2012

Basispauschalierung bei Betriebseröffnung

Bei selbständigen Einkünften und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern durch einen pauschalen Durchschnittssatz ermittelt werden. Die Anwendung der so genannten Basispauschalierung setzt voraus, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftjahres nicht mehr als 220.000 € betragen und aus der Aufstellung der Betriebsausgaben hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Der Durchschnittssteuersatz beträgt bei bestimmten Tätigkeiten 6% des Umsatzes (z.B. schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende, vermögensverwaltende oder erzieherische Tätigkeiten sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung, bei Aufsichtsräten und GmbH-Geschäftsführern ab 25% Beteiligung). Bei allen übrigen Tätigkeiten beträgt die Pauschalierung der Ausgaben 12% des Umsatzes. Neben der pauschalen Geltendmachung von Betriebsausgaben können zusätzlich noch bestimmte Ausgaben in tatsächlicher Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Falle des freiwilligen Wechsels von der Basispauschalierung zur Buchführung bzw. zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine Rückkehr zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren möglich. Bisher hat die Finanzverwaltung eine Pauschalierung im Jahr der Betriebseröffnung für möglich erachtet, jedoch dann nicht, wenn im Jahr der Betriebseröffnung bereits die Umsatzgrenze von 220.000 € überschritten wird. Diese Rechtsmeinung wurde nun vom VwGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (GZ 2008/15/0200 vom 25.10.2011) gekippt. Da das Gesetz nämlich in Bezug auf die Umsatzgrenze auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr abstellt, lässt sich eine Bezugnahme auf die laufenden Umsätze bei Betriebseröffnung nicht rechtfertigen. Somit ist eine Pauschalierung unabhängig von der Umsatzgrenze im Jahr der Betriebseröffnung möglich.

Zeitnaher Grundstücksverkauf als werterhellender Umstand

Der alte Spruch „Nachher weiß man es immer besser“ gilt auch mitunter im Steuerrecht. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (GZ 2009/15/0115 vom 24.11.2011) festgehalten, dass ein ca. dreieinhalb Jahre nach erfolgter Einbringung realisierter Verkaufspreis unter gewissen Umständen auch als relevanter Wertansatz zum Zeitpunkt der Einbringung heranzuziehen ist. Konkret ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger auf Basis eines Sachverständigengutachtens anlässlich der Einbringung eine steuerneutrale Aufwertung eines Grundstücks vorgenommen hat. Dreieinhalb Jahre danach wurde das Grundstück um einen den Buchwert um rd. 50% unterschreitenden Preis veräußert und ein steuerlicher Verlust geltend gemacht. Der VwGH folgte der Ansicht des Finanzamtes, dass der bei einer nachfolgenden Veräußerung eines Wirtschaftsgutes erzielte Betrag (unter Hinzurechnung fiktiver stattgefundener Abschreibungen) ein Indiz für einen in dieser Höhe gelegenen Wert zum Zeitpunkt der Einbringung sein kann, wenn zwischen Einbringung und Veräußerung keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die auf die Bildung des Veräußerungserlöses Einfluss genommen hätten. Darüber hinaus stimmte der VwGH dem Finanzamt auch darin zu, dass das Sachverständigengutachten in mehreren Punkten Unstimmigkeiten aufweisen würde. Der in diesem Fall gegebene relativ lange Rückbeziehungszeitraum von dreieinhalb Jahren bringt für die Praxis einige Planungsunsicherheit. Steuerpflichtige müssen sich daher bei vergleichbaren Konstellationen möglicherweise vermehrt auf Diskussionen einstellen, ob ein nachträglich realisierter Wert nicht schon für einen früheren Zeitpunkt (z.B. Einbringung, Schenkung etc.) relevant gewesen ist. Etwas relativiert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass zusätzlich zum Vorliegen einer deutlichen Wertänderung wohl auch Ungereimtheiten im Verkehrswertgutachten hinzutreten müssen. Ein auf Basis eines schlüssigen Sachverständigengutachtens ermittelter Wert sollte daher auch dann halten, wenn der relativ zeitnah realisierte Wert davon abweicht. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die für den Verkauf maßgebenden Aspekte (z.B. Zeitdruck, Umstrukturierung eines Betriebes usw.) entsprechend zu dokumentieren.

Einkommensteuerrichtlinien - Wartungserlass 2011

Wenngleich der Wartungserlass 2011 zu den EStR 2000 keine Ausführungen zur "Kapitalbesteuerung neu" enthält, so wurden doch einige Gesetzesänderungen eingearbeitet und Klarstellungen getroffen. Nachfolgend eine Übersicht. Steuerpflicht bei Übertragung von Fruchtgenussrechten ab 2012 Bis inklusive Veranlagung 2011 war die Veräußerung eines Fruchtgenussrechts nur im Rahmen der betrieblichen Einkünfte (Ausnahme bei Verwirklichung des Spekulationstatbestands im außerbetrieblichen Bereich) steuerpflichtig. Ab 2012 kommt es insoweit zu einer Ausdehnung der Steuerpflicht als bei entgeltlicher Übertragung des Fruchtgenussrechts an Dritte bzw. bei dessen Ablösung durch den Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Die entgeltliche Übertragung eines Fruchtgenussrechts ist dabei der Untervermietung durch den Hauptmieter vergleichbar. Spenden als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben Bekanntermaßen sind Spenden an Forschungseinrichtungen bzw. für mildtätige Zwecke (ab 2012 auch für freiwillige Feuerwehren und für Zwecke des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes sowie für Tierheime) grundsätzlich als Betriebsausgabe (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) bzw. als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig. Wesentlich ist dabei das Merkmal der Freiwilligkeit – die Spende darf nicht Ersatz für eine Leistungsvergütung sein. Da im alltäglichen Leben oftmals kleine Gegenleistungen für Spenden vorliegen, ist auf das Wertverhältnis zwischen Spende und Gegenleistung abzustellen. Grundvoraussetzung ist, dass der gemeine Wert der Gegenleistung maximal 50% der Zuwendung betragen darf, wobei dann nur der über die Gegenleistung hinausgehende Teil der Spende abzugsfähig ist. Eine Ausnahme besteht wenn die Gegenleistung nur einen tatsächlich unerheblichen Wert (z.B. Weihnachtskarten) hat. Interessant ist die steuerliche Behandlung von karitativen Flohmärkten oder Versteigerungen, bei denen Sachspenden verkauft bzw. versteigert werden und letztlich der begünstigten Einrichtung ein Geldbetrag zukommt. Das Ausmaß der Geldspende, die auch den Wert der Sachspende beinhaltet, ist auf den Spender des Gegenstands und auf den Geldspender aufzuteilen – der erste der beiden leistet eine Sachspende (allerdings nur, wenn der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen stammt) und der zweite spendet einen Geldbetrag, welcher im Regelfall den gemeinen Wert der Sachspende erheblich übersteigt. Der Geldspender kann immer nur den über den gemeinen Wert der Sachspende hinausgehenden Betrag steuerlich geltend machen. Bei schwieriger Wertermittlung der Sachspende kann aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung von 50:50 vorgenommen werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist als Betriebsausgabe mit 10% des Gewinns aus dem Vorjahr begrenzt und insgesamt mit 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte (nach Verlustausgleich). Steuerliche Vorjahresverluste schließen den Spendenabzug als Betriebsausgabe aus. Mangels Vorjahresgewinn gilt dies auch für das erste (Rumpf)Wirtschaftsjahr neu gegründeter Betriebe. Allerdings können Spenden aus dem Betriebsvermögen dann bis zu 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte ausmachen und als Sonderausgaben abgesetzt werden. Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG) Wurden im Zusammenhang mit dem Freibetrag für investierte Gewinne entsprechende Wertpapiere angeschafft und sind diese vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist ausgeschieden (z.B. durch Verkauf), so kann eine Nachversteuerung durch Anschaffung bzw. Herstellung begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter verhindert werden. Solche Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter sind auch bei Gebäudeanschaffungen oder –herstellungen gegeben (einschließlich Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes). Für den FBiG anwendbare Wertpapiere gelten bekanntermaßen nicht als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter. Innerhalb von zwei Monaten nachbeschaffte Wertpapiere können allerdings eine Nachversteuerung verhindern, wenn diese aus der vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren droht. In den nachbeschafften Wertpapieren setzt sich dann der Lauf der Behaltefrist fort. Der 13%ige Gewinnfreibetrag ist auch auf die ausländischen Teile der betrieblichen Einkünfte anzuwenden und kürzt damit den bei der Befreiungsmethode zur Anwendung kommenden Progressionsvorbehalt. Entscheidend ist, dass immer der Gesamtbetrag aus (inländischen bzw. ausländischen Gewinnen bzw. Verlusten) für die Berechnung des FBiG herangezogen wird. Dies hat zur Folge, dass ein ausländischer Verlust, der in Österreich zu berücksichtigen ist, die Höhe des FBiG negativ beeinflusst. Bei einem ausländischen Gewinn und einem geringeren inländischen Verlust ist der FBiG konsequenterweise auch anwendbar – allerdings ist dies nur sinnvoll wenn im Inland aus anderen nicht betrieblichen Einkunftsquellen positive Einkünfte erzielt werden und somit insgesamt ein zu versteuerndes Einkommen vorliegt. Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG) Zwecks Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich bzw. gegebenenfalls als Informationsweitergabe an den Staat, dem das Besteuerungsrecht zukommt, besteht für Honorare ins Ausland i.Z.m. bestimmten inländischen Leistungen eine Mitteilungsverpflichtung. Die Meldung gem. § 109b EStG hat, wenn elektronisch durchgeführt, grundsätzlich bis Ende Februar des auf die Zahlung ins Ausland folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Meldungspflichtige Leistungen sind im Inland ausgeübte selbständige Tätigkeiten, aufs Inland bezogene Vermittlungsleistungen (z.B. wenn inländisches Vermögen betroffen ist) sowie die kaufmännische und technische Beratung im Inland (physische Anwesenheit im Inland ist erforderlich). Neben der Höhe der Zahlung und des Kalenderjahres sind auch die (persönlichen) Daten des Leistungsempfängers (etwa österreichische Steuernummer, UID, Geburtsdatum etc.) in der Meldung anzugeben. Ausnahmen von der Meldeverpflichtung liegen vor, wenn die Zahlungen an einen Leistungsempfänger im Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigen oder wenn ohnehin österreichische Steuerabzugspflicht besteht. Zahlungen an ausländische Körperschaften sind grundsätzlich ebenso wenig zu melden, es sei denn der Ansässigkeitsstaat erhebt einen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15%. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen Geldstrafen i.H.v. 10% des zu meldenden Betrags, max. jedoch 20.000 €.

Fahrtkosten bei einem angestellten Arzt mit Sonderklassehonoraren

Sonderklassegebühren stellen nichtselbständige Einkünfte (automatischer Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber) dar, wenn nach dem für das jeweilige Bundesland zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger der Krankenanstalt verpflichtet ist, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben. In allen anderen Fällen sind Sonderklassegebühren bei Ärzten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu erfassen und in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. GZ 2002/14/0148 vom 21.12.2005) gilt für Fahrtkosten des (angestellten) Arztes zu seinem Krankenhaus folgendes: Fahrten zwischen Wohnung und dem Krankenhaus in Erfüllung des Dienstplanes einschließlich Dienstbereitschaften sind durch sein Dienstverhältnis veranlasst und daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € bereits pauschal steuerlich abgegolten. Es können auch dann keine Fahrtkosten angesetzt werden, wenn an den entsprechenden Tagen auch Operationen stattfinden, die dem Arzt Ansprüche auf Sonderklassehonorare vermitteln. Ist ein Arzt daher bereits aus Anlass seines Dienstverhältnisses an der Krankenanstalt, fallen zusätzliche Fahrtkosten zur Erzielung der selbständigen Einkünfte gar nicht an. Betriebsausgaben können lediglich dann angesetzt werden, wenn Fahrtkosten außerhalb seiner Dienstbereitschaft - etwa über Anforderung einzelner Patienten - anfallen. Eine Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten ist natürlich auch dann gegeben, wenn Operationen an einer Krankenanstalt durchgeführt werden, zu welcher der Arzt kein Dienstverhältnis hat. In einem kürzlich zurückliegenden Verfahren vor dem VwGH (GZ 2007/15/0144 vom 31.3.2011) wurde versucht, eine weitere Konstellation ins Treffen zu führen. Ein Abteilungsvorstand behauptete dabei, im Rahmen seines Dienstverhältnisses lediglich für die Betreuung des Fachpersonals und des medizinischen Geräteparks zuständig zu sein. Daraus leitete der Steuerpflichtige die Sichtweise ab, dass Sonderklassehonorare eine vom Dienstverhältnis absolut losgelöste selbständige Einkunftsquelle darstellen und daher Fahrtkosten zur Krankenanstalt absetzbar seien. Diese Auffassung wurde vom VwGH jedoch nicht geteilt, so dass auch auf derartige Fälle die oben dargestellten Grundsätze anzuwenden sind.

Übergangsregelung bei Sachbezugswerten für Dienstwohnungen läuft aus

Eine vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene Dienstwohnung stellt beim Arbeitnehmer im Regelfall einen sozialversicherungspflichtigen wie auch steuerpflichtigen Sachbezug dar. Kein Sachbezug ist allerdings anzunehmen, wenn die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird und der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung beibehält. Hingegen ist der Rechtsprechung des VwGH folgend ein Sachbezug anzunehmen, wenn eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, welche nach objektiven Kriterien als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet werden kann – selbst dann, wenn die eigene Wohnung beibehalten wird. Sofern ein Sachbezug aus der Nutzung einer Dienstwohnung gegeben ist, berechnet sich der Sachbezug seit 1. Januar 2009 aus Richtwerten für Mietzinse (pro m2) laut Richtwertgesetz. Für schon länger bestehende Dienstwohnungen - sie müssen schon im Dezember 2008 bzw. früher dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt worden sein - galt bis Ende des Jahres 2011 eine Übergangsregelung, welche nun mit Beginn 2012 ausläuft. Die Übergangsregelung sollte die Auswirkungen der Umstellung bei der Ermittlung der Sachbezugswerte für schon länger bestehende Dienstwohnungen abfedern und sah für die Jahre 2009 bis 2011 eine bloß schrittweise Erhöhung vor, welche sich für das Jahr 2011 wie folgt bemessen hat: der Sachbezugswert für eine solch alte Dienstwohnung ist so zu berechnen, als ob die Dienstwohnung erst ab 1. Jänner 2009 überlassen wurde (und somit basierend auf den neuen Richtwerten). Sofern der Sachbezugswert für Dezember 2008 niedriger war (als jener nach dem Richtwertgesetz), wurde der Sachbezugswert für 2011 um 25% des Differenzbetrags vermindert. In den Jahren zuvor gab es noch Abschläge von 75% (für 2009) bzw. 50% (für 2010). Da die Übergangsregelung mit Jahresbeginn ausgelaufen ist, ist nunmehr der Richtwert nach dem Richtwertgesetz in voller Höhe anzusetzen.

Senkung von Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen

Nachdem wir im Sommer (KI 08/11) eine Anhebung der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen zu berichten hatten, ist es mit Wirkung zum 11.12.2011 durch Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank zu einer Senkung des Basiszinssatzes von 0,88% auf 0,38% gekommen. Die an den Basiszinssatz gekoppelten Jahreszinssätze stellen sich seit 11.12.2011 wie folgt dar: Ab 11.12.2011 bisher Stundungszinsen 4,88% 5,38% Aussetzungszinsen 2,38% 2,88% Anspruchszinsen 2,38% 2,88% Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 neu geschaffenen Berufungszinsen gem. § 205a BAO betragen ab 1.1.2012 ebenso 2,38% (siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe). Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Aussetzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig.

Sozialversicherungswerte 2012

Die Sozialversicherungswerte für 2012 (in €) betragen: 2012 2011 Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,89 28,72 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 376,26 374,02 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 564,39 561,03 Höchstbeitragsgrundlage täglich 141,00 140,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.230,00 4.200,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 8.460,00 8.400,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 4.935,00 4.900,00

Berufungszinsen ab 1.1.2012

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 wurde für den Steuerpflichtigen erstmals die Möglichkeit geschaffen, Berufungszinsen zu lukrieren. Mit 1. Jänner 2012 kommt es daher zur ausgleichenden Gerechtigkeit im Rahmen von Berufungsverfahren. Bisher und auch weiterhin kann für im Berufungswege unter Streit stehende Steuerbeträge ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt werden. Der Liquiditätsvorteil aus der späteren Entrichtung der Abgaben (bei erfolgloser Berufung) war jedoch dadurch getrübt, dass noch zusätzlich Aussetzungszinsen i.H.v. 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz (2,38% ab 11.12.2011) zu entrichten waren. Bei erfolgreicher Berufung kam es hingegen nur zu einer Gutschrift der umstrittenen Beträge, nicht aber zu einer Verzinsung derselben. Durch die Einführung von Berufungszinsen in § 205a BAO wird dieser Nachteil ab 1.1.2012 systematisch ausgeglichen. Voraussetzungen sind ein gesonderter Antrag gem. § 205a BAO sowie die Entrichtung des in Frage stehenden Steuerbetrags vor Erledigung der Berufung. Entscheidend ist außerdem, dass der unter Streit stehende und bereits entrichtete Betrag von der Berufung unmittelbar oder mittelbar abhängt und letztlich durch die (für den Steuerpflichtigen erfolgreiche) Berufung herabgesetzt wird. Neben der Gutschrift des Steuerbetrags erfolgt dann eine Verzinsung mit derzeit 2,38% (Jahreszinssatz) für den Zeitraum zwischen Abgabenentrichtung und Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheids. Die neuen Berufungszinsen gem. § 205a BAO stellen so genannte Nebenansprüche dar und es gilt auch hier – wie z.B. bei Aussetzungszinsen – die Bagatellgrenze von 50 €. Wenngleich insgesamt betrachtet die Einführung von Berufungszinsen und die damit zusammenhängende Beseitigung des bisher einseitigen Zinsrisikos (bei Bundesabgaben) zu begrüßen ist, so ist zu bedauern, dass Neuregelung nur auf Bundesabgaben, nicht aber auf Landes- und Gemeindeabgaben anwendbar ist. Für den Steuerpflichtigen kann sich in Zukunft vermehrt die Frage stellen, ob die Entrichtung der Abgabennachforderung vor Erledigung der Berufung mit der Aussicht auf einen entsprechenden Zinsertrag gem. §205a BAO angestrebt werden soll oder ob der Liquiditätsvorteil in Verbindung mit möglichen Aussetzungszinsen insgesamt vorteilhafter ist.

Kosten einer Nachuntersuchung/Präventivbeobachtung nach Krebsoperation gelten nicht als außergewöhnliche Belastung

Im Gegensatz zu Krankheitskosten können nach der Verwaltungspraxis Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten (z.B. Impfungen) sowie für die Erhaltung der Gesundheit (z.B. Vorsorgeuntersuchungen) steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine steuerlich außergewöhnliche Belastung sind die Elemente Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit sowie wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/0155-W/11 vom 19.10.2011) wurden selbst die Kosten für Krebsnachuntersuchungen nach einer bereits einmal erfolgten (erfolgreichen) Operation eines Melanoms nicht anerkannt. Seitens des UFS wurde diesen Untersuchungen, denen aus medizinischer Sicht ein Vorsorgecharakter im Sinne einer frühzeitigen Erkennung allfälliger erneuter Erkrankungen zukommt, das Element der Zwangsläufigkeit abgesprochen. Als Indiz zog der UFS auch den Umstand heran, dass die Kosten der Untersuchungen nicht von der Krankenkasse getragen wurden. Insgesamt bestärkt diese Entscheidung die ablehnende Haltung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Relevanz von Kosten für gesundheitliche Präventivmaßnahmen, die nicht zuletzt auch aus volkswirtschaftlichen Aspekten durchaus wünschenswert sind. Nicht wirklich tröstend ist in diesem Zusammenhang auch die abschließende Anmerkung des UFS, dass nicht alle Ausgaben, die durchaus sinnvoll erscheinen mögen, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.

Treu und Glauben bei kürzerer Nutzungsdauer?

Bei außerbetrieblichen Vermietungseinkünften gilt nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG die gesetzliche Vermutung einer jährlichen Abschreibung von 1,5% der Bemessungsgrundlage (entspricht einer Nutzungsdauer von 66,67 Jahren). Eine allenfalls kürzere Nutzungsdauer kann vom Steuerpflichtigen über Antrag geltend gemacht werden. In diesem Fall trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast der kürzeren Nutzungsdauer, die in der Regel die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat sich der VwGH (GZ 2011/15/0126 vom 15.9.2011) damit befasst, ob eine zunächst von der Abgabenbehörde nicht beanstandete kürzere Nutzungsdauer (die auch durch ein Gutachten belegt wurde) für spätere Veranlagungszeiträume unter den Grundsatz von Treu und Glauben fällt. Diese Ansicht hat der VwGH leider abgelehnt. Nach Auffassung des VwGH hat die Abgabenbehörde das Recht bzw. die Verpflichtung, die Richtigkeit der gewählten Nutzungsdauer für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum zu überprüfen. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, wenn die Finanzverwaltung zunächst den angewendeten Abschreibungssatz für die Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt hat und erst für die folgenden Veranlagungszeiträume eine entsprechende Nachweisführung (inklusive Befassung mit dem Sachverständigengutachten) verlangt. Da im konkreten Fall das Gutachten den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer nicht mit ausreichenden Argumenten untermauern konnte, wurde mit Ausnahme des bereits verjährten ersten Veranlagungszeitraums die gewählte Nutzungsdauer nicht akzeptiert.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2012

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen (in €) für das Kalenderjahr 2012 mit Erlass vom 26.8.2011 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2012 2011 2010 0 bis 3 Jahre 186 180 177 3 bis 6 Jahre 238 230 226 6 bis 10 Jahre 306 296 291 10 bis 15 Jahre 351 340 334 15 bis 19 Jahre 412 399 392 19 bis 28 Jahre 517 501 492 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Wichtige Termine 2012 im Überblick

Zitierweise: kursiv: Neu 2012 Ab 1. Jänner Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgaben bei Überschreitung der Umsatzgrenze in 2010 und 2011 Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Berufungszinsen gem. § 205a BAO bei Erfolg im Rechtsmittelverfahren Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2011 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2011 (L 16) in Papierform Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2011 (E 18) in Papierform Bis 15. Februar Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2011 Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2011 (L16 und E18); bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2011 Ab 1. April Einhebung der 25% Wertpapier-KESt durch depotführende Bank Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2011 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2011 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2011 aus Nicht-EU-Ländern Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2011 L1 in Papierform oder FinanzOnline Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2011 Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2011 Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2011 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr; gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2007 beginnen) Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2007 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen - erforderlicher Inlandsbezug

Gemäß § 102 Abs. 2 EStG sind bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger (das sind Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sonderausgaben sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Wie ausgeprägt der Inlandsbezug zu sein hat, ist im Gesetz jedoch nicht genau geregelt. Mit eben dieser Frage des Inlandsbezugs bei einem in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Deutschen hatte sich der UFS jüngst zu befassen (GZ RV/0250-K/09 vom 11.10.2011). Der Steuerpflichtige, der als Beteiligter an einer Personengesellschaft in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, machte in der Einkommensteuererklärung u.a. auch Versicherungsbeiträge und Kirchenbeiträge geltend, die an deutsche Versicherungsunternehmen bzw. an die römisch-katholische Kirche in Deutschland geleistet wurden. Aufgrund von Höchstgrenzen in Deutschland konnte der Steuerpflichtige diese Ausgaben nur zum Teil steuerlich in Deutschland geltend machen. In seiner Entscheidung verneinte der UFS den Inlandsbezug der Versicherungsbeiträge, da im Veranlagungsverfahren keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass die Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hatten oder ihnen zumindest in Österreich die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt worden war. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach der Verwaltungspraxis die „Erlaubnis“ zum Geschäftsbetrieb im Inland nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist jedoch aufgrund der „erhöhten Mitwirkungspflicht“ der Steuerpflichtige angehalten, entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen vorzulegen. Auch die an die römisch-katholische Kirche in Deutschland geleisteten Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 können in Österreich steuerlich nicht geltend gemacht werden. Kirchenbeiträge für diese Zeiträume waren (auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen) nur dann absetzbar, wenn es sich um Beiträge an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften handelt. Bei der römisch-katholischen Kirche in Deutschland lag der damals geforderte Inlandsbezug allerdings nicht vor. Im Ergebnis musste sich der beschränkt Steuerpflichtige daher mit dem Sonderausgabenpauschalbetrag von 60 € zufrieden geben.