2011

Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 2011

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung gestellt, liegt oftmals ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dies ist nicht der Fall, wenn die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird – ein Merkmal dafür ist, dass vom Arbeitnehmer (trotz Dienstwohnung) seine bisherige Wohnung beibehalten wird. Die Sachbezugswerte (mietrechtliche Richtwerte) sind vom jeweiligen Bundesland abhängig und belaufen sich für 2011 inklusive Betriebskosten (pro m2) wie folgt: Bundesland 2011 (in €/m2) 2010 (in €/m2) Burgenland 4,47 4,31 Wien 4,91 4,73 Niederösterreich 5,03 4,85 Oberösterreich 5,31 5,12 Kärnten 5,74 5,53 Tirol 5,99 5,77 Steiermark 6,76 6,52 Salzburg 6,78 6,53 Vorarlberg 7,53 7,26

Kurzinfo: Gewinnfreibetrag vermindert GSVG-Bemessungsgrundlage

Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) als Nachfolgebegünstigung des Freibetrags für investierte Gewinne wurde – auch durch den Grundfreibetrag bis zu 30.000 €, der sogar ohne entsprechende Investition automatisch zusteht - mit der Intention eingeführt, Selbständige zu begünstigen und einen Ausgleich zu den niedrig besteuerten Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) von Angestellten zu schaffen. Die Betriebsausgabe in Form des Gewinnfreibetrags senkt auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung (GSVG). Dies hat die Sozialversicherungsanstalt explizit klargestellt, da der Investitionsfreibetrag (gleiches galt für den Freibetrag für investierte Gewinne) dem GSVG-Gesetz folgend der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen war. Der Gewinnfreibetrag vermindert somit sowohl die Sozialversicherungsbelastung als auch die Steuerbelastung von Selbständigen.

Änderungen im Privatstiftungsgesetz (PSG)

Die in der jüngeren Vergangenheit für die Organisation zahlreicher Familienprivatstiftungen problematischen Erkenntnisse des OGH zum Beirat und zum Stiftungsvorstand (KI 10/09) werden nun durch eine Änderung des Privatstiftungsgesetzes etwas entschärft. Einerseits wird klargestellt, dass Parteienvertreter nur dann – und nicht generell - als Stiftungsvorstand, Aufsichts- oder Beirat ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen in diesen Gremien beauftragt sind (§ 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG). Andererseits dürfen einem Beirat auch weiterhin mehrheitlich Angehörige des Stifters angehören. Lediglich für die Abberufung des Stiftungsvorstands bestehen gewisse Einschränkungen. Eine Abberufung ohne wichtigen Grund durch den Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit geboten (§ 14 Abs. 3 PSG). Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird aufgrund der angeblichen Intransparenz von Privatstiftungen der Stiftungsvorstand verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt die festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Diese Neuregelung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehenden Begünstigten sind bis zum 30.6.2011 zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflichten kann eine Strafe von bis zu 20.000 € nach sich ziehen.

Neue Vollpauschalierungsgrenze begünstigt Land- und Forstwirte

Mit der LuF PauschVO 2011, die für den Zeitraum von 2011 bis 2015 gilt, wurde unter Anderem die Grenze für die Vollpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 65.500 € auf 100.000 € Einheitswert angehoben. Die Vollpauschalierung ist günstig, da keine steuerlichen Aufzeichnungen geführt werden müssen und sich Besteuerung und Sozialversicherungsabgaben von dem fiktiven Einheitswert ableiten, unabhängig davon wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Der für die Gewinnermittlung maßgebende Durchschnittssatz bleibt unverändert bei 39% vom Einheitswert. Zur Vollpauschalierung sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe berechtigt, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen. Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte tritt entweder bei einem Einheitswert von mehr als 150.000 € oder bei einem Umsatz von mehr als 400.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ein. Die Vollpauschalierung kann nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewendet werden, ein Nebeneinander von Pauschalierung und Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht möglich. Ebenso eine Änderung hat sich bei der Grenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb bzw. für Nebentätigkeiten ergeben. Die diesbezügliche Einnahmengrenze wurde von 24.200 € auf 33.000 € (inkl. USt) angehoben und hat zur Folge, dass bis dahin die Nebentätigkeit unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fällt und nicht von (zusätzlichen) Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen ist. Bei Überschreiten der Einnahmengrenze ist die Unterordnung gesondert nachzuweisen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Unterordnung des Nebenerwerbs zur Folge, dass die pauschalierten Umsatzsteuersätze von 10% bei Verkauf (Lieferung oder Leistung) an Letztverbraucher und 12% an andere Unternehmer zur Anwendung kommen. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist die normale USt von 20% in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Schließlich sei noch erwähnt, dass der Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung (und umgekehrt) durch die neue LuF PauschVO 2011 erleichtert wird, da keine Übergangsgewinne bzw. –verluste ermittelt werden müssen. Die Teilpauschalierung entspricht einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei welcher die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) angenommen werden. An den Wechsel ist man für 5 Kalenderjahre gebunden. Quasi als ausgleichende Maßnahme zur insgesamten Besserstellung wurde die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Ernteschäden und besonderen Viehverlusten (z.B. durch Dürre, Hagel, Überschwemmung) als zusätzliche Betriebsausgaben (neben der Pauschalierung) abgeschafft.

Kein Vorsteuerabzug wenn Lieferdatum nicht auf der Rechnung enthalten ist

In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (29.7.2010, 2010/15/0072) bekräftigt, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug dann nicht vorliegen, wenn der Tag der Lieferung nicht auf der Rechnung enthalten ist oder zumindest explizit Hinweise auf der Rechnung bestehen, dass der Tag der Lieferung auf einem anderen Beleg (z.B. Lieferschein) angeführt ist. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, dass die fehlenden Angaben in der Rechnung durch andere Beweismittel wie den Frachtbrief des Spediteurs oder durch den Hinweis, dass es sich um einen Barverkauf handelt, ersetzt werden können, hat der VwGH abgelehnt. Im Anlassfall ging es um den Verkauf eines Autos, wobei der Tag der Übergabe mittels Fotos dokumentiert wurde. Die Rechnung selbst hat aber kein Lieferdatum enthalten. Da der Lieferant mittlerweile in die Insolvenz geraten ist und der Masseverwalter die Ausstellung einer korrigierten Rechnung verweigerte, konnte der Rechnungsmangel nicht dadurch saniert werden.

BMF-Information zum Übergang der Steuerschuld bei der Reinigung von Bauwerken veröffentlicht

Wie bereits in der KI 11/2010 berichtet, ist es im Zuge der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu einer Ausweitung der für die Umsatzsteuer als Bauleistung geltenden Leistungen gekommen. Diese Änderung ist insbesondere maßgeblich für Unternehmen, die Bauleistungen erbringen bzw. mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind. Nach dieser Gesetzesänderung zählt seit 1.1.2011 auch die Erbringung von Reinigungsleistungen als Bauleistung. Eine Info des BMF vom 22.12.2010 erläutert nunmehr die Rechtsansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich Ausmaß und Art von Reinigungsleistungen sowie die Voraussetzungen beim Leistungsempfänger. Ebenso wird zu möglichen durch die Änderung in der Praxis auftretenden Sonderfällen Stellung genommen. Der Begriff von Reinigungsleistungen an Bauwerken ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eher weit auszulegen. Zu den Reinigungsleistungen zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Folglich zählt daher beispielsweise die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen, Straßen und Parkplätzen (auch Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung) zu den Bauleistungen. Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder lediglich eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist z.B. das Ausbringen von Streumitteln regelmäßig als unselbständige Nebenleistung zur Schneeräumung (und damit als Bauleistung) zu qualifizieren. Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbeln, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen. Nicht als Reinigung von Bauwerken ist hingegen die Grünflächenbetreuung oder die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Vorhängen, lose liegende Teppichen usw.) einzustufen. Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gemäß § 19 Abs. 1a UStG ist, dass der Leistungsempfänger selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt oder mit der Erbringung dieser beauftragt ist. Hier ist nunmehr davon auszugehen, dass Unternehmer, die Fassadenreinigungsleistungen erbringen, jedenfalls davon betroffen sind. Vergibt beispielsweise ein Reinigungsunternehmen Aufträge an einen Subunternehmer, so wird es in der Verrechnung jedenfalls zu einem Übergang der Steuerschuld auf das beauftragende Reinigungsunternehmen kommen. Für jene Unternehmer, die keine Bauleistungen erbringen, ergeben sich durch diese Änderung des UStG hier keine Auswirkungen. Für Anzahlungen gilt folgende Vereinfachungsbestimmung: Anzahlungen, die vor dem 1.1.2011 vereinnahmt wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Die für eine Anzahlung vor dem 1.1.2011 erteilte Rechnung ist daher nicht zu berichtigen. Wurde z.B. die Schneeräumung für den Winter 2010/11 im Sommer 2010 vorausbezahlt, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld. Sofern vor dem 1.1.2011 erbrachte Leistungen erst danach abgerechnet werden, tritt ebenfalls kein Übergang der Steuerschuld ein.

Umsatzsteuer auf NoVA ist gemeinschaftsrechtswidrig

Wie schon seit geraumer Zeit absehbar und vergleichbar der Situation in Dänemark und in Polen hat der EuGH mit 22.12.2010 entschieden („Kommission/Österreich“), dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt gemeinschaftsrechtswidrig ist. Hauptgrund dafür ist, dass die Normverbrauchsabgabe nicht mit der Fahrzeuglieferung sondern mit der Zulassung des Kfz in unmittelbarem Zusammenhang steht. Das BMF hat Anfang Januar auf das EuGH-Urteil mit einem Informationsschreiben reagiert, das eine Erhöhung der NoVA um 20% vorsieht, wodurch es grundsätzlich zu keiner Änderung der Steuerbelastung im Zusammenhang mit Kfz kommen wird. Bis zum 28.2.2011 besteht insoweit eine Übergangsregelung als bis dahin die NoVA wie bisher in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen werden darf. Eine Erhöhung der NoVA (um 20%) tritt dann natürlich nicht ein. Interessant sind die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf frühere Fälle, in denen nunmehr zu Unrecht die Umsatzsteuer auf den NoVA-Betrag erhoben und im Regelfall vom liefernden Kfz-Händler entrichtet wurde. Wenngleich hier durch Rechnungsberichtigung die Rückforderung der zuviel bezahlten USt prinzipiell möglich ist, wird diese in dem Informationsschreiben durch Bezugnahme auf die Sonderstellung des Kfz im UStG eingeschränkt. Da der Vorsteuerabzug auf Kfz mit Ausnahme von Fiskal-Lkw bzw. Kleinbussen sowie für Taxibetriebe und Fahrschulen ausgeschlossen ist, wurden die Umsatzsteuer und auch der auf die NoVA entfallende Teil an den Käufer weiterbelastet. Das BMF beruft sich auf § 239a BAO und schließt in solchen Fällen eine Rückzahlung des zu hohen USt-Betrags (an den Kfz-Händler) aus, da darin eine ungerechtfertigte Bereicherung des Abgabenschuldners zu sehen ist. Sollte einem etwaigen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruch des Käufers entsprochen werden müssen und die zu viel bezahlte USt rückerstattet werden, so würde es zur Erhöhung der NoVA um 20% kommen, wodurch finanztechnisch betrachtet – wie ja auch zukünftig - keine Änderung eintritt. In jenen Fällen (bei Fiskal-Lkws und Kleinbussen bzw. bei Taxibetrieben und bei Fahrschulen), in denen vom Käufer Vorsteuer geltend gemacht werden konnte, hat bei Rückforderung des zu hohen USt-Betrags eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur beim Käufer zu erfolgen.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2011

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen (in €) für das Kalenderjahr 2011 mit Erlass vom 19.10.2010 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2011 2010 2009 0 bis 3 Jahre 180,- 177,- 176,- 3 bis 6 Jahre 230,- 226,- 225,- 6 bis 10 Jahre 296,- 291,- 290,- 10 bis 15 Jahre 340,- 334,- 333,- 15 bis 19 Jahre 399,- 392,- 391,- 19 bis 28 Jahre 501,- 492,- 491,- Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

UFS toleriert Doppelbesteuerung bei Forderungsverzicht eines Gesellschafters

Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2010 (GZ RV/2391-W/10) betont, dass die Bewertung eines Forderungsverzichts durch einen Gesellschafter aus gesellschaftsteuerlicher Sicht getrennt von der körperschaftsteuerlichen Behandlung zu sehen ist und es daher zur Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer und Gesellschaftsteuer) kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Forderungsverzicht Gesellschaftsteuerpflicht auslöst, wenn die Forderung zur Gänze nicht mehr werthaltig ist. Ausgangspunkt für den UFS ist, dass bei einem Forderungsverzicht nur dann keine gesellschaftsteuerpflichtige Wertsteigerung anzunehmen ist, wenn der Forderungsverzicht an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft erfolgt. Ansonsten entspricht der Wert des Forderungsverzichts aus Gesellschaftsteuerblickwinkel regelmäßig dem Nennwert der Forderung. Gesellschaftsteuerpflicht in Höhe von 1% des Nominalwerts der Forderung liegt also vor, da der Forderungsverzicht (als freiwillige Gesellschafterleistung) geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen – selbst bei erheblicher Überschuldung der Gesellschaft. Eine Doppelbesteuerung bei Forderungsverzicht tritt somit ein, weil neben der Gesellschaftsteuer auf den Nennwert der Forderung auch Körperschaftsteuer für den nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung anfällt. Der werthaltige Teil der Forderung ist hingegen im Körperschaftsteuergesetz als steuerneutrale Einlage zu werten.

Umsatzsteuerliche Leistungsortänderung bei diversen sonstigen Leistungen ab 1.1.2011

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so verlagert sich bei bestimmten Dienstleistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, sportlicher, unterrichtender oder unterhaltender Natur der Ort der Leistung ab 1.1.2011 vom bisher maßgeblichen Tätigkeitsort zum Empfängerort. Gleiches gilt für Leistungen i.Z.m. Messen und Ausstellungen. Durch die Änderung kann es etwa dazu kommen, dass ein Künstler mit Sitz in Österreich für Auftritte im Ausland Rechnungen mit österreichischer USt ausstellen muss, wenn die beauftragende Agentur ihren Sitz in Österreich hat. Bei Leistungen, die im EU-Ausland steuerpflichtig sind, wird regelmäßig durch das Reverse-Charge-System die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Der Künstler mit Sitz in Österreich hat in diesem Fall eine Nettorechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen.

Verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch wird künftig teuer

Die von den Firmenbuchgerichten in der Praxis teilweise tolerierte Vorgehensweise von Kapitalgesellschaften, den Jahresabschluss erst nach mehrmaliger Aufforderung zur Offenlegung einzureichen, wird künftig wohl der Vergangenheit angehören. Verstöße gegen die Einhaltung der Offenlegungspflichten (Einreichung Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag) (siehe KI 09/10) werden ab 1.1.2011 nämlich wie folgt geahndet: Zwingende Strafe von 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand und auch die Gesellschaft, wenn eine Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss samt Lagebericht (falls Pflicht zur Erstellung eines solchen besteht) nicht binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag einreicht. Bei kleinen Kapitalgesellschaften kommt es alle zwei Monate zu einer Strafe von weiteren 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €. Die Organstrafen sind zwingend zu verhängen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Gegen eine verhängte Zwangsstrafe kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden. In diesem Fall kommt es zur Einleitung des ordentlichen Zwangsstrafverfahrens. Achtung: die neuen Zwangsstrafbestimmungen umfassen auch Jahresabschlüsse, die bereits hätten veröffentlicht werden müssen. Bis zum 28.2.2011 können allerdings unterlassene Offenlegungen noch straffrei nachgeholt werden. Es empfiehlt sich daher umgehend zu prüfen, ob in der Vergangenheit alle Offenlegungsverpflichtungen erfüllt wurden.

Ausgabenverteilungsmöglichkeit bei Vermietung und Verpachtung anstelle des Verlustvortrags

Der VfGH hat ja unlängst die Einschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte und somit die Nichtanwendbarkeit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Ablauf 31.12.2011 als verfassungswidrig erkannt (KI 05/10). Als Gesetzesreparatur wird im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nun eine Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben eingeführt, die bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden kann. Diese Verteilung auf 10 Jahre ist auf außerordentliche Wertverluste (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) sowie auf andere außergewöhnliche Aufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung anzuwenden und soll zu einer Einkünfteglättung führen. Mit anderen außergewöhnlichen Aufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung sind Aufwendungen gemeint, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind. Durch die Verteilung auf 10 Jahre soll auch ohne Verlustvortragsmöglichkeit sichergestellt werden, dass keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung verloren gehen. Ohne Verlustvortragsmöglichkeit und ohne 10 Jahre-Verteilung könnte es passieren, dass hohe einmalige Aufwendungen in dem Jahr des Anfallens zu einem Verlust führen und insgesamt nicht steuerlich sachgerecht verwertet werden können.

Änderungen für Auslandsmontage

Die seit 1979 geltende Regelung, dass die Bezüge von Mitarbeitern österreichischer Konzerne, die im Ausland an der Planung und Montage von Industrieanlagen bzw. am Abbau von Rohstoffen arbeiten, bei mehr als einmonatiger Tätigkeit von der Lohnsteuer befreit sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof am 30.9.2010 mit Wirkung 31.12.2010 aufgehoben. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine auf zwei Jahre befristete Übergangsregelung geschaffen. Demnach soll das Steuerprivileg stufenweise auslaufen, so dass im Jahr 2011 noch 66% und im Jahr 2012 noch 33% der Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten steuerfrei gestellt werden. Die Befreiungsbestimmung wurde dabei auf Arbeitgeber in der EU, EWR und der Schweiz bzw. auf Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern ausgeweitet. Zu beachten ist auch, dass mit der (zunächst nur teilweisen) Lohnsteuerpflicht die Bezüge auch der Sozialversicherung unterliegen und damit auch die Lohnnebenkosten der Unternehmen erhöhen. Ob mit dieser Neuregelung des Montage-Privilegs wirklich das letzte Wort gesprochen ist bleibt abzuwarten. Es spricht einiges dafür, dass die Koalition noch im Jahr 2011 einen neuen Gesetzesvorschlag einbringen wird, der das bisherige Montage-Privileg europarechtskonform fortsetzen soll. Wir werden Sie in dieser Sache jedenfalls auf dem Laufenden halten.

Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen - Kapitalbesteuerung neu

Nachdem wir bereits über die Maßnahmen zur Budgetsanierung berichtet haben (KI 11/10) werden nun seither eingetretene Änderungen aufgezeigt wie auch wesentliche Punkte des Budgetbegleitgesetzes 2011, das Ende Dezember vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossen wurde, dargestellt. Neuregelung der Kapitalbesteuerung Wie schon in der KI 11/10 ausgeführt, kommt es ab Oktober 2011 zu weitreichenden Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Es werden nicht nur wie bisher die Erträge aus Aktien und sonstigen Wertpapieren besteuert, sondern auch die Wertsteigerungen am Stamm (Substanzgewinne) einer 25%igen Besteuerung („Wertpapier KESt“) unterworfen, ohne dabei auf Behaltefrist und Beteiligungsausmaß zu achten. Die Besteuerung von Substanzgewinnen betrifft Wertsteigerungen von z.B. Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), die nach dem 31.12.2010 angeschafft sowie von anderen Kapitalanlagen (z.B. Anleihen, Derivate), die nach dem 30.9.2011 angeschafft werden. Die drei Tatbestände der Kapitaleinkünfte, welche zukünftig die 25% (End)Besteuerung auslösen, umfassen die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Substanzgewinne aus Finanzvermögen (neu!) und Einkünfte aus Derivaten (neu!). Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind nachfolgend dargestellt. Für Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG (z.B. AG und GmbH) kommt es dadurch zu keinen Änderungen. Tatbestand „Substanzgewinne aus Finanzvermögen“ Substanzgewinne aus Finanzvermögen – etwa bei der Veräußerung von Aktien - ergeben sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Im außerbetrieblichen Bereich führt die Endbesteuerung dazu, dass verbundene Aufwendungen wie z.B. Depotgebühren oder Transaktionsspesen nicht geltend gemacht werden können. Anschaffungsnebenkosten (z.B. rechtliche Beratung) dürfen auch nicht angesetzt werden. Vorsicht ist geboten, da auch die Entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot die 25% Steuerbelastung auslösen können, wenn nicht entsprechenden Meldepflichten nachgekommen wird. Im Betriebsvermögen sind solche Wertzuwächse ebenso mit 25% zu besteuern – mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben können nicht abgezogen werden. Option zur Regelbesteuerung Die Regelbesteuerung anstelle der Besteuerung mit 25% ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Verlustausgleichs. Wird zur Regelbesteuerung optiert, so unterliegen ab 2012 alle Kapitaleinkünfte und somit z.B. auch Dividendeneinkünfte der Regelbesteuerung (max. mit dem Grenzsteuersatz von 50%). Auch bei der Regelbesteuerung können unmittelbar mit den Kapitaleinkünften im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Ausgaben steuerlich nicht geltend gemacht werden. Verlustausgleichsoption Die Verlustausgleichsoption soll sicherstellen, dass auch Substanzverluste steuermindernd verwertbar sind. Folglich können im außerbetrieblichen Bereich Substanzverluste aus Finanzvermögen oder aus Derivaten mit zu versteuernden Erträgen bzw. Substanzgewinnen aus Finanzvermögen oder aus Derivaten ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich ist nur im Wege der Veranlagung möglich und durchaus eingeschränkt. So ist es z.B. nicht möglich, Substanzverluste aus Finanzvermögen mit Zinserträgen aus Geldanlagen bei Kreditinstituten zu verrechnen, da die beiden Investitionsformen vom Risiko nicht vergleichbar sind. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist ebenso wenig möglich wie ein Verlustvortrag. Im betrieblichen Bereich hat vorrangig eine Verlustverwertung mit realisierten Wertsteigerungen (bzw. Zuschreibungen) zu erfolgen. Ein danach verbleibender Verlustüberhang ist zu 50% mit betrieblichen Gewinnen zu verrechnen und gegebenenfalls vorzutragen – die andere Hälfte des verbleibenden Verlustüberhangs geht jedenfalls verloren. Die Behandlung von „Altbeständen“ Für so genannte „Altbestände“, das sind z.B. Derivate, die vor dem 1.10.2011 angeschafft wurden und anderes Kapitalvermögen (insbesondere Aktien, GmbH-Anteile) mit Anschaffungsdatum vor 1.1.2011, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen des § 30 EStG (Spekulationsbesteuerung) und § 31 EStG. Bei Beteiligungen i.S.d. § 31 ist es zu einer Verbesserung gekommen. Die Veräußerung von § 31 – Beteiligungen, welche vor dem 1.1.2011 erworben wurden ist steuerfrei, wenn die Steuerhängigkeit von 5 Jahren (im Ausnahmefall 10) vorüber ist und die Beteiligung zum 30.9.2011 weniger als 1% beträgt. Bei einer Veräußerung vor Ablauffrist kommt es hingegen zur „neuen“ Besteuerung mit 25%. Vereinfachung bei indirekter Forschungsförderung Anstelle der bisher vielfältigen Möglichkeiten der indirekten Forschungsförderung (diverse Forschungsfreibeträge und –prämien) sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, nur mehr die Forschungsprämien („Frascati“ Forschung, Auftragsforschung) möglich. Diese werden von 8% auf 10% angehoben und setzen voraus, dass die (eigenbetriebliche) „Frascati“ Forschung im Inland betrieben wird und die Auftragsforschung vom Inland aus in Auftrag gegeben wird. Anhebung des Pendlerpauschales um ca. 10% Zu einer positiven Änderung kommt es bei dem Pendlerpauschale für 2011 – es wurde um ca. 10% (ursprünglich 5%) angehoben. Der so genannte Pendlerzuschlag hilft, wenn trotz Anspruch auf das Pendlerpauschale nicht davon profitiert werden kann weil das Einkommen des Arbeitnehmers unter der Besteuerungsgrenze liegt. Die maximale Gutschrift im Wege der Veranlagung (Pendlerzuschlag) wurde von 240 € auf 251 € erhöht. Verpflichtende elektronische Datenübermittlung durch Spendenorganisationen verschoben Damit Spenden an begünstigte Spendenorganisationen als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe geltend gemacht werden können, ist der Nachweis über die tatsächliche Entrichtung bzw. eine Spendenbestätigung notwendig. Der für den Spender grundsätzlich einfachere Nachweis, z.B. über die Sozialversicherungsnummer, wird voraussichtlich auch 2011 nicht möglich sein, da die damit zusammenhängende verpflichtende elektronische Datenübermittlung durch die Spendenorganisationen frühestens 2012 eingeführt werden soll. Wegfall der Kreditvertragsgebühr/Erhöhung der Grundbucheintragungsgebühr Wie bereits angekündigt wurde die Kreditvertragsgebühr in Höhe von 0,8% gestrichen. Bei der Grundbucheintragungsgebühr für Grundstückserwerbe kommt es zu einer Erhöhung auf 1,1% (früher 1%).

Wichtige Termine 2011 im Überblick

Zitierweise: kursiv: Neu 2011; (KI MM/JJ): Ausgabe der Klienten-Info Ab 1. Jänner Verschärfungen im Finanzstrafgesetz und Ausweitung der Betrugsbekämpfung (KI 10/10) Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgaben bei Überschreitung der Umsatzgrenze in 2009 und 2010 Anhebung der Umsatzgrenze i.Z.m. vierteljähriger Umsatzsteuervoranmeldung auf 100.000 € (KI 06/10) Erhöhung PV-Beitrag: Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung wird von 16,25% auf 17,5% angehoben Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2010 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2010 (L 16) in Papierform Meldung der Honorare 2010 (E 18) in Papierform Bis 15. Februar Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2010 Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2010 (L 16 und E 18); bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2010 Verlängerte Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2009 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2010 in Papierform Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2010 FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2010 aus Nicht-EU-Ländern Ab 1. Juli Überprüfung UID-Nummern zwingend elektronisch (FinanzOnline) Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2010 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2010 Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2010 Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2010 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen (gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2007 beginnen) Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2006 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab Schriftliche Meldung an die Gebietskrankenkasse für jährliche Zahlung der Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2012

Sozialversicherungswerte 2011

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2011 (in €) betragen: 2011 2010 Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,72 28,13 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 374,02 366,33 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 561,03 549,50 Höchstbeitragsgrundlage täglich 140,00 137,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.200,00 4.110,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 8.400,00 8.220,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.900,00 4.795,00