2017

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2017

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 per 30.9.2017 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €. Für kleine GmbHs - das sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme 5 Mio. €, Umsatzerlöse 10 Mio. €, bis 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten, ist es durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 zu Anpassungen bei den Offenlegungserfordernissen des Jahresabschlusses gekommen. Das Formblatt Offenzulegender Anhang für kleine GmbHs (Anlage 2 der UGB-VO) beinhaltet für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2016 begonnen haben, nunmehr folgende Änderungen bzw. neue Inhalte. Wegfall des Punkts "Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung". "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden". Bisher musste hier nur das Abweichen von den gewählten Bilanzierungsmethoden dargestellt werden. Nunmehr sind sämtliche im Anhang dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuführen und offenzulegen. Neu: "Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert". Neu: "Wesentliche Ertrags- oder Aufwandsposten". Neu: "Aktive latente Steuern". Wegfall von "Nicht ausgewiesene stille Einlagen", "Beteiligungen", "Unbeschränkte Haftung", "Geschäftsführung und Aufsichtsrat", "Unterlassene Angaben", "Finanzinstrumente über Zeitwert".

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2017 bzw. ab 1. Oktober 2017 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2017 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2017 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2017 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2017 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2016 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2017) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen "zinsenfreien Zeitraums" eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung "E 1-12/2016" bzw. "K 1-12/2016"). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Offene Siebentelbeträge aus Teilwertabschreibungen sind keine Vorgruppenverluste

Bekanntlich müssen steuerlich zulässige Abschreibungen auf Beteiligungen über 7 Jahre verteilt werden. Eine in diesem Zusammenhang wesentliche Frage ist, ob bei Aufnahme in eine steuerliche Unternehmensgruppe als Gruppenmitglied noch offene Siebentelbeträge als Vorgruppenverlustvorträge anzusehen sind oder (künftige) laufende Betriebsausgaben im Jahr der Geltendmachung darstellen. Für den Steuerpflichtigen macht es vor allem deshalb einen Unterschied, da Vorgruppenverluste nur mit künftigen eigenen Jahresgewinnen verrechnet werden können (und daher im Verlustfall das Gruppeneinkommen nicht vermindern), während anderenfalls die jeweils im Veranlagungsjahr wirksam werdenden Siebentelabschreibungen immer das Gruppeneinkommen verringern. Der seitens der Finanzverwaltung in Rz. 1071 der Körperschaftsteuerrichtlinien vertretenen Auffassung, dass offene Siebentelbeträge aus Beteiligungsabschreibungen Vorgruppenverlustvorträge darstellen, welche lediglich mit künftigen eigenen Jahresgewinnen des Gruppenmitglieds verrechnet werden können, hat der VwGH (GZ Ro 2015/13/0024 vom 31.5.2017) nun eine Absage erteilt. Damit ist der VwGH der Ansicht des BFG gefolgt und hat die dagegen eingebrachte Amtsrevision der Finanzverwaltung verworfen. Der VwGH begründet seine Sichtweise damit, dass Siebentelbeträge keine in einem vorangegangenen Jahr entstandenen Verluste sind, weshalb ein abreifendes Siebentel nicht unter den Vorgruppenverlustbegriff im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 4 KStG fällt. Diese Beurteilung wird auch dadurch nicht verändert, dass die Ursache für die Siebentelabschreibung in einem Zeitraum vor der Gruppenbildung liegt.

Forderungswertberichtigung unter Berufung auf negatives Eigenkapital des Schuldners

Im Zuge von Betriebsprüfungen drehen sich die Diskussionen bei vorgenommenen Forderungswertberichtigungen um die Fragen der Nachweisführung, der Zuordnung der Wertminderung zu welcher Periode (Stichwort: Nachholverbot!) und der Dokumentation der gesetzten Einbringungsmaßnahmen, welche zu keinem Erfolg geführt haben. Bei Forderungsabschreibungen kurz nach Rechnungslegung oder bei Forderungswertberichtigungen im Konzern werden die Diskussionen regelmäßig noch intensiver geführt. Hinsichtlich der Dokumentation der gesetzten Einbringungsmaßnahmen verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig Nachweise über erfolglose Mahnungen, Klagen, Anmeldungen im Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder sonstige Gründe, durch welche die Uneinbringlichkeit glaubhaft gemacht werden kann. Der Hinweis auf ein negatives Eigenkapital des Schuldners wurde bislang nicht als (alleiniger) Nachweis anerkannt. Eine aktuelle Entscheidung des BFG (GZ RV/2101371/2015 vom 21.4.2017) hat die strengen Kriterien zumindest im Anlassfall etwas aufgelockert. Das BFG folgte dabei der Ansicht des Steuerpflichtigen, wonach aus den mit einem (deutlich) negativen Eigenkapital ausweisenden Jahresabschlüssen des Schuldners eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Schuldner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde und Einbringungsmaßnahmen nahezu aussichtslos seien. Im Anlassfall wurde die Einschätzung noch mit dem Hinweis auf zahlreiche Rechtsstreitigkeiten des Schuldners untermauert. Die Entscheidung des BFG ist grundsätzlich positiv zu beurteilen. Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen, die Nachweisführung der Notwendigkeit der Forderungswertberichtigung nicht ausschließlich mit dem Hinweis auf ein negatives Eigenkapital des Schuldners zu untermauern. Der Dokumentation der gesetzten (erfolglosen) Einbringungsmaßnahmen sollte daher weiterhin Augenmerk geschenkt werden.

Auch bei geteiltem Transport lediglich eine umsatzsteuerliche Lieferung

In der Vergangenheit trat immer wieder die Frage auf, wie eine Lieferung von Gegenständen umsatzsteuerlich zu beurteilen ist, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer einen Teil des Transportweges organisieren. Diese Frage wurde nun vom VwGH in einem unlängst ergangenen Erkenntnis (GZ Ro 2015/15/0026 vom 27.04.2017) beantwortet. Ein österreichischer Unternehmer (Ö1 GmbH) verkaufte in den Jahren 2003 bis 2006 Waren an seinen deutschen Kunden (D GmbH). Die Ö1 GmbH behandelte den Verkauf der Waren als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland, da die Ware letztendlich von Österreich nach Deutschland transportiert wurde. Die Ö1 GmbH transportierte die Waren nicht unmittelbar nach Deutschland zur D GmbH, sondern zur österreichischen Muttergesellschaft der D GmbH. Von dort wurden die Waren nach Deutschland transportiert. Im Zuge einer Betriebsprüfung der Ö1 GmbH stellte das Finanzamt fest, dass die Lieferungen an die D GmbH keine steuerfreien innengemeinschaftlichen Lieferungen darstellen, da die Waren nicht unmittelbar von Österreich nach Deutschland transportiert wurden, sondern der Transport in Österreich unterbrochen wurde. Demnach müsse die Ö1 GmbH die Lieferungen an die D GmbH als Inlandslieferungen der österreichischen Umsatzsteuer unterwerfen. Gegen diese Besteuerung der Umsätze erhob die Ö1 GmbH Einspruch. Für das Vorliegen einer innengemeinschaftlichen Lieferung sei es nämlich nicht relevant, ob entweder der Verkäufer die Waren befördert oder versendet oder ob der Abnehmer den Gegenstand abholt. Der VwGH kam zur Entscheidung, dass nicht nur entweder der Verkäufer die Waren befördern/versenden oder der Kunde die Waren abholen kann, sondern dass beide Parteien gemeinsam am Transport beteiligt sein können. Im vorliegenden Fall ist die Ö1 GmbH für den Transport zur österreichischen Muttergesellschaft der D GmbH verantwortlich und die D GmbH ist für den Weitertransport nach Deutschland zuständig. Eine solche „gebrochene Beförderung oder Versendung“ ist nach Ansicht des VwGH für das Vorliegen einer innengemeinschaftlichen Lieferung nicht schädlich, wenn der Abnehmer bereits zu Beginn des Transports feststeht. Außerdem muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang in der Beförderung und ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs vorliegen. Diese Entscheidung ist für österreichische Unternehmer sehr zu begrüßen, da klargestellt wurde, dass auch in Fällen mit geteilter Transportverantwortung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn der Abnehmer von Beginn an feststeht. Es wurde allerdings auch für Unternehmer aus der EU (hier die D GmbH) festgehalten, dass diese sich nicht in Österreich steuerlich registrieren müssen, um die österreichischen Vorsteuern geltend zu machen und ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren von Österreich in den jeweiligen EU Mitgliedstaat zu melden.

VwGH zur Übertragung eines Fruchtgenussrechts gegen Ablöse

Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts erhält der Fruchtnießer das dingliche Recht, eine fremde Sache, oft ein Grundstück eines Dritten, ohne jede Einschränkung und unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. Der Fruchtgenussbesteller bleibt zivilrechtlich der Eigentümer. Wird die Einräumung eines Fruchtgenussrechts steuerlich wirksam ausgestaltet, so kommt es beim Fruchtgenussberechtigten (Fruchtnießer), sofern er die Immobilie vermietet, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Losgelöst von der Einräumung des Fruchtgenussrechts war bisher unklar wie es um die steuerliche Situation beim Verkauf eines Fruchtgenussrechts gegen Ablöse bestellt ist. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Meinung (Rz. 115a Einkommensteuerrichtlinien), dass bei einer entgeltlichen Übertragung eines Fruchtgenussrechts an einen Dritten - vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter - die Ablöse generell den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen ist. Diese Meinung wurde durch ein Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 2010 begründet (GZ 2009/15/0046 vom 21.12.2010). In diesem Fall hatte eine Mutter ihrer Tochter ein Grundstück übertragen und sich dabei das Fruchtgenussrecht vorbehalten. Die Mutter übertrug daraufhin das Fruchtgenussrecht einer Personengesellschaft (die gleichzeitig auch Mieterin war) gegen Entgelt. Da die Vereinbarung nur mündlich erfolgte und nicht im Grundbuch eingetragen war, ging der VwGH nicht von einer endgültigen Übertragung der Einkunftsquelle aus, sondern führte begründend aus, dass die entgeltliche Übertragung „der Ausübung nach“ erfolgte und steuerlich mit einer Untervermietung durch den Hauptmieter vergleichbar wäre. Die Ablösezahlungen an die Mutter führten so steuerlich zu Mietvorauszahlungen, welche als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig waren. Dieser Meinung des BMF widerspricht nun der VwGH in seinem aktuellen Erkenntnis (GZ Ra 2016/13/0029 vom 31.3.2017) und differenziert zwischen einer Übertragung „der Ausübung nach“ und „der Substanz nach“. Ein Steuerpflichtiger (im Folgenden Onkel) war Fruchtnießer einer Liegenschaft. In weiterer Folge übertrug er dieses Fruchtgenussrecht an seine Nichte gegen Zahlung einer Ablöse. Diese Übertragung wurde vom VwGH als Übertragung „der Substanz nach“ beurteilt, da der Onkel das Recht an der dinglichen Sache gänzlich verlor. Da im vorliegenden Fall (nach alter Rechtslage ohne Immobilienertragsteuer) kein Spekulationstatbestand vorlag, wurde die Ablöse steuerfrei gestellt. Die Entscheidung trägt prinzipiell zu mehr Rechtssicherheit bei, da nun klargestellt ist, dass bei einer Übertragung eines Fruchtgenussrechts "der Substanz nach" eine Besteuerung durch Vermietungseinkünfte ausgeschlossen ist. Fraglich ist nun, ob eine Besteuerung nach der neuen Rechtslage ab dem 1.4.2012 durch die Immobilienertragsteuer i.S.d. § 30 EStG denkbar ist. Diese Beurteilung hängt wiederum von der Vorfrage ab, ob die Übertragung eines Fruchtgenussrechts unter den Begriff des „grundstücksgleichen Rechtes“ zu subsumieren ist. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung in der Rz. 6622 der Einkommensteuerrichtlinien ist das Fruchtgenussrecht nicht als grundstücksgleiches Recht zu qualifizieren. Somit wäre im zugrundeliegenden Fall die Übertragung eines Fruchtgenussrechts „der Substanz nach“ nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist des § 31 EStG auch weiterhin steuerfrei. In der Literatur ist jedoch umstritten, ob eine Veräußerung eines Fruchtgenussrechts "der Substanz nach" nicht doch als Veräußerung eines grundstücksgleichen Rechtes gewertet werden könnte. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt also weiterhin bestehen.

Die Aufenthaltstage sind für die 183-Tage-Regel maßgeblich

Besonders in international agierenden Unternehmen spielt Mitarbeitermobilität eine immer größere Rolle. Die Bandbreite reicht hier von kurzfristigen Aktivitäten wie die Teilnahme an Schulungen im Ausland bis hin zu mehrmonatigen Entsendungen zu einem verbundenen Unternehmen im Ausland. Gemeinsamer Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin bei seinem Heimatunternehmen angestellt bleibt und dieser Staat nach wie vor sein Ansässigkeitsstaat bleibt - etwa weil dort der Familienwohnsitz liegt. Interessant ist neben der möglichen Steuerpflicht des Heimatunternehmens im anderen Staat (z.B. weil eine Betriebsstätte begründet wird) vor allem die Frage, ob durch diese Auslandsaktivitäten der andere Staat ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers erhält. Die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen zwei Staaten wird im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt, die sich für Österreich typischerweise am OECD-Musterabkommen (OECD-MA) orientieren. Für die Aufteilung des Besteuerungsrechts an dem Gehalt des angestellten Arbeitnehmers zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat kommt Artikel 15 OECD-MA zur Anwendung. Diese Norm sieht vor, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbständige Tätigkeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Sofern die unselbständige Tätigkeit jedoch im anderen Staat ausgeübt wird, darf auch der Tätigkeitsstaat die dort bezogenen Vergütungen besteuern. Damit nicht bereits eine kurze Dienstreise eine mögliche Doppelbesteuerung des Dienstnehmers auslöst, weist das OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern die drei folgenden Voraussetzungen kumuliert erfüllt sind: Der Empfänger (der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit) hält sich im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf (und) Die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ansässig ist (und) Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) hat. Wesentliches Kriterium bei der Entscheidung, in welchem Staat die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit besteuert werden dürfen ist also die sogenannte "183-Tage-Regel". Für die Frage, ob durch die Auslandstätigkeit der Tätigkeitsstaat das Gehalt des österreichischen Arbeitnehmers besteuern darf, sind in einem ersten Schritt die Aufenthaltstage im Ausland zu ermitteln. Als Aufenthaltstage zählen Tage physischer Anwesenheit, wobei es nicht erforderlich ist, dass an diesen Tagen eine Arbeitsleistung erbracht wird. Folglich zählen nicht nur Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage als Aufenthaltstage, sondern auch Anreise- und Abreisetage. Da Teilanwesenheit in einem Land ausreicht, kann ein 24h-Tag zu mehreren vollständigen Aufenthaltstagen in verschiedenen Ländern führen. Bei Überschreiten der 183 (Aufenthalts)Tage im Ausland erlangt der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit. Nun kommen in einem zweiten Schritt für die tatsächliche Aufteilung der zu versteuernden Einkünfte die Arbeitstage ins Spiel. Es sind für das Ausmaß des Besteuerungsrechts des Tätigkeits- bzw. des Ansässigkeitsstaats nämlich nicht die Aufenthaltstage, sondern die Arbeitstage entscheidend. Im Unterschied zu den Aufenthaltstagen kommt es hierbei auf das Überwiegen an - folglich kann ein Arbeitstag immer nur einem der das Besteuerungsrecht beanspruchenden Staaten zugeordnet werden. Um eine mögliche Steuerpflicht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat (Ausland) abschätzen zu können, ist es ratsam, die entsprechenden Tage wie auch die Aktivitäten zu dokumentieren. Sollte dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zukommen, so wird durch das DBA regelmäßig sichergestellt, dass es zwar zu einer Besteuerung im Ausland kommt, nicht aber zu einer Doppelbesteuerung. Bei einer Mitarbeiterentsendung („Secondment“), in deren Rahmen ein in Österreich angestellter Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum bei und für ein verbundenes Unternehmen im Ausland arbeitet, verliert die 183-Tage-Regel übrigens an Bedeutung, da typischerweise das aufnehmende Unternehmen die Kosten für den entsendeten Mitarbeiter trägt und daher der Tätigkeitsstaat unabhängig von der Dauer der Entsendung ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit erhält.

Aktuelles zum Recht auf Vorsteuerabzug bei fehlenden Rechnungsmerkmalen

Wir hatten Sie bereits in der KI 01/17 über ein für Unternehmer sehr erfreuliches EuGH-Urteil informiert. In diesem Urteil hielt der EuGH fest, dass unzureichende Angaben zum Leistungszeitraum oder zum Leistungsgegenstand auf der Rechnung durch zusätzliche Dokumente oder Unterlagen ergänzt werden können. Sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt sind (Leistung wurde für das Unternehmen ausgeführt udgl.), darf die Finanzverwaltung einen Vorsteuerabzug daher nicht versagen oder rückwirkend streichen. Der in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuerabzug kann somit in diesen Fällen bestehen bleiben, auch wenn die ursprüngliche Rechnung nicht korrigiert wird. Der EuGH hat sich in einem weiteren Verfahren (Rs C-518/14 Senatex vom 15. September 2016) außerdem mit der Frage beschäftigt, welche zeitliche Wirkung Rechnungskorrekturen entfalten. Ausgangspunkt war, dass für eine Provisionsleistung mittels einer formell nicht korrekt ausgestellten Rechnung Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. So rechnete das deutsche Unternehmen u.A. im Gutschriftsverfahren an seine Leistungserbringer ab, auf den Gutschriften fehlte allerdings der Hinweis auf die Steuernummer bzw. die UID-Nummer des Leistungserbringers. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug im prüfungsrelevanten Zeitraum aufgrund von formell unrichtigen Provisionsabrechnungen versagt. Noch während der Betriebsprüfung wurden korrigierte Rechnungen vorgelegt - die Finanzverwaltung vertrat allerdings die Ansicht, dass die Rechnungskorrekturen nicht für den vergangenen Zeitraum gelten können, sondern erst mit aktuellem Datum Wirkung entfalten würden. Somit stünde zwar im Endeffekt ein Vorsteuerabzug zu, allerdings erst ab dem Vorliegen der berichtigten Rechnungen. Für die zu früh geltend gemachte Vorsteuer wären daher Nachzahlungszinsen zu entrichten. Nach deutschem Recht besteht nach erbrachter Leistung ein Vorsteuerabzug nämlich erst dann, wenn eine formell korrekte Rechnung ausgestellt wurde. Solange eine Rechnung nicht formell korrekt ausgestellt wurde, besteht daher noch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Erst im Zeitpunkt, in dem eine korrekte Rechnung vorliegt, steht dieser zu. Wird die Vorsteuer zu früh geltend gemacht, so fallen in Deutschland Nachzahlungszinsen an. Die österreichische Rechtslage entspricht im Wesentlichen der deutschen Rechtslage, anstelle von Nachzahlungszinsen fällt in Österreich allerdings ein 2%iger Säumniszuschlag an. Der EuGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass das Vorliegen einer Rechnung zwar grundsätzlich eine Voraussetzung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist, es aber möglich ist, eine formell nicht korrekte Rechnung später zu berichtigen. Dass die Rechnungen im ursächlichen Fall ordnungsgemäß berichtigt wurden, war unstrittig. Offen war jedoch die Frage, ob eine Berichtigung den ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzug heilt oder ob der Vorsteuerabzug erst ab jenem Zeitpunkt zusteht, in dem die Berichtigung erfolgte. Der EuGH entschied positiv für den Steuerpflichtigen, dass eine Rechnungsberichtigung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs rückwirkend zu gelten hat. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich dem Grundgedanken des Gemeinschaftsrechts widersprechen. Dieses EuGH-Urteil wurde noch nicht in die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Somit bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil die österreichische Finanzverwaltungsansicht beeinflussen wird. Fest steht jedoch, dass einem übertriebenen Formalismus von Seiten der Finanzverwaltung durch den EuGH ein klarer Riegel vorgeschoben wurde. Sofern also die UID-Nummer des Leistungserbringers auf Rechnungen fehlt, sollte dieser formelle Mangel unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH jedenfalls rückwirkend korrigierbar sein. Ob dies für die Korrektur sämtlicher Formalfehler gelten wird, bleibt abzuwarten.

Kurz-Info: Neue mietrechtliche Richtwerte

Nachdem im Vorjahr die Erhöhung ausgesetzt wurde, ist es mit 1. April 2017 wieder zu einer Erhöhung der mietrechtlichen Richtwerte gekommen. Die mietrechtlichen Richtwerte gelten für zahlreiche Mietwohnungen in Österreich bei Neuvermietungen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick: (in € je m2 Wohnnutzfläche) Seit 1.4.2017 Von 1.4.2014 bis 31.3.2017 Burgenland 5,09 4,92 Kärnten 6,53 6,31 Niederösterreich 5,72 5,53 Oberösterreich 6,05 5,84 Salzburg 7,71 7,45 Steiermark 7,70 7,44 Tirol 6,81 6,58 Vorarlberg 8,57 8,28 Wien 5,58 5,39  

Fehlendes Fahrtenbuch erhöht das Risiko eines steuerlichen Sachbezugs

Kann ein betriebliches Fahrzeug von einem Dienstnehmer auch privat genutzt werden, so ist in Abhängigkeit von dem Ausmaß der Nutzung für diesen Vorteil aus dem Dienstverhältnis ein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. Der steuerliche Sachbezug beträgt aktuell - auch unter Berücksichtigung des Schadstoffausstoßes - maximal 2% der Anschaffungskosten des PKW bzw. maximal 960 € pro Monat. Sofern nachweislich nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat zurückgelegt werden, ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen. Für den genauen Nachweis der betrieblichen bzw. privaten Nutzung ist (es muss jedoch nicht) typischerweise ein Fahrtenbuch zu führen. Ohne Fahrtenbuch muss dem VwGH folgend und im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein strengerer Maßstab an den Nachweis gelegt werden. Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/2100171/2013 vom 14.4.2017) mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem den Dienstnehmern einer Hotel-GmbH zwei firmeneigene PKWs zur Verfügung standen und das Geschäftsführerehepaar noch vier Privatfahrzeuge hatte. Die zu 25% an der GmbH beteiligte Gattin war in den Sommer- und Wintermonaten Dienstnehmerin der Hotel-GmbH und somit wäre ein steuerlicher Sachbezug anzusetzen, wenn sie für Privatfahrten auf die firmeneigenen PKWs zurückgreifen würde. Privatfahrten mit firmeneigenen PKWs wurden allerdings heftig bestritten, unter anderem mit dem Hinweis, dass Privatfahrten mit Firmenautos vom Geschäftsführer untersagt wurden und die angestellte Geschäftsführerin überdies gar keine Gelegenheit für eine Privatfahrt fände, da sie praktisch von früh bis spät für den Hotelbetrieb lebe. Für den Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs sprach jedoch, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde und auch die Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht wie ursprünglich vorgebracht im Tresor verwahrt wurden (wodurch die fehlende private Nutzung hätte untermauert werden können), sondern im Betrieb gut zugänglich waren. Ebenso relativierte sich die im ersten Augenblick fehlende Notwendigkeit der Nutzung betrieblicher Fahrzeuge, da es sich bei zwei der vier Privatfahrzeuge um „Old- bzw. Youngtimer“ handelte. Diese sind gerade im Winter für die Fahrt zwischen zuhause und dem auf über 1.600m Seehöhe gelegenen Hotel(Betrieb) ungeeignet, wodurch eine (private) Verwendung des Firmenfahrzeugs naheliegend sei. Im Endeffekt war das BFG von zumindest einer teilweisen privaten Nutzung firmeneigener Fahrzeuge überzeugt, sodass bei der Geschäftsführerin als Dienstnehmerin der halbe Sachbezug anzusetzen war.

Kursverluste aus Fremdwährungskrediten und damit zusammenhängende Absicherungsgeschäfte sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ro 2015/15/0011-4 vom 26.1.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Kursverluste aus Fremdwährungsgeschäften wie auch damit zusammenhängende Kosten für Absicherungsgeschäfte als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Konkreter Hintergrund war die teilweise Finanzierung von Vermietungsobjekten in Schweizer Franken (CHF). Die im Bereich der Liegenschaftsvermietung und -verwaltung tätige Gesellschaft hatte zur Absicherung des Fremdwährungskursrisikos bei Schweizer Franken eine Option erworben, diese jedoch niemals ausgeübt. Die mit dem Erwerb der Option zusammenhängenden Kosten sollten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass Kursverluste bei Fremdwährungskrediten i.Z.m. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, da sie die Kapitaltilgung betreffen und folglich in die private Vermögenssphäre fallen. Diese Kursverluste stehen anders als Schuldzinsen für Fremdkapital nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vergleichbares gilt auch für Kosten der Absicherung vor Fremdwährungskursverlusten und somit für die Optionsprämie. Dies liegt auch daran, dass die Option lediglich das Währungsrisiko der Kredittilgung betrifft, nicht aber die Höhe der Kreditzinsen beeinflusst, die sich aus dem zuvor ausgehandelten Kreditvertrag ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof widerspricht somit der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, das den kausalen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Optionsprämie und der Vermietung und Verpachtung (Einheit zwischen Gebäudeanschaffung, Fremdkapitalaufnahme und Abschluss der Währungsoption) betonte und die steuerliche Abzugsfähigkeit zuließ. Schließlich wurde die Option vor allem deshalb erworben, um die Vermögensverluste aus der drohenden Zwangskonvertierung des CHF-Kredits abzufedern, nicht aber um eine zukünftig höhere Zinsbelastung zu verringern. Im Falle der Verringerung zukünftiger Zinsbelastungen durch eine Währungsoption stünde der Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Kosten als Werbungskosten nichts im Wege.

Steuerliche und wirtschaftspolitische Änderungen ante portas

Noch vor dem Sommer wurden im Finanzausschuss einige Änderungen beschlossen und als Gesetzesentwürfe auf die Reise geschickt. Ausgewählte Themen sind nachfolgend dargestellt. Der Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich abzuwarten - wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Erhöhung der Forschungsprämie auf 14 Prozent Ab dem Jahr 2018 soll die Forschungsprämie von derzeit 12% auf 14% angehoben werden. Diese indirekte Form der Forschungsförderung wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 von 10% auf 12% erhöht und soll Österreich als Wirtschafts- und Forschungsstandort attraktiver machen. Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 Dieses Gesetz soll die Beteiligung seitens der Mitarbeiter am eigenen Unternehmen attraktiver machen und möglicherweise auch dazu beitragen, dass die Übernahme österreichischer Unternehmen von außen verhindert wird. Geplant ist, dass für Mitarbeiter Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbefreit sind, sofern sie treuhändig in einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden. Dieser steuerliche Freibetrag gilt, wenn die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben. Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung bzw. die Mitarbeiter sollen dadurch zu einem bedeutenden Kernaktionär des Unternehmens werden und auch zur Arbeitsplatzsicherung beitragen. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 Das Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 soll durch mehrere Neuerungen den Unternehmen den Zugang zu Eigenkapital erleichtern (siehe auch ausführlich KI 04/17). Dies soll mitunter dadurch erreicht werden, dass für private Investoren Ausschüttungen von MiFiG bis zu 15.000 € jährlich steuerfrei sind. Generell soll für private Anleger die Investition in Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen erleichtert werden. Eine Hürde am Gesetzwerdungsprozess ist noch die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission, da es sich bei dem neuen MiFiG-Regime um eine Risikokapitalbeihilfe handelt. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Mitunter durch strenge Strafbestimmungen soll das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz eine wirksame Maßnahme zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen. Österreich und die anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen ein Register einrichten, in welches die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger aufzunehmen sind.

Beschäftigungsbonus ab 1. Juli beantragen

Ab 1. Juli 2017 kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden, durch den es zu einer Senkung der Lohnnebenkosten und somit zu positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Standort Österreich kommen soll (siehe auch KI 03/17). Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Schaffung von zusätzlichen vollversicherungspflichtigen (Arbeits)Stellen in Österreich und es muss sich dabei um eines der folgenden Anstellungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisse handeln: Anstellung einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person; Anstellung eines Abgängers einer österreichischen Bildungseinrichtung (Schule/Hochschule); Aufnahme einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person (Jobwechsler); Die Beschäftigung muss SV-pflichtig sein sowie dem österreichischen Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht unterliegen. Es werden für einen Zeitraum von 3 Jahren 50% der nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) jährlich im Nachhinein ausbezahlt (rückerstattet), wobei zu beachten ist, dass der Antrag binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden muss. Für die Abwicklung der Anträge ist die Förderbank Austria Wirtschaftsservice (aws) zuständig - die Anmeldung erfolgt über http://www.beschaeftigungsbonus.at/. Der Beschäftigungsbonus ist als Zuschuss ausgestaltet und ist beim Arbeitgeber als Empfänger er Förderung steuerfrei, da die Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung gekürzt werden soll. Dementsprechend erfolgt auch keine Aufwandskürzung der geförderten Lohnnebenkosten. Zu den geförderten Lohnnebenkosten zählen neben Krankenversicherungs-, Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag auch BV-Beiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer. Da mit dem Beschäftigungsbonus die Neuschaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird, muss nachgewiesen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und einem Jahr davor zumindest ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen wurde. Es ist vorgesehen, dass der Zuwachs (an Arbeitsplätzen) zumindest ein Vollzeitäquivalent ausmacht - dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, welche in Form von Voll- aber auch Teilzeitkräften nachgewiesen werden kann. Im Detail werden der Beschäftigungsstand am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie der Beschäftigungsstand am jeweiligen Ende der vier Vorquartale herangezogen und miteinander verglichen. Die Beschäftigungsdauer für die neu geschaffene Stelle muss zumindest ununterbrochen vier Monate betragen.

VwGH zur Begrenzung der größenmäßigen Steuerbefreiung bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes

Die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Immobilie, die dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar. Strittig ist dabei die Frage, ob der gesamte Veräußerungserlös steuerfrei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000 m2 übersteigende Grundanteil steuerverfangen ist. Diese Grenze wird von der Finanzverwaltung in Rz 6334 der Einkommensteuerrichtlinien gezogen. Eine Entscheidung des BFG im Jahr 2015 (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015, siehe auch KI 08/15) hat die Anwendbarkeit dieser Begrenzung mit 1.000 m2 Grundanteil abgelehnt. Das Verfahren wurde allerdings auf Antrag der Finanzverwaltung beim VwGH fortgesetzt. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0025 vom 29.3.2017) ist die Befreiungsbestimmung dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim "Grund und Boden" in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Im Ergebnis hat der VwGH damit eine größenabhängige Begrenzung der Steuerfreiheit anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die in den Einkommensteuerrichtlinien verankerte Grenze mit einem Grundanteil von maximal 1.000 m2 weiter anwenden wird. Allerdings ist eine solch starre Grenzziehung i.S.d. Frage, welche Fläche üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist, dem Erkenntnis des VwGH nicht zu entnehmen. Somit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass Grundanteile, die 1.000 m2 übersteigen, von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sind. Eine abschließende Rechtsicherheit besteht daher leider weiterhin nicht.

Der Sommer naht - was es bei Ferialjobs zu beachten gilt

Es gibt viele Gründe für einen Ferialjob, der besonders oft während der Sommermonate absolviert wird. Neben dem Sammeln von Praxiserfahrungen oder dem Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld, ist oftmals auch das liebe Geld für die Entscheidung ausschlaggebend, im Sommer arbeiten zu gehen. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 425,70 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2017 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2017 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2016 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2017 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten

In der KI 03/16 haben wir darüber berichtet, dass das BFG Due-Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung eine Amtsbeschwerde eingebracht, sodass nun der Verwaltungsgerichtshof am Zug war. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0006 vom 23.2.2017) ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung maßgeblich. Sofern die Kaufentscheidung noch nicht gefallen ist, sind die Due-Diligence-Kosten sofort abzugsfähig - anderenfalls müssen diese als Anschaffungsnebenkosten auf den Kaufpreis der Beteiligung aktiviert werden. Der „Zeitpunkt der Kaufentscheidung“ ist nicht immer ganz einfach bestimmbar. Das Höchstgericht geht aber bei Vorliegen eines „Letter of Intent“ schon von einer stattgefundenen Kaufentscheidung aus, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststeht. Argumentiert wird diese Beurteilung damit, dass mit dem „Letter of Intent“ der Erwerber bereits seine Absicht kundgetan hat, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Die daran anschließende Due-Diligence dient dann nur mehr der Bestimmung des Kaufpreises und die damit zusammenhängenden Kosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten sicherzustellen, ist auf die Dokumentation und den Nachweis zu achten, dass die Grundsatzentscheidung zum Kauf der Beteiligung erst nach der Durchführung der Due-Diligence getroffen wurde.

Kosten für eine Augenlaseroperation sind keine Werbungskosten

Die Geltendmachung von Kosten, welche zwar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, aber auch für die private Sphäre des Steuerpflichtigen Nutzen bringen, wird üblicherweise von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt. So auch im Falle einer Augenlaseroperation, welche Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst war und deshalb die damit zusammenhängenden Kosten von der (späteren) Polizistin als Werbungskosten geltend gemacht werden wollten. Die mangelnde Privatveranlassung für die Operation wurde auch damit begründet, dass ihr die Fehlsichtigkeit vor dem beruflich motivierten Aufnahmeverfahren nie aufgefallen war und erstmals bei der polizeiärztlichen Untersuchung festgestellt wurde. Das Bundesfinanzgericht betonte in seiner Entscheidung (GZ RV/5102231/2016 vom 28.4.2017), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, sofern es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Die Augenlaseroperation erfüllt diese Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die „Krankheit“ im Sinne der Fehlsichtigkeit bereits vor Antritt des Berufs behoben wurde und nicht durch den Beruf verursacht wurde. Wenngleich die Augenlaseroperation eine sachlich gerechtfertigte Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst darstellen mag, so kommt die Korrektur der (mit 1,75 Dioptrie nicht nur geringfügigen) Fehlsichtigkeit – vergleichbar dem Tragen einer Brille – vor allem im privaten Bereich zum Tragen. Immerhin können aber die Kosten i.Z.m. einer Augenlaseroperation als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) erfüllt sind.

Aktuelles zur Aufteilung von pauschalen Entgelten bei Beherbergung und Verköstigung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Beherbergungsleistungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen war im letzten Jahr im Fokus des Gesetzgebers. Nachdem der anzuwendende Umsatzsteuersatz vom Gesetzgeber von 10% auf 13% erhöht wurde, hat sich die Finanzverwaltung auch Gedanken über die korrekte Umsetzung und Ausgestaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht gemacht. In der Vergangenheit konnte sowohl die Beherbergung als auch die Abgabe von Speisen zum 10%igen Steuersatz erfolgen. Seit 2016 ist die Aufteilung des Entgelts etwas komplexer geworden, so unterliegt die Beherbergungsleistung dem 13%igen Steuersatz, die Abgabe von Speisen dem 10%igen Steuersatz und die Abgabe von Getränken (mit Ausnahme von Getränken im Rahmen eines ortsüblichen Frühstücks) weiterhin dem 20%igen Steuersatz. Wird für die Beherbergung und Verköstigung ein pauschales Entgelt vereinbart, so ist dieses Entgelt auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der einzelnen Leistungsteile. Vereinfachend kann die Aufteilung des pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen alternativ auch anhand der durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraums erfolgen. Sollten keine Einzelverkaufspreise vorliegen (z.B. falls ausschließlich Halbpension angeboten wird oder externen Gästen keine vergleichbare Verköstigung angeboten wird), ist nach den anfallenden Kosten aufzuteilen. Zur Aufteilung der Kosten, falls keine Einzelverkaufspreise vorliegen, enthalten die Umsatzsteuerrichtlinien (in Rz 1369) Erfahrungswerte der Finanzverwaltung. Es wird hierbei sowohl nach Zimmerpreis(kategorien) unterschieden wie auch danach, ob Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension vorliegt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist nicht hinsichtlich des Alters der beherbergten Personen zu differenzieren. Daher ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Werden Kleinkinder unentgeltlich beherbergt, liegt kein gesondertes Entgelt vor, welches aufgeteilt werden könnte. Schließlich ist die Verköstigung im Rahmen einer sogenannten „3/4 Pension“ (dabei handelt es sich um Frühstück, „Jause“ und Abendessen) für Zwecke der Aufteilung des pauschalen Entgelts wie die Verköstigung im Rahmen einer Vollpension zu behandeln, wenn die Jause eine volle Mahlzeit ersetzt.

Kosten für Sportcamps in den Ferien sind steuerlich abzugsfähig

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. bzw. das 16. Lebensjahr (bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe) noch nicht vollendet hat. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gem. landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen sind haushaltzugehörige Angehörige, vorgenommen wird. Das Bundesfinanzgericht hatte sich (GZ RV/7103652/2010 vom 21.10.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Kinder in den Oster- und Semesterferien Schwimm- und Fußballcamps besuchten und diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden sollten. Entgegen der Ansicht des Finanzamts gelangte das BFG zum Ergebnis, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind, da es sich bei den Camps ausschließlich um Kinderbetreuung in der Ferienzeit handelt und Wissensvermittlung oder sportliche Betätigung keineswegs im Vordergrund stehen. Die Kosten für Unterricht (z.B. Schulgeld für Privatschulen) sind nämlich gem. VwGH-Rechtsprechung keine Kinderbetreuungskosten. Diese Einschätzung wird auch durch die entsprechenden Programme der Feriencamps untermauert, wobei es für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht hinderlich ist, wenn die Freizeitgestaltung in den Camps pädagogisch sinnvoll gestaltet ist und auch ein entsprechendes Bewegungsangebot für die teilnehmenden Kinder miteinschließt. Überdies spricht für die steuerliche Geltendmachung, dass die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen in einem Camp während der schulfreien Zeit üblicherweise nicht im Vordergrund steht und dass das Ausmaß der sportlichen Betätigung jenes der (Kinder)Betreuung bei weitem unterschreitet. Entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien sind neben den Kosten für die Kinderbetreuung (im Feriencamp) auch die Verpflegungskosten - ohne Abzug einer Haushaltsersparnis - und das Bastelgeld steuerlich absetzbar.