2018

Betrieblich veranlasste Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig

Über eine österreichische GmbH wurde nach einem Kartellverfahren von der Europäischen Kommission eine Geldstrafe für Preisabsprachen und unlauteren Wettbewerb verhängt. Dem Körperschaftsteuergesetz folgend sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es wäre mit dem Strafzweck unvereinbar, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise zu mildern. Allerdings hatte die GmbH auch beträchtliche durch das Kartellverfahren entstandene Rechts- und Beratungsaufwendungen zu tragen, die von der GmbH als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden - überdies wurde die Vorsteuer für diese Kosten in Abzug gebracht. Da unstrittig war, dass die Strafe an sich nicht abzugsfähig ist, hatte sich der VwGH (GZ Ro 2017/15/0001 vom 22.3.2018) nur damit zu beschäftigen, ob die entstandenen Strafverteidigungskosten ebenfalls unter das oben genannte Abzugsverbot zu subsumieren sind. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass Betriebsausgaben grundsätzlich nur abzugsfähig sind, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb veranlasst sind. In der Regel stellen Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen Kosten der privaten Lebensführung dar, da die auslösende Ursache oft im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers liegt. Eine Abzugsfähigkeit der Beratungskosten sei jedoch dann zu bejahen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Betriebsinhaber zur Wehr setzt, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Im vorliegenden Fall sah der VwGH einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Preisabsprache und dem betrieblichen Zusammenhang. Der vorsätzliche Beschluss zur Kartellbildung zielt aus der Sicht der GmbH auf Umsatz- und Gewinnmaximierung ab und liegt somit ausschließlich im betrieblichen Bereich. Die Aufwendungen für die Rechts- und Beratungskosten (Strafverteidigungskosten) im Zusammenhang mit Kartellverfahren waren somit abzugsfähig - ebenso stand der Vorsteuerabzug zu. Die Kosten für die verhängte Kartellstrafe sind jedoch aufgrund des Pönalecharakters nicht abzugsfähig.

Familienbonus Plus bringt Entlastung ab 2019

Wir haben in der Mai-Ausgabe vom Begutachtungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 berichtet. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage beinhaltet auch den „Familienbonus Plus“, welcher erstmals für das Kalenderjahr 2019 wie auch für die Veranlagung 2019 zu steuerlichen Entlastungen führen soll. Es handelt sich dabei um einen Steuerabzug, der das Bestreiten von mit Kindern zusammenhängenden Kosten aus dem unversteuerten Vermögen ermöglichen soll, indem die Steuerbelastung bei den Eltern reduziert wird. Durch die Familienbeihilfe und Sachleistungen werden weiterhin und überdies ein Beitrag des Staates zum Unterhalt bzw. zu den Lebenserhaltungskosten geleistet. Der Familienbonus Plus kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung oder mit der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) beantragt werden. Der Familienbonus Plus soll als Absetzbetrag ausgestaltet sein (es müssen also keinerlei Aufwendungen nachgewiesen werden) und bemisst sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Pro Kind stehen bis zum 18. Geburtstag 1.500 € pro Jahr (125 € pro Monat) zu und für darauf folgende Monate (ab dem Monat, in den der 18. Geburtstag fällt) 500,16 € pro Jahr (jeweils 41,68 €/Monat). Nach dem 18. Geburtstag ist für die Dauer des Bezugs des Familienbonus Plus entscheidend, dass für das Kind (gleichzeitig) Familienbeihilfe gewährt wird. Während die genannten Werte den Familienbonus Plus für in Österreich lebende Kinder darstellen, soll die Höhe des Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder davon abhängen, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält. Für Mitgliedstaaten der EU, EWR-Staaten und die Schweiz ist eine Indexierung des Bonus anhand der tatsächlichen Lebenserhaltungskosten für Kinder angedacht, für in Drittstaaten lebende Kinder soll es keinen Familienbonus Plus geben. In Drittstaatsfällen kann allerdings der halbe Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Bezug von Familienbeihilfe stellt generell einen wichtigen Anknüpfungspunkt für den Familienbonus Plus dar; wird die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt, sind dennoch die Eltern als typischerweise Familienbeihilfeberechtigte auch für den Familienbonus Plus antragsberechtigt. Für jedes Kind kann der Familienbonus Plus wahlweise vom Familienbeihilfeberechtigten und/oder dessen (Ehe)Partner beansprucht werden. Im Sinne eines Splittings können auch beide jeweils den halben Familienbonus Plus beanspruchen. Für die Entlastung von geringverdienenden (und somit keine Steuerlast tragenden) Steuerpflichtigen mit Kindern ist eine Steuererstattung in Form des Kindermehrbetrags vorgesehen, sodass es im Endeffekt jedenfalls zu einer Entlastung von 250 € pro Kind und Jahr kommt. Voraussetzung dafür ist uA, dass Anspruch auf den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und daher für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird. Im Sinne einer Gegenfinanzierung fallen zukünftig der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung weg. Bei dem Wegfall der Kinderbetreuungskosten ist jedoch für Ausnahmefälle (getrennt lebende Eltern, bei denen ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt und mindestens 1.000 € Kinderbetreuungskosten im Kalenderjahr leistet) eine Sonderregelung geplant, die wie eine Übergangsfrist eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen ermöglichen soll. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

BMF warnt erneut

Internet-Betrüger versenden wieder gefälschte E-Mails im Namen des BMF

Die betrügerischen E-Mails mit dem Betreff  "Ihre Steuerrückzahlung" beinhalten die Information, dass der Empfänger eine Steuerrückerstattung erhalten und zu diesem Zweck ihre Kontoinformationen aktualisieren soll.

Das BMF warnte bereits am Donnerstag, den 21.Juni 2018 vor dieser Betrugsmasche.

 

Wortlaut des Phishing-Mails

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Betreff: Ihre Steuerrückzahlung

Steuerverwaltung

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass ein kürzlich erfolgter Versuch einer Rückzahlung auf das bei uns bekannte Konto fehlgeschlagen ist.Bitte melden Sie sich bei Ihrem Steuerrückzahlungsportal an um die Rückzahlung manuell abzuwickeln. Während des Prozesses können Sie die von Ihnen hinterlegten Kontoinformationen zu aktualisieren

Zahlungsdatum: 21.Juni 2018Rechnungsnummer: BMF/09WX0091/AT009Betrag: EUR1,850.00 EUR

HINWEIS: Diese E-Mail gilt als offizieller Abrechnungsbeleg dieser Rückzahlung.

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Der im E-Mail enthaltene Link verweist wieder auf eine gefälschte Webseite im Stil von FinanzOnline, die zur Eingabe von persönlichen Daten und Kontoinformationen auffordert. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass über diese Webseite Schadsoftware verteilt wird.

Das BMF betont, dass es sich hierbei erneut um einen Internet-Betrugsversuch handelt und sowohl die versendeten E-Mails als auch das darin verlinkte Internetportal Fälschungen darstellen.

Informationen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline Databox zugestellt. Das BMF fordert Bürgerinnen und Bürger niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.

"Das Team unserer Experten hat bereits mit den Ermittlungen gegen die Betrüger begonnen. Seien Sie gewiss, dass wir mit Hochdruck an der Aufklärung dieser Phishing-Attacke arbeiten. Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger steht für uns an oberster Stelle", versicherte Finanzminister Hartwig Löger.

Daher gilt:Wenn Sie ein solches Phishing-Mail oder ein E-Mail mit ähnlichen Inhalten erhalten, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Internet-Betrugsversuch.

Folgen Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen! Klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien! Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt! Das BMF empfiehlt, solche E-Mails sofort zu löschen!  

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2018 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2018 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2017 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2018 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Neuigkeiten zum umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäft

In der Vergangenheit mussten wir schon des Öfteren über die sehr strengen Anforderungen an umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte seitens der österreichischen Finanzverwaltung berichten. Bekanntermaßen handelt es sich bei einem Dreiecksgeschäft um ein Umsatzgeschäft mit drei Beteiligten. Die Ware wird dabei direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Unternehmer (Kunde) transportiert. Die drei involvierten Unternehmer müssen dabei aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten stammen. Außerdem sind umfangreiche Melde- und Rechnungslegungspflichten einzuhalten wie etwa der Hinweis auf der Rechnung (durch den mittleren Unternehmer), dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und die Steuerschuld auf den letzten Unternehmer übergeht. Außerdem muss eine korrekte Meldung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung ("Dreiecksgeschäft ankreuzen") vorgenommen werden. Wurden bislang diese Voraussetzungen nicht erfüllt, versagte die österreichische Finanzverwaltung häufig die Anwendung des Dreiecksgeschäfts mit der Konsequenz, dass auf den Erwerb vom ersten Unternehmer 20% Erwerbsteuer (ohne Vorsteuerabzug) anfallen. Der strengen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung wurde nun vom EuGH (Rs C-580/16, Firma Hans Bühler KG, vom 19.4.2018) eine Absage erteilt. Anlassfall war eine deutsche KG, die auch über eine österreichische UID verfügt und in Dreiecksgeschäfte involviert war. Die Firma kaufte Waren bei einem in Deutschland ansässigen Lieferanten ein und verkaufte sie an Kunden in der Tschechischen Republik. Die Waren wurden direkt vom deutschen Lieferanten an den tschechischen Kunden versendet, wobei die deutsche KG bei diesen Geschäften mit der österreichischen UID auftrat. In den Rechnungen wies die Firma auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hin und erwähnte, dass der Enderwerber (der tschechische Kunde) die Umsatzsteuer schuldet. Im Zuge der Einreichung der Zusammenfassenden Meldung passierten allerdings zwei Fehler - die Zusammenfassende Meldung wurde teilweise zu spät eingereicht und bei allen Meldungen fehlte die Kennzeichnung der Lieferung als "Dreiecksgeschäft". Selbst wenn zumindest die fehlende Kennzeichnung später korrigiert worden war, versagte das Finanzamt dennoch die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäfts. Der EuGH hob in seinem Urteil zwei interessante Aspekte hervor. Das Dreiecksgeschäft ist anwendbar, obwohl die KG als der mittlere Unternehmer in Deutschland, dem Ursprungsland der Waren, ansässig war, aber mit der österreichischen UID aufgetreten ist. Somit ist es nicht schädlich, wenn der mittlere Unternehmer im Ursprungsland registriert oder gar ansässig ist. Entscheidend ist das Auftreten mit der österreichischen UID. Außerdem ist die Meldung des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung lediglich ein formales Kriterium. Ist dieses formale Kriterium nicht erfüllt, so darf dem EuGH folgend grundsätzlich die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäfts nicht versagt werden. Dies gilt sowohl für eine zu späte Meldung, als auch für eine zuerst nicht korrekt erfolgte (Zusammenfassende) Meldung des Dreiecksgeschäfts. Das EuGH-Urteil ist für den Steuerpflichtigen sehr erfreulich, da zumindest Fehler bei der Meldung von Dreiecksgeschäften in der Zusammenfassenden Meldung - auch nachträglich - korrigiert werden können. Genauigkeit ist allerdings nach wie vor gefordert, da auf der Rechnung auch in Zukunft in jedem Fall auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden muss und eine Zusammenfassende Meldung einzureichen ist.

Kurz-Info: WiEReG - Zwangsstrafen verschoben

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) kommt nicht aus den Schlagzeilen, diesmal gibt es jedoch eine gute Nachricht. Das BMF als Registerbehörde i.Z.m. dem WiEReG hat Mitte Mai informiert, dass der erste Lauf des automationsunterstützten Zwangsstrafverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben wird. Folglich führt die Abgabe der erstmaligen Meldung nach dem 1. Juni 2018 und bis zum 15. August 2018 zu keiner Zwangsstrafe. Gründe für die Verschiebung sind die zuletzt außerordentlich intensive Nutzung der WiEReG-Meldeformulare und damit zusammenhängende Performanceprobleme sowie vermehrt Anfragen bei der Registerbehörde, da bei der Auslegung des Gesetzes oftmals noch Unsicherheiten bestehen. Von den Zwangsstrafen zu unterscheiden sind die drastischen Strafbestimmungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Meldeverpflichtung - es handelt sich dabei um Finanzvergehen mit bis zu 200.000 € Geldstrafe bei Vorsatz.

Bürojob statt Freibad - worauf bei Ferialjobs zu achten ist

Gerade während der Sommermonate ist Ferialjobzeit. Oftmals ist es der monetäre Anreiz, im Sommer arbeiten zu gehen; genauso gelten das Sammeln von Praxiserfahrung oder das Hineinschnuppern in ein anderes, aufregendes Berufsfeld als ausschlaggebende Gründe. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs" sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen (siehe dazu KI 02/17). Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Hierbei könnte es - den Plänen der Bundesregierung folgend - zukünftig zu einer Zusammenlegung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kommen. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 438,05 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

VwGH zur Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei Auslandstätigkeit

Für die Besteuerung von natürlichen Personen ist im internationalen Kontext regelmäßig der Wohnsitz maßgebend, da die meisten Staaten die Ansässigkeit und damit zusammenhängend die unbeschränkte Steuerpflicht an das Vorliegen eines Wohnsitzes bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person knüpfen. Wenn zwei Staaten aufgrund des jeweiligen Wohnsitzes das Welteinkommen besteuern wollen, droht Doppelbesteuerung. Als Lösung sehen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, dass weitere Kriterien beurteilt werden müssen, anhand derer der Ansässigkeitsstaat eindeutig ermittelt werden kann. Eine mögliche Doppelbesteuerung wird dann vermieden, da nur der Ansässigkeitsstaat das Welteinkommen besteuern darf und dem anderen Staat als Quellenstaat nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zukommt. Nach dem Merkmal des Wohnsitzes ist das Kriterium des Mittelpunkts der Lebensinteressen für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats entscheidend. Vereinfacht gesprochen soll eine natürliche Person in dem Staat - Wohnsitz als erste Stufe vorausgesetzt - ansässig sein, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2016/15/0008 vom 17.10.2017) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein in Österreich Angestellter sein Dienstverhältnis einvernehmlich gekündigt hatte, um dann bei dem Konzernunternehmen in den USA für 18 Monate zu arbeiten (als Angestellter der US-Gesellschaft). Er behielt seine Eigentumswohnung in Österreich während seiner Abwesenheit, vermietete sie jedoch nicht, da eine Vermietung über den Zeitraum der Abwesenheit nicht mit den Bestimmungen des MRG in Einklang zu bringen gewesen wäre (ein beschränkter Mietvertrag nach MRG muss auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden). Das österreichische Finanzamt sah aufgrund der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Wohnung die Ansässigkeit weiterhin in Österreich gegeben (mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich). Trotz gleichzeitigem Wohnsitz in den USA sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich anzunehmen, welcher grundsätzlich über einen längeren Zeitraum hin betrachtet werden müsse. Regelmäßig ist bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (von weniger als zwei Jahren) von keiner Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auszugehen. Der VwGH teilte diese Ansicht und betonte, dass es für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über einen (über 1 Jahr hinausgehenden) Zeitraum ankommt. Während die familiären Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art die persönlichen Verhältnisse bestimmen, geben die örtlich gebundenen Tätigkeiten und die Vermögensgegenstände in Form von Einnahmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verweis auf frühere Judikatur lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann in Österreich bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Außerdem kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu - diese waren im vorliegenden Fall hinsichtlich Mitgliedschaft in Vereinen und anderen sozialen Engagements in den USA nur sehr gering ausgeprägt gewesen.

Prüfung durch die Finanz aufgrund von Kontodaten

Wie in den Ausgaben KI 08/15 und 03/16 bereits dargestellt, sind österreichische Banken seit 2016 verpflichtet, regelmäßig gewisse Kontodaten (auch rückwirkend) an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu übermitteln womit das Bankgeheimnis für Steuerzwecke de facto aufgehoben wurde. Zum einen haben Banken allgemeine Informationen (wie z.B. Kontonummer, Inhaber, wirtschaftliche Eigentümer, Zeichnungsberechtigte) zu allen in Österreich geführten Einlagekonten und Depots an ein Kontenregister zu melden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass auch bestimmte Transaktionen auf und von Privatkonten an die Finanz offenzulegen sind. Dabei gibt es folgende meldepflichtige Transaktionen zu unterscheiden. Typischerweise daran anknüpfende Konsequenzen sind nachfolgend dargestellt. Relevante Zuflüsse in Höhe von mindestens 50.000 € aus der Schweiz und Liechtenstein auf österreichische private Konten im Zeitraum 2011 bis 2013: Der Bankkunde konnte im Jahr 2016 zwischen einer Meldung der Transaktion oder einer anonymen Einmalzahlung wählen. In der Regel wurde die Vorgehensweise gemeinsam mit der Bank und dem Steuerberater abgestimmt und, sofern als notwendig erachtet, auch eine Selbstanzeige eingebracht. Relevante Abflüsse von Privatkonten in Höhe von 50.000 € sowie von bestimmten zusammenhängenden Transaktionen ab 130.000 € sind laufend an das BMF zu melden. Steuerprüfung aufgrund einer Meldung der österreichischen Bank Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung der oben genannten Regelungen im Rahmen des sog. "Bankenpakets" bereits die Absicht, diese Daten später gezielt auszuwerten und als Grundlage für mögliche Prüfungen bei Steuerpflichtigen heranzuziehen. Das BMF hat dem nun Rechnung getragen und kürzlich einen Leitfaden für Finanzämter betreffend der Analyse der oben genannten Meldungen und folglich der Risikoabschätzung, ob eine Prüfung beim Steuerpflichtigen durchgeführt werden soll, erstellt. Demzufolge sollen in diese Risikoeinschätzung derzeit nur Transaktionen ab einer Größenordnung von 300.000 € einbezogen werden. In einem nächsten Schritt soll von den Finanzbeamten die Prüfungswürdigkeit anhand anderer steuerlich relevanter Daten überprüft werden. So ist dafür etwa die Höhe von gemeldeten Kapitalzuflüssen in Verhältnis zu den in der Vergangenheit versteuerten ausländischen Kapitalerträgen zu setzen. Außerdem werden sonstige Daten wie etwa andere versteuerte Einkünfte, Grundstückstransaktionen, Schenkungen sowie Gewinnausschüttungen berücksichtigt. Dabei wird auf Daten bis ins Jahr 2002 zurückgegriffen. Je höher das Missverhältnis zwischen dem Kapitalzufluss und den Vergleichswerten ist, umso größer ist für die Finanz das Risiko, dass die Quelle der Mittel unzureichend versteuert wurde. Bei relevanten Kapitalabflüssen von Privatkonten soll ebenfalls ein Vergleich zu versteuerten Einkünften, Erbschaften und Schenkungen, Grundstückstransaktionen und Gewinnausschüttungen angestellt werden, um etwaige Risiken der Steuerhinterziehung zu erkennen bzw. eine Prüfungswürdigkeit des Steuerpflichtigen anzunehmen. Jedoch ist hierbei anzumerken, dass neben den Transaktionen auf den Privatkonten etwaige GmbH-Beteiligungen gleich mitgeprüft werden sollen, um einen möglichen Zusammenhang zwischen dem betrieblichen und dem privaten Bereich untersuchen zu können. Einsicht in das Kontenregister Wie oben dargestellt, melden österreichische Banken neben relevanten Kapitalflüssen auch Informationen über alle im Inland geführten Einlagekonten und Depots an das Kontenregister. Die Finanzbeamten sind angewiesen, bei relevanten Kapitalzuflüssen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung zwingend eine Abfrage im Kontenregister zu der jeweils betroffenen Person zu machen, da nach Ansicht des BMF eine gewisse "Verdachtslage" zu vermuten ist und eine Prüfung daher zweckmäßig ist. Bei Kapitalabflüssen liegt eine Abfrage im Ermessen der Behörde aufgrund ihrer Einschätzung und Bewertung der Sachlage und der Risikofaktoren. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass jeder Steuerpflichtige über FinanzOnline über eine von der Abgabenbehörde durchgeführte Einsicht in das Kontenregister zu informieren ist. Vorgehensweise für betroffene Steuerpflichtige Steuerpflichtige, die in die oben genannten Risikogruppen für eine zeitnahe Steuerprüfung fallen, sollten im ersten Schritt ihren Steuerberater kontaktieren und mögliche Handlungsalternativen abstimmen. So kann etwa eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige in Verbindung mit der Nachversteuerung von Einkünften unter Umständen ein Finanzstrafverfahren verhindern.

Kurz-Info: Handlungsbedarf bei WiEReG und DSGVO

Im Mai besteht Handlungsbedarf für Unternehmen (sofern nicht bereits erledigt) im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bis zum 1. Juni 2018 muss nämlich die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für bestehende Rechtsträger erfolgen. Die Meldung erfolgt durch das Unternehmen selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) und kann ab 2. Mai auch von berufsmäßigen Parteienvertretern (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) durchgeführt werden. Bei Nicht- oder Falschmeldung drohen hohe Geldstrafen (siehe auch KI 09/17). Weitere Infos finden sich auch unter www.bmf.gv.at/wiereg. Hohe Strafen drohen auch bei Verstößen gegen die (europäische) Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 Geltung erlangen wird. Ab dann müssen Unternehmen ihre personenbezogene Datenverarbeitung -davon betroffen sind etwa Kundenstammdaten, Rechnungs- oder Lieferantendaten - an die neue Rechtslage angepasst haben. Wichtige Elemente sind u.a. ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten wie auch die Berücksichtigung von Informationspflichten und Betroffenenrechten (sieh auch KI 12/17).

Überlassung von Geschäftsführern im Konzern - drohende Sozialversicherungspflicht aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse

In der Praxis kommt es gerade bei Konzernen oft vor, dass Manager neben ihrer Tätigkeit beim eigentlichen Dienstgeber zusätzlich noch in einer oder mehreren Tochtergesellschaften Geschäftsführerfunktionen ausüben. Dies geschieht oft ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH vom 7.9.2017, GZ Ro 2014/08/0046) geht für derartige Konstellationen verstärkt in die Richtung, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes Konzernunternehmen überlassen werden, dort (zusätzlich) ein eigenes Dienstverhältnis begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das andere Konzernunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer (für das fiktive anteilige Entgelt) die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss. Sofern insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, bestehen zwar auf Dienstnehmerseite Rückerstattungsmöglichkeiten, nicht jedoch auf Dienstgeberseite. Laut VwGH ist bei Leiharbeitsverhältnissen zwar grundsätzlich der Überlassende als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen, da der Beschäftigende nur die ihm vom Überlassenden übertragenen Rechte aus diesem Dienstverhältnis ausübt. Anders ist es allerdings beim Geschäftsführer einer GmbH. Hier ergibt sich bereits aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer ein unmittelbares Recht auf Arbeitsleistung und nicht nur ein vom Überlassenden abgeleitetes. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Gebietskrankenkassen bzw. die Finanzverwaltung die bisherige Prüfpraxis ändern und das Risiko besteht, dass für die Vergangenheit und auch zukünftig zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Für jede einzelne Tätigkeit als Geschäftsführer droht im Maximalfall eine jährliche Nachbelastung von bis zu 15.376 € (Werte 2018). Folgt man der VwGH-Rechtsprechung wären zur Vermeidung von Säumnisfolgen folgende Schritte notwendig: Anmeldung des Geschäftsführers bei der zuständigen Gebietskrankenkasse, Ermittlung des fiktiven anteiligen Entgelts für die jeweilige Tätigkeit, getrennte Beitragsabfuhr, Rückerstattung für die Dienstnehmerbeiträge und Versteuerung der Rückerstattung beim Dienstnehmer. Alternative Strategien zur Vermeidung dieser negativen Folgen müssen immer auf den jeweiligen Einzelfall abstellen. Denkbar wäre beispielsweise die Einsetzung in eine Funktion als Prokurist anstatt als Geschäftsführer, die Vermeidung von Weisungsgebundenheit und damit keine Begründung eines Dienstverhältnisses oder Maßnahmen zur Verringerung der Abgabenbelastung in Folge der Begründung geringfügiger Dienstverhältnisse. In jedem Fall soll zeitnah eine Risikoanalyse erfolgen bzw. historisch gewachsene, aber nicht unbedingt notwendige Geschäftsführerfunktionen, in mehreren Konzernunternehmen überdacht werden.

Begutachtungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht

Anfang April 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 - als Nachfolger von Abgabenänderungsgesetzen im Frühjahr und im Herbst - als Begutachtungsentwurf veröffentlicht. Neben Klarstellungen resultieren viele Änderungen aus der EU-Richtlinie "Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes" (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD). Ausgewählte Aspekte sind nachfolgend näher dargestellt. Die geplanten Gesetzes-änderungen sollen überwiegend ab 1.1.2019 in Kraft treten. Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich Bei der sogenannten Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich soll der Ratenzahlungszeitraum für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von sieben auf fünf Jahre verkürzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bleibt es bei dem Ratenzahlungszeitraum von zwei Jahren, innerhalb dessen es auch nicht zu einer vorzeitigen Fälligstellung kommen kann. Hingegen sollen beim Anlagevermögen Raten auch dann sofort fällig zu stellen sein, wenn der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet, eine solche abgewickelt wird oder wenn eine Rate innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nicht bzw. in zu geringem Ausmaß bezahlt wurde. Abzugsteuer auf Entgelte für die Einräumung von Leitungsrechten Es ist eine Abzugsteuer von 10% (für Körperschaften 8,25%) auf Zahlungen für die Einräumung von Leitungsrechten (oftmals i.Z.m. Infrastrukturprojekten) angedacht. So sind davon etwa Entgelte umfasst, welche ein Grundeigentümer erhält, weil er das Recht einräumt, über seinen Grund und Boden Leitungen führen zu lassen. Methodenwechsel und Hinzurechnungsbesteuerung Im Körperschaftsteuergesetz sind im Begutachtungsentwurf vor allem Änderungen beim Methodenwechsel (Switch-over) und damit zusammenhängend die Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung (im angloamerikanischen Raum "controlled foreign corporation rules" bzw. CFC rules) vorgesehen. Generell vereinfachend sollen von der Beteiligungsertragsbefreiung nur noch (inländische) Beteiligungserträge wie auch Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen umfasst sein und die Ausnahme (von der Befreiung) für Gewinnanteile aus ausländischen Beteiligungen bei Hybridfinanzierung gelten. Der neue § 10a KStG normiert den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung und setzt voraus, dass eine ausländische Körperschaft niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erzielt und die Gewinne noch nicht ausgeschüttet worden sind. Die Hinzurechnungsbesteuerung führt zu einer höheren Steuerbemessungsgrundlage in Österreich, da die nicht ausgeschütteten Passiveinkünfte der ausländischen beherrschten Körperschaft, in Österreich als Gewinn zugerechnet werden. Zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kann es nur kommen, sofern die österreichische Gesellschaft die ausländische Gesellschaft beherrscht (Beteiligungsausmaß regelmäßig direkt oder indirekt zu mehr als 50%) und Passiveinkünfte in Form von u.A. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, etc. vorliegen. Niedrigbesteuerung wird bei einer tatsächlichen Steuerbelastung im Ausland von nicht mehr als 12,5% angenommen. Die Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sind zwar der EU-Richtlinie folgend auch unter Passiveinkünften zu subsumieren, dies soll jedoch durch eine Ausnahmeregelung für Finanzunternehmen ins Leere laufen (sowohl bei der Hinzurechnungsbesteuerung als auch beim Methodenwechsel). Im Sinne einer Bagatellgrenze sieht das Jahressteuergesetz 2018 vor, dass die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte nachhaltig mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen müssen. Der Methodenwechsel knüpft an die Parameter Passiveinkünfte und Niedrigbesteuerung an und soll zukünftig auf internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (Minimumbeteiligung i.H.v. 5%) anwendbar sein. Vergleichbar der bisherigen Situation kommt es dann anstelle der Beteiligungsertragsbefreiung für Gewinnanteile bzw. bei internationalen Schachtelbeteiligungen auch anstelle der Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen, -verlusten und sonstiger Wertänderungen zur Anrechnung der im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern auf die österreichische Körperschaftsteuer. Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel sind bereits auf Wirtschaftsjahre, welche nach dem 30. September 2018 beginnen, anzuwenden. Istbesteuerung bei Freiberuflern und Erleichterungen für KMUs In der Umsatzsteuer soll es dem Begutachtungsentwurf folgend zur Ausweitung der Istbesteuerung auf alle freiberuflichen Tätigkeiten unabhängig von der Rechtsform kommen. Bei der Margenbesteuerung ist der Entfall der vereinfachten Ermittlung der Marge bei Reiseleistungen geplant. Schließlich soll es durch die Umsetzung des unionsrechtlichen E-Commerce-Pakets zukünftig zu Leistungsortänderungen bei bestimmten elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen innerhalb der EU kommen. Dies bringt Erleichterungen für KMUs, die nur gelegentlich solche Leistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Ausweitung des "Advance Rulings" Der aktuelle Anwendungsbereich des Advance Rulings (Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO) ist auf noch nicht realisierte Tatbestände bei Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen begrenzt. Der Begutachtungsentwurf sieht nun eine schrittweise Ausweitung auf die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und "Missbrauch" vor. Hierbei sollen beabsichtigte Gestaltungen dahingehend untersucht werden, ob sie als Missbrauch (i.S.d. § 22 BAO) anzusehen sind. Ist dies nicht der Fall, erhöht sich durch den Auskunftsbescheid die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen. Horizontal Monitoring Das bisher nur in Pilotprojekten getestete Horizontal Monitoring soll zukünftig als Alternative zu Betriebsprüfungen eingeführt werden. Wesentlicher Aspekt dabei ist der Zeitpunkt des Kontakts mit den Finanzbehörden, da Betriebsprüfungen im Regelfall mehrere Jahre nach den wirtschaftlichen Entscheidungen beginnen. Mit dem Horizontal Monitoring soll hingegen eine laufende Kontrolle geschaffen werden, wodurch sich - auch als Gegenleistung für eine verstärkte Offenlegungspflicht - die Planungssicherheit für Unternehmen durch zeitnahen Kontakt mit den Finanzbehörden erhöhen kann. "Teilnahmeberechtigt" sind Unternehmen, die u.A. Umsätze über 40 Mio. € erzielen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Keine Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit trotz Verlusten

Ein Arzt hatte mit Beginn seiner Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige ärztliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In Summe wurden mit diesen selbständigen Einkünften über zwölf Jahre hinweg kumuliert Verluste erzielt, wobei in einzelnen Jahren Überschüsse lukriert werden konnten. In den letzten vier Veranlagungsjahren in Folge seien ausschließlich Verluste erzielt worden. Schließlich erkrankte der Arzt (im Alter von 72 Jahren) und konnte demnach in dieser Zeit keine Umsätze generieren. Er erklärte einen Verlust aus der Notarzttätigkeit und wollte diesen Verlust mit seinen Pensionseinkünften ausgleichen. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte jedoch als Liebhaberei und ließ den Verlustausgleich nicht zu. Bei einer ärztlichen Tätigkeit handelt es sich zunächst einmal um eine Tätigkeit, bei der prinzipiell eine Gewinnabsicht vermutet wird. Dies im Gegensatz zu Tätigkeiten, die eng mit privaten Interessen in Zusammenhang stehen (z.B. Pferdezucht, Hobbymaler, Vermietung einer Segeljacht etc.). Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage zur Qualifikation als Liebhaberei. Insbesondere kann nach Ablauf eines Anlaufzeitraums bei fortlaufenden Verlusten die Liebhaberei anhand bestimmter Kriterien widerlegt werden. Diese Kriterien umfassen: Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu Überschüssen, Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben, Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf Preisgestaltung und angebotene Leistung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage. Im vorliegenden Fall entschied das BFG (GZ RV/5100021/2014 vom 19.2.2018), dass aufgrund der Krankheit Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage dem Steuerpflichtigem nicht möglich waren. Insofern kann diesem Kriterium keine besondere Bedeutung geschenkt werden. Stellt sich bei einer Tätigkeit objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keine Bedeutung zu. Das Finanzamt hätte also anhand der übrigen Kriterien darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die Erfolglosigkeit gerade im Beschwerdejahr (d.h. im Jahr der Erkrankung) herausgestellt hat. Mangels schlüssiger Argumentation des Finanzamts billigte das BFG im vorliegenden Fall dem Arzt eine längere Verlustphase zu und damit auch den Verlustausgleich für dieses Geschäftsjahr.

EuGH zum Vorsteuerabzug bei "Briefkastenadressen"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einer Entscheidung von November 2017 wieder einmal mit der Frage, unter welcher Voraussetzung Eingangsrechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. In den konkreten (deutschen) Fällen versagte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass keine formell richtigen Rechnungen vorlägen. Auf den Eingangsrechnungen wurden zwar der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers angeführt, aber es handle sich bei der angegebenen Firmenanschrift um einen "Briefkastensitz" bzw. eine "Briefkastenadresse", an dem der Lieferant nur postalisch erreichbar gewesen sei. An der angegebenen Adresse würde jedoch weder eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden noch sich der Sitz des Unternehmens befinden. Der EuGH hielt fest, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich eine Rechnung vorliegen muss. In dieser Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Lieferanten und des Kunden anzugeben. Eine "vollständige Adresse" des Lieferanten gibt jedoch noch keinen Aufschluss darüber, ob die in der Rechnung angegebene Anschrift auch dem Ort entsprechen muss, an dem der Lieferant seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff Anschrift ist also so weit zu verstehen, dass auch jede Form von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, davon umfasst ist. Diese Entscheidung ist für Steuerpflichtige sehr zu begrüßen, da es demnach für den Vorsteuerabzug nicht notwendig ist, dass an der vom Lieferanten angegebenen Adresse auch seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Genossenschaftswohnungen

Der wirtschaftliche Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung liegt bekanntermaßen darin, den Veräußerungserlös aus der alten Wohnung ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung zu haben. Dem Gesetzeswortlaut folgend wird für diese Begünstigung - neben der Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes - gefordert, dass das veräußerte Eigenheim entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat oder dass das veräußerte Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Diese zweite Möglichkeit ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass eine ununterbrochene Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes bei einer unbegrenzten Steuerhängigkeit der Immobilie als unverhältnismäßige Anforderung für eine Steuerbefreiung anzusehen wäre. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2017/13/0005 vom 24. Jänner 2018) mit der Situation zu beschäftigen, in welcher ein Mieter einer Genossenschaftswohnung zu einem späteren Zeitpunkt Eigentum an dieser Wohnung erwarb. Kurz darauf verkaufte er die Wohnung und wollte die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen, um den Veräußerungserlös steuerfrei stellen zu können. Da der Zeitraum zwischen Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung jedenfalls zu kurz für die auf zwei Jahre abstellende Hauptwohnsitzbefreiung war, setzte sich der VwGH mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des anderen Befreiungstatbestands auseinander. Der Wortlaut erfordert (lediglich) die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz für fünf Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Veräußerung. Auf einen bestimmten Rechtstitel während der Nutzung, d.h. auf die Nutzung als Wohnungseigentümer kommt es hingegen nicht an. Somit wirkt auch im konkreten Fall die Hauptwohnsitzbefreiung, weil auf die bestimmte Dauer als Hauptwohnsitz insgesamt abzustellen ist. Wird dieser Zeitraum in Form der längeren Nutzung als Mieter der Genossenschaftswohnung und deutlich kürzeren Zeitspanne als Wohnungseigentümer erreicht, so soll der Erlös aus dem späteren Verkauf der Wohnung (trotzdem) ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes genutzt werden können. Der VwGH folgte damit ebenso wenig der Ansicht des BFG wie auch der Finanzverwaltung, welche bisher bei Mietkaufmodellen keine Anwendungsmöglichkeit der Hauptwohnsitzbefreiung gesehen hat. Das BFG war der Ansicht gewesen, dass für die Hauptwohnsitzbefreiung ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung genutzt werden müsse und demnach zumindest wirtschaftliches Eigentum hätte vorliegen müssen.

Kurz-Info: Wieder 10% Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Am 21. März 2018 hat der Nationalrat beschlossen, den Umsatzsteuersatz auf Leistungen von Beherbergungs- und Campingumsätzen von 13% auf 10% zu senken. Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 war der Steuersatz für die Beherbergung erst von 10% auf 13% angehoben worden. Eine komplexe Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung (bisher 13%) und Verköstigung (weiterhin 10%) war die Folge. Durch die jüngste Gesetzesänderung wurde die umsatzsteuerliche Behandlung für "Nächtigungen" wieder etwas vereinfacht, da nun der 10%ige Steuersatz auf beide Leistungskomponenten anwendbar ist. Die Steuersatzsenkung soll aber nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dienen, sondern auch die Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus verbessern. Der wieder ermäßigte Steuersatz von 10% ist jedoch nicht sofort anwendbar, sondern erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich danach ereignen. Wer sich nun auf den günstigeren Steuersatz für die nächste Urlaubssaison gefreut hat, muss sich noch bis zum Winterurlaub 2018/19 gedulden.

Klarstellungen durch den Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien

Durch den umfangreichen Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien wurden gesetzliche Änderungen wie z.B. durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 eingearbeitet und allgemeine Klarstellungen getroffen. Ausgewählte Aspekte der weitgehend positiv zu beurteilenden Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes Die wohl bedeutendste Änderung durch den Wartungserlass 2017 zeigt sich in der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wodurch es für die Gemeinnützigkeit eines Vereins - kurz gesagt - nicht mehr zwingend notwendig ist, dass der Verein selbst unmittelbar gemeinnützig tätig wird. Bisher war nämlich das Spendensammeln für andere Vereine, die dann unmittelbar begünstigte Zwecke fördern, begünstigungsschädlich. Nunmehr können also auch "reine Mittelbeschaffungskörperschaften" gemeinnützig sein und deren Charity-Veranstaltungen oder vergleichbare Aktivitäten steuerlich begünstigt sein. Die Voraussetzungen für solche oftmals karitativ tätigen "Serviceclubs" sind dann immer noch, dass die Empfängerkörperschaft spendenbegünstigt ist und von Mittelbeschaffungs- und Empfängerkörperschaft weitgehend dieselben Zwecke verfolgt werden. Außerdem muss die Möglichkeit der Mittelweitergabe ausdrücklich in den Rechtsgrundlagen (etwa in den Vereinsstatuten des Serviceclubs) verankert sein und eine explizite Zweckwidmung der Mittel vorliegen. Dies ist jedoch dann nicht notwendig, sofern die Mittelweitergabe insgesamt die Bagatellgrenze von 1.000 € nicht übersteigt. Geselligkeit bis zu 100 € pro Vereinsmitglied Die zum Teil strengen Anforderungen, um die Gemeinnützigkeit eines Vereins zu erlangen und hochhalten zu können, werden im Wartungserlass 2017 betont. So ist ein Verein zur Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung nicht gemeinnützig. Andererseits sind solche Aktivitäten auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, sofern sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Eine solche völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist noch gegeben, wenn pro Vereinsmitglied nicht mehr als 100 € pro Jahr für entsprechende Zwecke wie z.B. Weihnachtsfeier oder Ausflüge ausgegeben werden. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung von besonders schutzwürdigen Personen – wie z.B. im Rahmen der Behindertenbetreuung – ist selbstverständlich gemeinnützig. "Kleine und große Vereinsfeste" Der Verwaltungspraxis folgend wurden gesellige Veranstaltungen von Vereinen grundsätzlich in "kleine" bzw. "große" Vereinsfeste eingeteilt, wobei ein kleines Vereinsfest einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellte und ein großes Vereinsfest als begünstigungsschädlich eingestuft wurde. Mit Hinweis auf das Abgabenänderungsgesetz 2016 präzisiert der Wartungserlass 2017 nun die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest, bei welchem ja keine Gefahr für die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins an sich gegeben ist. Wichtiger Aspekt ist, dass die Organisation und Planung der Festivität vor allem durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen wird. Die unentgeltliche Mithilfe (dabei ist von reinem Kostenersatz und üblicher Verköstigung auszugehen) von Nichtmitgliedern ist unschädlich, solange sie im unwesentlichen Ausmaß passiert. Die Vereinsrichtlinien 2001 sehen eine Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 75% - das untergeordnete Mitwirken von Nichtvereinsmitgliedern (d.h. bis zu 25%) kann durch entsprechende Aufzeichnungen ("Helferlisten") nachgewiesen werden. Eine gewisse Erleichterung ist nun gegeben, da der Begriff früher mit "nahen Angehörigen" enger gefasst war als aktuell. Die vorwiegende Planung und Durchführung des Festes durch Vereinsmitglieder hat dort seine Grenzen, wo Tätigkeiten von Professionisten (z.B. Security oder die Durchführung eines Feuerwerks) durchgeführt werden müssen oder die Tätigkeiten den Mitgliedern unzumutbar sind. Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen wie Musik-, Show- oder Tanzeinlagen sind wichtige Bestandteile eines Festes, weshalb für sie ebenso der Grundsatz gilt, dass sie im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt bzw. durchgeführt werden müssen. Der Wartungserlass 2017 stellt dabei klar, dass bei Auslagerung der Verpflegung z.B. an einen Gastwirt dessen Tätigkeit nicht als Teil des Vereinsfests gilt und gesondert zu betrachten ist. Hinsichtlich der Unterhaltungsdarbietungen sind Musiker- und Künstlergruppen (Nichtmitglieder) dann begünstigungsunschädlich, wenn sie nicht mehr als 1.000 € netto pro Stunde verrechnen. Neu ist dabei, dass auf das tatsächlich gegenüber dem Verein verrechnete Entgelt abzustellen ist. Schließlich ist auch die Dauer des (kleinen) Vereinsfests bedeutsam, wobei der Festbetrieb im Jahr insgesamt 72 Stunden nicht überschreiten darf - Vor- und Nachbereitungsaktivitäten sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Der Wartungserlass 2017 bringt hier eine Erleichterung für Vereine mit rechtlich unselbständigen territorialen Untergliederungen wie z.B. Ortsgruppen. Die Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr ist dann nämlich gesondert für jede dieser territorialen Untergliederungen zu bemessen, wodurch es zu eine Art Multiplikation der Begünstigung kommen kann. Können all diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt werden, liegt ein "großes Vereinsfest" vor und begründet einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Bei der Dauer von Festivitäten eines Vereins sollte auch darauf geachtet werden, dass nicht insgesamt (kleine und große Vereinsfeste zusammen) die höchstzulässige Dauer von 72 Stunden pro Jahr überschritten wird, da den Vereinsrichtlinien folgend dann von einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (d.h. de facto von einem einheitlichen begünstigungsschädlichen großen Vereinsfest) auszugehen ist. Punschstand Betreibt ein gemeinnütziger Verein einen Punsch- oder Glühweinstand, so handelt es sich dabei um einen nicht begünstigungsschädlichen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. "Technisch betrachtet" sind die von Vereinsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke Spenden (und keine steuerpflichtigen Einnahmen), welche steuerlich unbeachtlich sind. Eine spannende Aussage trifft der Wartungserlass 2017 insoweit, als der Gewinn bei solchen Punsch- oder Glühweinständen mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden kann, sofern für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind. Falls an dem Punsch- oder Glühweinstand Verkaufserlöse erzielt werden, welche über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), so ist dieser Teil bei der Gewinnermittlung außer Acht zu lassen und als Spende zu werten. Oftmals kann bei solchen Charity-Veranstaltungen zusätzlich zu Speis und Trank gegen Spende, Geld in separat aufgestellte Spendenboxen eingeworfen werden. Solche echten Spenden stellen ebenso wenig Betriebseinnahmen dar.

Sachbezug als Werbungskosten bei Familienheimfahrten

Steht ein Firmenfahrzeug ("Firmenauto") auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so ist beim Dienstnehmer für diesen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des Sachbezugs ist vom Ausmaß der Nutzung abhängig und beträgt maximal 960 € pro Monat (bei besonders schadstoffarmen KFZ maximal 720 € pro Monat). Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (als zweiter Haushalt neben dem beibehaltenen Familienwohnsitz) beruflich veranlasst ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Das BFG hatte sich (GZ RV/2101365/2016 vom 21.7.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der steuerpflichtige Sachbezug bei Nutzung des Firmenautos als Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden kann. Wichtiger Punkt dabei war, dass der volle Sachbezug (anstelle des halben Sachbezugs) anzusetzen war, weil die jährliche 6.000 km Grenze für Ansatz des halben Sachbezugs vor allem durch die Familienheimfahrten nach Deutschland überschritten wurde. Das Finanzamt verlangte für die Geltendmachung des (anteiligen) Sachbezugs als Werbungskosten den Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Entsprechend früherer VwGH-Judikatur ist es möglich, dass aus einem Dienstverhältnis ein steuerpflichtiger Sachbezug resultiert und dieser Sachbezug in einem weiteren Dienstverhältnis zu steuermindernden Werbungskosten führt. Dem BFG folgend muss dies auch im Rahmen nur eines Dienstverhältnisses gelten. Dabei ist der Sachbezug aliquot auf die Familienheimfahrten und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Als Obergrenze gilt jedoch das höchstmögliche Pendlerpauschale von aktuell 3.672 € jährlich. Anders als im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung können i.Z.m. Werbungskosten auch andere Nachweise als das Fahrtenbuch herangezogen werden. Im konkreten Fall waren dies eine Bestätigung des Arbeitgebers über die kilometermäßige Nutzung des Dienstautos und eine überblicksmäßige Darstellung des Steuerpflichtigen über die durchgeführten Fahrten (aufgeteilt nach Dienstfahrten und Privatfahrten, wobei die Privatfahrten in Familienheimfahrten und Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und der Arbeitsstätte aufgeteilt waren). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände (Ehefrau und zwei kleine Kinder am Familienwohnsitz) erachtete das BFG das angegebene hohe Ausmaß an Familienheimfahrten als plausibel. Dieser Anteil der Privatfahrten wäre grundsätzlich (auch ohne Fahrtenbuch) als Werbungskosten anzusehen, jedoch sind die Werbungskosten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales gedeckelt.

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Kryptowährungen (auch Kryptogeld genannt) und Bitcoin als deren prominentester Vertreter entfachen derzeit ein sehr großes Medieninteresse. Dies betrifft nicht nur Kryptowährungen als digitales Zahlungsmittel, sondern auch als spekulatives Investment. Investoren müssen neben in letzter Zeit beachtlicher Volatilität bei Kryptowährungen auch deren steuerliche Behandlung berücksichtigen. Das BMF hat dazu auf seiner Webseite Stellung genommen und umsatz- wie ertragsteuerliche Konsequenzen erläutert (https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html abgerufen am 18.2.2018). Grundsätzlich ist dabei zwischen Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen zu unterscheiden. Vorausgeschickt sei, dass Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt sind und es sich dabei auch nicht um Finanzinstrumente handelt. Nach Ansicht des BMF sind sie als sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter einzuordnen, welche nicht abnutzbar sind. Die in der Information des BMF enthaltenen Ansichten zur Besteuerung wurden unlängst trotz bestehenden Gerüchten wiederholt seitens der Finanzverwaltung bestätigt. Beginnend mit der ertragsteuerlichen Behandlung im Privatvermögen ist es maßgebend, ob die Kryptowährung zinstragend veranlagt wird oder nicht. Eine zinstragende Veranlagung liegt dann vor, wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer wie z.B. Privatpersonen oder auf den Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen verliehen werden. Da dabei die Kryptowährung über einen bestimmten Zeitraum einem anderen zugeordnet wird ("geborgt wird") und im Gegenzug für die Überlassung zeitanteilig eine zusätzliche Einheit der Kryptowährung zugesagt wird, sind diese zusätzlichen Kryptowährungen als "Zinsen" zu sehen. Entsprechend den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die realisierten Wertänderungen bei der Kryptowährung (unabhängig von der Behaltedauer) dem Sondersteuersatz von 27,5%. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der Kryptowährung ist der gleitende Durchschnittspreis heranzuziehen (in € bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge und bei derselben Wertpapierkennnummer). Liegt keine zinstragende Veranlagung vor, so kann dem BMF folgend Steuerpflicht eintreten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung weniger als 1 Jahr beträgt (Spekulationsfrist). Würden z.B. Bitcoins unentgeltlich erworben (Schenkung), so ist für die Ermittlung der Spekulationsfrist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Darüber hinaus kann es beim Handel zwischen Kryptowährungen (z.B. Bitcoin gegen Ethereum) oder beim Tausch von Kryptowährungen in reale Währungen (Bitcoin gegen Euro) zur Spekulationssteuer kommen. Beim Tausch ist einkommensteuerlich jeweils von einer Anschaffung und einer Veräußerung auszugehen, wobei jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts ausschlaggebend ist. Wird eine Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten und zu verschiedenen Kursen angeschafft und in einem sogenannten "virtual wallet" (virtuelle Geldbörse) gehalten, so bestehen zwei Möglichkeiten hinsichtlich eines Spekulationsgeschäftes. Wenn der Bestand an Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, kann eine bestimmte Tranche der vorhandenen Kryptowährung dem Verkauf zugeordnet werden (so kann bewusst jener Betrag an Bitcoins verkauft werden, für den die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist). Fehlt es an einer solchen lückenlosen Dokumentation, so gilt dem BMF folgend jeweils die älteste Kryptowährung als zuerst verkauft (entsprechend der FIFO-Methode). Halten natürliche Personen Kryptowährungen im Betriebsvermögen, so sind die Bewertungsvorschriften des EStG wie gegebenenfalls gem. UGB (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich) zu beachten und folglich auch eine Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen (Regelfall) vorzunehmen. Kursgewinne und -verluste aus dem Umtausch in andere virtuelle Währungen oder in Euro (z.B. durch den Handel an virtuellen Börsen) sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Der Information des BMF entsprechend sind Kryptowährungen grundsätzlich wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus resultierende Einkünfte zum Tarif zu versteuern. Eine Besonderheit besteht auch im Betriebsvermögen bei zinstragender Veranlagung der Kryptowährung - es kommt dann wie im Privatvermögen der Sondersteuersatz zur Anwendung (außer die Erzielung solcher Einkünfte bildet den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit). Schließlich geht die BMF-Info noch auf spezielle Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein, welche regelmäßig als gewerbliche Tätigkeiten mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen anzusehen sind. Es handelt sich dabei um "Mining" (die Schaffung von Kryptowährungen durch Validierung und Verschlüsselung von Datensätzen), das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen oder das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht folgt das BMF der EuGH-Rechtsprechung und erachtet den Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins und umgekehrt als umsatzsteuerfrei. Vergleichbares gilt für das Mining, das entweder nicht umsatzsteuerbar oder umsatzsteuerfrei ist. Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen mit Kryptowährung bezahlt, so ändert sich nichts an deren umsatzsteuerlichen Behandlung im Vergleich zur Bezahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln.

Änderungen durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2017

Der Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2017 bringt einige Klarstellungen. Ausgewählte wesentliche Themen werden nachfolgend dargestellt. Fruchtgenussrecht Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses ist mangels Gegenleistung nicht steuerbar. Eine ertragsteuerliche Substanzabgeltung (z.B. der AfA) ist ein Entgelt des Genussberechtigten für die sonstige Leistung des zivilrechtlichen Eigentümers und unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Subventionen Subventionen, mit denen ein Unternehmer erst in die Lage versetzt wird, seine Produkte zum Marktpreis anzubieten, sind als Subvention der Produktion anzusehen und stellen kein Entgelt von dritter Seite dar. Wird hingegen eine Subvention gewährt, um Waren oder Dienstleistungen an den Subventionsgeber zu liefern bzw. leisten, so ist die Subvention als Teil der Gegenleistung anzusehen und somit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Arbeitnehmerbeherbergung Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Beherbergung und Verköstigung zur Verfügung, geschieht dies häufig, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. In diesem Fall ist ein Eigenverbrauch zu versteuern. Überwiegen an der Beherbergung und Verköstigung jedoch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers, so ist keine Eigenverbrauchsversteuerung erforderlich. Es wurde klargestellt, dass etwa das zur Verfügung stellen eines Personalzimmers an Schilehrer nicht überwiegend betrieblichen Interessen dient. Somit ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung erforderlich. Vermittlungsleistung Eine Vermittlungsleistung ist nun dadurch definiert, dass ihr Zweck darin besteht, eine Rechtsbeziehung zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger herzustellen und somit einen Leistungsaustausch zu ermöglichen. Der Vermittler tut dabei das Erforderliche, damit die Parteien den Vertrag abschließen können. Eine bloße Nennung potentieller Vertragspartner stellt noch keine Vermittlungsleistung dar, da kein konkreter Beitrag zum Vertragsabschluss geleistet wird. Außerdem wurde klargestellt, dass eine Vermittlungsleistung auch durch vollautomatisierte Systeme erfolgen kann. Kurzfristige Grundstücksvermietung Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt dem Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Die kurzfristige Vermietung eines Seminarraums an eine Bank oder Versicherung ist somit steuerpflichtig. Kleinunternehmerbefreiung Die Kleinunternehmerbefreiung ist seit 1.1.2017 für Unternehmer anwendbar, die im Inland ihr Unternehmen betreiben. Bis Ende 2016 war die Regelung nur für jene Unternehmer anwendbar, die einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich hatten und deren laufende Umsätze höchstens 30.000 € betragen. Seit 2017 kann auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt, von der Kleinunternehmerbefreiung Gebrauch machen (siehe auch KI 01 17) Dies kann besonders bei Wohnungsvermietungen durch Ausländer relevant sein, wobei hier allerdings zu beachten ist, dass die Verwaltung der Immobilie durch eine inländische Verwaltungsfirma nicht dazu führt, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Gemeinsamer Transport bei innergemeinschaftlicher Lieferung Eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung zwischen Unternehmern liegt dann vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen einer Lieferung physisch von einem Mitgliedsstaat in einen anderen gelangt. Dabei ist es irrelevant, ob der Gegenstand befördert, versendet oder abgeholt wird. Ab 1.1.2019 ist es laut Ansicht der Finanzverwaltung auch nicht schädlich, wenn der Transport sowohl vom Lieferanten als auch vom Abnehmer organisiert wird, wenn dies zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner (physischen) Beförderung vorliegt. Ebenso muss ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sein.