2013

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2013 bzw. ab 1. Oktober 2013 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2013 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2013 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2013 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2013 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2012 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2013) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2012“ bzw. „K 1-12/2012“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine

Vereine sind steuerlich begünstigt wenn sie ihren Statuten entsprechend und tatsächlich einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur oder Breitensport. Neben Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen stellen Vereinsfeste eine wichtige Möglichkeit zur Aufbesserung der finanziellen Lage des Vereins dar. Aus steuerlicher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten, da ein Vereinsfest bei entsprechendem Ausmaß der wirtschaftlichen Betätigung die Gemeinnützigkeit und damit steuerliche Begünstigung des gesamten Vereines gefährden kann. Grundsätzlich ist bei wirtschaftlichen Aktivitäten gemeinnütziger Vereine zwischen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, dem entbehrlichen Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb zu unterscheiden. Während der unentbehrliche Hilfsbetrieb („Zweckverwirklichungsbetrieb“) unmittelbar dem Erreichen des Vereinszwecks dient (z.B. Sportveranstaltung eines Sportvereins) und die dabei erzielten Einnahmen steuerfrei sind, sind jene Einnahmen aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zu versteuern (Körperschaftsteuer aber keine Umsatzsteuer). Vergleichbares gilt für den körperschaft- und umsatzsteuerpflichtigen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Betrieb einer Kantine), wobei hier zusätzlich zur Steuerpflicht auch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und in Folge der Verein in allen Bereichen steuerpflichtig wird. Abhilfe schafft in solchen Fällen ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung, durch die sichergestellt werden kann, dass trotz Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs die steuerliche Begünstigung des Vereins weiterbesteht. Bei Umsätzen unter 40.000 € im Veranlagungszeitraum wird die Ausnahmegenehmigung automatisch erteilt. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann auch nachträglich gestellt werden. Der Wartungserlasses 2013 für die Vereinsrichtlinien bringt insbesondere rund um das Vereinsfest steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine. Die Änderungen gelten bereits für die Veranlagung 2013. Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Bei der Zuordnung ist nicht auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher abzustellen, wohl aber auf bestimmte Kriterien, welche kumulativ erfüllt sein müssen, um als kleines Vereinsfest zu gelten. Die Grundvoraussetzung, dass das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, zeigt sich z.B. darin, dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Vergleichbares gilt für die bei dem Vereinsfest verabreichte Verpflegung, welche auch ein beschränktes Angebot nicht überschreiten darf. Schädlich für ein kleines Vereinsfest ist überdies, wenn die Verpflegung durch den Betrieb eines Vereinsmitglieds oder dessen nahen Angehörigen übernommen wird. Etwaige Musikdarbietungen bzw. Unterhaltungseinlagen dürfen nur von Vereinsmitgliedern durchgeführt werden oder von regionalen Künstlern, welche der breiten Masse – durch Film, Fernsehen oder Radio - nicht bekannt sind. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (z.B. Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Festivitäten bzw. solche, bei denen auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, führen zu einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb in Form eines großen Vereinsfests. Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder Die Mitglieder gemeinnütziger Vereine stellen häufig ihre Zeit sowie Arbeitskraft für den Verein zur Verfügung (z.B. für die Organisation eines Vereinsfestes). Bei wirtschaftlichen Betätigungen in Form eines unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetriebes konnten schon bisher für diese Arbeitsleistungen freiwilliger Mitarbeiter 20% der Nettoeinnahmen pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden. Darüber hinaus können noch durch Belege nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Neu ist nun allerdings, dass dieser 20%ige Pauschalbetrag auch bei der Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben und somit beim großen Vereinsfest gilt, sofern eine Ausnahmegenehmigung automatisch vorliegt (bei Umsätzen unter 40.000 €) oder erteilt wird. Neben der Arbeitsleistung sind bei Vereinsfesten typischerweise auch Aufführungsentgelte (z.B. AKM), Kosten für Werbemaßnahmen oder die Kosten des Wareneinkaufs Betriebsausgaben. Erhöhung des Freibetrags auf 10.000 € Beginnend mit der Veranlagung 2013 beträgt aufgrund gesetzlicher Änderungen der Freibetrag für begünstigte Zwecke 10.000 € statt bisher 7.300 €. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags in das Folgejahr vorgetragen werden. Für Vereinsfeste bedeutet dies, dass der positive Saldo aus den Gewinnen bzw. Verlusten aus allen Vereinsfesten eines Jahres erst nach Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags zu versteuern ist. Gemeinsame Veranstaltung mit Gastwirten Wird ein Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereins gemeinsam mit einem Gastwirt durchgeführt, so stellt dies für den Verein üblicherweise einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar. Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist wesentlich, ob die Veranstaltung in Form einer mitunternehmerischen Tätigkeit zwischen Verein und Gastwirt betrieben wird. Liegt eine mitunternehmerische Tätigkeit vor, so ist der mit der Veranstaltung erzielte Umsatz nicht auf Verein und Gastwirt aufzuteilen, sodass bei einem Gesamtumsatz über 40.000 € der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen muss. Günstigere Konsequenzen ergeben sich hingegen, wenn der Verein die Veranstaltung alleine (d.h. keine mitunternehmerische Tätigkeit) in den Räumlichkeiten des Gastwirtes durchführt und die Verpflegung nicht vom Verein, sondern vom Gastwirt übernommen wird. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Veranstaltungsgäste von der Speisekarte des Gastwirtes bestellen können. Für die 40.000 € Umsatzgrenze sind dann nur die eigenen Umsätze des gemeinnützigen Vereines relevant, nicht aber jene des Gastwirtes aus dem Verkauf von Speisen und Getränken.

Sozialversicherungswerte 2014

Die Sozialversicherungswerte für 2014 (in €) betragen voraussichtlich:   2014 2013 Geringfügigkeitsgrenze täglich 30,35 29,70 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 395,31 386,80 Grenzwert für pauschalierte Dienst-geberabgabe 592,97 580,20 Höchstbeitragsgrundlage täglich 151,00 148,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.530,00 4.440,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.060,00 8.880,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.285,00 5.180,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2013

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 per 30.9.2013 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Kosten eines Personenlifts als außergewöhnliche Belastung im Falle von Miteigentum

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der UFS (GZ RV/0193-K/12 vom 21.6.2013) mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Umständen die Errichtungskosten für einen Personenlift eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Im betroffenen Fall hatte der Ehemann für seine durch einen Unfall querschnittsgelähmte Gattin einen Lift an das dreistöckige Mehrfamilienhaus anbauen lassen. Die Kosten für die Lifterrichtung in Höhe von ca. 130.000 € trug der Ehemann zur Gänze obwohl er nur zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft ist. Die anderen Miteigentümer, die aus dem Familienkreis des Ehemanns stammen, beteiligten sich nicht an den Kosten, eine Ablöse der Kosten im Falle einer Veräußerung wurde ebenfalls nicht vereinbart. Das Finanzamt versagte zunächst unter Berufung auf die sogenannte Gegenwertstheorie die Anerkennung, da nach Ansicht des Finanzamtes der Liftzubau zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft und damit zu einer reinen Vermögensumschichtung führe. Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings, dass die Kosten zu einer endgültigen Vermögensbelastung werden. Seitens des UFS wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Grundsätzlich folgte der UFS zwar der Ansicht des Finanzamtes, dass durch die Errichtung des Liftes die Liegenschaft insgesamt eine Wertsteigerung erfährt. Allerdings kommt diese Wertsteigerung im Falle eines Verkaufes auch den anderen Miteigentümern zugute, sodass auch der Mehrbetrag (in Form eines höheren Verkaufserlöses) durch das Vorhandensein des Liftes auf alle Miteigentümer aufzuteilen wäre. Aus Sicht des die gesamten Kosten für die Errichtung tragenden Ehemanns liegt somit hinsichtlich eines Ausmaßes von zwei Drittel (die Anteile der anderen Miteigentümer) tatsächlich ein verlorener Aufwand vor, der in Kombination mit den anderen Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.

BMF-Info zum "Jobticket"

Wie bereits berichtet (Ausgabe 01/13) können Arbeitgeber seit 1.1.2013 ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket als zusätzlichen Anreiz zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich der Arbeitgeber die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer übernehmen, wobei hierfür vom Arbeitnehmer kein Sachbezug versteuert werden muss. Die Voraussetzungen hierfür wurden nun in einer BMF-Information vom 5. Juni 2013 näher erläutert. Zunächst muss der Arbeitgeber die Kosten für den Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln direkt übernehmen, d.h. der Arbeitgeber zahlt direkt die Streckenkarte bzw. Netzkarte und die Rechnung muss direkt auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, wobei neben den üblichen Rechnungsmerkmalen auch der Name des Arbeitnehmers auf der Rechnung angeführt werden muss. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Laut BMF kann ein steuerfreier Bezug nur angenommen werden, wenn primär eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt wird. Nur wenn keine Streckenkarte für die jeweilige Strecke von den Verkehrsbetrieben angeboten wird oder die Netzkarte maximal den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. Da etwa die Wiener Linien keine Streckenkarten anbieten, ist die Jahresnetzkarte als Jobticket begünstigt. Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein darf, entfallen seit 1.1.2013. Wird die Beförderung anstelle eines bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns geleistet und somit ein bisheriges Gehalt lediglich in ein (steuerfreies) Jobticket umgewandelt, liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wurde bisher vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenzuschuss für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte geleistet und wird dieser Bezug nun durch ein Jobticket ersetzt, kann allerdings ein steuerpflichtiger Sachbezug vermieden werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Jobticket vor, ist außerdem zu beachten, dass für einen Arbeitnehmer, der ein Jobticket erhält, prinzipiell kein Pendlerpauschale zusteht. Hat der Arbeitnehmer jedoch trotz Jobtickets eine weite Strecke zwischen seiner Wohnung und der Einstiegsstelle zum öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, kann er für diese (separate) Strecke grundsätzlich das Pendlerpauschale beziehen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zudem zu beachten, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Jobtickets einen Eigenverbrauch durch sonstige Leistung beim Unternehmer darstellt und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% zu unterwerfen ist.

Änderungen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

Im Jahr 2003 wurde die prämienbegünstigte, d.h. staatlich geförderte Zukunftsvorsorge eingeführt, um eine zusätzliche Säule neben dem staatlichen Pensionssystem zu schaffen und den Österreichern eine weitere Spar- bzw. Anlageform zu bieten. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist aus Anlegersicht dadurch gekennzeichnet, dass ab der ersten Einzahlung eine mindestens zehnjährige Kapitalbindung besteht und nach Ablauf dieser Frist diverse Möglichkeiten zur Auszahlung bzw. Weiterveranlagung bestehen. Neben der staatlichen Prämie wird diese Veranlagungsform auch steuerlich begünstigt, indem idealerweise keine Kapitalertrag-, Einkommen-, Erbschafts- oder Versicherungssteuern anfallen. Außerdem ist die Auszahlung in Rentenform einkommensteuerfrei. Mit Nationalratsbeschluss vom 5. Juli kommt es ab 1. August 2013 zu verschiedenen Änderungen, welche auch in turbulenten Kapitalmarktsituationen eine attraktive Investitionsmöglichkeit sicherstellen sollen. Wesentliche Neuerung ist die Einführung von Bandbreiten anstelle von Mindestaktienquoten, wodurch flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veranlagungsstrategie erreicht werden sollen. Im Gegensatz zu dem 2010 eingeführten „Lebenszyklusmodell“, welches in Abhängigkeit vom Lebensalter des Anlegers eine Mindestaktienquote vorsieht – mindestens 30% für Anleger bis 45 Jahre, mindestens 25% für solche bis 55 Jahre und mindestens 15% für ältere Personen – sieht das neue Modell zwei Bandbreiten („Zweistufenmodell“) in Form von Aktienquoten vor. Es sind 15% bis 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für ältere Personen. Neben der Möglichkeit, die Aktienquote innerhalb dieser Bandbreiten jeweils an die aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen, kann nunmehr auch der Aktienanteil an Gesellschaften, die nicht an einer Börse im EU/EWR-Raum notieren, bis zu 40% der Aktien ausmachen. Das Portfolio kann somit stärker variiert werden. Bisher war vorgesehen, dass die Aktienveranlagung zu 100% in Papieren aus dem EU/EWR-Raum erfolgt. Die Neuerungen verlangen auch eine höhere Kostentransparenz wie auch besser verständliche Berechnungen bei den verschiedenen Rentenvarianten. Vor neuen Vertragsabschlüssen über die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ab August 2013 müssen nunmehr die konkrete Veranlagungsstrategie, Details über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen, Informationen über etwaige Absicherungsinstrumente usw. dem Anleger schriftlich offen gelegt werden. Bereits bestehende Verträge über die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können nach Ablauf der zehnjährigen Mindestlaufzeit auf das Zweistufenmodell bei ansonsten gleich bleibenden Vertragsbedingungen umgestellt werden.

Geringeres Mindestkapital bei GmbH - Möglichkeiten durch eine Kapitalherabsetzung

Seit 1. Juli 2013 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH anstatt bislang 35.000 € nur mehr 10.000 €. Für bestehende GmbHs gibt es daher die Möglichkeit, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung Gelder außerhalb einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auszuzahlen. Dies kann vor allem auch steuerlich interessant sein, da Ausschüttungen an natürliche Personen einer 25%igen KESt unterliegen, während eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich eine steuerneutrale Vermögensumschichtung (Reduktion der Anschaffungskosten) darstellt. Bei einer Gewinnausschüttung von 25.000 € würden somit 6.250 € an KESt anfallen, die im Falle einer gleich hohen Kapitalherabsetzung gespart werden können. Zu einer Steuerbelastung kommt es nur dann, wenn die Anschaffungskosten durch die Einlagenrückzahlung unter einen Wert von Null fallen würden, was beispielsweise beim vorangegangenen Erwerb eines GmbH-Anteils unter dem (anteiligen) Stammkapital passieren könnte. Trotz der auf den ersten Blick verlockenden Steuerersparnis sei angemerkt, dass die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung z.B. aus Gläubigerschutzgründen nicht ganz einfach und naturgemäß auch mit Kosten verbunden ist. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die einzelnen Schritte: Einladung zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Abhaltung der notariell zu beurkundenden Generalversammlung und Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung. Abänderung des Gesellschaftsvertrags mit Herabsetzung des Stammkapitals. Beglaubigte Unterfertigung der Anmeldung des Beschlusses über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer. Anmeldung beim Firmenbuchgericht. Eintragung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung in das Firmenbuch. Durchführung des Aufgebotsverfahrens (Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung, Aufforderung der bekannten Gläubiger). Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden. Nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung. Eintragung durch das Firmenbuchgericht. Erst nach diesen Schritten ist eine Rückzahlung des Stammkapitals möglich. Bei kleineren GmbHs kommt es oft vor, dass sich Verrechnungsforderungen gegenüber dem Gesellschafter aufbauen. Eine Kapitalherabsetzung kann auch zum Abbau des Saldos am Verrechnungskonto angedacht werden, wodurch sich auch das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung verringert. Schließlich kann eine Senkung des Mindeststammkapitals in Form einer vereinfachten Kapitalherabsetzung Sinn machen. Bei dieser Form der Kapitalherabsetzung wird der Herabsetzungsbetrag zum Ausgleich (oder zur Verringerung) eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes verwendet, wodurch sich das Bilanzbild der Gesellschaft verbessert. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung entfallen einige der zuvor bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorgesehenen Verfahrensschritte (insbesondere Gläubigeraufruf). Auszahlungen an die Gesellschafter sind bei dieser Form der Kapitalherabsetzung allerdings nicht möglich.

UFS erweitert Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf EU-Ausland

Die österreichische Gruppenbesteuerung ermöglicht nicht nur die steuerliche Verrechnung von Gewinnen mit ausländischen Verlusten innerhalb der Gruppe, sondern auch eine Firmenwertabschreibung bei der Anschaffung bzw. Aufnahme von Beteiligungen in die Unternehmensgruppe. Mit der Einführung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe sollte eine Gleichstellung zwischen dem Asset-Deal und dem Share-Deal erreicht werden. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Firmenwertabschreibungen über jeweils 15 Jahre besteht in der Ermittlung des Abschreibungsbetrags, welcher innerhalb der Gruppe (Share-Deal) mit 50% der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung begrenzt ist. Beiden Arten des Unternehmenserwerbes ist grundsätzlich gemein, dass die Firmenwertabschreibung oftmals bloß zu einem temporären Steuervorteil (Stundung) führt, da aufgrund des dann gesenkten Beteiligungsansatzes es in Folge zu einem höheren Veräußerungsgewinn kommt („eine Art Nachversteuerung“). Ein negativer Firmenwert ist auch über 15 Jahre verteilt gewinnerhöhend aufzulösen. Innerhalb der Unternehmensgruppe unterliegt die zwingend vorzunehmende Firmenwertabschreibung diversen Besonderheiten. Neben dem Beteiligungserwerb an einer betriebsführenden Kapitalgesellschaft sieht das Gesetz vor, dass es sich um eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft handeln muss. Überdies darf die Beteiligung nicht von einem anderen Gruppenmitglied oder verbundenen Unternehmen erworben worden sein. Der UFS ist unlängst (GZ RV/0073-L/11 vom 16.4.13) zu der Entscheidung gekommen, dass die Beschränkung auf inländische Unternehmen – Beteiligungen an Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sind folglich davon ausgeschlossen - einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt. Konkret wurde seitens des Finanzamts die Firmenwertabschreibung auf eine in die Unternehmensgruppe aufgenommene Beteiligung an einer slowakischen Kapitalgesellschaft verwehrt. Begründet wurde dies mit dem Gesetzeswortlaut wie auch mit dem Hinweis, dass sich in- und ausländische Gruppenmitglieder nicht in vergleichbaren Situationen befänden. Durch die Einschränkung der Firmenwertabschreibung auf inländische Gruppenmitglieder soll verhindert werden, dass ansonsten bei ausländischen, in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungen, im Idealfall zuerst eine Firmenwertabschreibung steuerlich geltend gemacht wird und dann auch noch ein steuerfreier Veräußerungsgewinn erzielt wird. Da bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung im Regelfall auch jene für die „internationale Schachtelbeteiligung“ (Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 Abs. 2 KStG) erreicht sind, würde diese zweifache Begünstigung lediglich dann nicht eintreten, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Beteiligung ausgeübt worden ist. Mit Verweis auf diverse EuGH-Rechtsprechung sowie auf vermehrte Literaturmeinung lässt der UFS in einem ersten Schritt das im österreichischen Körperschaftsteuergesetz verankerte Abzugsverbot von Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen ins Leere laufen. Entscheidend ist vielmehr auf unionsrechtlicher Ebene die Gefährdung der Kohärenz des Steuersystems als möglicher Rechtfertigungsgrund für einen Ausschluss ausländischer Gesellschaften von der Firmenwertabschreibung. Dieser für die Gefährdung der Kohärenz enge Zusammenhang zwischen Firmenwertabschreibung in der Gruppe und steuerfreier Veräußerungsgewinnbesteuerung bei ausländischen Beteiligungen ist dem UFS folgend aber gerade nicht gegeben, da bloß die Möglichkeit eines späteren steuerfreien Veräußerungsgewinns besteht. Die Ausdehnung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf Beteiligungen aus den EU-Mitgliedstaaten durch den UFS – unabhängig davon, ob die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung ausgeübt wurde - ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen! Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass ein allfälliger negativer Firmenwert bei Ausübung der Option gewinnerhöhend aufzulösen ist. Da das Finanzamt Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht hat, bleibt das letzte Wort in dieser Entscheidung jedoch noch abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Senkung Mindestkapital bei GmbH beschlossen

Am 12.6.2013 wurde die Regierungsvorlage zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 im Nationalrat beschlossen. Wie bereits in der KI 05/13 berichtet, stellt die Senkung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 35.000 € auf 10.000 € ein Herzstück der Reform dar. Anträge der Opposition, die den Entfall aller Publikationspflichten und eine vereinfachte Firmengründung durch eine 1-EUR-GmbH vorgesehen hätten, wurden hingegen abgelehnt. Die GmbH-Reform tritt nach Zustimmung durch den Bundesrat mit 1.7.2013 in Kraft. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer: Ab Juli 2013 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 125 € pro Quartal bzw. 500 € im Jahr (zuvor 1.750 € im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für bestehende GmbHs. Für ab dem 1.7.2013 gegründete Gesellschaften erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung bereits in der verminderten Höhe. Bei den bereits festgesetzten Vorauszahlungen 2013 von bestehenden GmbHs erfolgt keine Aufrollung der Vorauszahlung, sondern eine Berücksichtigung im Wege der Veranlagung. Auf die neue Mindestkörperschaftsteuer hinauslaufende Herabsetzungsanträge können daher nicht eingebracht werden.

Gute und schlechte Neuerungen bei der NoVA

Vermutlich jedem, der sich schon ein Neufahrzeug in Österreich gekauft hat, ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) schmerzlich in Erinnerung. Diese fällt an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an den Kunden geliefert wird oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Ebenso ist NoVA bei Eigenimporten von Gebrauchtfahrzeugen (nach Österreich) durch Private abzuführen. Die Höhe der NoVA errechnet sich nach einer Formel, welche wesentlich vom Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges abhängt und ist mit 16% des Anschaffungswerts oder gemeinen Wertes der Höhe nach begrenzt. Zusätzlich zur NoVA wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 eine emissionsabhängige NoVA („Bonus-Malus-System“) eingeführt. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um 300 € (so genanntes Bonussystem). Kraftfahrzeuge, deren NOx-Emissionen und partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich noch zusätzlich begünstigt. Das Malussystem hat sich ab 1.1.2013 wie folgt geändert: Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 € je g/km. Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß. Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß. Die Bonus-Malus-Regelung für CO2-Emissionen galt bisher auch für Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits im EU-Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren und danach nach Österreich importiert und hier zugelassen wurden. Der UFS hat sich jüngst (GZ RV/0232-K/11 vom 9.4.2013) gegen diese Vorgehensweise ausgesprochen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Abgabepflichtige sich im Jahr 2010 ein am 30.11.2006 in Deutschland zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug gekauft und in Österreich in Betrieb gesetzt hatte. Dem Bonus-Malus-System folgend schrieb ihm das Finanzamt einen Malusbetrag vor. Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung „Ioan Tatu“ (Rs C-402/09 vom 7.4.2011), wonach ein Mitgliedstaat keine Steuer einheben darf, welche die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen vergleichbaren Alters und Zustands auf dem inländischen Markt zu erschweren, verneinte der UFS den vorgeschriebenen Malusbetrag. Nunmehr hat sich auch die Verwaltungspraxis in Österreich entsprechend geändert – die Finanzämter sind angehalten, in der dargestellten Situation von einem NoVA-Malusbetrag abzusehen, da bei einer Zulassung in Österreich vor dem 1.7.2008 auch kein NoVA-Malusbetrag angefallen wäre.

Aufgepasst bei "Ferialjobs" - Steuer, Sozialversicherung und Co können unangenehm überraschen

Ferialjobs bieten regelmäßig die Möglichkeit, in interessante Berufsfelder „hineinzuschnuppern“ und erste Praxiserfahrungen zu sammeln. Darüber hinaus eignet sich gerade die vorlesungsfreie Sommerzeit, um Geld hinzuzuverdienen. Damit allerdings diesbezüglich keine unrealistischen Erwartungen entstehen, sind mögliche (nachteilige) Konsequenzen durch Steuer, Sozialversicherung und auch bei der Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Aspekte sind selbstverständlich auch für laufende Jobs neben dem Studium zu beachten. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird und dann die gesamte zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden muss. Überdies muss dann auch der an die Familienbeihilfe geknüpfte Kinderabsetzbetrag rückerstattet werden. Diese (zumeist für die Eltern) unliebsamen Konsequenzen treten ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme vom Verlust der Familienbeihilfe ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Die Komplexität und die möglichen Konsequenzen zeigen, dass bei der Wahl des Ferialjobs neben der konkreten Entlohnung auch die Einkünfte im übrigen Jahr gut beobachtet werden sollten, um nicht die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags zu riskieren. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur ein Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 386,80 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Steuerliche Erleichterungen nach der Hochwasserkatastrophe

Die jüngste Hochwasserkatastrophe hat gezeigt, dass neben unmittelbarem tatkräftigen körperlichen Einsatz bei den Aufräumarbeiten vor allem Geld- und Sachspenden notwendig sind, um die eingetretenen Schäden zu beseitigen. Das BMF hat jüngst ein Informationsschreiben veröffentlicht, in dem auf steuerliche Maßnahmen in Katastrophenfällen wie z.B. Hochwasser hingewiesen wird. Vorausgeschickt sei, dass Sonderbestimmungen wie etwa die vorzeitige Abschreibung von ersatzbeschafften Wirtschaftsgütern - wie schon als Reaktion auf frühere Hochwasserkatastrophen – höchstwahrscheinlich wiederum und in vergleichbarer Weise beschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden. Geld- und Sachspenden Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind nicht nur beim Empfänger steuerfrei, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Spender steuerlich absetzbar. Private Geldspenden können als Sonderausgabe abgesetzt werden (Maximum 10% des laufenden Einkommens), sofern es sich um einen begünstigten Spendenempfänger (BMF-Spendenliste) handelt. Ebenso sind Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände steuerlich begünstigt. Vergleichbares gilt für Spenden aus dem Betriebsvermögen, wobei hier auch Sachspenden als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Werbeaufwand als Betriebsausgabe Geld- und Sachhilfen bei Katastrophenfällen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn damit ein entsprechender Werbeaufwand verbunden ist. Dies ist etwa bei regionaler oder überregionaler Berichterstattung erfüllt bzw. bei Bekanntmachung auf der Firmenwebseite. Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung Die Beseitigung unmittelbarer Hochwasserschäden (gilt auch wenn etwa Luxusgüter von Schlamm und Schmutz gereinigt werden) wie auch Reparaturen in Folge des Hochwassers sowie die Nachbeschaffung von Vermögenswerten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich geltend gemacht werden. Logische Grundvoraussetzung ist, dass jene Kosten, welche durch Spenden oder Subventionen gedeckt wurden, nicht mehr als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd wirken können. Darüber hinaus gelten dem Kriterium der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung entsprechend Einschränkungen, durch die sichergestellt wird, dass nur die Kosten für Ersatz bzw. Reparatur von für die übliche Lebensführung notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen. Die Ersatzbeschaffung von z.B. zerstörten Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Geschirr etc. ist grundsätzlich bis zum durch Rechnung nachgewiesenen Neuwert steuerwirksam. Zwecks Nachweises ist es ideal, wenn die zerstörten Gegenstände etwa durch Fotos festgehalten wurden. Besteht wie im Falle von PKWs ein funktionierender Gebrauchtwagenmarkt, so kann nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes herangezogen werden. Da Sportgeräte oder etwa (teure) Whiskey-Sammlungen nicht zur üblichen Lebensführung benötigt werden, kann deren Nachbeschaffung nicht steuerlich abgesetzt werden. Ebenso wenig können Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz berücksichtigt werden. Freibetragsbescheid Arbeitnehmer können für die (voraussichtlichen) Ausgaben i.Z.m. den Hochwasserschäden bis zum 31. Oktober 2013 die Ausstellung eines Freibetragsbescheids beantragen. Bei rechtzeitiger Vorlage beim Arbeitgeber kommt es dann bereits unterjährig zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung. Gebührenbefreiungen Für normalerweise bei bestimmten Rechtsgeschäften (z.B. Bestandsverträge) oder bei der Ausstellung von Dokumenten – z.B. Schriften für die Schadensfeststellung und –abwicklung - anfallende Gebühren besteht eine Befreiung, wenn ein Zusammenhang mit Katastrophen gegeben ist. Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen Sofern der Zusammenhang mit der jüngsten Hochwasserkatastrophe nachgewiesen werden kann, kommt es weder zu einem Säumniszuschlag bei Zahlungsverzug noch zu einem Verspätungszuschlag bei Fristversäumnissen. Überdies kann ein Herabsetzungsantrag der Vorauszahlung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum 31.10. (statt 30.9.) gestellt werden. Schließlich kann es zu Erleichterungen durch Ermessensentscheidungen kommen. Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Absiedelung sowie vom Altlastenbeitrag Unter bestimmten Voraussetzungen fällt keine Grunderwerbsteuer (grundsätzlich 3,5% vom Kaufpreis) an, wenn es durch das Hochwasser zu einer Absiedelung kommt und der Eigentümer des verwüsteten Grundstücks ein Ersatzgrundstück erwirbt. Für die Entsorgung von Abfällen, die durch Katastrophen wie Hochwasser hervorgerufen wurden, ist kein Altlastenbeitrag zu entrichten. Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung durch die jeweilige vom Hochwasser betroffene Gemeinde.

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Im Parlament wurde am 13.6.2013 die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, welche mit 1.1.2014 wirksam wird. Die Änderungen betreffen einige Detailpunkte und sollen vor allem Härtefälle vermeiden: Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von derzeit 6.100 € auf 6.400 €. Damit soll unselbständig erwerbstätigen Eltern weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ermöglicht werden. Die Zuverdienstgrenzen gelten nur für jene Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bisher stellte ein Kalendermonat dann ein Anspruchsmonat dar, wenn an mehr als 23 Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. In Einzelfällen (vor allem bei sehr gut verdienenden Eltern) führte diese Berechnungslogik zum Entfall des Kinderbetreuungsgeldes, wenn nicht den ganzen Monat ein Bezug vorlag. Künftig liegt nur dann ein Anspruchsmonat (mit Relevanz für die Zuverdienstgrenze vor), wenn den ganzen Monat Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Bis dato war ein Wechsel auf eine andere Auszahlungsvariante nach der erstmaligen Antragstellung nicht mehr möglich. Zukünftig soll eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des Antragsformulars möglich sein. Sollten trotz gegenteiligen Antrags die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kindergeld nicht erfüllt sein, so kann künftig die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz in der Höhe der Pauschalvariante 12+2 (33 € pro Tag, 12 bis maximal 14 Monate lang) beantragt werden.

Begutachtungsentwurf Novelle Finanzstrafgesetz

Seit 7. Mai liegt der Begutachtungsentwurf einer Novelle zum Finanzstrafgesetz vor. Mit dieser Novelle sollen insbesondere zwei EU-Richtlinien (Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren sowie Recht auf Belehrung und Unterrichtung) umgesetzt werden. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen notwendig machen. Ein weiterer Änderungsvorschlag wurde durch ein VfGH-Erkenntnis (GZ B1070/11 vom 11.10.2012) hervorgerufen. Nach diesem Erkenntnis sind aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig. Betroffen sind in einem verwaltungsbehördlichen (nicht gerichtlichen) Finanzstrafverfahren bestrafte Personen, bei denen die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist und daher die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Diese Änderungen sollen noch im Jahr 2013 in Kraft treten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich informieren.

VwGH bestätigt EuGH-Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Erfüllen der Voraussetzungen für das Vorliegen von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein regelmäßiges Thema in Betriebsprüfungen. Es muss eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden, dass der Unternehmer selbst oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Die tatsächliche Bewegung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat ist durch einen Beförderungsnachweis zu erbringen, welcher wie folgt zu führen ist: ;Durchschrift oder Abschrift der Rechnung; handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein); Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Zudem ist ein Buchnachweis zu erbringen, der folgende Punkte umfassen muss: Name, Anschrift und UID-Nr. des Abnehmers; Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen; handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes; Tag der Lieferung; das vereinbarte Entgelt; Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung; die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In der Praxis bereiten die sogenannten „Abholfälle“, also Konstellationen, in denen der Leistungsempfänger die Ware selbst abholt oder abholen lässt und in das Gemeinschaftsgebiet ausführt, die größten Probleme, da hier das Finanzamt neben einer schriftlichen Erklärung, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, einen Identitätsnachweis sowie gegebenenfalls eine Spezialvollmacht des Abholers verlangt. Den Umsatzsteuerrichtlinien folgend kann der Beförderungsnachweis im Gegensatz zum Buchnachweis nicht nachträglich erbracht werden. Der VwGH (GZ 2009/15/0146 vom 20.12.2012) hat sich nun hingegen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Abholfall ausgesprochen, selbst wenn die Erklärung des Abnehmers betreffend die Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet erst nachträglich erbracht werden kann. Somit wurde die EuGH-Rechtsprechung (C-146/05 Rs Albert Collee) wie schon zuvor vom UFS nun auch vom VwGH bestätigt. Wesentlich ist, dass dem Unternehmer der tatsächliche Beförderungsnachweis gelingt und also die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Der Zeitpunkt der Nachweiserbringung ist weniger bedeutend und auch nach dem ausgeführten Umsatz möglich.

Negativer Basiszinssatz verringert Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen

Seit 8.Mai 2013 gelten neue Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs und Berufungszinsen, da Anfang Mai der Basiszinssatz von der EZB von 0,38 % auf – 0,12 % gesenkt wurde. Einen negativen Basiszinssatz hat es in den letzten 10 Jahren noch nie gegeben! Darauf aufbauend betragen die Jahreszinssätze im Vergleich zu den bisherigen Werten wie in der Tabelle dargestellt:   Ab 8.5.2013 Bisher Stundungszinsen 4,38 % 4,88 % Aussetzungszinsen 1,88 % 2,38 % Anspruchszinsen 1,88 % 2,38 % Berufungszinsen 1,88 % 2,38 %

UFS gegen doppelte Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung

Die steuerliche Geltendmachung von Teilwertabschreibungen sowie von Veräußerungsverlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird seit jeher vom Gesetzgeber eingeschränkt bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft. Solche Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste sind etwa über 7 Jahre zu verteilen, sofern sie nicht durch vorhergegangene Ausschüttungen bedingt sind. Außerdem sind Einlagen in mittelbar verbundene Gesellschaften anlässlich des Ausscheidens der Beteiligung bei der Zwischengesellschaft nicht abzugsfähig. Diese “durchgebuchten Großmutterzuschüsse” sollen nur dann abzugsfähig sein, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlage (Zuschuss) und niedrigerem Teilwert besteht. Diese Bestimmung verhindert Kaskadenwirkungen, die ansonsten eintreten würden, wenn die Großmuttergesellschaft einen Zuschuss zur Verlustabdeckung an die Enkelgesellschaft leistet und es aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Enkelgesellschaft zu Teilwertabschreibungen bei der Mutter- (Zwischengesellschaft) und bei der Großmuttergesellschaft kommt. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/0903-L/12 vom 31.1.2013) mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in der in einer steuerlichen Unternehmensgruppe vom Gruppenträger ein Zuschuss an eine Beteiligung des Gruppenmitglieds („Großmutterzuschuss”) getätigt wurde und zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes geführt hat. Im Zuge der Veräußerung dieser Beteiligung (es handelt sich dabei um kein Gruppenmitglied) wurde ein Verlust erzielt, dessen Geltendmachung in Höhe des Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Aufgrund der steuerlichen Unternehmensgruppe kann aber auch keine Teilwertabschreibung beim Gruppenträger geltend gemacht werden, sodass der in Höhe des Großmutterzuschusses erzielte Verlust weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden konnte. Die Teilwertabschreibung innerhalb der steuerlichen Unternehmensgruppe ist deshalb vom Gesetzgeber ausgeschlossen weil innerhalb der Gruppe laufende Verluste des Gruppenmitglieds sowieso sofort das steuerliche Gruppenergebnis vermindern und für eine weitere Teilwertabschreibung keine Berechtigung besteht, da es ansonsten zu einer Doppelverwertung der Verluste kommen würde. Mit der Begründung, dass eine doppelte Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlusts – hervorgerufen durch nicht aufeinander abgestimmte Gesetzesbestimmungen - nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, kam der UFS zu der Entscheidung, dass in einer solchen Konstellation der Veräußerungsverlust bei dem Gruppenmitglied (Zwischengesellschaft), das die Beteiligung veräußert hat, zu verwerten ist. Dies gelingt dadurch, indem die Unternehmensgruppe als ein Steuersubjekt betrachtet wird und folglich die beschränkende Bestimmung im Zusammenhang mit dem Großmutterzuschuss bei einem dreistufigen Konzern mit einer Unternehmensgruppe nicht zur Anwendung kommt. Der Veräußerungsverlust kann auch in Höhe des geleisteten Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft steuerlich geltend gemacht werden und ist über 7 Jahre zu verteilen.

Kein Sonderausgabenabzug bei teilweise vermieteten Eigenheimen trotz Liebhaberei

Zu den Sonderausgaben zählen auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung. Im Falle der Errichtung von Eigenheimen (das sind Wohnhäuser im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen) müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Im Falle einer entgeltlichen Vermietung liegen keine begünstigen Wohnzwecke vor. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/0658-I/10 vom 25.4.2013) ging es um die Frage, ob auch eine Vermietungstätigkeit, die von der Finanzverwaltung als Liebhaberei qualifiziert wurde, dem Sonderausgabenabzug entgegensteht. Nach Auffassung des UFS ist dies tatsächlich der Fall! Die gelegentlich an Feriengäste vermietete Wohnung wurde grundsätzlich als den Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dienend behandelt, sodass in weiterer Folge die tatsächlich für Wohnzwecke genutzte Fläche – auch aufgrund der „Vermietung“ an Feriengäste - weniger als zwei Drittel der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachte. Damit waren auch nicht mehr die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug gegeben. Eine kurze Anmerkung noch zur Berechnung des Verhältnisses: Garagen, Keller, Dachboden und sonstige Abstellräume gehören nur dann zur Gesamtnutzfläche, wenn sie bewohnbar sind oder beruflich genutzt werden. Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen wie beispielsweise Stiegenhaus, Gang oder Heizraum sind entsprechend der übrigen Nutzungsanteile aufzuteilen bzw. mit dem gleichen Ergebnis aus der Verhältnisrechnung auszuscheiden.

EU-Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 - was sich für österreichische Unternehmer ändert

Durch den EU-Beitritt Kroatiens kommt es ab Juli 2013 zu einigen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Kroatien selbst hat das innerstaatliche Umsatzsteuerrecht in den letzten Jahren bereits sukzessive an die EU-Richtlinien angepasst, sodass der Übergang weitgehend problemlos funktionieren sollte. Warenlieferungen und Dienstleistungen von und an kroatische Unternehmen unterliegen ab Juli 2013 den Regelungen für innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen. Anpassungserfordernisse gibt es daher bei der Rechnungslegung, in der Buchhaltung sowie im Meldewesen. Lieferungen an kroatische Unternehmen mit Versendungen von Österreich oder dem restlichen Gemeinschaftsgebiet nach Kroatien gelten nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen in Drittländer sondern als (unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Rechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weist keine Umsatzsteuer aus und muss zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungskriterien die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen in die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuer(jahres)erklärung aufgenommen werden. Für Dienstleistungen an kroatische Unternehmer, die am Empfängerort in Kroatien steuerbar sind, hat die Rechnung neben der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) zu enthalten. In den Buchhaltungssystemen sollten daher Vorkehrungen getroffen werden, dass die Leistungsbeziehungen mit kroatischen Unternehmen mit den korrekten Steuerschlüsseln hinterlegt sind sowie die entsprechenden Stammdaten in den Kunden- und Lieferantendatensätzen (UID-Nummer etc.) aktualisiert werden. Kroatische Unternehmen müssen ab 1. Juli 2013 eine UID-Nummer bekanntgeben. Zur Vermeidung von umstellungsbedingten Fehlern ist gerade am Beginn eine verstärkte Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummer des kroatischen Geschäftspartners zu empfehlen. Sofern die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen des österreichischen Unternehmens einen Wert von 550.000 € überschreiten (höherer Wert ab dem Berichtsjahr 2013), sind zusätzlich auch sogenannte INTRASTAT-Meldungen abzugeben. Ab Juli 2013 sind auch Warenbewegungen nach Kroatien in diese Meldungen aufzunehmen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sowie Dienstleistungen, für die das Reverse-Charge-System zur Anwendung kommt, sind künftig in die monatlich abzugebende Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.