2016

Ausschluss der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe verstößt gegen EU-Recht

Mit dem BBG 2011 wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Nachteilig von der Änderung betroffen waren dabei energieintensive Betriebe des Dienstleistungssektors wie etwa Einkaufszentren, Hotels oder Skiliftbetreiber, die durch diese Änderung die über den Selbstbehalt hinausgehende Erstattung der Energieabgaben verloren haben. Gegen diese Gesetzesänderung haben betroffene Unternehmen Beschwerde erhoben und diese mit einem Verstoß gegen geltendes EU-Recht begründet. Der EuGH (21.7.2016, Rs C-493/14) ist diesen Bedenken nunmehr gefolgt und hat die Einschränkung als Verstoß gegen das Unionsrecht gewertet. Begründet wird dies damit, dass die Änderung im Sinne einer Einschränkung dieser Beilhilfe im Jahr 2011 nicht ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde und damit das strenge Transparenzgebot im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen unterlaufen wurde. Mangels Genehmigung der geänderten Rechtslage durch die Kommission ist daher vom Fortbestehen der bis zum BBG 2011 geltenden Rechtslage auszugehen. Dies bedeutet, dass der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen nicht wirksam wurde und diese daher Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Zeiträume nach dem 1.2.2011 stellen können. Ein solcher Antrag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Noch unklar ist die Situation für Dienstleistungsbetriebe, die für die Energieabgabenvergütung für 2011 bzw. für Jänner 2011 bereits einen rechtskräftigen Bescheid erwirkt haben. Komplex wird die Angelegenheit auch für Zeiträume ab 2015. Das BMF hat am 12.12.2014 die Beihilfe der Kommission gemeldet, wodurch die Einschränkung auf Produktionsbetriebe ab diesem Zeitpunkt möglicherweise zulässig ist. Dieser Punkt wird im gegenständlichen Judikat des EuGH nicht behandelt. Da die alte Rechtslage auch für Produktionsunternehmen günstiger ist, kann sich auch für diese – in Abhängigkeit vom Verfahrensstand - möglicherweise ein höherer Rückvergütungsanspruch ergeben.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2016

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 per 30.9.2016 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Wahlrecht zur Verbesserung der Eigenkapitalquote durch Rückdeckungsversicherungen ab 2016

Die österreichischen Unternehmen weisen in ihren Bilanzen zum Teil erhebliche Pensions- und Abfertigungsrückstellungen aus. Bereits bislang konnten Unternehmen daraus resultierende Risiken durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen auslagern. Eine Aufrechnung der bilanzierten Verpflichtungen mit den Ansprüchen aus den Rückdeckungsversicherungen war bis Ende 2015 in den unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen – anders als nach internationalen Bilanzierungsstandards - nicht zulässig. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, besteht nun aufgrund von aktuellen AFRAC- und KWT-Stellungnahmen auch in unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Saldierung des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung mit den bilanzierten Pensions- und Abfertigungsrückstellungen. Die Voraussetzungen umfassen die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten sowie die Kongruenz von Fälligkeit und Höhe der Verpflichtung und der Rückdeckungsversicherung. Weiters sind bestimmte Angaben im Anhang zu machen. Wird das Wahlrecht zur Saldierung in Anspruch genommen, führt dies zu einer Reduktion der Bilanzsumme und somit zu einer Erhöhung der Eigenkapitalquote des Unternehmens.

Strenge Maßstäbe für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Um diese Ausgaben von der Steuer absetzen zu können, müssen sie außergewöhnlich und zwangsläufig sein. Zudem müssen sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Außergewöhnlichkeit setzt voraus, dass die Kosten höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Eine Belastung ist dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Da die Beurteilung der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit von Krankheitskosten sehr einzelfallbezogen ist, landen viele solcher Streitfälle vor dem VwGH. Der Verwaltungsgerichtshof knüpft strenge Maßstäbe an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung. Kosten der Unterbringung im Einbettzimmer als außergewöhnliche Belastung? In einem unlängst ergangen Urteil des VwGH (GZ 2013/13/0064 vom 11.2.2016) ging es um Kosten für ein Einbettzimmer, wobei sogar eine ärztliche Bestätigung beigebracht wurde, die wegen des Ausmaßes der Pflege die Unterbringung im Einbettzimmer ausdrücklich für erforderlich erachtete. Der VwGH hob zwar den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, sah es jedoch als möglich, dass ein hohes Ausmaß an Pflegebedürftigkeit bei einem Spitalsaufenthalt die Unterbringung in einem Einbettzimmer erforderlich macht. Relevant für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist also vor allem das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Bloßes Ruhebedürfnis, hohes Alter, Unannehmlichkeiten für andere Patienten reichen nach älterer VwGH-Rechtsprechung jedoch nicht aus. Behinderungsbedingte Wohnungskosten als außergewöhnliche Belastung? Eine Arbeitnehmerin war nach einem Unfall querschnittsgelähmt und konnte ihre alte Wohnung nicht mehr nützen, da kein Lift für den Rollstuhl vorhanden war. Daraufhin wurde eine barrierefreie Wohnung gemietet, für die höhere Mietkosten anfielen. In Folge sollte die Mietzinsdifferenz als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angesetzt werden. Alternativ wurde im Beschwerdeverfahren eine Berücksichtigung als Werbungskosten begehrt. Der VwGH (GZ 2013/13/0063, 0065 vom 30.3.2016) kam jedoch zum Ergebnis, dass die Mietzinsdifferenz weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausgaben für Wohnung und den höchstpersönlichen Bedarf nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ausnahmen hiervon sind im Gesetz explizit geregelt wie z.B. ein Arbeitszimmer oder Aufwendungen der „doppelten Haushaltsführung“. Kosten für eine Krankheit oder Behinderung sind der privaten Sphäre zuzurechnen und kommen demnach als Werbungskosten nicht in Frage. Der VwGH verneinte aber auch eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Es fehlt nämlich an dem Kriterium der Außergewöhnlichkeit, da Wohnungskosten - in welcher Form auch immer - von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen sind.

Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern

Lange war es umstritten, ob die Ausschlussbestimmung für eine Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Auf Grundlage eines EuGH-Urteils sowie eines Erkenntnisses des VwGH (GZ 2015/15/0001 vom 10.2.2016) steht die Firmenwertabschreibung auch für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften zu. Eine aktuelle BMF-Info vom 16.6.2016 (BMF-010203/0178-VI/6/2016) nimmt nun zu praktischen Folgefragen Stellung: Für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013 ist eine Wiederaufnahme bereits veranlagter Jahre aus Gründen des EuGH-Urteils bzw. des Erkenntnisses des VwGH nicht möglich, weil diese keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO darstellen. Liegt ein anderer Wiederaufnahmegrund (z.B. Wiederaufnahme im Rahmen einer Betriebsprüfung) vor, hat die Geltendmachung der Firmenwertabschreibung im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens zu erfolgen. Ab dem Veranlagungsjahr 2014 wurde die Firmenwertabschreibung durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 insofern begrenzt, als diese nur mehr für vor dem 1.3.2014 erworbene Anteile anzuwenden ist. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die bereits davor angeschafft wurden, können weiter abgesetzt werden, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim ursprünglichen Erwerb auf die Kaufpreisbemessung auswirken konnte und die Einbeziehung der Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das im Kalenderjahr 2015 geendet hat. Bei der Anschaffung von Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen (ausländischen) Gruppenmitgliedern kann nach Ansicht des BMF grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Firmenwertabschreibung im Kaufpreis Niederschlag fand, da für eine solche Beteiligung gesetzlich keine Firmenwertabschreibung vorgesehen war und kein Vertrauensschutz gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für jene Fälle, in denen die Firmenwertabschreibung für ausländische Gruppenmitglieder nicht bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung beantragt wurde (und die Beteiligung auch innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in die Unternehmensgruppe einbezogen wurde). Wurde hingegen die Firmenwertabschreibung in der Steuererklärung geltend gemacht, so wird eine Kaufpreisbeeinflussung als möglich erachtet. Die Firmenwertabschreibung steht dann bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auch für die Veranlagungszeiträume ab 2014 zu.

BMF-Information zur Verlustausgleichs- beschränkung bei kapitalistischen Mitunternehmern

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde der § 23a EStG neu gefasst und (erweiterte) Verlustausgleichsbeschränkungen für kapitalistische Mitunternehmer eingeführt. Hintergrund der Regelung war, dass zugewiesene Verluste aus Mitunternehmerschaften bisher grundsätzlich unbeschränkt mit positiven anderen Einkünfte ausgeglichen werden und, soweit dies nicht möglich ist, auch vorgetragen werden konnten. Steht diesen Verlusten aber keine unbeschränkte Haftung des Mitunternehmers (gegenüber Gläubigern) gegenüber, werden sie wirtschaftlich nicht getragen. Mit Wirksamkeit ab 2016 können Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, wenn sie natürliche Personen sind, nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden. Übersteigende Verluste werden auf „Wartetaste“ gelegt. Eine BMF-Info (BMF-010203/0200-VI/6/2016 vom 7.7.2016) nimmt diesbezüglich zu Zweifelsfragen bzw. praktischen Anforderungen dieser neuen Regelung aus Sicht der Finanzverwaltung Stellung: Betroffener Personenkreis: Betroffen sind kapitalistische Mitunternehmer, das sind solche, deren Haftung eingeschränkt ist (wie insbesondere bei Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschaftern) und die keine „ausgeprägte Unternehmerinitiative“ entfalten. (Fehlende) Mitunternehmerinitiative: Eine aktive unternehmerische Mitarbeit schließt die Anwendung der Wartetastenregelung aus. Diese Mitarbeit muss allerdings deutlich über die bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten hinausgehen. Die Übernahme der Geschäftsführung oder die Tätigkeit als Prokurist (Kommanditisten sind ja ex lege von der Geschäftsführung ausgeschlossen) wird in der Regel eine ausreichende Mitarbeit begründen. Eine bloß sporadische Teilnahme an strategischen Besprechungen und unternehmensinternen Sitzungen oder eine Mitwirkung an der Geschäftsführung in bloßen Ausnahmefällen oder bei außerordentlichen Geschäften reicht allerdings nicht aus. Seitens der Finanzverwaltung wird als quantitatives Kriterium eine durchschnittliche Mitarbeit von mindestens 10 Wochenstunden als erforderlich angesehen. Die arbeitsrechtliche Einstufung der Tätigkeit spielt keine Rolle, das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG (z.B. Kommanditist bis 25%) oder GSVG aus dieser Beteiligung wird allerdings als Indiz für das Vorliegen einer ausgeprägten Mitunternehmerinitiative gelten. Wird ein Kommanditist gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG tätig und führt er in dieser Funktion auch die Geschäfte der KG, reicht dies als indirekte Mitunternehmerinitiative aus. Maßgebliches Kapitalkonto: Das Verlustausgleichspotential ist begrenzt durch das steuerliche Kapitalkonto, welches sich aus der einbezahlten Gesellschaftseinlage, allfälligem Ergänzungskapital bei nachträglichem Gesellschafterbeitritt, nicht entnommenen laufenden steuerlichen Gewinnen und weiteren Einlagen (abzüglich Entnahmen) in das Gesellschaftsvermögen zusammensetzt. Sonderbetriebsvermögen (beispielsweise Darlehensforderungen an die Mitunternehmerschaft, an die Gesellschaft vermietete Immobilien etc.) sind bei der Ermittlung des Standes des maßgeblichen Kapitalkontos hingegen nicht zu berücksichtigen. Ermittlung des Anfangsbestands des Kapitalkontos (Beginn 2016): Der steuerliche Stand kann vom unternehmensrechtlichen Kapitalkontostand abgeleitet werden, indem dieser um die temporären Differenzen zwischen UGB- und Steuerbilanz adaptiert wird (z.B. aufgrund unterschiedlicher Abschreibungsdauern, Unterschiede bei der Bewertung von Personalrückstellungen usw.). Darüber hinaus ist allfälliges Ergänzungskapital zu berücksichtigen. Fortführung des Kontos: Für jeden Mitunternehmer ist die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste in der Einkünftefeststellungserklärung darzustellen. Dafür ist grundsätzlich der Anfangsstand um Gewinne und Einlagen zu erhöhen sowie um Verluste und Entnahmen zu vermindern. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das steuerliche Kapitalkonto wie zuvor beschrieben durch Adaptierung des unternehmensrechtlichen Standes abgeleitet wird. Verrechnung (Aktivierung) von Wartetastenverlusten: Neben der Nutzung in Folge der Verrechnung mit Gewinnen kommt auch eine Nutzung durch Einlage in Frage (begründet durch die damit verbundene Erhöhung des Risiken ausgesetzten Kapitals). Liegen in einem Jahr sowohl ein Gewinnanteil als auch ein Einlagenüberhang vor, ist der Gewinnanteil vorrangig mit Wartetastenverlusten zu verrechnen. Wird eine Einlage lediglich vor dem Bilanzstichtag offenkundig deshalb geleistet, um die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten zu erreichen, und bald darauf wieder entnommen, gilt sie nicht als dem Betriebsvermögen zugeführt (dies soll Missbrauch verhindern). Als Einlage gilt hingegen auch eine tatsächliche Haftungsinanspruchnahme des Gesellschafters. Änderungen der Rechtsstellung des Mitunternehmers: Bei Wechsel in die unbeschränkte Haftung (z.B. als Komplementär oder offener Gesellschafter) kommt es zur Verrechnungsfähigkeit der Wartetastenverluste zumal der Gesellschafter dann auch für Altschulden unbeschränkt haftet. Wandelt sich die Stellung bloß aufgrund einer erhöhten Mitunternehmerinitiative, löst dies nach Ansicht der Finanzverwaltung hingegen keine Verrechenbarkeit von bisherigen Wartetastenverlusten aus. Lediglich die ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden Verluste unterliegen nicht mehr dem § 23a EStG. Ausscheiden des Mitunternehmers: Bei der entgeltlichen Übertragung kommt es zur Verrechnung des restlichen Wartetastenverlustes mit dem Veräußerungsgewinn, der jedenfalls in Höhe des negativen Kapitalkontos, das nicht aufgefüllt werden muss, anzusetzen ist. Wird der Anteil unentgeltlich übertragen, gehen Wartetastenverluste auf den Übernehmer über.

Doch noch Erleichterungen bei der Verrechnungspreis- dokumentationspflicht

Das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 und somit auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) als wesentlicher Teil davon, wurde Anfang Juli im Nationalrat beschlossen, ebenso erfolgte die Zustimmung durch den Bundesrat. Mit dem VPDG wurde im Wesentlichen die von der OECD im BEPS-Projekt vorgeschlagene dreistufige Dokumentationsstruktur ins österreichische Recht umgesetzt. Während im Begutachtungsentwurf zumindest sprachlich noch von einer „Stammdokumentation” die Rede war (siehe auch KI 06/16), wurden nun doch die international gebräuchlichen Begriffe Master File und Local File übernommen. In einem Master File soll üblicherweise der Konzern als Ganzes beschrieben werden und z.B. Informationen über die Geschäftstätigkeit und den Organisationsaufbau des Konzerns enthalten sein – dies hat auch den praktischen Vorteil, dass allgemeine Informationen nicht in jedem Local File (im Begutachtungsentwurf noch als „landesspezifische Dokumentation“ bezeichnet) wieder dargestellt werden muss. Kerninhalte des Local Files sollen die Beschreibung wesentlicher konzerninterner Transaktionen sowie die Untermauerung der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise sein. Der dritte Teil der Verrechnungspreisdokumentation betrifft nur solche Konzerne, die im Vorjahr die Grenze von 750 Mio. € an konsolidiertem Gesamtumsatz überschritten haben. Sie sind dann verpflichtet, einen „länderbezogenen Bericht“ (Country-by-Country Report) zu erstellen. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf ist es zu einigen Verbesserungen für österreichische, grenzüberschreitend agierende Unternehmen gekommen. Beginnend mit der Umsatzgrenze für die verpflichtende Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (österreichisches Local File und gegebenenfalls Master File) ist nun Voraussetzung, dass die Umsatzerlöse der vorangegangenen zwei Wirtschaftsjahre (jeweils) 50 Mio. € überstiegen haben. Darüber hinaus erfolgte der Wegfall der 5 Mio. € Grenze für konzernintern erzielte Provisionserlöse. Im Begutachtungsentwurf war diese Grenze noch als Auffangtatbestand konzipiert, der auch dann eine Dokumentationsverpflichtung auslöst, wenn die Umsatzerlöse weniger als 50 Mio. € ausmachen, jedoch entsprechende konzerninterne Provisionserlöse erzielt wurden. Bei der Sprache, in welcher die Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden kann, wird nun neben Deutsch (und anderen in Österreich geltenden Amtssprachen) auch Englisch vollwertig anerkannt. Diese Änderung erhöht die Rechtssicherheit, da im Begutachtungsentwurf eine auf Englisch erstellte Verrechnungspreisdokumentation nur als fristenwahrend anerkannt wurde und die Betriebsprüfung auch eine beglaubigte Übersetzung hätte fordern können. Schließlich wurden auch die Geldstrafen (es handelt sich dabei um eine Finanzordnungswidrigkeit), welche nur den Country-by-Country Report betreffen, bei vorsätzlicher Nichtabgabe bzw. bei Abgabe unrichtiger Informationen auf maximal 50.000 € (zuvor maximal 80.000 €) reduziert. Wird etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung das österreichische Local File angefordert, jedoch vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt, zieht das keine Geldstrafen nach sich. Mit Hinweis auf die Verrechnungspreisdokumentationspflicht kann es allerdings zur Nichtanerkennung der Verrechnungspreise und zu empfindlichen Hinzurechnungen (steuerlichen Mehrergebnissen) im Rahmen der Betriebsprüfung kommen. Da die Verrechnungspreisdokumentationspflicht in Österreich bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 gilt, empfiehlt es sich, sehr bald frühere Verrechnungspreisdokumentationen an die neuen Anforderungen anzupassen bzw. eine entsprechende Verrechnungspreisdokumentation (erstmalig) zu erstellen.

Auftraggeberhaftung bei Scheinunternehmen - Liste auf BMF-Homepage veröffentlicht

Das mit 2016 in Kraft getretene Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug, welcher insbesondere durch Scheinunternehmen hervorgerufen wird, zum Ziel. Unter Sozialbetrug versteht man strafrechtlich verbotene Handlungen wie etwa die Nichtweiterleitung von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Dienstnehmer einbehalten wurden, das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder die organisierte Schwarzarbeit. Die Bekämpfung von Sozialbetrug erfordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Einrichtungen, weshalb auch eine Sozialbetrugsdatenbank für die Zurverfügungstellung von Informationen und Daten geschaffen wurde. Entsprechend des SBBG sind Scheinunternehmen vorrangig darauf ausgerichtet, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (dadurch kommt es zu einem ungerechtfertigten umfassenden Versicherungsschutz für diese Personen). Wurde ein solches Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt, so ist es auch im Internet – auf einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen – zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch für Unternehmen kritisch, welche in Geschäftsbeziehungen mit diesen Scheinunternehmen treten und als deren Auftraggeber agieren. Wusste der Auftraggeber nämlich im Zeitpunkt der Auftragserteilung – oder hätte er wissen müssen – dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Auf der BMF-Homepage kann unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ gezielt nach Scheinunternehmen gesucht werden bzw. die derzeit aktuelle Liste aufgerufen werden. Neben dem Namen des rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmens sind auch – Verfügbarkeit vorausgesetzt – Informationen wie etwa Anschrift, Firmenbuchnummer oder UID-Nr. angegeben. Für die Praxis ist es daher ratsam, insbesondere vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit bisher unbekannten Unternehmen, einen Blick auf die aktuelle Liste der Scheinunternehmen zu werfen, um nicht im Extremfall für die Löhne der Arbeitnehmer des Scheinunternehmens haften zu müssen. Sofern der Dienstgeber (das Scheinunternehmen) nicht ermittelt werden kann, kann das beauftragende Unternehmen auch zur Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.

Ferialjobs - kein Geldverdienen ohne steuerliche Hindernisse

Es gibt viele Gründe für einen Ferialjob, der besonders oft während der Sommermonate absolviert wird. Neben dem Sammeln von Praxiserfahrungen oder dem Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld sind es oftmals monetäre Aspekte, die für die Entscheidung, im Sommer arbeiten zu gehen, ausschlaggebend sind. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie jene im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Durch die Steuerreform 2015/16 ist es auch zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsrückerstattung (früher als Negativsteuer bekannt) gekommen. Dies wirkt sich positiv aus, da es mangels Steuerpflicht aufgrund zu geringen Einkommens zu einer Gutschrift i.H.v. 50% bestimmter Werbungskosten (insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen) kommen kann. Die Sozialversicherungsrückerstattung für die Veranlagung 2016 beträgt max. 400 € bzw. sogar 500 € bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale (den Pendlerzuschlag gibt es nicht mehr). Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 415,72 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Kurz-Info: Mietrechtliche Richtwerte bleiben weiterhin unverändert

Das mit 1. April 2016 in Kraft getretene Gesetz mit dem Namen „2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz“ führt dazu, dass die mietrechtlichen Richtwerte weiter bestehen bleiben und keine mit 1.4.2016 vorgesehene Indexanpassung erfolgt ist. Die nachfolgend dargestellten mietrechtlichen Richtwerte gelten bereits seit 1.4.2014 und bis zum 31.3.2017. Bundesland € je m² Wohnnutzfläche Burgenland 4,92 Kärnten 6,31 Niederösterreich 5,53 Oberösterreich 5,84 Salzburg 7,45 Steiermark 7,44 Tirol 6,58 Vorarlberg 8,28 Wien 5,39 Die mietrechtlichen Richtwerte gelten für zahlreiche Mietwohnungen in Österreich bei Neuvermietungen. Durch die Nichtanhebung der Richtwerte sollen die Inflationsfolgen bei den Wohnkosten abgeschwächt werden.

Doch noch Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht

Der VfGH konnte in der durchaus umstrittenen Registrierkassenpflicht keine Verfassungswidrigkeit erkennen (siehe auch KI 04/16). Nun ist es erfreulicherweise durch den Ministerrat doch noch zu Erleichterungen gekommen, welche besonders gemeinnützige Vereine, Vereinsfeste und die sogenannte „Kalte-Hände Regelung“ betreffen. Bekanntermaßen tritt die Registrierkassenpflicht grundsätzlich ein, wenn die jährlichen Umsätze mehr als 15.000 € betragen und (davon) jährliche Barumsätze von mehr als 7.500 € erzielt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze gelten. Erleichterungen für Vereine Feste von gemeinnützigen Vereinen bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bei einem Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr nicht der Registrierkassenpflicht unter-liegen – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen. Diese Regelung soll auch für politische Parteien gelten, sofern es sich um ein ortsübliches Fest handelt (maximaler Jahresumsatz von 15.000 € und Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige und parteipolitische Zwecke). Eine Erleichterung ist auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. von Fußballvereinen) vorgesehen. Sofern die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von maximal 30.000 € erzielt, entfällt die Registrierkassenpflicht. Erleichterungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe Nunmehr soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht geben, sofern die Umsätze 30.000 € nicht überschreiten. Die 30.000 € Grenze ist auch bei der „Kalte-Hände Regelung“ maß-gebend, wobei nur mehr jener Jahresumsatz relevant sein soll, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt (bisher wurde auf den Gesamtjahresumsatz abgestellt). Werden die 30.000 € unterschritten, so sind diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und es kann die einfache Losungsermittlung zur Anwendung kommen. Eine Erleichterung im Sinne eines Zeitgewinns ist auch bei der verpflichtenden technischen Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen geplant. Hier wurde die Frist für die Umstellung von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben. Gar keine Registrierkassenpflicht soll es für Kreditinstitute geben, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstellt. Trotz dieser Erleichterungen ist zu erwarten, dass es bei den von der Registrierkassenpflicht betroffenen Unternehmen bald zu Überprüfungen hinsichtlich der korrekten Umsetzung der Registrierkassenpflicht kommen wird. Laut Informationen der Finanzverwaltung ist nämlich geplant, mit den Prüfungen der Registrierkassenpflicht ab Juli 2016 zu beginnen. Zunächst im Rahmen normaler Betriebsprüfungen und voraussichtlich ab Herbst auch mit Unterstützung der Finanzpolizei.

Kleinunternehmer aufgepasst - Abrechnung im Gutschriftsverfahren birgt unliebsame Überraschungen

Grundsätzlich erstellt der leistende Unternehmer eine Rechnung für seine geleistete Arbeit. Es ist jedoch auch denkbar, dass anstatt des Leistenden der Kunde eine Gutschrift über die erhaltene Arbeit ausstellt. Dies kann beispielsweise dann praktikabel sein, wenn das genaue Entgelt für eine Leistung von vornherein nicht festgelegt ist. Dieses Prinzip lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Eine Autorin verfasst ein Manuskript und überlässt einem Verlag das Recht, den Text zu nutzen, Bücher zu drucken und zu verkaufen. Pro verkauftem Exemplar erhält die Autorin einen fixen Betrag. Nun könnte der Verlag der Autorin mitteilen, wie viele Bücher in einer Abrechnungsperiode verkauft wurden und die Autorin legt ihre Honorarnote an den Verlag. Alternativ kann der Verlag eine Gutschrift an die Autorin über das vereinbarte Entgelt erstellen und diese an die Autorin auszahlen. Diese sogenannte Abrechnung im Gutschriftsverfahren hat den Vorteil, dass der leistende Unternehmer (im obigen Beispiel die Autorin) nicht selbst eine Rechnung ausstellen muss. Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht hier allerdings eine Gefahrenquelle, insbesondere für Kleinunternehmer. Während der Kleinunternehmer (die Autorin) in seiner Rechnung an Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen darf und somit keine Umsatzsteuer schuldet, könnte es passieren, dass diese Tatsache dem Kunden (hier dem Verlag) nicht bekannt ist. Im Rahmen der Abrechnung im Gutschriftsverfahren passiert umsatzsteuerlich dann der Fehler, dass der Kunde eine Gutschrift für die erhaltene Arbeit erstellt und darauf Umsatzsteuer ausweist, die er sich als Vorsteuer abzieht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Widerspricht der leistende Unternehmer (Kleinunternehmer) nicht unverzüglich nach Erhalt der unrichtigen Gutschrift und verlangt eine neuausgestellte Gutschrift ohne Ausweis von Umsatzsteuer, so schuldet er diese Umsatzsteuer aufgrund der Ausstellung der Gutschrift durch seinen Kunden (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung). Diese Umsatzsteuer ist an das Finanzamt zu bezahlen, auch wenn der leistende Unternehmer eigentlich Kleinunternehmer ist. Erst durch eine Rechnungskorrektur durch den Aussteller der Gutschrift fällt die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung weg. Kleinunternehmer sollten also, sofern im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird, ihren Kunden darauf hinweisen, dass sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind und dass auf der Gutschrift (Rechnung) keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf. Wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, ist es besonders wichtig, dass der Gutschrift unverzüglich, am besten schriftlich, widersprochen wird und der Kunde aufgefordert wird, eine korrigierte Gutschrift auszustellen. Eine Korrektur durch den Kleinunternehmer selbst (z.B. durch Wegstreichen der Umsatzsteuer) wird umsatzsteuerlich nicht akzeptiert, da jene Partei die Gutschrift zu korrigieren hat, die diese ausgestellt hat.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2016 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2016 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2015 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2016 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Kreditbearbeitungsgebühr laut OGH doch zulässig

Hatte es im Juli 2015 aufgrund eines Urteils des Landesgerichts Innsbruck noch ausgesehen als wäre die Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr für Konsumkredite unzulässig, so hat der OGH nunmehr am 30.3.2016 (GZ 6 Ob 13/16d) anders entschieden. Die in der Klage des Vereins für Konsumenteninformation vorgebrachten Argumente, dass die Bearbeitung des Kreditantrages im Interesse der Bank liegt (und durch die Zinsen abgegolten wird), eine pauschale Bearbeitungsgebühr die Kunden benachteilige und es zu keiner aliquoten Rückerstattung bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits kommt, hat das Höchstgericht letztlich nicht geteilt. Anders als in Deutschland sieht der OGH die Kreditbearbeitungsgebühr als Teil der zu vereinbarenden Hauptleistung und nicht bloß als Nebenleistung an. Damit kommt es auch nicht zur Anwendung von § 879 Abs. 3 ABGB, welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Nebenbedingungen, die eine Partei gröblich benachteiligen, für nichtig erklärt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der OGH die mit der Kreditbearbeitungsgebühr abgegoltene Bonitätsprüfung auch als Schutzmechanismus und damit im Interesse des Kreditnehmers sieht. Auch gegen die wertabhängige Gebührengestaltung (bestimmter Prozentsatz der Kreditsumme ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands) hat der OGH nichts einzuwenden, zumal sich vergleichbare Abgeltungsformen auch in anderen Bereichen wie beispielsweise bei Maklern oder Rechtsanwälten finden. Etwas künstlich mutet schließlich noch eine letzte Würdigung des OGH an: Würde man die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten. Da noch weitere Klagen zu dieser Thematik anhängig sind, bleibt abzuwarten, ob die im gegenständlichen Urteil zum Ausdruck gebrachten Wertungen in den unterschiedlichen Senaten des OGH einheitlich gesehen werden.

Handwerkerbonus für zwei weitere Jahre verlängert!

Gute Nachrichten für alle jene, bei denen Renovierungsarbeiten anstehen. Der seit 2014 bestehende Handwerkerbonus wird auch für die Jahre 2016 und 2017 wieder neu aufgelegt. An Förderungen stehen für die beiden Jahre insgesamt 40 Mio. € zur Verfügung (vermutlich jeweils 20 Mio. € pro Jahr, wobei für die Fortführung der Aktion im Jahr 2017 ein im Jahr 2016 zum Vorjahr schwächeres reales Wirtschaftswachstum Voraussetzung ist). Gefördert werden Leistungen, die ab dem 1. Juni 2016 erbracht werden. Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab Anfang Juli 2016 bei den Bausparkassen möglich sein. Die genauen Richtlinien befinden sich derzeit in Ausarbeitung und werden rechtzeitig veröffentlicht. Eckpunkte der Förderung sind wie bisher: Förderung handwerklicher Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Wohnraum in Österreich (keine Förderung hingegen für Neubaumaßnahmen und Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden); die maximale Fördersumme liegt pro Person und Jahr bei 600 € (20% der Kosten für Arbeitsleistung und Fahrtkosten bei einer Obergrenze von 3.000 € netto); die förderfähigen Arbeitsleistungen und Materialkosten müssen in der Endrechnung des mit entsprechender Gewerbeberechtigung ausgestatteten Handwerkers gesondert ausgewiesen werden; förderberechtigt sind nur natürliche Personen (Achtung: maximal ein Antrag pro Person und Jahr, auch wenn damit die maximale Fördersumme noch nicht ausgeschöpft werden konnte); eine zusätzliche Inanspruchnahme von sonstigen Förderungen (z.B. steuerfreie Zuschüsse, Steuerbegünstigungen) ist nicht möglich; die Vergabe der Förderung erfolgt in der Reihenfolge der einlangenden Anträge. Aufgrund der Registrierkassenpflicht für Handwerker kann der Nachweis der erfolgten Zahlung durch den Förderwerber entfallen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll also eine bar bezahlte Handwerkerleistung per se nicht mehr von der Förderung ausgeschlossen sein.

Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten

Die Pauschalierung von Werbungskosten ist eine in der Praxis relevante Verwaltungsvereinfachung, weil in Fällen, in denen eine genaue Ermittlung der Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittssätze im Verordnungswege festgelegt werden können. Praktische Bedeutung hat dies beispielsweise für unselbständig tätige Vertreter, Journalisten, Musiker oder Schauspieler. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das BFG (GZ RV/2100004/2015 vom 21.4.2016) festgehalten, dass die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2011) bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen darf, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können. Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist demnach, dass der Steuerpflichtige abzugsfähige Ausgaben überhaupt zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung. Im Anlassfall war bei einem Vertreter nach der Aktenlage nur von marginalen Ausgaben (Internet zuhause, kleinere Bewirtungsrechnungen) auszugehen, welche im allgemeinen Pauschalbetrag von jährlich 132 € als Werbungkostenpauschale (für alle Arbeitnehmer) Deckung finden. Die Entscheidung des BFG steht damit in einem Spannungsverhältnis zur mit der Verordnung angedachten Zielsetzung, nämlich einen pauschalen Werbungskostenabzug aus Vereinfachungsgründen auch ohne Aufzeichnungspflichten zuzulassen. Wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, ist aus der Entscheidung ebenso nicht ersichtlich. Inwieweit sich aus dieser Sichtweise auch Auswirkungen auf andere (gesetzliche) Betriebsausgabenpauschalierungen ergeben, bleibt abzuwarten. Insbesondere beim 6%igen Betriebsausgabenpauschale bei Einkünften von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder Aufsichtsräten (welche oftmals auch weite Teile ihrer Spesen ersetzt bekommen) könnte die in der Entscheidung des BFG aufgezeigte Problematik unter Umständen künftig virulent werden.

BFG zur Hauptwohnsitzbefreiung beim Verkauf von Eigenheimen

Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll die Besteuerung beim Grundstücksverkauf im Privatbereich unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden. Grund dafür ist auch, dass der Veräußerungserlös aus dem Hauptwohnsitz vollumfänglich für die Reinvestition in eine neue Immobilie verwendet werden soll. Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt in zwei Fällen, nämlich wenn der Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre die Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim samt Grund und Boden durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat und dieser Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder Eigenheim/Eigentumswohnung innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Das BFG hatte sich unlängst mit der Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung auseinanderzusetzen (GZ RV/4100952/2015 vom 3.12.2015 und GZ RV/7102376/2015 vom 24.3.2016). Im ersten Fall ging es um die Frage, ob die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann gegeben ist, wenn die Abmeldung des früheren Hauptwohnsitzes nicht rechtzeitig erfolgt ist und somit die für die Hauptwohnsitzbefreiung wichtige fünfjährige durchgehende Nutzung des späteren Hauptwohnsitzes (der dann verkauft wurde) gemessen am Melderegister nicht erfüllt gewesen wäre. Das BFG überzeugte jedoch das Gesamtbild, welches dafür spricht, dass schon länger kein Hauptwohnsitz mehr an der früheren Wohnstätte bestanden hatte. Begründet wurde dies unter anderem mit Stromrechnungen, die einen eklatanten Rückgang des Stromverbrauchs zeigten, wie auch mit einem Rückgang des Warm- und Kaltwasserverbrauchs. Nach der Ansicht des BFG kann sich nämlich bei dem Verbrauch von nur 1m3 Warm- und 1m3 Kaltwasser für ein gesamtes Jahr und bei gar keinem Bezug von Warmwasser im Folgejahr die Frage nach der tatsächlichen Nutzung der Wohnung überhaupt nicht stellen. Ebenso lässt der Bezug einer Tageszeitung an die später veräußerte Wohnadresse darauf schließen, dass hier schon länger ein Hauptwohnsitz bestand und somit die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung der Wohnung gerechtfertigt ist. In dem anderen Fall war strittig, ob die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf zwei nebeneinanderliegende Grundstücke erfolgen kann. Die Eigentümer wollten bei dem zeitgleichen Verkauf der beiden aneinandergrenzenden Grundstücke die Hauptwohnsitzbefreiung für beide Grundstücke geltend machen. Es handelt sich dabei einerseits um ein Grundstück mit Garten und renovierungsbedürftigem Einfamilienhaus und andererseits um ein unbebautes Grundstück mit einem größeren Garten – bei diesem Grundstück waren die Verkäufer der Ansicht, dass es über keinen eigenen Zugang verfügt und dies ein starkes Argument für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf beide Grundstücke darstellt. Das BFG folgte dieser Ansicht jedoch nicht und sah die Hauptwohnsitzbefreiung nur auf das Grundstück mit dem renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus anwendbar. Begründet wurde dies vor allem damit, dass es sich laut Grundbuch um zwei getrennte, eigenständige Grundstücke (mit verschiedenen Einlagenzahlen und Grundstücksnummern) handelt und auch unterschiedliche Eigentumsverhältnisse vorliegen – ein Grundstück gehörte einem der Verkäufer alleine während bei dem anderen Grundstück beide Verkäufer jeweils Hälfteeigentümer waren. Außerdem ist noch zu berücksichtigen, dass die Hauptwohnsitzbefreiung als Gebäudebefreiung zu sehen ist und nur jener Grund und Boden befreit sein soll, der üblicherweise als Bauplatz benötigt wird bzw. insoweit er der Nutzung des Eigenheims oder Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Der Umstand, dass die beiden Grundstücke in einem einzigen Vorgang veräußert wurden, begründet jedoch keine Hauptwohnsitzbefreiung für beide Grundstücke.

Verrechnungspreis-Dokumentationspflicht in Österreich erwartet

Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde unlängst auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Begutachtungsentwurf veröffentlicht. Die konzerninternen Verrechnungspreise sind ja in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus bei Betriebsprüfungen geraten und verlangen den Nachweis, dass konzerninterne grenzüberschreitende Transaktionen fremdüblich („at arm’s length“) vergütet werden. Aufbauend auf dem BEPS-Projekt der OECD wie auch im Sinne einer EU-Richtlinien-Umsetzung ist nun auch für österreichische Unternehmen eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentationspflicht vorgesehen. Diese umfasst das Masterfile für den Konzern insgesamt, das Countryfile/Local File für die jeweilige Landesgesellschaft wie auch den völlig neu eingeführten Country by Country Report (CbC-Report). Der Gesetzesentwurf bezeichnet diese Teilbereiche als Stammdokumentation, landesspezifische Dokumentation und länderbezogene Berichterstattung. Da bereits Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 betroffen sind, ist schnelles Handeln empfehlenswert. Wenngleich die österreichische Finanzverwaltung schon bisher und nach wie vor – mit Hinweis auf die allgemeinen Nachweispflichten gemäß BAO – von einer Verrechnungspreisdokumentationspflicht ausgegangen ist, sieht der Gesetzesentwurf für österreichische Unternehmen in einem internationalen Konzernverbund bei Überschreiten bestimmter Grenzen nunmehr eine standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht vor. Dies betrifft jedenfalls die Aufbereitung bzw. Weitergabe einer Stammdokumentation/Masterfile sowie einer landesspezifischen Dokumentation (Local File), sofern nicht die Ausnahmebestimmungen zutreffen. Diese sollen jedoch sehr restriktiv gehandhabt werden, da nur Umsatzerlöse unter 50 Mio. € im Vorjahr von dieser standardisierten Verrechnungspreisdokumentationspflicht befreien. Bei einem Kommissionär oder Handelsvertreter reicht es zur Dokumentationsverpflichtung bereits aus, wenn im Vorjahr mehr als 5 Mio. € an konzerninternen Provisionen erwirtschaftet wurden, selbst wenn die 50 Mio. € Umsatzerlöse nicht überschritten wurden. Bei der Aufbereitung der Stammdokumentation für in Österreich ansässige Unternehmen wie auch für die Erstellung der landesspezifischen Dokumentation sieht der Gesetzesentwurf keine eindeutigen Vorgaben vor. Allerdings soll eine Konkretisierung im Verordnungswege erfolgen. Anzunehmen ist, dass die österreichische Finanzverwaltung hierbei ebenfalls den OECD-Vorgaben folgen wird und daher z.B. bei der landesspezifischen Dokumentation Fokus auf die Angemessenheit der konzerninternen Transaktionen legt. Obwohl keine verpflichtende Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation, etwa gemeinsam mit der Steuererklärung, geplant ist, ist die zeitgerechte Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation ratsam. Dem Gesetzesentwurf folgend können die Finanzbehörden nach Abgabe der Steuererklärung (erstmals für die Veranlagung 2016) die Verrechnungspreisdokumentation des österreichischen Unternehmens anfordern, welche dann innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden muss. Es sind dann Masterfile (Stammdokumentation) und Countryfile (landesspezifische Dokumentation) vorzulegen. Bezüglich der Sprache der Verrechnungspreisdokumentation dürfte sich im Vergleich zur bisherigen Praxis nicht viel ändern. Die Dokumentation muss in deutscher Sprache (bzw. in einer anderen österreichischen Amtssprache) aufbereitet werden, wobei auch die Vorlage einer Dokumentation in englischer Sprache für die Wahrung der 30-Tage-Frist ausreichend ist. Sofern es die Finanzbehörden für notwendig erachten, können sie jedoch eine beglaubigte Übersetzung (auf Deutsch) der Verrechnungspreisdokumentation verlangen. Mit dem CbC-Report wurde im Rahmen des OECD BEPS-Projekts eine zusätzliche Verrechnungspreisdokumentationskomponente eingeführt, welche nun auch in das österreichische Recht übernommen werden soll. Es handelt sich dabei vor allem um eine jährliche länderweise aggregierte Darstellung von diversen Unternehmenskennzahlen wie z.B. gezahlte Ertragsteuern, noch zu zahlende Ertragsteuern (laufendes Jahr), Beschäftigtenanzahl usw. Diese Daten sollen den Finanzverwaltungen der verschiedenen Länder die Risikoanalyse und Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erleichtern – keinesfalls darf jedoch allein aus diesen Daten geschlossen werden, dass die Verrechnungspreise eines Konzerns nicht dem Fremdüblichkeitskriterium entsprechen. Diese zusätzliche Informationsaufbereitung betrifft nur große Konzerne, da ein konsolidierter Gesamtumsatz von 750 Mio. € im Vorjahr überschritten werden muss. Sofern eine österreichische Gesellschaft zur Abgabe der länderbezogenen Berichterstattung (via FinanzOnline) verpflichtet ist, jedoch dieser Verpflichtung nicht bzw. nicht zeitgerecht oder unrichtig bzw. unvollständig nachkommt, kann es bei Vorsatz zu einer Geldstrafe von bis 80.000 € kommen. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die maximale Geldstrafe 25.000 €. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Nur mehr eine Versicherungsgrenze für "Neue Selbständige" in der Sozialversicherung

„Neue Selbständige“ sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Bisher gab es für „Neue Selbständige“ zwei Versicherungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die sogenannte „große Versicherungsgrenze“ (Wert 2015: 6.453,36 €) kam bisher zur Anwendung, wenn ausschließlich die Tätigkeit als „Neuer Selbständiger“ ausgeübt wurde. Wurde nebenbei auch noch eine andere (aktive) Tätigkeit ausgeübt, kam die „kleine Versicherungsgrenze“ zur Anwendung (Wert 2015: 4.871,76 €). Ab 1.1.2016 wurden diese beiden Grenzen zusammengelegt. Unabhängig von der Anzahl oder Art der Tätigkeiten gibt es nur noch eine maßgebliche Versicherungsgrenze. Diese Grenze wurde an die 12-fache ASVG-Geringfügigkeitsgrenze angepasst und beträgt für das Jahr 2016 4.988,64 €. Für besondere Härtefälle, die durch die neue Regelung erstmals unter die Versicherungspflicht fallen, gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung in der Pensionsversicherung zu beantragen. Dies ist möglich, wenn die Person das 50. Lebensjahr per 1.1.2016 bereits vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben hat und einen Antrag innerhalb eines Jahres ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens bis 31.12.2019 stellt. Wird die Versicherungsgrenze überschritten und wird dies dem Versicherungsträger nicht gemeldet, fällt wie bisher ein Strafzuschlag von 9,3% an. Allerdings wurde die diesbezügliche Meldefrist nun verlängert. Um zukünftig einen Strafzuschlag zu vermeiden, reicht es, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt. Maßgeblich für die Frist ist das Datum des Einkommensteuerbescheids. Sollte bereits vorher ein Leistungsanspruch in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung gewünscht sein, ist auch weiterhin eine (vorzeitige) unterjährige Meldung möglich, in der man angibt, dass die Grenze im gegenständlichen Jahr voraussichtlich überschritten werden wird. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Versicherungsgrenze tatsächlich unterschritten wurde, werden die Beitragszahlungen vom Sozialversicherungsträger nicht rückerstattet.

BMF-Info zur Aufteilung des pauschalen Entgelts über Beherbergung und Verköstigung

Mit 1. Mai kommt es bekanntlich zu einer Umsatzsteuererhöhung in der Hotellerie. Für Beherbergungsleistungen gilt dann nicht mehr wie bisher der 10%ige Umsatzsteuersatz sondern die Umsätze sind mit 13% zu versteuern. Nicht von der Erhöhung betroffen ist der Umsatzanteil für ein ortsübliches Frühstück (inklusive nicht alkoholischer Frühstücksgetränke), der wie bisher mit 10% versteuert werden kann. Durch die unterschiedlichen Steuersätze für Verköstigung (Ausführungen gelten sinngemäß für Halb- und Vollpension, allerdings ohne Getränke) und Beherbergung stellt sich nun die Frage, wie ein pauschales Entgelt aufzuteilen ist. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil beispielsweise ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen. Eine Aufteilung nach Kosten wird auch angemessen sein, wenn es sich um keine vergleichbaren Einzelverkaufspreise handelt (z.B. Mahlzeiten werden externen Gästen à la carte angeboten und sind somit nicht mit der Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen eines pauschalen Entgelts vergleichbar). Gemäß Rz 1369 der UStR ist bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen die Aufteilung im Verhältnis dieser vorzunehmen. Neu ist, dass der Unternehmer bei dieser Aufteilung nun auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgreifen kann. Die dann beispielweise auf Basis der Ist-Werte 2015 ermittelten durchschnittlichen Einzelverkaufspreise für Beherbergungen ohne Verköstigung können somit für die Umsatzsteuerberechnung 2016 herangezogen werden. Durch das Abstellen auf Durchschnittswerte sollen unterjährig wechselnde Einzelverkaufspreise einfacher berücksichtigt werden können. Diese Vorgehensweise, welche nunmehr in einer BMF-Info (BMF-010219/0166-VI/4/2016 vom 19.4.2016) festgehalten wird, soll mit dem nächsten Wartungserlass auch Eingang in die Umsatzsteuerrichtlinien finden.