2012

Erhöhung Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) ab 1.6.2012

Grundsätzlich ist für jedes Dienstverhältnis in Wien vom Dienstgeber eine oftmals als „U-Bahn-Steuer“ bezeichnete Abgabe zu entrichten, die für jeden Dienstnehmer derzeit noch 0,72 € pro angefangener Woche beträgt. Die Abgabe ist zweckgebunden und kommt ausschließlich dem Ausbau der U-Bahn in Wien zugute. Befreiungen bestehen u.a. für Gebietskörperschaften (ausgenommen deren Betriebe und Unternehmungen), für Dienstnehmer über 55 Jahre, behinderte Dienstnehmer, Lehrlinge oder Dienstverhältnisse mit weniger als zehn Wochenstunden. Mit 1. Juni 2012 kommt es zu einer erheblichen Erhöhung der U-Bahn-Steuer auf 2,00 €. Die Dienstgebergabe ist vom Arbeitgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. In die Monatsberechnung sind all jene 4 oder 5 Wochen einzubeziehen, deren Sonntage in diesen Monat fallen. In Hinblick auf Übergangsfristen für die Kalenderwoche 22 gelten folgende Bestimmungen: für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2012 (Freitag) beginnen, muss der neue „Steuersatz“ von 2,00 € bereits für die KW 22 (28.5. bis 3.6.) verwendet werden; für Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1. Juni 2012 begonnen haben und in der KW 22 enden, gilt der alte Betrag von 0,72 € für diese Woche; für fortlaufend bestehende Dienstverhältnisse gilt in der KW 22 noch die alte Abgabe von 0,72 €; ab der KW 23 ist auf alle Dienstverhältnisse der neue Steuersatz von 2,00 € pro Dienstgeber und Woche anzuwenden.

Gruppenbesteuerung - EuGH-Urteil ermöglicht Einbeziehung inländischer Enkelgesellschaften

Die Vorteile der österreichischen Gruppenbesteuerung für Konzerne liegen vor allem in dem Ergebnisausgleich (Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe können grundsätzlich ausgeglichen werden und sind beim Gruppenträger zu versteuern) und in der Tatsache, dass auch Verluste ausländischer Gruppenmitglieder einbezogen werden können. Hinsichtlich ausländischer Gruppenmitglieder galt bisher allerdings die Beschränkung auf die erste Ebene (Tochtergesellschaft). Über die ausländische Tochter gehaltene Mehrheitsbeteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften konnten also nicht in die Gruppe aufgenommen werden. Der EuGH hat in der Rechtssache „Papillon“ (EuGH 27.11.2008, Rs C-418/07) den Ausschluss von inländischen Tochtergesellschaften ausländischer Gruppenmitglieder nach französischer Rechtslage als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet. Wenngleich die EuGH-Entscheidung in der Literatur auch in Österreich schon als unmittelbar anwendbar eingestuft wurde, fehlte bis jetzt eine offizielle Reaktion der Finanzverwaltung. In einer kürzlich veröffentlichten Information hat die Finanzverwaltung (BMF-Info vom 16.5.2012) die Anwendbarkeit auf die österreichische Gruppenbesteuerung bestätigt und die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Gesellschaft, die über eine im Gemeinschaftsgebiet ansässige Zwischengesellschaft gehalten wird, zugelassen. Anders als bei der ausländischen Tochtergesellschaft, wo nur die Verluste im Beteiligungsausmaß beim Gruppenträger verwertet werden können, sind die Gewinne und Verluste der inländischen Enkelgesellschaft letztlich dem Gruppenträger zuzurechnen. Das Ergebnis der inländischen Enkelgesellschaft geht nämlich zu 100% zeitgleich mit dem Ergebnis des ausländischen Gruppenmitglieds in das Gruppenergebnis ein. Die Ausdehnung der Gruppenbesteuerung ist jedenfalls zu begrüßen, wenngleich auch die bestehenden Grenzen berücksichtigt werden müssen. So ist es etwa nicht möglich, die Ergebnisse von unter der inländischen Enkelgesellschaft hängenden weiteren in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in die Gruppenbesteuerung einzubeziehen. Dies ist hinsichtlich von Verlusten nachteilig, weit weniger aber in Gewinnsituationen, da die Gewinne regelmäßig ohnehin der Beteiligungsertragsbefreiung unterliegen. Ob die Beschränkung auf die erste Ebene nicht ebenso einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt, bleibt abzuwarten. Dem Gruppenbesteuerungssystem folgend ist es darüber hinaus auch nicht möglich, eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die inländische Enkelgesellschaft vorzunehmen. Eine Firmenwertabschreibung seitens der ausländischen Tochtergesellschaft im Zuge des Erwerbs der inländischen Gesellschaft ist steuerlich in Österreich ebenso wenig anerkannt.

Buchhaltungstätigkeiten in Heimarbeit als Dienstverhältnis

Abgrenzungsprobleme zwischen einem echten Dienstverhältnis und einem Werkvertrag sind in der Praxis ein „Dauerbrenner“. In Abhängigkeit von der Einstufung ergeben sich unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Bei GPLA-Prüfungen ist zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass Prüfer oftmals als Werkvertrag konzipierte Vereinbarungen nicht anerkennen und vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ausgehen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass ein und dieselbe Person sowohl Dienstnehmer als auch mit anderen Leistungen Werkvertragnehmer desselben Arbeit- bzw. Auftraggebers sein kann, wird eine solche Konstellation in der Regel von Prüfern kritisch betrachtet. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ 2008/13/0087 vom 29.2.2012) ist der Gerichtshof der Meinung der Finanzverwaltung gefolgt und hat die von einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei zusätzlich noch auf Basis einer separaten Vereinbarung in Heimarbeit für die Kanzlei erbrachten Buchhaltungstätigkeiten nicht als Werkvertrag anerkannt. Obwohl die Angestellte die Buchhaltungsarbeiten mit eigenen Betriebsmitteln (Büroeinrichtung, Computer usw.) erbrachte und eine Vergütung nur auf Basis der geleisteten Stunden erhalten hatte (d.h. kein Entgelt im Urlaub oder im Krankheitsfall), ging der VwGH davon aus, dass dennoch eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Steuerberatungskanzlei vorgelegen ist. Diese organisatorische Eingliederung sah der Gerichtshof nicht zuletzt in dem Umstand begründet, dass naturgemäß eine Abstimmung hinsichtlich der für die Arbeit von zuhause aus geeigneten Buchhaltungsklienten erfolgt war. Auch die Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt nach Auffassung des VwGH nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg und nicht nur das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geschuldet wird. Darüber hinaus ist es nach Ansicht des VwGH für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auch nicht unüblich, dass Arbeiten teilweise zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel) ausgeführt werden.

BMF-Info zur Nutzungsdauer von Baugeräten

Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für inner- und zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen. Die Finanzverwaltung (BMF-010203/0135-VI/6/2012 vom 29.3.2012) hat unlängst eine Information herausgegeben, unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist diese Vorgehensweise für jene Anlagen zu wählen, die in den Veranlagungsjahren 2005 bis inklusive 2014 angeschafft wurden bzw. noch angeschafft werden. Für zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen.

Steuerabkommen Österreich und Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld

Bei der Vorstellung der Steuerpläne im Rahmen des Sparpakets hat die Regierung im Jahr 2013 etwa 1 Mrd. € aus einer Abgeltungszahlung für in der Schweiz geparktes nicht versteuertes Vermögen österreichischer Staatsbürger eingeplant. Schneller als gedacht wurde nun am 13. April 2012 ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet, das grundsätzlich dem Abkommen der Schweiz mit Deutschland nachempfunden ist. Das neu geschlossene Abkommen eröffnet die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängende Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen und damit diese Vermögen zu legalisieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen die Einführung einer durch die Schweizer Behörden einzuhebenden (und an Österreich abzuführenden) 25%igen Kapitalertragsteuer für laufende Erträge ab 2013. Für wen gilt das neue Abkommen? Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen, die am 31.12.2010 in Österreich ansässig waren und am 1.1.2013 über ein Konto oder Depot bei einer Bank in der Schweiz verfügen. Das Abkommen gilt demnach nicht für Privatstiftungen, Personen- bzw. Kapitalgesellschaften oder sonstige Körperschaften und Vereine. Allerdings ist das Abkommen dann anwendbar, wenn bei Sitzgesellschaften ohne aktive wirtschaftliche Betätigung die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person in Österreich ansässig ist und dieser Umstand der Schweizer Bank bekannt ist (gilt daher etwa für „transparente“ Stiftungen oder sogenannte „Lebensversicherungsmantelgesellschaften“). Einmalzahlung für die Vergangenheit Für die in der Vergangenheit hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) kann eine Legalisierung des Vermögens wie folgt hergestellt werden: Anonyme Abgeltung in Form einer Einmalzahlung: hier greift eine pauschale Besteuerung. Die Schweizer Bank bucht vom österreichischen Kunden den vor ihr berechneten pauschalen Steuerbetrag ab und leitet diesen an das österreichische Finanzamt weiter. Mit der Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und für den Bankkunden kommt es zur Straffreiheit. Die Schweizer Bank stellt eine Bestätigung über den abgeführten Betrag aus. Diese Bestätigung gilt als Nachweis über die erfolgte Legalisierung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung. Der österreichische Kunde bleibt anonym. Die Höhe der Einmalzahlung ist im wesentlichen von der Höhe des Kapitalvermögens zum 1.1.2013, zum 31.12.2010 sowie von der Dauer der Geschäftsverbindung mit der Schweizer Bank und von dem Kapitalvermögen am Ende des Jahres, in dem die Bankverbindung eröffnet wurde, abhängig. Der Mindeststeuersatz beträgt 15% und der Höchststeuersatz liegt grundsätzlich bei 30%. Bei besonders hohen Vermögen kann der Steuersatz ab 2 Mio. € auf 32% und ab 8 Mio. € auf bis zu 38% steigen. Diese Form der Abgeltung kann vor allem für Steuerpflichtige attraktiv sein, die anonym bleiben wollen und sonst fürchten, bei der Finanzverwaltung „schlecht angeschrieben zu sein“. Freiwillige Meldung: in diesem Fall kann der österreichische Bankkunde sein Vermögen offenlegen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn es sich nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist. Die freiwillige Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige. Über die Schweizer Finanzverwaltung werden die von der Bank gemeldeten Kontodaten an die österreichische Finanzverwaltung weitergeleitet, so dass diese eine Kontrollmöglichkeit über den Umfang der freiwilligen Meldung erhält. Zu beachten ist in beiden Fällen, dass eine strafbefreiende Wirkung nur dann eintritt, wenn die Steuerhinterziehung bis dahin noch nicht entdeckt war und dies den Beteiligten bekannt war oder bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (beispielsweise Geldwäsche, Mafiagelder). Weitere Besonderheiten bestehen bei zum 31.12.2012 stark angewachsenen Kontoständen. Hier gilt die Steuerabgeltung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/Depotstands vom 31.12.2010. Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige das Abkommen dazu nutzen, Vermögen vor Inkrafttreten des Abkommens in die Schweiz zu bringen um die günstige Besteuerung zu erwirken. Kapitalzuflüsse ab dem 13.4.2012 unterliegen zwar der Einmalzahlung, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung (Behandlung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 2013 in Österreich). Somit ist eine begünstigte Besteuerung von neu in die Schweiz gebrachten Geldern nicht möglich. Steuerpflichtige können sich durch Auflösung des Kontos in der Schweiz vor dem 1.1.2013 der Besteuerung und Meldung entziehen, allerdings kommt dann die Abgeltungswirkung und Straffreiheit nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Schweiz verpflichtet, der österreichischen Finanzverwaltung Daten über die Abflüsse und die betroffenen Länder zur Verfügung zu stellen, so dass eine Weiterverfolgung wahrscheinlich ist. Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab 2013 Die von den Schweizer Banken ab 2013 zu erhebende Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen Kapitalertragsteuer und beträgt 25%. Der Anleger kann wiederum zwischen der anonymen Abgeltung oder der Offenlegung der Erträge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung wählen. Bei der anonymen Abgeltung tritt mit dem 25%igen Steuerabzug eine Endbesteuerung ein. Die Schweizer Bank stellt wiederum eine Urkunde über den abgeführten Betrag aus, die der Kunde bei Bedarf als Nachweis für die ordnungsgemäße Versteuerung verwenden kann. Bei der freiwilligen Meldung kommt es zu keiner Abzugssteuer - der österreichische Steuerpflichtige muss die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung deklarieren. Dabei ist zu beachten, dass die Schweizer Bank der österreichischen Steuerbehörde die Identität und den Wohnsitz des Bankkunden, dessen Steuer- und oder SV-Nummer, dessen Konto- bzw. Depotnummer und den Betrag der angefallenen Kapitalerträge meldet. Auf diese Weise kann das Finanzamt in Österreich leicht die Vollständigkeit der angegebenen Kapitalerträge kontrollieren. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher die nächsten Monate für eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und ihre Strategie ab 2013 nutzen.

Neue mietrechtliche Richtwerte seit 1. April 2012

Ende März wurden die ab dem 1. April 2012 anzuwendenden mietrechtlichen Richtwerte kundgemacht. Diese gelten bis zum 31.3.2014 und betragen pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat je Bundesland: Bundesland Ab 1.4.2012(in €/m2) Bis 1.4.2012(in €/m2) Burgenland 4,70 4,47 Kärnten 6,03 5,74 Niederösterreich 5,29 5,03 Oberösterreich 5,58 5,31 Salzburg 7,12 6,78 Steiermark 7,11 6,76 Tirol 6,29 5,99 Vorarlberg 7,92 7,29 Wien 5,16 4,91 Die Richtwerte gelten für die Neuvermietung von Wohnungen, die unter das Richtwertsystem fallen. Bei bestehenden Richtwertmietverträgen kann die Wertanpassung unter Einhaltung der 14-tägigen Verständigungsfrist frühestens ab dem auf das mietrechtliche Wirksamwerden folgenden Zinstermin geltend gemacht werden. Bedeutung haben die Richtwerte auch im Zusammenhang mit Dienstwohnungen (Sachbezug). Die oben angeführten Richtwerte 2012 sind demnach ab 2013 für die Sachbezugsbewertung heranzuziehen. Für das Jahr 2012 gelten für Sachbezüge noch die niedrigeren Werte, denn es ist jeweils der am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert als Sachbezugswerte für eine kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellte Wohnung maßgebend.

UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer Angestellten

In der KI 09/11 haben wir über eine Entscheidung des UFS zu einer extra als Arbeitszimmer angeschafften Wohnung einer Assistenzprofessorin mit nichtselbständigen und selbständigen Einkünften berichtet. Damals hat der UFS (GZ RV/0438-G/08 vom 20.7.2011) die Kosten (Abschreibung) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der selbständigen Einkünfte anerkannt. Eine aktuelle UFS-Entscheidung (GZ RV/0493-W/12 vom 6.3.2012) befasst sich nun mit der Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätigen Mitarbeiterin für Verkauf und Kundenbetreuung. Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können sowie um Fahrtzeiten zu sparen, hat die Mitarbeiterin die neben ihrer Privatwohnung liegende Wohnung (rd. 25m2 bestehend aus einem Zimmer plus WC) angemietet und als Home-Office genutzt. Die Kosten für die Anmietung werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt. Da das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands liegt und die Nutzung glaubhaft ausschließlich beruflichen Zwecken dient, hat der UFS die Absetzbarkeit der Mietkosten anerkannt. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung als Arbeitsplatz und Kostentragung ist es auch unerheblich, dass im Mietvertrag auch der Ehemann als Mieter angegeben ist und der Mietgegenstand laut Mietvertrag nur zu „Wohnzwecken“ verwendet werden darf. Soweit es sich daher um kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt und damit eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der privaten Lebensführung ausscheidet, steht dem Abzug der Miete auch der Umstand nicht entgegen, dass der Angestellten bei ihrem Arbeitgeber ebenfalls ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Punkt ist die aktuelle Entscheidung des UFS sogar noch weitergehend als im eingangs angesprochenen Sachverhalt aus der KI 09/11.

Verfassungsgerichtshof kippt Pauschalierung für Gaststätten

Der VfGH hat die Pauschalierungsverordnung für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe als gesetzeswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zugestanden. Gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung konnten Gaststätten und Beherbergungsbetriebe ihren Gewinn vereinfacht mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer ermitteln. Voraussetzung war u.a., dass keine Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zusätzlich darf der Umsatz des vorangegangen Jahres nicht 255.000 € überschreiten. Der so anstelle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn muss zumindest 10.900 € betragen, ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig. Der VfGH hat die Verordnung als gesetzwidrig eingestuft, da der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag in einer großen Anzahl von Fällen nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Betriebe weisen nach Ansicht des VfGH sehr unterschiedliche Ausgaben- und Ertragsstrukturen aus, so dass eine gerechte Besteuerung auf Basis der Verordnung nicht möglich ist. Neben der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ergeben sich auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge anhand von Durchschnittssätzen, die ebenfalls auf der nun gesetzwidrigen Verordnung basierte. Für die Praxis bringt diese Entscheidung einiges an Rechtsunsicherheit, zumal noch nicht absehbar ist wie die Nachfolgeregelung aussehen wird. Betriebe, die bisher die Pauschalierungsverordnung angewendet haben, wären – falls es zu keiner ähnlichen Nachfolgeregelung kommt – daher ab 2013 verpflichtet, neben den Aufzeichnungen über die Umsätze auch genaue Aufzeichnungen über die Ausgaben zu führen. Bei vielen Betroffenen (insbesondere bei jenen, mit einer günstigen Ausgabenstruktur) könnte somit ab 2013 auch eine deutliche Steuererhöhung drohen.

BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen

Nachdem im Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2011 (siehe KI 02/11) explizit nicht die Änderungen durch die „Kapitalbesteuerung neu“ eingearbeitet wurden, hat das BMF Anfang März 2012 einen eigenen umfassenden Erlass zur „Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen“ veröffentlicht. Die Besteuerung von Kapitalvermögen wurde insgesamt ausgeweitet und umfasst nun neben den Früchten aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital auch Wertänderungen des Kapitalstamms unabhängig von der Behaltedauer und vom Beteiligungsausmaß (die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit 25%). Vor den Gesetzesänderungen und somit auch regelmäßig für „Altbestände“ gültig, konnte in der Regel eine Steuerpflicht am Stamm nur bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr bzw. bei einer Beteiligung von über 1% eintreten. Neben detaillierten Informationen zur Ausdehnung der Besteuerungstatbestände enthält der Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch Aussagen, die für Privatpersonen von besonderer Relevanz sind. Nachfolgend werden zwei Aspekte davon übersichtsartig dargestellt. Depotübertragungen Eine Depotentnahme bzw. –übertragung von sog. „Neubestand“ ist im neuen KESt-Regime grundsätzlich wie eine Veräußerung als steuerpflichtiger Vorgang zu sehen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen entfällt die Realisationsfiktion, sodass eine Besteuerung unterbleiben kann. Es werden folgende Grundfälle unterschieden: die Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere von einem Depot auf ein anderes, eigenes Depot bei einer inländischen oder ausländischen Bank überträgt. die unentgeltliche Übertragung auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere z.B. an Kinder oder Ehegatten verschenkt oder vererbt. Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine andere inländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten zu übermitteln. Verweigert der Investor die Zustimmung zur Übermittlung der Anschaffungsdaten, wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten. Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine ausländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, dem Finanzamt bestimmte Informationen über den Investor und die übertragenen Wertpapiere zu übermitteln. Verweigert der Depotinhaber die Zustimmung zur Übermittlung der Daten an das Finanzamt wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten. Auch die Entnahme aus dem Depot anlässlich einer Erbschaft oder Schenkung wird grundsätzlich wie ein Verkauf behandelt und ist somit KESt-pflichtig, wenn der Depotinhaber nicht nachweist, dass es sich tatsächlich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Dies kann entweder der übertragenden Stelle in Form eines Notariatsakts, Schenkungsvertrags, Einantwortungsbeschlusses oÄ nachgewiesen werden oder der Depotinhaber beauftragt die übertragende Stelle, eine Meldung an das Finanzamt zu machen. Durch diese Meldepflichten soll verhindert werden, dass Vermögenszuwächse z.B. durch Übertragung der Wertpapiere ins Ausland oder durch Schenkung aus dem Besteuerungskreislauf fallen. Verlustverrechnung nicht uneingeschränkt möglich Gleichsam als Kompensation für die Besteuerung von Wertänderungen am Stamm wurde auch der Ausgleich von Kursverlusten mit Kursgewinnen oder auch mit Erträgen aus Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgedehnt. Sofern der Verlustausgleich nicht automatisch von der depotführenden Bank durchgeführt wird - z.B. der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus Aktienveräußerungen oder der Ausgleich von Verlusten mit Dividenden auf einem Depot– kann dies vom Steuerpflichtigen selbst nachgeholt werden. Allerdings können Verluste aus Kapitalvermögen nicht vorgetragen werden und der Verlustausgleich ist überdies mehrfach beschränkt. So gilt etwa, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit praktisch risikolosen Erträgen (Einkünften) ausgeglichen werden können. Als praktisch risikolos gelten dabei Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten („Sparbuchzinsen“) oder Zuwendungen von Stiftungen. Zinsen aus von Kreditinstituten begebenen Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen) fallen hingegen grundsätzlich nicht unter dieses Ausgleichsverbot. Außerdem ist kein Ausgleich zwischen einem negativen Ergebnis aus Kapitalvermögen mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsarten möglich. Umgekehrt aber ist der Ausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich. Obwohl grundsätzlich der Verlustausgleich mit ab 1. April 2012 zugeflossenen laufenden Erträgen aus Alt- und Neubeständen (etwa Dividenden) möglich ist, sind auch hier Besonderheiten zu beachten. So können Zinsen aus Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen), die vor dem 1. April 2012 angeschafft wurden, nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden. Auch Gewinne aus der Veräußerung von Altbestand können nicht in den Verlustausgleich mit einbezogen werden.

Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen - steuerliche Voraussetzungen

Anlassfall für eine Entscheidung über die steuerliche Zulässigkeit einer Rückstellung für Rekultivierungsmaßnahmen (Rückbauverpflichtungen) durch den UFS war ein Seilbahnunternehmen. Wenngleich die steuerliche Rückstellungsbildung stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist, sind die grundsätzlichen Leitlinien der Entscheidung (UFS vom 16.11.2011, GZ RV/0851-S/09) nicht nur gut auf ähnlich gelagerte Fälle wie z.B. bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen oder Kraftwerksbetreibern übertragbar, sondern können auch für Rückbauverpflichtungen im Rahmen von Mietverhältnissen allgemein von Relevanz sein. Interessant ist der Fall auch deshalb, weil sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Rückbauverpflichtungen zu beurteilen waren. Ein Seilbahnunternehmen betreibt auf Basis einer Servitutsvereinbarung eine Seilbahn auf fremden Grund. Diese zeitlich nicht begrenzte Servitutsvereinbarung sieht dabei vor, dass nach Einstellung der Anlagen diese vom Seilbahnunternehmen zu entfernen sind. Eine mögliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich dadurch, dass der Betrieb von Seilbahnen konzessionspflichtig ist und nach Ablauf der (verlängerbaren) Konzession vom Landeshauptmann Rückbaumaßnahmen angeordnet werden können. Aufgrund dieser Verpflichtungen hat das Unternehmen eine Rückstellung gebildet und die geschätzten Abbruchkosten auf den Zeitraum bis zum erwarteten Ende der Nutzungsdauer der Anlage angespart. Seitens der Finanzverwaltung wurde diese Rückstellung jedoch steuerlich nicht anerkannt, da zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung keine Anzeichen für die Einstellung des Betriebs vorgelegen sind. Da die betroffene Sesselliftanlage im Skigebiet als Verbindungslift (Skischaukel) eine wichtige Funktion hat, war nach Ansicht des UFS nicht von einer wahrscheinlichen Einstellung auszugehen. Die bloße Möglichkeit des Eintritts einer Verpflichtung zum Rückbau erfüllt nicht die für die Bildung einer Rückstellung notwendige Konkretisierung. Auch die privatrechtliche Verpflichtung aus dem Servitutsvertrag wurde mangels einer Laufzeitbegrenzung nicht als ausreichend gesehen. Nach diesen Kriterien dürfte eine steuerlich anerkannte Rückstellungsbildung somit erst bei Bekanntgabe der Absicht, den Betrieb einzustellen oder bei Vorliegen von Umständen, die einen weiteren Betrieb über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus unmöglich machen, zulässig sein. In jedem Fall wird eine Rückstellungsbildung spätestens bei Vorliegen von Rückbaubescheiden möglich sein.

Fahrtkosten zu AMS-Kurs

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei unselbständig Erwerbstätigen durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. durch das Pendlerpauschale abgegolten. Der Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu. Fahrtkosten zu einem vom AMS bezahlten Umschulungskurs fallen außerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses an. Nach zutreffender Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0235 vom 21.12.2011) kommt daher dem Verkehrsabsetzbetrag auch dann keine Abgeltungswirkung zu, wenn nach erfolgter Umschulung wieder ein Dienstverhältnis eingegangen wurde. Für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem AMS-Kurs können daher Kilometergelder angesetzt werden bzw. andere damit im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Zugfahrkarten) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

GmbH und Co KG: Pkw-Privatnutzung als Sachbezug oder Privatentnahme?

In der Praxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG sowohl beschränkt haftender Kommanditist der KG ist als auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. In so einem Fall, der vor den VwGH ging (GZ 2008/15/0227 vom 22.12.2011), hatten zwei zu jeweils 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Firmen-Pkw für Privatfahrten genutzt. Die Pkws befanden sich im Betriebsvermögen der KG und durften laut Vereinbarung zwischen der KG und den Geschäftsführern von diesen auch für private Zwecke genutzt werden. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der Vorteil der Privatnutzung des Pkw der Sphäre der KG zuzurechnen ist und somit als Privatentnahme zu werten ist oder der Sphäre der GmbH zukommt und somit als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall gab es keinen eigenen Dienstvertrag zwischen den Geschäftsführern und der Komplementär-GmbH. Der Betriebsprüfer ging jedoch von einem mündlichen oder konkludent geschlossenen Dienstvertrag in der GmbH aus und wertete die Privatnutzung als Sachbezug und schrieb der Komplementär-GmbH demnach Lohnsteuer, DB und DZ vor. Der VwGH hat nun entschieden, dass nur bei Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen, nämlich dass der GmbH-Geschäftsführer die private Pkw-Nutzung als weitere Entlohnung erhält und die KG der Komplementär-GmbH den Pkw für Zwecke ihres Geschäftsführers zur Verfügung stellt, von einem Sachbezug ausgegangen werden kann. Den vorliegenden Vereinbarungen ließ sich jedoch eine weitere Geschäftsführerentlohnung nicht eindeutig entnehmen, da entsprechende Unterlagen, Aktennotizen, Gesprächsprotokolle etc. nicht vorlagen. Mangels einer solchen Vereinbarung ist jedoch im Zweifel eine Nutzungsentnahme aus der KG in der Funktion als Kommanditist anzunehmen. Bei der Bemessung der Privatentnahme Pkw-Nutzung ist zu berücksichtigen, dass auch Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und ihrer Arbeitsstätte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aus Sicht der KG Privatfahrten darstellen.

Stabilitätsgesetz 2012 in der Regierungsvorlage

Das Stabilitätsgesetz 2012 (der abgabenrechtliche Teil wird als 1. Stabilitätsgesetz 2012 bezeichnet und tritt grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft) liegt nun als Regierungsvorlage vor. Nachfolgend werden im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (siehe dazu KI 03/12) vorgenommene wichtige Änderungen und Klarstellungen dargestellt. Ausgliederung von Immobilienprojekten umsatzsteuerlich erst ab 1. September unattraktiv Wie berichtet sollen gängige Modelle („Kommunalleasing“) im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige (z.B. Gemeinden) künftig unattraktiv gemacht werden. Diese Maßnahme tritt nun anstelle mit 1. April erst mit 1. September 2012 in Kraft, um geplante Bauvorhaben in der Hauptsaison der Bauwirtschaft nicht zu gefährden. Mitentscheidend für diese Verschiebung ist auch, dass aktuelle Bauvorhaben der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung des bisher möglichen Stundungseffekts kalkuliert worden sind und deshalb eine abrupte Veränderung vermieden werden soll. Weiters erfolgte eine gesetzliche Klarstellung zum Begriff „Beginn der Gebäudeerrichtung“. Als Beginn ist demnach der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. Umsatzsteuer – 20 jähriger Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen Durch das Stabilitätsgesetz 2012 soll der Zeitraum für anteilige Vorsteuerberichtigungen im Zusammenhang mit Grundstücken und somit auch mit Gebäuden von 10 auf 20 Jahre verlängert werden, wodurch es bei einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Wechsel von der steuerpflichtigen Vermietung zur privaten Nutzung) zu anteiligen (negativen) Vorsteuerberichtigungen kommt. In der Regierungsvorlage wurde nun wiederholt klargestellt, dass der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum nur für jene Grundstücke nicht gilt, die vom Unternehmer vor 1. April 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden oder wenn bei der (umsatzsteuerpflichtigen) Vermietung zu Wohnzwecken der Mietvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen wurde. Liegt der Mietvertrag rechtzeitig vor, ist die Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes nach dem 31.3.2012 unproblematisch. Allerdings kommt es dann bei einem späteren Mieterwechsel zur Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums auf 20 Jahre, da dann der im Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde. Aufwendungen bei Grundstücksveräußerungen Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen durch Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallen (AG und GmbH haben keine private Sphäre und sind deshalb ausgenommen) keine damit zusammenhängenden Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können. Betroffen sind von dieser Regelung insbesondere Privatstiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auch befreite Körperschaften (z.B. Vereine). Mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben sind z.B. Verkaufsprovisionen an Makler, Kosten für Inserate oder Vertragserrichtungskosten. Immobilienertragsteuer Allfällige durch die neue Immobilienertragsteuer eintretende Härtefälle sollen etwa durch die Hauptwohnsitzbefreiung abgeschwächt werden. In diesem Zusammenhang bringt die Regierungsvorlage eine negative Klarstellung insoweit, als bei Anwendung der „rettenden“ Zweijahresfrist der Hauptwohnsitz nicht nur bereits seit der Anschaffung, sondern auch ununterbrochen bis zur Veräußerung bestanden haben muss. Sollte also der Hauptwohnsitz vor dem Verkauf aufgegeben werden, ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf eine zumindest durchgehend fünfjährige Hauptwohnsitzfrist erfüllt wurde. Nach dem Verkauf muss der Hauptwohnsitz jedenfalls aufgegeben werden, da der Sinn und Zweck der Befreiung ist, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Generell umfasst die Hauptwohnsitzbefreiung wie bisher Eigenheim/Eigentumswohnung samt Grund und Boden. Die Besteuerung bei der Veräußerung von Immobilien soll ja grundsätzlich und unabhängig von der früher geltenden Spekulationsfrist im Privatvermögen mit 25% erfolgen. Die 25% Besteuerung gilt auch im betrieblichen Bereich – kommt es hierbei zu Teilwertabschreibungen von Grundstücken oder zu einem Veräußerungsverlust, so sind diese vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. Erst danach kann eine weiter gehende Verlustverrechnung (innerbetrieblich, horizontal oder vertikal) erfolgen. Die neue Besteuerung von Immobilien bringt auch systematische Änderungen mit sich, da etwa die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen (ausgenommen gewillkürtes Betriebsvermögen bei § 5 Abs. 1 Ermittlern) und die Überführung ins Privatvermögen keine unmittelbar steuerlichen Folgen auslösen sollen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass eine spätere Veräußerung unabhängig von der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen nunmehr grundsätzlich dieselben steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht. Da die stillen Reserven also steuerverfangen bleiben, kann die Entnahme wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass es aufgrund der Veräußerung mit dem 25%igen Steuersatz nicht möglich ist, mit dem Tarifsatz steuerpflichtige stille Reserven aus dem Verkauf von Anlagevermögen steuerschonend auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Immobilien zu übertragen. Advance Ruling für Forschungsförderungen Vergleichbar der schon seit 1. Jänner 2011 bestehenden Möglichkeit, für die Finanzverwaltung bindende Auskunftsbescheide für noch nicht realisierte Gestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Gruppenbesteuerung sowie Verrechnungspreise zu erwirken, soll dies nunmehr auch für den Bereich Forschungsförderung möglich sein. Demnach sollen auf Antrag (gem. § 118a BAO) die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Forschungsprämien für beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen bescheidmäßig bestätigt werden. Neben einem Verwaltungskostenbeitrag von 1.000 € ist wichtig, dass bei Antragstellung ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. beigebracht wird. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – wir halten Sie auf dem Laufenden.

Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend

Die Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag sollen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. die mit der Autobenutzung entstehenden abgedeckt werden. Zusätzlich kann es – in Abhängigkeit von der Entfernung und von dem Umstand, ob die Benutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist (Unzumutbarkeit liegt auch bei Unmöglichkeit vor) – zur Gewährung des großen bzw. kleinen Pendlerpauschales kommen. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/3639-W/10 vom 17.2.2012) mit der Situation auseinanderzusetzen, dass aufgrund des Familienwohnsitzes in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich vom Steuerpflichtigen die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales (im Ausmaß einer Entfernung von über 60 km) begehrt wurde. Der UFS versagte jedoch die Gewährung des (großen) Pendlerpauschales, da der Arbeitnehmer neben dem Familienwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz an der Adresse des Arbeitgebers innehatte und dieser Wohnsitz für die Beurteilung bzgl. Pendlerpauschale heranzuziehen ist. Als Wohnsitz gilt neben einer Wohnung oder Garconniere z.B. auch eine Schlafstelle, wenn sie nicht in einem Raum gelegen ist, der mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird. Im vorliegenden Fall war auch ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer den Nebenwohnsitz tatsächlich genutzt hatte und durchschnittlich nur einmal pro Woche zum Familienwohnsitz nach Ungarn heimgefahren ist.

Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

In der Regel haben Ärzte, die ihren Beruf freiberuflich ausüben, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ein Arzt, welcher einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers derart eingebunden ist, dass er den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss, wird steuerlich als Dienstnehmer eingestuft. Dies hat zur Folge, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen und lohn- und gehaltsabhängige Abgaben anfallen. Dies ist in der Regel bei Ärzten der Fall, wenn sie als Spitalsärzte tätig sind und sie einer fachlichen Weisungsgebundenheit unterliegen. Vor den UFS Graz (GZ RV/0793-G/09 vom 03.05.2011) kam dazu ein Fall eines Vertretungsarztes, der für einen Facharzt in dessen Räumlichkeiten Patienten behandelte und dafür Honorarnoten stellte. Die Betriebsprüfung ging von einem Angestelltenverhältnis aus, da die Vertretungstätigkeit über einen längeren Zeitraum regelmäßig ausgeübt wurde und schrieb Lohnsteuer und Lohnnebenkosten vor. In der Frage, ob nun Dienstnehmereigenschaft gegeben sei, ging es vor dem UFS vor allem um das Kriterium der persönlichen Weisungsgebundenheit. Typisch für weisungsgebundene Dienstnehmer ist, dass diese lediglich die Arbeitskraft zur Verfügung stellen und nicht die Erfüllung einzelner Aufgaben im Vordergrund steht. Es kommt hierbei auf das tatsächliche Erscheinungsbild an, die vertraglichen Regelungen sind irrelevant. Der UFS stellte fest, dass nicht jede Unterordnung unter den Willen eines anderen eine Arbeitnehmereigenschaft begründet. Zudem ist schon im Ärztegesetz geregelt, dass ein Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben hat, auch dann wenn er mit anderen Ärzten zusammenarbeitet. Für den UFS hat im vorliegenden Fall das Gesamtbild des Vertretungsarztes für eine selbständige Tätigkeit gesprochen, da das unbedingt erforderliche Merkmal der persönlichen Weisungsgebundenheit hier nicht gegeben war.

Dienstreise eines Außendienstmitarbeiters bei Fahrten vom Wohnsitz in die Firmenzentrale?

Liegt eine Dienstreise des Arbeitnehmers vor, so können vom Arbeitgeber entsprechend steuerfreie Diäten wie auch Kilometergelder (bei Verwendung des arbeitnehmereigenen Pkws) ausbezahlt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in einer schon länger zurückliegenden Entscheidung (siehe auch KI 05/10) erläutert, dass bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnung zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt. Im Rahmen des Lohnsteuerprotokolls 2011 (Salzburger Steuerdialog) wurde nun hingegen vertreten, dass sich die OGH-Rechtsprechung auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff bezieht, aber nicht für den Begriff der Dienstreise im Einkommensteuergesetz maßgeblich sei. Ausgangspunkt ist die Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern, welche am Betriebsort ihres Unternehmens grundsätzlich nicht tätig werden und dort auch keinen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Die Arbeitsstätte der Außendienstmitarbeiter ist daher die jeweils eigene Wohnung, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Sofern gelegentlich die Firmenzentrale besucht wird (ca. einmal pro Monat) werden dabei keinerlei Innendiensttätigkeiten verrichtet. Dem Einkommensteuergesetz folgend liegt bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten keine Dienstreise vor – in der VwGH-Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass bei Reisenden, die dauernd unterwegs sind und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist. Wenn nun also der Außendienstmitarbeiter abseits vom Außendienst nicht regelmäßig am Firmensitz tätig wird, ist eine (unregelmäßige) Fahrt zum Firmensitz als Dienstreise anzuerkennen, da es sich ja nicht um eine Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten handelt. Solange kein Arbeitsplatz des Außendienstmitarbeiters am Firmensitz vorliegt, sei eine Dienstreise dorthin z.B. auch bei Fahrten zu Schulungen in der Firma anzunehmen. Die klassischen Außendienstmitarbeiter sind die Vertreter, wobei die beschriebenen Konsequenzen auch auf Teleworker zutreffen können. Schließlich wäre dem Lohnsteuerprotokoll 2011 folgend auch eine nicht bloß gelegentliche Fahrt zwischen Wohnung und Firmensitz nicht grundsätzlich schädlich – allerdings könnte darin ein Hinweis für eine Arbeitsstätte zu erkennen sein und folglich wären steuerfreie Diäten und Kilometergelder mangels Dienstreise zu verneinen.

Frist für Meldung von Auslandszahlungen für 2011 bis Ende März ausgedehnt

Wie letztens berichtet (KI 02/12) sind bestimmte Auslandszahlungen (Meldung gem. § 109b EStG) in einem Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu melden. Entsprechende Zahlungen im Kalenderjahr 2011 wären daher grundsätzlich bis Ende Februar 2012 zu melden gewesen. Einer BMF-Information von Anfang Februar folgend kommt es nun zu einer einmaligen Ausdehnung dieser Frist bis Ende März 2012! Auslandszahlungen im Jahr 2011, die der Mitteilungsverpflichtung gem. § 109b EStG unterliegen, müssen demnach erst bis Ende März 2012 (in elektronischer Form) gemeldet werden. Die elektronische Meldung mittels ELDA soll frühestens ab 1. März 2012 technisch möglich sein.

Vorsicht bei "Zuverdienst" und Familienbeihilfebezug

Durch die Familienbeihilfe sollen die Kosten, welche Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, sondern bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen des 25. Lebensjahres, sofern das Kind eine weitere Schul bzw. Berufsausbildung wie z.B. ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule aufnimmt. Neben entsprechendem Studienerfolg oder keinem ständigen Aufenthalt im Ausland ist Voraussetzung, dass die/der Studierende nicht mehr als 10.000 € zu versteuerndes Einkommen während des Zeitraums des Familienbeihilfebezugs erzielt. Da das Sommersemester an den Universitäten unmittelbar bevorsteht, sollen die mit der Zuverdienstgrenze zusammenhängenden Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend näher dargestellt werden. Die Familienbeihilfe beträgt für das erste Kind monatlich 152,70 €, für das zweite Kind 165,50 € pro Monat usw. Der Bezug von Familienbeihilfe ist auch eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderabsetzbetrags (58,40 € pro Kind pro Monat). Die Rückzahlungsverpflichtung für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag tritt ein, wenn die Einkommensgrenze von 10.000 € im Betrachtungszeitraum überschritten wird. Da die Einkommensgrenze für den Zeitraum des Bezugs der Familienbeihilfe gilt, ist ein Zusammenhang mit der allgemeinen Einkommensteuerpflicht bzw. mit etwaiger Steuerfreiheit nicht zwingend ableitbar. Da die Familienbeihilfegrenze 10.000 € beträgt und die Steuerfreiheit des Einkommens bis zu 11.000 € gegeben ist bedeutet die Steuerfreiheit i.S.d. Einkommensteuergesetzes nicht automatisch, dass auch die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug nicht überschritten wurde. Die 10.000 € Begrenzung bezieht sich allerdings auf den Bezugszeitraum der Familienbeihilfe und betrifft daher möglicherweise nur mehrere Monat im Jahr – es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Einkommensteuerpflicht vorliegt, weil in den verbleibenden, für den Familienbeihilfenbezug irrelevanten Monaten entsprechende Einkünfte erzielt werden. Bei der Ermittlung des für die Familienbeihilfe relevanten Einkommens sind neben Einnahmen, die außerhalb des Bezugszeitraums liegen, auch beispielsweise Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld usw. nicht zu berücksichtigen. Ein gewisser Gestaltungsspielraum ergibt sich bei den Ausgaben – sie verringern regelmäßig jedenfalls die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und überdies – sofern sie im Betrachtungszeitraum anfallen – auch die Bemessungsgrundlage für die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug. Es ist daher z.B. vorteilhaft, wenn mit der späteren Berufsausübung zusammenhängende Aufwendungen (z.B. Anzahlung für berufsspezifische Fortbildung) noch im Zeitraum des Familienbeihilfebezugs anfallen. Um ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze und die Konsequenz der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen gesamten Familienbeihilfe zu verhindern, sollten die Einnahmen während des Familienbeihilfebezugs gut beobachtet werden. Wird für mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen, so kann es neben der Rückzahlung der Familienbeihilfe für das eine Kind auch noch zur Verschlechterung für die anderen Kinder kommen. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze liegt nämlich kein Kind i.S.d. Familienbeihilfe vor und es rücken die später geborenen Töchter und Söhne in der Staffelung nach, wodurch die Erhöhungsbeträge wegfallen können bzw. geringer werden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind ebenfalls zurückzuzahlen. Sie können allerdings auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Stabilitätsgesetz 2012 bringt neue Steuern

Die von der Regierung unter dem Titel „größtes Sparpaket der Republik“ zusammengefassten Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung sehen erwartungsgemäß neben Einsparungen auch steuerliche Zusatzeinnahmen vor. Zwar ist keine Wiedereinführung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer vorgesehen, die angekündigten steuerlichen Maßnahmen führen aber neue Steuertatbestände ein und kürzen Begünstigungen. Derzeit liegt dazu ein Begutachtungsentwurf vor. Die Beschlussfassung im Parlament ist für den 28. März 2012 geplant. Nach derzeitigem Stand kommt es insbesondere zu folgenden steuerlichen Änderungen: Solidarbeitrag für Besserverdienende Arbeitnehmer, die mehr als 185.000 € brutto pro Jahr verdienen, sollen ab 2013 einen bis zum Jahr 2016 befristeten Solidarbeitrag leisten. Im Kern geht es dabei um eine höhere Besteuerung des bisher mit 6% begünstigt besteuerten 13. und 14. Monatsgehalts. Bis zu einem Jahreseinkommen von 185.000 € werden der 13. und 14. Bezug unverändert mit 6% besteuert. Bei darüber hinausgehenden Bezügen bis zu einer Jahresgrenze von 360.000 € wird mit 27% besteuert, bis zur nächsten Grenze von 594.000 € pro Jahr dann mit 35,75%. Für die über dieser Grenze liegenden Bezüge kommt sogar der Spitzensteuersatz von 50% zur Anwendung. Einkommensteuerpflichtige Unternehmen müssen sich ab 2013 auf eine befristete Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrags einstellen. Dieser gilt nur bis zu einem Gewinn von 175.000 €. Für Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € wird der Gewinnfreibetrag auf 7% reduziert, zwischen 350.000 und 580.000 € liegt er nur noch bei 4,5% und für darüber hinausgehende Gewinne soll es schließlich gar keinen Gewinnfreibetrag mehr geben. Immobilienertragsteuer Relativ kompliziert wird es bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften. Bisher konnten Veräußerungsgewinne nach dem Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Ab 1.4.2012 endet die Steuerfreiheit für derartige Gewinne und es soll eine generelle Besteuerung (auch für den betrieblichen Bereich) der Gewinne mit 25% erfolgen (Immobilienertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung). Bestehen bleibt voraussichtlich nur die Befreiung für den Hauptwohnsitz sowie für selbst hergestellte Gebäude (jedoch mit der Einschränkung, dass diese in den letzten 10 Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet werden durften). Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren wird die Besteuerung durch einen Inflationsabschlag von jährlich 2% (bis zu maximal 50%) abgemildert. Diese Bestimmungen sind auf Liegenschaften anzuwenden, die nach dem 1.4.2002 angeschafft wurden und nach dem 31.3.2012 veräußert werden. Die Steuern sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu entrichten. Nicht unproblematisch erscheint der Umstand, dass auch vor dem 1.4.2002 angeschaffte Liegenschaften (die eigentlich schon außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist sind) ebenfalls in abgeschwächter Form im Veräußerungsfall besteuert werden: Anschaffung vor dem 1.4.2002 oder Umwidmung von Grünland in Bauland ab dem 1.1.1988: 15% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis. Ohne Umwidmung bzw. bei Umwidmung vor dem 1.1.1988: 3,5% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nur der tatsächlich niedrigere Wertzuwachs besteuert. Die Steuer auf dieses „Altvermögen“ wird - ähnlich wie bei der Grunderwerbsteuer - ab dem Jahr 2013 durch Notare und Rechtsanwälte eingehoben und an das Finanzamt abgeführt. Anzumerken ist noch, dass die neue Besteuerung für Immobiliengewinne nicht nur für unbeschränkt steuerpflichtige Privatpersonen gilt, sondern auch beschränkt Steuerpflichtige trifft. Somit können auch Körperschaften öffentlichen Rechts künftig keine steuerfreien Liegenschaftsverwertungserlöse erzielen. Gruppenbesteuerung Bei ausländischen Gruppenmitgliedern wird die Verlustverwertungsmöglichkeit eingeschränkt. Der auf österreichische Verhältnisse umgerechnete Auslandsverlust kommt künftig nur noch dann zur Anwendung wenn er niedriger ist als der nach dem ausländischen Steuerrecht ermittelte Verlust. Anderenfalls darf nur noch der geringere ausländische Verlust steuermindernd angesetzt werden. Umsatzsteuer Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen die Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige künftig unattraktiv machen. Bisher konnte unter gewissen Voraussetzungen die ausgegliederte Immobiliengesellschaft bei der Errichtung einen Vorsteuerabzug geltend machen und anschließend umsatzsteuerpflichtig an den Ausgliedernden vermieten. Nach 10 Jahren konnte ein Wechsel in die steuerfreie Vermietung vorgenommen werden ohne dass es zu einer Vorsteuerberichtigung kommt. Neben einem Zins- und Stundungseffekt (die Umsatzsteuer wird erst sukzessive über die Mietdauer zum Kostenfaktor und nicht schon bei der Errichtung) wurden in den ersten Jahren auch regelmäßig weniger Umsatzsteuern über die Mieten entrichtet als die Immobiliengesellschaft aus den Errichtungskosten abziehen konnte. Künftig soll der Vorsteuerabzug nur noch dann zustehen, wenn auch der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. Betroffen von dieser Neuregelung sind daher neben Körperschaften öffentlichen Rechts auch sämtliche Vermietungsmodelle mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern wie beispielsweise Banken, Versicherungen oder auch Ärzten. Anzuwenden ist diese Neuregelung auf Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.3.2012 abgeschlossen werden. Keine Änderungen ergeben sich bei der Vermietung für Wohnzwecke. Auch für sogenannte Vorsorgewohnungen (10 jährige Vermietung und anschließende Privatnutzung) kommt es zu Änderungen. Der 10jährige Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen im Falle eines Wechsels von der steuerpflichtigen Vermietung in die private Nutzung wird auf 20 Jahre verlängert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Änderung der Verhältnisse vor Ablauf der 20 Jahre somit anteilige Vorsteuerberichtigungen (Rückerstattungen an das Finanzamt) vorgenommen werden müssen. Diese Änderung gilt für Gebäude, die nach dem 31.3.2012 erstmalig unternehmerisch genutzt werden. Eine Anwendung der Neuregelung lässt sich verhindern, wenn die Vermietung des Gebäudes schon vor dem 31.3.2012 vertraglich vereinbart wurde. Forschungsprämie Geplant sind stärkere Kontrollen der Anspruchsvoraussetzungen (auch durch Einbindung der FFG in die Prüfung von Anträgen zur Forschungsprämie). Im Gegenzug soll bereits ab 2012 die bisherige Deckelung von 100.000 € bei Auftragsforschung auf 1 Mio. € erhöht werden. Prämien bei Bausparen und Zukunftsvorsorge Ab 2013 soll es zur Halbierung der Bausparprämie sowie der Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge kommen. Bausparer erhalten künftig eine maximale Prämie zwischen 1,5% und 4,0%. Bei der begünstigten Zukunftsvorsorge ist eine Prämiensenkung von 5,5% auf 2,75% vorgesehen (befristet bis 2016). Sozialversicherungsrecht Im Sozialversicherungsrecht sind diverse Einzelmaßnahmen vorgesehen: Erhöhung der Beitragssätze zur Pensionsversicherung auf 18,5% (bisher 17,5%) in der gewerblichen Sozialversicherung sowie in der Sozialversicherung der Bauern schrittweise auf 17% (bisher 15,5%); keine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung; Einführung einer Gebühr von 110 € bei arbeitgeberbedingter Beendigung des Dienstverhältnisses; Anhebung des Beitragssatzes im Nachtschwerarbeitsgesetz von 2% auf 5%; Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung um zusätzlich 90 €; Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2013 um 90 € (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung); die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung soll künftig bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters gelten. Mineralölsteuer Hier soll es (bereits ab 2012) zur Streichung von Begünstigungen für Busse, Schienenfahrzeuge und Agrardiesel kommen. Neben den großen Verkehrsunternehmen (z.B. ÖBB, Wiener Linien) trifft dies vor allem auch die Bauern. Allfällige Änderungen durch den weiteren Gesetzwerdungsprozess bleiben abzuwarten. Wir werden Sie über Neuerungen informieren!

High-School-Jahr in Amerika als außergewöhnliche Belastung?

Eine steuermindernde außergewöhnliche Belastung liegt vor, sofern sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Zudem darf die außergewöhnliche Belastung weder unter ein Abzugsverbot fallen noch bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe geltend gemacht worden sein. Bei Berufsausbildungskosten für Kinder gilt generell, dass diese als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen laut Verordnung nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zudem muss die Absicht bestehen, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und Prüfungen abzulegen. Die Gewährung dieser Steuerbegünstigung ist nicht auf Kinder beschränkt, die Familienbeihilfe beziehen. Sofern mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann, bestehen gegen die Gewährung keine Bedenken. Die außergewöhnliche Belastung ist mit einem Pauschalbetrag von 110 € pro Monat zu berücksichtigen und somit nicht mit den tatsächlichen Kosten. Der Pauschalbetrag muss nicht um einen Selbstbehalt gekürzt werden. In der Rechtsprechung wird für die Teilnahme an einem geförderten Studentenaustauschprogramm (z.B. Erasmus) oder für die Absolvierung eines ausländischen Praktikums im Rahmen der Universitätsausbildung der Pauschalbetrag anerkannt, da hier von einer im Inland nicht entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit ausgegangen wird. Nun allerdings hatte der UFS (GZ RV/0019-F/10 vom 15.9.2011) über ein High-School-Jahr in den USA – während einer österreichischen AHS-Ausbildung - zu entscheiden. Im Kern der Entscheidung ging es um die Frage, ob die im Ausland erworbene Sprachenperfektion und interkulturelle Bildung in einer rein inländischen Schulausbildung ebenfalls hätten erreicht werden können. Der UFS verneinte dies und entschied, dass die im Ausland erworbenen Fähigkeiten nicht mit einer inländischen AHS-Ausbildung vergleichbar sind und ging zudem von einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Tragung der Mehraufwendungen aus. Die steuermindernden Pauschalbeträge standen den Eltern somit zu, die darüber hinaus gehenden tatsächlich verausgabten höheren Kosten blieben allerdings steuerlich unbeachtlich.