2015

Vorübergehende Verwendung von drittländischen Kfz in der EU - Neuregelung ab 1.5.2015

Der Tatbestand einer vorübergehenden Verwendung von drittländischen Kfz in der EU ermöglichte es bisher, dass ausländische Dienstfahrzeuge in der EU auch privat genutzt werden konnten, ohne dass es zu einer Verzollung kommt. Durch eine Änderung des EU-Zollkodex ergeben sich nunmehr Auswirkungen auf die Befreiung von Einfuhrabgaben für ausländische Dienstfahrzeuge. Betroffen sind davon insbesondere Dienstnehmer, die zur Arbeit in die Schweiz pendeln und denen ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird. Eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ohne eine Verzollung in der EU ist aufgrund der Änderung nur noch für die Strecke zwischen dem Arbeitsplatz im Drittland (z.B. Schweiz) und dem Wohnort im Inland möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisher erlaubte darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ (selbst wenn sie im Anstellungsvertrag zulässig ist) ab 1.5.2015 ohne Verzollung nicht mehr möglich ist. Eine berufliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Beschäftigten vorgesehen und geregelt sein. Für die berufliche Nutzung gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzung weiterhin eine Befreiung von Einfuhrabgaben. Positiv ist zumindest, dass der Begriff des „Angestellten“ nun durch den Begriff des „Beschäftigten“ ersetzt wurde. Somit ist klargestellt, dass auch Leiharbeiter und Führungskräfte ihre Dienstfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung für Heimfahrten nützen können, ohne zur Zollanmeldung verpflichtet zu sein.

Strengere Anforderungen an Advance Rulings

Mit der Einführung des so genannten Advance Rulings (Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO) im Jahr 2011 ist es zu verstärkter Recht- und Planungssicherheit für (noch nicht verwirklichte) Steuergestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Verrechnungspreise und Gruppenbesteuerung gekommen. Sofern nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein Verwaltungskostenbeitrag von maximal 20.000 € entrichtet wurde, kann eine geplante Steuergestaltung von der österreichischen Finanzverwaltung mittels Bescheid „abgesegnet“ werden. Für den Steuerpflichtigen hat dies die angenehme Konsequenz, dass eine solche „gerulte“ Steuergestaltung in einer späteren Betriebsprüfung prinzipiell nicht angegriffen werden kann. Wichtig ist dabei natürlich, dass bei der tatsächlichen Umsetzung, beispielsweise einer Umgründung, der Vorgehensweise wie sie in dem Antrag zur Erlangung des Auskunftsbescheids dargestellt ist, nicht grob widersprochen wurde. Auskunftsbescheide wirken nur unilateral und sind für ausländische Finanzverwaltungen nicht bindend. Für komplexe Verrechnungspreisgestaltungen (z.B. Restrukturierungen der Wertschöpfungskette eines Unternehmens) könnte es in Zukunft schwieriger werden, die Vorteile eines Advance Rulings in Anspruch nehmen zu können. Das BMF hat nämlich in einer Information kurz vor Weihnachten 2014 Kriterien aufgestellt, welche bei der Prüfung von Anträgen auf Rulingbescheide mit internationalen Bezügen im Sinne einer „gleichmäßigen Beurteilung“ berücksichtigt werden müssen. Verrechnungspreissachverhalte, für die ein Ruling ja grundsätzlich möglich ist, beinhalten im Regelfall grenzüberschreitende (internationale) Elemente, wodurch es gerade hier zu Verschärfungen kommen kann. Die Prüfkriterien gliedern sich in die drei Bereiche wirtschaftliche Substanz der in Österreich begründeten Tätigkeit, Verhältnis zum Ausland und Indizien für „unerwünschte“ Gestaltungen. Während das Verhältnis zum Ausland die Möglichkeiten bzw. Pflichten der österreichischen Finanzverwaltung zur Informationsweitergabe betrifft, zielt die Anforderung der wirtschaftlichen Substanz darauf ab, dass die Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich über die notwendigen Mittel verfügt, um die zugedachten Funktionen und Risiken überhaupt übernehmen zu können. Die Substanz muss zwar nicht bereits im Zeitpunkt des Rulings bestehen, jedoch im Falle einer späteren Betriebsprüfung nachgewiesen werden können. Von größter Bedeutung für zukünftige Rulinganträge für z.B. Verrechnungspreisgestaltungen ist das dritte Prüfkriterium, welches aus einer Auflistung von unerwünschten Gestaltungen besteht, welche die Erlangung eines Rulingbescheids verhindern. Solche unerwünschte Gestaltungen sind beispielsweise die Zwischenschaltung von Gesellschaften bzw. Treuhandkonstruktionen ohne wirtschaftlichen Zweck oder die Einschaltung von funktionslosen Gesellschaften, insbesondere in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen. Ebenso abträglich sind die Einbindung von „Strohmännern“ oder auch Indizien, die auf Bestechung oder Geldwäsche hindeuten. Immerhin wird in der BMF-Information klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine unerwünschte Gestaltung anzunehmen ist, das Gesamtbild der Verhältnisse herangezogen werden muss. Außerdem ist nicht schon automatisch von einer unerwünschten Gestaltung auszugehen, wenn durch unterschiedliche Steuerniveaus im In- und Ausland steuerliche Vorteile generiert werden können. Durch die Konkretisierung von Prüfkriterien bei Rulinganträgen mit internationalen Bezügen könnte es idealerweise zukünftig zu mehr Fairness und Transparenz kommen. Genauso denkbar ist jedoch, dass durch das starre Festhalten an diese Prüfkriterien der bisherige Verhandlungsspielraum wegfällt und komplexe Sachverhalte nicht mehr „gerult“ werden.

VwGH legt strenge Maßstäbe an verdeckte Ausschüttung bei "Entnahmen" aus der GmbH

Bei Liquiditätsbedarf, etwa um die Kosten der Lebensführung bestreiten zu können, ist es dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig GmbH) rechtlich nicht möglich, einfach Geldmittel aus der Kapitalgesellschaft zu entnehmen. De facto erfolgt dies jedoch über die Führung eines Verrechnungskontos für den Gesellschafter bei der GmbH, welches die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abbildet. Entnimmt der Gesellschafter liquide Mittel aus der GmbH, so ist dies mit einem Darlehen seitens der GmbH an den Gesellschafter zu vergleichen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der Gesellschaft stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Überlassung von liquiden Mitteln an den Gesellschafter eine Forderung am Verrechnungskonto darstellt oder aber als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist üblicherweise anzunehmen, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Vorteil aufgrund seiner Gesellschafterstellung zuwendet, den sie unter vergleichbaren Umständen einem Fremden nicht gewährt hätte. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung an eine natürliche Person kommt es zu 25% KESt (bzw. zu 33,33% wenn die KESt von der Gesellschaft übernommen wird). UFS bzw. BFG sowie der VwGH hatten sich schon oftmals mit der umstrittenen Thematik auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unlängst in zwei Entscheidungen (GZ 2011/13/0015 vom 17.12.2014 und GZ 2012/15/0177 vom 26.2.2015) betont, dass keineswegs grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine „Entnahme“ von Geldmitteln durch den Gesellschafter aus der Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Entgegen der Ansicht des UFS misst der VwGH formalen Aspekten wie etwa dem Zeitpunkt der vertraglichen Grundlage für eine Darlehensvergabe durch die Gesellschaft an den Gesellschafter oder dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit wenig Bedeutung zu. Hingegen ist für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung entscheidend, ob die Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge (Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft) von vornherein nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. In einem solchen Fall wäre nämlich die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung (gegenüber dem Gesellschafter) nur zum Schein erfolgt und keine durchsetzbare Forderung der Gesellschaft an die Stelle des ausgezahlten Betrags getreten. Aufgrund des gesellschaftsrechtlich zwingenden Rückgewähranspruchs der Gesellschaft wird üblicherweise vom Vorliegen einer Forderung auszugehen sein. Aus diesen VwGH-Erkenntnissen kann abgeleitet werden, dass wenn von der Gesellschaft dem Gesellschafter ein Vorteil (z.B. Geld) zugewendet wird und zeitnah durch eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter ausgeglichen wird, grundsätzlich nicht von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist. Ebenso wenig liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn ein Gegenstand von der GmbH zu einem fremdüblichen Preis an den Gesellschafter verkauft wird und im Gegenzug keine Barzahlung erfolgt, sondern von der GmbH eine Forderung eingebucht wird. Eine verdeckte Ausschüttung könnte hingegen dann angenommen werden, wenn keine durchsetzbare Forderung bei der Gesellschaft vorliegt, was anzunehmen wäre, wenn der Gesellschafter im Zeitpunkt des Geldflusses über keine ausreichende Bonität verfügt und zudem auch keine entsprechenden Sicherheiten beigebracht worden sind. Für den Steuerpflichtigen sind diese beiden VwGH-Entscheidungen sehr erfreulich, da bei „Entnahmen“ aus der GmbH wohl nur bei Vorliegen bestimmter Umstände und nicht pauschal von einer verdeckten Ausschüttung aufgrund formaler Kriterien ausgegangen werden kann. Gleichwohl dürfte es ratsam sein, einen Rahmen für die Ausnutzung des Verrechnungskontos festzulegen, um die Bonität des Schuldners besser beurteilen zu können. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass das Verrechnungskonto auch Rückzahlungen des Gesellschafters aufweist und die Gesellschaft nicht als „Selbstbedienungsladen“ für den Gesellschafter dient. Verschlechtert sich die Bonität des Gesellschafters nach der Darlehensvergabe, so könnte jedoch eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, sofern die GmbH die Fälligstellung bzw. die Eintreibung der Forderung unterlässt.

Kosten für einen nicht mehr verwendeten Polizeihund nicht abzugsfähig

In einem längeren Verfahren, in welchem es unter anderem um die Frage ging, ob die Kosten für einen aus dem Dienst ausgesonderten und vom Diensthundeführer übernommenen Polizeihund beim Steuerpflichtigen Werbungskosten darstellen, hat der VwGH am 29.1.2015 (GZ 2011/15/0148) die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Übernahme des Hundes um eine private Mitveranlassung handelt - mit der Konsequenz der steuerlichen Nichtanerkennung der daraus erwachsenden Kosten. Kosten der Hundehaltung gehören zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben der Haushalts- und Lebensführung. Die Kosten für Tiere, die als Arbeits- und Betriebsmittel verwendet wurden, sind dann nicht mehr abzugsfähig, wenn ihre berufliche Nutzung endet. Ausgaben zur fortgesetzten Versorgung solcher Tiere aus besonderer Bindung oder allgemeiner Tierliebe, ohne Bestehen einer Verpflichtung, beruhen nach Ansicht des VwGH typischerweise auf einer relevanten privaten Mitveranlassung. Auch die aus Sicht des VwGH nachgewiesene Erwartungshaltung des Arbeitgebers, dass der Diensthundeführer den ausgesonderten Hund in sein Eigentum übernimmt, um ihn dann auf seine Kosten zu versorgen, ändert nichts daran, dass eine rechtliche Verpflichtung fehlt. Etwas hart mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass der vom Dienstgeber geleistete jährliche Kostenbeitrag für ehemalige Polizeihunde (welcher vermutlich deutlich unter den tatsächlichen Kosten der Hundeversorgung liegt) als lohnsteuerpflichtige Einnahme aus dem Dienstverhältnis gewertet wird.

Ein Leasingvertrag allein stellt keine Rechnung dar!

In seinem am 29. Jänner 2015 ergangenen Erkenntnis (GZ  2012/15/0007) hat sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, wann im Fall von Leasingverträgen der Vorsteuerabzug erfolgen darf. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall den Vorsteuerabzug bereits für zukünftige Zeiträume geltend gemacht, ohne dass eine entsprechende Leasingrate bereits fällig gewesen ist. Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzug in dem Zeitpunkt möglich, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Bei einer kontinuierlichen Leistungserbringung, wie dies bei einem Leasingvertrag der Fall ist, gilt die Leistung jeweils mit Ablauf des Zeitraumes als bewirkt, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Wenn eine Leasingrate z.B. monatlich fällig ist, so gilt diese Leistung am Ende des jeweiligen Monats als bewirkt. Bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen kann die Vorsteuer dann im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) geltend gemacht werden. Eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung hat gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG eine Reihe von Anforderungen zu erfüllen, z.B. muss der Zeitraum der Leistung (beispielsweise der betreffende Monat) angegeben werden und natürlich die Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Der VwGH führt aus, dass bei Leasingverträgen die Leistung, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert wird. Auch im Voraus ausgestellte „bis auf weiteres“ oder „bis auf Widerruf“ lautende Dauerrechnungen begründen keinen Vorsteuerabzug. Diesem Erkenntnis folgend ist ein Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen nicht auf Basis des Leasingvertrages allein bzw. auch nicht für zukünftige Zeiträume möglich. Erst wenn ergänzend zum Leasingvertrag, der das vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag) enthält, ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt, kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dieser kann allerdings nur für jenen Zeitraum vorgenommen werden, auf den sich die Abrechnung bezieht. So kann z.B. der Vorsteuerabzug aus einer Leasingrate für den Zeitraum April 2015 in der UVA für den Monat April 2015 (oder für das 2. Quartal 2015) geltend gemacht werden. Die UVA ist bis zum 15. Juni 2015 einzureichen.

Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung

Bekanntermaßen können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (z.B. Pflegegeld, Pflegezulage etc.) übersteigen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Im Falle des Bezugs von „Essen auf Rädern“ können sich Überschneidungen behinderungsbedingter Mehraufwendungen mit den regulären Kosten der privaten Lebensführung (Verpflegung) ergeben. Nach Ansicht des BFG vom 22.12.2014 (GZ RV/1100285/2012) führt dieser Umstand nicht zu einer steuerlichen Nichtberücksichtigung. Vielmehr sind die Kosten einerseits in einen behinderungsbedingten Mehraufwand (Zubereitung und Zustellung) und andererseits in Verpflegungskosten aufzuteilen. Bei einem im gegenständlichen Fall bestehenden Gesamtpreis von 6,6 € pro Mahlzeit geht das BFG von einer Relation von 50:50 aus. Demnach lässt das BFG 3,3 € pro Mahlzeit als außergewöhnliche Belastung zu. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall der Bedarf von Essen auf Rädern aufgrund des Alters und des körperlichen Zustandes der betroffenen Personen außer Zweifel stand und anderenfalls eine ganztätige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich gewesen wäre. Dem Finanzamt ist diese Entscheidung offensichtlich sauer aufgestoßen, sodass nun eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Wir werden Sie über den Ausgang dieser Diskussion informieren.

Keine willkürliche Zuordnung von Fortbildungskosten bei aufeinander folgenden Beschäftigungen

Steuerpflichtige können die Kosten für Aus- und Fortbildung grundsätzlich als Betriebsausgabe (bei Selbständigkeit) bzw. als Werbungskosten (im Angestelltenverhältnis) geltend machen. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/1100403/2012 vom 7. Jänner 2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger zwei aufeinanderfolgende Angestelltenverhältnisse hatte, von denen das eine in Österreich und das andere im Ausland war. Die Zuordnung der Fortbildungskosten ausschließlich zum inländischen Dienstverhältnis – möglicherweise dadurch mitbedingt, dass im Ausland eine niedrigere Steuerbelastung als in Österreich vorherrscht – wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Das BFG ging in seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass für die Zuordnung von Werbungskosten wie etwa Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich das Abflussprinzip gilt. Der Steuerpflichtige war als Psychologe vom 1.1. bis zum 31.8. in Österreich und vom 1.10. bis zum 31.12. im Ausland tätig. Das BFG verneinte sowohl die Vorgehensweise des Psychologen, alle Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen seiner Tätigkeit in Österreich zuzuordnen als auch die Ansicht des Finanzamts, den überwiegenden Teil der Kosten der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen. Da die wirtschaftliche Zuordnung der Kosten zu beiden Arbeitsverhältnissen möglich war, erkannte das BFG den Zeitpunkt der Fortbildungsveranstaltung bzw. den Abflusszeitpunkt der Zahlung als entscheidendes Kriterium. Aufgrund der zeitlich längeren Berufsausübung in Österreich als im Ausland kann daher der Großteil der Kosten für Aus- und Fortbildung in Österreich steuerlich geltend gemacht werden. Von einer willkürlichen und insbesondere steuerlich motivierten Zurechnung, wenn in- und ausländische Einkünfte vorliegen, ist jedenfalls abzusehen.

BFG sieht strenge formale Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft

Ein jüngst ergangenes Urteil (GZ RV/2100519/2013 vom 5. Jänner 2015) des BFG hat einmal mehr gezeigt wie wichtig es ist, (Umsatz)Steuererklärungen genau und korrekt auszufüllen, da es ansonsten zu einer unerwarteten Steuerbelastung kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der „missglückte“ Dreiecksgeschäfte abwickelte und einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern musste, ohne den Vorsteuerabzug dafür geltend machen zu können. Bei einem Dreiecksgeschäft gibt es drei beteiligte Unternehmer aus drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten. Der erste Unternehmer der Kette (Lieferant) verkauft dem zweiten Unternehmer (Erwerber) Waren, die an den dritten Unternehmer (Empfänger) weiterverkauft werden. Die Waren gelangen dabei direkt vom Lieferanten zum Empfänger. Die Vereinfachungsregel für Dreieckgeschäfte dient vor allem dem zweiten Unternehmer der Kette (Erwerber), da er – falls er von der Vereinfachung nicht Gebrauch machen kann - sich im Land des Empfängers der Waren umsatzsteuerlich registrieren müsste. Durch die Anwendung der Vereinfachung kann der mittlere Unternehmer von dieser Registrierungspflicht befreit werden, wenn er eine Rechnung mit Hinweis des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger ausstellt und seinen Meldepflichten nachkommt. Dazu muss er nach Art. 25 Abs. 6 UStG eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit folgenden Angaben abgeben: UID im Inland, unter der er den Erwerb der Waren bewirkt hat, UID des Empfängers der Waren sowie die Summe der Entgelte der auf diese Weise bewirkten Lieferungen. Die Meldung in der ZM hat primär dadurch zu erfolgen, dass in dem entsprechenden Kästchen des amtlichen Vordrucks die Ziffer „1“ für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts einzutragen ist. In dem konkreten Fall hat der Steuerpflichtige Dreiecksgeschäfte ausgeführt. Er war der mittlere Unternehmer der Kette und hat allerdings darauf vergessen, in seiner ZM der Monate Oktober bis Dezember 2012, als er den innergemeinschaftlichen Erwerb von seinem Lieferanten gemeldet hat, die Ziffer 1 für das Dreiecksgeschäft einzutragen. Im März 2013 legte der Unternehmer seine österreichische UID zurück. Im April 2013 wurde die fehlerhafte ZM durch Abgabe einer neuen ZM korrigiert. Das Finanzamt griff diesen Fall auf und unterwarf die innergemeinschaftlichen Erwerbe der 20%igen Umsatzsteuer, wogegen der Steuerpflichtige Beschwerde einbrachte. Das BFG folgte der peniblen Ansicht des Finanzamts und verneinte das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts. Wird nämlich eine Korrektur der Umsatzsteuer vorgenommen, so wirkt sie ex nunc erst im Zeitpunkt der Korrektur. Folglich ist eine rückwirkende Korrektur nicht möglich. Da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Korrektur allerdings keine österreichische UID mehr besaß, galt er nicht mehr als österreichischer Unternehmer und konnte nicht mehr von der Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäfts Gebrauch machen. Es ist daher besonders darauf zu achten, der (Umsatz)Steuererklärungspflicht mit der notwendigen Sorgfalt nachzukommen und gegebenenfalls Umsatzsteuerkorrekturen möglichst zeitnah durchzuführen, da diese immer erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt wirken.

Steuerreform 2015/2016 - erster Überblick über die geplanten Änderungen

Nach langen Verhandlungen haben sich die Koalitionspartner auf ein Steuerreformpaket geeinigt und die Eckpfeiler am 13. März 2015 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 17. März 2015 wurde ein Ministerratsbeschluss dazu gefasst. Herzstück der Steuerreform auf der Entlastungsseite sind – mit Ausnahme der Steuererhöhung für Einkommen über 1.000.000 € - Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer. Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000 € steuerfrei bleiben. Im Detail sieht das neue Tarifmodell, welches ab 2016 gelten soll, wie folgt aus: Neu Alt Stufe bis € Steuersatz Stufe bis € Steuersatz 11.000 0% 11.000 0% 18.000 25% 25.000 36,50% 31.000 35% 60.000 43,21% 60.000 42% darüber 50% 90.000 48% 1.000.000 50% darüber 55% Der neue Höchstsatz von 55% wurde als auf fünf Jahre befristete Maßnahme angekündigt – die Mehreinnahmen sollen in einen Österreichfonds für Forschungs- und Bildungsmaßnahmen fließen. Im Durchschnitt wird durch die Abflachung der Progression mit einer Entlastung von rund 1.000 € jährlich für jeden Steuerzahler gerechnet. Darüber hinaus sind noch weitere Entlastungen geplant: Erhöhung des Kinderfreibetrags von 220 € auf 440 € pro Kind (bei Inanspruchnahme von beiden Elternteilen beträgt dieser 264 € pro Person); Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden und künftig in Summe 400 € statt bisher zusammen 345 € betragen; Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) für Kleinverdiener von 110 € auf bis zu 400 € (die Umsetzung soll durch Einführung einer automatisierten Arbeitnehmerveranlagung erfolgen); Negativsteuer für niedrige Pensionen von bis zu € 110; Anhebung des Pendlerzuschlags für Pendler mit niedrigen Einkommen. Wirtschaftsfördernde Maßnahmen finden sich im Steuerreformpaket leider nur vereinzelt und betreffen folgende Maßnahmen: Der Forschungsstandort soll durch eine Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% sowie durch Zuzugsbegünstigungen für Wissenschafter und Forscher gestärkt werden. Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung von 1.460 € auf 3.000 €. Erleichterung der Finanzierungsmöglichkeiten für KMU etwa durch die Schaffung von Rahmenbedingungen für Crowdfunding. Senkung der Lohnnebenkosten durch Reduktion des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (ab 2018). Die Tarifsenkung wie auch die anderen Verbesserungen sollen vor allem durch vermögensbezogene Steuern, verstärkte Betrugsbekämpfung und durch die Streichung von Begünstigungen finanziert werden. Erhöhung der Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer soll von bisher 25% auf 27,5% erhöht werden. Dies führt dazu, dass etwa Gewinne von Kapitalgesellschaften, die an natürliche Personen ausgeschüttet werden, zukünftig einer Steuerbelastung von insgesamt 45,625% unterliegen (bisher 43,75%). Nur für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten ist explizit weiterhin die KESt in Höhe von 25% vorgesehen. Ob es auch zu einer Erhöhung der KESt auf Kursgewinne, Zuwendungen von Stiftungen etc. kommt, ist noch ungewiss. Erhöhung der Immobilienertragsteuer Zu maßgeblichen Verschlechterungen könnte es bei der Immobilienertragsteuer kommen. Neben der geplanten Erhöhung des bei der Veräußerung von Grundstücken anfallenden Steuersatzes von 25% auf 30% wird auch angedacht, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu verbreitern. Dies könnte zur Folge haben, dass die Begünstigung des Inflationsabschlags künftig abgeschafft wird. Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert auch im Familienverband – „versteckte Erbschaftsteuer“? Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer dahingehend, dass begünstigte Übertragungen zum dreifachen Einheitswert nur mehr innerhalb des Familienverbands möglich sind, ist noch gar nicht lange her. Nun kann es hier im Einzelfall ab 1. Jänner 2016 zu maßgeblichen Verschlechterungen kommen. Geplant ist nämlich die Anwendung des Verkehrswerts (anstelle des dreifachen Einheitswerts) bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienverband, wobei auch noch die tarifliche Begünstigung von bisher 2% durch einen Stufentarif ersetzt werden soll. Der Stufentarif ist vom Verkehrswert abhängig und beträgt von 0 bis 250.000 € 0,5%, von 250.001 € bis 400.000 € 2% und über 400.000 € 3,5%. Da die Neuregelung z.B. Schenkungen im Familienverband betrifft, sollte gegebenenfalls überlegt werden, ob nicht noch eine Schenkung ins steuerlich günstigere Jahr 2015 vorgezogen werden sollte. Bei der Schenkung von Immobilien müssen jedoch auch die zivilrechtlichen Konsequenzen entsprechend berücksichtigt werden und die eigene Position (als Schenkender) durch Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie durch die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots abgesichert werden. Erfreulicherweise soll der Freibetrag für Übertragungen von betrieblichen Grundstücken bzw. Immobilien von bisher 365.000 € auf 900.000 € erhöht werden. Voraussetzung dafür ist die altersbedingte unentgeltliche Übertragung innerhalb des Familienverbands. Für über dem Freibetrag liegende Vermögensteile soll der Grunderwerbsteuertarif von 3,5% zur Anwendung kommen. Anhebung der Umsatzsteuer Einige bisher vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% erfasste Umsätze sollen auf 13% erhöht werden. Dies soll Umsätze i.Z.m. lebenden Tieren und Futtermitteln, Pflanzen, Saatgut und Holz, Beherbergung, kulturellen Dienstleistungen, Luftverkehr, Jugendbetreuung, Bädern, Museen, Filmvorführungen etc. betreffen. Systembedingt soll auch der Verkauf von Ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht werden (von 12%). Verstärkte Betrugsbekämpfung – „Registrierkassenpflicht“ Die Verpflichtung zur Erfassung von Einnahmen mittels Registrierkassen, welche durch technische Sicherheitslösungen Manipulationen verhindern, soll einen wesentlichen Schritt in Richtung Betrugsbekämpfung und folglich Steuermehreinnahmen darstellen. Grundsätzlich ist angedacht, dass künftig Barumsätze ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen sind. Betriebe, welche überwiegend Barumsätze verzeichnen, sollen ab einem Nettoumsatz von 15.000 € pro Jahr verpflichtend Registrierkassen für die Einzelaufzeichnung verwenden. Immerhin ist vorgesehen, dass die Anschaffung einer Registrierkasse mit einer Prämie von bis zu 200 € gestützt wird und die Kosten im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden können. Neben der Registrierkassenpflicht soll auch ein Barzahlungsverbot zwischen Unternehmern in der Baubranche – mit Ausnahme von Kleinstbeträgen – zur Eindämmung von Scheinrechungen und somit zur Betrugsbekämpfung beitragen. Außerdem sind Kontoabfragemöglichkeiten durch die Abgabenbehörden (im Rahmen abgabenrechtlicher Prüfungen) und Meldepflichten von Banken bzgl. höherer Kapitalabflüsse ins Ausland vorgesehen. Die Strafbefreiung durch Selbstanzeige soll durch die Kontoabfragemöglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Streichung und Einschränkung von Begünstigungen Der maximale steuerliche Sachbezug für die private Nutzung von Dienstautos soll von monatlich 720 € auf 960 € erhöht werden, indem zukünftig bei schadstoffreichen Pkw (ab 120g CO2-Ausstoß/km) 2% statt 1,5% des Wertes als Sachbezug zu versteuern sind. Hingegen sollen Dienstfahrzeuge mit Elektromotor keinen steuerpflichtigen Sachbezug auslösen. Anstelle der bisherigen Differenzierung nach der Nutzungsart (unmittelbarer Betriebszweck, andere betriebliche Zwecke, außerbetrieblich) ist ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5% für die Abschreibung von Gebäuden vorgesehen. Außerdem soll es zu einer Verlängerung der Verteilungsfrist für Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen kommen. Die sogenannten Topf-Sonderausgaben sollen zukünftig wegfallen, wobei für bereits bestehende Verträge noch maximal 5 Jahre Topf-Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Bildungsfreibetrag bzw. –prämie sollen ebenfalls gestrichen werden. Der Gesetzesentwurf zur Steuerreform soll Anfang Mai 2015 vorliegen. Daran anschließend ist eine mehrwöchige Begutachtungsphase vorgesehen. Der weitere Fahrplan sieht vor, dass die Regierungsvorlage zur Steuerreform bis 16. Juni 2015 beschlossen werden muss, um noch den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess vor der Sommerpause bis Ende Juli 2015 zu passieren. Das Inkrafttreten der Steuerreform ist nach derzeitiger Information überwiegend für 2016 vorgesehen. Der erhöhte Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (13% statt bisher 10%) soll aber erst nach der Wintersaison 2015/16 und somit ab 1. April 2016 gelten. Die Kontoabfragemöglichkeit durch die Abgabenbehörden könnte allerdings bereits rückwirkend mit 1. März 2015 eingeführt werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Kinderbetreuungskosten im Familienkreis bedingen auch Fremdüblichkeit für eine außergewöhnliche Belastung

Um Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Besonders wesentlich ist dabei, dass die Betreuung in einer institutionellen privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt oder durch pädagogisch qualifizierte Personen, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100698/2012 vom 4.2.2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger seinem Schwiegervater (zugleich der Großvater des zu betreuenden Mädchens) für die umfassende Kinderbetreuung ein Entgelt von insgesamt 2.300 € pro Jahr bezahlte. Diese Kosten wollte der berufstätige Vater des Mädchens in eben dieser Höhe – entgegen der Ansicht des Finanzamts - als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das BFG berücksichtigte in der Frage, ob die entgeltliche Kinderbetreuung im Familienkreis anzuerkennen ist, nicht nur die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, sondern auch die steuerlichen Anforderungen an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. So müssen auch Vereinbarungen zwischen Schwiegersohn und Schwiegervater Publizitätswirkung und einen eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben sowie dem Fremdvergleich standhalten. Im konkreten Fall lag eine unterzeichnete „Vereinbarung zur Kinderbetreuung“ vor, die eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von 2.300 € als Gegenleistung für die Kinderbetreuung vorsieht. Insbesondere mit dem Hinweis auf die mangelnde Fremdüblichkeit des Honorars für die umfassende Kinderbetreuung verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Ausgehend von einer – wie in der Vereinbarung dargelegt – wöchentlichen Kinderbetreuungszeit von 39 Stunden pro Woche würde sich ein Stundenlohn von nur 1,34 € ergeben (2.300 €/1.716 h). Vergleicht man die Tätigkeit des Schwiegervaters mit jenen von Haushaltshilfen oder Tageseltern, so ist der berechnete Stundenlohn wohl keinesfalls fremdüblich. Noch verstärkt wurde die ablehnende Entscheidung des BFG dadurch, dass das Kriterium einer pädagogisch qualifizierten Person nicht erfüllt war. Der von dem Schwiegervater besuchte achtstündige Kinderbetreuungskurs ist nämlich nicht mit dem für die Ausbildung zur Tagesmutter oder –vater verbundenen Aufwand vergleichbar.

Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben

BMF, SVA und WKO haben ein rückwirkend ab 1.1.2015 zu berücksichtigendes Merkblatt herausgegeben, welches als Orientierungshilfe bei der Frage herangezogen werden kann, ob bei der Tätigkeit von Angehörigen im eigenen Betrieb ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliegt. Gerade bei GPLA-Prüfungen von Gastronomie- und Hotelbetrieben kam es in der Vergangenheit hinsichtlich der Mitarbeit von Familienangehörigen immer wieder zu unterschiedlichen Qualifizierungen. Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen weder Geld- noch Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der bloßen Mithilfe im Familienverband ist bei einer einschlägigen und tatsächlichen Änderung der faktischen Gegebenheiten möglich. Im Einzelnen gilt: Ehepartner: Grundsätzlich ist von einer Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auszugehen, sodass nur in Ausnahmefällen ein Dienstverhältnis vorliegt. Ein solches wird dann gegeben sein, wenn ausdrücklich oder konkludent ein Entgeltsanspruch vereinbart wurde und persönliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, welche auch nach außen zum Ausdruck kommt (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos). Für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses muss die Tätigkeit auch über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen. Diese Voraussetzungen gelten auch für eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragenen-Partnerschaft-Gesetz (EPG). Lebensgefährten: Auch wenn es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht gibt, wird auch bei Lebensgefährten die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme gesehen. Kinder: Hier gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis nur dann vor, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Zu beachten ist die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG. Demnach sind im Familienbetrieb regelmäßig beschäftigte Kinder voll versichert, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Eltern, Großeltern: Grundsätzlich ist bei der Mitwirkung von Eltern oder Großeltern eher von einem Dienstverhältnis auszugehen. Ist für eine Tätigkeit allerdings Unentgeltlichkeit vereinbart, so wird kein Dienstverhältnis angenommen, wenn der Betrieb auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann (z.B. Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension). Geschwister, sonstige Verwandte: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen, zumal auch keine familienrechtlichen Verpflichtungen bestehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ist bei einer kurzfristigen Tätigkeit dennoch nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.

BMF-Ansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Arztleistungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung

Seitens des BMF wurde die Ärztekammer informiert, dass eine ärztliche Leistung im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Spirale nur dann eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn damit ein therapeutisches Ziel verfolgt wird (beispielsweise Verhinderung einer Risikoschwangerschaft). Das Einsetzen für Zwecke der Empfängnisverhütung ist demnach ab 2015 nicht mehr als Heilbehandlung anzusehen und unterliegt daher der Umsatzsteuer. Ähnliche Entwicklungen waren in der Vergangenheit ja bereits bei ästhetisch-plastischen Leistungen („Schönheitsmedizin“) oder den Leistungen der Arbeitsmediziner zu verzeichnen. Bei der Erstellung von Honorarnoten für das Einsetzen von Spiralen ist daher auf die korrekte Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) zu achten. Für jene Spiralen, welche im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, kann im Gegenzug zumindest ein Vorsteuerabzug beim Einkauf vorgenommen werden. Eine Ermittlung des Vorsteuerabzugs nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerbefreiten Leistungen wird vereinfachend ebenfalls möglich sein.

BFG zur Frist zwischen Verkauf und Aufgabe des Hauptwohnsitzes zur Erlangung der Hauptwohnsitzbefreiung

Wenngleich die Zeiten von durch Zeitablauf steuerfreien Grundstücksveräußerungen (Stichwort Spekulationsfrist) vorüber sind, gibt es immer noch die Hauptwohnsitzbefreiung, welche eine prinzipielle Steuerpflicht von privaten Grundstücksveräußerungen verhindern kann. Eine solche Hauptwohnsitzbefreiung liegt etwa dann vor, wenn ein (bebautes) Grundstück seit der Anschaffung für mehr als zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und nach dem 31.3.2012 verkauft wird. Entscheidend für diese Begünstigung ist auch die Zeitspanne zwischen Veräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes, da ein enger zeitlicher Zusammenhang gefordert wird. Außerdem gibt es noch die so genannte „5 aus 10-Regelung“, nach der die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann zusteht, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend in dieser Wohneinheit der Hauptwohnsitz begründet wurde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich in zwei unterschiedlichen Fällen (GZ RV/6100633/2014 vom 28.10.2014 und GZ RV/7100571/2014 vom 7.11.2014) mit zwei Konstellationen auseinanderzusetzen, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass die Steuerpflichtigen jeweils auf die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung bestanden. In dem ersten Sachverhalt ging es darum, dass der Hauptwohnsitz mit Juli 2012 (Vertragsunterzeichnung) verkauft wurde, der Auszug aus der verkauften Doppelhaushälfte aber erst Ende Dezember 2013 erfolgte, da sich die Bauarbeiten für den neuen Hauptwohnsitz verzögert hatten. Das Finanzamt verneinte aufgrund dieser langen Dauer (rund 1,5 Jahre) zwischen Verkauf und Aufgabe des Hauptwohnsitzes die Hauptwohnsitzbefreiung, da der Hauptwohnsitz zu spät aufgegeben worden sei. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen hierfür eine Toleranzgrenze von 1 Jahr vor (früher waren es nur 6 Monate). Das BFG teilte die Ansicht des Finanzamts unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Hauptwohnsitzbefreiung nicht. Durch die Befreiung soll nämlich sichergestellt werden, dass der Erlös aus der Veräußerung des alten Hauptwohnsitzes ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht. Die überschrittene 1-Jahres-Frist kann im vorliegenden Fall nur als Indiz gewertet werden, weil bei planmäßigem Bauverlauf besagte Frist eingehalten worden wäre. Da im konkreten Fall die Steuerpflichtigen auch nicht für die Verzögerungen verantwortlich waren und der inhaltliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung des alten Wohnsitzes und der Schaffung des neuen Wohnsitzes eindeutig gegeben war, sah das BFG die tatsächliche Frist zwischen Verkauf und Aufgabe des Hauptwohnsitzes von rund 1,5 Jahren als noch angemessen an und bejahte die Hauptwohnsitzbefreiung. In dem anderen Sachverhalt verneinte das BFG jedoch die Hauptwohnsitzbefreiung. Dies, obwohl das Eigenheim (in den 70er Jahren) für über drei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hatte und somit die Voraussetzung der durchgehenden Nutzung von zumindest zwei Jahren gegeben war. Da jedoch dieser Hauptwohnsitz Ende 1973 an einen anderen Ort verlegt wurde und es erst im Jahr 2012 zum Verkauf des Eigenheims (ursprünglicher Hauptwohnsitz) kam, sah das BFG ein zu weites zeitliches Auseinanderklaffen zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Verkauf des Wohnobjekts. Der Hauptwohnsitz war zu früh aufgegeben worden, wodurch die Hauptwohnsitzbefreiung verhindert wird. Die von der Verwaltungspraxis gewährte Toleranz für den Verkaufszeitpunkt von 1 Jahr vor bzw. nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes war jedenfalls weit überschritten worden.

EStR-Wartungserlass 2015 in Begutachtung

Der Wartungserlass 2015 der Einkommensteuerrichtlinien, welcher im Begutachtungsentwurf vorliegt, sieht einige Erläuterungen und Klarstellungen vor. Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte der Meinung der Finanzverwaltung näher dargestellt. Ausgestaltung von Fruchtgenussvereinbarungen Einkünfte aus einem Fruchtgenuss sind dann die eigenen Einkünfte des Fruchtgenussberechtigten wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung. Wichtige Voraussetzung für die Einkünftezurechnung ist, dass die Aufwendungen i.Z.m. dem Gegenstand des Fruchtgenusses getragen werden (z.B. Erhaltungsaufwand, Abgaben, Zinsen), wobei es nicht notwendig ist, die Übernahme der laufenden Kosten ausdrücklich in der Fruchtgenussvereinbarung zu regeln. Darüber hinaus muss eine rechtlich abgesicherte Position begründet werden, z.B. durch Abschluss eines Notariatsakts. Eine Eintragung ins Grundbuch ist nicht nötig. Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten eines Gebäudes In der langjährigen Diskussion um die sogenannte „Opfertheorie“ wird nun in den Einkommensteuerrichtlinien ausgeführt, dass bei Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes die Abbruchkosten und der Restbuchwert sofort abzugsfähig sind. Es ist dabei unbeachtlich, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht. Wald als forstwirtschaftlicher Betrieb Da das natürliche Wachstum der Bäume zu einem Wertzuwachs führt, ist ein Wald auch dann als forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, wenn über Jahre hinweg keine Bewirtschaftung erfolgt und keine Erträge erzielt werden. Sofern nicht insgesamt von steuerlicher Liebhaberei auszugehen ist, ist die Veräußerung dieses stehenden Holzes (des Waldes) als abschließende Verwertung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu besteuern. Sofern der veräußerte Wald den gesamten Betrieb darstellt, ist eine Betriebsveräußerung gem. § 24 EStG vorzunehmen. Begünstigung nur bei endgültiger altersbedingter Einstellung der Erwerbstätigkeit Es wird klargestellt, dass der Hälftesteuersatz i.Z.m. der altersbedingten Einstellung der Erwerbstätigkeit nur dann zustehen soll, wenn es sich um die endgültige altersbedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit handelt. Während früher die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. –aufgabe unschädlich war, ist nunmehr eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit immer schädlich. Die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit stellt ein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO dar und ermöglicht grundsätzlich eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Bescheids. Einlagen in Personengesellschaft als Veräußerung und Einlage Werden Wirtschaftsgüter nach dem 30.9.2014 in eine Personengesellschaft übertragen, so sind solche Vorgänge in einen Veräußerungs- und in einen Einlagevorgang aufzuteilen. Bisher herrschte die Meinung vor, dass die Übertragung von Privatvermögen in eine Personengesellschaft generell als Einlage zu sehen ist. Nunmehr liegt insoweit eine Einlage vor, als das Wirtschaftsgut dem übertragenden Gesellschafter weiterhin steuerlich zuzurechnen ist – ein ausschließlicher Einlagevorgang kann daher nur bei 100% Substanzbeteiligung erreicht werden. In jenem Ausmaß, in dem das übertragene Wirtschaftsgut auch anderen Gesellschaftern steuerlich zuzurechnen ist, ist ein Tausch anzunehmen, da im Gegenzug für die Übertragung (weitere) Gesellschaftsrechte gewährt werden. Diese Aufspaltung hat selbst dann zu erfolgen, wenn lediglich das variable Kapitalkonto durch die Übertragung berührt wird und es zu keiner Gewährung von Gesellschaftsrechten kommt. Es ist dann auch von einer Veräußerung im Ausmaß der Quote der anderen Gesellschafter auszugehen und von einer Einlage im Ausmaß der Quote des Übertragenden. Ausnahmen können eintreten, wenn es sich bei den anderen Gesellschaftern um nahe Angehörige handelt. Nachversteuerung aufgrund der Verlustverwertung im Ausland verschärft Bei der Nachversteuerung von Betriebsstättenverlusten aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe, welche ja spätestens im 3. Jahr nach Ansatz des Verlustes zu erfolgen hat, kommt es zu Klarstellungen. So kann es zur Nachversteuerung durch Zeitablauf nur insoweit kommen als es nicht schon zu einer regulären Nachversteuerung aufgrund von Verlustverwertung im Ausland gekommen ist. Für die Nachversteuerung durch Zeitablauf ist das Fehlen der umfassenden Amtshilfe im Jahr des Ansatzes des ausländischen Verlustes in Österreich maßgeblich. Eine freiwillige frühere Nachversteuerung dieser Verluste ist jederzeit ganz oder teilweise möglich.

Verschärfungen bei der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen

Mit 1. Jänner 2015 ist es auch für österreichische Unternehmen, die in der Schweiz unternehmerisch aktiv sind, zu Verschärfungen gekommen. Vor dem Hintergrund, die Wettbewerbsnachteile schweizerischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen ausgleichen zu wollen, kommt es nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausdehnung der Mehrwertsteuerpflicht (der Normalsatz beträgt 8%). Sofern ausländische Unternehmen in der Schweiz Lieferungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100.000 Schweizer Franken (derzeit ca. 101.000 €) ausmacht, sind sie wie Schweizer Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig – bisher galt das nur für Schweizer Unternehmen. Die Bezugsteuer ist mit dem Reverse-Charge-System vergleichbar und kommt bei Leistungen ausländischer Unternehmen zur Anwendung, wo sie beim Empfänger der Leistung eingehoben wird. Bezugsteuer fällt nicht an, wenn die Lieferung bereits bei der Einfuhr besteuert wird. Von Bedeutung ist außerdem, dass der Begriff der Lieferung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst ist als im österreichischen UStG, da etwa für eine Lieferung keine Warenbewegung vorausgesetzt wird. Eine Lieferung liegt demnach nicht nur bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand vor, sondern auch bei dem Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand und sogar bei der Vermietung und Verpachtung eines Gegenstands. Unter den Begriff der mehrwertsteuerlichen Dienstleistung fällt hingegen jede Leistung, die keine Lieferung ist. Besonders betroffen von der Neuregelung sind ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Ebenso umfasst sind beispielsweise ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Wartungs- oder Unterhaltsarbeiten durchführen. Wie schon bisher sind ausländische Unternehmen von der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen – selbst wenn sie in der Schweiz damit mehr als 100.000 CHF Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neuregelung ist auch als eine Art Übergangsregelung zu sehen, da mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes weitere Verschärfungen vorgesehen sind. Künftig sollen inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 CHF Umsatz erzielen. Die seit Jahresbeginn geltende Änderung sollte auch zum Anlass genommen werden zu überprüfen, ob eine mehrwertsteuerliche Registrierung in der Schweiz vorgenommen werden muss.

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2015

Bis spätestens Ende Februar 2015 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2014 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2014 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist zu betonen, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann.

Höhere Lebenserhaltungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102115/2013 vom 5.9.2014) in einem ungewöhnlich anmutenden Sachverhalt auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob höhere Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz in Luxemburg eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich voraussetzt, hatte der Steuerpflichtige ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (Wohnsitz in Luxemburg) zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (gem. § 1 Abs. 4 EStG) optiert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist bekanntermaßen auch, dass das Einkommen zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegt bzw. die Auslandseinkünfte nicht mehr als 11.000 € ausmachen. Wenngleich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich im vorliegenden Fall gegeben war, so erteilte das BFG der steuerlichen Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung infolge von höheren Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz eine klare Absage. Die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zwangsläufigkeit impliziert jedoch, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen als Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, wo er innerhalb Österreichs und auch der EU seinen Wohnsitz wählt. Aus der Tatsache, dass die Lebenserhaltungskosten innerhalb der EU, auch in den jeweiligen städtischen und ländlichen Regionen, unterschiedlich hoch sind, kann nicht abgeleitet werden, dass diese höheren Lebenserhaltungskosten – etwa in Luxemburg verglichen mit Österreich – zwangsläufig erwachsen und folglich eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Reparaturkosten infolge eines beruflich bedingten Autounfalls

Wenn man berufsbedingt viel mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist, kann es mitunter schon mal vorkommen, dass ein Auffahrunfall passiert. Neben dem Schrecken und hoffentlich nur Blechschaden stellt sich oftmals auch die Frage, ob die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (vermindert um etwaigen Versicherungsersatz) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/2100465/2014 vom 3.12.2014) mit einer solchen Situation auseinanderzusetzen. Auf der Fahrt zu einer Tagung ereignete sich der Autounfall weil der Steuerpflichtige kurz das Navigationsgerät benutzte und dann auf den stark bremsenden Pkw vor ihm auffuhr. Die Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit betrieblich bzw. beruflich bedingten Verkehrsunfällen hängt stark von dem Verschuldensgrad des Lenkers ab. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tritt das Fehlverhalten als ungewollte Verhaltenkomponente gegenüber dem angestrebten betrieblichen bzw. beruflichen Zweck in den Hintergrund. Grobe Fahrlässigkeit ist der Judikatur folgend eindeutig bei Alkoholisierung, bei herabgesetzter Fahrtüchtigkeit (z.B. bedingt durch starke Medikamente) oder bei nicht den Straßenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit bzw. gefährlicher Fahrweise anzunehmen. Im vorliegenden Fall kam das BFG zur Entscheidung, dass das Bedienen des Navigationsgeräts während der Autofahrt trotz der damit zusammenhängenden Ablenkung keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Da die Fahrt zum Tagungsort, dessen Adresse ja gerade in das Navigationsgerät eingegeben wurde, unzweifelhaft beruflich bedingt war, sind die Reparaturkosten steuerlich anzuerkennen.

Highlights aus dem 2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2014

Im Zuge der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien durch den 2. Wartungserlass 2014 wurden mit 17.12.2014 u.a. folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen: Sachbezug für Privatnutzung bei Firmenauto mit Navigationsgerät: Klargestellt wird, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten des Autos zählt und daher bei der Berechnung des Sachbezugs zu berücksichtigen ist. Nicht relevant ist hingegen ein transportables Navigationsgerät. Monatliche Beiträge des Dienstnehmers zum Firmenauto: Grundsätzlich kürzen monatliche Beiträge des Dienstnehmers dessen Sachbezug. Sofern allerdings die Anschaffungskosten des Pkw die Angemessenheitsgrenze von 48.000 € überschreiten, ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 € bzw. 360 € zu berücksichtigen (zunächst sind 1,5% der Anschaffungskosten um den Kostenbeitrag des Arbeitnehmers zu vermindern; liegt der danach verbleibende Wert noch immer über der Grenze von 720 €, so führt der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers letztlich zu keiner Verringerung seines zu versteuernden Sachbezugswertes). Sachbezug für die kostenlose Nutzung eines arbeitgebereigenen Park- bzw. Garagenplatzes: Bisher kam der Sachbezug nur für die explizit in den Lohnsteuerrichtlinien aufgezählten Städte zur Anwendung. Diese Voraussetzung wurde gestrichen, so dass nunmehr ein Sachbezug von 14,53 € pro Monat für alle Orte mit Parkraumbewirtschaftung zum Tragen kommt, wenn das Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt. Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter (Betriebsräte): Die Tätigkeit in der Belegschaftsvertretung ist als ehrenamtlich und von den Pflichten aus dem Dienstverhältnis getrennt zu sehen. Da die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu vergütenden Reisekosten steuerlich weder in § 26 Z 4 noch in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG eingeordnet werden können, stellen sie steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zur Höhe dieser steuerpflichtigen Vergütungen kann der Belegschaftsvertreter unter den entsprechenden Voraussetzungen aber Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) beschlossen

In der KI 12/14 haben wir über die Regierungsvorlage zum RÄG 2014 berichtet. Nun wurde am 13.1.2015 das RÄG im BGBl I 22/2015 veröffentlicht. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Gegenüber der Regierungsvorlage haben sich neben der Behebung von Redaktionsversehen noch einige kleinere Änderungen ergeben: Der Aufholungsbetrag aufgrund der nunmehrigen Zuschreibungsverpflichtung bei Finanzanlagen (bei Wegfall der Gründe für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung) kann - wenn steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet wird - durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden. Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens fünf Jahre gilt nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen hierzu. Weiters wurde die Klarstellung aufgenommen, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat. Das RÄG 2014 soll überwiegend mit 20.7.2015 in Kraft treten und ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.