2013

Zahlungsverzugsgesetz - pünktlich zahlen zahlt sich aus

Das Mitte März 2013 in Kraft getretene Zahlungsverzugsgesetz sieht strengere Konsequenzen bei nicht fristgerechter Bezahlung vor und soll dazu beitragen, die bei dem Gläubiger durch die Verzögerung hervorgerufenen Kosten zu verringern. Eine wesentliche Neuerung gilt bei Banküberweisungen zwischen Unternehmern (B2B) bzw. zwischen Privaten (C2C) und sieht vor, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit bereits auf dem Gläubigerkonto gutgeschrieben sein muss, sodass dieser über den Betrag verfügen kann. Für ein möglichst langes Hinauszögern der Zahlung ohne negative Konsequenzen, etwa in Form von Verzugszinsen, ist hilfreich, dass die Banken - jedenfalls im innerstaatlichen Zahlungsverkehr, der nicht in Papierform (z.B. durch Online-Banking) erfolgt - nunmehr sicherstellen müssen, dass der überwiesene Betrag dem Empfänger spätestens am nächsten Geschäftstag gutgeschrieben wird. Wie bisher und früher allgemein gültig, ist es hingegen bei Überweisungen von Privaten an Unternehmer ausreichend, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit getätigt wird. Unterlässt der Schuldner die Zahlung bzw. veranlasst er diese zu spät, trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn ein Fehlverhalten des Bankinstituts des Gläubigers vorliegt. Eine zu begrüßende Begleitmaßnahme wurde in Hinblick auf Mietverhältnisse geschaffen. Um zu verhindern, dass unzählige Daueraufträge geändert werden müssen, hat der Mietzins bei Mietverhältnissen zwischen Unternehmern sowie zwischen Privaten jeweils spätestens am 5. des Monats am Vermieterkonto einzugehen. Ohne diese Begleitmaßnahme wäre infolge der geänderten Grundregel der Monatserste Stichtag und ein alter Dauerauftrag mit Zahlungsanweisung am Monatsersten nicht ausreichend. Für Mietverhältnisse zwischen Privaten und Unternehmern ändert sich nichts, da die Beauftragung am Monatsersten nach wie vor keine negativen Konsequenzen nach sich zieht. Bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger regelmäßig Mahnspesen und Verzugszinsen verrechnen. Als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten stehen ihm 40 € als Pauschalbetrag für Mahnspesen zu, wobei auch darüber hinausgehende tatsächliche Kosten wie z.B. Rechtsanwaltskosten an den Schuldner weiterbelastet werden können. Für die Geltendmachung des Pauschalbetrags muss weder ein konkreter Schaden beim Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung nachgewiesen werden, noch muss der Schuldner am Zahlungsverzug schuld sein. Bei den Verzugszinsen sieht das Zahlungsverzugsgesetz wiederum eine Differenzierung vor. Zwischen Unternehmern liegen die gesetzlichen Verzugszinsen nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz (daher aktuell bei 9,08 % - siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe), vorausgesetzt der Schuldner ist für den Zahlungsverzug verantwortlich. Ist dies nicht der Fall, so bemessen sich die Verzugszinsen nur auf 4 %. Die 4 % Verzugszinsen gelten auch für Geldschulden zwischen Privaten und Unternehmern (B2C). Wie bisher ist der Gläubiger berechtigt, ab dem ersten Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen zu verrechnen, eine vorherige Mahnung ist nicht Voraussetzung. Ein völliger vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist nichtig.

Rücktrittsrecht bei eBay-Versteigerung

Ebay-Versteigerungen und vergleichbare Online-Auktionen werden zumeist zwischen Privatpersonen abgewickelt. Nach und nach haben aber auch Unternehmen dieses Geschäftsmodell für sich entdeckt, wodurch sich auch die Frage stellt, inwieweit das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf solche Transaktionen anzuwenden ist. Das KSchG hat zum Ziel, das regelmäßig wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Konsument auszugleichen, indem es besondere Schutzvorschriften vorsieht. Schließt ein Konsument z.B. ein Geschäft via Internet ab – es handelt sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft – so steht ihm der Rücktritt ohne Angabe von Gründen innerhalb von 7 Werktagen zu. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung. Verletzt der Unternehmer seine Aufklärungspflichten und weist beispielsweise nicht auf das Bestehen dieses Rücktrittrechts hin, verlängert sich das Rücktrittsrecht sogar auf drei Monate. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) mit dem Kauf eines „Bastlerautos“ auf eBay auseinanderzusetzen. Konkret ging es darum, ob dem Käufer aufgrund vorliegender Mängel der Rücktritt von seiner „Ersteigerung“ auf eBay zusteht oder die Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit Versteigerungen zur Anwendung kommt. Grundvoraussetzungen für das Rücktrittsrecht sind die Unternehmereigenschaft gem. KSchG sowie das Vorliegen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz. Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft war hier besonders das typische Zusammenspiel zwischen Einkauf, Bearbeitung und Verkauf ausschlaggebend und nicht so sehr die Zahl der Bewertungen, welche der Verkäufer auf der Online-Plattform erhalten hat. Für die Anwendung der Bestimmungen des Fernabsatzrechts auf „eBay-Versteigerungen“ spricht vor allem, dass ansonsten der Verbraucherschutz nur lückenhaft gewährleistet wäre. Außerdem ist der Käufer jedenfalls schutzwürdig, da er bei einer solchen Versteigerung regelmäßig den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss nicht in natura besichtigen kann. Die Frage, ob es sich bei einer eBay-Versteigerung um eine Versteigerung handelt, bei der das Fernabsatzrecht nicht zur Anwendung kommt und daher kein Rücktrittsrecht vorliegt, verneinte der OGH. Eine solche Transaktion ist nämlich nicht mit einer gerichtlichen Versteigerung oder einer in einem Auktionshaus durchgeführten Versteigerung vergleichbar. Entscheidend ist hierfür auch, dass die bei solchen Versteigerungen übliche Bewertung durch einen unabhängigen Dritten bei einer Versteigerung auf eBay nicht vorgenommen wird. Die gängige Bezeichnung als Online-Versteigerung spielt hingegen für die Beurteilung keine Rolle. Im konkreten Fall konnte der Höchstbietende für das Bastlerauto innerhalb von drei Monaten von dem Geschäft zurücktreten, da der Verkäufer ihn nicht über das Rücktrittsrecht informiert hatte.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2013 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2013 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2012 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30.9.2013 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Neue Alternative zur Bildungskarenz - die Bildungsteilzeit

In den letzten Jahren hat sich die Bildungskarenz (Freistellung für Bildungsmaßnahmen für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und einem Jahr bei Bezug eines Weiterbildungsgeldes in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes) zunehmender Beliebtheit erfreut. Es hat sich allerdings auch gezeigt, dass dieses Instrument vor allem von gut ausgebildeten und gut verdienenden Personen genutzt wurde. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wird zusätzlich ab 1.7.2013 eine Alternative in Form der Bildungsteilzeit eingeführt. Im Gegensatz zur Bildungskarenz soll mit der Bildungsteilzeit die Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht werden. Damit soll auch für Bezieher von kleineren Einkommen eine finanzielle Möglichkeit geschaffen werden, sich Weiterbildung leisten zu können. Voraussetzung für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt zwischen vier Monaten (Mindestmaß) und zwei Jahren (Höchstmaß). Die Arbeitszeit muss zumindest um 25 %, höchstens jedoch um 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf dabei zehn Stunden nicht unterschreiten. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. Studierende, die neben dem Studium arbeiten, können grundsätzlich ebenfalls die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen allerdings nach jedem Semester einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten bzw. einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis erbringen. Der Antrag auf Bildungsteilzeit ist beim AMS zu stellen. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um welche die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, 0,76 € täglich. Somit bewegt sich das Weiterbildungsgeld in einer Bandbreite von monatlich 228 € bis 456 €. Das Bildungsteilzeitentgelt ist als eine an die Stelle des Arbeitslosengeldes tretende Ersatzleistung einkommensteuerbefreit. Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin auf der Basis des bisherigen Gehalts Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis der „Abfertigung neu“ unterliegt. Insbesondere für kleine Unternehmen ist zu beachten, dass bei Betrieben bis zu 50 Arbeitnehmern maximal vier Arbeitnehmer gleichzeitig in Bildungsteilzeit sein können (bei größeren Betrieben liegt der Grenzwert bei 8 % der Belegschaft). Ein einmaliger Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz ist in beide Richtungen grundsätzlich möglich. Eine weitere Neuerung betrifft das sogenannte Fachkräftestipendium für bestimmte Berufsausbildungen (Festlegung in einer Richtlinie durch das AMS). Das Fachkräftestipendium ist ebenfalls beim AMS zu beantragen und beträgt 795 € monatlich für die Dauer der Ausbildung bis maximal drei Jahre.

Senkung Mindestkapital für GmbH geplant

Der Begutachtungsentwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013 sieht eine wesentliche Änderung bei den Kapitalerfordernissen für GmbHs vor. Zur Erhöhung der Attraktivität dieser Gesellschaftsform soll ab 1.7.2013 das Mindeststammkapital von derzeit 35.000 € auf 10.000 € sinken. Der bar aufzubringende Teil (Einzahlung des halben Stammkapitals) würde sich dann auf 5.000 € vermindern. Im internationalen Vergleich ist das Mindeststammkapital in Österreich derzeit vergleichsweise hoch, die vorgesehene Senkung würde eine Annäherung an den EU-Schnitt von 8.000 € bringen. Wirtschafts- und Justizministerium versprechen sich durch diese Maßnahme rund 1.000 zusätzliche GmbH-Gründungen im Jahr (Erhöhung von derzeit 8.000 Gründungen auf 9.000 Gründungen). Als weitere Begleitmaßnahmen sieht der Begutachtungsentwurf die Verringerung der Notariats- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung vor. So werden die Kosten für den Notariatsakt und erforderliche Beglaubigungen auf 602 € (bis jetzt 1.181,50 €) gesenkt. Weitere Einsparungen bringt der vorgesehene Entfall der verpflichtenden Bekanntmachung der GmbH-Eintragung in der Wiener Zeitung. Nicht zu unterschätzen sind auch die positiven Auswirkungen bei der Mindestkörperschaftsteuer, die ja an das Mindeststammkapital geknüpft ist. Beim vorgesehenen Mindeststammkapital von 10.000 € würde sich die jährliche Mindestkörperschaftsteuer von derzeit 1.750 € auf 500 € verringern (Wirkung erst ab 2014). Von dieser Änderung profitieren dann nicht nur neu gegründete GmbHs, sondern alle GmbHs, die aufgrund von fehlenden oder sehr geringen Gewinnen bis dato eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 € gezahlt haben. Die damit verbundene Verringerung des Steueraufkommens wird auf 40 bis 50 Mio. € im Jahr geschätzt. Eine allgemeine Änderung sieht der Gesetzesentwurf auch in § 36 Abs. 2 GmbH vor. Diese Bestimmung regelt, dass der Geschäftsführer bei Verlust des halben Stammkapitals zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet ist. Künftig soll auch bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) eine Verpflichtung zur Einberufung der Generalversammlung gesetzlich erforderlich sein. Innerhalb der Begutachtungsfrist, welche am 22.4.2013 geendet hat, wurden einige kritische Anmerkungen eingebracht. Zum Teil wird dabei die Befürchtung geäußert, dass eine Vielzahl bestehender GmbHs eine Herabsetzung des Stammkapitals von 35.000 € auf 10.000 € vornehmen werden. Eine solche Kapitalherabsetzung wäre dann als Einlagenrückzahlung übrigens steuerfrei und könnte an Stelle einer ansonsten beabsichtigten Gewinnausschüttung treten. Über den weiteren Verlauf (Beschlussfassung im Nationalrat, allfällige Änderungen usw.) werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH und Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters

Bereits im März 2012 hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine überarbeitete Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH & Co KG vorgelegt. Die wesentliche Aussage dieser Stellungnahme lautet, dass der Gewinnausschüttungsanspruch der Gesellschafter erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG entsteht. Der Gewinn des laufenden Jahres ist daher zum Abschlussstichtag im Eigenkapital der GmbH & Co KG und nicht als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen. Diese Kernaussage hat die Frage aufgeworfen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn des laufenden Jahres der GmbH & Co KG als Beteiligungsertrag im Jahresabschluss der Gesellschafter zu erfassen ist. In der Praxis erfolgte die Gewinnerfassung bei den Gesellschaftern einer GmbH & Co KG bislang regelmäßig phasenkongruent, das heißt bereits in jener Periode, in der die GmbH & Co KG den Gewinn erzielte. Das AFRAC hat diese Frage nun im März 2013 mit der überarbeiteten Stellungnahme zu den Grundsätzen der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung beantwortet. Für eine phasenkongruente Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG bei den Gesellschaftern müssen laut AFRAC folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Höhe der Stimmrechte Das empfangende Unternehmen muss direkt oder indirekt über die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der Stimmrechte für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnverteilung der GmbH & Co KG verfügen. Fehlt eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, muss das empfangende Unternehmen direkt oder indirekt über alle Stimmrechte verfügen. 2. Zeitliche Lage der Abschlussstichtage Der Abschlussstichtag der GmbH & Co KG darf nicht nach dem Abschlussstichtag des empfangenden Unternehmens liegen. 3. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung Der Abschluss der GmbH & Co KG muss vor jenem des empfangenden Unternehmens aufgestellt werden. Darüber hinaus muss das empfangende Unternehmen vor dem Abschlussstichtag einen dokumentierten Beschluss fassen, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist. Wird der Gewinn den Gesellschaftern laut Gesellschaftsvertrag ohne weiteres Beschlusserfordernis zugerechnet, ist ein dokumentierter Beschluss vor dem Abschlussstichtag nicht erforderlich. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Gesellschafter der GmbH & Co KG eine phasenkongruente Gewinnerfassung über den Ansatz einer Forderung vorzunehmen. Andernfalls können die Gewinne im Jahresabschluss des Gesellschafters erst im Folgejahr nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG erfasst werden. Von der Bilanzierung losgelöst ist weiterhin der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern. Das (anteilige) KG-Ergebnis ist bei diesen in jenem Veranlagungsjahr zu erfassen, in welchem das Wirtschaftsjahr der KG endet. Bei gleichen Bilanzstichtagen ist daher das Jahresergebnis der KG jedenfalls noch im selben Jahr zu versteuern.

Teilwertabschreibung einer Beteiligung bei Liquidation

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterliegen als unkörperliche Wirtschaftsgüter keinem regelmäßigen Wertverzehr. Eine dauerhafte Wertminderung führt jedoch zu einer steuerlichen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, welche grundsätzlich auf sieben Jahre zu verteilen ist. Eine Teilwertabschreibung wie auch ein Veräußerungsverlust sind allerdings nicht anzuerkennen, wenn sie durch zuvor durchgeführte Ausschüttungen bedingt sind, da es sonst zu einer doppelten Begünstigung bei der die Beteiligung haltenden Gesellschaft (steuerfreie Beteiligungserträge und steuerwirksame Abschreibung des Beteiligungsansatzes bzw. Geltendmachung des Veräußerungsverlusts) kommen würde. Geht es um Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, für welche die Kriterien des „internationalen Schachtelprivilegs“ – mindestens 10% Beteiligung, Behaltedauer 1 Jahr – erfüllt sind, ist zu bedenken, dass eine Teilwertabschreibung bzw. ein Veräußerungsverlust steuerlich regelmäßig nur dann wirksam sind, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung zur Steuerpflicht der Wertänderungen am Stamm optiert wurde. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2010/15/0022 vom 26.2.2013) mit einer Teilwertabschreibung an einer niederländischen Beteiligung auseinanderzusetzen, welche vorgenommen wurde, weil sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation befand. Zu dem konkreten Fall ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der vorgenommenen Teilwertabschreibung noch andere Voraussetzungen und Konsequenzen bei „internationalen Schachtelbeteiligungen“ vorlagen, insbesondere waren die Wertänderungen am Stamm grundsätzlich und nicht nur im Falle der Ausübung der Option zur Steuerpflicht der Beteiligung steuerlich wirksam. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung und damit einhergehende Verteilung auf sieben Jahre jedoch nicht an und begründete dies damit, dass die Entwertung des Wirtschaftsgutes nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden war. Wenngleich bei einer Teilwertabschreibung einer Beteiligung grundsätzlich vom Steuerpflichtigen die Wertminderung glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden muss, so widersprach der VwGH der Ansicht des Finanzamts und bejahte die Verteilung über sieben Jahre. Ausschlaggebend war, dass die niederländische Kapitalgesellschaft nicht nur in die Liquidationsphase eingetreten war, sondern aufgrund des fehlenden Wertes die Beteiligung auch offensichtlich aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden war. In einer solchen Situation ist die Nachweispflicht der Wertminderung bei einer Teilwertabschreibung nicht so eng auszulegen, insbesondere wenn das Finanzamt von der Liquidation der (im vorliegenden Fall niederländischen) Gesellschaft Kenntnis erlangt hatte.

Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Mit Erlass vom 13.3.2013 hat das BMF den Vergütungssatz 2013 für die Tätigkeit von Ordensangehörigen mit 2.666 € (Vorjahr: 2.60 €) festgelegt. Dieser Betrag kann als fiktive Betriebsausgabe bei der Ermittlung des Einkommens eines Betriebes gewerblichen Art (BgA) eines Ordens angesetzt werden. Hintergrund dieser fiktiven Ausgabe ist, dass Ordensangehörige in der Regel keine gesonderte Entlohnung für ihre Mitarbeit in den ordenseigenen Betrieben erhalten und somit im Vergleich zu anderen Betrieben aufgrund des fehlenden Lohnaufwandes eine Verzerrung des Betriebsergebnisses stattfinden würde. Der Vergütungssatz von 2.666 € orientiert sich an den - vom Orden getragenen - durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung sowie einem Abschlag für den Privatbereich.

Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung im Elternhaus

Wird die Berufstätigkeit in Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt und aufgrund der Distanz am Ort der Berufstätigkeit ein zweiter Haushalt begründet, so können unter gewissen Voraussetzungen die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich abgesetzt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass aufgrund der Entfernung eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz unzumutbar ist. Bei einer Distanz von mehr als 120 km kann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Weiters ist es erforderlich, dass ein vom Dienstort entfernter Familienwohnsitz vorliegt. Der Begriff Familienwohnsitz legt nahe, dass eine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft Voraussetzung ist, tatsächlich ist es jedoch ausreichend, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem alleinstehenden Steuerpflichtigen geführt werden kann. Diese Sichtweise wurde durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH (GZ 2009/13/0012 vom 19.12.2012) bestätigt, die darüber hinaus noch interessante Aspekte hinsichtlich der Kostentragung des Familienwohnsitzes beinhaltet. Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, der bei seinen Eltern wohnte, wurde im Rahmen eines einjährigen Ausbildungsprogramms von seinem Dienstgeber etwa 200 km entfernt vom Heimatort beschäftigt. Die Kosten für das Fremdenzimmer am Dienstort wurden vom Finanzamt zunächst nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt, da nach Ansicht des Finanzamtes ein Lediger, der bei seinen Eltern wohnt, keinen eigenen Hausstand unterhält und darüber hinaus jederzeit eine Wohnsitzverlegung möglich gewesen wäre. Dieser Auffassung hat sich der VwGH jedoch nicht angeschlossen und entschieden, dass auch die Wohnung der Eltern bzw. eine unentgeltlich überlassene Wohnmöglichkeit einen Hausstand begründen kann. Somit wurden die Kosten für die Haushaltsführung am Dienstort im Anlassfall als abzugsfähig anerkannt. Anzumerken ist dazu allerdings, dass sich das Finanzamt mit der Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung im konkreten Fall nicht ausreichend beschäftigt hat und diese in ähnlich gelagerten Fällen einer steuerlichen Absetzbarkeit entgegenstehen kann.

Steuerliche Absetzbarkeit von Unfällen am Arbeitsweg

Bei einem eigenverschuldeten Verkehrsunfall sind die Kosten für die Reparatur des eigenen Autos regelmäßig selbst zu tragen (keine Versicherungsdeckung). Wenn ein solcher Verkehrsunfall auf dem Hinweg bzw. Rückweg vom Arbeitsplatz passiert, stellt sich jedoch die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit. Eine jüngst ergangene Entscheidung des VwGH (GZ 2009/13/0015 vom 19.12.2012,) hat diesbezüglich eine positive Klarstellung gebracht. Bestätigt wird die bisherige Rechtsprechung, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören und daher als beruflich veranlasst gelten. Im Falle eines bloß leichten Verschuldens können daher die durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Absetzbarkeit der Kosten wird auch durch den Verkehrsabsetzbetrag nicht eingeschränkt, da dieser nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angefallenen Kosten betrifft und die Kosten eines Unfalls (Gott sei Dank) eben nicht zu den typischen Kosten zählen. Wie der VwGH weiters ausführt kommt es bei der Frage der Absetzbarkeit von Unfallkosten - anders als beispielsweise für die Geltendmachung des (großen) Pendlerpauschales - auch nicht darauf an, ob die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen wäre. Im konkreten Fall pendelte der Steuerpflichtige von St. Pölten nach Wien und hatte seine Wohnung sogar in der Nähe des Bahnhofs.

Variabler Sachbezug bei unverzinslichem Arbeitgeberdarlehen

Arbeitnehmer haben nicht nur dann einen Sachbezug zu versteuern, wenn sie etwa ein Firmenauto privat nutzen, sondern auch wenn sie einen Vorteil daraus ziehen, dass ihnen ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuss unverzinslich oder zu einem besonders günstigen Zinssatz gewährt wird. Beginnend mit dem Jahr 2013 ist es hierbei zu einer Neuregelung gekommen, welche zu einem zum laufenden Tarif (bis zu 50%) steuerpflichtigen Sachbezug führen kann. Positiverweise wird mit der Neuregelung dem jeweils aktuellen Zinsniveau Rechnung getragen und nicht wie bisher von einem gleichsam fixen Zinssatz in Höhe von 3,5% ausgegangen. Durch das Abstellen auf 3,5% war in Zeiten niedriger Zinsen eine vergleichsweise hohe Steuerbelastung die Folge. Der variable Zinssatz wird basierend auf dem Durchschnitt des 12-Monats-Euribors für das Folgejahr festgelegt und beträgt für das Jahr 2013 2,0%. Für den zu versteuernden Sachbezug, welcher vom aushaftenden Betrag zu berechnen ist - ist es unerheblich, wie die Raten ausgestaltet sind bzw. über welchen Zeitraum die Rückzahlung erfolgt. Ein Sachbezug liegt nur in jener Höhe vor, in welcher die vereinbarte Verzinsung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den vom BMF errechneten Zinssatz (derzeit 2,0%) unterschreitet. Der Freibetrag beträgt wie bisher 7.300 € und stellt sicher, dass unverzinsliche oder zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen keinen Sachbezug auslösen, solange sie nicht diesen Betrag überschreiten. Dem Wesen des Freibetrags entsprechend kann bei einem höheren Arbeitgeberdarlehen logischerweise nur der den Freibetrag übersteigende Darlehensbetrag einen Sachbezug nach sich ziehen. Da ein Sachbezug grundsätzlich auch eine Sozialversicherungsbelastung mit sich bringt, gilt auch hier analog zur steuerlichen Behandlung eine (Beitrags)Befreiung von der Sozialversicherung bei Arbeitgeberdarlehen bis zu 7.300 €.

Kein Vorsteuerabzug bei nicht marktkonformer Vermietung durch Privatstiftung

Sofern eine Privatstiftung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung einer Wohnung marktkonform agiert, sind üblicherweise die Vermietungseinnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wofür im Gegenzug ein Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten sowie den laufenden Betriebskosten zusteht. Vermietet die Privatstiftung die Wohnung an den Stifter bzw. den Begünstigten, so ist es vom Gesamtbild abhängig, ob tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder es sich um eine den Vorsteuerabzug ausschließende Vorteilszuwendung seitens der Privatstiftung handelt. Der UFS hatte sich (GZ RV/1556-W/11 vom 29.12.2012) mit dem Fall auseinanderzusetzen, dass eine Privatstiftung eine großflächige Wohnung mit Garten und Garagenplatz in guter Wohnlage an den Stifter vermietete und aus den Anschaffungskosten sowie aus späteren Erhaltungskosten den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Die Wohnungsvermietung zwischen Privatstiftung und Stifter war durch mehrere Auffälligkeiten gekennzeichnet – z.B. wurde entgegen gängiger Praxis eine nicht wertgesicherte Miete vereinbart und auch der Erhalt einer Kaution in Höhe von 5.000 € quittiert, obwohl diese niemals von der Privatstiftung vereinnahmt wurde. Außerdem wurden Mietzahlungen teilweise sehr lange gestundet und auch die Betriebskosten für mehrere Jahre vorgestreckt. Begründet wurde dieses Vorgehen auch damit, dass die Wohnung aufgrund von Wasserschäden lange Zeit nicht vollständig benutzbar war und darauf geachtet wurde, das Verhältnis zum Mieter (Stifter) nicht zu belasten. Entscheidend für den möglichen Vorsteuerabzug bei der Stiftung ist, ob eine unternehmerische Tätigkeit gegeben ist oder ob die Vermietung eine auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis basierende, gewollte Vorteilszuwendung an den Stifter darstellt. Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass – wie im vorliegenden Fall – der Stifter maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung hat, der auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Wohnung auf ausdrücklichen Wunsch des Stifters angeschafft wurde. In einer solchen Konstellation muss für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs der Publizitätsgrundsatz (klar nach außen hin erkennbare Vereinbarungen) erfüllt sein wie auch die Vermietung an sich einem Marktvergleich standhalten können. Ausgehend von dem Gesamtbild der Verhältnisse verneinte der UFS den Vorsteuerabzug im konkreten Fall, da schon bei Abschluss des Mietvertrags keine marktkonforme Vermietung der Wohnung anzunehmen war. Verstärkt wurde diese Einschätzung überdies bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung des Mietverhältnisses (Stundung von Miete und Betriebskosten usw.). Würde die „nichtwirtschaftliche Vermietung“ an den Stifter dem Stiftungszweck – z.B. Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Stifters und seiner Familie - entsprechen, wäre es ebenso wenig zu einem Vorsteuerabzug gekommen. Ein Vorsteuerabzug ist nämlich dann nicht möglich, wenn eine Tätigkeit Erfüllung des Stiftungszwecks ist. Die „Einnahmen aus der Vermietung“ waren im vorliegenden Fall bei der Stiftung mangels unternehmerischen Handelns nicht umsatzsteuerbar. Für die Praxis ist mitzunehmen, dass für die steuerliche Anerkennung der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Stiftung und Stifter/Begünstigtem marktkonforme Konditionen zwingend erforderlich sind.

Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder voraussichtlich ab September möglich

Derzeit wird die Familienbeihilfe für die rund 1,8 Millionen in Österreich lebenden Kinder im Regelfall von den Eltern bezogen. Eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das berechtigte Kind ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen). Im Zuge einer Novelle des Familienlastenausgleichfondsgesetzes soll ab 1.9.2013 eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe auf das Konto des Kindes ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist einerseits die Volljährigkeit des Kindes und andererseits, dass die Eltern ihre Zustimmung zur direkten Auszahlung erteilen. Diese Zustimmung kann nach dem Gesetzesentwurf jederzeit widerrufen werden (der Widerruf gilt natürlich nur für künftige Zahlungen). Eine Sonderlösung gibt es für 17-jährige Lehrlinge, für die die Eltern eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe trotz mangelnder Volljährigkeit beantragen können. Die Umstellung soll verhältnismäßig unbürokratisch möglich sein. Wer sich die Familienbeihilfe ab dem 1.9.2013 direkt auszahlen lassen will, muss lediglich einen Überweisungsantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Aus familienrechtlichen und steuerlichen Gründen (z.B. Anknüpfen von steuerlichen Absetzbeträgen an den Bezug der Familienbeihilfe) verbleibt der Anspruch grundsätzlich bei den Eltern. In diesem Zusammenhang wird auch die sogenannte „Geschwisterstaffel“ (mit steigender Anzahl der Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe pro Kind, ohne dass eine Zuordnung des als Gesamtsumme ausbezahlten Betrags auf die einzelnen Kinder erfolgt) neu geregelt. Im Falle einer Direktzahlung wird der Mehrbetrag aus der Geschwisterstaffel auf die einzelnen Kinder aufgeteilt.

Zeitanteilige Gewinnrealisation aus privaten Investitionszuschüssen nur bei Dauerschuldverhältnissen

Werden Investitionsvorhaben wie etwa die Errichtung eines Gebäudes durch einen öffentlichen Zuschuss subventioniert, so führt dies im Allgemeinen zu einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und in Folge zu niedrigeren jährlichen Abschreibungen. Hingegen sind private Investitionszuschüsse (d.h. von Dritten geleistete) im Einkommensteuerrecht nicht explizit geregelt und stellen zwingend (Betriebs)Einnahmen beim Empfänger dar. Für die Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gegenleistung entscheidend. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0206 vom 24.10.2012) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Automobilgeneralimporteur eine „Strukturförderung“ an einen Kfz-Händler mit Werkstätte zur Errichtung eines Betriebsgebäudes gewährte. Fraglich war, ob es auf Seiten des Zuschussempfängers (Kfz-Händler) zu einer einmaligen Gewinnrealisierung kommt oder ob aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses eine zeitraumbezogene Realisierung nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) vorliegt. Der VwGH erkannte eine einmalige Gewinnrealisierung im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Ausschlaggebend dafür war, dass seitens des Kfz-Händlers neben der Gebäudeerrichtung keine kontinuierlichen Leistungsverpflichtungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses vorlagen. Daran ändert auch nichts, dass der Strukturkostenzuschuss des Automobilgeneralimporteurs vermutlich von der Erwartung zukünftig hoher Absatzzahlen geprägt war.

Wann unterliegt eine Verlustabdeckungszusage der Gesellschaftsteuer?

Kurz vor Jahresende 2012 hat das BMF eine Information zur gesellschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Verlustabdeckungszusagen veröffentlicht (BMF-010206/0215-VI/5/2012 vom 6.12.2012). Grundsätzlich liegt ein steuerpflichtiger Vorgang (1% Gesellschaftsteuer) vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (oder eine GmbH & Co KG) mit Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme dieses Verlustes bereit erklärt. Damit erbringt er eine Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird, weil er es wieder auf den Stand bringt, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht hatte. Somit würde grundsätzlich die gleiche Behandlung wie bei einem Gesellschafterzuschuss gelten. Schon nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH gab es eine Ausnahme von der Steuerpflicht dann, wenn die Verlustabdeckung auf einem vor Eintritt der Verluste abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beruht hat. Durch ein Urteil des EuGH (Rs C-492/10 Immobilien Linz GmbH & Co KG vom 1.12.2011) entfällt nunmehr auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines gesellschafts- und haftungsrechtlich nicht immer ganz unproblematischen Ergebnisabführungsvertrags. Vielmehr wird eine Verlustübernahmezusage auch für ein einzelnes Jahresergebnis ausreichen. In zeitlicher Hinsicht muss die Verlustübernahmezusage spätestens vor dem Bilanzstichtag verbindlich abgegeben worden sein, damit keine Gesellschaftsteuer anfällt. Die Übernahme eines Verlustes aus einem einzelnen Geschäftsfall erfüllt dieses Kriterium nach Ansicht des BMF jedoch nicht (gegen eine anders lautende Entscheidung des UFS ist derzeit eine Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig). Zusammengefasst unterliegt die Verlustübernahme durch einen Gesellschafter dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag einen klagebaren Anspruch auf die Übernahme des unternehmensrechtlichen Jahresverlustes erlangt.  

Slowakei schafft Flat Tax ab

Letzten Sommer haben wir bereits über die geplante Abschaffung der Flat Tax in der Slowakei berichtet (KI 07/12). Mit Parlamentsbeschluss vom Dezember 2012 war es nun soweit, wodurch es ab 2013 zu einer Erhöhung der Steuersätze in dem bisher als Steuerparadies geltenden Euro-Land kommt. Anstelle der Einheitssteuer (Flat Tax) von 19% für alle Steuerarten erhöht sich die Körperschaftsteuer auf 23% und liegt damit - vom Steuersatz betrachtet - nur noch knapp unter dem österreichischen Pendant (25%). In der Einkommensteuer gilt nunmehr für Besserverdiener eine zweite Tarifstufe von 25%. Die slowakische Regierung verspricht sich durch diese Maßnahmen eine Senkung des Haushaltsdefizits.

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern - außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes führen dann steuerlich zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gelten nicht mehr als im Einzugsbereich gelegen (bei Ausbildungsstätten innerhalb der 80 km-Grenze können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist; Zumutbarkeit wird bis zu einer Fahrzeit von einer Stunde jedenfalls angenommen). Weiters muss das Bemühen erkennbar sein, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht für den unterhaltsverpflichteten Elternteil die Möglichkeit, pauschal 110 € monatlich (somit 1.320 € im Jahr) als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Wie der UFS in einer jüngst ergangenen Entscheidung (GZ RV/0265-L/08 vom 12.12.2012) bestätigt hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet. Ob sich das studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder in einer im Besitz des Elternteils befindlichen Wohnung aufhält, ist dabei nicht von Relevanz. Wechselt daher wie im konkreten Anlassfall eine Medizinstudentin von Wien nach Innsbruck, so kann eine außergewöhnliche Belastung auch dann weiter geltend gemacht werden, wenn ihr eine im Eigentum der Mutter stehende Wohnung in Wien weiterhin zur Verfügung gestanden wäre. Die im konkreten Fall gegebene Voraussetzung war, dass an ihrem Wohnort (das ist der Familienwohnsitz – Ortsgemeinde, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen der unterhaltsverpflichteten Eltern bildet) in Niederösterreich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (Medizinstudium) vorhanden war.

Einfachere Anmeldung und Vergebührung von Bestandsverträgen seit Jahresbeginn

Das österreichische Gebührengesetz kennt auch nach Abschaffung der Stempelmarken viele Tatbestände, die einer Gebühr unterliegen. In der Praxis sehr weit verbreitet ist die Bestandsvetragsgebühr, welche auf den Abschluss von schriftlichen Miet- und Pachtverträgen anzuwenden ist. Die Bestandsvertragsgebühr beträgt im Regelfall 1%, wobei die Bemessungsgrundlage neben der vereinbarten Miete auch den Umstand berücksichtigt, ob es sich um ein beschränktes oder unbeschränktes Mietverhältnis handelt. Bei sehr kurzen Verträgen (etwa die Vermietung einer Ferienwohnung für drei Wochen) besteht eine Befreiung von der Bestandsvertragsgebühr. Die Bestandsvertragsgebühr ist grundsätzlich vom Vermieter selbst zu berechnen, wobei auch z.B. Wirtschaftstreuhänder, Notare oder Rechtsanswälte damit betraut werden können. Fälligkeit der Bestandsvertragsgebühr ist der 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld, die im Regelfall mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung einhergeht. Bisher, d.h. für Miet- und Pachtverhältnisse, welche vor Jahresbeginn 2013 abgeschlossen wurden, war es notwendig, dass jedes Vertragsverhältnis einzeln bei dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mittels Formular angemeldet und vergebührt wird. Mit Beginn 2013 ist es hier zu positiven Veränderungen gekommen, welche vor allem in der Immobilienbranche zur Verringerung administrativen Aufwands und somit von Kosten beitragen werden. So ist nunmehr anstelle einzelner Anmeldungen pro Vertrag einmal im Monat eine gesammelte Anmeldung für alle neuen Miet- und Pachtverträge durchzuführen. Noch einfacher ist es, wenn die gesammelte Bestandsvertragsgebühr für alle neuen Verträge mit Verrechnungsweisung unter Angabe des Verwendungszwecks (“GBB”) und – sofern vorhanden – der Steuernummer via FinanzOnline fristgerecht eingezahlt wird. Bei dieser Vorgehensweise entfällt dann sogar die gesammelte Anmeldung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.

Kein Aufpreis bei Verfallen-Lassen einer bereits bezahlten Flugstrecke

Die Preise für Flugtickets variieren naturgemäß nicht zuletzt aufgrund des umfangreichen Angebots und verschiedenster Buchungsmöglichkeiten sehr stark. Neben gewünschtem Flugtermin, Buchungszeitpunkt und Destination hängt der Preis auch davon ab, ob Hin- und Rückflug in Kombination gebucht werden oder ob es (vorerst) nur eine einzelne Flugstrecke sein soll. Bei der (üblichen) kombinierten Buchung von Hin- und Rückflug kann es mitunter auch vorkommen, dass tatsächlich nur eine Flugstrecke angetreten wird und der andere Flug verfällt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst für den Kunden sehr erfreulich entschieden (GZ 4 Ob 164/12i vom 17.12.2012), dass in einem solchen Fall dem Passagier keine zusätzlichen Kosten zu dem ohnehin bereits bezahlten Hin- und Rückflug entstehen dürfen. Konkret hat eine bekannte Fluglinie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass bei Verwendung der Flugtickets in abweichender Reihenfolge (d.h. im Regelfall Rückflug ohne Hinflug) ein Aufpreis berechnet wird, welcher sich aus der Differenz zwischen dem bereits bezahlten Preis für die Flugtickets und dem Preis für die tatsächlich gewählte Beförderung zum Buchungszeitpunkt ergibt. Bei Nichtbezahlung dieses Aufpreises vor Flugantritt könne die Beförderung durch die Fluglinie verweigert werden. Aus Sicht der Fluglinie handelt es sich dabei um eine international übliche Klausel, welche die Umgehung des Tarifsystems der Fluglinie verhindern soll, indem bewusst Hin- und Rückflug gebucht werden und der Fluggast von vornherein plant, nur eine Flugstrecke in Anspruch nehmen zu wollen. Klauseln in AGB sind sowohl durch die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als auch durch das Konsumentenschutzgesetz gewisse Grenzen gesetzt, um das typischerweise ungleiche Kräfteverhältnis zwischen Unternehmer und Konsument auszugleichen. Anhand der sogenannten Geltungskontrolle wird geprüft, ob eine Klausel von den (vernünftigen) Erwartungen des Vertragspartners (Konsument) deutlich abweicht und auch nachteilig für ihn ist. Die Umstände überraschend und nachteilig sind dem OGH folgend im vorliegenden Fall erfüllt, da typischerweise nicht damit zu rechnen ist, dass für die Inanspruchnahme nur eines Teils der Leistung mehr zu bezahlen ist als bei Inanspruchnahme der gesamten Leistung. Für die Unwirksamkeit der Klausel reicht dies allerdings nicht aus, da ein besonderer Hinweis bei der Flugbuchung auf die beanstandete Klausel den Überraschungscharakter nehmen würde. Mithilfe der „Inhaltskontrolle“ werden Klauseln in AGB nichtig, wenn sie nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegen und einen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände stark benachteiligen. Der Hinweis auf eine solche Bestimmung seitens der Fluglinie reicht dann für eine Sanierung nicht aus. Ausschlaggebend ist für den OGH, dass die besagte Klausel der Fluglinie nicht nur Kunden berechtigterweise mit einem Aufschlag belastet, wenn sie von vornherein eine bewusste Umgehung des Tarifsystems planen, sondern auch jene Reisende gröblich benachteiligt, die beide Flüge in normaler Reihenfolge in Anspruch nehmen wollen, sich aber dann z.B. wegen Versäumens oder Verspätens eines Zubringerfluges anders entscheiden müssen. Überdies bringt die Nichtbeförderung des Passagiers auf dem Hinflug mehr Vor- als Nachteile für die Fluglinie, da regelmäßig Kosten gespart werden bzw. der freigewordene und bezahlte Sitzplatz nochmals vergeben werden kann. Nicht zuletzt wegen der möglichen Übertragbarkeit der Klausel auf andere Verkehrsmittel (Eisenbahn usw.) ist diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für den Konsumenten überaus erfreulich.

Umsatzsteuerrichtlinien - Anpassungen durch den Wartungserlass 2012

Mit dem Wartungserlass 2012 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien an die gesetzlichen Änderungen angepasst. Weiters wurde auch die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte eingearbeitet. Factoring/zahlungsgestörten Forderungen (Rz 8): Der Ankauf von zahlungsgestörten Forderung stellt keine steuerbare entgeltliche Factoringleistung dar, wenn der Factor Forderungen auf eigenes Risiko und zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis erwirbt (vorausgesetzt der Kaufpreis entspricht dem tatsächlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung). Vermietung eines Wohnhauses an den Gesellschafter durch die Gesellschaft (Rz 186): Erweiterung der UStR um Kriterien, wann bei solchen Vermietungen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang (Rz 349): Die zusätzlich Online-Nutzung wird als selbständige Leistung gesehen. Im Falle eines Pauschalentgelts für Abo und Online-Zugang muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen kann die Aufteilung nach den tatsächlich anfallenden Kosten erfolgen. Der Zeitschriftenanteil ist dann mit 10% zu versteuern während für den Online-Zugang 20% Umsatzsteuer abzuführen sind. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g): Im unternehmerischen Bereich gilt das Empfängerortprinzip. Bei Vermietung an Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) gilt seit 2012 – von der Vermietung von Sportbooten abgesehen – ebenfalls der Empfängerort. Bei einer Vermietung an Ausländer ist daher keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der leistende Unternehmer muss dabei die Angaben des Leistungsempfängers überprüfen (z.B. Kontrolle Reisepass oder Kreditkarte oder Bestätigung über das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland). Die Überprüfung sollte in geeigneter Form dokumentiert werden. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Rz 899a ff): Bei (Neu-)Vermietungen seit dem 1.9.2012 besteht die Option zur steuerpflichtigen Vermietung nur noch in jenen Fällen, in denen der Mieter das Grundstück bzw. einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil zu höchstens 5% für Umsätze verwendet, die vom Vorsteuerabzug ausschließen. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass der Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wobei dieser Nachweis an keine besondere Form gebunden ist. Ein Wechsel auf Seite des Mieters oder Vermieters führt zu einem neuen Miet- bzw. Pachtverhältnis und damit zur Anwendung der neuen Bestimmungen. Eine Änderung der Vertragspartner aufgrund von Erbschaft oder einer Umgründung führt ebenfalls zu einer Neuvermietung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses begründet keine Neuvermietung, wenn die Vertragsverlängerung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt ist. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall (Rz 1084): Neben einer Aktualisierung der Regelungen im Zusammenhang mit Ausfuhrnachweisen wurde klargestellt, dass andere Anmeldeformen als die elektronische Ausfuhranzeige nach Art des 796e der ZK-DVO nur noch in Ausnahmefällen möglich sind. Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Missbrauch (Rz 1802a): Mit dem Wartungserlass wurde klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug trotz formell korrekter Anwendung der Gesetzesbestimmungen nicht zusteht, wenn dadurch ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird und ersichtlich ist, dass die getätigten Umsätze nur zur Erlangung des Steuervorteils ausgeführt wurden.