2014

Reparatur der Grunderwerbsteuer im Nationalrat beschlossen

Wie in der KI 05/14 berichtet beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes die vom Verfassungsgerichtshof erkannte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bestimmung zu reparieren. Auf den zuletzt vorgestellten Begutachtungsentwurf im Budgetbegleitgesetz 2014 folgte die Regierungsvorlage in einem ausgegliederten Gesetzesentwurf, welche nunmehr im Nationalrat beschlossen wurde. Der Vergleich zwischen Begutachtungsentwurf und der beschlossenen Regierungsvorlage zeigt bedeutende Änderungen wie z.B. bei der Definition des begünstigten Familienkreises. Ein Grundprinzip der „GrESt neu“ besteht darin, dass es für die Inanspruchnahme der Begünstigung in Form des Einheitswertes nicht mehr darauf ankommt, ob die Übertragung des Grundstücks entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Ausschlaggebend ist allerdings, ob die Transaktion innerhalb oder außerhalb des engeren Familienverbands erfolgt. Im Vergleich mit dem Begutachtungsentwurf kam es zu einer Einschränkung des Kreises der begünstigten Familienmitglieder - die Begünstigung gilt nicht mehr für Geschwister, Nichten, Neffen und Verschwägerte, ausgenommen Schwiegerkinder. Der Kreis der Begünstigten entspricht jenem Personenkreis, für den schon bisher der ermäßigte Grunderwerbsteuersatz von 2% anzuwenden war, erweitert um die Lebensgefährten. Bei einer unentgeltlichen Übertragung (z.B. Erbschaft) zwischen Geschwistern kann also nicht der (dreifache) Einheitswert als Begünstigung herangezogen werden – die Bemessungsgrundlage bildet daher der gemeine Wert des Grundstücks und der GrESt-Satz beträgt 3,5%. Innerhalb des Kreises der begünstigten Familienmitglieder gilt hingegen grundsätzlich der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage in Verbindung mit dem GrESt-Satz von 2%. Um die regional unterschiedliche Entwicklung der Einheitswerte auszugleichen darf die Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert) maximal 30% des gemeinen Werts betragen, wobei der gemeine Wert z.B. durch ein Schätzungsgutachten nachzuweisen ist. Zu einer Änderung ist es auch hinsichtlich des Betriebsfreibetrags i.H.v. 365.000 € gekommen. Dieser Freibetrag für Unternehmensübertragungen ist weiterhin ausschließlich bei unentgeltlichen Erwerben im engeren Familienkreis anwendbar. Der Begutachtungsentwurf sah hier auch noch die Einbeziehung von entgeltlichen Transaktionen vor. Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der dreifache Einheitswert unterschritten wird. Kann nachgewiesen werden, dass 30% des gemeinen Werts höher sind als der dreifache Einheitswert, so gilt die höhere Grenze für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit. Bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bildet ab 1.1.2015 der einfache Einheitswert die Obergrenze.

Keine Familienbeihilfe bei Auslandsstudium im Drittland

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absolvieren einer Berufsausbildung, Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung durch die Eltern betreffen. Ist der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach gegeben, so muss für den konkreten Fall festgestellt werden, ob nicht Ausschlussgründe bestehen und somit im Endeffekt doch die Familienbeihilfe verwehrt wird. Der UFS (GZ RV/0267-I/12 vom 25.10.2013) hatte sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem Familienbeihilfe für den Sohn beansprucht wurde, welcher vorerst für 1 bis 1,5 Jahre in den USA studieren werde, wobei der dortige Universitätsabschluss nach insgesamt 4 Jahren erreicht werden würde. Außerdem wurde von den Eltern des Sohnes vorgebracht, dass er sich im Sommer wie auch im Winter jeweils für mehrere Wochen bei ihnen in Österreich aufhält. In dem vorliegenden Fall kommt dem Begriff des „ständigen Auslandsaufenthalts“ als möglicher Ausschlussgrund von der Familienbeihilfe große Bedeutung zu. Hält sich ein Kind ständig im Ausland (in einem Drittstaat) auf, so bleibt der Bezug von Familienbeihilfe in Österreich nämlich verwehrt. Bei der Begriffsauslegung kann dem UFS folgend auf die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der BAO zurückgegriffen werden. Der Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsdauer ist dabei nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beurteilen, wobei nicht schon dann von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann, wenn der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist. Der UFS bestätigte die Ansicht des Finanzamts und verneinte den Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des ständigen Auslandsaufenthalts in einem Drittstaat. Mehrere Umstände wie z.B. ein für mehrere Jahre erteiltes Visum für die USA oder die fixe Teilnahme an weit in der Zukunft liegenden Wettkämpfen mit dem Skiteam der Universität lassen objektiv darauf schließen, dass seitens des Sohnes von Beginn an ein längerfristiger Aufenthalt und somit „gewöhnlicher Aufenthalt“ in den USA angedacht wurde. Die vorübergehende Abwesenheit vom Studienort für Ferien in Österreich ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Eltern zu den Kosten des Unterhalts wesentlich beitragen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der VfGH in einem früheren Erkenntnis den Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland als verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat.

Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig

In letzter Zeit erhielten Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs wundersame Schreiben der Sozialversicherungsanstalt, in denen diese aufgefordert wurden, Ausschüttungsbeschlüsse der GmbH vorzulegen. Sinn dieses Schreibens ist es, die Ausschüttungen an den geschäftsführenden Gesellschafter in dessen Sozialversicherungsbeitragsgrundlage einzubeziehen und somit die Löcher in den leeren Kassen der Sozialversicherungen zu stopfen. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die gesetzlichen Regelungen: Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der GSVG pflichtversichert, sofern sie als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen sind und an der GmbH wesentlich beteiligt sind. Zudem ist Voraussetzung, dass die GmbH durch eine Gewerbeberechtigung Mitglied bei der Wirtschaftskammer ist. Eine wesentliche Beteiligung und somit GSVG-Pflicht liegt jedenfalls bei einer Beteiligung an der GmbH von über 50% vor. Bei einer Beteiligung unter 25% geht man in der Regel von einem ASVG-pflichtigen Dienstnehmer aus. Bei einer Beteiligung zwischen 25% und 50% und einem beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens liegt wiederum GSVG-Pflicht vor. Als Bemessungsgrundlage für die GSVG-Beiträge sind prinzipiell Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb heranzuziehen. Diese Daten werden vom Finanzamt an die Sozialversicherungsanstalten übermittelt, wobei grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres für die vorläufige Beitragsermittlung herangezogen wird. Die endgültige Beitragsgrundlage für ein Kalenderjahr wird dann aufgrund des Einkommensteuerbescheides desselben Jahres ermittelt, sodass es im Regelfall zu Anpassungen kommt (Nachverrechnung bzw. Gutschrift). Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG zählen aber auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters zur Beitragsgrundlage. Somit fallen auch für Ausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer GSVG-Beiträge an, sofern nicht ohnehin schon die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht wird. In der Praxis gestaltet sich die Informationsbeschaffung für die Sozialversicherungsanstalten schwierig. Aus steuerlicher Sicht unterliegen nämlich Ausschüttungen aus der GmbH grundsätzlich der Endbesteuerung. Da diese Daten somit gar nicht in der Einkommensteuererklärung aufscheinen, können sie auch nicht an den Versicherungsträger weitergeleitet werden. Deswegen wurden nun seitens der Sozialversicherungsanstalten diese Auskunftsschreiben direkt verschickt. Bei Nichtbeantwortung dieser Schreiben können einerseits Verwaltungsstrafen bis zu 440 € verhängt werden, andererseits können die Versicherungsträger sogar Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben.

Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Anschaffung von Beteiligungen

Bis 2005 waren Zinsen und andere Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften anfielen, steuerlich nicht abzugsfähig. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG die Abzugsfähigkeit für Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG (soweit sie zum Betriebsvermögen gehören) zugelassen. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden beschränkten sich die abzugsfähigen Aufwendungen allerdings auf Zinsen im engeren Sinn, sodass Bankspesen, Bürgschafts-, Kreditbereitstellungs- und sonstige Geldbeschaffungskosten nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt wurden. Die Finanzverwaltung leitete diese Sichtweise aus einer im seinerzeitigen Gesetzgebungsprozess vorgenommenen Änderung ab, da im Begutachtungsentwurf von „Kosten der Fremdfinanzierung“, im letztendlichen Gesetzestext aber von „Zinsen“ die Rede war. Der VwGH (GZ 2011/15/0199 vom 27.2.2014) hat nun entschieden, dass eine derartige Einschränkung nicht sachgerecht ist. Auf Basis der erläuternden Bemerkungen ist nach Ansicht des VwGH davon auszugehen, dass mit der Bestimmung trotz Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge eine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Betriebsausgabe gewollt ist. Der Begriff der „Finanzierungskosten“ umfasst aber nicht nur Zinsen im engeren Sinn sondern auch Bereitstellungsgebühren und andere Geldbeschaffungskosten, sodass diese ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Geldbeschaffungskosten ist nach § 6 Z 3 EStG jedoch eine Verteilung über die Kreditlaufzeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung des VwGH ist positiv zu werten und schafft Diskussionen hinsichtlich Abgrenzungsproblemen oder Verschiebungen zwischen Zinsen und anderen Finanzierungskosten aus der Welt.

Reparatur der Grunderwerbsteuer durch das Budgetbegleitgesetz 2014

Der Verfassungsgerichtshof hat Ende 2012 die Bemessung der Grunderwerbsteuer (GrESt) auf Basis der veralteten und sehr niedrigen Einheitswerte als verfassungswidrig erkannt und als Gesetzesreparaturfrist den 31. Mai 2014 eingeräumt (siehe auch KI 01/13). Auslöser war der Umstand, dass die GrESt bei Schenkungen und Erbschaften vom dreifachen Einheitswert bemessen wurde, beim entgeltlichen Erwerb hingegen von der Gegenleistung. Im Budgetbegleitgesetz 2014, welches noch im Begutachtungsentwurf vorliegt, soll die Bemessungsgrundlage für die GrESt verfassungskonform ausgestaltet werden. Der Gesetzgeber orientiert sich dabei stark an den Bestimmungen zur Grundbucheintragungsgebühr. Die Neuregelung sieht wie schon bisher grundsätzlich vor, dass die Gegenleistung – oftmals ist dies der Kaufpreis des Grundstücks - die Bemessungsgrundlage für die GrESt bildet. Liegt keine Gegenleistung vor, so ist grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) heranzuziehen. Eine Begünstigung besteht bei der Übertragung im erweiterten Familienverband, da hierbei der dreifache Einheitswert bzw. maximal 30% des gemeinen Werts des Grundstücks die Bemessungsgrundlage darstellen. Eine solche Übertragung umfasst Entgeltlichkeit, Unentgeltlichkeit wie auch den Erwerb von Todes wegen und macht deutlich, dass für die Anwendbarkeit des Einheitswertes zukünftig der Erwerb innerhalb des erweiterten Familienverbands maßgebend ist. Dieser erweiterte Kreis umfasst z.B. Ehegatten/eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkel und auch Geschwister, Nichten oder Neffen. Neben der günstigen Bemessungsgrundlage wird auch der reduzierte GrESt-Satz von 2% angewendet. Der dreifache Einheitswert bzw. maximal 30% des gemeinen Werts soll künftig auch bei der Anteilsvereinigung (Übergang aller Anteile einer Gesellschaft) gelten – allerdings mit einem GrESt-Satz von 3,5%. Besondere Begünstigungen in Form des einfachen Einheitswerts soll es auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich geben – dort sind übrigens ab 1.1.2015 aktualisierte Einheitswerte geplant. Aufgrund dieses Umstands soll die Neuregelung auf land- und forstwirtschaftliche Erwerbsvorgänge erst nach dem 31. Dezember 2014 anwendbar sein bzw. wenn die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entsteht. Allgemein stellt hingegen der 31. Mai 2014 die markante Grenze für das grundsätzliche Inkrafttreten der Neuregelung dar. Neben der Ausdehnung des begünstigten Familienkreises (erweiterter Familienverband) ist auffällig, dass für Liegenschaftstransaktionen im Unternehmensverbund, welche weder unter die weiterhin geltende Begünstigung des UmgrStG in Form des zweifachen Einheitswertes fallen noch einen Anteilsvereinigungstatbestand darstellen, ab 1. Juni 2014 keine Begünstigungen mehr vorgesehen sind und der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage für die GrESt darstellt. In einer solchen Situation könnte eine Übertragung vor Juni 2014 vorteilhaft sein, wobei der finale Gesetzwerdungsprozess noch abzuwarten bleibt. Umgekehrt könnte ein Abwarten aufgrund der Erweiterung des Familienkreises im Einzelfall vorteilhaft sein.

Werbung auf Privatautos der Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig

Erzielen Arbeitnehmer neben den Einkünften aus dem Dienstverhältnis weitere Einkünfte, so sind diese steuerfrei sofern der Gesamtbetrag dieser weiteren Einkünfte pro Jahr 730 € nicht übersteigt (Veranlagungsfreibetrag). Ein besonders findiger Arbeitgeber hatte darauf aufbauend die Idee, die Privatautos seiner Mitarbeiter für seine Werbezwecke zu nutzen und schloss daher „Werbeverträge“ mit ihnen ab. Die Mitarbeiter erhalten für die Bereitstellung der Werbefläche am Auto eine jährliche Vergütung von 720 € und liegen damit grundsätzlich unter der Grenze des Veranlagungsfreibetrags. Der Arbeitgeber hat Betriebsausgaben für Werbemaßnahmen und die Arbeitnehmer lukrieren steuerfreie Einkünfte aus Vermietung der Werbefläche. Der VwGH (GZ 2011/15/0158 vom 19.12.2013) hatte sich mit diesem Modell auseinanderzusetzen und kam dabei zu einem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachteiligen Erkenntnis. Einkünfte oder andere Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen somit der laufenden Lohnverrechnung (Lohnsteuerabzug, DB, DZ). Es ist allerdings durchaus möglich, dass neben dem Dienstverhältnis weitere Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, die keine Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis haben. Diese Rechtsbeziehungen sind dann steuerlich getrennt zu beurteilen und der jeweilig in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen, wenn diese zu gleichen Bedingungen auch mit Dritten – das heißt keinen Arbeitnehmern – abgeschlossen werden. Die „Werbeverträge“, welche der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern im konkreten Fall abgeschlossen hatte, hielten diesem Fremdvergleich jedoch nicht statt. Besonders kritisch und gegen eine Trennung von Dienstvertrag und „Werbevertrag“ sprechend betrachtete der VwGH den Umstand, dass der Arbeitgeber bei der einzigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch den „Werbevertrag“ beendet hatte. Dem Argument, dass „Werbeverträge“ mit sehr vielen Arbeitnehmern abgeschlossen wurden und daher Fremdüblichkeit vorliege, hielt der VwGH entgegen, dass es keine „Werbeverträge“ mit Unternehmensfremden gab. Aus der Sachlage sei auch nicht erkennbar gewesen, ob dritte Personen überhaupt die Möglichkeit hatten, „Werbeverträge“ zu gleichen Konditionen abzuschließen. Da es also nur mit Arbeitnehmern „Werbeverträge“ gab, handelt es sich hier um Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis und nicht um steuerlich separat zu behandelnde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Zahlungen für die Werbefläche auf den Privatautos der Mitarbeiter sind also wie die laufenden Bezüge aus dem Dienstverhältnis zu behandeln.

Viele Hürden bis zum Handwerkerbonus

Der Handwerkerbonus wurde Ende März im Nationalrat beschlossen und soll vorerst für einen begrenzten Zeitraum – zwischen 30. Juni 2014 und 31. Dezember 2015 – zu mehr Steuerehrlichkeit im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von dem in Österreich gelegenen eigenen Wohnraum (Eigentum oder Miete) führen. Wesentlich dabei ist, dass sich der mit der Antragstellung verbundene administrative Aufwand erst lohnt, wenn es sich um einen Mindestrechnungsbetrag für Arbeitsleistungen von 200 € (exklusive USt) handelt (siehe auch KI 03/14). Der Weg zum Handwerkerbonus mit dem Maximum von 600 € (20% von maximal 3.000 € entsprechend einer Art Umsatzsteuerrückerstattung) ist jedoch steinig und an einige Voraussetzungen gebunden. So ist der Erhalt einer Umsatzsteuerrechnung i.S.d. § 11 UStG genauso notwendig wie der Nachweis der Überweisung des Rechnungsbetrags an den nach der Gewerbeordnung befugten Unternehmer (keine Barzahlung!). Da kein Rechtsanspruch auf den Handwerkerbonus besteht und dem Förderantrag nur nach Maßgabe vorhandener Mittel stattgegeben wird, kann es von Vorteil sein, anstehende Renovierungen früher als später durchführen zu lassen. Zu beachten ist außerdem, dass nur ein Förderantrag pro Jahr und Person gestellt werden kann. Das Förderbudget beträgt für 2014 maximal 10 Mio. € und ist für 2015 mit maximal 20 Mio. € begrenzt. Wird die Förderung bewilligt, so schließt die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderwerber ab.

Senkung des Beitrags zur Unfallversicherung sowie des Zuschlages nach dem IESG

Aufgrund eines gesetzlichen Initiativantrags wurde vom Nationalratsplenum am 27.3.2014 die Senkung des Beitrags zur Unfallversicherung und des Zuschlags nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) beschlossen. Ab dem 1.7.2014 reduziert sich der Beitrag zur Unfallversicherung um 0,1% auf 1,30% (derzeit noch 1,40%); der IESG-Beitrag verringert sich ab dem Beitragsjahr 2015 ebenfalls um 0,1% von derzeit 0,55% auf 0,45%. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten (damit auch für freie Dienstnehmer) zu leisten. Beide Beitragsreduktionen, die in Summe geschätzte Effekte von jährlich etwa 200 Mio. € haben, führen zu einer Verringerung der Lohnnebenkosten und sind daher zu begrüßen.

Verordnung zum Vorsteuerabzug bei Pensionspferdehaltung

Umsätze von an sich pauschalierten Landwirtschaftsbetrieben im Zusammenhang mit dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, unterliegen - sofern die Kleinunternehmergrenze von jährlich 30.000 € (netto) überschritten wird - seit dem 1.1.2014 grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20%. Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze sind Umsätze aus einer pauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5 fachen Einheitswert einzurechnen. Hinsichtlich der eingesetzten Futtermittel, Stallkosten usw. darf bei Unternehmeridentität (das heißt die gleiche Person führt die Landwirtschaft und die Einstellung der Pferde) kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Regelungen führen in einem ersten Schritt zur Verteuerung der Preise und haben die Forderung nach einem pauschalen Vorsteuerabzug aufkommen lassen. Eine BMF-Verordnung (BGBl. II 48/2014 vom 10.3.2014) sieht nunmehr auch einen pauschalierten Vorsteuerabzug vor. Rückwirkend ab 1.1.2014 wurde ein Vorsteuerpauschale in Höhe von 24 € pro Pferd und Monat sowie ein Vorsteuerabzug für unbewegliches Anlagevermögen eingeführt. Ist ein Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Anzumerken ist noch, dass die umsatzsteuerlichen Regelungen keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung haben. Die Pensionspferdehaltung verbleibt in der Pauschalierung, wenn nur die Fütterung und das Einstellen bzw. das Versorgen der Pferde übernommen wird und die Futtermittel überwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen.

Erhöhung Kategoriemietzinse und Richtwerte

Durch die Überschreitung des 5%igen Schwellenwerts seit der letzen Anhebung im September 2011 werden die Kategoriemietzinse mit 1. April 2014 neu festgesetzt. Die erhöhten Werte, welche ab Mai 2014 zu einer Anhebung wertgesicherter Mieten berechtigen, stellen sich in Abhängigkeit der Kategorie der Wohnung wie folgt dar: Kategorie neuer Tarifje m2 Nutzfläche (€) bisherje m2 Nutzfläche (€) A 3,43 3,25 B 2,57 2,44 C 1,71 1,62 D brauchbar 1,71 1,62 D 0,86 0,81 Kategoriemieten waren die vor Einführung des Richtwertsystems maßgeblichen Mietzinsobergrenzen. Diese Kategoriemietzinse gelten insbesondere für viele (bestehende) Mietverhältnisse in Altbauten, die zwischen 1982 und 1994 eingegangen wurden. Aufgrund des Indexsprungs erhöht sich auch das mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale (§ 22 MRG) von derzeit 3,25 € je m2 Nutzfläche und Jahr auf 3,43 €. Für das Jahr 2014 ergibt sich ein Mischsatz von 3,385 € je m2 Nutzfläche. Bei den Richtwerten (insbesondere relevant für Mietverhältnisse in Altbauwohnungen, die nach dem 1.3.1994 begründet wurden) kommt es bereits ab April 2014 zu einer Anpassung, welche im Schnitt etwa 4,6% ausmacht. Die neuen Richtwerte betragen je m2 Nutzfläche: Bundesland ab 1.4.2014 (in €/m2) vom 1.4.2012 bis 31.3.2014 (in €/m2) Burgenland 4,92 4,70 Kärnten 6,31 6,03 Niederösterreich 5,53 5,29 Oberösterreich 5,84 5,58 Salzburg 7,45 7,12 Steiermark 7,44 7,11 Tirol 6,58 6,29 Vorarlberg 8,28 7,92 Wien 5,39 5,16  

Tätige Reue im Abgabenverfahren - die Selbstanzeige

„Wer Steuern hinterzieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusstsein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Berichterstattung über einen bekannten deutschen Sportfunktionär wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Österreich wird dabei in Abhängigkeit des Vergehens zwischen verwaltungsrechtlichem und finanzstrafrechtlichem Verfahren unterschieden. Je nach Art des Vergehens und der Höhe der hinterzogenen Steuern ist auch in Österreich eine Geldstrafe zu verhängen, wobei aus Gründen der General- oder Spezialprävention sogar eine Freiheitsstrafe möglich ist. Bei Abgabenbetrug (z.B. unter Verwendung von Scheingeschäften oder gefälschten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalteinwirkung ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Im Finanzstrafrecht wird dabei zwischen (gewerbsmäßiger) Abgabenhinterziehung, fahrlässiger Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit unterschieden. Das Vergehen ist in allen Fällen eine sog. Verkürzung der Abgaben, also eine Verminderung der Steuerlast bzw. die Erwirkung einer ungerechtfertigten Gutschrift. Abgabenhinterziehung liegt dann vor, wenn vorsätzlich – das heißt bewusst – unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-, oder der Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt werden. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung ist bei Regelmäßigkeit gegeben, mit dem Ziel sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Fahrlässige Abgabenverkürzung ist dann erfüllt, wenn jemand die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Abgaben verkürzt. Finanzordnungswidrigkeiten als schwächste Ausprägung sind nur dann strafbar wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Den zum Teil empfindlichen Strafen für Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeiten kann man jedoch durch eine Selbstanzeige entgehen. Damit sich eine Selbstanzeige nicht in einen Alptraum verwandelt, ist jedoch besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Strafbefreiung tritt nämlich nur dann ein, wenn die Verfehlung der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt wird, die für die Verfehlung bedeutsamen Umstände ohne Verzug dargelegt werden und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist es nicht ausreichend, bloß eine Berichtigung oder Ergänzung von Angaben zu machen. Der Sachverhalt, der zur Abgabenverkürzung geführt hat, muss klar offen gelegt werden, damit die Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann. Neben der umfassenden Offenlegung ist außerdem erforderlich, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Sie gilt dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie zu Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung (Nachschau) vorgenommen wird. Die Selbstanzeige ist allerdings dann nicht mehr rechtzeitig abgegeben, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden oder wenn die Tat bereits von einer Behörde entdeckt wurde und dies dem Steuerpflichtigen bekannt war. Die Selbstanzeige wirkt nur für die anzeigende Person und für die Person(en), für die sie erstattet wurde, strafbefreiend. Wird hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs erneut eine Selbstanzeige erstattet, weil beispielsweise bei einer ersten Selbstanzeige nicht alles offengelegt wurde, so wird die „portionsweise Selbstanzeige“ mit einem Zuschlag von 25% geahndet.

Neue steuerliche Abzinsung bei langfristigen Rückstellungen

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 hat auch Änderungen für die steuerliche Berechnung von langfristigen Rückstellungen (Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen) mit sich gebracht. Bisher waren Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten pauschal abzuzinsen, indem sie mit 80% ihres Teilwerts angesetzt wurden. Aufgrund des ausschließlichen Abstellens auf die 12 Monate-Grenze, nicht aber auf die tatsächliche längere Laufzeit ist es dabei mitunter zu Verzerrungen gekommen. Die Neuregelung gilt sowohl für langfristige Rückstellungen, die erstmals für nach dem 30. Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre gebildet werden wie auch für bereits zuvor gebildete Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bildung muss - anstelle der pauschalen Abzinsung mit 80% - der Teilwert mit 3,5% (Jahreszinssatz) über die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung abgezinst werden. Die steuerlichen Werte bereits gebildeter Rückstellungen müssen dem neuen Berechnungsschema gegenübergestellt werden. Ergibt sich dabei durch die Abzinsung mit 3,5% ein niedriger Rückstellungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf 3 Jahre verteilt Gewinn erhöhend aufzulösen. Abweichend dazu kann im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Unterschiedsbetrag sofort in voller Höhe in diesem Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Kommt es hingegen bei der Vergleichsrechnung zu einem höheren Rückstellungsbetrag, so ist weiterhin die mittels pauschaler Abzinsung i.H.v. 20% (Ansatz mit 80% des Teilwerts) ermittelte steuerliche Rückstellung beizubehalten. Für viele Unternehmen sind die Änderungen bei den langfristigen Rückstellungen mit erhöhtem administrativem Aufwand verbunden, wobei es bei „Alt-Rückstellungen“ sogar sein kann, dass drei unterschiedliche Werte (UGB, 80% vom Teilwert, Barwert) ermittelt werden müssen. Schließlich kommt der schwierigen Abschätzung der exakten Laufzeit einer langfristigen Rückstellung erhöhte Bedeutung zu, da die Höhe des Barwerts auch maßgeblich von der Zeitkomponente abhängt.

Pendlerrechner auf BMF-Homepage veröffentlicht

Der Pendlerrechner als Umsetzung der Pendlerverordnung ist seit Mitte Februar 2014 unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen. Anzugeben sind neben Wohnadresse und Arbeitsstättenadresse auch die Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro Monat sowie ob eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Gehbehinderung vorliegt. Die Frage nach der monatlichen Häufigkeit des Arbeitsweges soll abklären, ob die volle Pendlerförderung oder nur das aliquote Pendlerpauschale bzw. der aliquote Pendlereuro zustehen. Außerdem ist die Frage, ob ein arbeitgebereigenes Kfz für die Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, zu beantworten. Wird diese Frage mit Ja beantwortet, so besteht keinesfalls ein Anspruch auf Pendlerförderung! Der Pendlerrechner berechnet sodann – unter Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls des Autos – die schnellstmögliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Wurden schon bisher vom Arbeitgeber Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt (mittels Formular L34), so tritt das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich verpflichtend an Stelle der bisher ermittelten Pendlerförderung. Der Arbeitnehmer muss dafür den Ausdruck des Pendlerrechners dem Arbeitgeber vorlegen. Erfolgt dies bis zum 30. September 2014, so kann für den Zeitraum ab 2014 eine rückwirkende Berücksichtigung der Pendlerförderung durch den Arbeitgeber im Wege der Aufrollung erfolgen. Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend. Allerdings kann der Arbeitnehmer, wenn nachweisbar ist, dass die mittels Pendlerrechner ermittelte Fahrtstrecke nicht der tatsächlich gewählten Fahrtstrecke entspricht (beispielsweise weil es sich um eine realitätsfremde Route handelt) den Gegenbeweis antreten. Die bloß subjektive Wahl einer anderen Fahrtstrecke ist jedoch nicht ausreichend. Der Gegenbeweis ist ausschließlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung möglich, wodurch die tatsächlich zustehende Pendlerförderung geltend gemacht wird.

Bundesfinanzgericht hat Arbeit aufgenommen

Seit 1. Jänner 2014 hat - wie im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschlossen - das Bundesfinanzgericht (BFG) die Agenden des Unabhängigen Finanzsenat (UFS) übernommen. Das BFG mit Sitz in Wien und 6 Außenstellen in den Bundesländern ist vor allem für Beschwerden gegen Bescheide von Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF) zuständig wie auch für Maßnahmenbeschwerden gegen AuvBZ (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) von Finanzämtern und BMF (z.B. Maßnahmen der Finanzpolizei). Überdies ist das BFG für Beschwerden gegen Bescheide betreffend Wiener Landes- und Gemeindeabgaben zuständig (etwa i.Z.m. der Parkometerabgabe). Die bisherigen UFS-Referenten wurden zu Richtern am BFG und profitieren z.B. von dem damit verbundenen Versetzungsschutz. Der Übergang von UFS zu BFG hat zu keinen grundlegenden Veränderungen im Ablauf eines Rechtsmittelverfahrens geführt, wohl aber zu einigen begrifflichen Neuerungen. Nunmehr ist etwa eine Beschwerde anstelle einer Berufung, z.B. gegen einen Steuerbescheid, möglich und die Berufungsentscheidung wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (vormals Abgabenbehörde zweiter Instanz) abgelöst. Während früher bei Untätigkeit der Behörde ein Devolutionsantrag und in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde an den VwGH gerichtet werden konnten sind nunmehr zuerst die Säumnisbeschwerde und dann ein Fristsetzungsantrag an den VwGH möglich. Schließlich heißt die Beschwerde beim VwGH seit Jänner 2014 Revision. Der (neue) zweistufige Instanzenzug sieht grundsätzlich vor, dass gegen einen Steuerbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde beim Finanzamt als Bescheid erlassene Abgabenbehörde eingebracht werden kann. Alternativ kann die Beschwerde auch beim BFG eingebracht werden, wobei das BFG dann die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterleitet. Die Beschwerdefrist gegen einen Steuerbescheid beträgt nach wie vor grundsätzlich 1 Monat - neu ist, dass die Frist noch nicht zu laufen beginnt, sofern ein Verweis auf den noch nicht ergangenen Betriebsprüfungsbericht vorgenommen wird. Die Frist beginnt daher erst zu laufen, wenn der Außenprüfungsbericht zugestellt wurde. Die einmonatige Beschwerdefrist ist wie bisher auch verlängerbar - neu ist hierbei der verstärkte Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen, da das Finanzamt nicht mehr nach freiem Ermessen über die Fristverlängerung entscheiden kann. Vielmehr muss bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben werden. Verglichen mit der frührer fakultativen Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt ist die Beschwerdevorentscheidung nunmehr grundsätzlich zwingend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Finanzamt und der Steuerpflichtige beide keine Beschwerdevorentscheidung wollen, kommt es sofort zur Zuständigkeit des BFG. Im Falle einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt kann ein Vorlageantrag an das BFG eingebracht werden. Gegen das Erkenntnis des BFG kann das Mittel der ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision beim VwGH gewählt werden. Voraussetzung für die ordentliche Revision ist jedoch, dass es um die Lösung einer Rechtsfrage geht, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das BFG-Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine entsprechende Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind jenen sehr ähnlich, welche das schon seit Sommer 2012 bestehende Ablehnungsrecht des VwGH auszeichnen. Der Gang zum VwGH wurde also schon damals erschwert und nun bei der ordentlichen Revision beibehalten. Über das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und somit über eine mögliche ordentliche Revision entscheidet das Bundesfinanzgericht. Wird der Weg zur ordentlichen Revision verbaut, so ist die außerordentliche Revision beim VwGH unter bestimmten Voraussetzungen möglich - beispielsweise bei Aktenwidrigkeit, unberechtigter Ablehnung von Beweisanträgen, Verletzung des Parteiengehörs, Unterbleiben der mündlichen Verhandlung trotz Antrags usw. Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist im Falle der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder bei Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ebenso möglich.

Kurz-Info: Zugang elektronischer Rechnungen bei Abwesenheitsnotiz des Empfängers

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der OGH (29.1.2014, 9 Ob 56/13w) festgehalten, dass nicht ohne weiteres zeitgleich mit dem Versand auch vom Zugang elektronischer Rechnungen ausgegangen werden kann, wenn der Rechnungslegende mittels einer automatisiert generierten Abwesenheitsnotiz von einer vorübergehenden Verhinderung des Rechnungsempfängers (beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub) verständigt wird. Im konkreten Anlassfall wurde eine anders lautende Vertragsklausel bei einem Kreditkartenunternehmen als unwirksam eingestuft. Ein solcher Schutz darf vom Rechnungsempfänger naturgemäß nicht für eine arglistige Zugangsvereitelung missbraucht werden. Auf die Frage, ab wann ein Verhalten als arglistige Zugangsvereitelung zu werten ist, ging der OGH in seiner Entscheidung leider nicht ein.

Änderung beim Übergang von Verlustvorträgen im Erbfall

Nach bisheriger Rechtsansicht der Finanzverwaltung gingen Verlustvorträge des Erblassers aus einem Betrieb anteilig nach Maßgabe der Erbquote im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzelnen Erben über. Dies galt unabhängig davon, welcher Erbe den verlustverursachenden Betrieb geerbt hat. Gestützt durch das VwGH-Erkenntnis vom 25.4.2013 (GZ 2010/15/0131 und 2011/15/0143) hat das BMF diese Ansicht nun geändert (BMF-Info vom 19.12.2013). Diese Änderung wird mit Wirkung für alle Veranlagungsfälle ab dem Jahr 2013 im Zuge der nächsten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien in die Randziffern 4534 und 4535 eingearbeitet. Ab der Veranlagung 2013 sollen nunmehr die Verlustvorträge nur auf den Steuerpflichtigen übergehen, der den (verlustverursachenden) Betrieb von Todes wegen unentgeltlich auch tatsächlich vom Erblasser übernimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist es nun unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelrechtsnachfolge übergeht. Somit können Verlustvorträge künftig auch auf Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte als Einzelrechtsnachfolger übergehen, sofern diese den verlustverursachenden Betrieb übernehmen. Bei Übertragung von Teilbetrieben von Todes wegen auf mehrere Erben gehen die Verlustvorträge anteilig nach jenem Verhältnis über, welches dem Verkehrswert des Teilbetriebes bezogen auf den gesamten Verkehrswert entspricht. Kann eine eindeutige Zuordnung der Verlustvorträge zu den Teilbetrieben vorgenommen werden, sind diese (genaueren) Werte für den Verlustübergang relevant. Wird der verlustverursachende Betrieb von dem Erben aufgegeben oder veräußert, hat dies keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Abzuges der Verluste beim Erben. Die Änderung kann auch Auswirkungen auf alte Erbfälle haben, sofern aus diesen Altfällen noch offene Verlustvorträge bestehen. Die neue Regelung gilt nämlich unabhängig vom Zeitpunkt des Todes ab der Veranlagung 2013. Einem Erben, der (z.B. 2011) Verluste geerbt hat, aber den Betrieb nicht übernommen hat, steht demnach ab der Veranlagung 2013 kein Verlustabzug mehr für noch offene Verluste des Erblassers zu. Jenem Erben, der den Betrieb damals von Todes wegen übernommen hat, steht der Verlustabzug für Verluste des Erblassers insoweit zu, als diese Verluste nicht schon in Vorjahren von anderen Erben verbraucht wurden. Ihm fallen also ab der Veranlagung 2013 die noch offenen Verluste der anderen Erben zu. Eine doppelte Verlustberücksichtigung bleibt dadurch ausgeschlossen.

Alleinerzieherabsetzbetrag trotz gemeinsamer Wohnung?

Alleinerziehern von Kindern steht ein jährlicher steuerlicher Absetzbetrag zu. Dieser beläuft sich bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 220 € pro Jahr. Als Alleinerzieher gelten Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden (GZ 2010/13/0172 vom 28.11.2013), was „nicht in einer Gemeinschaft... leben“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Im vorliegenden Fall wurde im August 2007 die Ehe einer Steuerpflichtigen geschieden, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bereits mindestens sechs Monate vorher nicht mehr bestanden. Da die neue Wohnung der Steuerpflichtigen erst im Sommer 2008 fertiggestellt wurde, zog sie nicht sofort mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Steuerpflichtige beantragte die Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2007, zumal die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob die Steuerpflichtige in den Monaten vor der Scheidung in einer Gemeinschaft gelebt hat und somit keinen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hatte oder ob sie trotz Benützung derselben Wohnung bereits dauernd vom Ehepartner getrennt lebte. In einem früheren Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass ein dauerndes Getrenntleben jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Da eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe (die ehemaligen Ehepartner haben in verschiedenen Zimmern gelebt, es gab keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr) kann aus Sicht des VwGHs nicht von einem Leben in Gemeinschaft ausgegangen werden. Der Grund für die gemeinsame Nutzung der Wohnung bestand lediglich darin, dass die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig war. Die Steuerpflichtige lebte somit nicht mehr in einer Gemeinschaft mit dem ehemaligen Ehepartner, sodass ihr die Begünstigung des Alleinerzieherabsetzbetrags zusteht.

Handwerkerbonus in Aussicht

Mit dem Ziel der Eindämmung von Schwarzarbeit soll es ab Sommer 2014 zumindest temporär möglich sein, auf Antrag bestimmte Handwerkerkosten im Wege einer Förderung geltend zu machen. Der Zuschuss beträgt pro (natürlicher) Person und Jahr 20% der förderbaren Kosten, welche maximal 3.000 € (exklusive USt) ausmachen dürfen und führt damit zu einer maximalen Förderung von 600 €. Die förderbaren Kosten bzw. Leistungen umfassen handwerkliche Arbeitsleistungen und damit zusammenhängende Fahrtkosten, welche zur Erhaltung und Modernisierung von bestehendem Wohnraum dienen. Dies umfasst typische Tätigkeiten wie den Austausch von Fenstern und von Bodenbelegen, Malerarbeiten oder die Erneuerung von Wandtapeten. Materialkosten sind hingegen nicht von der Förderung umfasst, ebenso wenig Kosten für die Entsorgung von Bauschutt. Wichtig ist außerdem, dass über die Leistungserbringung eine ordnungsgemäße Umsatzsteuerrechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag per Überweisung und nicht in bar bezahlt worden ist. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess laufend informieren.

Erhöhung Sachbezugswerte für Dienstautos

Mit 1. März 2014 wird der Höchstwert für den Sachbezug für Dienstautos von bisher 600 € auf 720 € im Monat angehoben. Eine entsprechende Änderung der Sachbezugsverordnung wurde am 19. Februar 2014 vorgenommen. Damit kann es beim Dienstnehmer zu einer Verteuerung aus der zusätzlichen Lohnsteuerbelastung von monatlich 60 € (50% Grenzsteuersatz auf den Erhöhungsbetrag von 120 €) kommen. Werden pro Monat durchschnittlich maximal 500 km privat gefahren, sind künftig maximal 360 € (bisher 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Von der Erhöhung sind Dienstautos mit Anschaffungskosten von über 40.000 € betroffen. Bei Anschaffungskosten bis 48.000 € ist der neue Sachbezugswert mit 1,5% bzw. 0,75% der Anschaffungskosten zu berechnen. Ab Anschaffungskosten über 48.000 € sind generell die Höchstwerte maßgeblich.

Keine Aufteilung der Kosten für ein abzugsfähiges Arbeitszimmer bei Mitbenutzung für nichtselbständige Arbeit

Sowohl Gesetzeslage als auch Rechtsprechung knüpfen an die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers restriktive Kriterien. Gemäß § 20 EStG muss ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Darüber hinaus muss ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig sein, der Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden und über eine entsprechende Einrichtung verfügen. Ein jüngst ergangenes Erkenntnis des VwGH (GZ 2010/15/0124 vom 19.12.2013) hatte sich mit dem Fall befasst, dass neben einer selbständigen Tätigkeit (im konkreten Fall als Komponist), für die ein Arbeitszimmer unstrittig benötigt wird, dieses auch im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (als Universitätsprofessor) mitbenutzt wurde, für welche allein betrachtet ein steuerliches Arbeitszimmer nicht anerkannt wird. Die Finanzverwaltung wollte zunächst nur einen anteiligen Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer im Verhältnis der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zulassen. Diese Aufteilung hat der VwGH jedoch korrigiert und festgehalten, dass wenn die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) bei einer Tätigkeit genommen ist, eine Mitbenutzung für eine andere betriebliche/berufliche Tätigkeit unschädlich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn für diese Tätigkeit isoliert betrachtet keine Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gegeben wäre. Folglich werden die abzugsfähigen Kosten bei jener Tätigkeit, für die steuerlich ein Arbeitszimmer anerkannt wird, durch eine Mitbenutzung für andere berufliche (nicht private) Zwecke, nicht gekürzt.