2012

Ausbildungskosten eines in der Ordination des Vaters angestellten Sohnes

Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen seit jeher schon im Brennpunkt vieler Betriebsprüfungen. Durch Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann durch „Steuersplitting“ leicht Steuer gespart werden, indem Einkommen von Besserverdienern zu schlechter verdienenden nahen Angehörigen verschoben wird und somit durch die unterschiedliche Steuerprogression in Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil entsteht. Um diesem Gestaltungsspielraum entgegenzuwirken wurden insbesondere vom VwGH generelle Grundsätze entwickelt, welche die Voraussetzungen für solche Verträge regeln. Demnach sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der VwGH hatte Anfang diesen Sommers (24.5.2012, GZ 2009/15/0130) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt seinen Sohn geringfügig angestellt hatte und für diesen die Ausbildungskosten für eine dreijährige Physiotherapieausbildung übernahm und als Betriebsausgabe in seiner Ordination geltend machte. Die Ausbildungsvereinbarung zwischen Vater und Sohn sah eine Rückzahlungsverpflichtung des Sohnes vor, falls dieser innerhalb von fünf Jahren nach der Ausbildung die Anstellung in der Ordination seines Vaters kündigen sollte. Die Finanz anerkannte zwar das Dienstverhältnis an sich, verweigerte aber wegen mangelnder Fremdüblichkeit den Abzug der Ausbildungskosten als Betriebsausgabe des Vaters. Der VwGH bestätigte nochmals die oben angeführten Voraussetzungen, wobei im vorliegenden Fall besonders zu prüfen war, ob eine derartige Kostenübernahme auch zwischen Familienfremden vereinbart worden wäre. Der VwGH sah den Vertrag letztlich als nicht fremdüblich an, da einerseits ein in Ausbildungsvereinbarungen übliches Konkurrenzverbot fehlte und zudem die Kostenübernahme von ca. 45.000 € für eine nur teilzeitbeschäftigte Hilfskraft mit einer Monatsentlohnung von 400 € wegen mangelnder Amortisation unter Fremden nicht abgeschlossen worden wäre. Dieses Missverhältnis hätte möglicherweise dadurch kompensiert werden können, dass sich der Sohn schon im Vorhinein zu einer Vollzeitbeschäftigung nach der Ausbildung verpflichtet hätte. Dies war aber in der vorliegenden Ausbildungsvereinbarung nicht vorgesehen. Der VwGH untersagte also die Ausbildungskosten als Betriebsausgabe für den Vater, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die privaten Überlegungen des Vaters überwogen.

UID-Büro in Suben geschlossen

Grundsätzlich sind bereits seit 1. Juli 2011 Unternehmer verpflichtet, eine qualifizierte UID-Bestätigungsabfrage (Stufe 2: Abgleich UID und Name des Unternehmers) auf elektronischem Weg (FinanzOnline oder EU-Server) durchzuführen. Nur bei Fehlen der technischen Voraussetzungen oder bei technischen Problemen war bisher eine Abfrage bei dem als eigenständige Abteilung des BMF geführten UID-Büro im oberösterreichischen Suben vorgesehen. Mit 1. August 2012 wurde das UID-Büro aufgrund stark rückläufiger Anfragen nunmehr geschlossen. Künftig wandert diese Zuständigkeit bei Fehlen der technischen Voraussetzungen beim abfragenden Unternehmer oder bei technischen Problemen in das für den Antragsteller zuständige Finanzamt (Umsatzsteuerfinanzamt).

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2012

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2011 per 30.9.2012 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2012 bzw. ab 1. Oktober 2012 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2012 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2012 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2012 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: Mit 1. Oktober 2012 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2011 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,38 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2012) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2011“ bzw. „K 1-12/2011“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

OGH verlängert Gültigkeit von Gutscheinen

Der Oberste Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Urteil (28.6.2012, 7 Ob 22/12d) entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen ohne konkrete Angabe von Gründen unzulässig ist und grundsätzlich von einer Gültigkeit des Gutscheins von 30 Jahren auszugehen ist. Der Gutscheinanbieter ist zwar nicht zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet, hat aber alternativ den Gutscheinwert (zurück) zu erstatten. Im konkreten Fall hatte ein Online-Vermittler von Thermengutscheinen deren Gültigkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei Jahre begrenzt – für den OGH war dies ein zu kurzer Gültigkeitszeitraum, da der Online-Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Vorleistungen erbringen muss und es bei Nichteinlösung des Gutscheins innerhalb der Zweijahresfrist zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermittlers kommt. Dies deshalb, da die eigene Wertschöpfung (Vermittlung) nur einen kleinen Teil ausmacht, aber der gesamte bezahlte Gutscheinwert vom Online-Vermittler vereinnahmt wird. Darüber hinaus drängt der Verweis auf die AGBs bzw. im Kleingedruckten den Konsumenten in eine nachteilige Position. Trotz des für die Konsumenten positiven Urteils ist im Einzelfall Achtsamkeit geboten, da eine Einschränkung des Gültigkeitszeitraums auf weniger als 30 Jahre bei Angabe von schlüssigen Gründen weiterhin rechtlich in Ordnung ist. Das kann etwa bei einem Gutschein für verderbliche Waren der Fall sein, aber auch wenn das den Gutschein anbietende Unternehmen von Preissteigerungen (z.B. wegen einer qualitativen Aufwertung der angebotenen Leistung) ausgeht und diese Leistung z.B. in 25 Jahren zum aktuellen Gutscheinpreis nicht mehr anbieten würde. Ebenso kann eine zeitliche Begrenzung gerechtfertigt sein, wenn von vorneherein klar ist, dass das Unternehmen und somit die Gutscheingegenleistung nur für einen entsprechend kürzeren Zeitraum bestehen wird. Schließlich sind Gutscheine auch bei grundsätzlich langer Gültigkeitsdauer mit einem gewissen Risiko behaftet, da im Falle eines Konkurses des Anbieters auch ein rechtlich gültiger Gutschein zumeist wertlos wird bzw. die rechtliche Durchsetzung mit hohen Kosten verbunden sein kann. Bei bereits abgelaufenen Gutscheinen ist es ratsam, auf die Kulanz des Unternehmens zu hoffen bzw. mit Verweis auf das aktuelle OGH-Judikat um die Rücküberweisung des Gutscheinbetrags zu ersuchen. Dem OGH-Urteil folgend ist es nämlich gleichgültig, ob der Gutschein selbst erworben wurde oder geschenkt worden ist.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2011

Am 30. September 2012 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2011 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt – das elektronische Vorsteuerrückerstattungsverfahren besteht ja seit Anfang 2010 – dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

FAQ zu umsatzsteuerlichen Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012 - das BMF antwortet

Ab 1.9.2012 kommt es zu Einschränkungen bei der Option zur steuerpflichtigen (und damit auch zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Vermietung für andere Zwecke außer Wohnzwecke. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug bei Neuvermietungen (Beginn der Gebäudeerrichtung nach dem 1.9.2012) nur dann möglich ist, wenn der Mieter selbst voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Mietern, die unecht steuerfreie Umsätze tätigen (Banken, Versicherungen, Ärzte usw.) ist ein Vorsteuerabzug beim Vermieter daher ausgeschlossen. Eine aktuelle Information des BMF beantwortet in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen. Beginn der Errichtung: Falls die Errichtung des Gebäudes vor dem 1.9.2012 begonnen wurde, kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung. Es liegt ein sogenannter „Altfall“ vor, für den noch die bisher gültige Rechtslage (uneingeschränkte Option des Vermieters zur steuerpflichtigen Vermietung) weiter angewendet werden kann. Als Beginn der Errichtung ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wurde (Bauausschreibung oder Auftragserteilung sind nicht ausreichend). Der Aushub einer Baugrube kann nur dann als Beginn der Errichtung gesehen werden, wenn einerseits eine Baubewilligung vorliegt und andererseits der Abschluss der Bauarbeiten in üblicher Bauzeit erfolgt. Dies gilt auch für eine Gliederung in mehrere Bauabschnitte. Auch hier ist eine unübliche lange Bauausführung schädlich. Es empfiehlt sich daher, den Beginn der Bauarbeiten in geeigneter Form zu dokumentieren. Sanierungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwand): Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31.8.2012 gesetzt werden, führen zu keiner Änderung bestehender Mietverhältnisse und zu keiner Neuerrichtung. Liegt jedoch ein Herstellungsvorgang vor, so ist hinsichtlich dieser Aufwendungen von einer Neuerrichtung auszugehen. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Bei Zusammenfallen von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich eine Trennung vorzunehmen; sofern eine Trennung nicht möglich ist, liegt zur Gänze Herstellungsaufwand vor. Vermietung von Gebäudeteilen an mehrere Mieter mit unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung: Sind in einem Gebäude mehrere Mieter untergebracht, hat der Vermieter für jeden Mieter getrennt zu beurteilen, ob dieser den Mietgegenstand nahezu ausschließlich (tolerierte Bagatellgrenze von 5% für nicht umsatzsteuerpflichtige Zwecke) für steuerpflichtige Umsätze nutzt. Maßgeblich für die Optionsmöglichkeit ist dabei der einzelne, baulich abgeschlossene und selbständige Grundstücksteil. Wird daher das Erdgeschoß eines Gebäudes an einen Arzt und das Obergeschoß an einen Rechtsanwalt vermietet, so kann hinsichtlich der Vermietung an den Arzt nicht zur Steuerpflicht optiert werden (unecht befreite Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit). Hinsichtlich der an den Rechtsanwalt vermieteten Teile sind eine Option zur Steuerpflicht und die damit verbundene Vorsteuerabzugsberechtigung jedoch möglich. Nachweis der Optionsausübung (Verzicht auf die Steuerbefreiung): Die Voraussetzungen für eine steuerpflichtige Vermietung sind vom Vermieter nachzuweisen. Mangels näherer gesetzlicher Vorgaben ist der Nachweis an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder anderen Unterlagen ergeben. Da der Vermieter nicht zur Steuerpflicht optieren darf, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet, kann es zur Absicherung sinnvoll sein, den Mieter vertraglich zu verpflichten, jede Verwendungsänderung dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben.

Fahrtkosten für Besuche naher Angehöriger in auswärtigen Krankenhäusern als außergewöhnliche Belastung

Eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sind. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Kosten nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht wurden. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/1248-W/12 vom 28.6.2012) mit der Frage zu beschäftigen, ob Fahrtkosten i.Z.m. Besuchen naher Angehöriger, die in auswärtigen Krankenhäusern bzw. Therapiezentren untergebracht sind, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Wenngleich eine sittliche Verpflichtung für Krankenbesuche bei nahen Angehörigen besteht, so kann das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht alleine mit der sittlichen Verpflichtung begründet werden, sondern es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bisher konnte davon ausgegangen werden, dass bei stationären Aufenthalten von nahen Angehörigen (z.B. Ehegatte) die Fahrtkosten für wöchentliche Besuchsfahrten (z.B. immer am Sonntag) bzw. für Besuche an Feiertagen unter der Woche das Kriterium der Zwangsläufigkeit erfüllen, nicht aber jene für darüber hinausgehende zusätzliche Besuche. Der UFS hat nunmehr entschieden, dass Zwangsläufigkeit auch dann gegeben ist, wenn es zu einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt (mit ganztägiger Bettlägerigkeit) eines nahen Angehörigen kommt und daher sittlich geboten häufiger Besuche als bloß wöchentlich beim Patienten abgestattet werden. Die damit zusammenhängenden Fahrtkosten – etwa amtliches Kilometergeld bei Nutzung des eigenen PKWs – können dann bei Erfüllen der anderen Voraussetzungen und nach Abzug des Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Abgabenänderungsgesetz 2012 - Begutachtungsentwurf

Ende Juni hat das Finanzministerium den Entwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2012 vorgelegt. Dieser Entwurf beinhaltet einige interessante Änderungen, über die wir Sie nachstehend in kompakter Form informieren. Die Begutachtungsfrist endet am 16. August 2012. Über die weitere Beschlussfassung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Einkommensteuer Bisher war eine steuerwirksame Korrektur von Fehlern, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben und deren Folgewirkungen in noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen, nur eingeschränkt über § 293c BAO möglich. Eine in das EStG eingebettete Neuregelung soll derartige Sachverhalte künftig durch ein Zu- und Abschlagsystem berücksichtigen und damit eine richtige Totalgewinnermittlung erreichen. Grundsätzlich erfolgt die Korrektur im Jahr des bereits verjährten Fehlers (an der „Wurzel“). Für die noch nicht verjährten Zeiträume danach wird das steuerliche Ergebnis unter Berücksichtigung dieser Fehlerkorrektur neu ermittelt. Wurden daher beispielsweise in einem bereits verjährten Jahr Herstellungskosten unrichtigerweise sofort abgesetzt anstatt diese zu aktivieren und über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben, so wird im ersten noch nicht verjährten Zeitraum dieser Fehler durch einen Zuschlag (Herstellungskosten abzüglich bis dahin stattgefundener fiktiver planmäßiger Abschreibungen) korrigiert. Die Neuregelung ermöglicht somit eine teilweise Abänderung bereits in Rechtskraft erwachsener Bescheide. Nicht betroffen sind verjährte Betriebsausgaben (z.B. einmalige Ausgaben, die eigentlich nicht abzugsfähig gewesen wären wie beispielsweise private Repräsentationsspesen), da diese nicht periodenübergreifende Auswirkungen haben. Die Bestimmung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten und erstmals auf Verstöße der Wirtschaftsjahre ab 2003 anzuwenden sein. Weiter zurückliegende Fehler werden selbst dann nicht aufgerollt, wenn sich noch Auswirkungen auf noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume ergeben. Die Abzugsfähigkeit von Spenden soll mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres und nicht wie bisher mit dem Vorjahresgewinn begrenzt sein. Dachverbände zur Förderung des Behindertensports werden in die Systematik der Liste der spendenbegünstigten Organisationen einbezogen. Zur besseren Dokumentation soll auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung durch den Empfänger ausgestellt werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland oder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden. Für Kinder mit Aufenthalt in Drittstaaten (außer Schweiz) können die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Für die Geltendmachung der Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten (Montageprivileg) ist es erforderlich, dass während des gesamten Kalendermonats eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt. Bisher musste diese Gefährdung lediglich zu Beginn der Tätigkeit gegeben sein. Im Bereich der mit dem Stabilitätsgesetz 2012 neu geregelten und ab 1.4.2012 anzuwendenden Besteuerung von Grundstücksveräußerungen sieht das Abgabenänderungsgesetz 2012 teilweise Anpassungen vor: Der besondere Steuersatz i.H.v. 25% soll nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Grundstück gegen Rente veräußert wird, da hier die Progressionsmilderung durch die lineare Besteuerung nicht geboten ist. Bei Verkauf gegen Rente liegt bei privaten Immobilien wie bei betrieblichen Grundstücksverkäufen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechner Steuerpflicht ab Überschreiten der Anschaffungskosten der Immobilie vor - diese Einkünfte sind im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Der Steuersatz von 25% ist weiters nicht anwendbar wenn vor der Veräußerung Teilwertabschreibungen geltend gemacht wurden. Nunmehr kommt es hier zu einer für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Erleichterung, da die 25% Besteuerung nur insoweit verwehrt wird, als sich die Teilwertabschreibung zum vollen Einkommenstarif ausgewirkt hat. Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn es zu einer Verrechnung von Teilwertabschreibungen mit Grundstücksveräußerungsgewinnen (25% Belastung) gekommen ist. Darüber hinaus soll die Ausnahme der begünstigten Besteuerung auf bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit denkmalgeschützten Betriebsgebäuden ausgedehnt werden. Anpassung von Bewertungsvorschriften: die Bewertung bei der Einlage von Immobilien aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen ändert sich, wobei zwischen Altvermögen (das sind Grundstücke, die bis zum 31.3.2012 nicht mehr - z.B. in Form der zehnjährigen Spekulationsfrist - steuerverfangen waren) und Neuvermögen (bis zum 31.3.2012 steuerverfangene bzw. danach angeschaffte Grundstücke) unterschieden wird. Eingelegte Gebäude bzw. grundstücksgleiche Rechte aus dem Altvermögen werden mit dem Teilwert bewertet. Im Falle einer späteren Veräußerung aus dem Betriebsvermögen unterliegt die „private Wertsteigerung“ (Differenz zwischen Teilwert und Anschaffungskosten), sofern kein Umwidmungstatbestand gegeben ist, der effektiven Besteuerung von 3,5% des Veräußerungserlöses (Teilwert im Einlagezeitpunkt). Die nach der Einlage im Betrieb entstandenen stillen Reserven (Veräußerungserlös abzüglich Teilwert) sind mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern. Neuvermögen und Grund und Boden des Altvermögens werden im Regelfall mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet, außer es kommt der niedrigere Teilwert zur Anwendung. Bei Gebäuden (des Neuvermögens) ist darauf zu achten, dass bereits steuerlich wirksam gemachte Abschreibungen (z.B. im außerbetrieblichen Bereich) einerseits und noch offene Herstellungsaufwendungen andererseits die Anschaffungskosten so verändern, dass es weder zu einer Doppel- noch zu einer Nichtberücksichtigung kommt. Umsatzsteuer Ab dem 1.1.2013 sind Vereinfachungen für elektronische Rechnungen vorgesehen. Sofern Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sind, berechtigen elektronische Rechnungen auch dann zum Vorsteuerabzug, ohne dass wie bisher eine Signatur im Sinne des Signaturgesetzes erforderlich ist. Anstatt der Rechnungslegung in Papierform werden daher auch Rechnungen per E-Mail, als Web-Download oder als PDF-Textdatei zulässig. Diese Maßnahme dient der Vereinfachung der Rechnungslegung und soll den Unternehmen helfen, ihre Kosten zu senken. Neben der weiterhin zulässigen elektronischen Signatur nach Signaturgesetz, dem elektronischen Datenaustausch (EDI), erfüllt auch jedes innerbetriebliche Steuerungsverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, die Anforderungen einer elektronischen Rechnung. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren selbst wählen (z.B. manueller Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen Geschäftsunterlagen wie Bestellung, Auftrag oder Lieferschein). Weiterhin erforderlich ist, dass der Rechnungsempfänger mit der Verwendung elektronischer Rechnungen einverstanden ist. Bei Rechnungslegung in fremder Währung muss der Steuerbetrag künftig auch in Euro angegeben werden. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer für außerbetrieblich motivierte Zwecke (z.B. familiäre Nahebeziehung, Gesellschafterstellung) soll ab 1.1.2013 bei bestimmten Konstellationen (insbesondere Entgelt kleiner als Normalwert und keine Vorsteuerabzugsberechtigung beim Leistungsempfänger, Entgelt unter Normalwert und unechte Steuerbefreiung bei Leistungserbringer, Entgelt über Normalwert und leistender Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt) der „Normalwert“ als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer verwendet werden. Der Normalwert ist jener Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen unabhängigen Leistungserbringer zahlen müsste, um die Leistung zu erhalten. Als wichtige Ausnahme von der Normalwertregelung bleibt die Lieferung sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Bei umsatzsteuerlicher Ist-Versteuerung (z.B. Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe bzw. Land- und Forstwirte, Vermietungsumsätze weniger als 110.000 € im Jahr) wird sich ab 2013 auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach der Bezahlung der erhaltenen Leistungen richten. Bisher konnte die Vorsteuer bereits nach Erhalt der Leistung und Vorliegen einer Rechnung in Abzug gebracht werden (Soll-Versteuerung). Die Neuregelung gilt für alle Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 2 Mio. € (über die Grenze hinaus wäre eine Ausdehnung unionsrechtlich nicht zulässig). Ausgenommen sind auch Versorgungsunternehmen. Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer soll es zu einer Änderung des Leistungsortes kommen. Ab 1.1.2013 soll es zu einer Versteuerung am Empfängerort kommen. Verleast daher ein österreichischer Unternehmer einen PKW an eine deutsche Privatperson, so sind künftig die Leasingraten in Deutschland steuerpflichtig (Registrierungspflicht für den österreichischen Unternehmer in Deutschland). Ausnahme: Vermietung von Sportbooten. Hier ist der Umsatz am Ort der tatsächlichen Bereitstellung steuerbar, wenn dieser mit dem Unternehmerort übereinstimmt. Die Tätigkeit von Heilmasseuren (gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz) soll unmittelbar mit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes explizit in die unechten Steuerbefreiungen für ärztliche Tätigkeiten (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG) aufgenommen werden. Einige bisher mit dem begünstigten Steuersatz von 10% belegte Leistungen werden ab 2013 aufgrund von EU-Vorgaben mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern sein. Davon betroffen sind u.A. die Lieferung von Federn, Bienenwachs, Tabak, Fellen, Häuten, Rohholz und Holzpfählen. Umgründungssteuergesetz Hier ist eine Ausweitung der Ausschüttungsfiktion für Importverschmelzungen von Gesellschaften mit passiven Einkünften aus Niedrigsteuerländern auch auf Schwesternverschmelzungen geplant. Bei Umwandlungen soll die Berechnung der Ausschüttungsfiktion neu konzipiert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Umwandlungskapital und den vorhandenen Einlagen i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG soll nun als Bezugsgröße der Ausschüttungsfiktion dienen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur vollständig besteuerte Gewinne nach erfolgter Umwandlung vom Gesellschafter steuerneutral entnommen werden können. Bundesabgabenordnung und Finanzstrafgesetz Die Ausfallshaftung (§ 9 BAO) von gesetzlichen Vertretern für Abgabenschulden der Gesellschaft soll künftig auf faktische Geschäftsführer erweitert werden. Faktische Geschäftsführer sind jene, die de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden. Haftungsrelevant ist das auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtete Verhalten. Abgabenrechtliche Pflichten sind insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschulden. Die Haftung des faktischen Geschäftsführers besteht zusätzlich zur Haftung der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, welche dieser Haftungen vorrangig geltend gemacht wird. Durch den neu geschaffenen § 29 Abs. 7 Finanzstrafgesetz soll die bisherige Verwaltungspraxis, Selbstanzeigen anlässlich der Einreichung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen mit Restschuldausweis ohne Aufgliederung der Verkürzungsbeträge auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume anzuerkennen, gesetzlich abgesichert werden.

Mögliche steuerliche Folgen bei eBay-Verkäufen

Online-Verkaufs- bzw. Auktionsplattformen - bekanntestes Beispiel ist eBay - eignen sich etwa dazu, ungeliebte Weihnachtsgeschenke verschwinden zu lassen, die Garderobe auszumisten oder die CD-Sammlung zu verkleinern. Der Gedanke, als Privatperson mit seinen Verkäufen der Steuerpflicht unterliegen zu können, wird von den „Händlern“ oftmals im Eifer des Gefechts vergessen. Ausgehend von einem jüngst ergangenen BFH-Urteil sollen mögliche umsatz- und ertragsteuerliche Konsequenzen für österreichische Online-Privatverkäufer dargestellt werden. Der Umsatzsteuer unterliegen prinzipiell nur Lieferungen (sonstige Leistungen), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. Um als Unternehmer zu gelten, muss eine nachhaltige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Erzielung von Einnahmen ist für die Umsatzsteuerpflicht Voraussetzung, nicht jedoch die Erzielung von Gewinnen, weshalb auch bei ertragsteuerlicher „Liebhaberei“ Unternehmereigenschaft gegeben sein kann. In der Regel finden eBay-Verkäufe in der Privatsphäre statt und begründen somit aufgrund fehlender nachhaltiger Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft und keine Umsatzsteuerpflicht. Schon vor der Internet-Ära hat der VwGH erkannt, dass Verkäufe aus dem Privatvermögen das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht erfüllen, sofern sie nur gelegentlich stattfinden und insbesondere dann nicht nachhaltig sind, wenn die angesammelten Gegenstände nur nach Maßgabe eines Geldbedarfs veräußert werden. Nachhaltigkeit und nicht bloß Privatverkauf ist hingegen gegeben, wenn das Gesamtbild der mit dem typischen Verkaufsvorgang zusammenhängenden Umstände darauf schließen lässt. Parameter bei eBay-Verkäufen sind z.B. die Anzahl der Transaktionen, Dauer und Intensität (Planmäßigkeit) des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, das Ausmaß des Organisationsaufwands, Beteiligung am Markt etc. Selbst wenn regelmäßige, nachhaltige Verkäufe im Inland vorliegen, so entfällt die Umsatzsteuerpflicht sofern die Kleinunternehmergrenze von 36.000 € pro Jahr (Bruttowert) nicht überschritten wird. Auch das einmalige Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% (somit 41.400 € brutto) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ist steuerlich unbeachtlich. Ertragsteuerliche Konsequenzen aus eBay-Verkäufen ergeben sich, sofern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dazu müssen die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt sein. Bei eBay-Verkäufen müssen die Gegenstände also dauerhaft und mit Gewinn verkauft werden und es muss ein organisatorischer Mindestaufwand überschritten werden.

Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs

Viele Wirtschaftszweige werden durch Zuschüsse der öffentlichen Hand gefördert. Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen (Subventionen) kommt es regelmäßig darauf an, ob zwischen dem Empfänger des Zuschusses und dem Zuschussgeber ein Leistungsaustausch vorliegt. Während ein echter Zuschuss (ohne Gegenleistung) umsatzsteuerfrei ist, kommt es bei einem unechten Zuschuss (Leistungsaustausch) regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht. Da die öffentliche Hand in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kürzt eine Umsatzsteuerpflicht im Ergebnis den wirtschaftlich verfügbaren Betrag beim Subventionsempfänger. Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0202-G/09 vom 7.5.2012) hat sich mit als Infrastrukturbeiträgen bezeichneten Zuschüssen von Gemeinden an den Alleingesellschafter eines Schiliftbetriebs auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des UFS zunächst unerheblich, ob die Gemeinden ihre Beiträge direkt an den Schiliftbetrieb oder an dessen Alleingesellschafter leisten, wenn dieser die erhaltenen Subventionen an den Schiliftbetrieb weiterleitet. Die Zuschüsse werden zur Aufrechterhaltung des Betriebs und damit primär zur Durchführung von Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben gegeben. Nach Ansicht des UFS leisten die Gemeinden den Zuschuss somit im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der lokalen Infrastruktur und verfolgen darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Interesse. In solchen Konstellationen ist daher auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis der Liftkarten und dem Zuschuss herstellbar. Zwar ist es durchaus möglich, dass der Zuschuss sich auf die Preisgestaltung der Liftkarten auswirkt, es fehlt jedoch an der direkten Verknüpfung mit konkreten Umsätzen (somit kein Entgelt von dritter Seite). Aufgrund dieser Einschätzung ist der UFS folglich auch vom Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren echten Subvention ausgegangen. Ungeachtet dieser positiven Entscheidung sollten zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Folgen bei Abschluss von Subventionsvereinbarungen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen stets im Detail geprüft werden.

Unternehmensserviceportal (USP) gestartet

Seit Ende Mai steht unter der Homepage www.usp.gv.at das Unternehmensserviceportal zur Verfügung. Es handelt sich dabei um das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet Zugang zu vielen betriebsrelevanten Informationen und Behördengängen. Sobald die Unternehmerin oder der Unternehmer die einmalige Registrierung (z.B. über FinanzOnline) vorgenommen hat, können Amtswege effizient, sicher und rasch online abgewickelt werden. Folgende Features zeichnen das Unternehmensserviceportal beispielsweise aus: Zugang zu FinanzOnline; E-Rechnungen an den Bund; Onlineservices der Sozialversicherung; umfangreiche Formulardatenbank; Suchfunktion zwecks Auffindens von zuständigen Behörden. Für weitere Informationen steht neben der Homepage von Montag bis Freitag (jeweils von 8 bis 17 Uhr) auch eine Hotline (0810 202 202) zur Verfügung.

Änderungen in der Organisation der Verwaltungsgerichte

Am 15.5.2012 wurde im Nationalrat die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschlossen. Herzstück der Neuregelung ist die Schaffung von neun Verwaltungsgerichten der Länder sowie von zwei Verwaltungsgerichten des Bundes („Bundesverwaltungsgericht“ und „Bundesfinanzgericht“). Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) wird ab 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Damit verbunden sind folgende Auswirkungen: Gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Bundes ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) künftig nur mehr bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, bei von der Rechtsprechung des VwGH abweichenden Erkenntnissen, bei Fehlen einer Rechtsprechung bzw. bei Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des VwGH zulässig. Keine Revision bei geringen Geldstrafen Auswirkungen ergeben sich aber auch auf aktuelle Entscheidungen des UFS, da die Novelle grundsätzlich bereits mit 1.7.2012 in Kraft tritt. Der VwGH kann daher ab nun unter gewissen Voraussetzungen Beschwerden gegen Entscheidungen des UFS ablehnen (z.B. für geringfügige Geldstrafen) - die Maßnahme soll insbesondere der Entlastung des VwGH dienen. Für Finanzstrafsachen besteht das Ablehnungsrecht jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 1.500 € verhängt wurde. Vom Ablehnungsrecht können daher im Extremfall auch schon seit Jahren anhängige Verfahren betroffen sein, beispielsweise wenn nur Fragen der Beweiswürdigung anhängig sind. Neu ist auch, dass der VwGH nunmehr in der Sache selbst entscheiden kann, wenn die Sache entscheidungsreif ist und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Bisher konnte der VwGH Bescheide nur aufheben und an die vorgelagerte Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

Berücksichtigung von Aufwendungen der Liebhabereiphase bei späterer Änderung der Bewirtschaftung (Wechsel in die Einkunftsquelle)

Ertragsteuerliche Liebhaberei wird regelmäßig angenommen wenn aus einer Tätigkeit aufgrund der Nähe zur persönlichen Lebensführung insgesamt kein Einnahmenüberschuss zu erwarten ist und dieser Tätigkeit daher die wirtschaftliche Grundlage abgesprochen wird. Typische Beispiele sind die Kombination von Hobby und Beruf oder aber die „Vermietung“ von Luxusgütern. Sofern Liebhaberei vorliegt, sind die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht ertragsteuerpflichtig, Ausgaben können konsequenterweise steuerlich nicht geltend gemacht werden. In der Praxis stellt sich die Frage nach steuerlicher Liebhaberei häufig bei der Vermietung von Wohnungen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Vermietungstätigkeit ist, dass es insgesamt über den Betrachtungszeitraum - grundsätzlich 25 Jahre bei der „großen Vermietung“ und 20 Jahre bei der „kleinen Vermietung“ - zu einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kommt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2009/15/0194 vom 26.4.2012) mit der Vermietung von Wohnungen auseinanderzusetzen, wobei der Vermietungszeitraum durch einen angestrebten Verkauf der Immobilie, welcher schlussendlich doch nicht stattgefunden hat, unterbrochen wurde. Der VwGH hat in diesem Fall die Vermietung in den ersten Jahren aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere basierend auf den Prognoserechungen des Steuerpflichtigen als Liebhaberei erkannt. Nach dem angestrebten (aber gescheiterten) Verkaufsversuch hat sich jedoch eine Änderung der Bewirtschaftung ergeben, durch welche die Erzielung eines künftigen Gesamtüberschusses wahrscheinlich wurde. Mit der nunmehr auf die Erzielung von Einkünften ausgerichteten Vermietung werden allfällige Überschüsse steuerpflichtig, die Verluste aus der „Liebhabereiperiode“ werden allerdings damit nicht rückwirkend steuerrelevant. Der VwGH nimmt somit in Kauf, dass es bei unterschiedlichen Zeiträumen (Periode der Liebhaberei und Periode der Erzielung von Einkünften) zu anderen steuerlichen Ergebnissen kommt, als wenn von einer einheitlichen und durchgängigen Einstufung als Einkunftsquelle ausgegangen wird. Gestützt auf die Rechtsprechung des VfGH erkennt allerdings auch der VwGH, dass die Tätigkeit insoweit über den gesamten Zeitraum betrachtet werden muss, damit verhindert wird, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die in der „Liebhabereiperiode“ angefallen sind, aber zur Erzielung von späteren Einkünften beitragen (beispielsweise Sanierungs- und Verbesserungsmaßnahmen, die noch einen Nutzen haben und bei geänderter Bewirtschaftung höhere Mieterträge ermöglichen). Insoweit wirken damit Aufwendungen aus der Periode der Liebhaberei wie „Wartetastenverluste“, wenn die nach der Änderung der Bewirtschaftungsart zu erzielenden Erfolge (mit) auf diesen beruhen.

Slowakei plant Abschaffung der Flat Tax

Das derzeitige slowakische Steuerrecht sieht für Körperschaftsteuer und Einkommensteuer einen einheitlichen Steuersatz von 19% vor (Flat Tax). Aufgrund notwendiger Maßnahmen zur Konsolidierung des Staatshaushalts steht die Flat Tax nun vor dem Aus. Ab dem Jahr 2013 soll die Körperschaftsteuer auf 23% erhöht werden. Für die Einkommensteuer ist eine zweite Tarifstufe vorgesehen. Für Steuerpflichtige ab einem Bruttomonatsgehalt von 2.700 € soll der Einkommensteuersatz auf 25% steigen. Beim Umsatzsteuersatz, der ja bereits in der Vergangenheit von 19% auf 20% (Normalsatz) erhöht wurde, ist nach derzeitigem Kenntnisstand keine Änderung geplant. Parallel dazu ist als Sparmaßnahme auch die Erhöhung des Pensionsalters von 62 auf 67 Jahre geplant.

UFS-Entscheidung erklärt Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete GmbH als unzulässig

Nach Rz 749 der von der Finanzverwaltung als Auslegungsbehelf herausgegebenen Umgründungssteuerrichtlinien muss bei Einbringungen die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch nicht existent sein. Es ist ausreichend, dass diese bei Unterfertigung des Einbringungsvertrags zumindest in Form einer vertragsfähigen Vorgesellschaft existiert. Dies setzt als Minimalerfordernis einen Gründungsvertrag voraus. Die steuerliche Rückwirkungsfiktion im Umgründungssteuerrecht hat zur Folge, dass eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete übernehmende Gesellschaft mit Vollzug der Einbringung steuerlich mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als entstanden gilt. In der Praxis ist es daher üblich, dass die übernehmende GmbH beispielsweise erst im August gegründet wird. Falls der Sacheinlagevertrag noch vor Ende September abgeschlossen wird, ist (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) eine steuerliche Rückbeziehung auf den 1. Jänner als Einbringungsstichtag möglich. Zwei aktuelle Entscheidungen des UFS (GZ RV/1213-W/06 vom 28.3.2012 und GZ RV/1214-W/06 vom 16.4.2012) haben sich nun gegen diese bislang unstrittige Verwaltungspraxis gestellt. Nach Auffassung des UFS ist eine sich vor Beginn des Vorgründungsstadiums befindende Kapitalgesellschaft noch nicht dispositionsfähig und kann daher kein Vermögen übernehmen. Eine Sacheinlage nach Artikel III Umgründungssteuergesetz in eine sich vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums befindende Kapitalgesellschaft sei daher nicht möglich. Zu beiden Fällen ist nun ein Verfahren vor dem VwGH anhängig. Aufgrund einer Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das BMF informiert, dass an den Rechtsaussagen der Rz 749 Umgründungssteuerrichtlinien weiterhin festgehalten wird. Die UFS-Entscheidungen werden daher derzeit – vorbehaltlich des Ausgangs beim VwGH – als Einzelfälle angesehen. Aufgrund der erhöhten Unsicherheit sollte bei rückwirkenden Einbringungen in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete Gesellschaft daher Vorsicht geboten sein. Um das Risiko einer gescheiterten Umgründung nicht aufkommen zu lassen, könnte das Verschieben des Einbringungsstichtags, trotz des damit verbundenen Mehraufwands in Form einer notwendigen Zwischenbilanz, in die Überlegungen einbezogen werden (z.B. Gründung einer GmbH im Juni 2012, Erstellen einer Zwischenbilanz zum 30.6.2012 und Einbringung auf diesen Stichtag). Wir werden Sie über die weitere Entwicklung bei dieser für die Rechtsformwahl wichtigen Frage selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Jobben im Sommer - "Achtung" vor Steuer, Sozialversicherung und Co

Die Sommermonate eignen sich naturgemäß zum Sammeln erster Berufserfahrungen und bieten eine gute Möglichkeit, Studium und Ausbildung mitzufinanzieren, etwas auf die Seite zu legen oder aber dem lang ersehnten Auto finanziell ein Stück näher zu kommen. Damit keine unrealistischen Erwartungen an die endgültige Verdienstkomponente gestellt werden oder sogar negative Auswirkungen (meist für die Eltern) eintreten, ist es ratsam, sich neben steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch über mögliche Folgen bei der Familienbeihilfe zu informieren. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird und dann die gesamte zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden muss (siehe dazu auch KI 03/12). Überdies muss dann auch der an die Familienbeihilfe geknüpfte Kinderabsetzbetrag rückerstattet werden. Diese unliebsamen Konsequenzen treten ein, wenn aufs Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme vom Verlust der Familienbeihilfe ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie z.B. Sozialhilfe. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Die Komplexität und die möglichen Konsequenzen zeigen, dass bei der Wahl des Ferialjobs neben der konkreten Entlohnung auch die Einkünfte im übrigen Jahr gut beobachtet werden sollten, um nicht unliebsame Nachteile wie die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags in Kauf nehmen zu müssen. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur ein Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Da die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellt, wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen ist auch keine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 376,26 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz

Immer öfter lassen sich pflegebedürftige Personen zuhause von Betreuungspersonen - zum Teil rund um die Uhr - betreuen. Im Februar 2012 hat das BMF zu wichtigen Fragen rund um dieses Thema Stellung bezogen und eine BMF-Info veröffentlicht (Info des BMF, GZ BMF-010222/0019-VI/7/2012 vom 10.02.2012). Im Wesentlichen soll die steuerliche Situation aus der Sicht der Betreuungsperson sowie aus der Sicht der betreuten Person näher dargestellt werden. Selbständige bzw. nichtselbständige Betreuungsperson Die Betreuungsperson kann aus dem Blickwinkel des Einkommensteuergesetzes prinzipiell selbständig oder nichtselbständig tätig werden. Die Beurteilung dieser Frage richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt und dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Kommt die Betreuungsperson aus dem Ausland und wohnt sie im Haushalt der betreuten Person, ist sie grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig, sofern von einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt ausgegangen werden kann. Für den Fall einer selbständigen Tätigkeit wird hier vom BMF eine Betriebsstätte angenommen. Liegen selbständige Einkünfte vor, muss sich die Betreuungsperson selbst um die korrekte Abwicklung sozialversicherungsrechtlicher, steuerlicher sowie gewerberechtlicher Angelegenheiten kümmern. Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wobei die Honorare gegebenenfalls um Sachbezugswerte für Kost und Quartier zu erhöhen sind. Statt der tatsächlichen Betriebsausgaben kann die Basispauschalierung von 12% in Anspruch genommen werden. Bei Einnahmen bis 36.000 € können aufgrund der Kleinunternehmerbefreiung die Honorarnoten ohne Ausweis von Umsatzsteuer gestellt werden. Ist der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (z.B. Caritas, Volkshilfe) und liegen nichtselbständige Einkünfte vor, treffen die betreute Person keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen. Besteht allerdings zwischen Betreuungsperson und betreuter Person ein direktes Dienstverhältnis, so gehen sämtliche Meldepflichten auf den Auftraggeber, sprich auf die betreute Person oder deren Angehörige, über (Meldung und Abfuhr von Sozialversicherung und Lohnsteuer, Führung und Übermittlung von Lohnkonto und Lohnabrechnung, Abfuhr von Lohnnebenkosten usw.). Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung Bei einer Hausbetreuung sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Betreuung in einem Pflegeheim ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (siehe auch den Beitrag Hauskrankenpflege für mittellose Mutter als außergewöhnliche Belastung in dieser Ausgabe). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufwendungen um erhaltene Zuschüsse wie z.B. Pflegegeld oder Betreuungskostenzuschuss zu kürzen sind, bevor die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung erfolgen kann. Es handelt sich hierbei typischerweise um folgende Aufwendungen: in Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation; Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungsperson; Aufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge) aus einem Dienstverhältnis. Nachzuweisen sind die Zahlungsbelege mit Name und Anschrift der Betreuungsperson sowie Datum, Zweck und Rechnungsbetrag. Diese Belege sind 7 Jahre aufzubewahren.

Hauskrankenpflege für mittellose Mutter als außergewöhnliche Belastung

Ausgaben, die typischerweise dem Privatbereich zuzuordnen sind, jedoch als außergewöhnlich gelten, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können als so genannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Schon in der KI 03/11 haben wir Sie in diesem Zusammenhang von der Möglichkeit der Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten informiert. Im Dezember 2011 hat der UFS entschieden (GZ RV/2117-W/11 vom 7.12.2011), dass auch die Kosten für die Hauskrankenpflege für die mittellose Mutter auf Grund der Unterhaltsverpflichtung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung (in der Steuererklärung des Sohnes) absetzbar sind. Die Außergewöhnlichkeit war durch einen erlittenen Schlaganfall und eine notwendige 24 Stunden-Pflege gegeben. Zwangsläufigkeit lag ebenso vor, da sich der Sohn aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen konnte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit war beeinträchtigt, da die zu tragenden Kosten den Selbstbehalt überstiegen. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes gilt das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung. Die Höhe des Selbstbehaltes wird anhand gesetzlich vorgeschriebener Prozentsätze ermittelt, die je nach Einkommen und Familienstand variieren. Nur bei ganz bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Katastrophenschäden, Behinderung, Berufsausbildung der Kinder außerhalb des Wohnortes, Kinderbetreuung) können die Kosten ungekürzt abgesetzt werden. Die absetzbaren Betreuungskosten mussten im vorliegenden Fall nicht um bezogene Pflegegelder der Mutter gekürzt werden, da diese Pflegegelder der Mutter und nicht dem Sohn zukamen. Vom Sohn wurde zwar ebenfalls versucht Fahrtkosten und Übernachtungskosten abzusetzen, diese wurden jedoch nicht anerkannt, da es bei Fahrtkosten von der Wohnung des Sohnes zur kranken Mutter aus Anlass von Besuchen und Hilfestellungen an der Außergewöhnlichkeit fehlte.

Keine Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitig garantierten Trinkgeldern

Besonders in serviceorientierten Branchen wie z.B. im Gastgewerbe stellen Trinkgelder eine bedeutsame finanzielle Komponente für die Beschäftigten dar. Dem Verfassungsgerichtshof entsprechend erfolgt die Zuwendung der Trinkgelder zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich außerhalb desselben. Die Höhe des Trinkgelds hängt typischerweise vom persönlichen Einsatz des Angestellten gegenüber dem Kunden ab. (Ortsübliche) Trinkgelder werden zusätzlich zu dem für die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gegeben und sind kein Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, weshalb sie auch nicht der Besteuerung unterliegen. Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.1.2012 (GZ 2009/15/0173) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein monatlich garantierter Mindestbetrag an Trinkgeld steuerfrei zu behandeln ist. Konkret wurde den Angestellten – sie waren als Spielleiter im Rahmen der Vermietung von Kartenspielertischen tätig – monatlich ein Mindestbetrag an Trinkgeld in Höhe von 500 € garantiert, selbst bei Urlaub oder Krankenstand. Garantierte Einnahmen entsprechen aber gerade nicht den Merkmalen von Trinkgeld und können daher nicht steuerfrei behandelt werden. Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 € pro Monat und im Gegenzug durch die Aufgabe der Arbeitnehmer, über die laufend von Dritten erhaltenen Beträge („vermeintliche Trinkgelder“) zu informieren, wird auch das zweite wichtige Kriterium für Trinkgeld – nämlich der Bezug außerhalb des Dienstverhältnisses - nicht erfüllt. Diese garantierten Beträge sind lohnsteuerpflichtig und lösen beim Dienstgeber auch Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus.