2015

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2015

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2014 per 30.9.2015 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

KESt-Vorschreibung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) und sind damit offenen Ausschüttungen steuerlich gleichgestellt. In der Praxis wird das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung oftmals erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, so dass es neben anderen steuerlichen Folgen auch zu einer Vorschreibung der KESt kommt. In der Vergangenheit ging die Finanzverwaltung dabei von einem Ermessensspielraum aus, ob die KESt der abzugsverpflichteten Gesellschaft oder dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorgeschrieben wird. In der Praxis wurde die KESt dabei fast ausschließlich der abzugsverpflichteten Körperschaft (Gesellschaft) vorgeschrieben. Aufgrund zuvor ergangener BFG-Entscheidungen wurde im März 2015 diese langjährige Verwaltungspraxis dahingehend umgestellt, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen die KESt zwischenzeitlich nicht mehr dem Abzugsverpflichteten (Körperschaft) sondern dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorrangig vorgeschrieben wird. Nun hat der VwGH entgegen dieser neuen BMF-Ansicht jedoch entschieden, dass die Vorgangsweise bei Altfällen, in denen die KESt primär der ausschüttenden Gesellschaft per Haftungsbescheid vorgeschrieben wurde, zulässig ist (GZ Ro 2014/15/0046 vom 28.5.2015). Damit wurde der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung, welcher in der Vergangenheit regelmäßig zur Vorschreibung der KESt an die abzugsverpflichtete Körperschaft führte, bestätigt. Eine gesetzliche Klarstellung erfolgt durch Änderung des § 95 Abs. 4 EStG im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015: Demnach ist die KESt für eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Empfänger der Kapitalerträge nur in Ausnahmefällen direkt vorzuschreiben und zwar dann, wenn die Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft nicht durchsetzbar ist (Löschung der Gesellschaft) oder nur erschwert durchsetzbar ist (bei insolventer Gesellschaft). Somit gilt grundsätzlich wie bisher die primäre Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2014

Am 30. September 2015 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2014 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Werbeabgabe: Kostenzuschüsse von Lieferanten zu Prospektwerbung

Bei Handelsunternehmen aus der Bücher-, Papier- und Schreibwarenbranche ist es gängige Praxis, dass saisonal etwa zur Weihnachts- und Osterzeit oder zu Schulbeginn Magazine, Prospekte und Beilagen als Postwurfsendungen an Haushalte verschickt werden und darin Bücher verschiedener Verlagshäuser bzw. sonstige Produkte wie Bürobedarf und Geschenkartikel dargestellt sowie mit einer kurzen Inhaltsangabe oder Produktbeschreibung den Kaufinteressenten näher gebracht werden. Seitens der Lieferanten werden in diesem Zusammenhang regelmäßig Werbekostenzuschüsse an das Handelsunternehmen geleistet. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (GZ 2013/17/0093 vom 26.3.2015) entschieden, dass diese Vorgänge der Werbeabgabe unterliegen. Entgegen des Wortlauts des Durchführungserlasses zur Werbeabgabe ist das auch dann der Fall, wenn die Beschreibung in den Postwurfsendungen ausschließlich informativ und nicht mit anderen Waren vergleichend erfolgt (keine Hervorheben besonderer Vorzüge). Die Zahlungen der Lieferanten wurden im gegenständlichen Fall auch nicht als reine (nicht werbeabgabenpflichtige) Druckkostenbeiträge qualifiziert, sondern als Entgelt für einen Reklamewert. Letztlich wurde auch der Argumentation, dass es sich um Eigenwerbung des Handelsunternehmens handelt und einzelne Lieferanten, deren Produkte in den Prospekten dargestellt werden, auch gar keine Werbekostenzuschüsse bezahlt haben, vom VwGH nicht gefolgt. Davon unabhängig ist laut VwGH jenes Entgelt zu sehen, das vom Handelsunternehmen an einen Dienstleister für die Prospektverteilung an die Haushalte bezahlt wurde. Dieses unterliegt ebenfalls der Werbeabgabe, wobei die Bemessungsgrundlage nur das Entgelt für die Dienstleistung der Verteilung umfasst.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2015 bzw. ab 1. Oktober 2015 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2015 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2015 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2015 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2015 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2014 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2015) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2014“ bzw. „K 1-12/2014“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

BFG zur Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung mit 1.000m2 Grundfläche

Die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Immobilie, die dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar. Schon nach der Vorgängerbestimmung im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften war es strittig, ob dabei der gesamte Veräußerungserlös steuerfrei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000m2 übersteigende Grundanteil steuerverfangen ist. Letztgenannte Begrenzung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 6634 der Einkommensteuerrichtlinien) anzuwenden, so dass trotz Hauptwohnsitzbefreiung bei größeren Grundstücken eine teilweise Steuerpflicht bestehen soll. Begründet wird dies damit, dass als Bauplatz für ein Eigenheim üblicherweise eine Grundstückgröße von maximal 1.000m2 erforderlich sein soll. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des BFG (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015) wurde dieser pauschalen, lediglich auf die Grundstücksgröße abstellenden Sichtweise der Finanz eine Abfuhr erteilt. Nach Auffassung des BFG kann mit dem Gesetzesbegriff „Eigenheim samt Grund und Boden“ keine starre Größenbeschränkung des Grund und Bodens gemeint sein, weil regelmäßig für die ortsübliche Größe des Bauplatzes vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Faktoren (z.B. die Ausmaße des Grundstücks, der vorgeschriebene Abstand zur Straße, Bebauungsdichte usw.) maßgeblich sind. Das Fehlen einer größen- und betragsmäßigen Beschränkung des Gebäudeteiles auf der einen Seite und die Existenz einer umfangmäßigen Beschränkung für den Grund und Boden auf der anderen Seite würde nach zutreffender Auffassung des BFG mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Beispielsweise würde die Veräußerung einer luxuriösen Villa im dicht bebauten Innenstadtgebiet auf einem 1.000m2 großen Grundstück zur Gänze steuerfrei bleiben während die Veräußerung eines kleinen Landhauses auf einem 2.000m2 großen Grundstück teilweise steuerpflichtig wäre. Da eine solche Auslegung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, hat das BFG die Anwendbarkeit der 1.000m2-Grenze im Beschwerdefall verneint. Mangels expliziter Rechtsprechung des VwGH, welcher Anteil an Grund und Boden von der Eigenheimbefreiung erfasst ist, wurde eine Revision zugelassen. Eine abschließende Klärung wird daher wieder einmal erst durch ein Höchstgericht möglich sein.

Den Abschleichern wird der Kampf angesagt

Wie schon in der KI 06/15 berichtet, wird durch das Bankenpaket (Kontenregister, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Internationaler Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten) das Bankgeheimnis für Steuerzwecke de facto abgeschafft. Vor der endgültigen Abstimmung im Nationalrat wurde das Bankenpaket noch um die verpflichtende Meldung von bestimmten Zuflüssen auf Konten bei österreichischen Banken erweitert. Damit sollen die sogenannten „Abschleicher“ noch effizienter ausgeforscht werden können. Unter Abschleicher werden jene Bankkunden subsummiert, die ihr (unversteuertes) Vermögen vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit Liechtenstein und der Schweiz im Wissen um das österreichische Bankgeheimnis ins Inland transferiert haben. Was ist meldepflichtig? Die österreichischen Banken müssen Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder aus Liechtenstein von mindestens 50.000 € auf Konten oder Depots von Natürlichen Personen (keine Geschäftskonten) oder Liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Strukturen an das BMF melden. Es muss sich in diesem Fall um Transaktionen handeln, die in folgenden Zeiträumen stattgefunden haben: Kapitalabflüsse aus der Schweiz zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 31. Dezember 2012 oder Kapitalabflüsse aus Liechtenstein zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Dezember 2013. Welche Daten werden gemeldet? Neben persönlichen Daten werden die Konto- oder Depotnummer sowie der jeweilige Betrag gemeldet. Wann wird gemeldet? Die österreichischen Banken haben die Meldung bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen. Ich bin betroffen – was kann ich tun? Das Gesetz sieht für betroffene Bankkunden zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Sanierung der Finanzvergehen vor. Der steuerpflichtige Kunde kann eine Nachversteuerung mittels einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% der meldepflichtigen Vermögen vornehmen. Dazu muss der Bank bis spätestens 31. März 2016 eine Mitteilung gemacht werden, welche die Zahlung dann durchführt. Durch diese Einmalzahlung sind etwa Einkommensteuer, Umsatzsteuer aber auch Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Stiftungseingangs- und Versicherungssteuer abgegolten. Die Abgeltungswirkung tritt allerdings nicht ein, wenn die Vermögenswerte etwa aus einer Vortat zur Geldwäsche herrühren. Wenn der Kunde die anonyme Zahlung nicht veranlasst, dann besteht nach wie vor die Möglichkeit, Straffreiheit mittels einer Selbstanzeige zu erlangen. Wenn der Kunde allerdings sicher ist, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen innerhalb der Verjährungsfristen nachgekommen ist, wird er weder die Nachzahlung vornehmen noch eine Selbstanzeige einreichen. In diesen Fällen ist es allerdings möglich, dass das Finanzamt aufgrund der Meldung durch die Bank weitere Informationen vom Steuerpflichtigen einfordert, aus denen eindeutig hervorgeht, dass alle Vermögenswerte versteuert wurden Welche Option ist besser für mich? Bei der Frage, welche der beiden Möglichkeiten der Sanierung besser ist, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, (gemeinsam mit dem Steuerberater) die Steuerlast für beide Varianten zu ermitteln um die günstigere Variante wählen zu können. Generell kann gesagt werden, dass bei Fällen, in denen ausschließlich die laufenden Erträge aus den Vermögenswerten nicht versteuert wurden, eine Selbstanzeige oft günstiger ist. In Fällen, in denen jedoch die Quelle selbst nicht korrekt versteuert wurde (inkl. Einkommensteuer und Umsatzsteuer) kann die anonyme Einmalzahlung durchaus die bessere Variante sein. Weiters ist Folgendes zu berücksichtigen: Eine etwaige Selbstanzeige muss rechtzeitig eingebracht werden, am besten vor dem 31.12.2016. Im Zuge einer Selbstanzeige sind neben der Steuerschuld auch Anspruchszinsen zu begleichen. Dies kann - in Abhängigkeit des relevanten Zeitpunktes - einen nicht unerheblichen Betrag darstellen. Das Finanzstrafrecht ermöglicht nur eine strafbefreiende Selbstanzeige pro Abgabenart und Jahr (z.B. Einkommensteuer für 2012). Wird eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen, sollten auch andere (unversteuerte) Sachverhalte berücksichtigt werden. Eine neuerliche Selbstanzeige zu einem späteren Zeitpunkt ist für diese Abgabenart und diesen Zeitpunkt dann nicht mehr möglich.

Außergewöhnliche Belastung für Pflegekosten - keine generelle Gegenrechnung mit übertragenem Vermögen

Im Falle der Übernahme von Pflegekosten durch Familienangehörige stellt sich vor allem bei einer vorangegangenen Vermögensübertragung in der Familie die Frage, ob diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. In einem aktuellen Fall, mit welchem sich der VwGH (GZ 2012/13/0012 vom 29.4.2015) zu beschäftigen hatte, war es strittig, ob ein eindeutiger Konnex zwischen der Übernahme der Pflegekosten für die Mutter und der drei Jahre zuvor stattgefundenen Grundstücksschenkung an den Sohn bestanden hat. Einen solchen annehmend würde die Finanzverwaltung die Geltendmachung der häuslichen Pflegekosten (die Mutter hat sich bei der Schenkung ein Wohnrecht zurückbehalten und wollte auch nicht in ein Altersheim) erst anerkennen sobald die Höhe der Pflegekosten den Wert der erhaltenen Liegenschaft überstiegen hat. Eine generelle Gegenrechnung mit dem übertragenen Vermögen wurde vom VwGH im Beschwerdefall jedoch abgelehnt, da weder ein klarer vertraglicher Konnex zwischen der Schenkung einer Liegenschaft und der Übernahme der Kosten für die Pflege bestanden hat, noch die erhaltene Liegenschaft aufgrund des Wohnungsrechts nicht ohne Weiteres verwertbar gewesen ist und die Notwendigkeit der Übernahme der Pflegekosten durch den Sohn aus einer sittlichen Verpflichtung heraus auch ohne Liegenschaftsübertragung nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Entscheidungsfall zeigt, dass stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist und insbesondere auch der Frage des Wertes einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft maßgebliche Bedeutung zukommen kann.

Steuerreformgesetz 2015/2016 im Nationalrat beschlossen

Anfang Juli wurde im Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen. Nachfolgend sollen wesentliche finale Änderungen wie auch ausgewählte Highlights der Steuerreform dargestellt werden. Beim „Herzstück“, nämlich der Tarifreform, hat es keine Änderungen mehr gegeben. Die letzten News i.Z.m. dem Bankenpaket (Stichwort Abschleicher) finden Sie in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe. Vorrang von Gewinnausschüttungen gegenüber Einlagenrückzahlungen Das bisher grundsätzlich bestehende Wahlrecht, ob die Ausschüttung einer Körperschaft als Gewinnausschüttung (KESt bei natürlichen Personen) oder als steuerneutrale Einlagenrückzahlung erfolgen soll, wird zukünftig durch den Vorrang der Gewinnausschüttung gegenüber der Einlagenrückzahlung massiv eingeschränkt. Daran ändert auch nichts, dass die Einlagenrückzahlung wegen der Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung regelmäßig nur zu einem Besteuerungsaufschub führt. Ein ausgeschütteter Betrag gilt demnach als steuerliche Gewinnausschüttung, soweit er durch Innenfinanzierung gedeckt ist. Unabhängig davon ist eine verdeckte Ausschüttung stets eine Gewinnausschüttung. Eine steuerliche Einlagenrückzahlung liegt hingegen vor, wenn die Ausschüttung nicht durch Innenfinanzierung gedeckt ist und die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand hat. Ebenso ist von einer Einlagenrückzahlung auszugehen, wenn ein ausgeschütteter Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung stammt und durch Einlagen gedeckt ist. Um diese Verwendungsreihenfolgen anwenden zu können, ist ein Evidenzkonto zu führen, das über den Stand der Einlagen wie auch über den Stand der Innenfinanzierung informiert. Gegebenenfalls ist auch ein umgründungsbedingter Differenzbetrag (zwischen unternehmensrechtlicher Aufwertung und steuerlichem Buchwert) evident zu halten. Änderungen bei der Grunderwerbsteuer Bei der Grunderwerbsteuer kommt es zu massiven Änderungen, welche sich beispielsweise auch in der Schaffung des neuen Begriffs „Grundstückswert“ anstelle des dreifachen Einheitswerts zeigen. Grundlage für den Grundstückswert soll entweder die Summe aus dem hochgerechneten dreifachen Bodenwert und aus dem Wert des Gebäudes, ein aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert oder ein mittels Schätzgutachten durch einen Immobiliensachverständigen ermittelter gemeiner Wert sein. Details dazu sollen zeitnah im Verordnungswege veröffentlicht werden. Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen entgeltlicher (Besteuerung mit 3,5%) und unentgeltlicher Übertragung (Stufentarif von 0,5% bis 3,5%) wird außerdem klargestellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefassten und somit Geschwister, Neffen und Nichten umfassenden) Familienverband jedenfalls als unentgeltlich anzusehen sind und allfällige Gegenleistungen unbeachtlich sind. Es besteht daher eine Deckelung mit 0,5% vom Grundstückswert und keine Steuerbelastung mehr von 3,5% auf die Gegenleistung bzw. Hypothek. Bei der Zusammenrechnung über 5 Jahre bei Übertragungen zwischen denselben Personen wurde nun final im Gesetzwerdungsprozess ergänzt, dass auch dann zusammengerechnet werden muss, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person übertragen wird. Beispielsweise ist daher die Übertragung eines Grundstücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sondern als ein Erwerbsvorgang höher zu besteuern. Änderungen in der Umsatzsteuer Als (neuer) Stichtag für die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10% auf 13% für bestimmte Umsätze (Beherbergung, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen) gilt nunmehr der 1. Mai 2016 und nicht wie ursprünglich angedacht der 1. April 2016. Hierdurch soll es vor allem für Tourismusbetriebe zu administrativen Erleichterungen im Rahmen der Wintersaison kommen. Außerdem gibt es eine Übergangsbestimmung für Umsätze, welche zwischen 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2017 ausgeführt werden. Für diese gilt weiterhin die Begünstigung mit 10% sofern Buchung und Anzahlung bzw. Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 erfolgen. Auch über diese Übergangsfrist hinaus gilt für die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks (inklusive Frühstücksgetränke) im Zuge der Beherbergung weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10%. Der Begutachtungsentwurf hatte hier noch 13% USt vorgesehen. Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht Die Einführung der Registrierkassenpflicht als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung hat zu einem großen Aufschrei geführt. Nun ist es hier zu einer Erleichterung gekommen indem auch für Betriebe, die zwar die Umsatzgrenze von 15.000 € netto pro Jahr überschreiten, keine Registrierkassenpflicht eintritt, wenn sie weniger als 7.500 € pro Jahr an Barumsätzen erzielen. Als Barumsatz gilt auch, wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt wird. Antraglose Arbeitnehmerveranlagung Die automatische antraglose Arbeitnehmerveranlagung soll gleichermaßen zur (bürokratischen) Entlastung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung beitragen. Grundvoraussetzung ist, dass nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohnzettel!) vorliegen. Außerdem muss aus der Aktenlage des Finanzamts anzunehmen sein, dass die Steuergutschrift durch die antraglose Arbeitnehmerveranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Steuergutschrift (z.B. aufgrund der Geltendmachung nicht bereits erfasster Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen etc.). Es kommt dann zu einer antraglosen Veranlagung, wenn bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde. Jedenfalls zu einer automatischen Veranlagung kommt es – Steuergutschrift nach Aktenlage des Finanzamts vorausgesetzt – wenn bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung eingereicht wurde. Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterrabatte Die Maximalgrenzen der steuerfreien Mitarbeiterrabatte wurden von 10% auf 20% bzw. von insgesamt 500 € auf insgesamt 1.000 € pro Jahr und Mitarbeiter erhöht. Bis zu dieser Freigrenze bzw. diesem Freibetrag liegt auch kein (steuerpflichtiger) Sachbezug beim Mitarbeiter vor. Entlastung für Pensionisten bereits bei der Veranlagung 2015 Die Negativsteuer für niedrige Pensionen (Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen) gilt für die Veranlagung 2015 bereits mit max. 55 €. Für die Folgejahre beträgt das Maximum 110 €.

Kurz-Info: Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes

Seit Mai 2015 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Familienbeihilfe für ein Kind, welches im Inland geboren wurde - ohne Antrag der Eltern und somit gleichsam automatisch – an die Eltern ausgezahlt wird. Notwendig dafür ist, dass das Finanzamt basierend auf Personenstandsdaten (Standesamt) die Voraussetzungen für das Vorliegen der Familienbeihilfe prüfen kann. Im Idealfall werden die Eltern über den Familienbeihilfeanspruch ihres Kindes informiert und gleichzeitig wird ihnen die Familienbeihilfe wie auch der Kinderabsetzbetrag überwiesen. Sollten dem Finanzamt wichtige Informationen, wie z.B. die Kontodaten, fehlen, so wird dies in dem Informationsschreiben angemerkt. Die Eltern müssen jedoch selbst dann keinen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe stellen, sondern lediglich die gewünschten Informationen bereitstellen.

Umsatzsteuerliche Fallen beim Online-Kauf

Die umsatzsteuerliche Behandlung des Einkaufs bei großen ausländischen Online-Händlern (wie z.B. bei Amazon) kann Unternehmer oftmals vor große Probleme stellen. Oft wird nämlich vergessen, beim Anlegen des Benutzerkontos die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) zu hinterlegen. Wird keine UID hinterlegt, so wird der Unternehmer umsatzsteuerlich wie ein privater Käufer behandelt. Versendet ein Händler aus einem anderen Mitgliedstaat Waren an einen österreichischen nicht-unternehmerischen Kunden, so kommt ab Überschreiten der Lieferschwelle eine Spezialregelung zur Anwendung: Der Händler muss sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren, österreichische Umsatzsteuer einheben und an das Finanzamt abführen. Diese Rechnungen an Privatkunden weisen 10% bzw. 20% Umsatzsteuer aus. Lieferungen an Unternehmer unterliegen weiterhin den allgemeinen Mechanismen. So stellen Lieferungen zwischen Unternehmern innergemeinschaftliche Lieferungen dar, die - sofern alle Dokument- und Buchnachweise erbracht werden - steuerfrei sind. Für sonstige Leistungen greift in derartigen Fällen zumeist die B2B-Generalklausel und das sogenannte Reverse-Charge- System. Genau hier liegt die Gefahrenquelle für Unternehmer. Beziehen Unternehmer Waren oder Dienstleistungen von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat, so liegt aus Sicht des österreichischen Kunden ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor oder gegebenenfalls eine sonstige Leistung, die der Reverse-Charge-Regelung unterliegt. Verfügt der Unternehmer in diesem Fall über eine Rechnung, in der österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen ist, handelt es sich um eine falsch ausgestellte Rechnung. Der Lieferant schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, der österreichische Empfänger hat allerdings keinen Vorsteuerabzug, da die Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. In derartigen Fällen ist dringend geboten, die Rechnung korrigieren zu lassen und die bereits bezahlte Umsatzsteuer vom Lieferanten zurückzufordern. Wird die Vorsteuer von derart falsch ausgestellten Rechnungen geltend gemacht, würde dies im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig beanstandet und zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Unterschreitet ein ausländischer Lieferant die oben genannte Lieferschwelle, so stellt er Rechnungen mit den Umsatzsteuersätzen seines Herkunftslandes aus, sofern er an private Kunden verkauft. Kauft ein Unternehmer Waren vom ausländischen Lieferanten und wird ihm daher ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so kann diese nicht im Rahmen der Vorsteuerrückerstattung zurückgefordert werden, da eine falsche Rechnung ausgestellt wurde. Auch hier ist die Rechnung zu korrigieren und eine gegebenenfalls gezahlte Umsatzsteuer vom Lieferanten zurückzufordern.

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ohne spezielle Tarifregelungen

Bekanntermaßen wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode verhindert. Während Österreich bei der Befreiungsmethode üblicherweise den Progressionsvorbehalt vorsieht, kommt bei der Anrechnungsmethode der Anrechnungshöchstbetrag zur Anwendung. Durch den Anrechnungshöchstbetrag soll sichergestellt werden, dass nicht mehr ausländische Steuer angerechnet wird als österreichische Steuer auf den ausländischen Einkommensteil bezahlt wird. Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/7104123/2014 vom 9. April 2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Anrechnungshöchstbetrag zu berechnen ist. Konkret ging es dabei um einen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, der auch in Italien Einkünfte erzielte. Bei Anwendung der im DBA mit Italien vorgesehenen Anrechnungsmethode ist der Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel "Einkommensteuer mal Auslandseinkünfte dividiert durch Einkommen" zu berechnen. Das BFG stellt dabei klar, dass spezielle Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts, wie etwa die Unterscheidung zwischen dem festen und dem progressiven Steuersatz, keine Rolle spielen dürfen. Dies ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, weil es nicht zur Berücksichtigung der sonstigen Bezüge mit 6% Besteuerung kommt (wie es das Finanzamt vorgesehen hatte), ein höherer Anrechnungshöchstbetrag vorliegt und mehr ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden kann.

Strenger Maßstab für die steuerliche Absetzbarkeit von Tageszeitungen

An die Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosteneigenschaft werden bei Gütern des allgemeinen Lebens, die daher auch privat genutzt werden können, schon seit jeher sehr hohe Anforderungen gestellt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2012/15/0190 vom 30.4.2015) mit einem Englischlehrer auseinanderzusetzen, der Aufwendungen für englische und amerikanische Tageszeitungen als Werbungskosten geltend machen wollte. Neben dem Englischunterricht am Gymnasium war er auch an einer Volkshochschule tätig - die englischsprachigen Zeitungsartikel sind dabei aus dem Schulunterricht wie auch aus den Volkshochschulkursen nicht mehr wegzudenken. Der VwGH betont, dass gemischt veranlasste Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter deshalb nicht abgezogen werden dürfen, da dadurch jene Steuerpflichtige begünstigt würden, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen können und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Aufwendungen für Tageszeitungen können im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Berufsausübung die weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen bedingt und folglich regelmäßig viele verschiedene in- und ausländische Tageszeitungen gekauft werden müssen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wäre auch dann anzunehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden. Der VwGH konnte diese Ausnahmen in der vorliegenden Situation nicht erkennen und verneinte daher die Geltendmachung als Werbungskosten. Mitentscheidend war auch, dass der Englischlehrer nicht schlüssig darlegen konnte – etwa mithilfe detaillierter Angaben, welche Zeitungen für welche konkreten Lehrveranstaltungen benötigt werden - wieso die Ausgaben für die englischsprachigen Tageszeitungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen.

Mandatsvertrag als wichtiges Kriterium bei (liechtensteinischen) Stiftungen

Besonderes Augenmerk hat die Finanzverwaltung in letzter Zeit auf ausländische Stiftungen und insbesondere auf liechtensteinische Stiftungen gelegt. Bei derartigen Stiftungskonstruktionen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die liechtensteinische Stiftung mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar ist und wem die Einkünfte aus dem Vermögen der Stiftung zuzurechnen sind. Gilt die Stiftung aufgrund der vereinbarten Regelungen als transparente Stiftung, wird so als ob die Stiftung nie bestanden hätte, das gesamte Vermögen der Stiftung weiterhin dem Stifter zugezählt - somit gehen die Steuervorteile der (ausländischen) Stiftung verloren. Der VwGH hatte sich innerhalb weniger Wochen zweimal mit liechtensteinischen Stiftungen auseinanderzusetzen. In der Entscheidung vom 25.2.2015 (GZ 2011/13/0003) ging es um eine liechtensteinische vermögensverwaltende Stiftung mit Mandatsvertrag. Dieser Mandatsvertrag war so ausgestaltet, dass der Stiftungsrat nur selbständig handeln konnte, solange der Stifter keine Weisungen erteilt hatte. Der VwGH entschied, dass die Zurechnung von passiven Einkünften (insbesondere Kapitalvermögen) grundsätzlich an denjenigen erfolgt, der das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten hat, welche die (Kapital-) Einkünfte generieren. Bei Vorliegen eines Mandatsvertrags kann der Stifter jederzeit auf den Stiftungsrat einwirken und bleibt somit wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens. Ob diese Weisungen tatsächlich erteilt werden, ist hingegen nach Ansicht des VwGH ohne Bedeutung - es reicht hier lediglich die faktische Möglichkeit der Einflussnahme. Diese Konstruktion wurde vom VwGH somit als transparente Stiftung eingestuft und die Einkünfte wurden weiterhin dem Stifter zugerechnet. Unmaßgeblich ist dabei, ob es sich um einen In- oder Auslandssachverhalt handelt und ob ein "harter" oder "weicher" Mandatsvertrag vorliegt. In der (zweiten) Entscheidung hatte es der VwGH (GZ 2012/13/0033 vom 25.3.2015) ebenfalls mit einer liechtensteinischen Stiftung, diesmal aber ohne Mandatsvertrag, zu tun. Auch hier wurde die Einflussnahme der Stifterin vermutet, jedoch konnte mangels Mandatsvertrag die Einflussnahme der Stifterin von Seiten der Finanzverwaltung nicht nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass die Stifterin bei vielen Stiftungsratsitzungen anwesend war und auf einem "Exemplar der Buchhaltung" eine Unterschrift geleistet hatte, lässt für sich nämlich noch nicht darauf schließen, dass die Stifterin einem Bankkonto vergleichbare Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf das in der Stiftung veranlagte Vermögen hat. Auch dem Argument, dass die liechtensteinischen Geldwäschebestimmungen die Stifterin als "wirtschaftlichen Berechtigten" führten, erteilte das Gericht eine Absage. Diese Konstruktion wurde somit als intransparent angesehen - das Vermögen wurde weiterhin der liechtensteinischen Stiftung zugerechnet. Wesentlich für die Abschirmwirkung der Stiftung ist also, wie die Einflussrechte des Stifters vertraglich ausgestaltet sind. Kann der Stifter gleich einem treuhändig verwalteten Bankkonto jederzeit auf das Stiftungsvermögen zugreifen, wird man von einer transparenten Stiftung ausgehen müssen. Dies wird wohl bei Vorliegen eines Mandatsvertrags regelmäßig der Fall sein. Fehlt ein Mandatsvertrag, so kann - im Gegensatz zur bisherigen Finanzverwaltungsansicht - nicht automatisch ein konkludenter Mandatsvertrag angenommen werden. Die Finanzverwaltung wird die Einflussnahme des Stifters im Detail beweisen müssen, um eine transparente Stiftung unterstellen zu können.

Aufgepasst - Steuer und Sozialversicherung sind auch bei Ferialjobs zu beachten

Ferialjobs ermöglichen das Sammeln von Praxiserfahrungen sowie das "Hineinschnuppern" in interessante Berufsfelder. Nicht zuletzt werden aber gerade in den Sommermonaten Ferialjobs dazu genutzt, um Geld dazuzuverdienen bzw. die Urlaubskassa aufzubessern. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie jene im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs" sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Die im Zuge der Steuerreform 2015 geplante erhöhte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (bisher 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, max. 110 €) könnte sich bereits auf Ferialjobs in diesem Sommer positiv auswirken. Es soll nämlich der maximale Erstattungsbetrag (früher als "Negativsteuer" bezeichnet) für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 € auf 220 € angehoben werden. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 405,98 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Lieferdatum

Die Praxis bei Umsatzsteuerüberprüfungen zeigt, dass die Einhaltung der für den Vorsteuerabzug vorgesehenen Rechnungsmerkmale von der Finanzverwaltung zunehmend restriktiver gehandhabt wird. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/5100800/2011 vom 16.4.2015) bestätigt diese Wahrnehmung. Im konkreten Fall ging es darum, dass auf der Rechnung kein Lieferdatum angeführt war. Ein Verweis auf einen anderen Beleg (z.B. einen Lieferschein, aus welchem das Lieferdatum hervorgeht) war auf der Rechnung ebenfalls nicht enthalten. Der vom betroffenen Unternehmer vorgebrachte Einwand, dass für ihn kein Hinweis auf ein vom Rechnungsdatum abweichendes Lieferdatum vorgelegen ist, wurde trotz teilweiser Vertretung dieser Auffassung in der einschlägigen Literatur vom BFG letztlich nicht akzeptiert. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vertritt das BFG die Auffassung, dass ohne Hinweis auf ein Leistungsdatum der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und damit auch der korrespondierende Zeitpunkt für einen Vorsteuerabzug nicht eindeutig erkennbar sind. Die Rechnungsmerkmale erfüllen den Zweck, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Der Anlassfall zeigt wieder eindrucksvoll, dass bei Erhalt einer Rechnung die Einhaltung der Rechnungsmerkmale genau geprüft werden sollte. Denn oft – und so war es auch im Anlassfall – existiert der Leistungserbringer zum späteren Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr, sodass eine Rechnungsberichtigung dann nicht mehr möglich ist.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2015 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2015 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2014 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2015 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket - umfassende Aufhebung des Bankgeheimnisses geplant

Am 12. Mai 2015 wurde der Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen radikalen Einschnitt in das international umstrittene österreichische Bankgeheimnis für im Inland und im Ausland ansässige Kunden österreichischer Banken vor. Umgekehrt erhalten österreichische Finanzbehörden umfassende Informationen über im Ausland gehaltenes Vermögen von in Österreich Steuerpflichtigen. Damit folgt Österreich dem internationalen Trend zum „gläsernen Bürger“ im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Das Bankenpaket besteht im Wesentlichen aus 3 Teilen, welche nachfolgend dargestellt werden: Kontenregistergesetz Das Kontenregistergesetz sieht vor, dass ein zentrales Kontenregister beim BMF geschaffen werden soll, an das die österreichischen Banken alle Konten (inkl. Sparbücher und Bausparkonten) und Depots melden müssen. Dies betrifft sowohl Konten von In- als auch von Ausländern. Die Meldung umfasst Informationen über den Kontoinhaber (natürliche Person oder Unternehmen), vertretungsbefugte Personen sowie die Kontonummer. Erträge oder Kontosalden sind im Zuge dessen (vorerst) nicht zu melden. Das Kontenregister soll die Arbeit von Gerichten und Finanzbehörden beim Kampf gegen die Steuerhinterziehung unterstützen. Eine komplette Öffnung der Konten soll in folgenden Fällen möglich sein: Für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke. Für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies für die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht. Für abgabenrechtliche Zwecke für die Abgabenbehörden des Bundes und das BFG wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Mit dieser Regelung bekommt auch die Abgabenbehörde, ohne dass es einer richterlichen Genehmigung bedarf, Zugriff zu den Kontendaten. Von Seiten der Finanz wird diese Möglichkeit damit relativiert, als dass ein Zugriff nur dann möglich sein soll, falls vom Steuerpflichtigen die Zusammenarbeit verweigert wird und die notwendigen Unterlagen etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dieser Gesetzesentwurf wird derzeit schon heftig sowohl von Datenschützern als auch von politischer Seite als zu starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bürger kritisiert. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich so umgesetzt wird. Kapitalabfluss-Meldegesetz Flankierend zum Kontenregistergesetz soll für natürliche Personen das Kapitalabluss-Meldegesetz geschaffen werden. Es soll sogenannte „Abschleicher“ erfassen, nämlich Bankkunden, die - um eine Nachvollziehbarkeit der Vermögensherkunft zu erschweren oder sich dem Register zu entziehen - entweder ihr Vermögen aus Österreich abziehen, eine Schenkung vornehmen oder schlichtweg ihr Vermögen ausgeben. Damit wird der Finanz auch zur Kenntnis gebracht, wenn sich Bankkunden etwa ein neues Auto kaufen oder ihr Haus renovieren. Überweisungen, zwischen denen es offenkundig eine Verbindung gibt, sollen zusammengefasst werden. Die Meldung soll (rückwirkend) für Vermögensabflüsse ab 50.000 € durch die Bank vorzunehmen sein. Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG zum internationalen Austausch von Kontendaten Mit dem GMSG soll der weltweite „Automatische Informationsaustausch“ (AIA) in österreichisches Recht umgesetzt werden. Analog zu FATCA, bei dem ausländische Banken oder Finanzbehörden der US-amerikanischen Finanzbehörde (IRS) Informationen über US-Steuerpflichte liefern, sollen ab 2017 österreichische Banken Kunden- und Kontodaten sammeln und an das österreichische BMF übermitteln, das die Informationen dann an die teilnehmenden Staaten (derzeit über 90) weiterleitet. Gleichzeitig erhalten die österreichischen Finanzbehörden auch die Kontodaten von österreichischen Kunden, die ihr Vermögen auf ausländischen Konten und Depots halten. Gemeldet werden neben Erträgen (Dividenden, Zinsen, Veräußerungserlösen) auch die Konto- und Depotsalden sowie Informationen zu bestimmten Versicherungen. Am AIA nehmen alle Staaten der EU teil sowie die meisten Industriestaaten und Steueroasen (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Singapur, Cayman Island). Somit erhalten Steuerbehörden weltweit Kontoinformationen über steuerpflichtige natürliche Personen oder Unternehmen (inkl. Vermögen, die über Stiftungen oder Trusts gehalten werden). Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung

Die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs wird – wie in der KI 04/15 vorgestellt – umgesetzt. Niedrigverdiener können bereits für das Jahr 2015 eine „SV-Rückerstattung“ von bis zu 220 € (bisher 110 €) erreichen. Für Pendler beträgt der Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 höchstens 450 € (bisher 400 €). Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und macht künftig 440 € aus - der gesplittete Kinderfreibetrag für beide Elternteile wird sogar von 132 € auf 300 € erhöht. Der Ende Mai 2015 veröffentliche Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 enthält außerdem noch viele weitere Neuerungen, von denen nachfolgend einige näher dargestellt werden. Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max. 10% sollen steuerfrei sein (Freigrenze) und auch nicht zu einem Sachbezug führen. Werden die 10% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt 500 € pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte). Einschränkung bei den Topfsonderausgaben Topfsonderausgaben sollen ab der Veranlagung 2016 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für bereits bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen werden) noch bis zur Veranlagung 2020 möglich. Das Sonderausgabenpauschale wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen. Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag bei E-A-R Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gewinnermittlung sollen auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner Verluste zukünftig zeitlich unbegrenzt vortragen können. Änderungen in der Umsatzsteuer Neben der Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10% auf 13% in bestimmten Fällen (z.B. Tierhaltung, Beherbergung, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen; jedoch 13% statt 20% USt auf Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen) soll es noch zu folgenden beispielhaften Detailänderungen und Vereinfachungen kommen. Keine Möglichkeit zur Vorsteuerpauschalierung bei Buchführung als Folge der Angleichung der Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung an jene der Pauschalierung gem. § 17 EStG. Klarstellung, dass eine Kleinbetragsrechnung i.S.v. § 11 Abs. 6 UStG nicht den notwendigen Rechnungsmerkmalen bei Anwendung der Versandhandelsregelung entspricht (d.h. es ist künftig ein gesonderter Ausweis des Steuerbetrags auf der Rechnung notwendig). Abschaffung von Sonderregelungen i.Z.m. dem umsatzsteuerlichen Leistungsort (etwa bei der Vermietung von Beförderungsmitteln). Belegerteilungspflicht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht In Kombination mit einer Belegerteilungspflicht soll die Einführung der Registrierkassenpflicht eine noch stärkere Wirkung für Steuerehrlichkeit und Betrugsbekämpfung erzielen. Zu beachten ist, dass diese Belege („Kassenzettel“) Mindestinhalte enthalten sollen, welche unabhängig von den Rechnungsmerkmalen gem. § 11 UStG sind. Wenngleich für den Kunden eine Mitnahmeverpflichtung besteht, so kann es erfreulicherweise trotzdem nicht zu einer Finanzordnungswidrigkeit kommen, wenn der Beleg kurz nach dem Einkauf weggeworfen wird (keine Verletzung der Aufbewahrungspflicht). Pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten für bebaute Grundstücke im außerbetrieblichen Bereich Zukünftig ist ein pauschales Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke in Form von 40% für Grund und Boden (bisher grundsätzlich 20%) und 60% für den Gebäudeanteil vorgesehen. Dieses Aufteilungsverhältnis ist für die Berechnung der AfA maßgebend sowie gegebenenfalls für die Aufteilung von Einkünften aus der privaten Grundstücksveräußerung. Ein abweichendes Aufteilungsverhältnis muss mittels Gutachtens nachgewiesen werden. Ab 2016 kann es daher notwendig sein, die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes abzustocken (regelmäßig von 80% auf 60%) und die Anschaffungskosten für Grund und Boden entsprechend zu erhöhen. Erleichterungen bei Grundstücksveräußerungen Als Ausgleich zum Wegfall des Inflationsabschlags und zur Erhöhung des besonderen Steuersatzes bei der „ImmoESt“ von 25% auf 30% (auch bei „Altfällen“) soll es zu Erleichterungen kommen. So ist zukünftig bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (progressiver Steuersatz anstelle von 30%) der Abzug von Werbungskosten möglich. Kommt es im Rahmen der Grundstücksveräußerung zu einem (verbleibenden) Verlust, so soll im außerbetrieblichen Bereich auf Antrag zukünftig zu 60% ein Ausgleich mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung möglich sein. Alternativ und vorwiegend bei geringen Einkünften aus V+V im Jahr des Veräußerungsverlusts ist (auf Antrag) auch eine gleichmäßige Verteilung der 60% des Verlusts über 15 Jahre denkbar, wodurch eine Abfederung eines einmaligen hohen Veräußerungsverlusts und eine gleichmäßige Verrechnung (jeweils 4% auf 15 Jahre) mit den zukünftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erreicht werden soll. Umfangreiche Änderungen in der Grunderwerbsteuer Nicht nur die direkte Übertragung von Grundstücken kann GrESt auslösen, sondern auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften. Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen (künftig auch, wenn mindestens 95% der Anteile von einer Unternehmensgruppe gehalten werden). Abgesehen vom land- und forstwirtschaftlichen Bereich soll es zu massiven Änderungen kommen und das unlängst eingeführte und steuerlich begünstigende Kriterium des Familienkreises/Familienverbandes wieder obsolet werden. Einzig zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern soll ein Freibetrag für 150 m2 Nutzfläche der Wohnung gelten, sodass nur der über diese Größe hinausgehende Anteil der GrESt unterliegt. Anstelle des günstigen dreifachen Einheitswertes soll bei unentgeltlichen Übertragungen der sogenannte „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage dienen – der Grundstückswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert („typisierter Verkehrswert“). Außerdem ist das Verhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung wichtig und folglich zwischen entgeltlichem, teilentgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden. Unentgeltlichkeit soll vorliegen wenn die Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts ausmacht – Entgeltlichkeit soll hingegen erst bei einer Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswerts gegeben sein. Bei der dazwischen liegenden Teilentgeltlichkeit kommt es zu einer Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Während bei entgeltlichen Erwerben stets 3,5% GrESt vom Grundstückswert anfällt, kommt beim teil- und unentgeltlichen Erwerb der begünstigte Stufentarif (3,5% erst von über 400.000 €) zur Anwendung. Neben dem Stufentarif an sich ist überdies die Erhöhung des Freibetrags bei unentgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Betriebsübertragungen – d.h. bei der Übertragung von betrieblichen Grundstücken oder Immobilien - auf 900.000 € vorteilhaft. Der Freibetrag kürzt den Grundstückswert für den unentgeltlichen Teil, auf den dann der Stufentarif angewendet wird. Bei teilentgeltlichen Übertragungen ist der Freibetrag allerdings zu aliquotieren. Bedeutend ist ebenso, dass die Steuerbelastung aus dem Stufentarif für den unentgeltlichen Teil mit 0,5% vom Grundstückswert (vor Abzug des Freibetrags) gedeckelt ist. Schließlich soll noch die Möglichkeit bestehen, die GrESt in jenen Fällen, in denen ein Tarif von 0,5% zur Anwendung kommt, mittels Antrag auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Kein periodenübergreifender Anrechnungsvortrag von ausländischen Steuern

Bekanntermaßen wird eine Doppelbesteuerung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) üblicherweise dadurch vermieden, dass entweder die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden (Befreiungsmethode) oder aber z.B. Österreich als Ansässigkeitsstaat auch die ausländischen Einkünfte in die Besteuerung einbezieht, jedoch die im Ausland entrichtete Steuer anrechnet (die Anrechnungsmethode sieht regelmäßig einen Anrechnungshöchstbetrag vor). Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer – etwa einer Quellensteuer auf Dividenden oder Zinsen - auf die österreichische Steuer soll sichergestellt werden, dass der ausländische Einkommensteil nicht doppelt besteuert wird. Liegt jedoch in Österreich eine Verlustsituation (negatives Welteinkommen) vor, so scheitert die Anrechnung der ausländischen Steuer mangels Steuerbelastung in Österreich. Ungeachtet dessen reduzieren die ausländischen Einkünfte im Realisierungsjahr den Verlustvortrag in Österreich. Ob die ausländische Steuer zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden darf, ist ein von Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiertes Thema. Der VwGH hat einen sogenannten „Anrechnungsvortrag“ von nicht genutzten ausländischen Steuern – auch als Anrechnungsüberhang bezeichnet - in seiner Entscheidung unlängst (GZ 2012/15/0002 vom 27.11.2014) mit mehreren Argumenten wiederum verneint. Etwa mit dem Hinweis, dass eine spätere Anrechnung ausländischer Steuern in Österreich deshalb nicht möglich ist, da es sich dann um andere Einkünfte handelt als jene (ausländischen) Einkünfte, aus denen die ausländische Steuerbelastung resultiert. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass eine Anrechnung bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer desjenigen Jahres zu erfolgen hat, in welchem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Einkünfte steuerlich erfasst worden sind. Außerdem wird ein Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern regelmäßig nur in jenen Staaten gewährt, in denen er ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, was in Österreich aktuell nicht der Fall ist. Aus unionsrechtlicher Sicht ist dem VwGH folgend ebenso wenig ein Anrechnungsvortrag für ausländische (Quellen)Steuern geboten. Der Ausschluss des Anrechnungsvortrags von ausländischen Steuern wird in der Literatur heftig kritisiert. Möglicherweise erfährt diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Situation bei der Anrechnung von ausländischen Steuern in Zukunft eine Änderung. Schließlich wurde bereits im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2009 seitens des BMF angedacht, in Einzelfällen einen Anrechnungsvortrag zu gewähren.