2010

Aus aktuellem Anlass: Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)

In den letzten Tagen wurden vom BMF Erinnerungsschreiben zur UVA-Abgabe offensichtlich auch an Steuerpflichtige versendet, die unter 100.000 € Umsatz im Vorjahr erzielt haben und somit nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Dies hat bei vielen zu Irritationen geführt, worauf das BMF in einem Informationsschreiben klargestellt hat, dass das Erinnerungsschreiben keine Verpflichtung zur monatlichen UVA-Abgabe darstellt und für Adressaten, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, keine Folgen hat. Laut BMF waren die Schreiben als Hinweis auf bestehende Verpflichtungen zur Abgabe von UVA gedacht. Grundsätzlich müssen Unternehmer gem. § 21 Abs. 1 UStG in allen Fällen monatlich (Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter 30.000 €: vierteljährlich) eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erstellen (also auch bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 € - für Änderungen ab 2011 siehe die Kurzinfo in dieser Ausgabe). Aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 muss aber bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 € diese Voranmeldung nicht beim Finanzamt eingereicht werden, sondern ist nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abzulegen. Diese Erleichterung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Sofern ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze getätigt werden (z.B. bei Ärzten) müssen ebenfalls keine UVA abgegeben werden, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € überstiegen haben. Im Falle einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von UVA kann die verspätete Abgabe zur Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10% führen. Weiters wird ein Säumniszuschlag von 2% (bis max. 5%) des zu spät entrichteten Betrages eingehoben. Darüber hinaus kann die Nichtabgabe von UVA auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben.

Kurzinfo: Abgabenänderungsgesetz 2010 beschlossen

Das Abgabenänderungsgesetz 2010 wurde am 20. Mai 2010 vom Nationalrat beschlossen. Im Vergleich zum Entwurf (siehe auch KI 04/10) wurde lediglich eine Übergangsfrist im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen ergänzt. Der Wegfall der Steuerbefreiung bei Nichtuniversaldienstleistungen tritt folglich erst mit 1.1.2011 ein, um notwendige Umstellungen zu ermöglichen. Im Zuge der Debatte des Gesetzes im Finanzausschuss des Nationalrats wurden überdies zwei Änderungen im UStG beschlossen, welche ab 2011 gelten. Die für eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) maßgebende Umsatzgrenze wird von 30.000 € auf 100.000 € angehoben. Folglich sind Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen diesen Werten nur mehr zu einer vierteljährlichen UVA verpflichtet. Die zweite Änderung ab 2011 betrifft Kleinunternehmer. Diese sind bis zu jährlichen Umsätzen von 30.000 € unecht umsatzsteuerbefreit. Indem die maßgebende Grenze für die verpflichtende Abgabe einer Umsatzsteuererklärung von bisher 7.500 € auf 30.000 € angehoben wird, fällt für Kleinunternehmer auch noch eine bürokratische Hürde weg.

Abfertigungszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann insbesondere dann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung dem Grundsatz der Fremdüblichkeit nicht Stand hält. Dabei ist die Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerentlohnung entscheidend. In einem vor dem VwGH geendeten Verfahren (16.11.2009, 2005/15/0058) ging es darum, dass einem knapp 60jährigen ehemaligen Einzelunternehmer im Zuge einer Umgründung, von der GmbH, bei welcher er in weiterer Folge als Gesellschafter-Geschäftsführer fungierte, Vordienstzeiten im Ausmaß von 5 Jahren angerechnet wurden und nach einer Tätigkeit von zehn Monaten dann tatsächlich eine Abfertigung ausbezahlt wurde. Nach Auffassung des VwGH handelte es sich dabei um keine fremdübliche Vereinbarung, so dass die Abfertigungszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurde.

Außendienstmitarbeiter im Handel: keine Diäten und Kilometergelder für die Fahrt zur Betriebsstätte

Außendienstmitarbeiter (z.B. Handelsvertreter) sind bekanntlich beruflich viel unterwegs. Dementsprechende Bedeutung kommt daher den kollektivvertraglichen Regelungen für Dienstreisen zu. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt. Nach einer Entscheidung des OGH (22.10.2009, 8 ObA 60/09w) ist bei den dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegenden Außendienstmitarbeitern der Dienstort auch dann die Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn diese außerhalb des Betreuungsgebietes des Mitarbeiters liegt. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer bei Fahrten von seinem Wohnort zur Betriebsstätte des Arbeitgebers keine Dienstreise tätigt und daher auch kein Anspruch auf Diäten oder Kilometergelder besteht. Unternimmt der Außendienstmitarbeiter jedoch Fahrten von seinem Wohnort in sein Betreuungsgebiet und liegt dieses außerhalb des Gemeindegebiets, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, sind auf Basis des Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben Diäten und Kilometergelder zu bezahlen.

Familienbeihilfe im Lichte der Rechtsprechung

Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und damit zusammenhängende Besonderheiten unterliegen einem ständigen Wandel. Nachfolgend sollen wesentliche Punkte anhand jüngerer VwGH- und UFS-Entscheidungen dargestellt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat grundsätzlich jeder Elternteil, der einen Haushalt mit einem Kind führt, wobei die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt ist. Der Vater bekommt die Beihilfe, wenn er den Haushalt überwiegend führt oder wenn die Mutter schriftlich auf ihren Anspruch verzichtet. Der Verzicht setzt voraus, dass das Kind, für welches der Familienbeihilfeanspruch besteht, im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. Zieht ein Elternteil aus, fällt die Anspruchsberechtigung – unabhängig von einem etwaigen früheren Verzicht des anderen - für ihn weg (VwGH vom 21.9.2009, 2009/16/0081). Für folgende Kinder kann Familienbeihilfe bezogen werden: Der Anspruch besteht prinzipiell für minderjährige Kinder (bis zur Vollendendung des 18. Lebensjahres). Für beim AMS vorgemerkte Arbeitssuchende ohne eigenes Einkommen und ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen verlängert sich der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr. Für Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen, verlängert sich der Anspruch bei Vorlage von Leistungsnachweisen bis zum 26. bzw. bis zum 27. Lebensjahr wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde. Eine bloße Unterbrechung der Ausbildung schadet nicht, jedoch kann von einer Unterbrechung nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach dem Abbruch nicht mehr aufgenommen wird (VwGH vom 24.9.2009, 2009/16/0088). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf die Zuverdienstgrenze von 9.000 € pro Jahr zu achten, um nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren. Für „Kinder“, die vor dem 26. Lebensjahr selbst ein Kind bekommen verlängert sich der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr. Bei erheblich behinderten Kindern besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum 27. Lebensjahr. Sofern sie voraussichtlich dauerhaft nicht im Stande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, verlängert sich der Anspruch auch über das 27.Lebensjahr hinaus. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen muss (UFS vom 24.2.2010, RV/3376-W/09). Österreichische Staatsbürger müssen für den Bezug von Familienbeihilfe ihren Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. Diese Regelung gilt gleichermaßen für EU-Bürger. Nicht EU- oder EWR-Staatsbürger sind anspruchsberechtigt, wenn sie bei einem inländischen Dienstgeber zumindest drei Monate beschäftigt sind. Bei einem ständigen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich gelten für EU-Ausländer die gleichen Regeln wie für inländische Staatsbürger. Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Mittelpunkt kann auch dann in Österreich liegen wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit zu verlassen. Junge ausländische Eltern (EU-Bürger), die sich in Österreich nur zu Ausbildungszwecken aufhalten, haben demnach auch Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0114).

Vorsteuerabzug aus vom Arbeitgeber ersetzten Kosten für Jahresnetzkarten

Im Sozialbereich ist es häufig gängige Praxis, dass die Trägerorganisationen ihren im Außendienst tätigen Mitarbeitern die Kosten der von diesen zunächst privat angeschafften - aber für ihre berufliche Tätigkeit nützlichen - Jahreskarten ersetzen. Neben lohnsteuerlichen Fragen (Sachbezug) ist dabei auch die Frage des Vorsteuerabzugs von Bedeutung. Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (28.12.2009, RV/1096-W/04) mahnt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Arbeitgeber zur Vorsicht. Nach Auffassung des UFS wurde in einem Berufungsverfahren der Vorsteuerabzug mangels Vorliegen von Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinn beim Arbeitgeber nämlich versagt. Dieser hatte als Beleg Kopien von den Jahresnetzkarten der Mitarbeiter vorgelegt. Nach § 11 Abs. 9 UStG gelten Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Beförderungsunternehmers auch das Entgelt und den Steuerbetrag (in einer Summe) und den Steuersatz enthalten. Auf den Jahrenetzkarten der Wiener Linien war jedoch nur der Name des Beförderungsunternehmers, nicht aber die übrigen Rechnungsmerkmale (Entgelt, Steuerbetrag, Steuersatz) enthalten. Eine analoge Anwendung der in § 13 UStG normierten Möglichkeit den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Nächtigungen zuzulassen, selbst wenn diese auf den Namen des Mitarbeiters (und nicht des Unternehmers) lauten, ist nach Ansicht des UFS auf Fahrtkosten nicht übertragbar.

Keine Werbungskosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Menschen, die ehrenamtlich tätig sind, wenden oftmals nicht nur ein beträchtliches Ausmaß an Zeit dafür auf. Nicht selten sind mit ihrem Engagement auch erhebliche Kosten verbunden. Der UFS hat entschieden (GZ RV/0070-K/08 vom 26.1.2010), dass im Zusammenhang mit (zu keinen Einnahmen führenden) ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann wenn zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit und einer zu Einnahmen führenden beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zusammenhang besteht. Im konkreten Fall war ein Dienstnehmer des österreichischen Roten Kreuz neben und bereits vor seiner beruflichen Beschäftigung als Bereichsleiter für Rettungs- und Krankentransporte auch als freiwilliger Mitarbeiter tätig, u.a. seit mehreren Jahren als Landesrettungskommandant und Landeskatastrophenbeauftragter. Die geltend gemachten Kilometergelder bezogen sich auf Fahrten zu Verkehrsunfällen mit dem privaten PKW sowie auf den Besuch von Vorträgen und Veranstaltungen. Trotz einer gewissen Verknüpfung und schwierigen Abgrenzung zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit – es ist auch davon auszugehen, dass sich das mehrjährige ehrenamtliche Engagement positiv auf die spätere Anstellung beim Roten Kreuz ausgewirkt hat – können die Aufwendungen, welche auch ausdrücklich im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit genannt werden, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Für den UFS stellt die ehrenamtliche Tätigkeit keine Einkunftsquelle dar, sondern lediglich eine Quelle von Aufwendungen, weshalb auch eine Aufteilung im Schätzungswege nicht möglich ist.

Werbungskostenabzug für leerstehende Wohnungen

Für die Anerkennung von Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung ist es notwendig die Finanzverwaltung regelmäßig von der tatsächlichen Vermietungsabsicht zu überzeugen. Dies ist beispielsweise bei Aufnahme der Vermietungstätigkeit der Fall, wenn durch Prognoserechnungen zu beweisen ist, dass langfristig betrachtet ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist und es sich daher nicht um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Die Absicht, eine Wohnung vermieten zu wollen bedeutet naturgemäß nicht, dass dies auch immer von Erfolg gekrönt ist und keinesfalls Zeiträume eintreten, in denen das Objekt leersteht. Der UFS hat entschieden (GZ RV/0469-F/07 vom 4.12.2009), dass die Ausgaben für eine zwischenzeitlich leerstehende Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die weitere Vermietungsabsicht nachgewiesen wird und eine Nutzung für private Zwecke objektiv nicht erkennbar ist. In dem konkreten Fall wurden über Jahre hinweg positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und dann für eine Wohnung – mitbedingt durch das Fehlen von Balkon und Parkplatz – kein Nachmieter gefunden. Ähnlich dem VwGH in einer früheren Entscheidung ist auch der UFS zu dem Schluss gekommen, dass von der erforderlichen Vermietungsabsicht erst dann nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die private Nutzung des Objekts (z.B. für private Wohnzwecke des Eigentümers) objektiv erkennbar ist oder die Bemühungen um das Erlangen von Mietern als beendet anzusehen sind. Diese Umstände waren allerdings im aktuellen Fall nicht erfüllt, da durch die Beauftragung eines Immobilienbüros sowie durch die Einschaltung von Inseraten in Printmedien und im Internet das Weiterbestehen der Vermietungsabsicht nicht schon im ersten Jahr des Leerstehens der Wohnung abgesprochen werden kann. Entlastend kommt hinzu, dass auch noch weitere Wohnungen in demselben Gebäude vermietet werden. Zu beachten ist allerdings, dass mit zunehmender Dauer des Leerstehens der Wohnung auch die konkret getätigten Schritte für eine erneute Vermietung genauer nachgewiesen werden müssen. Fehlt umgekehrt die Bereitschaft zur Sanierung oder auch zur Senkung des Mietzinses, so kann dies die Vermutung stärken, dass keine Vermietungsabsicht mehr vorliegt und folglich keine Werbungskosten mehr anzuerkennen sind.

Verlustvortragsmöglichkeit - VfGH prüft Einschränkung auf betriebliche Einkünfte

Der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten und die Besteuerung der bloßen Wertschöpfung des Steuerpflichtigen entsprechen dem Leistungsfähigkeitsprinzip und stellen ein Grundprinzip des Steuerrechts dar. Eine vollkommene Verlustverwertung ist oft nur dann möglich, wenn der Verlust mit nachfolgenden Gewinnen verrechnet wird und daher der Verlust über mehrere Jahre vorgetragen werden kann. Für den Verlustvortrag – steuerlich stellt er eine Sonderausgabe dar - ist vorausgesetzt, dass der Verlust durch eine ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurde und aus einer betrieblichen Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) stammt. Für bilanzierende Steuerpflichtige ist der Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt möglich, für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurde durch das KMU-Förderungsgesetz 2006 immerhin die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus den vorangegangenen drei Jahren ermöglicht. Die Einschränkung der Verlustvortragsmöglichkeit auf betriebliche Einkunftsarten ist besonders für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nachteilig. Entsteht hierbei ein Verlust, welcher nicht im selben Jahr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, so müssen in den nachfolgenden Jahren Gewinne versteuert werden, die wirtschaftlich nicht angefallen wären, wenn man die Gewinne und Verluste der einzelnen Jahre zusammenrechnet. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher den Ausschluss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag als verfassungskonform angesehen – auch deshalb, da hohe Werbungskosten, die zu einem Verlust führen könnten, durch Verteilungsbestimmungen steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt etwa für die Verteilung von Herstellungsaufwendungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen über 15 Jahre sowie für Instandsetzungsaufwendungen über 10 Jahre. In einem aktuellen Fall, der vor den VfGH gebracht wurde, ist im Rahmen der Vermietungstätigkeit in einem einzelnen Jahr (nach Jahrzehnten positiver Einkünfte) ein Verlust angefallen, da die Abbruchkosten eines noch funktionsfähigen Gebäudes zwecks Errichtung eines Neubaus nicht auf das neu errichtete Gebäude aktiviert werden konnten. Da also nicht mehr der so genannten Opfertheorie entsprochen wurde, kam es zu einem Verlust in diesem Jahr, welcher aufgrund des Ausschlusses der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht vorgetragen werden kann. Der VfGH nimmt diesen Fall als Anlass, die im Einkommensteuergesetz verankerte Verlustvortragsregelung einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen. Es ist anzunehmen, dass dieser Schritt einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Zu dem jetzigen Zeitpunkt ist auch noch unklar, ob im Falle der Aufhebung der Beschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkunftsarten die Änderung für die Zukunft oder auch rückwirkend gilt. Wir werden Sie in der Klienten-Info jedenfalls über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. Sofern, wie bisher bei den betrieblichen Einkunftsarten, ein Verlustvortrag möglich ist, so ist allerdings die 75%-Verlustvortragsgrenze zu berücksichtigen. Sie hat zur Folge, dass maximal 75% des Gewinns eines Jahres zum Ausgleich mit einem bestehenden Verlustvortrag verwendet werden können. In Folge dessen kann sich die Verlustverwertung verzögern und es werden zumindest 25% des Gewinns eines Jahres der Besteuerung unterworfen. Ausnahmen von der Verlustvortragsgrenze bestehen beispielsweise für Sanierungsgewinne und auch für Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Diese können in vollem Umfang verwendet werden, um einen bestehenden Verlustvortrag auszugleichen.

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

In Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 (GZ RV/0361-I/09) das für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Merkmal der Zwangsläufigkeit mit dem öffentlichen Interesse an Kindern betont und sich damit der gängigen Literaturmeinung angeschlossen. Neben den Kosten für eine künstliche Befruchtung sind auch jene einer Adoption als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar, wenn dadurch ein bislang versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat auch das Gegenargument des Finanzamts bzgl. des freiwilligen Abschlusses eines Adoptionsvertrags nichts an der Zwangsläufigkeit und somit an der Anerkennung der Adoptionskosten geändert. Diese können z.B. Flug-, Unterbringungs- und Kinderarztkosten umfassen sowie auch Adoptionsgebühren an den ausländischen Staat.

Kosten für Parkplatz sind keine zusätzlichen Werbungskosten

Die Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes in der Nähe des Arbeitsplatzes können trotz ausschließlicher beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. In der von dem UFS getroffenen Entscheidung (GZ RV/2526-W/09 vom 19.1.2010) wurde ein Parkplatz in der Nähe von der 12 km vom Wohnort entfernten Arbeitsstätte angemietet und während der Arbeitszeit (unter der Woche) zur Abstellung des PKW verwendet. Die mit der Parkplatzmiete verbundenen Kosten können nicht als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, da die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits durch dem pauschalen Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden. Der Verkehrsabsetzbetrag betrifft Fahrtkosten im Allgemeinen und deckt nicht nur Treibstoffkosten und Straßengebühren ab, sondern alle mit der Fahrt zusammenhängenden Kosten und somit auch Parkgebühren, Mietkosten für einen Parkplatz und Garagierungskosten. Die Kosten für einen PKW-Abstellplatz können demnach nicht herausgelöst betrachtet und zusätzlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Aspekte der PKW-Nutzung durch den Dienstnehmer

Der PKW hat einen Sonderstatus im Steuerrecht, welcher durch einschränkende Regelungen wie z.B. die gesetzlich normierte Nutzungsdauer von 8 Jahren oder die Luxustangente von 40.000 € (maximale steuerlich anerkannte Anschaffungskosten) ausgedrückt wird. Aus den unzähligen Verknüpfungen zwischen PKW und Steuer soll die Situation des Dienstnehmers näher dargestellt werden – einerseits wenn ein für die dienstliche Tätigkeit zur Verfügung gestellter PKW („Dienstwagen“) auch für private Zwecke genutzt wird und andererseits der umgekehrte Fall, in welchem das private Kfz für dienstliche Zwecke verwendet wird. Die private Nutzung eines Firmenwagens – diese liegt auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort vor - stellt bei dem Dienstnehmer einen Sachbezug dar, welcher sowohl die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht als auch eine Sozialversicherungsbelastung (außer man liegt bereits über der Höchstbeitragsgrundlage) hervorruft. Der monatliche geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Firmen-PKW berechnet sich grundsätzlich mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW und beträgt maximal 600 €. Kann nachgewiesen werden (z.B. anhand des Fahrtenbuches), dass die durchschnittliche monatliche private Nutzung nicht mehr als 500 km ausmacht, so ist nur der halbe Betrag (0,75%, Maximum 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Der Sachbezugswert kann durch Zuschüsse des Dienstnehmers vermindert werden. Es ist darauf zu achten, dass solche Kostenbeiträge generell pro privat gefahrenem Kilometer geleistet werden oder eine Einmalzahlung vor Nutzung des Firmenwagens erfolgt und nicht etwa die Treibstoffkosten von dem Dienstnehmer getragen werden, weil dadurch nicht der Sachbezugswert vermindert wird. An dem Umstand des monatlichen Sachbezugs ändert sich nichts, wenn der Firmenwagen mit einer Werbeaufschrift versehen ist. Genauso wenig kommt es zu einer Unterbrechung des Sachbezugs, wenn es dem Dienstnehmer beispielsweise aufgrund eines längeren Urlaubs nicht möglich ist, den PKW privat zu nutzen. Dies deshalb, da ja umgekehrt bei besonders umfangreicher Privatnutzung auch kein höherer Sachbezug anzusetzen ist. Stellt der Arbeitgeber Park- oder Garagenplätze zur Verfügung, so liegt ein monatlicher Sachbezug von 14,53 € vor, sofern der Arbeitsplatz in einer Gegend liegt, welche der Parkraumbewirtschaftung (kostenpflichtige Parkzone) unterliegt. Für diesen Sachbezug spielt es keine Rolle, ob der eigene PKW geparkt wird oder ob der Parkplatz für das Firmenauto genutzt wird. Es ist außerdem nicht notwendig, dass eine individuelle Zuordnung der Abstellplätze erfolgt. Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Dienstnehmer keine Berechtigung zum Parken hat oder ausdrücklich darauf verzichtet und tatsächlich auch nicht parkt. Verwendet der Dienstnehmer seinen privaten PKW für dienstliche Zwecke, so können damit in Verbindung stehende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden. Anlassfälle für beruflich bedingte Fahrten sind z.B. Dienstreisen ins In- oder Ausland, Fortbildungsveranstaltungen oder auch beruflich bedingte Umzüge. Hingegen können Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht extra angesetzt werden, da diese bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgedeckt werden. Für die beruflich bedingten Fahrten mit dem Privatauto können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld (von derzeit 0,42 €/km). Es ist dabei nicht erforderlich, dass das genutzte Fahrzeug tatsächlich im Eigentum des Dienstnehmers steht. Machen die beruflich veranlassten Strecken mehr als 30.000 km im Jahr aus, so kann alternativ zu den tatsächlich angefallenen Kosten nur das Kilometergeld für 30.000 km steuerlich berücksichtigt werden. Das Kilometergeld als Pauschalvergütung deckt alle mit dem Auto zusammenhängende Kosten wie z.B. Abschreibung, Leasingraten, Finanzierungskosten, Treibstoffkosten, Reparaturkosten, Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge etc. ab. Der Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung und ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Die notwendigen Details umfassen naturgemäß das Datum, die Fahrtstrecke und den dienstlichen Grund der Fahrt – andere Aufzeichnungsformen werden auch anerkannt, wenn dadurch eine verlässliche Beurteilung möglich ist.

Klarstellung zur zeitlichen Erfassung der ZM bei der Istversteuerung

Wie schon in der KI 01/10 erwähnt müssen ab 1.1.2010 die sonstigen Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden. Die gilt natürlich auch für sogenannte „Istversteuerer“ (z.B. Freiberufler, Anwälte, Steuerberater), bei denen die Steuerpflicht bei Zahlungseingang der Honorare entsteht. Unklar war nun, ob die ZM im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder erst bei der Vereinnahmung der Honorare zu erstellen ist. In einer am 10.März 2010 ergangenen Stellungnahme hat das BMF nun klargestellt, dass der Zeitpunkt der Vereinnahmung keinen Einfluss auf den Meldezeitraum der ZM hat. Der Eintrag ist also in dem Monat zu erstellen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Anzahlungen auf Honorare für sonstige Leistungen haben ebenfalls keinen Einfluss auf die zeitliche Erfassung. Tätigt also ein österreichischer Steuerberater im März 2010 eine Beratungsleistung an einen italienischen Unternehmer, ist die sonstige Leistung nach der Generalklausel im „B2B-Bereich“ am Empfängerort in Italien steuerbar. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System). Auch wenn die Zahlung erst im April 2010 einlangt, ist die sonstige Leistung schon in der ZM für März zu erfassen. Das Rechnungsdatum spielt ebenso keine Rolle. Die elektronische Übermittlung der ZM ist bis Ende des auf die sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend März 2010 ist also bis spätestens Ende April 2010 einzureichen.

Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2010

Am 10. März wurde der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 vom Finanzministerium in Begutachtung geschickt. Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes sowie der Bundesabgabenordnung dargestellt werden. Einkommensteuer Förderungen: Die Steuerfreiheit von Förderungen ist im Wesentlichen auf „öffentliche Mittel“ beschränkt, wobei dieser Begriff von Seiten des VwGH bislang sehr restriktiv ausgelegt wurde. Da sich in der Praxis die öffentliche Hand zur Abwicklung der Auszahlung von Förderungen oft privatrechtlicher Unternehmen bedient hat und diese Auszahlungen aufgrund der bisher strengen Auslegung nicht steuerfrei waren (weil keine öffentlichen Mittel vorlagen), sind diese privatrechtlichen Unternehmen in Besitz öffentlicher Institutionen nun explizit im Entwurf des Gesetzestextes erwähnt, um der aktuellen Förderungsstruktur in Österreich gerecht zu werden. Unterhaltsleistungen: Die geplante Änderung ergibt sich aus einem Erkenntnis des VfGH. Bisher waren Unterhaltsleistungen nur in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages steuerlich abzugsfähig. Im neuen Entwurf wird diese pauschale Abgeltung für Kinder, die sich im Drittland befinden aufgehoben, da zwar eine pauschale Abgeltung im Inland (wegen des Familienbeihilfebezugs) und auch im EU-Raum aufgrund entsprechender Förderungen als gerechtfertigt anzusehen ist, im Drittland dies aber nicht der Fall ist. Zukünftig können Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder mit Aufenthalt in einem Drittland – wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich im Drittland aufhalten - als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Allfällige dem Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind jedoch anzurechnen. Umsatzsteuer Die der gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung von Cross-Border-Leasing durch Eigenverbrauchsbesteuerung zugrundelegende Bestimmung im UStG wird dem Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 folgend gestrichen. Besonders aktuell war dies im Zusammenhang mit (grenzüberschreitendem) PKW-Leasing aus Deutschland. Seit 1.1.2010 hat dies ohnehin keine Auswirkungen mehr, da diese sonstige Leistung nun im Empfängerort Österreich steuerbar ist und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist, da eine langfristige Vermietung im Zusammenhang mit einem PKW vorliegt und die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Empfängerortprinzip erfolgt. Die umsatzsteuerliche Befreiung von Umsätzen der österreichischen Post ist nach der Judikatur des EuGH nur noch zulässig, wenn diese als Universaldienstleister erbracht werden, d.h. durch Erbringung einer flächendeckenden Grundversorgung mit hohen Qualitätsauflagen. Zu einem Wegfall der Steuerbefreiung kommt es dadurch bei Nichtuniversaldienstleistungen wie z.B. bei allen Sendungen, die bei Verteilzentren eingeliefert werden, ausgenommen Zeitungen und Zeitschriften. Die Standardbriefe bis 2 kg sowie Postpakete bis 20 kg und Einschreib- und Wertsendungen bleiben also auch weiterhin umsatzsteuerbefreit. Um Umsatzsteuerbetrug bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten vorzubeugen, ist im Entwurf für diese sonstige Leistung ein generelles Reverse-Charge-System für den Handel zwischen Unternehmern vorgesehen. Um Wettbewerbsverzerrungen durch Lieferanten aus Mitgliedstaaten mit niedrigeren Steuersätzen zu vermeiden, wird im Entwurf die bisherige Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung von 100.000 € auf 35.000 € gesenkt. Ab Überschreitung der Schwelle werden die Lieferungen in Österreich steuerbar, wodurch sich für den Konsumenten keine Vor- oder Nachteile bzgl. der Umsatzsteuer ergeben, je nachdem ob der Lieferant aus Österreich oder dem Ausland tätig wird. Bundesabgabenordnung Der Gesetzesentwurf sieht ebenso eine Änderung der BAO für „Advanced Ruling-Anträge“ vor. Derzeit kann es insbesondere in den Bereichen Verrechnungspreise, Gruppenbesteuerung und Umgründungen zu Planungsunsicherheiten bei Unternehmen kommen, wenn sich im Nachhinein im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellt, dass eine gewählte Gestaltung nicht anerkannt wird. Vorgesehen sind daher verbindliche Rechtsauskünfte im Zeitpunkt der Planung. Für die Bearbeitung eines „Ruling-Antrags“ wird ein Verwaltungskostenbeitrag, welcher umsatzabhängig zwischen 1.500 € und 20.000 € ausmacht, zu entrichten sein. Weitere Anpassungen sind u.a. im Bereich der Körperschaftsteuer (Offenlegungsverpflichtungen bei Privatstiftungen, Beteiligungsgemeinschaften im Rahmen der Gruppenbesteuerung), im Umgründungssteuerrecht sowie im Gebührengesetz vorgesehen. Es ist noch abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Form beschlossen wird. Wir werden Sie über etwaige Abänderungen informieren.

Notarhonorar als Steuerberatungskosten absetzbar

Die Kosten für Steuerberatung können ohne betragsmäßige Begrenzung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Einkommensteuergesetz werden zwar Kosten für Steuerberatung als Sonderausgaben genannt, es erfolgt aber keine Detaillierung dahingehend, durch wen die steuerliche Beratung erfolgen kann. Typischerweise erfolgt die Beratung durch Steuerberater, es ist aber auch möglich, dass ein öffentlicher Notar im Rahmen seiner Tätigkeit bestimmte Sachverhalte (z.B. im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen) steuerlich würdigt. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 15.1.2010 (GZ RV/2740-W/09) Teile des Honorars eines öffentlichen Notars als Steuerberatungskosten und somit als Sonderausgaben anerkannt. In dem konkreten Fall bezog sich die steuerliche Beratung auf Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Da aus der Honorarnote der Umfang der steuerlichen Beratung nicht zu erkennen war, wurde ein Anteil von 5% geschätzt. Der übrige Teil des Honorars konnte steuerlich nicht verwertet werden, da es sich dabei um Kosten im Rahmen der privaten Lebensführung handelt.

Autobahnvignette als steuerfreie Sachzuwendung

Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer beispielsweise als Weihnachtsgeschenk gewährte Sachzuwendungen können bis zu einem Betrag von 186 € jährlich lohnsteuerfrei gestellt werden. Nach einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (Rz 80) im Jahr 2008 gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den Sachzuwendungen beispielsweise auch Autobahnvignetten. In der Rechtsprechung des UFS war dies jedoch bislang umstritten (vgl. negative Entscheidung RV/0491-W/05 vom 16.1.2006). In einer neuen Entscheidung (RV/0210-G/07 vom 27.10.2009) hat sich der UFS nun erfreulicherweise den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien angeschlossen. An alle Mitarbeiter als Weihnachtsgeschenk verteilte Autobahnvignetten stellen demnach ein übliches und angemessenes Sachgeschenk dar, das daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG von der Einkommensteuer befreit ist und in der Folge auch nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen ist.

Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Deutschland

Das im Dezember 2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll sowohl die Auswirkungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 abmildern, als auch den Aufschwung nach der Finanz- und Wirtschaftskrise begünstigen. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für natürliche Personen und Unternehmen näher betrachtet und soweit sinnvoll ein Bezug zu Österreich hergestellt. Erleichterung bei der Zinsschrankenregelung Mit Einführung der sogenannten Zinsschrankenregelung wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 der steuerlich verwertbare Zinsabzug und somit die Attraktivität der Fremdfinanzierung für Unternehmen eingeschränkt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz rudert der Gesetzgeber nun zurück, indem die Freigrenze dauerhaft von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht wird (bisher galt dies nur für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009). Darüber hinaus besteht eine (beschränkte) Vortragsmöglichkeit von nicht genutztem Zinsaufwand in die Folgejahre. Die zeitlich unbeschränkte Erhöhung der Freigrenze wird sich für viele kleine und mittlere Unternehmen positiv auswirken, da sich damit – etwa bei einem angenommen Fremdkapitalzinssatz von 5% - das „zinsschrankenfreie“ Finanzierungsvolumen auf fast 60 Mio. € erhöht. Abschreibungswahlrechte bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht nun ein der österreichischen Regelung vergleichbares Wahlrecht zur Sofortabschreibung. In Deutschland gilt dies für Wirtschaftsgüter bis zu 410 €, wobei ein laufendes Verzeichnis bereits für Wirtschaftsgüter über 150 € zu führen ist. Alternativ dazu kann für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 € wie bisher (zuvor war diese Vorgehensweise zwingend) ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre zu jeweils 20% aufzulösen ist. Dies kann vorteilhaft sein, wenn durch die Sammelpostenabschreibung eine Reduktion der Aufzeichnungspflichten eingetreten ist, welche bei Umstieg auf das neue System wegfallen würde. Wird von der Sammelpostenregelung Gebrauch gemacht, so können GWG bis zu 150 € sofort abgeschrieben werden oder aber auch aktiviert und nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden. Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen Umsätze aus bestimmten Beherbergungsleistungen wie sie im Hotelgewerbe aber auch im Zusammenhang mit Pensionen, Fremdenzimmern oder Campingplätzen üblicherweise erbracht werden, sind fortan nur mit 7% Umsatzsteuer anstelle von bisher 19% USt besteuert. Bedeutend ist, dass sich der begünstigte Umsatzsteuersatz nur auf die Übernachtung bezieht, nicht aber auf damit zusammenhängende Leistungen wie z.B. Frühstück, Pay-per-view TV, Getränke aus der Minibar oder auch Wellnessangebote. Ob durch die Änderung auch die (Hotel)Zimmerpreise sinken, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich ist hingegen, dass durch die Mehrwertsteuersenkung Investitions- bzw. Renovierungstätigkeiten ansteigen werden. Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Für Anwendungsfälle nach dem 31.12.2009 senkt sich der Steuersatz in der Steuerklasse II, welche für Schenkungen bzw. Erbschaften zwischen Geschwistern bzw. im Verhältnis zu deren Abkömmlingen 1. Grades (Neffen, Nichten) maßgebend ist, zumeist zwischen 5%- und 15%-Punkten. Es ist zu begrüßen, dass anstelle eines linearen Tarifs von 30% bei einer Bemessungsgrundlage bis hin zu 6 Mio. € nunmehr ein gestaffelter Tarif vorliegt und z.B. bis zu einer Bemessungsgrundlage von 75.000 € nur noch 15% Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer anfallen. Die deutsche Erbschaftsteuer kann für österreichische Erben beispielsweise Auswirkungen haben, wenn der Erblasser mit österreichischer Staatsbürgerschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder aber auch, wenn ein deutscher Staatsbürger ohne Wohnsitz in Deutschland vererbt und sich vor dem Tod nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten hat. Erhöhung beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag Ein Beitrag zur Entlastung von Familien wird ab 1.1.2010 durch die Erhöhung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erreicht. Wesentlich ist, dass die Begünstigungen pro Elternteil in Anspruch genommen werden können und nunmehr für das erste bzw. zweite Kind jeweils pro Elternteil in Summe 7.008 € (davor 6.024 €) betragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und es sich um ein gemeinsames Kind handelt.

Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Hinblick auf zukünftige Option zur steuerpflichtigen Veräußerung

Der Verkauf von Liegenschaften ist grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Es besteht allerdings gemäß § 6 Abs. 2 UStG die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. Bei Prüfungen durch das Finanzamt kam es in der Praxis regelmäßig zu Diskussionen, ob mit dem Hinweis auf die geplante Behandlung als steuerpflichtiger Umsatz bereits während der Errichtungsphase Vorsteuern für erhaltene Leistungen geltend gemacht werden können. Seitens der Finanzverwaltung wurde dabei mitunter die Auffassung vertreten, dass erst mit Ausführung des steuerpflichtigen Umsatzes ein Vorsteuerabzug möglich ist. Dies hätte für den Errichter die unangenehme Folge gehabt, dass erhebliche Finanzierungskosten für die vorerst nicht abzugsfähige Vorsteuer angefallen wären. Judikatur lag bisher nur für den Fall der geplanten Optionsausübung zur steuerpflichtigen Vermietung (vgl. Klienten-Info 09/07 zu VwGH vom 13.9.2006, 2002/13/0063) vor. Die hierfür maßgeblichen Kriterien, nämlich dass anhand objektiver Umstände (z.B. Gespräche mit potentiellen Mietern, Betrauung einer Immobilientreuhandgesellschaft mit der steuerpflichtigen Vermietung des Objekts, Vorlegen entsprechender Planungsrechnungen mit Vorsteuerabzug und anschließend steuerpflichtiger Vermietung usw.) die steuerpflichtige Vermietung den höchsten Grad an Wahrscheinlichkeit aufweist, hat nun der VwGH in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (20.10.2009, 2006/13/0193) auch für die zukünftige Option zur steuerpflichtigen Veräußerung bestätigt. Demnach steht ein Vorsteuerabzug bereits während der Errichtungsphase zu, wenn anhand objektiv nachweisbarer Umstände die Ausübung der Option zur Steuerpflicht wahrscheinlich erscheint. Im konkreten Anlassfall hatte eine Immobilienentwicklungsgesellschaft die Errichtung und Veräußerung von Vorsorge-Wohnungen zum Unternehmensgegenstand. Aus dem Gesamtkonzept war dabei klar ersichtlich, dass nach der Errichtung eine steuerpflichtige Veräußerung erfolgen soll. Im übrigen war diese Vorgehensweise auch bei anderen gleich gelagerten Objekten in der Vergangenheit praktiziert worden.

Umsatzsteuer-Wartungserlass: Anforderung an die urschriftgetreue Speicherung von Rechnungen

In der Praxis schreitet die elektronische Archivierung von Rechnungen zunehmend voran. Für steuerliche Zwecke ist es erforderlich, dass dabei die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Im Falle von optischen Speicherplatten (z.B. CD-Rom, DVD) müssen die mittels Scanner erfassten und urschriftgetreu gespeicherten Rechnungen nicht mehr veränderbar sein. Im Zuge des Umsatzsteuer-Wartungserlasses 2009 wurden die Anforderungen an die urschriftgetreue Speicherung weiter präzisiert und die Rz 1559 UStR ergänzt. Eine urschriftgetreue Speicherung setzt demnach voraus, dass auch beschriebene oder bedruckte Rückseiten der Belege eingescannt werden. Eine farbgetreue Wiedergabe ist dann erforderlich, wenn beim Einscannen in Schwarz-Weiß Informationen oder Zusammenhänge, die nur auf Grund der farblichen Gestaltung erkennbar sind, verloren gehen würden.

Abzugsfähigkeit von Reiseaufwendungen bei Fortbildungsreisen

Besucht ein Selbständiger Kongresse oder andere Fortbildungsseminare, so sind die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen (gleiches gilt für die Geltendmachung als Werbungskosten): die Reise muss (fast) ausschließlich betrieblich bedingt sein, die Fortbildung muss zum Erwerb von Kenntnissen dienen, die im Unternehmen einigermaßen konkret Verwertung finden können, das Reiseprogramm muss nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein und Privatzeiten dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als die sonst verfügbare Freizeit während der beruflichen Betätigung (die Fortbildung im Ausmaß von 8 Stunden pro Tag wird also in der Regel geboten sein). Abzugsfähig sind unter diesen Voraussetzungen die Kosten für die An- und Abreise, Seminarkosten, Skripten, Taggelder sowie die tatsächlichen Nächtigungskosten. Um die obigen Punkte auch nachweisen zu können, empfiehlt es sich, das Kursprogramm des jeweiligen Seminars aufzuheben. Ein wenig schwieriger gestaltet sich die Lage bei gemischten Fortbildungsreisen, also z.B. bei drei Tagen Fortbildungsprogramm und zwei Tagen Schifahren. Hier gilt lt. Rechtsprechung des VwGH das sogenannte Aufteilungsverbot, d.h. die gesamten Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt. Lediglich Seminarbeitrag und Skripten bleiben abzugsfähig, die Hotelkosten sowie die Kosten für die An- und Abreise gehen mangels nahezu ausschließlicher betrieblicher Veranlassung komplett verloren. Diese Sichtweise wurde schon von vielen Seiten kritisiert und eine anteilige Geltendmachung der Aufwendungen gefordert. Insbesondere dann, wenn die Möglichkeit der zeitlichen Trennung von Urlaub und Fortbildung gegeben ist, beispielsweise weil einer betrieblich veranlassten Fortbildung ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird. Dieser Auffassung ist auch der UFS im Jahr 2008 ein Stück näher gekommen, als dieser eine gemischte Fortbildungsreise nicht mehr explizit als Grund für ein generelles Abzugsverbot anführte. In Österreich steht man jedoch mit diesen UFS-Urteilen unter Umständen noch auf einer recht wackeligen Rechtsgrundlage, wenn es in die Diskussion mit dem Betriebsprüfer geht. In Deutschland wurde vor kurzem ein BFH-Beschluss (BFH GrS 1/06 v. 21.9.2009) veröffentlicht, wonach solche gemischten Reisen nicht mehr notgedrungen als eine Einheit zu sehen sind und der berufliche Teil der Kosten demnach abzugsfähig bleibt. Gemischte Reisen sind aufzuteilen, sofern diese zeitlich trennbar sind und ein Teil nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Die Aufteilung ist sachgerecht zu ermitteln, wobei eine Aufteilung nach Zeitanteilen dem BFH als zweckmäßig erscheint. Die Teilung in einen beruflichen und einen privaten Teil betrifft nicht nur die Aufenthaltskosten, sondern auch die Kosten für die An- und Abfahrt. Bei nahezu identer Rechtslage in Österreich wäre dieser Auffassung auch hierzulande zuzustimmen. Allerdings bedarf es zu einer rechtlichen Verankerung wohl noch einer höchstgerichtlichen Grundsatzentscheidung, die bisher noch nicht erfolgt ist.