2009

Wegfall günstiger Essensmöglichkeit in der Betriebskantine während Krankenstand ist keine außergewöhnliche Belastung

Bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen zeigt sich die Finanzverwaltung traditionell eher restriktiv. Dies wurde im Zuge einer neulich ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/2783-W/08 vom 15.1.2009) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger, der während einer mehrmonatigen Erkrankung nicht das verbilligte Essen in der Betriebskantine in Anspruch nehmen konnte, beantragte die dadurch entstandenen Verpflegungsmehrkosten (keine ärztlich verordnete Diätverpflegung!) als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt lehnte diese jedoch - wie auch den Versuch, die Kostenbeiträge für die Verköstigung im Krankenhaus abzusetzen – mit der Begründung ab, dass die Einnahme von Verpflegung keinen außergewöhnlichen Vorgang („Essen muss jeder Mensch“) darstellt. Abgesehen von Mehrkosten für Verpflegung auf Dienstreisen (Taggelder) und von Mehraufwendungen für ärztlich verordnete Diäten können daher Kosten für Verpflegung nicht abgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall hat der UFS auch die Geltendmachung von Fahrtkosten (Kilometergeldern), die dadurch entstanden sind, dass der Steuerpflichtige sein Auto den Angehörigen geborgt hat, damit diese ihn im Krankenhaus besuchen können, nicht anerkannt. Hier sah der UFS keine Zwangsläufigkeit, da keine sittliche Verpflichtung zur Tragung der Fahrtkosten der Krankenhausbesucher bestand.

Geänderte Rentenbarwertfaktoren ab 1.1.2009

Mit Verordnung (BGBl II 20/2009 vom 20.1.2009) hat die Finanzverwaltung der in den letzten Jahren sukzessiv steigenden Lebenserwartung Rechnung getragen und die Rentenbarwertfaktoren, die für die steuerliche Bewertung von Renten heranzuziehen sind, geändert. Bedeutung haben diese Berechnungsfaktoren insbesondere bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Leibrente. Die erhaltenen Renten sind nämlich erst dann steuerpflichtig, wenn die Rentenzahlungen den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigen. Der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes errechnet sich dabei aus dem Jahresbetrag der Rente, multipliziert mit dem jeweiligen steuerlichen Rentenbarwertfaktor. Durch die Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung werden Renten künftig beim Verkäufer erst später steuerpflichtig, beim Rentenzahler allerdings auch erst später als Sonderausgaben absetzbar. Die neuen Rentenbarwertfaktoren sind auf Vereinbarungen, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden, anzuwenden. In bestimmten Fällen gelten sie auch für vor dem 1.1.2009 abgeschlossene Vereinbarungen.

Pensionistenabsetzbetrag - auch ausländische Pensionseinkünfte sind zu berücksichtigen!

Pensionisten steht grundsätzlich ein Absetzbetrag von 400 € pro Jahr zu. Dieser vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 € und 25.000 € (Höchstgrenze) auf Null. Bei der Berechnung, ob die Höchstgrenze überschritten wurde sind auch ausländische Pensionseinkünfte, die in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt sind, zu berücksichtigen. Seitens des UFS (Entscheidung vom 7.1.2009 – GZ RV/0470-G/08) wurde dies damit begründet, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich eine Besteuerung erreicht werden soll wie sie auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten vorgenommen wird. Daher ist nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Berücksichtigung der befreiten Auslandseinkünfte bei der Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages geboten.

Abgeltungsteuer und degressive Abschreibung in Deutschland seit 2009

Die Abgeltungsteuer von 25% ist in Deutschland seit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird bei natürlichen Personen auf private Kapitaleinkünfte wie Dividenden, Zinsen und auch auf Kursgewinne bei Wertpapieren angewendet. Zusätzlich zur 25% Belastung sind auch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer zu berücksichtigen – insgesamt ergibt sich daher eine Belastung von ungefähr 28%. Da die Steuer von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, sind diese Einkünfte nicht mehr in die persönliche Steuererklärung aufzunehmen (Abgeltungswirkung). Für betriebliche und institutionelle Anleger stellt der Abzug eine Vorauszahlung auf die tatsächlich festzusetzende Steuer dar. Die Abgeltungsteuer tritt effektiv nur ein, wenn bei Einzelpersonen die Kapitaleinkünfte als Summe aus Dividenden, Zinsen und Kursgewinnen 801 € (Sparerpauschbetrag) pro Jahr überschreiten. Liegt der persönliche Steuersatz unter den 25% der Abgeltungsteuer, so können die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Antrag auf Normalveranlagung in der Steuererklärung angeführt werden und die bereits abgeführte Abgeltungsteuer wird zurückgefordert. Die wesentlichsten Änderungen im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage sind in dem Wegfall der Spekulationsfrist und in der Abkehr vom progressiven Steuersatz hin zur proportionalen Besteuerung (vergleichbar mit der KESt in Österreich) zu erkennen. Der Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist ist für den Steuerpflichtigen nachteilig, da Kursgewinne von Aktien nunmehr unabhängig von der Behaltedauer immer besteuert werden – bisher waren Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Ein Vorteil tritt hinsichtlich der Besteuerung von Zinsen ein, da diese ab 1.1.2009 fix mit rund 28% besteuert werden und bisher zur Gänze dem persönlichen Steuersatz und somit im Extremfall dem Grenzsteuersatz unterlagen. Gleichsam als Übergangsbestimmung gilt die Abgeltungsteuer nicht für Kursgewinne von Aktien, welche bis zum 31.12.2008 erworben wurden, aber erst nach dem 1. Jänner 2009 verkauft werden. Daraus erzielte Kursgewinne sind steuerfrei sofern die Behaltefrist von 1 Jahr eingehalten wurde. Typische Finanzprodukte i.Z.m. der privaten Altersvorsorge wie z.B. kapitalbildende Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen sind ebenso von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Dahingehend pocht der Gesetzgeber auf strikte Einhaltung der Kriterien, um nicht durch Gestaltungsmöglichkeiten bei Lebensversicherungen der Abgeltungsteuer zu entkommen. (Wertpapier)Investments von Privatanlegern sind in Österreich hinsichtlich der Besteuerung mit bloß 25% im Vergleich zur Situation in Deutschland mit rund 28% attraktiver – ein bedeutender Vorteil Österreichs liegt freilich in den steuerfreien Spekulationsgewinnen von Wertpapieren, sofern die einjährige Spekulationsfrist abgewartet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Deutschland nunmehr Spekulationsverluste ohne zeitliche Begrenzung mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. In Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige sind übrigens nicht von der neuen Abgeltungsteuer in Deutschland betroffen. Laufende Kapitaleinkünfte aus Deutschland unterliegen in Österreich einem Sondersteuersatz von 25%. Veräußerungsgewinne sind nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Wenngleich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen Kapitaleinkünfte aus Österreich zu versteuern haben, treten keine Änderungen für österreichische Banken durch Einführung der Abgeltungsteuer in Deutschland ein. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung Neben der Einführung der Abgeltungsteuer sind noch andere Gesetzesänderungen erfolgt - so z.B. die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, welche ja im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 abgeschafft worden war (siehe KI 02/08). Diese Maßnahme soll, der Regelung zur vorzeitigen Abschreibung in Österreich vergleichbar, die Investitionstätigkeit und das Wirtschaftswachstum ankurbeln. Die degressive Abschreibung ist bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zwischen 1.1.2009 und 31.12.2010 anwendbar, sofern die Anschaffungskosten über 1.000 € betragen (Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 € werden als Sammelposten über 5 Jahre verteilt abgeschrieben). Da die degressive Abschreibung in einem Jahr maximal 25% der Anschaffungskosten bzw. das 2,5 fache der linearen Abschreibung ausmachen darf, ist sie erst ab einer Nutzungsdauer von 5 Jahren vorteilhaft.

Vorsteuerabzug durch Holdinggesellschaften

Einem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug für jene Steuerbeträge zu, die in einer Rechnung von anderen Unternehmern an ihn gesondert ausgewiesen werden und die sich auf Leistungen beziehen, die für sein Unternehmen erbracht worden sind. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Der UFS hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Holdinggesellschaften ein Vorsteuerabzug zusteht (GZ RV/0321-I/04 vom 26.8.2008). Eine „Beteiligungsholding“, die ausschließlich Beteiligungen erwirbt und verwaltet, gilt nicht als Unternehmer, da sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt. Folglich steht einer solchen Beteiligungsholding kein Vorsteuerabzug zu. Übt eine Gesellschaft neben der Beteiligungsverwaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus („gemischte Holding“), ist die unternehmerische Sphäre von der nichtunternehmerischen Sphäre zu trennen. Ein Vorsteuerabzug kommt in diesem Fall nur für jene Steuerbeträge in Betracht, die mit der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft – und nicht mit der Beteiligungsverwaltung - in Zusammenhang stehen. Greift eine Holdinggesellschaft wirtschaftlich in die Verwaltung ihrer Beteiligungen ein, liegt eine sogenannte „geschäftsleitende Holding“ vor. Eine solche Holding kann einen Vorsteuerabzug insoweit geltend machen, als sie im Rahmen schuldrechtlicher Verträge als Unternehmer für ihre Tochtergesellschaften, z.B. durch das Erbringen von kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen, tätig wird und hierfür ein Entgelt erhält. Der Vorsteuerabzug steht dabei nur für jene Vorleistungen zu, die mit den für die Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Die Unternehmereigenschaft – und somit das Recht auf Vorsteuerabzug – wird bereits in dem Zeitpunkt erworben, in dem Vorbereitungshandlungen (z.B. Investitionen) zur Erzielung künftiger Einnahmen gesetzt werden.

Steuerreform 2009 im Ministerrat verabschiedet

In der Sitzung des Ministerrates vom 10.2.2009 wurde die Regierungsvorlage zur Steuerreform 2009 verabschiedet. Die Beschlussfassung im Parlament ist für März 2009 vorgesehen. Hinsichtlich jener Änderungen, die wir bereits in der Ausgabe vom Jänner 2009 (siehe KI 01/09) ausführlich vorgestellt haben, haben sich keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Die beschlossenen Tarifsenkungen ab 1.1.2009 können voraussichtlich erstmalig bei der Lohnverrechnung für April 2009 angewendet werden. Dabei können auch die Monate Jänner bis März 2009 aufgerollt werden und den Arbeitnehmern die zuviel einbehaltene Lohnsteuer ausbezahlt werden. Fest steht nun auch, dass die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags bereits ab 2009 von 100 € auf maximal 200 € erhöht wird. Nicht mehr vorgesehen ist die Steuerbefreiung für Vorteile aus der Ausübung von nicht übertragbaren Aktienoptionen, die nach dem 31. März 2009 eingeräumt werden. Ergänzend sollen die Änderungen beim Freibetrag für investierte Gewinne ab 2010 dargestellt werden. Dieser wird dann von derzeit 10% auf 13% und auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. Darüber hinaus erfolgt eine Umbenennung in „Gewinnfreibetrag“, da für Gewinne bis 30.000 € zur Geltendmachung keine Investitionen mehr erforderlich sind. Dieser Teil der Begünstigung wird auch als „Grundfreibetrag“ bezeichnet und automatisch zuerkannt. Der darüber hinausgehende Freibetrag bis zu einem Maximalwert von 100.000 € kann weiterhin nur bei Tätigung entsprechender Investitionen geltend gemacht werden („investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“). Wichtig ist, dass auch Übergangsgewinne bei Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden können, nicht jedoch Veräußerungsgewinne. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag diesen Gewinnermittlern weiterhin verwehrt ist (siehe auch KI 08/08)

Ab April 2009 kommt die Schrottprämie für alte Autos!

Zur Ankurbelung des heimischen Fahrzeughandels und der Automobilzuliefererindustrie soll im Zeitraum von 1. April bis zum 31. Dezember 2009 bei Kauf eines Neuwagens (auch Vorführwagen zählen dazu) eine Verschrottungsprämie von 1.500 € eingeführt werden. Die Prämie gilt für noch fahrtaugliche Altautos, die mindestens 13 Jahre alt sind (Zulassung vor dem 1.1.1996) und zuletzt mindestens ein Jahr in Österreich auf eine Privatperson zugelassen waren. Sowohl das alte als auch das neue Auto müssen auf dieselbe Person zugelassen sein. Darüber hinaus muss der Neuwagen die heimischen Abgasnormen erfüllen (Norm Euro 4). Bei Abholung des Neuwagens ist vom Käufer ein Verschrottungsnachweis vorzulegen. Seitens des Autohändlers kann dann beim Finanzamt die Auszahlung der Prämie auf das Konto des Käufers beantragt werden. Die Kosten für die Prämie teilen sich je zur Hälfte der Bund und der Autohandel. In Frage kommen österreichweit rd. 1,1 Millionen PKW (insgesamt wird mit rund 30.000 Prämienauszahlungen gerechnet). Im Vergleich zu Deutschland fällt die Schrottprämie allerdings geringer aus. So erhalten unsere Nachbarn eine Prämie von 2.500 € bereits für neun Jahre alte Fahrzeuge!

Änderung der steuerlichen Bewertung von Dienstwohnungen ab 2009

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, liegen steuerpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers vor. Ein solcher Sachbezug ist grundsätzlich mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Regelung bis 2008: § 2 der Sachbezugsverordnung sah für die Bewertung von Dienstwohnungen bislang konkrete Quadratmeterpreise vor, die auch die üblichen Betriebskosten beinhalteten. Die Quadratmeterpreise waren dabei einerseits vom Baujahr und andererseits von der Kategorie des Wohnraumes (Dienstwohnungen für Hausbesorger, andere Dienstwohnungen sowie Wohnungen in Eigenheimen und Einfamilienhäusern) abhängig und reichten monatlich von 0,94 € bis 3,27 € pro Quadratmeter. Wurde die Dienstwohnung vom Arbeitgeber hingegen angemietet, waren in aller Regel 75% der tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten) als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 30.9.2008, V 349, 350/08) hat § 2 der Sachbezugsverordnung im Herbst 2008 mit Wirkung ab Ablauf des 31. Dezember 2008 als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH begründete dies u.a. damit, dass die in der Verordnung festgelegten Quadratmeterpreise für Dienstwohnungen im Betriebsvermögen des Arbeitgebers weit unter der ortsüblichen Miete lagen. Für solche Dienstwohnungen müsste laut VfGH ein Sachbezugswert angesetzt werden, der im Durchschnitt dem für angemietete Wohnungen entspricht. Regelung ab 2009: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des VfGH u.a. mit einer Änderung der Rz 149ff der LStR reagiert (Lohnsteuer-Wartungserlass vom 10. Dezember 2008). Ab 1. Jänner 2009 sind für Dienstwohnungen je nach Bundesland unterschiedliche Sachbezugswerte anzusetzen. Diese reichen in 2009 inklusive Betriebskosten von 4,31 € (Burgenland) bis 7,26 € (Vorarlberg) je Quadratmeter und werden künftig jährlich angepasst. Werden die Heizkosten vom Arbeitgeber getragen, erhöht sich der maßgebliche Quadratmeterwert um 0,58 €. Für die pauschale Ermittlung des Sachbezugswertes sind weder die Lage noch die Größe der Wohnung maßgeblich. Es ist auch unbeachtlich, ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert ist. Die Quadratmeterwerte vermindern sich für Wohnungen, die den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreichen, um 30%. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere sind die Werte um (weitere) 35% zu vermindern, sofern die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Trägt der Arbeitnehmer die Betriebskosten selbst, sind die Quadratmeterwerte um 25% zu reduzieren. Die pauschalen Quadratmeterwerte sind laut Rz 152 der LStR zwingend mit dem um 25% reduzierten üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu vergleichen. Ist dieser Vergleichswert um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher als der Quadratmeterwert im jeweiligen Bundesland, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen. Wird der Wohnraum vom Arbeitgeber gemietet, sind die pauschalen Quadratmeterwerte mit der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete samt Betriebskosten (aber ohne Heizkosten) zu vergleichen. Der höhere Wert ist anzusetzen. Für Wohnungen, die bereits in 2008 Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden, gilt für 2009 bis 2011 eine Übergangsregelung, um einen sprunghaften Anstieg der Abgabenbelastung zu vermeiden. Der Sachbezugswert steigt laut dieser Regelung in 2009 um 25% der Erhöhung an (2010: 50%, 2011: 75%). Ab 2012 ist sodann der volle Sachbezugswert anzusetzen.

Hausverlosungen - die Finanz ist kein Spielverderber

In letzter Zeit haben Hausverlosungen durch Privatpersonen Schlagzeilen gemacht und einen vermeintlich erfolgreichen Weg vorgezeigt, trotz schlechter Marktsituation einen attraktiven Erlös für eine Immobilie zu erzielen, welcher durch Verkauf derzeit nicht möglich wäre. Der im Vergleich zum Wert der Immobilie geringe Lospreis und die relativ hohe Gewinnchance (vergleichsweise nur 1 zu 8.145.060 bei Lotto 6 aus 45) stellen für Interessenten entsprechende Anreize dar. Die zum Teil nicht eindeutigen glücksspielrechtlichen, steuerlichen und strafrechtlichen Konsequenzen für den Objektverlosenden und für den Gewinner müssen allerdings berücksichtigt werden. Das BMF hat in einer Mitteilung klargestellt, dass Hausverlosungen durch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegen das Glücksspielgesetz verstoßen. Da regelmäßig der Lospreis (Spieleinsatz) über 0,5 € pro Spiel liegt, ist es notwendig, dass keine "Ausspielung" vorliegt und auch kein "Bankhalter" mitwirkt. Die zweite Bedingung ist ohne Zweifel erfüllt, da bei der Verlosung die Spielteilnehmer (Loskäufer) nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Damit keine Ausspielung vorliegt ist das entscheidende Merkmal, dass die Verlosung von Häusern nicht unternehmerisch erfolgt und die Verlosung durch die Privatperson nur für ein einzelnes Objekt ohne Wiederholungsabsicht und demnach nicht nachhaltig durchgeführt wird. Als gebührenrechtliche Folgen treten Grunderwerbsteuer (GrESt), Grundbucheintragungsgebühr und auch eine Gebühr auf Glücksverträge ein - die Glücksvertragsgebühr auch dann, wenn es tatsächlich nicht zur Verlosung kommt, beispielsweise weil keine Mindestanzahl an Losen verkauft wurde. Bemessungsgrundlage für die 12%ige Gebühr ist der Gesamtwert aller nach Spielplan bedungenen Einsätze (Lospreis x Anzahl der aufgelegten Lose). Somit müssen zumindest 12% der Einnahmen in Form von Gebühren wieder abgegeben werden! GrESt i.H.v. 3,5% bzw. Grundbucheintragungsgebühr i.H.v. 1% bemessen sich von dem Ergebnis aus Lospreis multipliziert mit der Anzahl aller verkauften Lose bzw. aus dem dreifachen Einheitswert des Objekts, falls dieser höher ist. Wer die GrESt bzw. Grundbucheintragungsgebühr trägt, ist im Einzelfall von den Verlosungsbedingungen abhängig. Ertragsteuerlich ergeben sich für die verlosende Privatperson keine Konsequenzen, sofern nicht der Spekulationstatbestand erfüllt ist. Bestand an dem verlosten Haus länger als zehn Jahre Eigentum bzw. hat es für zumindest zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient, fällt keine Steuer an. Der Gewinn des Hauses an sich führt zu keiner Steuerpflicht - lediglich bei Weiterveräußerung oder Weiterverlosung durch den glücklichen Gewinner würde im Rahmen der Spekulationsfrist Steuerpflicht entstehen. Im Gegensatz zur eindeutigen steuerlichen Behandlung sind mögliche strafrechtliche Folgen noch unklar (§ 168 StGB zum Verbot der Abhaltung von Glücksspielen mit einer Strafandrohung von bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe). Sofern der Verlosende die Absicht hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, kann es bereits heikel werden. Je höher die erzielten Einnahmen über dem eigentlichen Verkehrswert liegen, desto eher liegt eine Verletzung strafrechtlicher Normen vor. Insgesamt ist somit die Durchführung von Hausverlosungen aus mehreren Gründen nicht ungefährlich. Der frühere Hausbesitzer erzielt unter Umständen einen deutlich geringeren Wert als erwartet und muss auch noch Fixkosten (Notariatskosten, Glücksvertragsgebühr, etc.) tragen und der Loskäufer erhält, sofern es nicht zur Verlosung kommt, z.B. aufgrund von Bearbeitungsgebühren nicht den vollen Lospreis zurückerstattet.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2009

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2009 mit Erlass vom 9.10.2008 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2009 2008 2007 0 bis 3 Jahre € 176,- € 170,- € 167,- 3 bis 6 Jahre € 225,- € 217,- € 213,- 6 bis 10 Jahre € 290,- € 280,- € 275,- 10 bis 15 Jahre € 333,- € 321,- € 315,- 15 bis 19 Jahre € 391,- € 377,- € 370,- 19 bis 28 Jahre € 491,- € 474,- € 465,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Keine Sonderausgaben bei selbst durchgeführter Wohnraumsanierung

Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum (einschließlich Instandsetzungsaufwendungen, energiesparende Maßnahmen, Herstellungsaufwendungen) sind dann als Sonderausgabe absetzbar, wenn die Sanierung im unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist. Wie der UFS (GZ RV/2699-W/08 vom 10.12.2008) jüngst bestätigt hat, erfüllen Materialrechnungen alleine nicht diese Voraussetzung. Es ist somit kein Sonderausgabenabzug bei Selbstmontage möglich! Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige die Beauftragung eines Professionisten nicht leisten kann oder die Eigenmontage wesentlich billiger kommt. Hintergrund dieser rigorosen Bestimmung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG) ist die Bekämpfung von Pfusch.

Nichtraucherschutz in der Gastronomie

Das bestehende Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden wurde mit 1.1.2009 auf die Gastronomie ausgedehnt. In Gaststätten, Diskotheken, Bars, Beherbergungsbetrieben und auch bei Würstelständen, Dönerbuden, Heurigen, etc. darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Rauchen ist demnach nur noch in vorgesehenen Räumlichkeiten erlaubt, sofern die Voraussetzungen für Ausnahmen erfüllt sind und Rauchen erwünscht ist. Stehen mehrere Räume zur Verfügung, kann ein (Neben)Raum als "Extrazimmer" für Raucher gewidmet werden - wesentliche Bedingungen sind, dass der Nichtraucherbereich zumindest 50% der Fläche ausmacht und nicht im Hauptraum geraucht wird. Bei Betrieben mit nur einem Raum, der kleiner als 50m2 ist, steht es dem Inhaber prinzipiell frei, Rauchen zu gestatten. Gleiches gilt, wenn die Raumfläche zwischen 50m2 und 80m2 ausmacht und die Schaffung eines Extrazimmers aus baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Für alle Ausnahmen vom Rauchverbot ist notwendig, dass der Kollektivvertrag gesundheitsbezogene Maßnahmen vorsieht und sichergestellt ist, dass die Ausbildung bzw. Beschäftigung von Jugendlichen überwiegend im Nichtraucherbereich erfolgt. Werdende Mütter dürfen nicht im Raucherbereich arbeiten. Verstöße des Betriebsinhabers gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen werden mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 € (im Wiederholungsfall bis zu 10.000 €) geahndet. Uneinsichtigen Rauchern droht neben Lokalverweis bzw. -verbot eine Geldstrafe von bis zu 100 € bzw. bei Wiederholung bis zu 1.000 €. Für Einraumlokale mit mehr als 50m2 gilt das Rauchverbot erst ab 1.7.2010 wenn bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines Extrazimmers unverzüglich nach dem 11.8.08 bzw. allenfalls vor Ende 2008 in die Wege geleitet wurden.

Energieausweispflicht für Gebäude ausgedehnt

Seit 1.1.2009 ist der Energieausweis für bereits bestehende Gebäude und Nutzungsobjekte (Baubewilligung vor dem 1.1.2006) bei Verkauf und Vermietung sowie auch bei Tausch, Verpachtung und Immobilienleasing gesetzlich verpflichtend. Als Nutzungsobjekt gelten Wohnungen, Geschäfträumlichkeiten und sonstige selbständige Räumlichkeiten. Bisher war ein Energieausweis nur bei Neubau, Umbau, Zubau oder umfassender Sanierung notwendig. Der Energieausweis soll zu einer Verbesserung der Energieeffizienz auf marktwirtschaftlichem Weg führen und zur Erfüllung der Ziele des Kyoto-Protokolls beitragen. Neben erhöhter Transparenz durch das Punktesystem im Energieausweis wird ein Gebäude mit höherer Punktezahl bei ansonsten vergleichbaren Umständen regelmäßig attraktiver sein als z.B. ein schlecht isoliertes Objekt mit weniger (Energie)Punkten. Der Energieausweis gibt insbesondere Auskunft über den Heizwärmebedarf, den Warmwasser-Wärmebedarf und den Heiztechnik-Energieverbrauch und ist hinsichtlich Form und genauem Inhalt von den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften abhängig. Bei Objekten, welche nicht zu Wohnzwecken dienen, umfasst der Energieausweis auch den Kühlbedarf. Außerdem ist der Energiebedarf der haustechnischen Anlagen - getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung und Beleuchtung -anzugeben. Verkäufer und Vermieter von Gebäuden bzw. von einzelnen Wohnungen oder Geschäftslokalen sind nunmehr verpflichtet, einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis für das gesamte Gebäude oder für die einzelne Wohnung bzw. das Geschäftslokal vorzulegen und bei Vertragsabschluss zumindest eine Kopie auszuhändigen. Unterlässt es der Verkäufer oder Vermieter, einen Energieausweis vorzulegen, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Bei Vorlage eines falschen Energieausweises kommen die allgemeinen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, dies bedeutet, dass u.U. Gewährleistungsrechte wie Preisminderung oder Wandlung geltend gemacht werden können.

Änderungen bei Zollfreigrenzen seit 1.12.2008

Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 wurden die Zollbefreiungen mit Wirkung 1.12.2008 bei der Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck sowie bei Sendungen mit geringem Wert (teilweise) modifiziert. Die allgemeine Grenze für Waren, die zollfrei aus dem Drittland eingeführt werden können und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wurde von 175 € auf 430 € bei Flugreisen bzw. auf 300 € bei allen anderen Reisen erhöht. Für Jugendliche unter 15 Jahren reduziert sich diese auf maximal 150 €. Spezielle Bestimmungen gelten weiterhin für Tabakwaren und alkoholische Getränke (dafür nicht mehr für Parfums, Tee oder Kaffee). Bei Tabakwaren dürfen unverändert weiterhin maximal 200 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarillos oder 50 Stück Zigarren oder 250 g Rauchtabak eingeführt werden. Für alkoholische Getränke bestehen Grenzen für Spirituosen (mehr als 22% Alkoholgehalt - maximal 1 Liter), Destillate (weniger als 22% Alkoholgehalt – maximal 2 Liter), Wein (4 statt bisher 2 Liter) und Bier (16 Liter). Die Zollfreigrenze für Warensendungen aus dem Drittland (Ausnahme: Alkohol, Tabak, Parfum) wurde von 22 € auf 150 € angehoben. Allerdings bleiben nur Sendungen bis 22 € wirklich abgabenfrei. Für Sendungen mit einem Wert zwischen 22 € und 150 € wird anstatt des Zolls nämlich Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

VwGH bestätigt die Zumutbarkeit der Benützung von Park und Ride

Neben dem Verkehrsabsetzbetrag sieht der Gesetzgeber für Arbeitnehmer hinsichtlich der Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das kleine bzw. das große Pendlerpauschale vor. Voraussetzung für das kleine Pendlerpauschale, welches nach der Wegstrecke gestaffelt ist (vgl. für die neuen Werte Klienten-Info Juli 08), ist bei Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels eine Fahrtstrecke von mehr als 20 km. Ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich bzw. nicht zumutbar und beträgt die Strecke mindestens 2 km, so steht wiederum nach der Entfernung gestaffelt das große Pendlerpauschale zu. Das Merkmal der Unzumutbarkeit ist im Gesetz nicht definiert, wird aber in den LStR 2002 z.B. bei der Überschreitung folgender Wegzeiten (einfache Wegstrecke) angenommen: unter 20 km: 1,5 Stunden; ab 20 km: 2 Stunden und ab 40 km: 2,5 Stunden. Der VwGH hat nunmehr klargestellt (Entscheidung vom 28.10.2007, GZ 2006/15/0319), dass bei der Ermittlung, ob das große bzw. das kleine Pendlerpauschale anzuwenden ist, auch die Benutzung von Park & Ride als Kombination zwischen PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln miteinzubeziehen ist. Durch diesen Umstand kann es passieren, dass durch Park & Ride die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und somit nur das kleine anstelle des großen Pendlerpauschales abgegolten wird. Das Ergebnis der Park & Ride Variante ist selbst dann anzuerkennen, wenn die Fahrtdauer länger als bei ausschließlicher Benutzung des PKW ist und sich trotzdem im Rahmen der Zumutbarkeit bewegt. Ebenso ist unbeachtlich, dass durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und PKW unter Umständen höhere Kosten als bei der ausschließlichen Benutzung des PKW anfallen. Da die Kosten durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten werden, kommt es auf die konkreten Ausgaben zur Erreichung der Arbeitsstätte nämlich nicht an.

Highlights aus dem Umsatzsteuerwartungserlass und dem USt-Protokoll

Im Zuge der Überarbeitung der USt-Richtlinien hat die Finanzverwaltung einige Klarstellungen und Interpretationen vorgenommen. Unter anderem werden folgende Aspekte behandelt: Werden von einem Unternehmer Sachprämien oder Warengutscheine an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden gegeben, so stellt dies einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Altkunde erhält eine Prämie für seine Vermittlungsleistung. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis des Unternehmers für die Sachprämie - vom Unternehmer getragene Versandkosten sind auch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei der Hingabe von Warengutscheinen kann der Einkaufspreis des mit dem Gutschein eingelösten Gegenstandes angesetzt werden, wenn der Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung nachweisbar ist. Anderenfalls ist der Nennwert des Gutscheines als Umsatzsteuerbasis heranzuziehen. Schwangerschaftsunterbrechungen gelten dann als ärztliche und somit (unecht) steuerfreie Leistung, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Beurteilung obliegt dabei dem behandelnden Arzt. Deklariert dieser die Leistung als steuerfreie Arztleistung, ist diese Einstufung für die Finanzverwaltung bindend. Funktionsgebühren sind grundsätzlich nicht steuerbar, wenn Funktionäre als Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechts auftreten und innerhalb eines festgesetzten Gebietes mit entsprechender Macht und Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Tätigkeiten als Gutachter sind jedoch als unternehmerisch einzustufen. So gelten Tierärzte nicht als Funktionäre, wenn sie Untersuchungen bzw. Probeziehungen nach der Rinderleukose-UntersuchungsVO, der Bangseuchen-UntersuchungsVO oder Untersuchungen nach den BVD-Verordnungen durchführen. Ihre Leistungen sind daher umsatzsteuerpflichtig. Provisionen eines Spielervermittlers anlässlich eines Transfers stellen eine in Österreich steuerpflichtige Vermittlungsleistung dar, wenn der Verein seinen Sitz in Österreich hat. Dabei ist es egal, ob österreichische oder ausländische Sportler vermittelt werden. Die entgeltliche Einräumung von Fischereirechten kann nicht als Vermietung von Grundstücken gesehen werden und ist daher steuerpflichtig. Entschädigungszahlungen an pauschalierte Landwirte für die Durchführung von seismischen Messungen auf dem Grundstück zählen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und unterliegen daher grundsätzlich dem 20%igen Normalsteuersatz. Die Finanzverwaltung duldet aus Vereinfachungsgründen auch eine Behandlung als echter Schadenersatz, der nicht steuerbar ist. Vorführfahrzeuge können von KfZ-Händlern unter Vornahme eines Vorsteuerabzuges erworben werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei Vorführwagen von einem Weiterverkauf binnen sechs bis zwölf  Monaten (bei gängigen Modellen) auszugehen, bei Fahrzeugen der Luxusklasse wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren akzeptiert. Sollte binnen dieser Zeit kein Weiterverkauf erfolgen, geht die Finanzverwaltung widerlegbar von einer anderen Nutzung (z.B. für Betriebsfahrten oder als Dienstauto) aus und sieht darin einen Anlass für eine Vorsteuerkorrektur (Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer). Die Vermietung von Liegenschaften einer Immobilien GmbH an deren Gesellschafter wird umsatzsteuerlich nicht anerkannt (kein Vorsteuerabzug auf Errichtungskosten), wenn nach dem Gesamtbild eine missbräuchliche Konstruktion anzunehmen ist. Kritisch wird insgesamt gesehen, wenn kein fremdübliches Mietverhältnis vorliegt, die Vermietungstätigkeit der GmbH nicht zu ihrer sonstigen Tätigkeit passt oder ein besonders repräsentatives Gebäude, das speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestimmt ist, vorliegt.

Die Weichen für die (erweiterte) steuerliche Absetzbarkeit von Spenden sind gestellt

Rückwirkend ab 1. Jänner 2009 sollen Spenden für mildtätige (karitative) Zwecke und für Entwicklungsarbeit – nicht aber z.B. für Tierschutz- und Umweltorganisationen – steuerlich absetzbar gemacht werden. Private können demnach maximal Spenden in Höhe von 10% des Einkommens geltend machen, bei Firmen, Institutionen und Stiftungen liegt die Grenze bei höchstens 10% des Vorjahresgewinns. Die Neuregelung soll Ende März bzw. Anfang April 2009 Gesetz werden und dehnt die bereits geltende Abzugsfähigkeit von Spenden aus dem Betriebsvermögen an z.B. Museen deutlich aus. Spenden im Rahmen der Aktion „Licht ins Dunkel 2008“ können ebenfalls im Jahr 2009 von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Einzahlung (z.B. per Erlagschein) erst 2009 erfolgt. Seitens der begünstigten Hilfsorganisationen ist ein Nachweis über eine zumindest bereits dreijährige karitative Tätigkeit zu erbringen. Darüber hinaus ist die jährliche Vorlage von durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlüssen Voraussetzung. Es ist nicht auszuschließen, dass in den nächsten Jahren die Liste der spendenbegünstigten Organisationen erweitert wird.

Steuerreform 2009 wird Steuersenkung bringen!

In der Regierung bereits paktiert ist die Einführung einer Steuerreform rückwirkend zum 1.1.2009. Diese soll insbesondere eine Senkung des Lohn- und Einkommensteuertarifs sowie zusätzliche Entlastungen für Familien mit Kindern bringen. Darüber hinaus sind auch Maßnahmen in der Unternehmensbesteuerung geplant. Folgende wesentliche Entlastungen sind dabei vorgesehen: Steuerfreistellung von Einkommen bis 11.000 € pro Jahr (bisher 10.000 €). Senkung Steuersatz auf Einkommensteile zwischen 11.000 € und 25.000 € auf 36,5% (bisher 38,33% ab 10.000 €). Senkung Steuersatz auf Einkommensteile zwischen 25.000 € und 60.000 € auf 43,124% (bisher 43,596% zwischen 25.000 und 51.000 €). Spitzensteuersatz von 50% erst ab 60.000 € (bisher 51.000 €). Die daraus resultierenden jährlichen Steuerentlastungen betragen etwa zwischen € 155 bei einem Brutto-Monatseinkommen von rd. 1.100 € und 1.350 € bei einem Brutto-Monatseinkommen von rd. 5.800 €. Für Familien mit Kindern wird der monatlich mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbetrag von 610 € auf 700 € jährlich erhöht. Darüber hinaus wird ein Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind und Jahr (maximale Steuerersparnis somit 110 € pro Kind und Jahr) eingeführt. Auch Kosten der Kinderbetreuung sollen steuerlich absetzbar werden. Geplant ist hier, dass Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Zuschüsse von Arbeitgebern für die Betreuung von Kindern können bis zu 500 € pro Kind und Jahr steuerfrei an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Zur Konjunkturbelebung sollen für die Jahre 2009 und 2010 für bewegliche Wirtschaftsgüter vorzeitige Abschreibungsmöglichkeiten geschaffen werden. Investitionen zur thermischen Sanierung sollen ebenfalls gefördert werden. Schließlich ist noch geplant, ab 2010 den Freibetrag für investierte Gewinne von 10% auf 13% anzuheben und auch für Bilanzierer zu öffnen. Bei Jahresgewinnen bis zu 30.000 € soll zur Geltendmachung des Freibetrages sogar keine Investition mehr erforderlich sein. Im Gegenzug soll die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gestrichen werden. Die Maßnahmen sollen im Frühjahr 2009 im Parlament beschlossen werden und – wie bereits erwähnt – zum 1.1.2009 rückwirkend in Kraft treten.

Wichtige Termine 2009 im Überblick

Ab 1. Jänner Steuerreform 2009 – Senkung des Lohn- und Einkommensteuertarifs sowie Entlastungen für Familien mit Kindern (KI 01/09) Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke und Entwicklungsarbeit in Höhe von max. 10% des Einkommens (KI 01/09) Die Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat werden steuerfrei gestellt (maximal jedoch 86 € pro Monat) Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige Änderung der steuerlichen Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug (KI 02/09) Deutschland: Einführung einer der KESt vergleichbaren Abgeltungssteuer (KI 02/09) Pflegegeld: das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 steigt um 4%, jenes der Stufen 3 bis 5 um 5% und jenes der Stufen 6 und 7 um 6% URÄG 2008: Berichtspflicht im Anhang von AGs und großen GmbHs (in je nach Größe abgestufter Form) über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgänge bei Überschreitung der Umsatzgrenze in 2007 und 2008 (KI 12/08) Nichtraucherregelung für die Gastronomie (KI 02/09) Energieausweis für Gebäude (KI 02/09) Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2008 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2008 L 16 (Einreichung in Papierform) Meldung der Honorare 2008 E 18 (Einreichung in Papierform) Bis 15. Februar Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2008 Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2008 (L 16 und E 18); bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Keine Studiengebühren ab dem Sommersemester 2009 für Österreicher und EU-Bürger Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2008 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2008 in Papierform Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2008 FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2008 Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2008 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2009 Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2008 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2004 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2010 Ende für den VSt-Abzug bei Faxrechnungen  

Sozialversicherungswerte 2009

Die Sozialversicherungswerte für 2009 betragen:   2008 2009 Geringfügigkeitsgrenze täglich 26,80 27,47 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 349,01 357,74 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 523,52 536,61 Höchstbeitragsgrundlage täglich 131,00 134,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 3.930,00 4.020,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen 7.860,00 8.040,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.585,00 4.690,00