichbare Regelung gefordert wird, die zu einer Lohn- und Einkommensteuerfreiheit von Bonusmeilen führen würde.

Neuverglasung einzelner Fenster nicht als Sonderausgaben begünstigt

Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um Instandsetzungsaufwendungen (einschließlich energiesparender Maßnahmen) handelt, die den Nutzungswert oder den Zeitraum der Nutzbarkeit wesentlich verlängern, oder Herstellungsaufwendungen vorliegen. Derartige Kosten können auch von Mietern geltend gemacht werden. Abzugsfähig ist beispielsweise der Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes, der Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen oder der nachträgliche Einbau von Wärmepumpen und Solaranlagen. Nicht begünstigt sind hingegen punktuelle Verbesserungen, da nach Ansicht der Finanzverwaltung solchen Maßnahmen kein Sanierungsbedarf zugrunde liegt. Dazu zählen z.B. laufende Wartungsarbeiten, das Ausmalen von Räumen oder auch wie jüngst der UFS entschieden hat (RV/0415-G/04 vom 12.11.2007) die Erneuerung der Verglasung von Fenstern. Da die Abgrenzungen sehr kasuistisch sind und Graubereiche existieren, empfiehlt es sich geplante Sanierungsmaßnahmen nach Möglichkeit vorab mit dem Steuerberater zu besprechen.

Absetzbarkeit von Umzugskosten - ein Beitrag zur Mobilität

In der heutigen Arbeitswelt werden Mobilität und Flexibilität zunehmend gefordert. Ein Ortswechsel aus beruflichen Gründen ist daher keine Seltenheit mehr und oftmals mit erheblichen Kosten verbunden. Das Lohnsteuerprotokoll 2007 enthält einige Klarstellungen, in welchen Fällen die Umzugskosten (sofern vom Dienstnehmer getragen) steuerlich absetzbare Werbungskosten darstellen. Dabei ist es unerheblich, ob das bisherige Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wurde. Erforderlich ist allerdings die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes. Abzugsfähig sind Umzugskosten auch dann wenn ein Arbeitsloser an einen neuen Dienstort übersiedelt, ein Berufsanfänger von den Eltern zum entfernten Dienstort zieht oder die Übersiedlung aus dem Ausland nach Österreich erfolgt. Hingegen ist die Übersiedlung ins Ausland zur Annahme eines neuen Jobs allerdings nicht absetzbar. Zu den abzugsfähigen Kosten des Umzugs zählen dabei: Transport und Packkosten Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung Maklerkosten zur Suche einer neuen Mietwohnung Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung eigene Fahrtkosten (Kilometergelder!) zur Übersiedlung und vorherigen Wohnungssuche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung (somit auch Maklerkosten) sind nicht absetzbar. Die Kosten für die vertragsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der aufgegebenen Mietwohnung werden von der Finanzverwaltung ebenso nicht anerkannt.

Produktverkauf in der Ordination - sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Auswirkungen

Immer häufiger kommt es vor, dass Ärzte im Rahmen ihrer Ordination neben der Erbringung von medizinischen Leistungen auch ergänzende Produkte zum Verkauf anbieten (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen, Nahrungsmittelergänzung, Cremen usw.). Neben gewerberechtlichen (Gewerbeschein für ein Handelsgewerbe) und sozialversicherungsrechtlichen (Versicherungspflicht bei der gewerblichen Wirtschaft) Konsequenzen sind dabei auch die abgabenrechtlichen Folgen zu beachten. Gerade in der Pensionsversicherung kann der günstigere Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten (15,75%) gegenüber ärztlicher Tätigkeit (20%) sogar zu Vorteilen führen, da der Regelung für gewerbliche Betätigungen der Vorrang eingeräumt wird. Die Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit werden daher nur insoweit mit 20% Pensionsversicherung belastet als nach Ansatz der gewerblichen Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage von jährlich 55.020 € noch nicht ausgeschöpft wurde. Einkommensteuerrechtlich erzielt der Arzt mit dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei sich hier mit Ausnahme von formalen Unterschieden materiell keine Auswirkungen auf die Steuerbelastung ergeben. Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass die gewerblichen Leistungen in der Regel dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegen. Im Gegenzug besteht aber auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Bei Leistungen, die weder der umsatzsteuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit noch dem Gewerbebetrieb eindeutig zugeordnet werden, ist eine aliquote Aufteilung der Vorsteuern (z.B. auf Basis des Verhältnisses der Umsatzerlöse aus den einzelnen Tätigkeiten) möglich.

Dienstreise in Kombination mit anschließendem Privataufenthalt

Arbeitnehmer haben mitunter im Zuge von Dienstreisen die Möglichkeit, an die Dienstreise einen Urlaub anzuhängen. Der Rückflug wird dabei vom Arbeitgeber bezahlt (zum Teil auch für diesen vorteilhaft, da am Wochenende oftmals günstigere Flüge bezogen werden können). Der Umstand, dass an die Dienstreise ein Urlaub angehängt wird bzw. die Rückreise nicht auf direktem Weg erfolgt, hat keine Auswirkungen auf die lohnsteuerfreie Behandlung des Reisekostenersatzes beim Dienstnehmer bzw. auf die Abzugsfähigkeit beim Arbeitgeber. Strengere Maßstäbe werden von der Finanzverwaltung bei Dienstreisen von Geschäftsführern angelegt, da diese aufgrund ihrer Stellung in der Regel auf die Gestaltung der Dienstreise und den damit verbundenen Urlaub Einfluss nehmen können.

Kosten einer künstlichen Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Gemäß Entscheidung des VwGH (vom 24.9.2007, 2005/15/0138) ist aufgrund des öffentlichen Interesses der Gesellschaft an Kindern das Kriterium der Zwangsläufigkeit bei der Geltendmachung von Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung nicht zu prüfen. Da im Regelfall die Krankenkasse aus dem IVF-Fonds bis zu 70% der Kosten trägt, kann nur der selbst getragene Anteil zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Der Finanzverwaltung ist die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen. Eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit (z.B. durch Sterilisation) hindert jedoch die steuerliche Anerkennung.

Die 24-Stunden-Betreuung aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Hausbetreuung findet im Privathaushalt der betreuungsbedürftigen Person statt und umfasst regelmäßig die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen sowie die Unterstützung bei der Lebensführung. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung ergeben sich bei der „24-Stunden-Betreuung“ weitreichende sozialversicherungsrechtliche, steuerliche sowie administrative Konsequenzen für alle Beteiligten (betreute Person, Angehörige, Betreuungskraft). Abseits der Betreuung durch die Angehörigen sind grundsätzlich drei Varianten möglich: Anstellung einer Betreuungsperson durch die zu betreuende Person bzw. die Angehörigen (Unselbständigen-Modell); Betreuung über eine Trägerorganisation, z.B. Caritas, Volkshilfe etc. (Träger-Modell); Abschluss eines Vertrages mit einem gewerblich tätigen Betreuer (Selbständigen-Modell). Die Betrachtung ist auf die Folgen für die betreute Person bzw. deren Angehörigen gerichtet. Die Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, hat nicht allein anhand des z.B. in Verträgen ausgedrückten Willens der Vertragspartner, sondern unter Berücksichtigung des Gesamtbildes zu erfolgen. Aus der Perspektive der zu betreuenden Person fallen umfangreiche administrative Aufgaben an, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages unselbständig tätig wird. Sie umfassen einem Arbeitgeber entsprechend beispielsweise die Anmeldung bei der Sozialversicherung, die Berechnung und Abfuhr des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung, die Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch eine monatliche Lohnabrechnung und die Führung eines Lohnkontos. Da bei der 24-Stunden-Betreuung - es ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwei Betreuer engagiert werden müssen - gleichsam eine Eingliederung der Betreuungskraft in den Haushalt erfolgt, sind bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben zum vereinbarten Lohn Sachbezüge für Kost und Logis hinzuzuaddieren - pro Monat beträgt dies 196,2 € bzw. pro Tag 6,54 € pro Person. Im Rahmen des Träger-Modells treffen diese Melde- und Mitteilungsverpflichtungen nicht die betreute Person sondern die Trägerorganisation. Beim Selbständigen-Modell müssen die Betreuer selbst diesen Verpflichtungen eingeschränkt nachkommen. Die mit der unselbständigen Tätigkeit zusammenhängenden weitreichenden Folgen erfordern das nötige Augenmerk bei der Vertragsgestaltung - eine Hilfestellung bieten Musterverträge zur Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft (Selbständige Tätigkeit), die unter http://www.pflegedaheim.at abrufbar sind. Unabhängig von der Betreuungsvariante stehen der betreuten Person zur Bestreitung der mit der 24-Stunden-Betreuung verbundenen Kosten Förderungen (z.B. Pflegegeld) sowie die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung zu. Anträge auf die besondere Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen an das zuständige Bundessozialamt gerichtet werden (Antragsformulare finden sich auf http://www.bundessozialamt.gv.at) und sind an den Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 geknüpft, welcher durch eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung nachzuweisen ist. Bei einem Pflegegeldbezug ab der Stufe 5 ist automatisch von der Notwendigkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung auszugehen. Das Unselbständigen-Modell sowie das Träger-Modell werden mit max. 800 € pro Monat (bei 2 Betreuern) gefördert. Im Rahmen des Selbständigen-Modells beträgt der monatliche Zuschuss für zwei Betreuungskräfte max. 225 €. Die Förderung verringert sich bzw. entfällt bei Überschreiten von Einkommens- und Vermögensgrenzen der betreuten Person. Das monatliche Nettoeinkommen darf nicht mehr als 2.500 € ausmachen, wobei Unfallrenten, Versehrtengeld, Pflegegeld usw. diese Grenze nicht beeinflussen. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse bleiben diese bis zu einem Wert von 7.000 € unberücksichtigt, der Wert des der betreuten Person zu Wohnzwecken dienenden Eigenheims und jener des entsprechenden Hausrats (dazu zählen grundsätzlich auch Auto, TV, Radio etc.) vermindern die Förderung ebenso wenig wie die Vermögensverhältnisse der Angehörigen. Wie bei der Betreuung in einem Pflegeheim ist auch bei der Betreuung im eigenen Haushalt die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung an den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 1 gebunden. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung berechnet sich aus der Summe der getätigten Aufwendungen abzüglich des erhaltenen Pflegegelds und der Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Abhängig vom jeweiligen Betreuungsmodell umfassen diese Aufwendungen Gehalt-, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge sowie auch Sachbezüge. Zahlungsbelege an die Betreuungsperson sind zwecks Nachweises 7 Jahre aufzubewahren. Übernehmen die Angehörigen die Aufwendungen, da die betreute Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, steht ihnen die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung zu. Es hat jedoch eine Kürzung um den Selbstbehalt (max. 12%) zu erfolgen. Die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung kann dem VwGH und dem UFS folgend versagt werden, wenn zusammenhängend mit bzw. im Vorfeld der Übernahme der Betreuungskosten eine Schenkung von der betreuten Person an die Angehörigen erfolgt ist (VwGH vom 21.10.1999, 98/15/0201; UFS RV 0392-S/06 vom 31.8.2006).

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008

Das BMF hat die mit Erlass vom 21.11.2007 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2008 2007 2006 0 bis 3 Jahre 170,- 167,- 164,- bis 6 Jahre 217,- 213,- 209,- bis 10 Jahre 280,- 275,- 270,- bis 15 Jahre 321,- 315,- 309,- bis 19 Jahre 377,- 370,- 363,- bis 28 Jahre 474,- 465,- 457,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Gebührenbefreiung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes

Die Ausstellung von unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlassten Dokumenten ist ab 1.1.2008 von Gebühren (Stempelgebühren) sowie Verwaltungsabgaben des Bundes (nicht unbedingt von Landesverwaltungsabgaben) befreit. Die Befreiung gilt für zwei Jahre ab der Geburt und umfasst Reisedokumente und sonstige Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsbestätigung für Krankenkasse oder Finanzamt) sowie damit zusammenhängende Anträge. Reisedokumente sind gewöhnlicher Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis sowie auch die nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile. Ebenso befreit sind ausländische Schriften, welche zur Erlangung eines solchen Dokuments zum amtlichen Gebrauch vorzulegen sind. Die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft ist nicht gebührenfrei und aufgrund fehlender Unmittelbarkeit ebenso wenig ein danach ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis. Die 2 Jahres-Frist gilt insoweit rückwirkend als die Ausstellung nach dem 31.12.2007 zu erfolgen hat und das Kind zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Geburt führt auch dazu, dass eine Ersatzausstellung wegen Verlusts oder Diebstahls nicht mehr kostenlos erfolgt. Die gebührenfreie Ausstellung ist grundsätzlich auf eine übliche Anzahl eines Dokuments beschränkt. Klienten-Info: Dienstleistungen für Steuerberater

Sozialversicherungswerte 2008

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2008 betragen:   2008 2007 Geringfügigkeitsgrenze täglich 26,80 26,20 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 349,01 341,16 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 523,52 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich 131,00 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 3.930,00 3.840,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen 7.860,00 7.680,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.585,00 4.480,00

Neue Kennzahlen in der UVA ab Jänner 2008

In der UVA (Formular U30) sind ab Jänner 2008 Vorsteuern iZm. KFZ sowie Gebäuden, die bereits in den Kennzahlen 060 (Gesamtbetrag der Vorsteuern ohne gesondert anzuführende Beträge) und 065 (Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) enthalten sind, zusätzlich noch in den Kennzahlen 027 (KFZ) und 028 (Gebäude) auszuweisen. Diese Angaben sind unabhängig davon zu machen, ob der Unternehmer den Österreichischen Einheitskontenrahmen verwendet. Die Kennzahl 027 umfasst somit Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung von PKW und LKW sowie aus mit KFZ im Zusammenhang stehenden laufenden Aufwendungen, beispielsweise Leasingaufwand. Analog dazu sind in die Kennzahl 028 Vorsteuern einzutragen, die anlässlich der Anschaffung bzw. Herstellung von Gebäuden (Wohn- und Sozialgebäude, Betriebs- und Geschäftsgebäude, Grundstückseinrichtungen; jeweils auf eigenem oder auf fremdem Grund) angefallen sind bzw. geleistete Anzahlungen für Gebäude oder in Bau befindliche Gebäude betreffen. Reine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistungen müssen bei den Gebäuden nicht gesondert ausgewiesen werden. Wird z.B. ein bebautes Grundstück erworben, so ist unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer zur USt-Pflicht optiert hat und der Käufer die Vorsteuer abziehen kann, der auf das Gebäude entfallende Vorsteueranteil in die Kennzahl 028 einzubeziehen.

Änderung der Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe und Erhöhung der Geschwisterstaffelung

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr nur insofern, als das zu versteuernde Einkommen (d.h. Bruttoeinkommen abzgl. Sozialversicherung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge) des Kindes die Zuverdienstgrenze nicht übersteigt. Steuerfreie Einkünfte sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse bleiben unberücksichtigt. Diese Grenze lag bisher bei € 8.725 und wird per 1.1.2008 auf € 9.000 angehoben. Wird die Grenze überschritten, besteht im gesamten Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Höhe der zustehenden Familienbeihilfe hängt vom Alter und der Anzahl der Kinder ab. Die folgende Tabelle zeigt die ab 1.1.2008 gültigen monatlichen Beträge (€) pro Kind. Beihilfenbetrag ab dem 4. Kind: Betrag des 1. Kindes erhöht um € 50. in EUR pro Kind Bis 2. LJ 3.-9.LJ 10.-18.LJ Ab 19.LJ 1. Kind 105,40 112,70 130,90 152,70 2. Kind 118,20 125,50 143,70 165,50 3. Kind 140,40 147,70 165,90 187,70 4. Kind 155,40 162,70 180,90 202,70

Änderungen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) durch den Wartungserlass 2007

Der Wartungserlass vom 5.12.2007 bringt unter Anderem nachfolgende Änderungen bzw. Klarstellungen in den EStR 2000: :: Neutralisierung von Geldeinlagen und Entnahmen iZm. § 11a EStG (Halbsatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne) Erfolgen Geldeinlagen und Entnahmen innerhalb desselben Wirtschaftsjahres, so neutralisieren sich ihre Wirkungen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Entnahme führt nicht zum Eigenkapitalabbau insoweit ihr eine Bareinlage gegenübersteht, welche innerhalb von 10 Tagen vor oder nach der Entnahme erfolgt - die Zeitspanne betrug bisher 3 Tage. Unterscheiden sich die Höhen von Einlage und Entnahme, so treten für den nicht neutralisierten Restbetrag die normalen Folgen ein, welche oftmals eine begünstigungsschädliche Entnahme sowie eine bei Geldeinlagen nicht zu berücksichtigende (weil nicht betriebsnotwendige) Einlage sind. Anstelle der Geldeinlage ist die Neutralisierung der Entnahme ebenso anzunehmen, wenn eine Ersatzforderung (z.B. ein Anspruch gegenüber einer Versicherung) eingelegt wird. Im Gegensatz zur 10-Tage-Frist bei Bareinlagen hat die Einlage der Ersatzforderung lediglich im selben Wirtschaftsjahr zu erfolgen. :: Rangordnung der Verlustverwertung beim Verlustvortrag Liegen zeitlich befristet verrechenbare sowie zeitlich unbefristet verrechenbare Verluste vor, so sind nachfolgende positive Ergebnisse - unter Beachtung der 75%-Grenze - primär mit zeitlich begrenzt verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Innerhalb der Verlustarten sind zuerst die ältesten zu verrechnen. Die Klarstellung erlangt insbesondere für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Bedeutung, da ab der Veranlagung 2007 jeweils nur die in den drei letzten Jahren entstandenen und somit befristeten Verluste verwertet werden können. Eine Ausnahme ergibt sich für bis zu 2007 nicht verwertete Anlaufverluste (Verluste innerhalb der ersten drei Jahre seit Betriebseröffnung), welche trotz fehlender zeitlicher Begrenzung befristet verrechenbaren Verlusten vorzuziehen sind. Beispielhaft gilt für einen 2001 gegründeten Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Jahr Gewinn / Verlust Erläuterung 2001 -1.000 Anlaufverlust 2002 -800 Anlaufverlust 2003 -400 Anlaufverlust 2004 -200 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007 2005 -100 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007 2006 -60 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007 2007 400 300 sind mit Verlusten zu verrechnen (75% Grenze) Folgen: der älteste Anlaufverlust wird von -1.000 auf -700 reduziert. Liegt 2008 ein Gewinn vor, so sind damit zuerst die Anlaufverluste zu verrechnen und dann die zeitlich befristeten Verluste der Jahre 2005 ff. Der Verlust aus 2004 ist aufgrund der 3-Jahres-Frist nicht mehr verwertbar. :: Fiktive Anschaffungsnebenkosten bei dem unentgeltlichen Erwerb von Gebäuden Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ab der Veranlagung 2007 bei unentgeltlichem Erwerb von Gebäuden die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Neben diesen fiktiven Anschaffungskosten, welche durch Schätzung auf Basis einer Liegenschaftsbewertung ermittelt werden, sind auch fiktive (Anschaffungs)Nebenkosten zu berücksichtigen. Dies sind jene Kosten, die bei einem gedachten Erwerb jedenfalls anfallen würden - bei dem Gebäudeerwerb umfassen sie demnach die Grunderwerbsteuer, die Grundbucheintragungsgebühr sowie die Unterschriftenbeglaubigungsgebühren. :: Kilometergeld für Fahrrad als Betriebsausgabe Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad betrieblich (allerdings nicht überwiegend) genutzt, so kann Kilometergeld iHv. € 0,24 / km im Wege der Schätzung geltend gemacht werden. Das Maximum pro Jahr beträgt € 480 und entspricht einer betrieblichen Nutzung von 2.000 km / Jahr. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung bzw. Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrads können die tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt werden. :: Konkretisierung des Begriffs „Katastrophe“ bei Betriebsausgaben Erfolgen Geld- oder Sachaufwendungen zwecks Hilfestellung in Katastrophenfällen, so sind diese betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen. Ein solcher Katastrophenfall ist unabhängig von der geographischen Lage bei außergewöhnlichen Schadensereignissen anzunehmen, welche Personen- oder Sachschäden in einer Größe bewirken können, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigbar sind. Katastrophenfälle sind beispielhaft bei Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Sturmschäden, Erdbeben, Felssturz, Brand, Explosion, kriegerischen Ereignissen, Terroranschlägen, Seuchen, Hungersnöten oder Flüchtlingskatastrophen anzunehmen. Die Voraussetzung der Werbewirksamkeit ist leicht erfüllt - beispielsweise durch den Hinweis in Kunden- und Klientenschreiben, in Schaufenstern oder auf der Unternehmenshomepage. :: Verletzung eines vertraglich eingeräumten Wettbewerbsverbotes Zahlungen wegen Übertretung eines vertraglich festgelegten Wettbewerbsverbotes sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland

Absenkung des Körperschaftsteuersatzes Im Rahmen der 2008 in D in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde der KSt-Satz von 25% auf 15% gesenkt. Durch Änderungen bei der Gewerbesteuer kommt es allerdings nur zu einer Entlastung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berechnung der Gewerbesteuer notwendige Steuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewerbesteuer ihre Abzugsfähigkeit bei Berechnung der Gewerbesteuer selbst sowie bei Berechnung der KSt. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich außerdem - 100.000 EUR Freibetrag sind zu berücksichtigen - um 25% bestimmter direkter und indirekter Zinsanteile (diese Betriebsausgaben wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ist noch der in der jeweiligen Gemeinde unterschiedlich hohe Gewerbesteuerhebesatz zu berücksichtigen. Trotz Senkung des KSt-Satzes bleibt unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlags Ö mit einer KSt von 25% im Regelfall attraktiver. Ausgeschüttete Gewinne im Privatvermögen Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner unterwerfen die ausgeschütteten Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50% dem progressiven Einkommensteuertarif. Mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten mindern zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. In Ö unterliegen ausgeschüttete Gewinne der KESt (25%) bzw. dem halben Durchschnittsteuersatz. Ab 1.1.2009 soll auch in D eine der KESt vergleichbare 25%ige Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) eingeführt werden - mit den ausgeschütteten Gewinnen zusammenhängende Werbungskosten sind dann nicht mehr abzugsfähig. Die Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen wird folglich zukünftig in D regelmäßig höher als in Ö sein. Weitere Reformbestandteile Einführung der „begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne“ für Personengesellschaften (ähnlich § 11a öEStG). Der begünstigte Steuersatz beträgt 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Kleine und mittlere Personenunternehmen dürfen unabhängig von der Rechtsform 40% der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter als Investitionsabzug sofort steuermindernd geltend machen (zeitliche Vorverlagerung der AfA). Abschaffung der degressiven AfA (nur lineare AfA zulässig). Beschränkung des Schuldzinsensabzugs durch die „Zinsschranke“ (Freigrenze des Zinsschuldenüberhangs iHv. € 1 Mio). Sofortabzugsgebot als GWG bei Unterschreiten von € 150 (vorher € 410). Einführung eines jährlichen Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen € 150 und € 1.000 (Abschreibung über 5 Jahre). Verschärfende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Mantelkauf.

Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA durch Deutschland mit Ende 2007

Die Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA zwischen Ö und D führt dazu, dass das „Weltvermögen“ von Österreichern der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, wenn zum Zeitpunkt des Erbens oder Vererbens in D ein Wohnsitz (z.B. durch ein Ferienhaus) begründet wird. Durch den Wegfall des DBA existiert kein Schutz mehr, der bei doppelter Wohnsitzbegründung regelmäßig Ö (aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen) das Besteuerungsrecht zugewiesen hat. Der Wohnsitz in D führt zur unbeschränkten deutschen Erbschaftssteuerpflicht, welche das gesamte Vermögen einer Erbschaft umfasst. Eine große Veränderung tritt für deutsche Erben eines österreichischen Erblassers hinsichtlich Kapitalvermögens ein, welches anstelle von Erbschaftssteuerfreiheit in Ö Steuerpflicht in D erfährt. Darüber hinaus wird ohne DBA die beschränkte Erbschaftssteuerpflicht in D ausgeweitet, wodurch nunmehr auch Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften (Beteiligung muss ≥ 10% sein) von D besteuert werden - dies tritt selbst dann ein, wenn weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in D haben. Die beschränkte Steuerpflicht berührt auch - wie bisher - in D gelegenes unbewegliches Nachlassvermögen (z.B. Grundstücke). Vergleichbar der Situation in Ö befinden sich auch in D die Regelungen der Erbschaftssteuer derzeit im Umbruch. Folgende Entlastungen sind für Erben anzunehmen: Persönliche Freibeträge: Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner € 500.000, Kinder/Stiefkinder € 400.000, Enkelkinder € 200.000, beschränkt Steuerpflichtige € 2.000. 85% des Betriebsvermögens werden verschont. Zum Betriebsvermögen gehören auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung > 25%). Zusätzlich besteht für das nicht verschonte Betriebsvermögen ein Abzugsbetrag iHv. € 150.000. Beide Begünstigungen sind an Wert- und Prozentgrenzen sowie Behaltefristen (15 Jahre) gebunden - so darf das Betriebsvermögen z.B. nicht zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen. Der Erbschaftssteuertarif (%) soll sich in Abhängigkeit von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb wie folgt belaufen. Erwerb in € (bis einschliesslich) Steuerklasse I II III 75.000 7 30 30 300.000 11 30 30 600.000 15 30 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 50 50 26.000.000 27 50 50 über 26.000.000 30 50 50 Für Erbschaften fallen in die Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Voreltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an. Eine zwischen DBA-Kündigung (Ende 2007) und Ende der Erbschaftssbesteuerung in Ö (31.7.2008) eintretende Doppelbesteuerung wird durch die Verlängerung des Abkommensschutzes bis 31.7.2008 verhindert.

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Ab 1.1.2008 bestehen folgende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Höhe und Bezugsdauer, wobei die längere Bezugsdauer für den Fall gilt, dass beide Elternteile die Leistung in Anspruch nehmen: € 14,53 pro Tag (€ 436 / Monat) bis zur Vollendung des 30./36. Lebensmonats des Kindes. Gesamt: € 13.080 (€ 15.696) oder € 20,80 pro Tag (€ 624 / Monat) bis zur Vollendung des 20./24. Lebensmonats. Gesamt: € 12.480 (€ 14.976) oder € 26,60 pro Tag (€ 800 / Monat) bis zur Vollendung des 15./18 Lebensmonats. Gesamt: € 12.000 (€ 14.400). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist ab dem 25. (bisher 21.) bzw. 17. bzw. 13. Lebensmonat des Kindes (je nach gewählter Bezugsdauer) von den gem. § 7 KBGG vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen abhängig. Werden diese Untersuchungen nicht durchgeführt bzw. nicht nachgewiesen, reduzieren sich die Beträge ab dem 25./17./13. Lebensmonat. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% des Grundanspruchs. Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Geburten ab 1.1.2008. Für Geburten vor 2008 kann jedoch trotz bereits erfolgter Antragsstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis spätestens 30.6.2008 eine Umstellung auf Kurzleistung beantragt werden. Die Zuverdienstgrenze wird von derzeit € 14.600 auf € 16.200 erhöht und gilt auch für den (rückzahlbaren) Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 / Tag (Die Grenze hierfür lag bisher bei € 5.200). Anders als bisher ist bei einer Überschreitung der Grenze nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld, sondern nur der die Grenze überschreitende Betrag zurückzuzahlen. Zum Zuverdienst zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG (auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Das 13. und 14. Gehalt werden durch einen Zuschlag von 30 % zum monatlichen Einkommen berücksichtigt.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz ab 2008

:: Eigenverbrauch für KFZ-Leasing im Ausland Der bestehende Eigenverbrauchstatbestand für KFZ-Leasing im Ausland wird durch die Änderung in § 1 Abs. 1 Z 2b bis Ende 2010 beibehalten. Unabhängig von der Gemeinschaftsrechtskonformität und einer möglichen EU-weiten Änderung der Leistungsortbestimmung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln ist zu berücksichtigen, dass auch durch Auslands-Leasing die Bezahlung der österreichischen NoVA nicht umgangen werden kann. :: Ausdehnung der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Private (§11 Abs. 1) Unternehmer müssen nunmehr auch auf steuerpflichtige Werklieferungen und -leistungen in Verbindung mit Grundstücken (an Private) Rechnungen ausstellen. Diese Verpflichtung besteht sowieso, wenn der Empfänger Unternehmer ist bzw. nichtunternehmerische juristische Person. :: Kein Recht auf Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 Z 1) Der EuGH-Judikatur folgend wird klargestellt, dass kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn ein Mehrwertsteuerbetrug i.Z.m. diesem oder einem vorangehenden oder nachfolgenden Umsatz in der Lieferkette bekannt war bzw. der Unternehmer davon hätte wissen müssen. :: Wegfall des fiktiven Vorsteuerabzuges (§ 12 Abs. 16 u. 17) Der Vorsteuerabzug gem. § 12 entfällt bei der Ausfuhr gebrauchter KFZ. :: Vorbeugung UID-Nummern-Missbrauch Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Änderungen im Einkommensteuergesetz ab 2008

Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG) :: Verhinderung der Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung (ab Veranlagung 2008) Wertpapiere werden als Ersatzwirtschaftsgüter ausgeschlossen und nur abnutzbare körperliche Anlagegüter anerkannt ("begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. Abs. 3 Z 1" in § 10 Abs. 5 Z 2 EStG). Der Freibetrag kann daher bei vorzeitigem Ausscheiden eines Wertpapiers nicht mehr auf Wertpapiere übertragen werden, wodurch eine nicht im Sinne der Begünstigung liegende Umschichtung von Wertpapieren verhindert wird. :: Ausweis und Verzeichnis Ab der Veranlagung 2007 hat in der Steuererklärung ein getrennter Ausweis von körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren zu erfolgen. Der Freibetrag wird im Anlagenverzeichnis bei den betreffenden Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Abrechnung des steuerfreien Taggeldes Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich (Einfügung von: "Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu" in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EstG). Die bisherige Aliqotierung bleibt weiterhin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neuregelung daher von Nachteil. Änderung des AVAB bei progressionserhöhenden steuerfreien Einkünften Liegen ausländische Einkünfte vor, welche unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei sind, so wurde bisher bei der Steuerberechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) vor der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes in Abzug gebracht, wodurch keine volle Wirkung erreicht wurde, da ein Teil von den steuerfreien ausländischen Einkünften verbraucht wurde. Die Änderung in § 33 Abs. 10 bzw. 11 EStG korrigiert dies, indem der AVAB erst nach Anwendung des Durchschnittsteuersatzes auf das (inländische) Einkommen und damit ungeschmälert abgezogen wird.