2014

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2013

Am 30. September 2014 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2013 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2014 bzw. ab 1. Oktober 2014 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2014 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2014 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2014 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2014 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2013 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2014) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2013“ bzw. „K 1-12/2013“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Geschäftsführerhaftung als Betriebsausgabe?

Häufig wird die Rechtsform einer GmbH gerade deswegen gewählt, da für Gesellschaftsschulden keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht und somit die negativen Folgen aus einem wirtschaftlichen Scheitern minimiert werden sollen. In vielen Fällen jedoch sind die Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig Geschäftsführer. Auf diesem Umweg kann es dazu kommen, dass aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen der Gesellschafter-Geschäftsführer doch zur Haftung herangezogen werden kann. Eine dieser Haftungsbestimmungen ist in § 9 BAO geregelt. Geschäftsführer einer GmbH können zur Haftung für Steuern der GmbH herangezogen werden, wenn der Eintritt eines Abgabenausfalls in Folge von Uneinbringlichkeit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt ist. In einem Fall, der die Gerichte beschäftigte, hatte ein GmbH-Geschäftsführer die Abgabenschulden für die GmbH übernommenen und diese Zahlungen in seiner persönlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der UFS lehnte in zweiter Instanz die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ab, da das Merkmal der Zwangsläufigkeit als Grundvoraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung, bei diesen Zahlungen nicht gegeben sei. Der UFS argumentierte, dass der Abgabenausfall in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers gelegen habe und er die Geschäfte der Gesellschaft auch so hätte führen können, dass kein Abgabenausfall eingetreten wäre. Der UFS verneinte sohin die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung. Der VwGH entschied in diesem Fall (GZ 2010/15/0211 vom 22.5.2014), dass der UFS bereits von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob – unter der Voraussetzung, dass keine private Veranlassung besteht - anstelle von außergewöhnlichen Belastungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen. Der VwGH betonte wie schon in einer früheren Entscheidung, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus dem Titel der Haftung für Abgaben keine nichtabziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Zahlungen stellen also Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2014

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 per 30.9.2014 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Prüfungsverfahren zur Neuregelung der Besteuerung von Managergehältern

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Ende Juni die Individualanträge von Unternehmen gegen die Neuregelung der Besteuerung von Managergehältern (Stichwort Grenze von 500.000 € für die steuerliche Abzugsfähigkeit) aus formalen Gründen für unzulässig erklärt und zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen offen steht und daher die auf Basis dieser Bestimmungen (zu) erlassenen Bescheide zuerst im Instanzenzug bekämpft werden müssen. Eine Entscheidung in der Sache hat somit nicht stattgefunden. Zu den Beschwerden gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide hat das Bundesfinanzgericht (BFG) anlässlich einer Bescheidbeschwerde gegen einen KöSt-Vorauszahlungsbescheid 2014 ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH im Juni beantragt. Der Prüfungsantrag zu § 20 Abs. 1 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG zielt darauf ab, Z 7 (Managergehälter) im Hinblick auf die Bestimmung über die Überlassung und im Hinblick auf den Vertrauensschutz und Z 8 (Abfertigungen) wegen unsachlicher Differenzierungen als gleichheitswidrig aufzuheben. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Positive Klarstellung für Vereinsfeste

Wie in der KI 09/13 berichtet, ist es bereits für die Veranlagung 2013 zu steuerlichen Neuerungen rund um das Vereinsfest gekommen. Noch vor dem Sommer als Hochsaison für Feuerwehr- und Zeltfeste hat das BMF in einem Erlass (BMF-010203/0140-VI/6/2014 vom 14. Mai 2014) weitere Klarstellungen für die Differenzierung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten veröffentlicht. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Während die Einnahmen aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb für sich zu versteuern sind, kommt beim begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb neben der eigenen Steuerpflicht hinzu, dass dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und Steuerpflicht für alle Bereiche des Vereins eintritt. Schutz bietet hier die (automatische) Ausnahmegenehmigung. (Steuerliche) Grundvoraussetzung für ein kleines Vereinsfest ist, dass es ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird (Planung, Organisation, Durchführung). Der Erlass setzt sich mit den Aspekten Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen auseinander, die ja in der Praxis oftmals auch von Nicht-Vereinsmitgliedern erbracht werden. Es wird dabei klargestellt, dass ein von fremden Dritten bereitgestelltes, zusätzliches geringfügiges Speisenangebot die Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest nicht verletzt. Wichtig ist, dass die Gäste direkt mit dem fremden Dritten in Vertragsbeziehung treten wie dies beispielsweise bei einem Hendlbrater oder Langosverkäufer der Fall ist. Hingegen ist es für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests schädlich, wenn der gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder Caterer bereitgestellt wird. Immerhin sind diese Umsätze des Caterers nicht für die Bemessung der Vereinsumsätze im Zusammenhang mit der automatischen Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen. Überdies stellt das BMF klar, dass Unterhaltungsdarbietungen dem (steuerlichen) Charakter eines kleinen Vereinsfests nicht abträglich sind, sofern regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler auftreten. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, solange der übliche Stundensatz des Künstlers bzw. der Musikgruppe nicht 800 € übersteigt. Schließlich ist es für das kleine Vereinsfest unschädlich, wenn fremde Dritte (z.B. Handwerker) für Tätigkeiten beauftragt werden, welche von den Vereinsmitgliedern selbst gar nicht durchgeführt werden dürfen oder deren Durchführung unzumutbar ist. Als Beispiele nennt der Erlass hier das Aufstellen eines Festzelts oder die Beschäftigung von behördlich angeordneten Securities.

Gratiskonto kein Sachbezug bei Mitarbeitern einer Bank

Eine unlängst ergangene Entscheidung des VwGH (GZ 2010/13/0196 vom 21.5.2014) hat zum Ergebnis gebracht, dass Gratiskonten und andere vergünstigte Bankdienstleistungen (kostenlose Bankomatkarte, kostenloses E-Banking usw.) für Mitarbeiter bei einer Bank bei diesen keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Die im Rahmen einer Prüfung von der Finanzverwaltung vertretene Sichtweise, dass ein Sachbezug von jährlich 72 € pro Mitarbeiter zu versteuern sei, wurde vor allem vom VwGH deshalb nicht anerkannt, da Banken auch anderen Kunden (die keine Mitarbeiter sind) regelmäßig eine erheblich reduzierte oder gar kostenfreie Kontoführung einräumen und daher die Mitarbeiter wie auch andere Fremdkunden bei einer anderen Bank u.U. vergleichbare Konditionen bzw. Vergünstigungen erhalten hätten. Für den Fall eines erheblichen betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung liegt nach der ständigen ertragsteuerlichen Rechtsprechung dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn die Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein Interesse aus Sicht der Mitarbeiter war eben deshalb nicht ableitbar, da ihnen auch bei anderen Banken eine unentgeltliche oder vergleichbar reduzierte Kontoführung offen gestanden wäre. Ein Interesse der Bank als Arbeitgeberin besteht u.a. schon darin, dass die Mitarbeiter ihre Konten nicht bei einem Konkurrenzinstitut führen. Somit war im gegenständlichen Fall von einem ausschließlichen betrieblichen Interesse auszugehen und ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu verneinen. Die steuerliche Entscheidung deckt sich damit auch mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Hier hat der VwGH bereits im November 2013 (GZ 2012/08/0164 vom13.11.2013) festgehalten, dass der Vorteil aus Gratiskonten nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählt.

Kreditübernahme in existenzbedrohender Situation als außergewöhnliche Belastung

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt bekanntermaßen voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich (GZ RV/1100477/2012 vom 25.2.2014) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der ein Vater den offenen Bankkredit seiner Tochter in Höhe von 12.800 € getilgt hatte und diese Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Die Tochter konnte – hervorgerufen durch gesundheitliche Probleme, die schwere Vereinbarkeit von Arbeit und Ausbildung sowie als alleinerziehende Mutter eines sechsjährigen Kindes – einen für sie unter sehr ungünstigen Konditionen eingegangenen Bankkredit nicht mehr bedienen. Ohne die Hilfestellung durch ihren Vater wäre sie sehr wahrscheinlich in einen Teufelskreis geraten, da sie wohl die Ausbildung hätte abbrechen müssen, um zumindest kurzfristig mehr arbeiten und verdienen zu können – aufgrund der fehlenden Ausbildung wären aber ihre Jobchancen und Verdienstmöglichkeiten langfristig jedoch schlechter gewesen. Das im vorliegenden Fall entscheidende Merkmal einer außergewöhnlichen Belastung ist die Zwangsläufigkeit der Zahlung. Der Vater war der Ansicht, dass es seine sittliche Verpflichtung sei, das eigene Kind in Notlagen zu unterstützen. Außerdem hatte die Tilgung des Kredits durch den Vater tatsächlich eine positive Entwicklung von Tochter und Enkelin zur Folge. Das Finanzamt sah hingegen keine Zwangsläufigkeit aus rechtlicher Sicht, da keine existenzbedrohende Notlage gegeben war. Der Vater hätte seiner Tochter – wie es in Familienkreisen durchaus üblich ist – stattdessen auch ein zinsloses Darlehen gewähren können. Hingegen sei die Zuwendung eines nicht rückzahlbaren Geldbetrags bzw. im konkreten Fall die Tilgung eines fremden Kredits ja gerade Ausdruck fehlender Zwangsläufigkeit und somit keine außergewöhnliche Belastung. Das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen wird in der österreichischen Rechtsprechung und Literatur – anders als etwa in Deutschland - sehr restriktiv ausgelegt. Jedoch ist auch in Österreich eine sittliche Verpflichtung für die (finanzielle) Unterstützung von Angehörigen anzunehmen wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Schulden schicksalsbedingt sind und nicht unnotwendig oder leichtfertig eingegangen wurden. Das BFG kam zur bemerkenswerten Entscheidung, dass die Kreditrückzahlung durch den Vater bei ihm eine außergewöhnliche Belastung darstellt. In Anlehnung an ein VwGH-Erkenntnis zur außergewöhnlichen Belastung bei einer Bürgschaftsübernahme ist ausschlaggebend, dass der Vater glaubte und auch glauben durfte, durch sein Eingreifen eine existenzbedrohende Notlage von seiner Tochter abwenden zu können. Wichtig ist auch, dass die Schulden von der Tochter nicht leichtfertig eingegangen worden sind, sondern auf den elementaren Wunsch nach einer Wohnungseinrichtung zurückzuführen sind. Der Vater sah als einzige Möglichkeit zur Abwehr der existenzbedrohenden Notlage die persönliche Übernahme der Schulden (Tilgung des Kredits). Einem objektiven Pflichtbegriff entsprechend und nicht nur hohen moralischen Vorstellungen, konnte sich der Vater aus sittlichen Gründen nicht der übernommenen Belastung entziehen, weshalb eine außergewöhnliche Belastung vorliegt.

Verschärfungen bei Selbstanzeigen ab Oktober

Durch eine Selbstanzeige wird es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen – ganz wichtig ist hierbei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wird – ermöglicht, durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrags in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen (siehe auch KI 04/14). Durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 kommt es ab Oktober 2014 zu bedeutsamen Einschränkungen und Verschärfungen, welche auf nach dem 30. September 2014 erstattete Selbstanzeigen anzuwenden sind. Die Verschärfungen sollen allgemein zu mehr Steuerehrlichkeit führen und insbesondere bewirken, dass die Offenlegung im Rahmen einer Selbstanzeige zukünftig vollständig erfolgt und nicht wie bisher das Ausmaß oftmals vom erwarteten Entdeckungsrisiko abhängig gemacht wird. Die erste wesentliche Änderung ist der Wegfall der strafbefreienden Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen. Somit ist eine Selbstanzeige zukünftig nicht mehr strafbefreiend wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Wichtige Ausnahme von dieser zusätzlichen Sperrwirkung sind Vorauszahlungen. Das Ausmaß der Verschärfung wird insbesondere dann klar, wenn man bedenkt, dass bisher eine mehrfache Selbstanzeige durch Entrichtung eines 25% Zuschlags möglich war. Neben dem Wegfall dieser Option ist durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 für den Steuerpflichtigen zusätzlich nachteilig, dass die Sperrwirkung unabhängig vom Verschuldensgrad eintritt. Wird also eine Selbstanzeige versehentlich unvollständig erstattet, so kann zukünftig nicht mehr durch eine weitere (ergänzende) Selbstanzeige zu diesem Abgabenanspruch dieses Jahres in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt werden. Konkret bedeutet dies zukünftig, dass etwa eine (weitere) Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x nicht strafbefreiend wirkt wenn schon zuvor eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x erstattet wurde. Der Hintergrund dieser Einschränkung liegt darin, dass eine Selbstanzeige möglichst vollständig erstattet werden soll und dadurch sowohl die Taktik der „stückchenweisen“ Selbstanzeigen unattraktiv wird, als auch aus administrativer Sicht insgesamt weniger Selbstanzeigen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden müssen. Um bei Selbstanzeigen ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebsprüfung einzuschränken, sieht eine weitere Änderung vor, dass für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen, welche nach Bekanntgabe bzw. Anmeldung der Betriebsprüfung erstattet werden, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden muss. Dieser Strafzuschlag ist zusätzlich zum Verkürzungsbetrag zeitgerecht zu bezahlen und ist abhängig vom in der Selbstanzeige angegebenen Verkürzungsbetrag progressiv ausgestaltet. Wesentlich ist, dass dieser mittels Bescheid festzusetzende Zuschlag nur bei Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte zur Anwendung kommt. Wie bisher gilt weiterhin, dass nach Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung entfaltet (Sperrgrund)! Der Zuschlagsatz in Abhängigkeit vom Mehrbetrag staffelt sich wie folgt. Mehrbetrag (in €) Zuschlagsatz Bis 33.000 5% 33.000 bis 100.000 15% 100.000 bis 250.000 20% Über 250.000 30% Handlungsbedarf bis zum 30. September 2014 liegt vor, wenn erkennbar ist, dass eine für einen Abgabenanspruch bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen. Zu beachten ist dabei, dass entsprechend der „alten Regelung“ dann ein Strafzuschlag von 25% auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige anfällt. Grundsätzlich ist es zukünftig ratsam, finanzstrafrechtlich relevante Fehler umgehend im Wege einer vollständigen Selbstanzeige zu korrigieren und nicht erst die Ankündigung einer Betriebsprüfung abzuwarten.

Fehlen einer schriftlichen Urkunde bei Vereinbarung mit Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Judikatur im Zusammenhang mit dem oftmaligen Streitpunkt, ob das Verrechnungskonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer GmbH eine Darlehensforderung der Gesellschaft oder eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter darstellt, wurde durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH (GZ 2011/15/0003 vom 22.5.2014) wieder um eine Facette erweitert. Dabei stehen regelmäßig Fragen der Fremdüblichkeit von Konditionen, Sicherheiten, Fristigkeiten oder die Bonität des Gesellschafters im Vordergrund. Im gegenständlichen Fall wurde im Zusammenhang mit einem Geldfluss an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer erst nachträglich eine Vereinbarung über eine Darlehensgewährung erstellt. Das Finanzamt argumentierte dabei, dass nach § 18 Abs. 5 GmbHG über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten ist. Ohne nach außen in Erscheinung getretene Dokumentation seien Insichgeschäfte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers unwirksam, so dass mit dem Geldfluss eine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden ist. Allein aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung wurde daher schon ohne nähere Befassung mit den anderen Rahmenbedingungen der Verrechnung eine verdeckte Ausschüttung seitens der Finanzverwaltung unterstellt. Nach Ansicht des VwGH steht jedoch die fehlende Einhaltung der Formerfordernisse des § 18 Abs. 5 GmbHG nicht der steuerlichen Beachtlichkeit entgegen. Demnach sind auch nichtige Rechtsgeschäfte abgabenrechtlich insoweit zu berücksichtigen, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen wollen. Sofern bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände eine Rückzahlungsabsicht dargelegt werden kann, stellt das Fehlen einer Urkunde bzw. erst deren nachträgliche Erstellung keinen Ausschließungsgrund für die steuerliche Anerkennung als Darlehensgewährung dar.

Leichte Erhöhung der Familienbeihilfe ab Juli

Die Familienbeihilfe pro Kind und Monat erhöht sich wie folgt (Werte in €): Alter des Kindes Ab Juli 2014 Bis inkl. Juni 2014 Ab der Geburt 109,70 105,40 Ab 3 Jahren 117,30 112,70 Ab 10 Jahren 136,20 130,90 Ab 19 Jahren 158,90 152,70 Eine Vereinfachung und leichte Erhöhung gibt es nunmehr auch bei der Geschwisterstaffelung. Logische Voraussetzung für den (zusätzlichen) Betrag aus der Geschwisterstaffelung ist, dass für die Kinder jeweils Familienbeihilfe bezogen wird. So werden für zwei Kinder zusätzlich 6,70 € (bisher 6,40 €) pro Kind, für drei Kinder jeweils 16,60 € usw. als Beitrag aus der Geschwisterstaffelung ausbezahlt. Ab Jänner 2016 bzw. ab Jänner 2018 wird es wiederum zu Erhöhungen der Familienbeihilfe sowie der Beträge aus der Geschwisterstaffelung kommen. Im September 2014 wird außerdem gemeinsam mit der Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 100 € für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Es ist dafür kein gesonderter Antrag notwendig.

Die wichtigsten Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2014

Das am 12. Juni kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2014 bringt abgabenrechtlich einige Neuheiten im Bereich der Umsatzsteuer, Änderungen bei der Absetzbarkeit von Beteiligungskreditzinsen sowie eine angepasste Grenze bei der Buchführungspflicht land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer ab 2015 Ab 1.1.2015 gilt als Leistungsort für an Nichtunternehmer (B2C) erbrachte elektronische Dienstleistungen sowie Rundfunk-, Telekom- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers. Bisher war in diesen Fällen der Unternehmerort relevant. Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen. Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedsstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Voraussichtlich ab Oktober 2014 wird das österreichische Onlineportal zur Registrierung zur Verfügung stehen. Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben In der KI 05/14 haben wir noch berichtet, dass aufgrund der Rechtsprechung des VwGH eine weiter gefasste Auslegung des Zinsenbegriffes zulässig ist und daher auch Bankspesen, Bürgschafts- und Kreditbereitstellungskosten sowie andere Geldbeschaffungskosten abzugsfähig sind. Durch eine Neuregelung im Budgetbegleitgesetz 2014 ist nun wieder alles anders! Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (welche auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte oder Kreditvermittlungsprovisionen umfassen) sind aufgrund der erfolgten gesetzlichen Klarstellung nun nicht mehr abzugsfähig. Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben. „Gruppenanfragen“ - Regelung im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz Gruppenanfragen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. Im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz wird nunmehr die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. GSBG-Beihilfekorrekturen bei Vorsteuerberichtigungen Die vor allem im Gesundheitsbereich als Ersatz für den fehlenden Vorsteuerabzug gewährte GSBG-Beihilfe wurde in folgenden Punkten geändert: (1) Erlischt für eine Einrichtung, die Beihilfen bezogen hat, der Anspruch und kann eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, ist in Zukunft der gemeine Wert der Anlagegüter als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung der Beihilfe anzusetzen. Die Kürzung ist mit einem Zehntel des gemeinen Wertes und der Höhe der Vorsteuerkorrektur begrenzt. (2) Kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur wegen einer Verwendungsänderung bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so ist die Beihilfe für den gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerkorrektur zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen Gegenstand im Zuge eines nicht steuerbaren Umsatzes, so kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe, wenn der Umsatz bei Steuerbarkeit eine Kürzung bewirkt hätte.

Ferialjobs - Steuer und Sozialversicherung schneiden auch im Sommer mit

Ferialjobs ermöglichen das Sammeln von Praxiserfahrungen sowie das „Hineinschnuppern“ in interessante Berufsfelder. Nicht zuletzt werden aber gerade in den Sommermonaten Ferialjobs dazu genutzt, um Geld dazuzuverdienen bzw. die Urlaubskassa aufzubessern. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie jene im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich auch für laufende Jobs neben dem Studium. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Während das Überschreiten der Zuverdienstgrenze früher damit verbunden war, dass die gesamte zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden musste, sieht eine Einschleifregelung nunmehr vor, dass die Familienbeihilfe – zur Erhöhung ab Juli 2014 siehe den Beitrag in dieser Ausgabe - nur um den die Grenze überschreitenden Betrag zurückgezahlt werden muss. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 395,31 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Verbesserter Pendlerrechner online

In der KI 04/14 haben wir über die Einführung des Pendlerrechners berichtet, welche auch mit so manchen Anfangsschwierigkeiten verbunden war. Eine überarbeitete Version des Pendlerrechners („Pendlerrechner 2.0”) steht nun online zur Verfügung. Berücksichtigt sind dabei nunmehr beispielsweise auch die Einbindung von Park & Ride-Anlagen, längere PKW-Reisezeiten zu Hauptverkehrszeiten usw. In diesem Zusammenhang ist auch die Pendlerverordnung geändert worden: die Frist zur Abgabe eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner beim Arbeitgeber zur Geltendmachung der Pendlerförderung wurde auf 30.9.2014 erstreckt, die Aufrollung des Lohnzahlungszeitraumes durch den Arbeitgeber hat bis 31.10.2014 zur erfolgen. Wenn beim Pendlerrechner 2.0 ein für den Arbeitnehmer im Vergleich zur Vorversion vorteilhafteres Ergebnis erzielt wird, so kann der Ausdruck des Pendlerrechners erneut beim Arbeitgeber abgegeben werden. Überdies wurden Berechnungskriterien des Pendlerrechners für flexible Arbeitszeitmodelle und Teilzeitkräfte sowie weitere Kriterien angepasst. Zusätzliche Informationen zum Pendlerrechner 2.0 sind unter https://www.bmf.gv.at/top-themen/pendlerrechner-2.0-start.html abrufbar.

Mögliche Neuregelungen zur Bewertung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen nach UGB

Am 1. Oktober 2013 wurde der Entwurf eines Fachgutachtens zum Thema „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und ähnliche Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ veröffentlicht. Der Entwurf des Fachgutachtens behandelt neben Bewertungsthemen insbesondere auch Ausweisfragen. Die Neuregelungen stehen zurzeit noch in Diskussion, können jedoch künftig gravierende Auswirkungen auf die UGB-Bilanzierung von Personalverpflichtungen haben. Pensionsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 UGB nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Der Grundsatz der Vorsicht ist zu beachten. Im Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung durch den Berechtigten hat die Rückstellung dem Barwert der künftigen Zahlungen zu entsprechen. Die Ansammlung der Rückstellung erfolgt zu Lasten des Ergebnisses des Zeitraums der Leistungserbringung. Der Entwurf des Fachgutachtens sieht zwei mögliche Ansammlungsverfahren, nämlich sowohl das Teilwertverfahren als auch die aus IAS 19 bekannte „Projected Unit Credit“ Methode (Barwertverfahren), vor. Das Gegenwartsverfahren, das im Steuerrecht vorgesehen ist, soll nicht zulässig sein, da es nicht dem Grundsatz der Vorsicht entspricht. Abfertigungsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 UGB ebenfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten, wobei jedoch im Gesetz als Vereinfachung vorgesehen ist, dass auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Stichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Im Entwurf des Fachgutachtens wird ausgeführt, dass diese vereinfachte Methode nur dann angewendet werden darf, wenn regelmäßige Kontrollrechnungen die Zulässigkeit dieses Ansatzes bestätigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Prozentsatz bei Anwendung der vereinfachten Methode aufgrund des Auslaufens der gesetzlichen Abfertigung regelmäßig anzupassen sein wird. Bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensions- und Abfertigungsrückstellung spielt die Höhe des Diskontierungszinssatzes eine große Rolle und wird deshalb in der Praxis heftig diskutiert. Laut Entwurf des Fachgutachtens besteht künftig ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden. Zum einen kann der aus IAS 19 bekannte aktuelle laufzeitkongruente Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonität zum Stichtag langfristiges Fremdkapital beschaffen kann, als Brutto-Rechnungszinssatz herangezogen werden. Zum anderen ist es - angelehnt an die derzeit in Deutschland geltende Regelung – zulässig, einen Durchschnittszinssatz zu verwenden, der sich aus dem jeweils aktuellen Zinssatz der vergangenen Jahre ergibt. Bei beiden Methoden sind bei der Bewertung der Personalverpflichtungen die voraussichtlichen künftigen Veränderungen der Gehalts- bzw. Pensionszahlungen sowie objektivierbare Karrieretrends von Anfang an zu berücksichtigen. Quasi als dritte Möglichkeit sieht der Entwurf des Fachgutachtens vereinfachend die Anwendung eines Netto-Rechnungszinssatzes unter Berücksichtigung künftiger Geldwertänderungen vor. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des voraussichtlichen Gehalts- und Karriereverlaufs wird durch diese Vereinfachung jedoch nicht berührt. Die rechnungsmäßigen Zinsen dürfen laut dem vorliegenden Entwurf im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Sofern dieses Wahlrecht in Anspruch genommen wird, können auch Änderungen der Rückstellungen aufgrund von Änderungen des Zinssatzes im Finanzergebnis erfasst werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Fachgutachten erstmals für Geschäftsjahre gilt, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen. Der Entwurf des Fachgutachtens wurde mittlerweile vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) zur Fertigstellung aufgegriffen. Inhaltlich bleibt daher die finale Fassung der AFRAC-Stellungnahme abzuwarten. Ein Inkrafttreten der AFRAC-Stellungnahme noch für Regel-Geschäftsjahre 2014 ist nicht zu erwarten.

Enge Freunde und langjährige Bekannte sind keine nahen Angehörigen

Der Gesetzgeber stellt an die steuerliche Anerkennung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Familie schon seit jeher strenge Anforderungen. Ohne diese strengen Maßstäbe könnte durch die Gestaltung von Leistungsbeziehungen innerhalb der Verwandtschaft Einkommen verschoben werden und die vor allem durch den progressiven Steuersatz bei natürlichen Personen gegebene unterschiedliche Steuersituation ausgenützt werden („Steuersplitting“). So könnten etwa unternehmerisch tätige Eltern auf die Idee kommen, anstelle von Taschengeld die Kinder für kleine Arbeiten im Betrieb zu bezahlen und diesen Aufwand im Betrieb Steuer mindernd geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof (GZ 2011/13/0036 vom 26.3.2014) hatte sich unlängst mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Wirtschaftstreuhänderin Gehälter und Fremdhonorare an den Ehemann, die beiden Kinder, die Schwiegermutter sowie an langjährige Freunde als Betriebsausgaben geltend machen wollte, das Finanzamt jedoch mit Hinweis auf die „Nahe Angehörigen Judikatur“ die steuerliche Abzugsfähigkeit versagte. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entfalten steuerlich nur dann Wirkung wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätsmerkmal), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der Kreis der nahen Angehörigen umfasst unter anderem den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, Kinder usw. Ebenso fällt der (aktuelle) Lebensgefährte in diesen Kreis. Anders ist die Sachlage bei ehemaligen Lebensgefährten, da hier eine fallbezogene Prüfung zu erfolgen hat, ob noch eine faktische Nahebeziehung besteht, welche die Einordnung zu den nahen Angehörigen mit sich bringt. Im vorliegenden Fall verneinte der VwGH die ablehnende Ansicht der Finanzbehörde zu den Geschäftsbeziehungen der Wirtschaftstreuhänderin mit ihren langjährigen Bekannten, da sich die Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hatte. Eine bloße Bekanntschaft, selbst wenn sie schon sehr lange dauert, reicht nämlich nicht aus, um eine Person einem nahen Angehörigen gleichzuhalten. Bei Freundschaften hat vielmehr einzelfallbezogen eine Prüfung zu erfolgen, ob die Freundschaft so eng ist, dass Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der geleisteten Zahlungen im Sinne der „Nahe Angehörigen Judikatur“ bestehen. Schließlich war der VwGH auch bei den Zahlungen an die eigenen Kinder anderer Ansicht als die Finanzbehörde. Diese verneinte die steuerliche Anerkennung der Zahlungen mit der Begründung, dass jemand, der nicht zur Familie gehört, ein solch vom Stundenausmaß her geringes Beschäftigungsverhältnis – aufgrund des Schulbesuches der Kinder handelte es sich um eine tägliche Stundenleistung von ca. 0,5 bis 3,5 Stunden– nicht eingehen würde, da schon zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein bestimmter Zeitaufwand notwendig ist. Folglich würde die Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhalten und ist steuerlich nicht anzuerkennen. Der VwGH hielt jedoch entgegen, dass den Kindern aufgrund gleicher Wohnadresse wie die Mutter kein Zeitaufwand für die Anreise zum Arbeitsplatz entstünde und somit der vom Finanzamt angeführte Fremdvergleich ins Leere geht.

Überlassung einer Patientenkartei an Ordinationsnachfolger - umsatzsteuerliche Behandlung

Die entgeltliche Überlassung der Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger stellt wie das BFG (GZ RV/2100756/2012 vom 28.2.2014) jüngst entschieden hat, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Eine Behandlung als unecht umsatzsteuerbefreite Lieferung eines Gegenstandes ist daher nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass die Weitergabe der aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten gerade für einen neu beginnenden Arzt im Vordergrund steht, zumal die Kenntnis der Krankengeschichte der Patienten eine wichtige Grundlage für die weitere Behandlung darstellt. In diesem Zusammenhang ist das dem wirtschaftlichen Vorgang der Informationsweitergabe immanente Element der Lieferung eines Gegenstands, die Übergabe des diesbezüglichen Datenträgers (elektronisch oder in Papierform), lediglich als unselbständige Nebenleistung zur sonstigen Leistung zu qualifizieren.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2014 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei; Kroatien nur für Sachverhalte vor dem EU-Beitritt und somit bis zum 30. Juni 2013) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2014 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2013 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2014 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Beginn der Vermietungsabsicht ist relevant für den Werbungskostenabzug

Die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach dem Prinzip der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Unter dem Begriff der Werbungskosten sind alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Vermietung stehen absetzbar. Hierzu zählen z.B. üblicherweise die Absetzung für die Abnutzung (AfA), Betriebskosten, Finanzierungszinsen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Fallen bereits Ausgaben an, bevor man einen Mieter gefunden hat, können diese ausnahmsweise bereits vor Beginn der Einnahmenerzielung abgesetzt werden, sofern ein nachweisbarer Zusammenhang mit den künftigen Mieteinnahmen gegeben ist. Um Werbungskosten in solchen Fällen geltend zu machen und auch um sich die damit eventuell in Verbindung stehenden Vorsteuern zurückzuholen, ist Grundvoraussetzung, dass der Entschluss zur Vermietung eindeutig nach außen in Erscheinung tritt. Wenngleich die Finanzverwaltung klare Beweise für die Absicht des Steuerpflichtigen fordern darf, so steht der EuGH-Judikatur folgend bei der Vermietung eines Gebäudes der Vorsteuerabzug schon in der Errichtungsphase zu, auch wenn noch keine Umsätze getätigt werden. Mitzubedenken für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sind auch die Wahrscheinlichkeit einer steuerpflichtigen Vermietung und jene einer steuerfreien Veräußerung oder Vermietung. Änderungen bei der Finanzierung, etwa hinsichtlich der Fristigkeit können auch ein Indiz für eine steuerpflichtige Vermietung eines Gebäudes darstellen. Die Vermietungsabsicht muss nach gängiger VwGH-Rechtsprechung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben oder aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände, mit ziemlicher Sicherheit feststehen. In der Praxis ist in Fällen, in denen im Nachhinein kein passender Mieter gefunden werden konnte, dieser Nachweis von Seiten des Steuerpflichtigen oft schwierig zu erbringen. Fraglich ist auch, welche Beweise hierbei von der Finanzverwaltung anerkannt werden. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzgerichts vom 4.3.2014 (GZ RV/7103981/2009) legte der Steuerpflichtige als Beweis für die ernsthafte Vermietungsabsicht einen schriftlichen Maklerauftrag vor. Das BFG entschied, dass dies als Nachweis ausreichend sei, auch wenn dann mangels Mieterfindung keine tatsächliche Vermietung erfolgte. Zudem wurde als Beweis zugelassen, dass der Steuerpflichtige die Finanzierung seines neuen Familienwohnsitzes nachweislich mit den zu erzielenden Mieteinnahmen plante. Das BFG bestätigte somit die Linie des VwGH, wonach neben reinem Abstellen auf bindende Vereinbarungen auch andere Beweise zur Darstellung der Vermietungsabsicht zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall konnte mangels Vermietung der Wohnung allerdings keine AfA auf die Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerliche Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen nunmehr gedeckelt

Abfertigungen können grundsätzlich in das System der gesetzlichen Abfertigung „alt“ und in das System der (gesetzlichen) Abfertigung „neu“, welches einer Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse entspricht, eingeteilt werden. Als freiwillige Abfertigungen bezeichnet man über gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen. Im Abfertigungssystem „alt“ ist es vor allem durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 zu einer Einschränkung bei der steuerlichen Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen gekommen. Die bisherige Begünstigung bestand darin, dass freiwillige Abfertigungen innerhalb bestimmter Grenzen und bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen nur mit 6% begünstigt besteuert werden konnten, wenn die Abfertigung tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang steht. Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist wichtig, dass die Zahlung als freiwillige Abfertigung bezeichnet wird und auch tatsächlich Freiwilligkeit dahinter steckt – es darf sich dabei also nicht um eine Zahlung handeln, mit der arbeitsrechtliche Ansprüche des (ehemaligen) Mitarbeiters, wie z.B. Urlaub, abgegolten werden. Nicht notwendig ist hingegen, dass die freiwillige Abfertigung schriftlich im Dienstvertrag vereinbart wurde. Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde das Ausmaß der begünstigten Besteuerung durch die sogenannte „Viertel-Regelung“ in Verbindung mit der „Zwölftel-Regelung“ bestimmt. Die Viertel-Regelung besagt dabei, dass eine freiwillige Abfertigung in jenem Ausmaß mit 6% besteuert werden konnte, in dem ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen wurde. Zusätzlich konnten der Zwölftel-Regelung entsprechend in Abhängigkeit von der Anzahl der Dienstjahre und der nachgewiesenen Vordienstzeiten 2/12 bis 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate ebenso mit nur 6% besteuert werden. Bei drei Dienstjahren betrug das (zusätzliche) Ausmaß 2/12, bei 10 Jahren bereits 4/12 und schließlich bei 25 Dienstjahren die vollen 12/12. Für Auszahlungen freiwilliger Abfertigungen bestehen seit 1. März 2014 Einschränkungen der begünstigten Besteuerung, sowohl bei der Viertel-Regelung als auch bei der Zwölftel-Regelung. Die 6% Besteuerung bei der Viertel-Regelung ist mit dem Neunfachen der Höchstbeitragsgrundlage aus der Sozialversicherung begrenzt – für das Jahr 2014 sind das 40.770 € (9 mal 4.530 €). Bei der Zwölftel-Regelung ist jedes Zwölftel mit dem Dreifachen der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt, wodurch sich daraus für 2014 ein begünstigter Maximalbetrag von 163.080 € ergibt (12 mal 3 mal 4.530 €). Der über den Gesamtbetrag von 203.850 € hinausgehende Teil einer freiwilligen Abfertigung (alt) wird, wie es auch schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 grundsätzlich der Fall war, nicht mit dem begünstigten Steuersatz von 6% besteuert, sondern dem laufenden Tarif unterworfen. Auf Seiten des Dienstgebers ist es auch zu einer Verschlechterung gekommen, da freiwillige Abfertigungen in jenem Ausmaß nicht mehr als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, in welchem sie beim Empfänger nicht mit 6% zu versteuern sind.