2019

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018

Am 30. September 2019 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2018 in den EU-Mitgliedstaaten (somit auch noch in Großbritannien) zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Unbeschränkte Steuerpflicht für Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung ermöglicht die Befreiung von der Immobilienertragsteuer und somit die steuerliche Freistellung des Veräußerungserlöses aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden. Dafür muss der Hauptwohnsitz aufgegeben werden und das Eigenheim entweder für mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Das BFG hatte sich (GZ RV/7105501/2016 vom 16.5.2018) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem mit Hinweis auf die durchgehende fünfjährige Nutzung als Hauptwohnsitz die Befreiung von der Immobilienertragsteuer zur Anwendung kommen sollte. Im Detail wollte ein leitender Beamter einer internationalen Organisation mit Sitz in Wien, der nach seiner mehrjährigen Tätigkeit in Österreich mit seiner Familie nach Australien übersiedelte, besagte Steuerbefreiung geltend machen. Wenngleich die fünfjährige Nutzung der Wohnung in Österreich unbestritten war, verneinte das Finanzamt die Befreiung mit Hinweis auf die besondere steuerliche Situation des leitenden Beamten und nigerianischen Staatsbürgers. Leitende Beamte mit einer "roten Legitimationskarte" genießen in Österreich - wie auch z.B. Diplomaten - besondere Privilegien und Immunitäten. Aus steuerlicher Sicht gelten Sonderregelungen ("Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen"), sodass diese Personen, welche weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, nur mit ihren inländischen Einkünften gem. § 98 EStG (d.h. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht) steuerpflichtig sind. Darüber hinaus sieht Österreich eine Befreiung der Dienstbezüge vom Entsendestaat vor. Einkünfte aus Drittstaaten dürften sowieso nicht in Österreich besteuert werden, da die beschränkte Steuerpflicht niemals das Welteinkommen umfassen kann. Wie schon der VwGH vor geraumer Zeit zum Ausdruck gebracht hatte, verzichtet Österreich bei diesen Personen aufgrund völkerrechtlicher Verträge auf sein grundsätzliches Recht, deren sämtliche Einkünfte zu besteuern - und zwar auch dann, wenn diese Personen im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist daher beschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitzes im Inland gegeben und die entsprechenden Bestimmungen müssen angewendet werden. Das BFG betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass im vorliegenden Fall Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteuerung verzichtet und daher ein Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich seitens des ehemals leitenden Beamten anzunehmen ist. Ohne unbeschränkte Steuerpflicht können jedoch Vorschriften, welche die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen (wie etwa die Hauptwohnsitzbefreiung), nicht zur Anwendung kommen. Der leitende Beamte war nämlich in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteuerung wirksam verzichtet hat. Anders ausgedrückt kann er keinen Wohnsitz in Österreich haben, da er wie ein beschränkt Steuerpflichtiger zu behandeln ist und daher im Umkehrschluss weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben kann. Im Endeffekt blieb die bereits entrichtete Immobilienertragsteuer (die beschränkte Steuerpflicht umfasst auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) als steuerliche Belastung aufrecht - die Hauptwohnsitzbefreiung kam nicht zur Anwendung.

Liebhaberei bei der großen und kleinen Vermietung

Wird eine Tätigkeit als steuerliche "Liebhaberei" eingestuft, so dürfen daraus resultierende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden bzw. nicht in Folgejahre vorgetragen werden. So können etwa Verluste aus der Vermietung und Verpachtung nicht mit positiven steuerlichen Einkünften wie z.B. Gehaltseinkünften ausgeglichen werden und dadurch Steuern gespart werden. Andererseits sind zufälligerweise resultierende Gewinne nicht steuerpflichtig. Von Liebhaberei ist gemeinhin auszugehen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt. Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung muss grundsätzlich zwischen der "großen Vermietung" und der "kleinen Vermietung" unterschieden werden. Beide beinhalten unterschiedliche Anforderungen wie z.B. verschieden lange Betrachtungszeiträume. Noch vor der eigentlichen Liebhabereithematik wird die Abzugsfähigkeit von Werbungskostenüberschüssen bei der Überlassung von Immobilien in einigen Situationen kritisch gesehen und kann zur steuerlichen Negierung von Werbungskostenüberschüssen führen. Dies droht etwa bei mangelnder Vermietungsabsicht, bei fremdunüblichen Vertragsgestaltungen gegenüber Nahestehenden, bei Wohnraumversorgung für nahe Angehörige in Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder auch bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (z.B. bei der gemeinsamen Ehewohnung). Die große Vermietung i.S.d. Liebhaberei stellt die entgeltliche Gebäudeüberlassung dar, welche nicht mit der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten zusammenhängt (typischerweise die erwerbswirtschaftliche Vermietung von Geschäfts- und Büroobjekten). Bei der großen Vermietung wird grundsätzlich eine steuerlich relevante Einkunftsquelle angenommen - dennoch gibt es keinen (geschützten) Anlaufzeitraum, innerhalb dessen jedenfalls von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. Generell kommt es darauf an, ob die Betätigung in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn (Gesamt-Einnahmenüberschuss) zu erwirtschaften. Bei der großen Vermietung beträgt dieser Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Hierbei kommt eine stichtagsbezogene Betrachtung zur Anwendung. Die sogenannte kleine Vermietung umfasst beispielsweise die Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Ferienhäusern, Bungalows, Eigentumswohnungen (unabhängig von der Anzahl der in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnungen), einzelnen Appartements etc. Bei der kleinen Vermietung ist verstärkt auf die bloße Eignung für die private bzw. familiäre Nutzung abzustellen. Unterschied zur großen Vermietung ist, dass hierbei im Falle von Verlusten grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Liebhabereivermutung zu widerlegen. Als Zeitraum für die Erzielung eines Totalüberschusses bei der kleinen Vermietung gelten 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) - es gilt ebenso eine stichtagsbezogene Betrachtung. Mittels einer Prognoserechnung kann Liebhaberei entkräftet werden, da nachgewiesen wird, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Einkunftsquelle vorliegt. Neben den in den Liebhabereirichtlinien genannten Elementen (z.B. sind Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen, wie etwa Rationalisierungsmaßnahmen, zu berücksichtigen) stellen sich folgende Anforderungen an eine plausible Prognoserechnung: Einbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von Reparaturen und Instandsetzungsaufwendungen nach einem angemessenen (nicht willkürlich verschiebbaren) Zeitraum; Ansatz realistischer Mietzinssteigerungen; Berücksichtigung des Mietausfallsrisikos; Ansatz realistischer Fremdkapitalzinsen und Fremdwährungsrisiken sowie Orientierung an tatsächlichen Verhältnissen. Für die große Vermietung gelten diese Anforderungen genauso - allerdings gibt es einnahmenseitig eine Besonderheit bei gesetzlich beschränkten Mietzinsen i.S.d. MRG. Im Rahmen der Prognoserechnung müssen beschränkte Mietzinse durch marktübliche Mieten ersetzt werden. Grundsätzlich entscheidet über den Erfolg der Prognoserechnung, ob und wann die Verluste durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden können. Nicht berücksichtigt werden dürfen im Rahmen der Prognoserechnung jedoch die Erlöse aus der Veräußerung des Mietobjekts. Wird eine Vermietung zunächst als Einkunftsquelle eingestuft, bleiben jedoch die Jahresergebnisse hinter der Prognose zurück, so ist zu prüfen, ob der ursprünglich absehbare Zeitraum eingehalten werden kann. Wird die Prognose allein aufgrund von "Unwägbarkeiten" wie z.B. höhere Gewalt/Naturkatastrophen oder eine nicht erkennbare Insolvenz von Mietern verfehlt, spricht dies gegen Liebhaberei (zum oftmals schmalen Grat zwischen Unwägbarkeit und betätigungstypischem Risiko siehe jedoch Klienten-Info 08/18).

Krankenrücktransport mit Flugambulanz als außergewöhnliche Belastung

Unfälle während des Urlaubs sind oftmals doppelt tragisch - sie unterbrechen bzw. beenden die manchmal schönste Zeit des Jahres und können, gerade wenn sie im Ausland passieren, zu unerwartet hohen Kosten führen. So hatte sich das BFG (GZ RV/7104693/2016 vom 10.7.2018) mit den Konsequenzen eines Motorradunfalls in Italien auseinanderzusetzen. Im Detail fielen für den Rücktransport mit der Flugrettung von Italien nach Österreich 8.400 € an, welche von der Schwägerin des Unfallopfers bezahlt wurden. Nach vollständiger Genesung wollte der Motorradfahrer die Kosten für den Krankenrücktransport und insbesondere die Flugambulanzkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Kosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sind. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Das Finanzamt verwehrte jedoch die steuerliche Anerkennung mit dem Hinweis, dass die Kosten für die Flugambulanz nicht selbst von dem Motorradfahrer getragen worden sind, sondern von seiner Schwägerin. Sein Hinweis, er habe die 8.400 € seiner Schwägerin in bar zurückgezahlt, wurde mangels eindeutigen Nachweises und mit dem Hinweis, dass eine solche Vorgehensweise nicht üblich sei, abgetan. Das BFG berücksichtigte in seiner Entscheidung auch den körperlichen und seelischen Ausnahmezustand, welcher mit einem solchen Unfall einhergehen kann. Das Vorstrecken der Kosten durch die Schwägerin zeigt auch, dass sie als einzige handlungsfähig war - im Gegensatz zu dem Verunfallten selbst, der sich im künstlichen Tiefschlaf befand, wie auch zu den geschockten anderen Familienangehörigen. Die Rückzahlung des Betrags in bar sei dem BFG folgend glaubwürdig und wird nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die aktuell niedrigen Bankzinsen untermauert - es sei also durchaus üblich, dass ein größerer Betrag für eine Hausrenovierung bzw. für Reparaturen angespart und in Barmitteln abseits des Bankkontos aufbewahrt werde. Außerdem spricht für die tatsächliche Kostentragung der Umstand, dass die Schwägerin einen Betrag in Höhe des geborgten/zurückgezahlten Betrags zeitnah auf ihr Sparbuch eingezahlt hat. Durch eine Krankheit hervorgerufene Kosten, das gilt auch für Kosten für Krankenrücktransporte nach einem Unfall, sofern dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sind außergewöhnlich, erwachsen zwangsläufig und beeinträchtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, da sie den Selbstbehalt übersteigen. Folglich können (auch) die Kosten für den Rücktransport mit der Flugambulanz - nach Berücksichtigung etwaiger Versicherungsentschädigungen - steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Selbst wenn es in dem konkreten Fall für den Motorradfahrer auch steuerlich noch einmal gut gegangen ist, empfiehlt es sich trotzdem, Zahlungen bzw. Rückzahlungen gut zu dokumentieren. Bei Barzahlungen sollte ebenfalls ein Beleg angefertigt werden, der als Nachweis geeignet ist.

Umsatzsteuerfreie Sonderklassegebühren eines Arztes

Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche in der Umsatzsteuer unecht befreit sind, weshalb auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 6 UStG stellt nämlich umsatzsteuerlich einen in einer Krankenanstalt angestellten Arzt einem Unternehmer gleich, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses ärztliche Tätigkeiten ausübt, die im Sinne des Gesetzes zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden. Somit sind z.B. Sonderklassegelder, auch wenn sie von den Krankenanstalten eingehoben werden, für den behandelnden Arzt und den Patienten umsatzsteuerfrei, da sie im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgen. Eine (Privat)Krankenanstalt erzielt hingegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und die Umsätze unterliegen dem begünstigten (Umsatz)Steuersatz von 10% - ein Vorsteuerabzug ist möglich. Vor den VwGH kam nun ein Fall (GZ Ro 2017/15/0029 vom 31.1.2019), in dem ein Privatkrankenhaus Leistungen an Privatpatienten erbrachte, die im Rahmen einer Rehabilitation bzw. eines stationären Aufenthaltes ausgeführt wurden. Diese Leistungen wurden der Zusatzversicherung der Patienten in Rechnung gestellt, wobei einerseits ein 10%iger Umsatzsteuersatz weiterverrechnet und anderseits ein Teil dieser Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass ein "Arztanteil" in der Gesamtleistung enthalten wäre, der umsatzsteuerfrei sei. Im Gegenzug wurde von der Krankenanstalt an den Arzt ein Pauschale für diese ärztlichen Leistungen bezahlt, wobei die an die Versicherungsunternehmen als steuerfreie Ärztehonorare verrechneten Beträge nicht mit denen an die Ärzte überrechneten Honorare übereinstimmten. Strittig war nun, ob die den gegenständlichen Sonderklassegebührenzahlungen zu Grunde liegenden ärztlichen Leistungen der Krankenanstalt oder dem behandelnden Arzt zuzurechnen sind. Der VwGH blieb im Wesentlichen bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Er führte aus, dass bei einem direkten Leistungsaustausch zwischen Arzt und Patient und sofern die Krankenanstalt in fremdem Namen und auf Rechnung des Arztes Leistungen weiterverrechnet, eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen kann. Wird hingegen vom Krankenhausträger ein Arztanteil verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird, sondern nur mit einem jährlichen Pauschale abgegolten wird, kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden. Der Name des Arztes auf der Rechnung dient hier lediglich als Zusatzinformation und bedeutet nicht per se, dass die Rechnung auch tatsächlich im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgt ist. Im Ergebnis ist also eine Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil laut VwGH zulässig. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist nicht der gesamte "Arztanteil" der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

BFG zur Werbeabgabepflicht von "Huckepackwerbung" an personalisierte Adressaten

Bei "Huckepackwerbung" hängt sich eine Werbekampagne an eine bereits laufende Vermarktungsaktion an und verursacht dadurch keine oder zumindest deutlich geringere Kosten. Im vor dem BFG gelandeten Fall wurden Werbeprospekte und Kataloge anderer Unternehmen den Produktlieferungen an die (privaten) Endkunden in der Hoffnung beigelegt, diese dadurch zum Erwerb weiterer Produkte von anderen Firmen zu animieren. Für die Beigabe dieser Werbematerialien verrechnete das ausliefernde Unternehmen an konzernfremde Unternehmen ein Entgelt während konzernzugehörigen Unternehmen die Beigabe ihrer Werbematerialien unentgeltlich ermöglicht wurde. Im Verfahren vor dem BFG (GZ RV/1100555/2016 vom 2.1.2019) waren unter anderem folgende Fragen zu klären, die auch über den konkreten Fall hinaus für die Beurteilung bzw. die Auslegung des Werbeabgabegesetzes von Bedeutung sind: Fällt die Beilage von Werbematerialien zu gelieferten Paketen unter die Werbeabgabepflicht? Sind Werbeleistungen nur dann steuerpflichtig, wenn diese an einen unbekannten Personenkreis erbracht werden (und nicht in Form adressierter Zusendungen erfolgen)? Sind gegenüber konzernzugehörigen Unternehmen erbrachte Werbeleistungen als nicht steuerbare Eigenwerbung zu sehen? Das BFG führte dazu in seiner Entscheidung zunächst aus, dass beigelegte Werbematerialien selbst Druckwerke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz darstellen und damit der Vorgang grundsätzlich abgabepflichtig ist. Die in der Literaturmeinung zum Teil vertretene Ansicht, dass nur Werbeleistungen, die an einen unbekannten Personenkreis erbracht würden, der Werbeabgabepflicht unterliegen, teilte das BFG nicht. Auch bei persönlich adressierter Direktwerbung kommt es zur Werbeabgabepflicht, wenn diese Direktwerbung für einen größeren Personenkreis (mehr als 50 Personen) bestimmt ist. Ob dieser Personenkreis dem Werbeleister bekannt oder unbekannt ist, bleibt somit ohne Bedeutung. Spannend ist in diesem Zusammenhang aber, dass das BFG in diesem Punkt die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim VwGH zugelassen hat. Somit kann es in einem allenfalls vor dem Höchstgericht fortgesetzten Verfahren nochmals zur (abschließenden) Beurteilung kommen, ob nur an einen unbekannten Personenkreis gehende Werbung der Werbeabgabe unterliegt und damit personalisierte Werbung, unabhängig von der Größe des Empfängerkreises, immer von der Abgabenpflicht ausgenommen wäre. In Hinblick auf die unentgeltlich an konzernzugehörige Unternehmen erbrachten Werbeleistungen bestätigte das BFG die bestehende Rechtsprechung, wonach diese als Eigenwerbung zu qualifizieren sind und daher nicht der Werbeabgabepflicht unterliegen.

Eine der ausländischen Betriebsstätte zugeordnete (ausländische) Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

Eine Entscheidung des BFG (GZ RV/3100525/2015 vom 26.2.2019) kommt zu dem Ergebnis, dass eine internationale Schachtelbeteiligung auch dann vorliegen kann, wenn diese Beteiligung einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet ist. Im konkreten Fall bestanden Auffassungsunterschiede darüber, ob eine Teilwertabschreibung auf eine der ausländischen Betriebsstätte (Italien) zugeordnete Beteiligung an einer anderen italienischen Kapitalgesellschaft über 7 Jahre verteilt in Österreich geltend gemacht werden kann oder als Abschreibung auf eine internationale Schachtelbeteiligung nicht steuerwirksam ist, wenn keine Option zur Steuerpflicht abgegeben wurde. Weil im Anlassfall keine Option zur Steuerpflicht abgeben wurde, konnte die Teilwertabschreibung letztlich nicht steuerwirksam geltend gemacht werden. Das BFG begründete dabei seine Sichtweise für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung wie folgt: Es liegen die formalen Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung vor (10%ige Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, Beteiligung seit mehr als einem Jahr). Auch wenn Italien die laufenden Einkünfte der Betriebsstätte besteuern darf, wird Österreich aufgrund der im DBA vorgesehenen Methode (Anrechnungsmethode) das Besteuerungsrecht an den Einkünften der in Italien gelegenen Betriebstätte nicht entzogen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 EStG (bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigende ausländische Einkünfte) enthalten keine Fiktion, nach der die ausländische Betriebsstätte einschließlich der ihr zugeordneten Beteiligung als im Inland gelegen zu behandeln ist. Die Regelungen zu internationalen Schachtelbeteiligungen erfordern es nicht, dass die ihr zugeordnete Beteiligung in einem anderen Land als die Betriebsstätte selbst liegen muss. Aus österreichischer Sicht ist nur relevant, dass es sich bei der Beteiligung um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt. Durch die BFG-Entscheidung wurde somit klargestellt, dass die Regelungen für internationale Schachtelbeteiligungen auch für qualifizierte Auslandsbeteiligungen, welche über eine ausländische Betriebsstätte gehalten werden, bei Bestehen eines DBA mit Anrechnungsmethode anzuwenden sind.

Beschränkung maximal abzugsfähiger ausländischer Sozialversicherungsbeiträge?

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2017/13/0042 vom 21.11.2018) mit dem Fall zu beschäftigen, in dem ein deutscher Arbeitnehmer nach Österreich entsendet wurde und hier aufgrund seiner Ansässigkeit die unbeschränkte Steuerpflicht begründete. Da er jedoch weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem verankert blieb, machte er in seiner (österreichischen) Einkommensteuererklärung ausländische "Pflichtversicherungsbeiträge" als Werbungskosten geltend. Wenngleich die steuerliche Abzugsfähigkeit als Werbungskosten grundsätzlich anerkannt wurde, so stand die Berücksichtigung der Höhe nach in Zweifel. Das Finanzamt erkannte nämlich die Werbungskosten maximal in Form des Höchstbetrags nach dem ASVG an, während der Arbeitnehmer den höheren Höchstbetrag nach deutschem Sozialversicherungsrecht berücksichtigt haben wollte. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung stellen Werbungskosten dar und sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sich der Versicherte der Entrichtung dieser Beiträge dem Grunde und der Höhe nach nicht entziehen kann. Ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten gilt auch bei Beiträgen zu einer ausländischen Pflichtversicherung, wenn diese einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Allerdings ist der gesetzlichen Bestimmung auch zu entnehmen, dass die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge nur insoweit abzugsfähig sind, als sie "der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen". Wenngleich der reine Wortlaut mehrere Interpretationen zuließe - etwa auch, dass auf die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung jener Rechtsordnung Bezug zu nehmen ist, aus der sich die ausländische gesetzliche Versicherungspflicht ergibt - so stellte der VwGH klar, dass die Beschränkung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge dem Sinn und Zweck nach auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung abzielt. Höhere (ausländische) Beiträge, die auch regelmäßig zur Abdeckung umfassenderer Leistungen anfallen, sollen hingegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dadurch ist auch eine Gleichstellung mit den im Inland entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und vergüteten Leistungen gewährleistet.

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Stock Option Programmen

Stock Option Programme als Vergütungsbestandteil von Führungskräften und Mitarbeitern stellen einen beliebten Anreiz für eine langfristige Unternehmensorientierung dar und binden die Mitarbeiter an den Shareholder Value des Unternehmens. Über Aktienoptionen erhalten Mitarbeiter das Recht, zu einem bestimmten Preis und nach Ablauf einer Wartezeit ("Erdienungszeitraum") eine vorher definierte Anzahl von Aktien des Unternehmens zu erwerben. Die Mitarbeiter können somit von einer längerfristigen Wertsteigerung des Unternehmens profitieren. Da diese Stock Option Programme auch fiktiv ausgegeben werden können, sind solche Mitarbeitermotivationsprogramme längst nicht mehr nur bei (großen) Aktiengesellschaften ein Thema, sondern vermehrt auch bei Start-Ups im Einsatz. In der Bilanz des Unternehmens werden derartige Mitarbeitermotivationsprogramme gemäß AFRAC-Stellungnahme 3 ähnlich wie in IFRS 2 behandelt. Demnach sollte unternehmensrechtlich bereits im Erdienungszeitraum ein Aufwand in jährlich gleichen Raten angesetzt werden. Fraglich vor dem VwGH (GZ Ro 2017/15/0037 vom 31.1.2019) war nun, ob aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips diese Vorgehensweise auch für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben im Steuerrecht ihre Gültigkeit hat. Der VwGH hatte in dem konkreten Fall zwei unterschiedliche Modelle zur Einräumung von Stock Options zu beurteilen. Im ersten Modell wurde das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, um den Arbeitnehmern eine entsprechende Option zum Kauf der neuen Aktien einzuräumen. Der VwGH folgte hier im Ergebnis der Meinung des BMF und sah auf der Ebene der optionsgewährenden Gesellschaft keinen Vermögensabfluss gegeben. Durch den Verwässerungseffekt hätten im Gegensatz zur Gesellschaft die Altaktionäre den Aufwand zu tragen. Da dies aus der Sicht der Gesellschaft einen "Drittaufwand" darstelle, sei eine Abzugsfähigkeit des Aufwands für steuerliche Zwecke nicht gegeben. In einem zweiten Modell ermächtigten die Aktionäre die Gesellschaft, eigene Anteile über die Börse anzukaufen, um den Arbeitnehmern ein entsprechendes Optionsrecht zum Kauf dieser Aktien einzuräumen. Laut Gerichtshof stellen diese (eigenen) Aktien zunächst steuerlich ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar, wobei der Verkauf unter den Anschaffungskosten zu einem steuerlichen Verlust führen kann. Folglich ist dieser Verlust aber erst im Jahr der tatsächlichen Ausübung zu berücksichtigen und nicht schon im Erdienungszeitraum. Eine steuerlich anerkannte Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nicht denkbar, da im vorliegenden Fall durch die laufend zu erbringende Arbeitsleistung kein Belastungsüberhang aus Sicht der Gesellschaft gegeben ist. Im Ergebnis folgte der VwGH in Bezug auf Einräumung von Stock Options an Mitarbeiter also nicht den heimischen Bilanzierungsstandards. Die Einräumung mittels Optionsrecht von jungen Aktien ist eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahme, die zu keinem steuerlichen Aufwand der Gesellschaft führt. Bei zugekauften eigenen Aktien ist die Betriebsausgabe steuerlich erst möglich, wenn die Option von den Mitarbeitern ausgeübt wird. Eine steuerlich anerkannte Rückstellungsbildung ist nicht möglich.

Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers bei einer angestellten Produktmanagerin

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von in der Wohnung gelegenen Arbeitszimmern ist generell und vor allem bei Dienstnehmern nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich. Schließlich muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bilden. Einen solchen Fall, bei welchem diese Vorgaben letztlich zugetroffen haben, hatte das BFG (GZ RV/7100104/2014 vom 2.1.2019) dieses Jahr zu entscheiden. Eine angestellte Produktmanagerin, die für die Entwicklung, Herstellung und Einführung neuer Produkte für Implantate in der Gefäß- und Herzchirurgie zuständig ist, führte ihre Arbeiten im Arbeitszimmer in ihrer Wohnung durch. Maßgeblich ist dabei auch, dass seitens des Arbeitgebers kein Büro bereitgestellt wurde. Die Arbeiten bestanden in Tätigkeiten, die typischerweise in einem Arbeitszimmer durchgeführt werden können wie z.B. das Abhalten von Telefonkonferenzen, Erstellen von Unterlagen (Verkaufsstrategien, Marktanalysen) oder Literaturstudium. Zu den Tätigkeiten zählten aber auch der Besuch von Kongressen sowie Dienstreisen zu Niederlassungen des Arbeitsgebers und zur außerhalb Österreichs gelegenen Hauptniederlassung. Derartige berufliche Aktivitäten, die sich außerhalb des Arbeitszimmers abspielten, sind nach Ansicht des BFG nicht schädlich, wenn zumindest mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Arbeitszimmer erledigt wird. Im konkreten Fall konnte ein Verhältnis von 85% (Arbeitszimmer) zu 15% (außerhalb des Arbeitszimmers) glaubhaft gemacht werden, sodass die Kosten des Arbeitszimmers als steuerliche Werbungskosten anerkannt wurden.

Immobilienertragsteuer - Aufgabe des Hauptwohnsitzes als zwingende Voraussetzung

Eine bedeutsame Ausnahme von der Besteuerung im Rahmen der Immobilienertragsteuer liegt dann vor, wenn die so genannte Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden kann. So ist der Veräußerungserlös aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung von der Anschaffung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Gleiches gilt, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Hinsichtlich der zeitlichen Nähe zwischen Veräußerung und Aufgabe (dieses) Hauptwohnsitzes gilt eine Toleranzfrist von 1 Jahr ab Kaufvertragsdatum. Das BFG hatte sich (GZ RV/7104377/2017 vom 21.2.2019) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine Wohnung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten veräußert werden musste und die Steuerpflichtige die Wohnung vom Käufer in Folge zurückmietete, um weiterhin in der Wohnung bleiben zu können. Demnach war sowohl vor als auch nach der Veräußerung der Hauptwohnsitz in dieser Wohnung. Die von ihr geltend gemachte Hauptwohnsitzbefreiung wurde vom Finanzamt allerdings nicht anerkannt. Im Zuge der Entscheidungsfindung betonte das BFG, dass der Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung darin besteht, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht. Dies deshalb, da regelmäßig mit der Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes, zusammen mit dessen Verlegung, hohe finanzielle Aufwendungen verbunden sind, wie etwa der Erwerb selbst oder auch die Ausstattung (auch bei der Einrichtung einer neu angemieteten Wohnung). Ein solches Finanzierungserfordernis besteht gerade dann nicht, wenn eine Wohnung unmittelbar nach der Veräußerung im Rahmen eines Mietverhältnisses weiterbenutzt wird. Das BFG ging davon aus, dass im konkreten Fall nämlich keine höheren Belastungen durch Erwerb von Eigentum bzw. Ausstattung einer neuen Mietwohnung entstanden, sondern dass beabsichtigt wurde, die durch den Verkauf der Eigentumswohnung freiwerdenden Mittel für andere Zwecke verwenden zu können (beispielsweise zur Entschuldung von auf der Liegenschaft befindlichen Lasten). Im Endeffekt ist die Hauptwohnsitzbefreiung bei Weiterbenutzung der veräußerten Wohnung (als Hauptwohnsitz) nicht anwendbar - daran ändert auch nichts, dass die Hauptwohnsitzbefreiung im Falle der Veräußerung und nachgehender Nutzung als Nebenwohnsitz zur Anwendung kommen würde. Ob der Verfassungsgerichtshof den von der Steuerpflichtigen ins Treffen geführten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz teilt und somit eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer trotz Beibehaltung des Hauptwohnsitzes ermöglicht, bleibt allerdings abzuwarten.

Vorsicht vor finanziellen Kopfschmerzen nach dem Ferialjob - mögliche Konsequenzen bei Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe

Gerade während der Sommermonate haben Ferialjobs Hochsaison. Oftmals ist es der finanzielle Anreiz, im Sommer arbeiten zu gehen; genauso gelten das Sammeln von Praxiserfahrung oder das Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld als ausschlaggebende Gründe. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs" sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 446,81 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2019 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2018 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2019 endet. Betreffend Vorsteuern für das Jahr 2018 gilt das jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Umfangreiche Steuerreform in Planung

Für die Jahre 2020 bis 2023 ist in Österreich eine umfangreiche Steuerreform geplant. Der erste Teil der vorgesehenen Maßnahmen liegt als "Steuerreformgesetz I 2019/20" bereits als Begutachtungsentwurf vor. Nachfolgend sollen ausgewählte Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Die ersten Änderungen sollen bereits 2020 in Kraft treten. Der weitere Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich abzuwarten, nicht zuletzt durch die anstehenden Neuwahlen zum Nationalrat. Tarifsenkung bei der Einkommensteuer Wesentliches Element der Steuerreform soll eine Entlastung bei der Einkommensteuer (und somit auch bei der Lohnsteuer) durch Senkung des Steuertarifs sein. In der ersten Etappe ab 2021 ist angedacht, den Eingangssteuersatz für Einkommensbestandteile zwischen 11.000 € und 18.000 € auf 20% zu reduzieren (von 25%). Ab 2022 soll der Steuertarif für Einkommensbestandteile zwischen 18.000 € und 31.000 € auf 30% (derzeit 35%) und für Einkommensbestandteile zwischen 31.000 € und 60.000 € auf 40% (derzeit 42%) gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz von 55% soll unbefristet beibehalten werden. Erhöhung bei GWGs von 400 € auf 800 € (später 1.000 €) Die schon knapp seit 40 Jahren geltende Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) soll von 400 € auf 800 € verdoppelt werden. Neben Investitionsanreizen soll es auch zu Vereinfachungen kommen, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte. Ab 2021 soll die Grenze bei GWGs sogar auf 1.000 € angehoben werden. Erhöhung der Kleinunternehmergrenze und zusätzliche Pauschalierung Die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer in Form der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung soll von derzeit 30.000 € (Nettoumsatzgrenze) auf den unionsrechtlichen Höchstbetrag von 35.000 € angehoben werden. Für Steuerpflichtige, die umsatzsteuerlich unter dieser Grenze bleiben, ist auch eine vereinfachte Pauschalierung in der Einkommensteuer (bei selbständigen Einkünften oder Einkünften aus Gewerbebetrieb) geplant. Neben Gesellschafter-Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern sind jedoch auch Stiftungsvorstände von dieser besonderen Pauschalierung ausgeschlossen. Die pauschalen Ausgaben werden dabei grundsätzlich in Abhängigkeit von nur drei Parametern ermittelt. Neben der Höhe des Umsatzes sind dies die Branche und die Frage, ob die Pflichtversicherungsbeiträge vollständig geleistet worden sind oder nicht. Branchenbedingt findet für Dienstleistungsbetriebe ein niedriger pauschaler Ausgabensatz Anwendung, da solche Betriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen. Im Detail ergeben sich folgende Kombinationen für den (Ausgaben)Pauschalsatz in % der Umsätze. Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr vollständig entrichtet Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr nicht vollständig entrichtet bzw. besteht eine Befreiung Normalsatz 60 45 Reduzierter Satz für Dienstleistungsbetriebe 35 20 Im Sinne einer Vereinfachung können neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Betriebsausgaben berücksichtigt werden, allerdings kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Folglich sind unter solchen Voraussetzungen weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei für die Gewinnermittlung notwendig. Sollte die 35.000 € Umsatzgrenze in einem Jahr geringfügig überschritten werden und die Umsätze höchstens 40.000 € ausmachen, so ist diese Überschreitung unproblematisch, sofern im Vorjahr der Höchstbetrag von 35.000 € nicht bereits überschritten worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann es auch nach zweimaligem Überschreiten der Grenze und Wegfall der Pauschalierung wiederum zur Anwendung der Pauschalierung und Inanspruchnahme der Toleranzregelung kommen. EStG 2020 als Zukunftsmusik? Nach wie vor im Raum steht die Vereinfachung und Modernisierung des in die Jahre gekommenen Einkommensteuergesetzes ("EStG 2020"). Mit dem Ziel in Richtung Einheitsbilanz soll es etwa zu einer Harmonisierung der Firmenwertabschreibung zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht kommen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für alle Bilanzierer angedacht wie sogar die steuerliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen. Schließlich soll es im Rahmen des EStG 2020 auch zu einer Zusammenfassung (zu einer Einkunftsart) der selbständigen Einkünfte mit jenen aus Gewerbebetrieb kommen. Erhöhung des Grundfreibetrags auf 100.000 € Die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag soll von bisher 30.000 € auf bis zu 100.000 € erhöht werden und somit Unternehmen finanziell wie auch administrativ entlasten. Erst ab einem Gewinn von 100.000 € müssen entsprechende Investitionen getätigt werden, um den Gewinnfreibetrag darüber hinaus geltend machen zu können. Erhöhung Werbungskostenpauschale Die Erhöhung des Werbungskostenpauschales von derzeit 132 € pro Jahr auf 300 € pro Jahr ab dem Jahr 2021 soll eine finanzielle wie administrative Entlastung für steuerzahlende Arbeitnehmer bringen, da zukünftig dann oftmals keine Arbeitnehmerveranlagung mehr notwendig sein dürfte. Gemeinschaftsrechtkonformität bei der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Die Bestimmungen zur Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (MiFiG) wurden schon mehrfach novelliert, um für kleine und mittlere Unternehmen den Zugang zu Eigenkapital - von der kritischen Gründungsphase durch die Wachstumsphase bis hin zur allfälligen Börsenfähigkeit - zu erleichtern (siehe auch KI 04/17). Nunmehr ist eine Anpassung der Bestimmungen insoweit geplant, als die steuerliche Begünstigung für die Investoren auf 75% des Ausschüttungsbetrags einer MiFiG beschränkt werden soll, da auch die MiFiG selbst lediglich im mindestens 75% des Eigenkapitals betragenden Finanzierungsbereich steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen kann. Dadurch sollen die von der Europäischen Kommission gestellten Anforderungen beihilfenrechtlicher Natur (das MiFiG-Regime unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der EU-beihilfenrechtlichen Mitteilungspflicht) erfüllt sein. Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein Unternehmen (auch) nicht von mehreren MiFiGs in Summe mehr als 15 Mio. € erhalten kann. Senkung des Körperschaftsteuersatzes Zumindest wie in dem Vortrag an den Ministerrat angekündigt, soll die Körperschaftsteuer von aktuell 25% ab dem Jahr 2022 auf 23% und ab dem Jahr 2023 auf 21% abgesenkt werden. Damit würde sich Österreich dem EU-Schnitt annähern. Unter Berücksichtigung von 27,5 KESt würde die Gesamtsteuerbelastung bei Ausschüttung an eine natürliche Person von derzeit 45,63% auf 42,73% ab dem Jahr 2023 absinken. Umsatzsteuerliche Änderungen Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze sind weitere Veränderungen in der Umsatzsteuer geplant. Nicht zuletzt aus ökologischen Überlegungen sollen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften zukünftig auch dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, wenn diese in elektronischer Form vorliegen. In eine ähnliche Richtung geht es für Elektrofahrräder (z.B. E-Bikes, Elektromotorräder) - für diese soll, vergleichbar zu Elektroautos, die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug im Falle der unternehmerischen Nutzung bestehen. Dies könnte einen Anreiz für Unternehmen bieten, den Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen - im Falle einer Privatnutzung durch die Dienstnehmer soll kein steuerlicher Sachbezug anfallen. Überhaupt umfasst die geplante Steuerreform einige Maßnahmen im Umweltbereich mit dem Ziel der Umsetzung der Klima- und Energiestrategie für Österreich. Schließlich sind Vereinfachungen und Vereinheitlichungen (im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten) bei Reihengeschäften, innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei den Bestimmungen zu Konsignationslagern geplant.

Keine Herstellerbefreiung für den Rechtsnachfolger bei unentgeltlichem Erwerb

Private Grundstücksveräußerungen unterliegen nur dann nicht der Immobilienertragsteuer, wenn entweder die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung kommt oder die Herstellerbefreiung geltend gemacht werden kann. Die Herstellerbefreiung umfasst nur den Gebäudeanteil (Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden) und setzt voraus, dass das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Das Bundesfinanzgericht hatte sich (GZ RV/5100552/2016 vom 22.11.2018) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Tochter von ihren Eltern ein Gebäude im Jahr 1994 geschenkt bekommen hatte und die Tochter 20 Jahre später bei der Veräußerung des Gebäudes die Herstellerbefreiung steuerlich geltend machen wollte. Kernfrage dabei ist, ob die Herstellerbefreiung ein höchstpersönliches Recht ist und nur dem tatsächlichen Hersteller zusteht oder ob diese Begünstigung auch auf den unentgeltlichen Erwerber des Gebäudes übergehen kann. Das BFG betonte, dass es bei der Befreiung darauf ankommt, ob bei der Errichtung des Gebäudes das (finanzielle) Baurisiko getragen wurde - indem man das Gebäude selbst errichtet hat oder es von einem Bauunternehmer hat errichten lassen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Begünstigung für den Errichter selbst, der die eigene Arbeitskraft eingesetzt hat bzw. die tatsächliche Wertschöpfung bewirkt hat. Während auch bei der Anschaffung, beispielsweise eines Fertigteilhauses, ein vom Bauherrn getragenes allfälliges finanzielles Risiko unterstellt werden kann, ist bei einem unentgeltlichen Erwerber kein solches Risiko gegeben. Trotz teilweise gegenteiliger Literaturmeinung ist zu beachten, dass auch der Gesetzestext von "selbst hergestellten Gebäuden" als Voraussetzung für die Befreiung von der Immobilienertragsteuer spricht. Im Endeffekt handelt es sich sowohl bei der Hauptwohnsitzbefreiung als auch bei der Herstellerbefreiung um ein höchstpersönliches Recht, welches durch Verschenken oder Vererben jedenfalls untergeht. Dies steht im Gleichklang mit den Einkommensteuerrichtlinien, welche die Befreiung nur dem Errichter (Hersteller) selbst zubilligen und einen Übergang der Befreiung auf den unentgeltlichen Erwerber (wenn der Rechtsvorgänger ein Gebäude selbst hergestellt hat) bei Veräußerungen seit 1.1.2013 nicht vorsehen.

Hinzurechnungsbesteuerung und "Methodenwechsel neu" für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Als Teil der Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance Directive durch das Jahressteuergesetz 2018 ist es in Österreich mit dem Jahr 2019 zur Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung wie auch zu Änderungen beim sogenannten Methodenwechsel gekommen (beides in § 10a KStG geregelt). Grundsätzliches Ziel einer Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled-Foreign-Company-Rule, CFC-Rule) ist es, steuerliche Begünstigungen in Form der Verschiebung passiver Einkunftsquellen in Niedrigsteuerländer zu beseitigen. Dies erfolgt derart, dass die von einer ausländischen beherrschten Körperschaft oder Betriebsstätte erzielten, noch nicht ausgeschütteten, niedrig besteuerten (bisher konnten niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Körperschaften allenfalls bei einer Gewinnausschüttung aufgrund des Methodenwechsels in Österreich besteuert werden) Passiveinkünfte der beherrschenden österreichischen Körperschaft als Gewinn hinzugerechnet werden und dadurch der (sofortigen) Besteuerung in Österreich unterliegen. Der Methodenwechsel sieht - wie bereits in der Vergangenheit - vor, dass bei ausländischen Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen nicht die Befreiungsmethode sondern die Anrechnungsmethode angewendet werden muss. Die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung wie auch für den "Methodenwechsel neu" sind teilweise gleich. Wichtig ist dabei, dass keinesfalls beide Maßnahmen auf einmal zur Anwendung kommen, sondern im Zweifelsfall nur eine der beiden Maßnahmen eintreten kann (typischerweise geht die Hinzurechnungsbesteuerung dem Methodenwechsel vor). Wesentliche Merkmale für Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel sind das Erzielen von Passiveinkünften und die gleichzeitige Niedrigbesteuerung im Ausland. Der Kreis der Passiveinkünfte ist sehr weit gehalten und umfasst z.B. Zinsen, Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum, Dividenden, Veräußerungsgewinne (soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären), Einkünfte aus Finanzierungsleasing oder Einkünfte aus finanziellen Tätigkeiten wie etwa durch Versicherungen und Banken. Banken und Versicherungen sind allerdings nur dann von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, wenn die ausländische Konzerngesellschaft zu einem wesentlichen Teil konzerninternes Geschäft mit österreichischer Beteiligung betreibt. Sofern die ausländische Körperschaft Einkünfte aus solchen Tätigkeiten erzielt, kann es zur Hinzurechnungsbesteuerung bzw. zum Methodenwechsel in Österreich nur kommen, wenn auch das Merkmal der Niedrigbesteuerung bei der ausländischen Körperschaft erfüllt ist. Als niedrig besteuert gilt, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% ausmacht (d.h. genau 12,5% bedeutet Niedrigbesteuerung; vorrangig betroffene EU-Mitgliedstaaten sind Bulgarien, Irland, Ungarn oder Zypern), wobei hier eine jährliche Betrachtung vorgenommen werden muss. Die zur Gesetzesänderung ergangene Verordnung "Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften" sieht hierbei vor, dass das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach österreichischen Einkommensermittlungsgrundsätzen festzustellen ist und den tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern gegenübergestellt werden muss. Eine schädliche Niedrigbesteuerung liegt dann nicht vor, wenn diese "Steuersatz-Hürde" nur deshalb nicht gemeistert wird, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für Abschreibungen, Ausgleichsposten, Verteilungsregelungen, Rückstellungsbildungen oder Verlustverrechnungen aus anderen Veranlagungszeiträumen vorsieht. Nachfolgend werden weitere Anforderungen dargestellt, welche nur für die Hinzurechnungsbesteuerung gelten. Damit nicht jegliche Art von Passiveinkünften eine Hinzurechnungsbesteuerung nach sich zieht, muss die sogenannte Drittelgrenze überschritten werden. Wiederum ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert festzustellen, ob die passiven Einkünfte der ausländischen Körperschaft 1/3 ihrer Gesamteinkünfte überschreiten (steuerbefreite Dividenden/Veräußerungsgewinne zählen zu den Gesamteinkünften, um die Hinzurechnungsbesteuerung bei geringfügigen Zinseinkünften ausländischer Holdinggesellschaften zu vermeiden). Sofern die aktiven Einkünfte der ausländischen Körperschaft negativ sind oder die Drittelgrenze um weniger als 25% überschritten wird, ist auf eine Dreijahresbetrachtung abzustellen. Zusätzlich zur Drittelgrenze sind die Elemente Beherrschung und Substanznachweis kritisch. Die Beherrschung einer ausländischen Körperschaft i.S.d. Bestimmung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn mehr als 50% an Stimmrechten/Kapital oder am Gewinnanspruch vorliegen, wobei dies sowohl durch eigene unmittelbare Beteiligung als auch über verbundene Unternehmen möglich ist. Im Zusammenhang mit der Beherrschung ist relevant, dass das Ausmaß der Hinzurechnung (Zurechnungsquote) nicht automatisch der Beherrschungsquote entsprechen muss. Schließlich muss für die Hinzurechnungsbesteuerung der Substanznachweis berücksichtigt werden. Es kommt dann zu keiner Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich, wenn die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Es ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen - sofern Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten in angemessenem Ausmaß zur behaupteten wirtschaftlichen Tätigkeit vorhanden sind, liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Hingegen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit beim Halten und Veräußern von Beteiligungen, beim Durchleiten von Vermögenswerten oder auch beim Bündeln unkörperlicher Vermögensgegenstände, deren Herstellungsaufwand nicht selbst getragen worden war, anzunehmen. Für die Wesentlichkeit und somit für die Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung gelten wiederum Drittelgrenzen. Der Verordnung folgend und davon ausgehend, dass die ausländische Körperschaft mehrere Tätigkeiten ausübt, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten als wesentlich anzusehen, wenn Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten zu wenigstens 1/3 für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden. Ebenso müssen mindestens 1/3 der Gesamteinkünfte aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen. Für den "Methodenwechsel neu" i.Z.m. ausländischen Körperschaften gelten die Voraussetzungen der Passiveinkünfte und der Niedrigbesteuerung analog zur Hinzurechnungsbesteuerung. Darüber hinaus muss noch der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft beurteilt werden - zu einem Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode kann es nur kommen, wenn ein passiver Unternehmensschwerpunkt besteht. Praktisch betrachtet betrifft der "Methodenwechsel neu" vorwiegend Minderheitsbeteiligungen an Passivgesellschaften im Ausland und somit wohl einen überschaubaren Anwendungsbereich. Die Passiveinkünfte müssen also mehr als 50% der Gesamteinkünfte ausmachen, wobei steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne zu den aktiven Einkünften gezählt werden. Die Beurteilung, ob es sich um ein passives (Passiveinkünfte überwiegen) oder aktives Jahr handelt, hat grundsätzlich jährlich zu erfolgen. Sofern jedoch die Passiveinkünfte in einem Jahr die 50%-Grenze um weniger als 25% überschreiten (d.h. sie betragen insgesamt maximal 62,5%), ist auf eine Dreijahresbetrachtung abzustellen. Wenn für das Überschreiten der 50%-Grenze besondere Umstände wie z.B. Anlaufverluste oder ein Konjunktureinbruch vorgebracht werden können, so können gem. Verordnung auch der Kapital- und Arbeitskräfteeinsatz in die Beurteilung einbezogen werden. Dabei ist kein passiver Unternehmensschwerpunkt anzunehmen, wenn der Kapital- und Arbeitskräfteeinsatz nachhaltig nahezu ausschließlich für die Erzielung von Aktiveinkünften erfolgt ist. Damit es nicht durch die (Niedrig)Besteuerung im Ausland und durch die Hinzurechnungsbesteuerung bzw. den Methodenwechsel in Österreich zur Doppelbesteuerung kommt, ist eine Anrechnung der tatsächlichen ausländischen (Körperschaft)Steuer wie auch einer allfällig vorgelagerten ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung (im Falle der Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich) auf Antrag vorgesehen. Die ausländische Körperschaftsteuer kann im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels auf spätere Zeiträume vorgetragen werden, soweit der Anrechnungshöchstbetrag im jeweiligen Jahr bereits überschritten wurde.

Strenge Anforderungen an Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Die Kosten für Familienheimfahrten bzw. für doppelte Haushaltsführung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wesentliches Kriterium dabei ist, dass die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist. Folglich liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes, weshalb am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss. Doppelte Haushaltsführung wird dann steuerlich anerkannt, sofern dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann dabei z.B. in der privaten Lebensführung, in einer weiteren (eigenen) Erwerbstätigkeit oder in jener des Ehepartners liegen. Es müssen jedenfalls erhebliche objektive Gründe gegeben sein und nicht bloß persönliche Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sprechen. Das BFG hatte sich (GZ RV/6100506/2016 vom 7.11.2018) mit einem Sachverhalt zu beschäftigten, in dem von einem Piloten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden wollten. Der Zweitwohnsitz ist in Wien, da er seine Flüge zu einem großen Teil von Wien aus antritt. Der Hauptwohnsitz ist in Salzburg gelegen, wo auch seine Eltern leben und er - nach der Übertragung des Eigentums am Elternhaus; den Eltern wurde ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt - notwendige (Reparatur)Arbeiten in Haus und Garten erledigen muss. Die Arbeiten sind auch Folge der schweren Erkrankung des Vaters. Für die steuerliche Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten sowie für die doppelte Haushaltsführung waren die regelmäßigen Arbeiten in Haus und Garten - wie auch die bloße Tatsache des Eigentums an einem in unüblich weiter Entfernung vom Dienstort gelegenen Hauses - allerdings zu wenig. So rechtfertigt die Betreuung eines nicht der Einkünfteerzielung dienenden Liegenschaftsbesitzes die Beibehaltung eines Doppelwohnsitzes keineswegs. Ebenso wenig stellt die Pflegebedürftigkeit der Eltern einen Grund für die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten dar. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sich die Besuche bei den Eltern auf Wochenenden beschränkten und somit eine allfällige Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger als Argument für die unzumutbare Wohnsitzverlagerung nicht herangezogen werden konnte.

Zuzahlung zu Altersheimkosten als außergewöhnliche Belastung

Die Anforderungen an die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung umfassen die Aspekte der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Dem Bundesfinanzgericht lag unlängst (GZ RV/1100165/2017 vom 21.1.2019) ein Fall zur Beurteilung vor, in dem eine Zuzahlung zu den Kosten des Altersheimaufenthalts der Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollte. Fünf Jahre zuvor hatte die Mutter - im Alter von 86 Jahren und bei guter Gesundheit - umfassendes Grundstücksvermögen unentgeltlich auch an ihre Tochter übertragen. Bei der Beurteilung, ob in der konkreten Situation Raum für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist, müssen mehrere Umstände berücksichtigt werden. Aufwendungen aus Krankheit-, Pflege-, oder Betreuungsbedürftigkeit und folglich auch jene aus der Unterbringung in einem Altersheim können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings gekürzt um Pflegegeld oder Zuschüsse zu den Betreuungskosten. Typischerweise können nur die von der pflegebedürftigen Person selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sofern diese Kosten (teilweise) von Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht übernommen werden, können sie steuerlich ebenso abzugsfähig sein, insoweit sie bei der unterhaltsberechtigten Person selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung besonders mit dem "Belastungscharakter" und der Zwangsläufigkeit einer solchen Zahlung auseinander. So liegt beispielsweise keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn Pflegekosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden. Ebenso vereiteln Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sind oder aus der Annahme einer Schenkung resultieren, das Kriterium der Zwangsläufigkeit. Im konkreten Fall mangelt es dem BFG folgend an der Zwangsläufigkeit der Kosten auf Ebene der Tochter. Eine Zwangsläufigkeit wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Tochter nicht durch die Annahme der früheren Schenkungen ihrer Mutter zur Zuzahlung zu den Heimkosten entscheidend beigetragen hätte. Ihre Mitverursachung zeigt sich ja gerade darin, dass sich die Pflegebedürftige durch die Schenkungen an ihre Kinder und Enkelkinder, abgesehen von ihren Pensionseinkünften, aller Mittel entledigt hat, aus denen sie die Heimkosten selbst hätte tragen können. Gleichermaßen hätte die Mutter damit rechnen müssen, dass sie im Falle von Pflegebedürftigkeit auf finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen angewiesen sein würde. An der mangelnden steuerlichen Geltendmachung ändert auch nichts, dass die Tochter im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Beteiligung an den Heimkosten verpflichtet war. Schließlich waren die Zuzahlungen der Tochter zu den Altersheimkosten betragsmäßig weit unter dem Wert der geschenkten Liegenschaften, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliegen konnte.

VwGH zur Kleinunternehmerregelung für beschränkt Steuerpflichtige

Eine wichtige Umsatzsteuerbefreiung in Österreich stellt die Kleinunternehmerregelung dar. Demnach sind Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese im Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um eine "Nettogrenze", d.h. für die Berechnung der Grenze ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Das einmalige Überschreiten der Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren ist möglich. Da es sich um eine "unechte" Steuerbefreiung handelt, steht bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung kein Vorsteuerabzug im Veranlagungsjahr zu. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Befreiung nur für Unternehmer zur Anwendung kommt, die im Inland ihr Unternehmen betreiben. Diese Beschränkung soll verhindern, dass Unternehmer, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, keiner Umsatzsteuer unterliegen, obwohl in der Gesamtheit die Tätigkeit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens überschreiten würde. Noch nicht judiziert wurde bisher, wie sich ein Wechsel des Unternehmerorts bzw. der Ansässigkeit des Unternehmers innerhalb eines Kalenderjahrs auf die Kleinunternehmerregelung auswirkt. In einem dem VwGH (GZ Ra 2017/15/0034 vom 31.1.2019) vorliegenden Fall lebte ein Steuerpflichtiger neun Monate in Deutschland und begründete seine Ansässigkeit ab Oktober in Österreich. Über das ganze Jahr hindurch erzielte der Steuerpflichtige Mieteinnahmen in Österreich. Da diese Einnahmen unter die Kleinunternehmergrenze fielen, begehrte dieser die Kleinunternehmerregelung für das gesamte Jahr. Das Finanzamt argumentierte, dass aufgrund der fehlenden Ansässigkeit in Österreich für die ersten neun Monate die Befreiung nicht zur Anwendung kommen könne und schrieb somit Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis September vor. Ab Ansässigkeitsbeginn - somit von Oktober bis Dezember - gewährte das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung für die Mieteinnahmen. Der VwGH hielt zunächst fest, dass sich der Unternehmerort bei einer Vermietung dort befindet, wo die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens getroffen werden. Der Ort, an dem die vermietete Wohnung liegt, ist irrelevant, da ein Unternehmer immer nur an einem Ort ansässig sein kann, jedoch an mehreren Orten Wohnungen vermieten könnte. Somit befand sich laut VwGH der Ort der "unternehmerischen Leitung" zunächst in Deutschland und erst ab Oktober in Österreich. Bei Dauerleistungen, die zu regelmäßigen Abrechnungen führen, wie z.B. Vermietungen, wird die Leistung nach der einzelnen Abrechnungsperiode (also pro Monat) erbracht. Somit sei auch die Kleinunternehmerregelung nur für jene Monate anwendbar, in denen der Unternehmer in Österreich ansässig war. Im konkreten Fall wurde also die Meinung des Finanzamts bestätigt - für die ersten neun Monate kam die Kleinunternehmerregelung mangels Ansässigkeit in Österreich nicht zur Anwendung und die Mieteinnahmen wurden der Umsatzsteuer unterworfen.

Erhöhung der Mietrichtwerte für Altbauwohnungen ab 1. April 2019

Mit 1. April 2019 werden die Mietrichtwerte für Altbauwohnungen um rund 4% erhöht - die mietrechtlichen Richtwerte gelten für zahlreiche Mietwohnungen in Österreich bei Neuvermietungen. Die maßgeblichen Werte pro Bundesland sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt (in € pro m² und Monat). Bundesland Ab 1.4.2019 1.4.2017 bis 31.3.2019 Burgenland 5,30 5,09 Wien 5,81 5,58 Niederösterreich 5,96 5,72 Oberösterreich 6,29 6,05 Kärnten 6,80 6,53 Tirol 7,09 6,81 Steiermark 8,02 7,70 Salzburg 8,03 7,71 Vorarlberg 8,92 8,57 Diese Richtwerte berücksichtigen keine Zu- bzw. Abschläge für Lage und Ausstattung, keine Steuern, Betriebskosten und laufende Inflationsanpassung. Die Erhöhung entspricht dem Richtwertgesetz, demzufolge alle zwei Jahre eine Anpassung der Richtwertmiete erfolgt.