2010

Neue Rechtsprechung zum "anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand"

Erhaltungsaufwendungen (Austausch einiger Fenster, Türen etc.) im betrieblichen Bereich können prinzipiell sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ausnahmen gibt es jedoch bei Vermietungen zu Wohnzwecken (Verteilung der Aufwendungen auf 10 Jahre bei Instandsetzungsaufwendungen) und bei „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen“, wobei letztere Ausnahme kürzlich vom VwGH einer näheren Prüfung unterzogen wurde. Unter dem Begriff „anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen“ versteht man Aufwendungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes stehen. Ein naher zeitlicher Zusammenhang wird prinzipiell bei einem Zeitraum von drei Jahren angenommen. Wenn also ein Unternehmer ein altes Gebäude gekauft hat, wurden die Anschaffungskosten vorerst aktiviert. Innerhalb von drei Jahren vorgenommene Renovierungsaufwendungen mussten als „anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen“ ebenfalls aktiviert werden und konnten nur auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben werden. Diese Regelung sollte zu einer Gleichstellung zwischen einem Käufer eines neu hergerichteten Gebäudes und eines renovierungsbedürftigen Gebäudes führen. Die Notwendigkeit der Gleichstellung ergab sich daraus, dass der Kaufpreis der renovierungsbedürftigen Liegenschaft niedriger war, da nicht der Verkäufer sondern der Käufer die Aufwendungen tätigte. Durch die nachträgliche Aktivierung der Renovierungsaufwendungen wurde eine Gleichstellung mit dem Käufer bewirkt, dessen Liegenschaft schon vorher verbessert wurde und welcher somit einen höheren aktivierungspflichtigen Kaufpreis zu zahlen hatte. Mit Erkenntnis vom 30.6.2010 hat der VwGH (GZ 2005/13/0076) nun seine Rechtsansicht grundlegend geändert. Demnach kommt es nun darauf an, ob das Gebäude schon vor dem Kauf in einem betriebsbereiten Zustand war. Ist dies der Fall und kommt es nach dem Kauf zu keiner Änderung der Nutzung, können Erhaltungsaufwendungen sofort abgezogen werden. So konnte eine Kosmetikerin, welche ihr bereits gewerblich genutztes Geschäftslokal selbst aus einem Mietvertrag herauskaufte und ein Jahr nach dem Kauf die Fenster und das Geschäftsportal erneuerte, diese Aufwendungen sofort absetzen, da die Betriebsbereitschaft schon vor dem Kauf gegeben war und es zu keiner Änderung der betrieblichen Nutzung kam. Der VwGH betont zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erneuerungen notwendig oder dringend sind. Keine Auswirkungen hat dieses Judikat allerdings auf die Vermietung von im Betriebsvermögen befindlichen Gebäuden an nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer zu Wohnzwecken. Hier wird die Aktivierung der nachgeholten Instandsetzungsaufwendungen auch weiterhin durch eine gesetzlich geregelte zwingende Verteilung auf 10 Jahre ersetzt.

Kurzinfo: Ende September endet die Frist für Herabsetzungsanträge

Bis spätestens 30. September 2010 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2010 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines solchen Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2010 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Aufgabe des Rückzahlungswillens begründet für sich keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung ist dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Vermögensvorteil gewährt, welcher Gesellschaftsfremden nicht oder zumindest nicht unter diesen Bedingungen zugestanden worden wäre. Typische Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen sind etwa zu hohe Mietzahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ein günstiges Darlehen an den Gesellschafter. Der VwGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen (GZ 2007/13/0009 vom 20.1.2010), in dem ein Darlehen an den Gesellschafter schon früher zurückzuzahlen gewesen wäre und in Folge der aushaftende Betrag inklusive Zinseszinsen von der Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung angesehen wurde. Argumente wie die geplante Aufrechnung des Darlehens mit dem Veräußerungserlös aus dem Anteilsverkauf oder auch die mündliche Prolongation des Darlehens konnten an dieser Ansicht nichts ändern. Der VwGH hat bei seiner Beurteilung hingegen festgestellt, dass ein etwaiger Verzicht der Kapitalgesellschaft auf die Forderung gegenüber dem Gesellschafter schon eindeutig und schlüssig sein muss, damit eine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung angenommen werden kann. Es kann demnach aus der bloßen Aufgabe des Rückzahlungswillens seitens des Schuldners noch nicht auf den Wegfall der Schuld bzw. den Verzicht durch die Gesellschaft und insgesamt auf eine verdeckte Ausschüttung geschlossen werden. Überdies kann aus einer nicht fremdüblich erfolgten Darlehensprolongation nicht bereits der Verzicht auf die Darlehenseinbringung an sich abgeleitet werden. Schließlich ist es auch nicht sachgerecht, aufgrund von nicht verrechneten Zinseszinsen eine verdeckte Ausschüttung des Darlehens und nicht nur des fehlenden Zinsbetrages anzunehmen. Insgesamt war demnach durch den VwGH keine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung zu erkennen.

Bruttobesteuerung ausländischer Kapitalerträge verfassungskonform

Bestimmte Kapitalerträge (beispielsweise Zinsen aus Guthaben bei Banken) unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% und sind somit endbesteuert. Eine Ausnahme von dieser praktikablen Steuererhebung ist vorgesehen, wenn die Veranlagung der Kapitalerträge (Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif) zu einer geringeren Steuerbelastung als bei Anwendung der 25% Endbesteuerung führen würde. Seit geraumer Zeit werden auch – um dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen – ausländische Kapitalerträge mit einem Sondersteuersatz von 25% besteuert. Die Ähnlichkeit zur KESt bei inländischen Kapitalerträgen ist offensichtlich und auch gewollt, da keine Besser- oder Schlechterstellung von in- bzw. ausländischen Kapitalerträgen erfolgen soll. Da bei ausländischen Kapitalerträgen allerdings mangels auszahlender Stelle im Inland kein automatischer Steuerabzug in Österreich vorgenommen wird, muss im Wege der Veranlagung besteuert werden. Sollte zuvor eine Steuer im Ausland einbehalten worden sein, so wird die Doppelbesteuerung regelmäßig durch die Anrechnungsmethode verhindert. Der Verfassungsgerichtshof (B53/08 vom 17.6.2009) hatte sich im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen mit deren Bruttobesteuerung auseinander zu setzen. Während bei der Nettobesteuerung die mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen werden, entfällt dieser Abzug bei der Bruttobesteuerung. Bei ausländischen Kapitalerträgen können demnach keine damit zusammenhängenden (Werbungs)Kosten geltend gemacht werden. Der Gerichtshof hat darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt, da bei inländischen Kapitalerträgen ebenso das Prinzip der Bruttobesteuerung gilt. Die fehlende Abzugsfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn auf Antrag die Kapitalerträge veranlagt werden und es zu keiner Endbesteuerung kommt.

Zur Vorsteueraufteilung bei Ordinationen mit Hausapotheke

Für Arztordinationen mit Hausapotheken gilt umsatzsteuerlich, dass der Verkauf von Medikamenten nicht als ärztliche Tätigkeit anzusehen ist und somit umsatzsteuerpflichtig ist (10% Steuersatz). Die Befreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung (Umsätze max. 30.000 €) findet regelmäßig keine Anwendung, da diesbezüglich auch die (unecht) steuerbefreiten Umsätze der Ordination miteinbezogen werden müssen. Die Umsatzsteuer ist monatlich an das Finanzamt abzuführen, wobei die Vorsteuern aus dem Einkauf der Medikamente abgezogen werden können. Ein Vorsteuerabzug steht auch für Einrichtungsgegenstände zu, die unmittelbar mit der Hausapotheke im Zusammenhang stehen (Kästen, Regale zur Medikamentverwahrung). Bei Wirtschaftsgütern ohne exakte Zuordenbarkeit sind die Vorsteuern nach Maßgabe ihrer wirtschaftlich zutreffenden Zurechenbarkeit aufzuteilen. Anstelle der exakten Aufteilung kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen die Vorsteuern auch im Verhältnis der unecht befreiten Umsätze zu den übrigen Umsätzen aufteilen, sofern dies nicht zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil führt. Der VwGH hatte nun folgenden Fall zu entscheiden (GZ 2007/15/0289 vom 23.2.2010): ein praktischer Arzt mit Hausapotheke errichtete ein Ordinationsgebäude und machte die Vorsteuern anteilig im Verhältnis des Umsatzschlüssels geltend. Daraus ergab sich ein Vorsteuerabzug von 50%. Die Betriebsprüfung ermittelte den Vorsteuerschlüssel flächenmäßig (direkte Apothekenfläche 4,1% und die Hälfte der Fläche des Empfangsraums) und kam zu einem umgerechneten Vorsteuerabzug von knapp 11,9%. Der VwGH bestätigte nun, dass jede Aufteilungsmethode gewählt werden kann, welche im Einzelfall eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung ermöglicht. Entscheidend sei ein möglichst sachgerechtes Ergebnis. Da im vorliegenden Fall die Vorsteuern ausschließlich aus der Herstellung eines Gebäudes resultierten, schien dem VwGH eine flächenmäßige Aufteilung als grundsätzlich sachgerecht und durch das Gesetz gedeckt. Folglich wie er die Beschwerde ab. Die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel würde zu einem Ergebnis führen, welches mit der sachgerechten flächenmäßigen Aufteilung in erheblichem Widerspruch steht und somit einen ungerechtfertigten Steuervorteil begründen würde.

Kosten für Gartenarbeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Für die einen ist es zweifelsfrei ein entspannendes Hobby, für viele andere aus gesundheitlichen Gründen allerdings nicht mehr eigenständig bewältigbar. Die Rede ist von Gartenarbeiten. Werden Gartenarbeiten auf entgeltlicher Basis durch Dritte durchgeführt, so können die dafür anfallenden Kosten nach Auffassung des VwGH (GZ 2007/15/0256 vom 22.3.2010) auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung (Voraussetzungen: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) steuerlich geltend gemacht werden, wenn wegen chronischen Krankheiten die Arbeiten nicht mehr selbst bewältigt werden können. Im konkreten Anlassfall machte ein aufgrund von Rücken- und Wirbelsäulenproblemen mit 50% Behinderung eingestufter Steuerpflichtiger Kosten für Terrassen- und Gartenarbeiten (Reinigung, Einwinterung und Auswinterung der Pflanzen, Tragen von Blumenerde und Trögen vom Keller auf die Terrasse usw.) als außergewöhliche Belastung geltend. Der VwGH verneinte jedoch das Element der Außergewöhnlichkeit, da Tätigkeiten dieser Art (gemeint sind insbesondere das Tragen von schweren Trögen und aufzuhebende Betonplatten) von einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen auch ohne körperlicher Beeinträchtigung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe durchgeführt werden. Insbesondere seien ältere oder auf Grund ihrer körperlichen Verfassung nicht geeignete Personen in der Regel dazu verhalten, derartige Arbeiten von Dritten entgeltlich besorgen zu lassen. Auch hinsichtlich der Gartenarbeiten (Bepflanzung der Betontröge im Brüstungsbereich) sah der VwGH das Element der Zwangsläufigkeit nicht gegeben, da diese Maßnahmen insbesondere der Verschönerung des Terrassenbereiches sowie der Herstellung eines Sichtschutzes dienen und somit aus freiem Willen des Steuerpflichtigen zustande gekommen sind.

Kein automatischer Übergang der Mindest-KöSt auf die Gesellschafter

Die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt) beträgt pro Jahr bei der GmbH 1.750 € bzw. bei der AG 3.500 € und stellt im Regelfall eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft dar. Der UFS (GZ RV/3947-W/08 vom 11.3.2010) hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigten, ob existierende Mindestkörperschaftsteuerbeträge nach Liquidation und Löschung einer GmbH mit den Einkommensteuerzahllasten des Gesellschafters verrechnet werden können. Im Detail bestanden bei der GmbH (offene) Mindest-KöSt-Beträge für mehrere Jahre von insgesamt rund 12.000 €, welche der Gesellschafter mit seinen Einkommensteuerzahlungsverpflichtungen ausgleichen wollte. Der UFS hat ausgeführt, dass eine gleichsam automatische Verrechnung von Mindest-KöSt und Einkommensteuerschuld nicht möglich ist, da die Sphärentrennung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter zu beachten ist und auch eine solche Verrechnung weder im Einkommensteuer- noch im Körperschaftsteuergesetz vorgesehen ist. Für den betroffenen Gesellschafter ist diese Entscheidung umso ärgerlicher, da eine positive Verwertung der Mindestkörperschaftsteuerbeträge möglich gewesen wäre. Wird eine Kapitalgesellschaft nach Abwicklung der Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht, so gehen alle ihre steuerlichen Rechte und Pflichten unter – davon ist auch das Recht auf den Verbrauch noch nicht verrechneter Mindestkörperschaftsteuerbeträge umfasst. Allerdings hätte eine Verwertung der Vorauszahlungen durch eine verschmelzende Umwandlung erfolgen können, wodurch die Mindest-KöSt-Beträge auf den Hauptgesellschafter (Beteiligungsausmaß 99%) als Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Dann wäre eine Verrechnung mit den Einkommensteuerzahllasten möglich gewesen. Im Rahmen dieser Umgründung sind allerdings allfällige Eintragungsgebühren zu berücksichtigen.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Verzicht auf Ersatz von Investitionen in vom Gesellschafter angemietete Liegenschaften

Bei der Vermietung einer Liegenschaft, welche sich in Besitz des Gesellschafters befindet und an die Gesellschaft vermietet wird, wird die steuerliche Anerkennung versagt, wenn die Mieterin bei Beendigung des Bestandsverhältnisses keinerlei Ersatz vom Vermieter für von ihr getätigte Investitionen erhält. Dies bestätigt der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2009 (GZ 2004/13/0090) und folgt damit einer früheren Ansicht des UFS. Im gegenständlichen Fall wurde eine Immobilie, welche sich im Besitz eines Minderheitengesellschafters befand, an eine GmbH vermietet um von dieser als Schulungsraum bzw. Seminarraum genutzt zu werden. Um den Mietgegenstand in einen zur Erreichung des Mietzweckes geeigneten Zustand zu versetzen, waren erhebliche Investitionen notwendig, welche von der Gesellschaft zu tragen waren. Bei Beendigung des Bestandsverhältnisses hätte der Vermieter keinerlei Ersatz für die von der Mieterin getätigten Investitionen zu leisten und konnte überdies die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten der Mieterin verlangen. Der VwGH erkannte den Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter dem Grunde nach nicht an, da die verursachten Aufwendungen für die zu Seminarzwecken gemieteten Räumlichkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Mieterinvestitionen deutlich höher wären als ein im Bedarfsfall angemietetes Seminarhotel. Aus wirtschaftlicher Sicht sei daher nicht anzunehmen, dass ein fremder Dritter einen solchen Mietvertrag abschließen würde. Überdies sichere der Vertrag dem Vermieter nach kurzer Nutzung eine beträchtliche Vermögensmehrung bedingungslos zu. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dürften daher langfristig außerbetriebliche Überlegungen für die Anschaffung und Adaptierung des Objektes maßgeblich gewesen sein. Die steuerliche Nichtanerkennung des Vertrages aufgrund der mangelnden Fremdüblichkeit führt einerseits zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, die der Kapitalertragsteuer unterliegt und hat andererseits auch den Ausschluss des Vorsteuerabzuges sowie des Abzuges der für die Adaptierung angefallenen Aufwendungen zur Folge.

Die Ärzte-GmbH

Anfang Juli wurde noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause das Gesetz zur Ärzte-GmbH im Nationalrat beschlossen. Ziel ist es, einerseits die Spitalsambulanzen zu entlasten und andererseits bessere Öffnungszeiten für den Patienten anbieten zu können. Bisher war die Gründung einer GmbH nur für bestimmte Zwecke, wie z.B. eine GmbH für Labortätigkeiten, eine GmbH für Nebentätigkeiten (Kontaktlinsen-GmbH) oder eine GmbH für Investitionen (Ordinations-Apparate) möglich. Eine reine Ordinations-GmbH als Außengesellschaft war bisher nicht berufsberechtigt. Das neue Gesetz ermöglicht nun genau dies und enthält folgende Eckpunkte: An einer Ärzte-GmbH können sich maximal sechs aktive Ärzte als Gesellschafter beteiligen. Jeder Gesellschafter ist zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ein Zusammenschluss von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen ist möglich, wobei hier gerade im ländlichen Bereich für den Patienten Anfahrtszeiten verkürzt werden sollen. Ein gemischtes „Ärzte-Zentrum“ von Ärzten und Zahnärzten ist nicht möglich. Die Begrenzung der Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beträgt fünf Angestellte pro Arzt. Eine Ärzte GmbH kann demnach maximal 30 Angestellte haben. Jedoch fallen bestimmte Berufsgruppen (z.B. Zahnärztliche Assistentinnen) nicht unter den Begriff eines „anderen Gesundheitsberufs“ und sind daher von dieser Einschränkung zur Zeit ausgenommen. Eine Übertragung von Gesellschaftsrechten ist nicht möglich. Um einen Kassenvertrag zu bekommen, müssen flexiblere Öffnungszeiten angeboten und Fallpauschalen der Kassen akzeptiert werden, womit eine kostenintensive, im Einzelfall eventuell medizinisch unnötige Überweisung innerhalb einer Ärzte GmbH vermieden werden soll. Für die Ärzte-Zentren gelten in Zukunft dieselben Zulassungsbestimmungen wie für Ambulatorien. Diese Bedarfsprüfung wurde von der Ärztekammer stark kritisiert, da sie gegen das Recht der freien Berufsausübung verstoße. Diese Bedarfsprüfung resultiert aus einem EuGH-Urteil, demzufolge Ambulatorien, Gruppenpraxen und in Zukunft auch Ärzte-GmbHs einer Gleichbehandlung unterliegen und sich so einheitlich einer Bedarfsprüfung unterziehen müssen. Die positive Bedarfsfeststellung erfolgt durch den Landeshauptmann bzw. die Landesregierung. Eine Bedarfsprüfung entfällt jedoch, wenn alle beteiligten Gesellschafter bereits einen Kassenvertrag besitzen. Der allgemeine Grundsatz einer GmbH gilt auch für Ärzte - nämlich, dass Gesellschafter einer GmbH für Schulden der GmbH nicht persönlich haften. Dies mag auf den ersten Blick zu mehr Sicherheit für den Arzt führen, da der klagebereite Patient einen Vertrag mit der GmbH abschließt. Allerdings kann es leicht zu einem Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter kommen, nämlich dann, wenn die Gesellschaft im Verhältnis zu ihrem Geschäftsumfang „qualifiziert unterkapitalisiert“ ist. Auch aus diesem Grund sieht das neue Gesetz eine Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung vor, welche zwei Millionen € pro Versicherungsfall beträgt, wobei pro Jahr zumindest drei (für Gruppenpraxen fünf) Schadensfälle abgedeckt werden müssen. Steuerlich interessant ist natürlich die Gewinnbesteuerung der GmbH mit 25% auf Gesellschaftsebene, wobei dieser Vorteil vor allem bei Thesaurierung der Gewinne erzielt werden kann, da der Steuersatz deutlich unter dem Grenzsteuersatz von 50% bei besserverdienenden Ärzten liegt. Bei einer Ausschüttung im gleichen Jahr kommt es immerhin noch zu einem kleinen Vorteil, da der effektive Steuersatz bei Ausschüttung 43,75% beträgt. Allerdings verursachen GmbH-Konstruktionen zusätzliche Kosten wie beispielsweise Gründungs- bzw. Umgründungskosten, Kosten für doppelte Buchhaltung und Bilanzierung oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gründung einer Ärzte-GmbH aufgrund der oben angeführten Punkt gut überlegt sein will und die Vorteilhaftigkeit nicht ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

Umsatzsteuerliche Aufteilung von Menüpreisen eines Fast-Food Restaurants

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Lieferung bzw. einer Leistung soll grundsätzlich für jeden (Einzel)Teil getrennt erfolgen. Die Praxis bringt es allerdings mit sich, dass Leistungen mitunter wirtschaftlich eng verflochten sind und nicht vernünftig voneinander abgegrenzt werden können. Häufig muss dann nachgewiesen werden, dass eine Leistung die Hauptleistung darstellt und die andere Leistung als untergeordnete Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung (2008/15/0075 vom 16.12.2009) mit einem ähnlich gelagerten Problem zu befassen – nämlich mit der Aufteilung des Gesamtentgelts auf verschiedene Leistungen. Ausgangspunkt ist die gastronomisch erfolgreiche Kombination von Speisen und Getränk zu einem Menü, wodurch der Gesamtpreis (Menüpreis) im Vergleich zu den Einzelverkaufspreisen niedriger ausfällt. Da bei einem Fast-Food Restaurant die Speisen sowohl für den Betreiber wie auch für den Kunden im Vordergrund stehen, ist es nicht verwunderlich, dass in einem Menü das Getränk gleichsam als relativ günstige „Draufgabe“ dazugegeben wird. Da umsatzsteuerlich Speisen dem begünstigten Steuersatz von 10%, Getränke aber dem Normalsteuersatz (20%) zu unterwerfen sind, stellt sich für den VwGH die Frage, wie der Gesamtpreis für das Menü umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Aus der EuGH-Rechtsprechung folgend ergeben sich zwei Aufteilungsmöglichkeiten – die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktpreis. Da der EuGH der Marktpreismethode den Vorzug gibt und diese auch nicht komplizierter als die Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Kosten ist, ist das Pauschalentgelt (Menüpreis) umsatzsteuerlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Der VwGH stützt sich auf diese EuGH-Rechtsprechung. Für das Fast-Food Restaurant ist demnach ausgehend von dem Einzelverkaufspreis durch die sogenannte „lineare Kürzung“ (die Vergünstigung wird auf die Menübestandteile entsprechend der Einzelverkaufspreise aufgeteilt) jener Menübestandteil (Getränk) zu ermitteln, welcher dem Normalsteuersatz unterliegt und jener (Speisen), der dem ermäßigten Steuersatz (10%) zu unterwerfen ist.

Umsatzsteuerpflicht der Refundierung von Ausbildungskosten

Eine grundlegende Voraussetzung für die Beurteilung ob eine Leistung umsatzsteuerbar ist oder nicht, betrifft das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Ein Leistungsaustausch setzt eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zwei Beteiligten voraus. Wenn dieser Leistungsaustausch fehlt (z.B. bei echten Schadenersatzleistungen), sind diese nicht steuerbar und unterliegen demnach nicht der Umsatzsteuer. Der UFS hatte nun folgenden Fall zu beurteilen (GZ RV/0807-W/06, 7.12.2009): ein Dienstnehmer kündigte vorzeitig seinen Dienstvertrag. Beim Arbeitgeber waren Ausbildungskosten angefallen, welche laut Kollektivvertrag vom Dienstnehmer anteilig refundiert werden mussten. Es stellt sich demnach die Frage, ob diese Refundierung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Bezüglich der Frage des Leistungsaustausches entschied der UFS, dass ein Leistungsaustausch vorliege, da der Arbeitnehmer im Gegenzug für seine Kompensationszahlung eine Leistung vom Arbeitgeber erhalten hätte. Diese Leistung besteht in einer höheren Qualifikation, welche grundsätzlich auch bei einem anderen Arbeitgeber verwendet werden kann bzw. zumindest geeignet ist, die Arbeitssuche zu erleichtern. Ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz kann also nicht angenommen werden, selbst dann nicht, wenn das erworbene Wissen z.B. durch einen Branchenwechsel für den Arbeitnehmer nutzlos würde. Die Kompensationszahlungen stellen somit umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar und unterliegen daher der Umsatzsteuer. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.

Liebhaberei bei Vermietung von Eigentumswohnungen (sogenannte kleine Vermietung)

Sofern bei der Vermietung einer Eigentumswohnung Verluste erzielt werden, können diese grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Angestelltentätigkeit, selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit) im Jahr der Entstehung ausgeglichen werden. Wird jedoch über einen Zeitraum von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss erzielt, nimmt die Finanz „Liebhaberei“ an. Steuerliche Liebhaberei bedeutet, dass weder positive noch negative Ergebnisse aus der betroffenen Tätigkeit steuerliche Auswirkungen haben, da aus Sicht der Finanz keine Einkunftsquelle vorliegt. Der vorgenommene Verlustausgleich sowie die beim Kauf angefallenen Vorsteuern werden rückwirkend nicht anerkannt, sodass es zu Steuernachzahlungen kommen kann. Für die Bauzeit verlängert sich der oben genannte Beobachtungszeitraum um bis zu drei Jahre. Ein Gesamtüberschuss aus der Vermietung von Eigentumswohnungen muss der Finanz mittels Prognoserechnung glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist von marktkonformen Mieteinnahmen mit Indexanpassungen auszugehen. Sonderabschreibungen (10 oder 15 Jahre) dürfen auf eine Normalabschreibung (67 Jahre) umgerechnet werden. In einem jüngst ergangenen Urteil hat der UFS (19.2.2010, RV/0342-F/08) nochmals dargelegt, dass Veräußerungsüberschüsse aus der Veräußerung der Eigentumswohnung nicht in die Gesamtüberschussbetrachtung mit einzubeziehen sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Einkünfte aus der Veräußerung (hier § 30 EStG Spekulationseinkünfte) nicht aus derselben Einkunftsart bewirkt wurden wie die Vermietung der Eigentumswohnung (§ 28 EStG Vermietung und Verpachtung).

Stock-Options stellen erst bei Ausübung einen steuerlichen Vorteil dar

Bei einem Stock-Options-Modell wird es den Mitarbeitern durch die gewährten Optionen ermöglicht, Anteile des Unternehmens (z.B. Aktien) zu einem festgelegten Ausübungspreis zu erwerben. Dies ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn der aktuelle Kurs des Anteils höher als der Ausübungspreis liegt und auch mit der Ausübung verbundene Spesen berücksichtigt werden. Der VwGH hat bei an Mitarbeiter gewährte Stock-Options entschieden, dass ein geldwerter Vorteil und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erst bei Ausübung dieser Optionen eintreten kann und nicht schon etwa bei Gewährung der Stock-Options (GZ 2006/13/0136 vom 15.12.2009). Der VwGH betont also das Zuflussprinzip und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Gewährung kein konkreter Vorteil, sondern viel eher eine steuerlich unerhebliche Chance aus den Stock-Options vorliegt und folglich auch eine Quantifizierung des Vorteils schwierig wäre. Aus dem konkreten Fall ergibt sich auch, dass der bei Ausübung eintretende und zu versteuernde Vorteil aus dem Dienstverhältnis begründet sein muss – es ist dabei unerheblich, ob die Option durch den Arbeitgeber (direkt) oder durch die Konzernobergesellschaft gewährt wird. Der als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuernde Vorteil aus der Ausübung der Stock-Options berechnet sich aus dem Kurs des Wertpapiers zum Zeitpunkt der Ausübung abzüglich des Ausübungspreises sowie allfälliger Spesen. Hinzuweisen ist außerdem, dass die steuerlichen Begünstigungen im Zusammenhang mit Stock-Options durch das Steuerreformgesetz 2009 aufgehoben wurden und nur noch für Stock-Options gelten, die vor dem 1. April 2009 eingeräumt wurden.

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat dazu beigetragen, dass Unternehmen leichter in wirtschaftliche Probleme geraten und sogar um ihr Fortbestehen fürchten müssen. Leider hat sich in den letzten Monaten auch die Zahl der Insolvenzen spürbar erhöht. Am 21. April 2010 wurde auch aus diesem Grund das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 beschlossen, welches mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Ziel des IRÄG 2010 ist es Anreize zu schaffen, um eine Unternehmenssanierung leichter zu ermöglichen. Außerdem soll die positive Ausrichtung des Verfahrens - auch für die Vertragspartner des Schuldners - stärker betont werden. Das bisher zweigliedrige Verfahren (Konkurs- u. Ausgleichsverfahren) wird nun durch ein einheitliches Insolvenzverfahren ersetzt. Inhaltlich gliedert sich das einheitliche Insolvenzverfahren jedoch wieder in drei wesentliche Bestandteile: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (bisherige Ausgleichsordnung) Wie bisher im Ausgleich steht auch hier der Unternehmer unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Die bisherige Voraussetzung, nämlich die Bedienung der Gläubiger mit 40% der Ansprüche wurde nun auf 30% (Schuldnerquote) herabgesetzt. Dem Gericht sind hierbei aussagekräftige Dokumente wie ein Sanierungsplan, Finanzplan, Vermögensverzeichnis und eine Statusaufnahme vorzulegen, welche vom Verwalter auch inhaltlich geprüft werden. Der Sanierungsplan muss innerhalb von 90 Tagen von den Gläubigern akzeptiert werden, sonst wird die Selbstverwaltung entzogen. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (vormals Zwangsausgleich) Die bisherige Schuldnerquote von 20% bleibt auch weiterhin erhalten. Auch hier ist ein Sanierungsplan vorzulegen, welcher von der Mehrheit der Gläubiger (bezogen auf die Gesamtsumme der Forderungen) akzeptiert werden muss. Bisher war eine ¾-Mehrheit notwendig. Nach Erfüllung des Sanierungsplans ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich. Konkursverfahren Das bisherige System des Konkurses bleibt auch weiterhin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläubiger. Gelingt keine Sanierung des Unternehmens, findet eine Verwertung statt. Scheitert ein oben genanntes Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren. Insgesamt soll durch das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 eine frühere Einleitung der Unternehmenssanierung möglich gemacht werden und auch die Anzahl jener Fälle zurückgedrängt werden, in denen es mangels Masse zu keiner Eröffnung des Sanierungsverfahrens kommt.

Betrugsbekämpfungsgesetz schränkt auch Standortattraktivität ein

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, welches derzeit im Begutachtungsentwurf vorliegt, sollen Meldeverpflichtungen ausgedehnt und zusätzlich weitere Haftungen bzw. Abzugssteuern eingeführt werden. Darüber hinaus sind im Begutachtungsentwurf insbesondere Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen nach § 10 KStG vorgesehen. Nachfolgend werden die bedeutendsten geplanten Änderungen dargestellt. Mit der bereits bestehenden Meldeverpflichtung gem. § 109a EStG soll sichergestellt werden, dass Zahlungen für Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses nicht nur als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern auch bei dem Zahlungsempfänger versteuert werden. Ab 2011 soll zusätzlich zur Meldeverpflichtung eine Abzugssteuer von 20% einbehalten werden, wenn die Zahlung über 3.000 € ausmacht. Ebenfalls ab 1.1.2011 soll eine weitere Meldeverpflichtung erfolgen, wenn die Summe der Zahlungen an einen ausländischen Empfänger (in einem Kalenderjahr) für in Österreich erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit oder kaufmännischer bzw. technischer Beratung 100.000 € übersteigt. Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht (siehe KI 08/09) soll ab 2011 eine ähnliche Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers gelten. Der Auftraggeber haftet demnach bei der Weitergabe von Bauaufträgen an Subunternehmer für die Lohnabgaben des Auftragnehmers. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, indem der Auftraggeber 10% des Werklohns an das Finanzamt des Subunternehmers überweist. Ab der Veranlagung 2011 soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für den Beteiligungserwerb nach § 10 KStG ohne Übergangsregelung eingeschränkt werden (zur Verhinderung von Steuerumgehungsmodellen). Künftig sollen nur noch Fremdkapitalzinsen, welche in Verbindung mit dem Erwerb von österreichischen Beteiligungen oder von Beteiligungen an Unternehmen aus dem restlichen EU-/EWR-Raum stehen, steuerlich abzugsfähig sein. Nur mehr eingeschränkt wird dies bei Beteiligungen an Unternehmen aus Drittstaaten möglich sein – nämlich dann, wenn es sich um Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß < 10%) handelt. Darüber hinaus wird auch die Zinsabzugsfähigkeit i.Z.m. dem Erwerb von Beteiligungen innerhalb des Konzerns völlig versagt. Die geplante Bestimmung kratzt am Vertrauensschutzgedanken, da der Fremdkapitalzinsenabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen im Jahr 2005 eingeführt wurde und künftig aber nicht mehr für (bestimmte) bereits angeschaffte Beteiligungen gelten soll. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben soll von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für von der Finanzverwaltung vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre erhöht werden. Ob die Entwurfsfassung in dieser Form Gesetz wird bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Steuerpflicht von Bonusmeilen erst bei privater Einlösung - keine Lohnsteuerhaftung des Dienstgebers

Wir haben bereits in der KI 09/08 berichtet, dass bei auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen, die in weiterer Folge für private Zwecke zur Verfügung stehen, ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, der vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass der Sachbezug bereits bei Erwerb der Bonusmeilen - und nicht erst bei deren Einlösung - als zugeflossen gilt. Nunmehr hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (2007/15/0293 vom 29.4.2010) mit der Thematik der Bonusmeilen auseinander zu setzen. Der VwGH bestätigte, dass Bonusmeilen aus Dienstreisen grundsätzlich steuerpflichtig sind, wenn sie privat genutzt werden können, da sie einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Der VwGH erkannte allerdings auch, dass die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der privaten Verwendung – und nicht schon bei Erwerb der Bonusmeilen – eintritt. Werden die Bonusmeilen nicht eingelöst bzw. für berufsbedingte Flüge verwendet, entsteht gar keine Steuerpflicht. Darüber hinaus stellte der VwGH klar, dass den Dienstgeber mangels Zumutbarkeit keine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abfuhr der Lohnsteuer sowie der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) trifft. Die privat genutzten Bonusmeilen sind vielmehr vom Dienstnehmer in der Beilage L 1i zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung bei Kennzahl 359 anzugeben. Sofern ein Dienstgeber für Bonusmeilen bislang Lohnsteuer und Lohnnebenkosten abgeführt hat, kann für das laufende Kalenderjahr eine Aufrollung vorgenommen werden. Für Vorjahre kann eine Rückerstattung einer zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer vom Dienstnehmer bei der Veranlagung geltend gemacht werden. Sollten Vorjahre bereits rechtskräftig veranlagt sein, kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.

Keine steuerbegünstigten Prämien für Selbstverständlichkeiten

Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen unterliegen einer begünstigten Besteuerung. Eine Diensterfindung muss aus dem Arbeitsgebiet des Dienstgebers stammen, d.h. zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehören bzw. muss ihre Entstehung durch die Tätigkeit im Unternehmen wesentlich begünstigt worden sein (z.B. kommt die Anregung zur Erfindung durch die Tätigkeit im Unternehmen). Solche Prämien und Vergütungen werden im Ausmaß eines (zusätzlichen) Jahressechstels wie Sonderzahlungen („Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld“) behandelt und pauschal einer 6%igen Lohnsteuer unterworfen. Wie ein Verbesserungsvorschlag auszusehen hat bzw. wodurch er sich von einer Selbstverständlichkeit unterscheidet, ist logischerweise nicht im Gesetz definiert und auch von Branche bzw. Tätigkeit abhängig. Um Missbrauch zu verhindern ist allerdings vorgesehen, dass Verbesserungsvorschläge Sonderleistungen sein müssen, welche über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen. Der VwGH hat dies in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (GZ 2007/15/0181) bekräftigt und ausgeführt, dass bloße Selbstverständlichkeiten nicht schon Verbesserungsvorschläge darstellen. Im Detail ging es um Vorschläge einer Mitarbeiterin aus dem Sekretariatsbereich einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, mit denen die Telefonkosten gesenkt und die interne wie externe Kommunikation verbessert und an den Stand der Technik angepasst werden sollte. Selbst wenn die Umsetzung der Vorschläge zu einer Senkung der Kosten im Betrieb geführt hat und nunmehr ein rationellerer Arbeitablauf in der Kanzlei besteht, so konnte der VwGH trotzdem darin keine belohnungswürdigen steuerbegünstigten Verbesserungsvorschläge erkennen, sondern lediglich Selbstverständlichkeiten.

Highlights aus dem Wartungserlass 2010 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien

Der kürzlich veröffentlichte Wartungserlass zu den KStR enthält mehrere Klarstellungen, von denen die bedeutendsten nachfolgend näher dargestellt werden: Steuerfreiheit von EU/EWR-Portfolio-Dividenden Bekanntermaßen wurde durch das AbgÄG 2009 die Steuerfreiheit von Portfoliodividenden aus Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften sowie an norwegischen Kapitalgesellschaften unabhängig vom Beteiligungsausmaß eingeführt und damit dem Gemeinschaftsrecht entsprochen (siehe auch KI 06/09). Da die Regelung für noch offene Veranlagungen (beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung) rückwirkend gilt, müssten systematisch betrachtet auch die nachteiligen Konsequenzen bei Beteiligungsertragsbefreiungen eintreten. In seltenen Fällen wären dies die Nichtabzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung der Beteiligung und (häufiger) die Verteilung von Teilwertabschreibungen über 7 Jahre. Da diese Folgen der Intention des Gesetzgebers widersprechen, tritt explizit nur die Beteiligungsertragsbefreiung ein. Demnach gibt es für Wirtschaftsjahre bis zum 30.6.09 keine rückwirkende Verteilung der Teilwertabschreibung auf solche Portfoliobeteiligungen. Für spätere Veranlagungszeiträume ist zu unterscheiden, ob diese Portfoliobeteiligung dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Bei einem Beteiligungsausmaß von unter 5% ist automatisch von Umlaufvermögen auszugehen und eine Teilwertabschreibung bzw. auch ein Veräußerungsverlust sind sofort in vollem Umfang steuerwirksam. Liegt eine höhere Beteiligungsquote vor, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob Anlage- oder Umlaufvermögen gegeben ist – bei Anlagevermögen gilt die Verteilung auf 7 Jahre. Typenvergleich mit österreichischen Kapitalgesellschaften Für die Befreiung von Beteiligungserträgen aus ausländischen Beteiligungen („internationale Schachtelbeteiligung“) ist es notwendig, dass das ausländische Rechtsgebilde einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist oder dass es in der Liste der Gesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie angeführt ist. Die Indizien für die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft sind in den KStR dargestellt und umfassen beispielsweise den Tatbestand einer eigenen Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht, ein starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital sowie auch die Beschränkung der Haftung für Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen. Durch den Wartungserlass 2010 werden weitere Aspekte wie etwa die ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter ergänzt. Überdies spricht das (bei der ausländischen Gesellschaft geltende) Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter für die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft. Schließlich muss auch für die Entstehung der Gesellschaft eine Eintragung in einem öffentlichen Buch erfolgen (z.B. Handelsregister oder Firmenbuch). Kursverluste aus Fremdwährungskrediten für Beteiligungsanschaffungen abzugsfähig Wird die Anschaffung einer nationalen bzw. internationalen Schachtelbeteiligung mit Hilfe eines Fremdwährungskredites finanziert, so tritt neben der Zinsbelastung auch noch das Risiko eines Kursverlustes ein. Während die Fremdkapitalzinsen bereits seit geraumer Zeit steuerlich abzugsfähig sind, galt für mit dem Fremdwährungskredit verbundene Kursverluste das steuerliche Abzugsverbot. Mit der Änderung in den KStR schließt sich die Finanzverwaltung allerdings der Meinung des VwGH (GZ 2008/15/0051 vom 28.10.2009) an – auftretende Kursverluste sind steuerlich abzugsfähig, etwaige Kursgewinne sind spiegelbildlich steuerpflichtig. Nachversteuerung ausländischer Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung Ein bedeutender Vorteil der Gruppenbesteuerung liegt in der Ausgleichsfähigkeit von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder mit Gewinnen aus der Gruppe beim Gruppenträger. Um allerdings eine doppelte Verlustverwertung zu vermeiden, tritt die Nachversteuerung in Österreich ein, wenn es zu einer späteren Verlustverwertung im Ausland kommt. Die Ausführungen in den KStR zum Nachversteuerungstatbestand werden durch den Wartungserlass präzisiert. Beispielsweise wird für ein ausländisches Gruppenmitglied automatisch ein Verlustausgleich mit ausländischen Gewinnen angenommen, wenn in der (ausländischen) Steuererklärung bzw. in dem Bescheid weder Verluste noch Nachversteuerungsbeträge erklärt werden.

Anforderungen an Gutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, wird im Gesetz grundsätzlich mit 66,6 Jahren angenommen, sodass sich eine jährliche Abschreibung von 1,5% ergibt. Eine für den Steuerpflichtigen vorteilhafte kürzere Nutzungsdauer kann mit einem Gutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erreicht werden. Wie der UFS nunmehr entschieden hat (UFS vom 11. März 2010, RV/0659-W/05) ist es notwendig, dass ein solches Gutachten gewissen inhaltlichen Anforderungen entspricht und darin Aussagen über den technischen Bauzustand des Gebäudes getroffen werden, die eine kürzere (technische) Nutzungsdauer als die gesetzlich normierte rechtfertigen. In der Rechtsprechung des VwGH wird nämlich im außerbetrieblichen Bereich der technischen Nutzungsdauer der Vorrang gegenüber der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingeräumt. Im konkreten Fall lagen sogar zwei Gutachten vor, welche allerdings inhaltlich mangelhaft waren und keinen sinnvollen Zusammenhang zwischen dem Befund über den Gebäudezustand und der angesetzten Restnutzungsdauer erkennen ließen. Es waren lediglich die einzelnen Gebäudebestandteile mit dem Baujahr und der angenommenen wirtschaftlichen Bestandsdauer aufgelistet. Der angestrebte AfA-Satz von 5% p.a. (entspricht einer Nutzungsdauer von 20 Jahren) wurde außerdem nicht anerkannt, weil das Gutachten nicht zum Stichtag des (unentgeltlichen) Erwerbs des Gebäudes erstellt wurde sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Überdies wurde keinerlei Ergänzungsgutachten nachgereicht, welches Aussagen über den technischen Bauzustand des Gebäudes enthalten hätte. Diese UFS-Entscheidung bestätigt die grundsätzlich kritische Haltung der Finanzverwaltung gegenüber Gutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. So besteht für sie weder eine Bindung an das Gutachten noch die Verpflichtung, ein Gegengutachten einholen zu müssen (siehe dazu bereits KI 10/08).

Die Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland im Sozialversicherungsrecht

Im Gegensatz zur Einkommensteuer, wo der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen für das Besteuerungsrecht ausschlaggebend sind, gilt im Sozialversicherungsrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip. Demnach entsteht Sozialversicherungspflicht prinzipiell am Tätigkeitsort. Ausnahmeregelungen gibt es jedoch für Entsendungen, d.h. wenn österreichische Dienstgeber Mitarbeiter unter Aufrechterhaltung des bisherigen Dienstverhältnisses nur vorübergehend ins Ausland entsenden. Für Entsendungen in EU-Länder gilt ab 1.5.2010 die neue EU Verordnung (883/2004). Einige Neuerungen dieser Verordnung im Überblick: Die ursprüngliche maximale Entsendedauer von 12 Monaten wurde nun auf 24 Monate erhöht. In EU-Staaten entsendete Mitarbeiter können demnach für diese Dauer im österreichischen Sozialversicherungssystem bleiben. Dies gilt für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung. Nach den 24 Monaten muss um eine Ausnahmegenehmigung beim österreichischen Bundesministerium angesucht werden, der auch der andere Mitgliedstaat zustimmen muss. Selbständige und Unternehmer unterliegen ebenfalls dieser Verordnung, sofern sie nur vorübergehend den bisherigen Tätigkeitsstaat verlassen. Für diese gilt allerdings eine fünfjährige Frist. Bei einer Tätigkeit, welche in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird, gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Wohnsitzstaates nur dann weiterhin, wenn die Person im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder für mehrere Unternehmen tätig ist, die ihren Sitz in mehreren Mitgliedstaaten haben. Ein Dienstnehmer kann also nur den sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften eines einzigen EU-Mitgliedstaates unterworfen sein. Folglich darf auch nur dieser Staat Sozialversicherungsbeiträge einheben. Die bisherigen Ausnahmeregelungen für das fahrende und fliegende Personal entfallen. Für Entsendungen ins Drittland ist zu unterscheiden, ob mit dem jeweiligen Land ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde oder nicht. Österreich hat zur Zeit zwölf Abkommen (mit Bosnien, Chile, Israel, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei und USA) unterzeichnet. Diese sehen in der Grundregel vor, dass für die Dauer von 24 Monaten weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates anzuwenden sind. Für Chile, Israel, Kanada, Philippinen und USA gilt die Dauer von 5 Jahren. Für Staaten ohne bilaterales Abkommen gelten Dienstnehmer von österreichischen Unternehmen als in Österreich beschäftigt, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Da kein Abkommen besteht, kann dies in vielen Fällen zu einer Doppelversicherung in Österreich und dem Drittland führen. Bezüglich Entsendung in ein Drittland hat der VwGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung (VwGH 17.2.2010; 2007/08/0013) jedoch festgelegt, dass eine Entsendung nur vorliegen kann, wenn der Dienstnehmer vor der Entsendung einen inländischen Wohnort oder einen inländischen Aufenthaltsort innehatte. Im gegenständlichen Fall wurde ein deutscher Staatsbürger von einem österreichischen Arbeitgeber als Bauleiter für zwei Jahre in den Irak geschickt. Da der Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, konnte nicht von einer Entsendung ausgegangen werden, da mangels Wohnort der Anknüpfungspunkt an Österreich fehlte. Da auch keine Tätigkeit in Österreich bestand, konnte auch keine Sozialversicherungspflicht aufgrund des normalen Territorialitätsprinzips angenommen werden. Der Dienstnehmer unterlag somit hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bauleiter im Irak nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.