2008

Wichtige Termine 2008 im Überblick

Neuerungen ab 2008 sind kursiv gedruckt, (KI MM/JJ): Ausgabe der Klienten-Info Ab 1. Jänner Meldebestimmungen ASVG: Mindestangaben vor Arbeitsantritt Flexicurity-Paket: Einbeziehung der Freien Dienstnehmer in betriebliche Mitarbeitervorsorge, Schaffung eines Selbständigenvorsorgemodells analog Abfertigung Neu, Ausweitung der Arbeitslosenversicherung auf Freie Dienstnehmer, Attraktivierung der Bildungskarenz, neue Zumutbarkeitsbestimmungen bei der Vermittlung von Arbeitslosen Krankenversicherungsbeitrag 7,65% für alle Berufsgruppen: ASVG-KV Erhöhung um 0,15% Punkte Arbeitszeitgesetz: 25% Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitarbeit Reisekostenbestimmungen: Tages-, Nächtigungs- und KM-Gelder Grenze für UVA-Einreichung € 30.000 p.a. (bisher: € 100.000 p.a.) (KI 12/07) Verschärfte Aufzeichnungspflichten für Tageslosungen (KI 10/07) Doppelte Buchführung für GmbH &Co KG und gewerbetreibende Einzelunternehmen / Personengesellschaften (Umsatz 2007 > € 600.000, wenn Aufschuboption nicht beansprucht) (KI 12/07) Kinderbetreuungsgeld: Wahlmöglichkeiten bei der Bezugsdauer, Zuverdienstgrenze € 16.200 p.a. (2007: € 14.600 p.a.) Familienbeihilfe: Zuverdienstgrenze € 9.000 p.a. (2007: € 8.725) und Geschwisterstaffelung Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland - Senkung des KSt-Satzes von 25% auf 15% - Änderungen bei der Gewerbesteuer Korruptionsbekämpfung: Neue Strafrechtstatbestände im privaten Sektor - ab Mitte 2008 Verhaltenskodex für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (KI 11/07) Reform der Strafprozessordnung (KI 10/07) Schengen Erweiterung: Mit 21.12.2007 hat sich der Schengen-Raum um 9 Länder erweitert (EST, LV, LT, H, CZ, SK, SLO, PL, M). Die Reise ohne Grenzkontrollen ist somit in 24 Ländern Europas möglich EURO Einführung in Zypern und Malta Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2007 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2007 L 16 Meldung der Honorare 2007 E 18 Bis 15. Februar Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2007 (KI 12/07) Bis 29. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2007 (L16 und E18); Bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2007 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2007 in Papierform Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2007 FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2007 Bei abweichenden Wirtschaftsjahren erstmalig Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen (KI 12/07) Verlängerung des NoVA-Bonus für Partikelfilter iHv € 300 bei Dieselfahrzeugen Umstellung auf Kurzleistung für Kinderbetreuungsgeld Ab 1. Juli EU-Quellensteuer in KESt-Form idHv. 20% für grenzüberschreitende Zinsenzahlungen an ausländische natürliche Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind Ökologisierte NoVA: Einführung eines Bonus-Malus-Systems, das sich nach dem CO2-Ausstoß von Neuwagen richtet. Bonus i.H.v. € 300 wenn der CO2-Ausstoß < 120g/km ist - außerdem gesonderter Bonus von € 500 für Fahrzeuge mit Hybridantrieb. Malus wenn der CO2-Ausstoß > 180g/km beträgt - € 25/g Überschreitung Bis 31. Juli Ende des DBA-Deutschland betreffend Erbschaftssteuer Bonus für Beschäftigung von Behinderten Ab 1. August Aus für Erbschafts- und Schenkungssteuer in Ö, aber Steuerpflicht in D (KI 12/07) Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2007 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2008 Verpflichtung zur elektronischen Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 für Kapitalgesellschaften bei denen die Erlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag € 70.000 überschritten haben. Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2007 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2009 Ende für den VSt-Abzug bei Faxrechnungen

Weitere steuerliche Änderungen ab 2008

Körperschaftsteuergesetz (KStG) :: Einschränkung der Übertragung von stillen Reserven i.Z.m. bestehenden Beteiligungen bei Privatstiftungen (§ 13 Abs. 4 Z 1) Die Übertragung stiller Reserven gem. § 12 EStG ist einer Privatstiftung verwehrt, wenn ein Anteil an einer Körperschaft erworben wird, an dem die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam zu mind. 20% beteiligt sind. Dies gilt nicht für Kapitalerhöhungen oder Neugründungen. :: Amtlicher Vordruck für den Gruppenantrag § 9 Abs. 8 Ts 5 normiert, dass für den Gruppenantrag ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist. :: Ansammlung des Freibetrags bei gemeinnützigen Körperschaften (§ 23) Gem. § 5 Z 6 von der KöSt befreite Körperschaften können den jährlich maximalen Freibetrag i.H.v. € 7.300 mangels Steuerpflicht oftmals nicht ausnutzen. Tritt Steuerpflicht aufgrund einer nicht gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Tätigkeit ein (z.B. durch eine Jubiläumsveranstaltung) so werden die innerhalb der letzten 10 Jahre nicht verbrauchten Freibeträge (maximal € 73.000) abgezogen. Werden Freibeträge nur teilweise genutzt, so ist die Vortragsfähigkeit des Restbetrags grundsätzlich nicht möglich. Ein solcher teilweiser Freibetrag ist allerdings vorzutragen, wenn in einem Jahr das Einkommen vor Freibetrag nicht größer als € 730 ist bzw. das innerhalb des Ansammlungszeitraums in Summe erzielte Einkommen 5% der kumulierten Freibeträge nicht übersteigt (€ 365 pro Jahr). Die Neuregelung ist ab der Einkommensermittlung für 2004 unter Berücksichtigung von nicht genutzten Freibeträgen ab 1995 anzuwenden. Bundesabgabenordnung (BAO) :: Zeitpunkt der Zustellung bei FinanzOnline § 98 Abs. 2 BAO normiert den Zeitpunkt der elektronischen Zustellung mit jenem, zu dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind - bei FinanzOnline passiert dies mit der Einbringung der Daten in die Databox. Im Falle der Abwesenheit von der Abgabestelle (z.B. wegen Urlaubs) gilt die Zustellung erst mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag als bewirkt, zuvor ist der Empfänger vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten elektronischen Zustellung geschützt. :: Anpassung von Verwaltungsstrafbeträgen Eine Zwangsstrafe darf maximal € 5.000 (bisher € 2.200) ausmachen. Ordnungs- und Mutwillensstrafen werden von bisher € 400 auf € 700 erhöht. Finanzstrafgesetz (FinStrG) Das Höchstausmaß folgender Geldstrafen wird angepasst: Mindestgeldstrafe (§ 16): € 20 (bisher € 10) Wertzeichenvergehen (§ 39 Abs. 2): € 20.000 (€ 14.500) Wiederverwendung von Stempelwertzeichen (§ 40): € 10.000 (€ 7.250) Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise (§ 48a Abs. 2): Vorsatz: € 40.000 (€ 29.000); Fahrlässigkeit: € 4.000 (€ 2.900) Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr (§ 48b Abs. 2): Vorsatz: € 50.000 (€ 10.000); Fahrlässigkeit bleibt bei € 5.000 Finanzordnungswidrigkeit (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 2 ): € 5.000 (€ 3.625)

Änderungen für Dienstnehmer ab 2008

Neuregelung der Reisekostenersätze (Reisekosten-Novelle 2007) siehe auch Klienten-Info 09/2007 :: Tagesgelder Steuerfreie Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal € 26,4 gelten für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr bzw. für Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei täglicher Rückkehr nach 5 Tagen durchgehender (15 Tagen bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit) bzw. bei unzumutbarer täglicher Rückkehr bei 183 Tagen anzunehmen. Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG angeführte Tätigkeiten können vom Arbeitgeber aufgrund lohngestalterischer Verpflichtungen Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden. Es handelt sich dabei um Außendiensttätigkeiten, Fahrtätigkeiten, Baustellen- und Montagetätigkeiten, Arbeitskräfteüberlassung oder um die vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Steuerfreiheit ist bei der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde allerdings nur gegeben, wenn diese nicht von Dauer ist. Typische Beispiele sind ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende Vertretung. Steuerfreie Tagesgelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei Auslandsreisen steht - vergleichbar der Aliquotierung im Inland - ab einer Reisedauer von 3 Stunden für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu. :: Nächtigungsgelder Tatsächlich nachgewiesene Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Pauschal ist ein Nächtigungsgeld (auch ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigung) von € 15 pro Nacht möglich. Allerdings ist bei Dienstreisen mit nicht täglich zumutbarer Rückreise (> 120km) nach 6 Monaten ein Entstehen eines Mittelpunkts der Tätigkeit anzunehmen, sodass ab dem 7.Monat Steuerpflicht des pauschalen Nächtigungsgeldes eintritt. :: Kilometergelder Das aus Anlass von Dienstreisen bezahlte Kilometergeld ist mit 30.000 km pro Jahr bzw. € 11.400 (30.000 x 0,38) begrenzt. :: Sonstiges Erfassung in der Lohnverrechnung Gem §§ 3 Abs. 1 Z 1 16b und 26 Z 4 EStG ausbezahlte Reisekosten, Diäten, Tages und Nächtigungsgelder sowie Reisekostenersätze sind aufgrund der LohnkontenVO vom 14.11.2007 am Lohnzettel auszuweisen. Änderung in Kollektivverträgen nicht erforderlich Sofern Kollektivverträge die Zahlung von Reisekostenersätzen verpflichtend vorsehen, sind diese nach § 26 Z 4 EStG 1988 oder § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu beurteilen. Pendlerpauschale vs. Fahrkostenvergütung (§ 124b Z 140 EStG) Vom Arbeitgeber können bis 31.12.2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen steuerbegünstigt gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wurde vom Arbeitgeber kein Kostenersatz und auch kein Pendlerpauschale berücksichtigt, steht als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung das Pendlerpauschale zu. Anmeldung von Dienstnehmern ausnahmslos vor Arbeitsantritt Die ASVG-Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Anstelle einer Vollanmeldung ist eine Mindestangabenmeldung möglich, die innerhalb von 7 Tagen durch eine Vollanmeldung ersetzt werden muss. Anmeldung hat grundsätzlich mittels ELDA zu erfolgen. Das rechtzeitige Einlangen wird strikt kontrolliert und ein Verstoß mit Verwaltungsstrafen bzw. Beitragszuschlägen geahndet. Änderungen im Arbeitszeitgesetz Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden - durch Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung ist dies in Kombination mit einer 4-Tage-Woche möglich. Bis zu 12 Stunden Arbeitszeit können bei Eintritt besonderer Umstände (z.B. Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils) vereinbart werden, dabei sind allerdings Überstundengrenzen sowie ein Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern steht für geleistete Mehrstunden ein steuerlich nicht begünstigter Zuschlag von 25% zu. Davon ist jedenfalls abzusehen, wenn innerhalb eines Kalendervierteljahres die Mehrstunden zu 100% durch Zeitausgleich ausgeglichen werden - wird anstelle des Zuschlags ein Zeitausgleich vereinbart, so ist für 1 Mehrstunde 1,25h Zeitausgleich zu gewähren. Der 25%-Zuschlag steht weiters nicht zu, wenn unregelmäßige Arbeitszeiten vereinbart werden und durchschnittlich keine Mehrstunden vorliegen. Besteht laut Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit < 40 Wochenstunden, so ist die Differenz zuschlagsfrei (keine Mehrstunde, wenn 39 Wochenstunden laut Kollektivvertrag). Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Freie Dienstnehmer sind ab 1.1.2008 verpflichtend in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Der Beitrag i.H.v. 6% des gebührenden monatlichen Entgelts ist zu gleichen Teilen zwischen Dienstgeber und freiem Dienstnehmer zu tragen. Ebenso werden freie Dienstnehmer in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz eingebunden - die 0,55% der Beitragsgrundlage hat der Dienstgeber zu tragen. Selbständige Erwerbstätige können ab 1.1.2009 zur Arbeitslosenversicherung optieren. Die Beitragsgrundlage i.H.v. 6% ist vollständig selbst zu tragen und kann wahlweise 25%, 50% oder 75% der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage betragen. Die Beitragsgrundlage ist für 8 Jahre bindend, da erst danach ein Austritt möglich ist.