2016

Sanierung eines umsatzsteuerlichen Doppelerwerbs bei Dreiecksgeschäften

Umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte sind ein beliebter Weg, Reihengeschäfte von drei Unternehmen aus drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten abzuwickeln, indem sie dem mittleren Unternehmer (Erwerber) die Möglichkeit bieten, Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer in einem dritten EU-Mitgliedstaat (Empfänger) zu verkaufen, ohne sich im dritten EU-Mitgliedstaat (Empfängerland) umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Missglückt ein Dreiecksgeschäft, so tätigt der mittlere Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der österreichischen UID, für den jedoch kein Vorsteuerabzug zusteht, da die Warenbewegung nicht in Österreich, sondern im Empfängerland endet. Ein derartiger innergemeinschaftlicher Erwerb besteht so lange, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Empfängerland der Waren besteuert wird. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur durch eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesem Land. Entsprechend einer BMF-Info (BMF-Info-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016) besteht seit Anfang März eine weitere Möglichkeit, den Nachweis der Besteuerung im Empfängerland zu erbringen, ohne sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Dazu ist es notwendig, dass im Empfängerland die Vereinfachungsregelungen des Dreiecksgeschäfts trotzdem anwendbar sind und nachgewiesen wird, dass der Empfänger den Erwerb korrekt besteuert hat. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung der Finanzverwaltung des Empfängerlandes erbracht werden. Alternativ dazu kann der Nachweis der Besteuerung auch durch andere Unterlagen (Steuerbescheide bzw. Steuererklärungen mitsamt nachvollziehbarer Daten aus dem Rechnungswesen des Empfängers, aus denen hervorgeht, dass der Erwerb berücksichtig wurde) erfolgen. Sofern dieser Nachweis gelingt, besteht auch ohne umsatzsteuerliche Registrierung im Empfängerland die Möglichkeit, das Dreiecksgeschäft zu „sanieren“ und somit einen Doppelerwerb zu verhindern. Diese BMF-Info scheint auf den ersten Blick ein probates Mittel zu sein, um den umsatzsteuerlichen Doppelerwerb vermeiden zu können, ohne sich im Empfängerland umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie einfach es in der Praxis sein wird, von seinem Kunden den Nachweis der Besteuerung zu erhalten. Schließlich würde er dadurch betriebsinterne Daten an seinen Lieferanten weitergeben.

BMF-Information zu Änderungen bei der Gebäudeabschreibung

Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde auch die AfA für Gebäude im betrieblichen Bereich auf (bis zu) 2,5% p.a. vereinheitlicht. Da diese Änderung für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre gilt, ist sie auch auf bereits bestehende Gebäude anzuwenden. Dadurch kommt es zu Überführungen von 2% bzw. 3% auf den AfA-Satz von 2,5%. Das BMF hat unlängst eine Information zu den „ertragsteuerlichen Änderungen i.Z.m. der Besteuerung von Grundstücken sowie zu sonstigen ertragsteuerlichen Änderungen durch das StRefG 2015/16“ im Entwurf veröffentlicht, die sich umfassend mit den Konsequenzen der Änderungen bei der Gebäudeabschreibung auseinandersetzt. Trotz der Vereinheitlichung der AfA-Sätze auf 2,5% ist es nach wie vor möglich, eine kürzere Nutzungsdauer mittels Gutachtens über den technischen Bauzustand nachzuweisen. Erfolgte dies schon vor der Steuerreform 2015/16, so ergibt sich keine Änderung der Nutzungsdauer – es ist allerdings auch kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer anlässlich der gesetzlichen Änderungen durch die Steuerreform möglich. Die Überführung des AfA-Satzes bringt es mit sich, dass sich nicht nur der AfA-Satz erhöht bzw. verringert, sondern es auch zu einer neuen Restnutzungsdauer kommt. Rechnerisch ist demnach in einem ersten Schritt die jährliche AfA in Höhe von 2,5% der historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berechnen. In einem zweiten Schritt ergibt sich die neue Restnutzungsdauer aus der Division des Restbuchwerts 2015 durch die neue AfA (2,5%). Bei vielen Gebäuden sinkt die AfA von 3% auf 2,5%, womit eine Verlängerung der Restnutzungsdauer verbunden ist, da der steuerliche Restbuchwert zum 31.12.2015 neu zu verteilen ist. Die BMF-Info zeigt die konkrete Berechnung u.a. an folgendem Beispiel: Herstellung und Inbetriebnahme eines Betriebsgebäudes im Jänner 2006. Herstellungsaufwand: 100.000 €. AfA-Satz 3%. Restbuchwert 31.12.2015 70.000 € (10 Jahre AfA à 3.000 €) Restnutzungsdauer alt (zum 31.12.2015) 23,3 Jahre (3% AfA entspricht Nutzungsdauer von 33,3 Jahren) AfA ab 1.1.2016: 2,5% 2.500 € (vom ursprünglichen Herstellungsaufwand) Restnutzungsdauer neu (ab 1.1.2016) 28 Jahre (Restbuchwert/AfA neu) Werden betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken überlassen, so beträgt der AfA-Satz (bis zu) 1,5% p.a. , wodurch eine Gleichstellung mit der AfA im außerbetrieblichen Bereich erfolgt. Von der Überlassung zu Wohnzwecken ist jedenfalls bei der längerfristigen Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten auszugehen – etwa bei der langfristigen Vermietung von Hotelzimmern oder Appartements. Ebenso ist dies bei der Unterbringung betriebszugehöriger Arbeitnehmer zu Wohnzwecken in (Neben)Gebäuden der Fall – hierbei ist nicht relevant, wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. Hingegen nimmt das BMF eine kurzfristige Überlassung zu Wohnzwecken bei Gebäuden oder Gebäudeteilen an, die im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung überlassen werden. Folglich können Hoteliers und gewerbliche Appartementvermieter im Regelfall eine AfA von 2,5% ansetzen, da die kurzfristige Beherbergung der Gäste mit vergleichsweise hoher Nutzungsfluktuation nicht die Voraussetzungen für die 1,5% AfA erfüllt. Garagen und Pkw-Abstellplätze werden nicht zu Wohnzwecken überlassen und unterliegen daher der jährlichen Abschreibung von 2,5%. Die Ermittlung der AfA für selbständige Gebäudeteile wie z.B. Kellerabteile hängt davon ab, ob von einer einheitlichen Vermietung ausgegangen werden kann. Wird etwa eine Wohnung zu Wohnzwecken inklusive eines Kellerabteils im gleichen Gebäude vermietet (vom selben Vermieter), so beträgt der AfA-Satz einheitlich 1,5%. Wird hingegen das Kellerabteil von einem anderen Vermieter bereitgestellt, unterliegt dieses einer AfA von 2,5%, da keine einheitliche Beurteilung angenommen werden kann. Bei einer unterjährigen Nutzungsänderung sieht das BMF bei der Beurteilung von selbständigen Gebäudeteilen wie z.B. Kellerabteilen eine Überwiegensbetrachtung, ähnlich wie bei der Halbjahres-AfA, vor. Die BMF-Info setzt sich außerdem mit den ab 2016 geltenden Änderungen bei den Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen auseinander. Demnach erfolgt eine Verlängerung von 10 auf 15 Jahre bei Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Gebäude, die Dritten entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Instandsetzungsaufwendungen und wahlweise Instandhaltungsaufwendungen bei zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden verlängern sich ebenfalls von 10 auf 15 Jahre. Nicht betroffen sind Gebäude, die betriebszugehörigen Arbeitnehmern für Wohnzwecke überlassen werden. Durch die Änderung soll eine Gleichstellung des betrieblichen Bereichs und des Bereichs der Vermietung und Verpachtung erreicht werden. Die Verlängerung auf 15 Jahre gilt auch für zwingend verteilte, offene Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen. Wir werden Sie über etwaige Abweichungen von diesem Entwurf und über die Umsetzung in den entsprechenden Richtlinien informieren.

Kein Anbringen an die Finanzverwaltung per Computer-Fax (e-FAX)

Die Formvorschriften für Anbringen an die Finanzverwaltung (Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel usw.) haben sich über die Jahre immer wieder geändert, dabei jedoch nur zum Teil an die modernen Kommunikationsmittel angepasst. Anbringen via E-Mail gelten dabei beispielsweise nach wie vor nicht als gültige Eingaben. Übermittlungen per Fax sind hingegen zulässig, wobei auch hier Besonderheiten bestehen. Gemäß der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) können Anbringen, für welche die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung zugelassen wird, elektronisch eingereicht werden. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des BFG (GZ RV/7100454/2016 vom 1.3.2016) wurde darüber befunden, dass Anbringen unter Einsatz von sogenannten Computer-Fax-Programmen (somit nicht mittels „klassischem“ Fax-Gerät) nicht unter die Telekopierer-Verordnung fallen, sondern analog zu E-Mails überhaupt nicht als Einbringen gelten. Dies hat zur Folge, dass die Behörde per e-FAX übermittelte Anbringen gar nicht erst als unzulässig zurückweisen muss, sondern diese quasi als gar nicht erst gestellt gelten (damit lösen diese auch keine Entscheidungspflicht der Behörden aus). Im Falle zulässiger Anbringen mittels Faxgerät ist darauf zu achten, dass das Original vor der Einreichung (Übermittlung per Fax) zu unterschreiben und für sieben Jahre für Beweiszwecke aufzubewahren ist. Eine fehlende Unterschrift stellt anderenfalls einen nicht behebbaren Mangel dar und führt daher zur Zurückweisung. Eine Revision gegen diese Entscheidung beim VwGH wurde nicht zugelassen, da keine Abweichung zur bisher ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht.

Pflichtanteil aus Privatstiftung KESt-frei

Es ist nicht neu, dass das Pflichtanteilsrecht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Testierfreiheit des Erblassers steht. Auch die Möglichkeit, Pflichtanteilsansprüche durch Vermögensübertragung an eine Stiftung zu umgehen, wurde durch mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren stark eingeschränkt. Demnach bleiben die in die Stiftung übertragenen Vermögenswerte weiterhin „pflichtteilsrelevant“, wenn sich der Stifter bis zum Ableben wesentliche Ein- und Zugriffsrechte vorbehalten hat. Als solche gelten beispielsweise ein Widerrufsrecht bzw. andere Änderungsrechte, durch welche die Vermögensübertragung faktisch wieder rückgängig gemacht werden kann. Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015, welches ab 1.1.2017 relevant wird, geht der Gesetzgeber nun noch einen Schritt weiter und sieht vor, dass jeder Vermögenstransfer in eine Stiftung als anrechnungspflichtige Schenkung gilt. Pflichtanteilszahlungen aus Stiftungen werden daher vermutlich künftig häufiger anfallen. Umso mehr überrascht es, dass die Finanzverwaltung Pflichtanteilszahlungen aus dem Vermögen der Privatstiftung als KESt-pflichtige Zuwendung werten wollte, was zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer „regulären“ (steuerfreien) Erbschaft geführt hätte. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat bereits im Jahr 2014 diese Auffassung verworfen und entschieden, dass der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine KESt-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt. Begründet wird diese Sichtweise damit, dass die Zahlung nicht auf einer stiftungsrechtlichen Grundlage beruht und keine für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche, von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers vorliegt. Gegen diese Entscheidung des BFG hat die Finanzverwaltung außerordentliche Revision beim VwGH beantragt. Der VwGH (GZ Ra 2014/15/0021 vom 10.2.2016) hat nun erfreulicherweise bestätigt, dass die Auszahlung des Pflichtteilsanspruches keine KESt-pflichtige Zuwendung ist. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG dennoch auf, da dieses keine Feststellungen zur Höhe der Pflichtteilsansprüche getroffen hat. Sollte durch den im gegenständlichen Fall abgeschlossenen Vergleich mehr als der Pflichtteil abgegolten worden sein, so wäre der übersteigende Betrag sehr wohl als steuerpflichtige Zuwendung zu qualifizieren gewesen.

Wirtschaftliche Beziehungen sind auch maßgebend für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

Für die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats wichtig, da diesem das Besteuerungsrecht des Welteinkommens zukommt. Der andere Staat hat dann regelmäßig ein Quellenbesteuerungsrecht. Bei der Bestimmung der Ansässigkeit einer natürlichen Person sieht das Doppelbesteuerungsabkommen mehrere Prüfschritte vor. Sofern der Steuerpflichtige in beiden Staaten über einen Wohnsitz (eine Wohnstätte) verfügt, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen als Entscheidungskriterium an. Dabei handelt es sich üblicherweise um jenen Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der VwGH hatte (GZ 2011/13/0091 vom 25.11.2015) über einen Dirigenten zu entscheiden, der für insgesamt 10 Jahre bei einem Orchester in Deutschland angestellt war und Wohnsitze in Deutschland und in Österreich hatte. Als Generalmusikdirektor in Deutschland verpflichtete er sich zur Zusammenarbeit mit dem Orchester an zumindest 150 Tagen pro Jahr. Das österreichische Finanzamt bezweifelte den auch vom deutschen Finanzamt angenommenen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland aufgrund der stärkeren persönlichen Bezugspunkte zu Österreich. Der VwGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die persönlichen Beziehungen typischerweise in Form von familiären Bindungen bestehen wie auch in der Betätigung gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Entgegen der Ansicht des österreichischen Finanzamts sah der VwGH die wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland als maßgebend an – nicht zuletzt aufgrund der beruflich bedingten umfangreichen Anwesenheit in Deutschland und des Ausmaßes der Einkünfteerzielung aus der Anstellung als Generalmusikdirektor. Den für die enge persönliche Beziehung zu Österreich sprechenden Argumenten maß der Gerichtshof jedoch wenig Bedeutung zu bzw. sah sie als nicht ausreichend nachgewiesen an. So konnte etwa eine gemeinsame Haushaltsführung am Wohnsitz in Österreich nicht nachgewiesen werden und auch die Aussage, dass die Managerin und spätere Ehefrau des Dirigenten so oft wie möglich nach Deutschland gependelt ist, war dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich abträglich.

Weitere Absenkung des Basiszinssatzes mit 16.3.2016

Mit Wirkung ab 16. März 2016 sinkt der Basiszinssatz in Österreich von -0,12% auf -0,62%. Dies beeinflusst auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Ab 16.3.2016 Bisher Stundungszinsen 3,88 % 4,38 % Aussetzungszinsen 1,38 % 1,88 % Anspruchszinsen 1,38 % 1,88 % Berufungszinsen 1,38 % 1,88 %

Grundstückswertrechner auf BMF-Homepage veröffentlicht

Wie bereits angekündigt hat das BMF auf seiner Homepage unter der Rubrik Berechnungsprogramme (https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/berechnungsprogramme.html) einen Grundstücks-wertrechner veröffentlicht. Das Programm ermöglicht die Berechnung des Grundstückswerts nach dem Pauschalwertmodell – seit 1. Jänner 2016 gilt der Grundstückswert regelmäßig als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage (anstelle des dreifachen Einheitswerts) bei Ermittlung der Grunderwerbsteuer. Das Ergebnis des Grundstückswertrechners (Berechnungs-blatt) ist im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer für Dokumentationszwecke aufzubewahren. Bei Anwendung des Pauschalwertmodells kann es vorkommen, dass abgrenzbare Gebäudeteile – etwa Altbau und Zubau – betreffend Alter und Gebäudeart unterschiedlich zu bewerten sind. In solchen Fällen muss für jeden Gebäudeteil ein eigenes Berechnungsblatt mittels Grundstückswertrechner erstellt werden.

Sprachkurs "Business Conversation" als Werbungskosten abzugsfähig

Kürzlich hatte das BFG (GZ RV/2100473/2013 vom 3.12.2015) über die Abzugsfähigkeit von Fortbildungs-kosten bezüglich eines englischen Sprachkurses „Business Conversation“ zu entscheiden. Das BFG kam zum Schluss, dass schon der Name des besuchten Kurses „Business Conversation“ darauf schließen lässt, dass der Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für berufliche Zwecke verbessern wollen. Das BFG bejahte die Abzugsfähigkeit in diesem Fall, da es sich um eine Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma handelte, deren Kundenstock zu einem großen Teil englischsprachig war (z.B. Touristen). Generell sind Fortbildungskosten abzugsfähig, sofern sie dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den Anforderungen des spezifischen Berufslebens gerecht zu werden. Bei Sprachkursen liegen Fortbildungskosten jedenfalls vor, wenn in diesen Kursen berufsspezifische Sprachkenntnisse (z.B. Fachvokabular für Ärzte, Recht, Technik, Wirtschaft etc.) vermittelt werden und diese Kenntnisse im Beruf benötigt werden. Sprachkurse allgemeiner Natur sind nur abzugsfähig, wenn diese auf Grund konkreter Erfordernisse im ausgeübten Beruf benötigt werden. (z.B. Grundkenntnisse in Englisch für Kellner, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin oder Italienischkurs für einen Exportdisponenten mit dem Aufgabengebiet Export nach Italien etc.). So hatte das BFG bereits früher Aufwendungen für den Kurs „Cambridge Business English Certificate“ für eine Assistentin der Geschäftsführung als Werbungskosten anerkannt. # Die Abzugsfähigkeit von Sprachkursen, welche im Ausland abgehalten werden, ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ebenso möglich. Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in der Regel jedoch den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet, soweit nicht die ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist. Den ebenfalls geltend gemachten Kosten für Kleidung (Blusen, Kleid, Hose etc.) wurde vom BFG jedoch die steuerliche Anerkennung verneint. Mit Verweis auf VwGH-Judikatur sind nämlich Aufwendungen für Arbeitskleidung, die vom Arbeitnehmer auch privat getragen werden kann, da es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung (z.B. bei Meetings und Konferenzen) getragen wird.

Privatfahrten müssen auch im Fahrtenbuch erfasst werden

Bei Betriebsprüfungen werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem KFZ stehen, in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen. Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, reicht der Nachweis, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelt. Werden die tatsächlichen Kosten unter Abzug eines Privatanteils angesetzt, muss der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometerstände und Anzahl der gefahren Kilometer festzuhalten. Zur Grundvoraussetzung eines Fahrtenbuchs zählt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Diverse Urteile in der Vergangenheit haben bereits ausgeführt, dass mittels Computerprogramm MS-Excel (oder mit der Hilfe ähnlicher Programme) geführte Fahrtenbücher diese Voraussetzung nicht erfüllen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem früheren Zeitpunkt eingegebene Daten nachträglich verändert werden. In einem kürzlich ergangenen Urteil des BFG (GZ RV/7101452/2010 vom 25.11.2015) wurde nun auch festgehalten, dass in einem Fahrtenbuch nicht nur die beruflich bedingten Fahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen sind. Grundsätzlich sind auch die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen. Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Nachweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen. Einem Fahrtenbuch, das nur die betrieblichen bzw. beruflich bedingten Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.

Keine Ausnahmen für Steuerberater beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Bekanntermaßen sind Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie nicht nur im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, sondern auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern. Eine Ausnahme besteht nur für Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mit den Aufwendungen ein Werbezweck verbunden sein und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung muss erheblich überwiegen. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen können dann 50% der angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Bis zum VwGH gelangte ein Fall (GZ 2012/15/0041 vom 26.11.2015), in dem eine Steuerberatungskanzlei mit Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht keine genauen Nachweise im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen erbringen wollte. Der VwGH bekräftigte mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, dass es für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder auch andere Freiberufler keine Sonderrechte gibt und daher etwaige Nachweispflichten nicht mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (bei Wirtschaftstreuhändern gem. § 91 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)) vermieden werden können. Eine bloße Glaubhaftmachung ist keinesfalls ausreichend. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist überdies wichtig, dass tatsächlich ein Werbezweck im Sinne einer Produkt- und Leistungsinformation erfüllt wird. Am Beispiel eines Rechtsanwalts bedeutet dies, dass etwa mit der Besprechung anhängiger Prozesse oder diverser Schadensfälle kein Werbezweck verfolgt wird und daher die Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar sind. Gleiches gilt für Wirtschaftstreuhänder, wenn im Rahmen eines Arbeitsessens Angelegenheiten eines Klienten besprochen werden. Schließlich kritisierte der VwGH auch den Einwand der Verschwiegenheitspflicht, da bei der für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten notwendigen Leistungsinformation sowieso keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen und somit ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. WTBG nicht nachvollziehbar sei. Im Endeffekt bestätigte der VwGH die Notwendigkeit, dass die betriebliche Veranlassung für die Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall nachgewiesen werden muss und diesbezüglich keine Sonderregelungen für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte usw. bestehen.

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat unlängst (GZ G 606/2015-14, G 644/2015-14, G 649/2015-14 vom 9. März 2016) erkannt, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Entgegen der Meinung der drei Kleinunternehmer, welche den VfGH zur Prüfung der Registrierkassenpflicht angerufen haben, sieht das Gericht auch bei Kleinunternehmern durch die Registrierkassenpflicht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung. Erfreulicherweise hat der VfGH klargestellt, dass erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 für die Beurteilung einer möglichen Registrierkassenpflicht relevant sind, da ein Abstellen auf Umsätze des Jahres 2015 eine vom Gesetz nicht gedeckte Rückwirkung darstellen würde (d.h. die Rückwirkung hätte explizit im Gesetz geregelt werden müssen). Folglich kommt es frühestens ab 1. Mai 2016 zur Registrierkassenpflicht, sofern der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Monat beträgt und im Jänner 2016 bereits die Umsatzgrenzen überschritten wurden. Registrierkassenpflicht liegt grundsätzlich bei jährlichen Umsätzen von mehr als 15.000 € und (davon) jährlichen Barumsätzen von mehr als 7.500 € vor. Da Bankomat- und Kreditkartenzahlungen auch als Barumsätze gelten, können Kleinunternehmer der Registrierkassenpflicht oftmals dadurch entgehen, indem sie ihre Kunden mittels Banküberweisung bezahlen lassen. Dies bringt freilich erhöhten administrativen Aufwand wie z.B. regelmäßiges Überwachen der Kontoeingänge, Erstellen von Mahnungen etc. mit sich.

Anforderungen an eine Schätzung durch die Finanzbehörde

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kann es dazu kommen – insbesondere, wenn Aufzeichnungen unvollständig sind und Nachweise fehlen – dass die Finanzbehörde als letzten Ausweg eine Schätzung der Bemessungsgrundlage androht. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2012/13/0068 vom 27.1.2016) mit den Anforderungen an eine Schätzung der Bemessungsgrundlage durch die Betriebsprüfung auseinanderzusetzen. Im Fokus stand dabei ein Taxiunternehmer für Mietwagenverkehr und sonstige Personenbeförderung, bei dem die Betriebsprüfung mehrere Aspekte der Gewinnermittlung sehr kritisch betrachtete. So wurde etwa die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel gezogen, da häufig auftretende „Doppel- und Mehrfachlosungen“ (Entgelte für Taxifahrten) üblicherweise bei einem Taxiunternehmen nicht vorkämen, da es eine Vielfalt an Strecken zu befahren gelte. Außerdem stellte die Betriebsprüfung mittels Treibstoffintervallverprobung fest, dass die Treibstoffverrechnung möglicherweise nicht in Ordnung sei und in Folge die angegebene Kilometerleistung und die Erlöse in Frage zu stellen sind. Aus diesen und weiteren Umständen leitete die Behörde das Recht zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage des Taxiunternehmens ab. Der VwGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass das Ziel einer Schätzung sein muss, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wenngleich jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Die Abgabenbehörde hat die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Demnach müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge (somit auch die anzuwendende Schätzungsmethode) schlüssig und folgerichtig sein und das Schätzungsergebnis mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auch auf alle vom Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen und für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Im konkreten Fall war etwa die vom Taxiunternehmen vorgebrachte Begründung für die höheren (als branchenüblich) Leerfahrten schlüssig, da er als Wiener Taxi nicht berechtigt ist, am Flughafen Wien Schwechat (in Niederösterreich) am Taxistandplatz zu stehen und auf Kunden zu warten, um entsprechende Umsätze bei der Rückfahrt vom Flughafen zu erzielen. Schätzungsergebnisse durch die Betriebsprüfung unterliegen auch der Begründungspflicht. Im vorliegenden Fall hat der VwGH dies als nichterfüllt angesehen und ist somit zu einem für den Steuerpflichtigen erfreulichen Ergebnis gekommen. An eine Schätzung werden hohe Anforderungen gestellt – insbesondere damit eine möglichst den tatsächlichen Begebenheiten entsprechende Besteuerung erfolgt und nicht eine automatische Mehrbelastung im Sinne einer Pönalisierung.

BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101472/2015 vom 21.9.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bestimmte Bücher (Literatur), Filme und Spiele, welche von einer AHS-Lehrerin für Unterrichtszwecke angeschafft wurden, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang immer, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht steuerlich abzugsfähig sind, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Daraus ergibt sich auch das Aufteilungsverbot, demzufolge Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im vorliegenden Fall machte die AHS-Lehrerin für die Fächer Französisch bzw. Psychologie und Philosophie die Ausgaben für mehrere Bücher, Spiele und auch Spielfilme als Werbungskosten geltend. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass die Ausgaben für Literatur, welche für die Allgemeinheit (und nicht nur für einen abgegrenzten Teil der Allgemeinheit) von Interesse ist, im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Anders gelagert ist die Situation jedoch bei einer eingegrenzten Zielgruppe (Schüler) und wenn die Berufsausübung – wie etwa im Falle einer AHS-Lehrerin – eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert. Wichtig ist dabei auch der Nachweis, dass die angeschafften Materialien tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Demnach konnten die Aufwendungen für die für den Französischunterricht angeschafften Sprachzeitschriften, Lernspiele, Übungsbücher, Vokabelbücher usw. als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit dem Psychologie- und Philosophieunterricht ist eine Trennung der Unterlagen in beruflich bzw. privat veranlassten Aufwand jedoch nicht so eindeutig möglich. Folglich konnte das BFG bei bestimmten Büchern bzw. Bildimpulskarten („Coach dich selbst“) und auch bei den Spielfilmen eine private Mitveranlassung nicht völlig ausschließen, da sich diese Bücher nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten und vielmehr für jedermann von Interesse sein können. Die Kosten für diese Unterrichtsmaterialien konnte die AHS-Lehrerin daher nicht steuerlich geltend machen.

Übernommene Nachlassverbindlichkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0038 vom 21.10.2015) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Ehefrau die Pflegeheimkosten für ihren verstorbenen Ehemann als außergewöhnliche Belastung steuerlich ansetzen wollte. Zuvor hatte die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, woraufhin beide gemeinsam das Einfamilienhaus der Familie geerbt haben. Zu beachten ist jedoch, dass auch die für die Pflege des Ehemanns angefallenen Kosten beim Bezirksgericht zur Verlassenschaft angemeldet worden waren. Mit der Inanspruchnahme der Betreuung des Ehemanns im (niederösterreichischen) Landespflegeheim war nämlich die Verpflichtung verbunden, die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Anspruch auf Ersatz der Pflegeheimkosten auf den Nachlass des verstorbenen Ehemanns gestützt ist. Da die Ehefrau die Erbschaft angetreten hat, ist die Verpflichtung zur Zahlung der Pflegeheimkosten als Folge ihrer freiwilligen Entscheidung zu sehen – es handelt sich bei der Übernahme der Pflegheimkosten weder um eine rechtliche noch sittliche Unterhaltsverpflichtung. Für eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung fehlt es folglich bereits an der Zwangsläufigkeit. Daran ändert auch nichts, dass das geerbte Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke durch Mutter und Sohn genutzt wird. Für den VwGH ist hier keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen, da die Mehrzahl der Steuerpflichtigen Wohnungskosten tragen muss. Schließlich liegt auch keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, da die Pflegeheimkosten unbestritten in dem Wert des geerbten Einfamilienhauses Deckung finden. Selbst wenn die Eigennutzung des Einfamilienhauses eine Veräußerung der Liegenschaft ausschließt, wäre dennoch eine pfandrechtliche Belastung der geerbten Liegenschaft zur Finanzierung der Pflegeheimkosten möglich.

Rückstellung für Steuernachzahlungen (einschließlich Umsatzsteuernachzahlungen)

Ein aktueller (interner) Erlass des BMF (SZK-010203/0013-ESt/2016 vom 10.2.2016) geht auf die Frage ein, zu welchem Zeitpunkt Steuernachforderungen in Folge von Betriebsprüfungen steuerlich abgesetzt werden können. Demnach soll die in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1600) verankerte Praxis, dass eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen in jenem Jahr absetzbar ist, in dem die Vorschreibung (bei Bilanzierung) bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) erfolgt, auch für andere Abgabenarten gelten. Dabei soll es für die Abzugsfähigkeit irrelevant sein, ob schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung gerechnet hätte werden müssen. Diese Überlegungen sollen auch bei Umsatzsteuernachzahlungen anwendbar sein. Auch hier gilt der Grundsatz, wonach Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die in vergangenen Perioden wurzeln, sondern erst mit der Entscheidung der Behörde, eine Prüfung durchzuführen, wirtschaftlich veranlasst werden. Der Erlass beinhaltet zur Veranschaulichung einige Beispiele: Beginn einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) im Jahr 2014, bei der eine Gebührennachforderung für 2010 festgesetzt wird: Passivierung im Wirtschaftsjahr, in dem die Schlussbesprechung abgehalten wird. Im Zuge einer Prüfung werden verschiedene Aufwendungen des Jahres 2012 nicht als Betriebsausgabe anerkannt, wodurch sich der Gewinn erhöht. Diese Gewinnänderung wird auch der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, welche im Jahr 2015 eine Beitragsnachforderung vorschreibt. Die Passivierung der Nachforderung hat (steuerlich) im Jahr 2015 zu erfolgen. Anmeldung einer Außenprüfung im Jahr 2016 bei einem bilanzierenden Unternehmen: Eine für das Jahr 2012 vorgenommene Schätzung zusätzlicher Umsatzerlöse und die daraus resultierende Umsatzsteuernachzahlung können erst im Jahr 2016 passiviert werden.

Verfassungsgerichtshof prüft Registrierkassenpflicht

In der gerade laufenden Session beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) u.a. mit der Registrierkassenpflicht. Insgesamt sind drei Anträge anhängig, welche von Kleinunternehmern (Taxiunternehmer, nebenberufliche Schmuckdesignerin und Tischlerei) gegen die seit Jänner geltende Registrierkassenpflicht eingebracht wurden. Argumentiert wird in den Anträgen, dass die Maßnahme der Registrierkassenpflicht nachteilig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingreift. Weiters sei der finanzielle Aufwand, welcher die einzelnen Unternehmer trifft, unverhältnismäßig. Seitens des Taxifahrers wird zusätzlich vorgebracht, dass ein Taxameter mit Registrierkassenfunktion derzeit noch nicht am Markt erhältlich sei und er deshalb ein zusätzliches Kassensystem anschaffen muss. Der VfGH muss nun entscheiden, ob die Einführung der Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist oder nicht. Selbstverständlich werden wir Sie über die Ergebnisse in der nächsten KI informieren.

Due Diligence Kosten als Anschaffungsnebenkosten einer Beteiligung?

Beim Kauf einer Beteiligung stellt sich regelmäßig die Frage, welche Kosten der Beteiligung direkt zuzurechnen sind und daher zu aktivieren sind bzw. welche Kosten (auch steuerwirksam) sofort abgeschrieben werden dürfen. Unternehmens- wie auch steuerrechtlich sind unter Anschaffungskosten alle Aufwendungen zu verstehen, die geleistet werden, um Vermögensgegenstände zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesen Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können. Umgelegt auf einen Beteiligungskauf geht man üblicherweise davon aus, dass soweit der in Frage stehende Aufwand nach dem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung angefallen ist, ein aktivierungspflichtiger Aufwand vorliegt, da aufgrund des Verursachungszusammenhangs Einzelkosten vorliegen. Beratungsaufwendungen und Due Diligence Kosten, auf deren Basis aber erst die Erwerbsentscheidung getroffen wird, stellen daher in der Regel sofort absetzbaren Aufwand dar. In einer BFG-Entscheidung (GZ RV/2100567/2015 vom 3. Juni 2015) hatte sich das BFG mit dem Zeitpunkt der Entschlussfassung bei einem Beteiligungserwerb auseinanderzusetzen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass bereits zum Zeitpunkt des „Letter of Intent“ (Absichtserklärung) die Kaufentscheidung getroffen wurde. Die nachfolgenden Due Diligence Kosten hätten demnach aus Sicht des Finanzamtes aktivierungspflichtige Aufwendungen dargestellt. Das BFG sah die Sache jedoch anders. Die endgültige Kaufentscheidung war in diesem konkreten Fall erst mit Abschluss des Kaufvertrages in Verbindung mit der nachträglichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat getroffen worden. Die vor dem Kaufvertrag getätigten Due Diligence Kosten wurden demnach als sofort abzugsfähig eingestuft. Gegen dieses Urteil wurde allerding bereits eine ordentliche Amtsrevision beim VwGH eingebracht und zugelassen, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein - letzte Chance zur Mitteilung an die Bank für Einmalzahlung bis 31. März 2016

Wie schon in KI 08/15 berichtet, möchte der Gesetzgeber im Rahmen der Kapitalzuflussmeldung sogenannte „Abschleicher“ identifizieren bzw. verpflichtet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steuerpflichtigen gemeint, die in Erwartung der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ihre Konten und Depots nach Österreich transferiert haben, um vom damals noch strengen Bankgeheimnis zu profitieren. Die Kapitalzuflussmeldung erfasst natürliche Personen, liechtensteinische Stiftungen sowie stiftungsähnliche Anstalten, die in folgenden Zeiträumen ihre Vermögenswerte (mindestens 50.000 €) zu einer österreichischen Bank transferiert haben: Transfers aus der Schweiz: im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012, Transfers aus Liechtenstein: im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013. Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Konto bereits geschlossen wurde. Der Gesetzgeber schaffte als Alternative zur Meldung durch die Bank die Möglichkeit, die Vermögenswerte im Rahmen einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% des übertragenen Wertes nachzuversteuern. Diese Einmalzahlung ist ebenfalls durch die Bank einzubehalten und an die Finanz weiterzuleiten. Damit ein Kunde diese Einmalzahlung in Anspruch nehmen kann, muss er bis spätestens 31. März 2016 seiner Bank eine unwiderrufliche und schriftliche Erklärung übermitteln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Kunden, hat die Bank die Kapitalzuflussmeldung vorzunehmen. Sie sind betroffen? Was sollten Sie beachten? Kontaktieren Sie Ihre Bank bzw. die Bank, bei der Sie im relevanten Zeitraum die Vermögenwerte übertragen haben. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Bank, Sie darüber zu informieren, dass meldepflichtige Transaktionen identifiziert wurden. Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater um zu klären, ob die Meldung oder die Einmalzahlung für Sie die vorteilhaftere Variante darstellt. Dies hängt immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ab. Haben Sie sich für die Einmalzahlung entschieden, teilen Sie dies der Bank schriftlich und unwiderruflich mit. Die meisten Banken haben vorgefertigte Formulare hierzu. Haben Sie sich für die Meldung durch die Bank entschieden, prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Selbstanzeige vornehmen. Diese ist jedenfalls vor der Meldung (31. Dezember 2016) beim Finanzamt einzubringen.

Höhere Umsatzsteuer bei Fotobüchern ab 1.4.2016

Aufgrund einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur hat die EU im Dezember 2015 unionseinheitlich festgelegt, dass Fotobücher aus Papier nicht mehr als Bücher, sondern unter die Fotografien einzureihen sind. Begründet wird diese Klassifizierung damit, dass Fotobücher – trotz kurzer Texte bei den Fotos (Erläuterungen zu Aktivitäten, Veranstaltungen oder abgebildeten Personen) – vorrangig nicht zum Lesen bestimmt sind. Wie das BMF nun mit Information vom 10.2.2016 mitteilt, können die Ausführungen in Rz 1173a der Umsatzsteuerrichtlinien, wonach der ermäßigte Steuersatz für Bücher von 10% gilt, nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Änderung der Richtlinien mit dem Wartungserlass 2016 wird ebenfalls angekündigt. Am 1.4.2016 unterliegen Fotobücher daher dem Umsatzsteuersatz von 20%.

Elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt verpflichtend ab 1. April 2016

Die elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch mögliche Fehler durch Medienbrüche bzw. manuelle Eingaben – wie sie etwa bei der Verwendung einer Zahlungsanweisung („Erlagschein“) vorkommen können – verhindern. Durch Verordnung hat das BMF unlängst (VO zur achten Änderung der Finanz-Online VO 2006 vom 16.2.2016, BGBl II 2016/46) die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 beschlossene Änderung konkretisiert. Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) seiner Bank zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies bzw. wohl eher implizit setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden: Im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das e-banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet oder im Wege des „eps“-Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht. Folglich muss ab April 2016 das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden, sofern das e-banking-System des Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt. Von einer elektronischen Überweisung kann weiterhin abgesehen werden, wenn bisher kein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. USt, Lohnsteuer usw.) richtig zugeordnet werden. Ansonsten kann das Finanzamt bei den Selbstbemessungsabgaben nämlich mangels korrekter Zuordnung eine verspätete Entrichtung annehmen und Säumniszuschläge festsetzen. Da ab 1. April 2016 den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) mehr beiliegen werden, muss im Falle der fehlenden Zumutbarkeit der elektronischen Überweisung die Zusendung von Erlagscheinen beim Finanzamt beantragt werden (durch formloses Schreiben, Telefon, Fax). FinanzOnline-Teilnehmern, welche der elektronischen Zustellung in die DataBox (z.B. von Bescheiden) zugestimmt haben, werden ab 1.4.2016 auch die Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt.