2019

Änderungen bei Sachbezugswerten und NoVA durch neues Messverfahren

Die Höhe des Sachbezugs wie auch der NoVA ist auch von der Höhe des CO2-Emissionswerts abhängig (da beispielsweise Elektroautos keine CO2-Emission verursachen, kommt es hierbei auch zu keinem Sachbezug). Für den Sachbezug als geldwerten Vorteil beim Dienstnehmer ist das Jahr der Anschaffung des Pkw maßgeblich, nicht aber der Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs an den Dienstnehmer. Dementsprechend ist für die Frage, ob der Sachbezug 1,5% oder 2% beträgt, auf die für das Jahr der Anschaffung geltenden maximalen CO2-Emissionswerte zurückzugreifen. Zur Feststellung der CO2-Emissionswerte pro km von Fahrzeugen (sogenannter Testzyklus) wurde bisher der NEFZ ("Neuer Europäischer Fahrzyklus") zugrunde gelegt. Nunmehr kommt durch eine EU-weite Änderung das neue Messverfahren nach WLTP ("Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure") zur Anwendung (siehe bereits KI 10/18). Dieses Testverfahren basiert auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll aufgrund seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen. Das BMF hat in einer Information (BMF-010222/0011-IV/7/2019 vom 13.2.2019) die Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA durch diese Umstellung des Messverfahrens dargestellt. Im Fokus steht dabei das Jahr 2019 mit folgenden Übergangsregelungen: Seit September 2017 ist für alle neu typisierten Pkw das WLTP-Prüfverfahren heranzuziehen, wobei diese Werte auf korrelierte NEFZ-Werte zurückgerechnet werden. Für die Ermittlung von Sachbezugswerten und NoVA sind diese korrelierten NEFZ-Werte maßgebend - selbst wenn sie zu teilweise höheren CO2-Werten, verglichen mit den ursprünglichen (nicht korrelierten) NEFZ-Werten, führen. Für Fahrzeuge vor dem Stichtag 1. September gelten noch die Werte nach dem NEFZ (alt). Seit September 2018 muss die Messmethode WLTP auf alle neu zugelassenen Fahrzeuge angewendet werden. Für die Besteuerung sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen, wobei dieser Wert bereits im Zulassungsschein ausgewiesen sein sollte. Sofern Fahrzeuge im Zulassungsschein noch den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, gilt dieser für steuerliche Angelegenheiten. Ab 1. Jänner 2020 sind voraussichtlich ausschließlich die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten CO2-Werte für die Berechnung der Sachbezugswerte bzw. der NoVA zu verwenden.

VwGH zur steuerlichen Geltendmachung von Studienreisen und Sprachkursen im Ausland

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten wird von der Finanzverwaltung besonders dann kritisch gesehen, wenn neben der beruflichen Veranlassung auch ein privates Interesse (selbst in untergeordnetem Ausmaß) hinzukommt. Typischer Anlassfall ist eine beruflich bedingte Reise ins Ausland, die mit privaten Aktivitäten kombiniert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ra 2018/15/0043 vom 19.12.2018) mit einem Sachverhalt beschäftigt, in dem eine AHS-Lehrerin für das Fach Französisch an einer Fortbildungsveranstaltung (Sprachkurs) auf der französischsprachigen Insel Martinique teilgenommen hat und damit zusammenhängende Kosten (Teilnahmegebühr, Kosten für Transfer und Unterkunft, Tagesgelder) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen wollte. Das Spektrum für die steuerliche Anerkennung kann sich in solchen Fällen auf die Fortbildungskosten begrenzen und bis hin zu einer (teilweisen) zusätzlichen Anerkennung der Reisekosten gehen. Ebenso kann - der Ansicht des Finanzamts folgend - die steuerliche Geltendmachung von Fortbildungs- und Reisekosten zur Gänze versagt werden, wenn die Reise ein Mischprogramm beinhaltet und der berufliche Aspekt der Reiseteilnahme von der privaten Mitveranlassung überlagert wird. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass an die steuerliche Anerkennung von Studienreisen mehrere Voraussetzungen geknüpft sind und sie grundsätzlich bzw. andernfalls nicht zu berücksichtigende Aufwendungen für die private Lebensführung darstellen. Unter anderem müssen das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer einer bestimmten Berufsgruppe abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere außerhalb dieses Teilnehmerkreises entbehren. Im konkreten Fall ist dieser Umstand jedoch nicht erfüllt, da es sich auch um eine Reise in touristisch interessante Regionen handelt, keinerlei Fremdbestimmung im Sinne einer angeordneten Fortbildung vorliegt und auch die berufliche Fortbildung nicht als das "auslösende Element" für die Reise angesehen werden kann. Entgegen der Ansicht des BFG können demnach die Kosten für Transfer und Unterkunft wie auch die Tagesgelder steuerlich nicht berücksichtigt werden - insbesondere, da es sich um keine ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reise handelt. Der VwGH verneinte also eine Berücksichtigung dieser Kosten im anteiligen Ausmaß der beruflich bedingten Aufenthaltstage. Es müsste nämlich zumindest ein Tag der Studienreise als ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasster Reiseabschnitt eingeordnet werden, um für einen Teil der mehrere Tage dauernden (Studien)Reise Verpflegungsmehraufwand, Nächtigungskosten und (anteilige) Reisekosten einkommensteuerlich geltend machen können. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Sprachkurs als Fortbildungskosten können jedoch als Werbungskosten abgesetzt werden, da es für die steuerliche Anerkennung von Kurskosten keinen Unterschied macht, ob ein Kurs am Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert wird.

Bonitätsprüfung bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto

Unter genauer Beobachtung bei etlichen Betriebsprüfungen von GmbHs steht das Gesellschafterverrechnungskonto. Überlässt nämlich die GmbH dem Gesellschafter Geld und stellt ihm somit einen Kredit zur Verfügung, ergibt sich oft die Frage der Fremdüblichkeit. Wird diese verneint, kann die Finanz eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen und schreibt Kapitalertragsteuer vor. Gemäß Körperschaftsteuerrichtlinien überprüft die Finanzbehörde die Fremdüblichkeit nach folgenden Kriterien: Ausgangspunkt sind die vertraglichen Rahmenbedingungen der Geldmittelüberlassung; sind diese nicht entsprechend dokumentiert, ist davon auszugehen, dass eine kurzfristige Geldmittelüberlassung vorliegt (vergleichbar einem Kontokorrentverhältnis). In so einem Fall muss die Verzinsung der Forderung entsprechend hoch sein und die Bonität des Gesellschafters ausreichen, um wie bei einer Kontokorrentschuld die Verbindlichkeit kurzfristig (innerhalb eines Jahres) tilgen zu können. Zur Beurteilung der Bonität des Gesellschafters sind vor allem die Höhe und die Stabilität des Einkommens des Gesellschafters maßgeblich. Außerdem sind Ersparnisse und sonstige Schulden als Kriterium für die Bonitätsprüfung heranzuziehen. Sicherheiten des Gläubigers sollen die Gesellschaft gegen das Ausfallrisiko aus der Geldmittelüberlassung absichern, weil die Bonität des Gesellschafters gerade bei einer längerfristigen Überlassung aufgrund künftiger Entwicklungen nicht vorhersehbar ist. Die Sicherheiten müssen dabei derart ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Forderung - ungehindert von anderen Gläubigern - durch entsprechenden Zugriff bzw. Verwertung zu befriedigen. Ergibt diese Prüfung, dass die am Verrechnungskonto erfasste Forderung als Darlehen an den Gesellschafter anzuerkennen ist, kann eine verdeckte Ausschüttung gegebenenfalls (nur) im Ausmaß der Differenz zwischen der tatsächlich erfolgten Verzinsung und einer fremdüblichen Verzinsung vorliegen. In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2018/13/0007 vom 23.1.2019) ging es nun darum, ob bei einer Bonitätsprüfung des Gesellschafters auch die Beteiligung an der GmbH, der gegenüber die Verbindlichkeit am Verrechnungskonto besteht, berücksichtigt werden darf. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung nun erstmals prinzipiell bejaht. Im vorliegenden Fall wurde ein Verkehrswertgutachten zur Darstellung des Werts der GmbH vorgelegt. Konsequenterweise sollte jedoch die Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter bei der Bewertung der Gesellschaft für Zwecke der Bonitätsüberlegungen nicht als Vermögen berücksichtigt werden. In einem älteren Urteil hatte der VwGH (GZ 2011/15/0028 vom 26.6.2014) judiziert, dass bei der GmbH-Bewertung im Zuge der Bonitätsprüfung auch ein Firmenwert, sofern er aufgrund persönlicher Eigenschaften des Firmeninhabers entsteht, außer Ansatz zu bleiben hat, da ein fremder Dritter für diesen Firmenwert kein Entgelt bezahlen würde. Bei Bonitätsbewertungen des Gesellschafters ist also jedenfalls auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen bei Gutscheinen ab 1.1.2019

Für bis zum 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine war die umsatzsteuerliche Behandlung von ausgegebenen Gutscheinen derart, dass der Verkauf eines Gutscheins für den Bezug von Waren nach freier Wahl oder einer noch nicht konkretisierten Dienstleistung keinen steuerbaren Vorgang darstellte. Da erst bei Einlösung des Gutscheins die Gegenleistung feststünde, entstand die Umsatzsteuerschuld in diesem Zeitpunkt; es kommt somit nicht zu einer Anzahlungsbesteuerung (die Umsatzsteuerschuld entstünde bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung und nicht erst bei tatsächlicher Lieferung oder Leistung). Aufgrund einer Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben können Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, bereits bei der Ausgabe gegen Entgelt zur Umsatzsteuerpflicht führen. Durch Ausgabe eines Gutscheins verpflichtet sich der Unternehmer, eine Lieferung oder sonstige Leistung auszuführen, wenn die zu erbringende Lieferung oder Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind. Konkret ist dabei zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Bei Einzweckgutscheinen stehen sowohl der Leistungsort als auch die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei Ausstellung des Gutscheins (entspricht dem Verkauf des Gutscheins) fest (z.B. Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung, Gutschein für Schuhe). In allen anderen Fällen handelt es sich um Mehrzweckgutscheine (z.B. Gutschein für einen Restaurantbesuch, bei dem der Gutscheinbetrag sowohl für Speisen und Getränke eingelöst werden kann oder ein Gutschein für den Kauf von Schreibwaren, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland einlösbar ist). Neu für ab 1.1.2019 ausgegebene Gutscheine ist, dass Einzweckgutscheine bereits bei Ausgabe des Gutscheins zu einem steuerbaren und gegebenenfalls steuerpflichtigen Umsatz führen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, was die konkrete Leistung sein wird. Im Zeitpunkt der Einlösung des Einzweckgutscheins unterliegt die Lieferung oder Leistung des Unternehmers nicht nochmals der Umsatzsteuer. Ein weiterer Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist, dass auch die Nichteinlösung eines Einzweckgutscheins zur Umsatzsteuerschuld führt. Die Ausgabe von Mehrzweckgutscheinen ab 1.1.2019 ist wie auch bisher nicht umsatzsteuerbar, erst bei Einlösung entsteht die Umsatzsteuerschuld. Weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine sind Gutscheine für eine Preiserstattung (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) oder Gutscheine für einen Preisnachlass, d.h. Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen. Um die richtige umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen, sollte jedenfalls gesondert aufgezeichnet werden, welche Gutscheine vor dem 1.1.2019 und welche nach dem 1.1.2019 ausgegeben wurden. Um eine sofortige Umsatzsteuerpflicht von ausgegebenen Einzweckgutscheinen zu vermeiden und um aus dem Einzweckgutschein einen Mehrzweckgutschein zu machen, könnte überlegt werden, die Einlösung des Gutscheins nicht auf Österreich zu beschränken oder Produkte ins Sortiment aufzunehmen, die einem anderen Steuersatz unterliegen. Somit wäre entweder der Ort der Leistung oder die geschuldete Umsatzsteuer unklar und die Steuerpflicht würde erst bei Einlösung des Gutscheins entstehen.

Kurz-Info: Zusätzliche Anforderungen an beschränkt Steuerpflichtige bei der Rückerstattung von Quellensteuern

Kommt es im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich nach nationalem Recht zu einem Quellensteuerabzug - etwa auf Lizenzgebühren - so ist es für die endgültige Steuerbelastung entscheidend, ob und wenn ja, in welcher Höhe Österreich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen Quellensteuer einbehalten darf. Die reduzierte Quellensteuer kann im Sinne der DBA-Entlastungsverordnung im Vorfeld sichergestellt werden, indem nur jener Prozentsatz an Quellensteuer einbehalten und abgeführt wird, welcher Österreich nach dem DBA zusteht (Formular ZS-QU2 für juristische Personen). Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger eine allfällige (nach nationalem Recht) zu hohe einbehaltene Quellensteuer im Wege der Rückerstattung in Österreich zurückfordert. Seit 1.1.2019 ist dieses Unterfangen mühsamer geworden, da nunmehr gem. § 240a BAO vor Stellung des Antrags auf die Rückerstattung von Quellensteuern (zusätzlich) eine elektronische Vorausmeldung (mittels Web-Formular auf der BMF-Webseite) durchgeführt werden muss. Zu beachten ist, dass die elektronische Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung der Quellensteuer gestellt werden kann. Details und Voraussetzungen zur elektronischen Vorausmeldung sind Ende Jänner im Verordnungswege kundgemacht worden (Verordnung vom 25.1.2019 "Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer").

Zinsschrankenregelung für Körperschaften auch in Österreich?

Bereits im Jahr 2016 wurde von der EU die sogenannte "Anti-BEPS Richtlinie" (ebenso "Anti-Tax-Avoidance Directive"; ATAD) ins Leben gerufen. So sollen auf EU/OECD Ebene bestimmte Steuermissbrauchspraktiken bekämpft werden. In Österreich wurden im Sinne dieser Richtlinie bereits der neue Hinzurechnungsbesteuerungsparagraph §10a KStG sowie Änderungen beim Missbrauchstatbestand (§22 BAO) und bei der Wegzugsbesteuerung (§6 Z 6 EStG) in Angriff genommen. Eine Vorgabe der EU, die sogenannte Zinsschrankenregelung, wurde vom österreichischen Gesetzgeber bislang noch nicht umgesetzt. Die Umsetzung hätte zwar bereits bis Ende 2018 in den Mitgliedstaaten erfolgen müssen, jedoch wurde jenen Mitgliedstaaten, die bereits wirksame Maßnahmen zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von überschießenden Fremdkapitalzinsen ergriffen haben, eine Übergangsfrist bis 1.1.2024 gewährt. Das BMF hat bisher die Meinung vertreten, dass aufgrund der nationalen Gesetzgebung wirksame Maßnahmen - insbesondere für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte Konzerngesellschaften sowie für konzernintern erworbene fremdfinanzierte Beteiligungen - gegeben seien und für Österreich demnach die Übergangsfrist bis 1.1.2024 maßgeblich wäre. Gemäß Mitteilung der EU-Kommission vom 7. Dezember 2018 (2018 C 441/01) verfügen unter Berücksichtigung der rechtlichen Ähnlichkeit und wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nur Frankreich, Griechenland, Slowakei, Slowenien und Spanien über gleichermaßen wirksame Maßnahmen, die auch auf Rentabilitätsfaktoren abstellen. Für den österreichischen Gesetzgeber ist also jedenfalls akuter Handlungsbedarf gegeben. Gemäß der Richtlinie sollen bei Körperschaften "überschüssige Fremdkapitalkosten" (Aufwandsüberhang) nur bis zu 30% des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig sein. Im Ergebnis kann daher der Abzug von Fremdkapitalkosten ab einer bestimmten Höhe zumindest temporär versagt werden. Abweichend von dieser Generalnorm können Mitgliedstaaten aber wie folgt von dieser Grundregel abweichen: Abmilderung durch Rück- und Vortragsmöglichkeiten der überschüssigen Fremdkapitalzinsen; Einschränkung durch Gruppenbildung; Ausnahme durch eine Freigrenze (i.H.v. max. 3 Mio €); Ausnahme durch Stand-alone-Klausel (vollständiger Abzug für selbständige Unternehmen); Ausnahme durch Eigenkapital-Escape Klauseln sowie Ausnahmen für Altdarlehen vor dem 17.6.2016, öffentliche Infrastrukturprojekte und Finanzunternehmen. Die Richtlinie hält also den Mitgliedstaaten für die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung eine gewisse Bandbreite sowie Wahlrechte offen, wodurch europaweit die Zinsschrankenregelung sehr unterschiedlich umgesetzt werden kann. Wie Österreich nun auf diese Mitteilung der EU-Kommission reagiert, ist noch unklar. Da vermutlich ein Vertragsverletzungsverfahren mit der EU-Kommission nicht riskiert werden soll, wird wohl früher oder später die Umsetzung vollzogen werden, wobei eine Rückwirkung verfassungsrechtlich problematisch sein dürfte. Es gilt daher schon jetzt, die möglichen Auswirkungen proaktiv abzuschätzen, um frühzeitig auf die geplanten Änderungen reagieren zu können.

Brexit: BMF-Informationen zu steuerlichen Konsequenzen eines "ungeregelten Brexits"

Wie es mit dem Austrittsvorhaben des Vereinigten Königreichs nach der Ablehnung des "Austrittsabkommens" durch das britische Parlament Mitte Jänner 2019 tatsächlich weitergeht, ist ungewiss. Generell sind folgende drei Szenarien möglich. Geregelter Austritt (deal) - planmäßiger Austritt per Ende März 2019 und Übergangsphase als "normaler" EU-Mitgliedstaat bis Ende 2020, Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs (basierend auf der EuGH-Rechtsprechung), Ungeregelter Brexit (no deal, harter Brexit). Für den Fall eines ungeregelten Brexits wird das Vereinigte Königreich ohne Übergangsphase plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten und ist dann mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Da es bei einem harten Brexit zu weitreichenden steuerlichen und zollrechtlichen Konsequenzen für österreichische und britische Unternehmen kommt, hat das Bundesministerium für Finanzen Mitte Jänner 2019 auf seiner Webseite umfangreiche Informationen zu den Themen Ertragsteuern, Umsatzsteuern (und Zoll) sowie Auswirkungen auf Privatpersonen veröffentlicht (https://www.bmf.gv.at/top-themen/brexit.html). Nachfolgend sind wesentliche Punkte dargestellt. Ertragsteuerliche Konsequenzen Die Fusionsrichtlinie, die Mutter-Tochter-Richtlinie oder auch die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sind nach dem Brexit nicht mehr möglich; die damit zusammenhängenden Begünstigungen für Unternehmen fallen weg. Allerdings soll das neue DBA zwischen Österreich und Großbritannien kompensierend eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden bei mindestens 10% Beteiligung und keine Quellensteuer für Lizenzgebühren vorsehen. Im betrieblichen Bereich führt der Brexit im Rahmen der Wegzugsbesteuerung zur sofortigen Besteuerung anstelle einer Verteilung der Steuer über mehrere Raten. Ausgenommen davon sind den BMF-Informationen folgend jedoch Unternehmen, welche bereits vor dem Brexit in das Vereinigte Königreich weggezogen sind und die Nichtfestsetzung bzw. später die Ratenzahlung der Steuer beantragt haben. Der Brexit führt dann weder zur sofortigen Besteuerung noch zur sofortigen Fälligkeit offener Raten. Wenn Privatpersonen nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen, so ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, an welchen das Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund des Wegzugs eingeschränkt wird, im Sinne einer "Exit-Tax" sofort zu besteuern (Aufschub bzw. Ratenzahlung sind nicht möglich). Vergleichbar dem betrieblichen Bereich stellt die BMF-Info klar, dass für vor dem Brexit bereits weggezogene Privatpersonen, welche damals die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt haben, der Brexit nunmehr zu keiner sofortigen Besteuerung führt (sondern frühestens bei der tatsächlichen Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts). Ebenso führt der Brexit zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten, sofern eine Ratenzahlung der Steuer beantragt worden war - die BMF-Info geht hier einer (noch) gegenteiligen Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien vor. Schließlich gelten auch die Begünstigungen für Kinder wie z.B. Familienbonus Plus, Kinderabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag Kindermehrbetrag, Alleinverdiener- und/oder Alleinerzieherabsetzbetrag nach dem ungeregelten Brexit nicht mehr. Umsatzsteuerliche Folgen In Folge des ungeregelten Brexits wird das Vereinigte Königreich sofort zum Drittstaat (anstelle von Gemeinschaftsgebiet). Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, treten (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. Bei Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich kommt es anstelle des innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich zum umsatzsteuerlichen Einfuhrtatbestand und zur Verlagerung des Lieferortes. Während Dreiecksgeschäfte nach dem ungeregelten Brexit nur mehr eingeschränkt möglich sind, entfällt die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen zur Gänze. Die Leistungsortregelungen ändern sich in vielen Bereichen wie etwa bei den B2C Katalogleistungen. Überdies kann es nach dem Brexit für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter in Österreich zu bestellen. Zollrecht Ausgangspunkt bei einem harten Brexit ist, dass sämtliche im Vereinigten Königreich erteilte Bewilligungen für spezielle Zollverfahren ungültig werden und gegebenenfalls neu beantragt werden müssen. Da dann Handel mit einem Drittstaat betrieben wird, müssen sich Wirtschaftsbeteiligte unter Umständen in der EU bei den Zollbehörden registrieren (Vergabe eine EORI-Nummer etc.). Sofern eine Bewilligung zum "zugelassenen Versender bzw. Empfänger" im Versandverfahren vorliegt (auch durch einen Spediteur möglich), können die Zollformalitäten beschleunigt und zum konkreten Bestimmungsort der betroffenen Warensendung verschoben werden. Im privaten Reiseverkehr gelten die Freimengen und -grenzen wie gegenüber allen anderen Drittstaaten. Im Rahmen von Internetshopping und Versandhandel bleiben vorerst Sendungen aus dem Vereinigten Königreich mit einem Warenwert bis 22 € abgabenfrei. Bei höherem Warenwert müssen Umsatzsteuer und ab 150 € auch Zoll bezahlt werden.

Später Entschluss zum gewerblichen Grundstückshandel reicht laut BFG aus

Ob Immobilienveräußerungen als gewerblicher Grundstückshandel eingeordnet werden oder aus dem Privatvermögen heraus erzielt werden, bringt unterschiedliche steuerliche Konsequenzen mit sich - nicht zuletzt die Möglichkeit der Geltendmachung der Herstellerbefreiung würde im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels ins Leere laufen. Die Herstellerbefreiung führt zur Befreiung von Gewinnen aus der Veräußerung eines selbsthergestellten Gebäudes im Rahmen der Immobilienertragsteuer; der Grund und Boden bleibt steuerpflichtig sofern nicht auch die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen. Das BFG hatte sich (GZ RV/1100486/2016 vom 11.6.2018) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem auf einer Liegenschaft, welche ursprünglich mit der Absicht, eine Grundreserve für sich und die eigenen Kinder schaffen zu wollen, zehn Jahre später mehrere Eigentumswohnungen errichtet und an Dritte veräußert wurden. Im Zuge der Errichtung der Eigentumswohnungen war von den beiden Liegenschaftseigentümern zwecks Projektabwicklung und auch aus Haftungsüberlegungen eine "Wohnbau-GmbH" gegründet worden. Die beiden natürlichen Personen - zugleich Gesellschafter der Wohnbau-GmbH - blieben die Eigentümer der Wohnungen und waren der Ansicht, dass der Verkauf der Wohnungen aus ihrem Privatvermögen heraus erfolgte. Die Herstellerbefreiung sei daher anzuwenden, nicht zuletzt deshalb, da die beiden Liegenschaftseigentümer in sämtlichen Kaufverträgen mit den Wohnungskäufern als Verkäufer genannt waren. Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel einerseits und Vermögensverwaltung andererseits, sprechen im vorliegenden Fall folgende Aspekte grundsätzlich für den gewerblichen Grundstückshandel. Generell ist ein Gewerbebetrieb durch eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene, als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellende Tätigkeit gekennzeichnet. Erfolgreiches Bemühen um Erteilung einer Baubewilligung, Errichtung der Wohnbau-GmbH als Bauträger GmbH, Erstellung eines Nutzwertgutachtens mit anschließender Parifizierung und daraus resultierende, zusätzliche wertsteigernde Maßnahmen, planmäßiger gezielter Verkauf der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten (konkret 11 Wohnungen innerhalb etwas weniger als einem halben Jahr), Bewerbung der Wohnungen auf einer eigens eingerichteten Homepage (inklusive Details zu Lage, Baufortschritt, Bauqualität etc.). Mit Verweis auf ältere Rechtsprechung betonte das BFG, dass die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen dann keine Vermögensverwaltung mehr ist, sondern gewerblichen Grundstückshandel darstellt, wenn die Vermögensverwertung anstelle der Vermögensnutzung in den Vordergrund tritt. Dabei muss auch auf die Besonderheiten von (bebauten) Grundstücken Rücksicht genommen werden - etwa die Notwendigkeit einer Mehrjahresbetrachtung, da Grundstücke typischerweise nur unregelmäßig und in einer geringen Zahl von Fällen erworben und wieder abgesetzt werden. Im konkreten Fall ist vollumfänglich steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel bei den beiden natürlichen Personen auch dann gegeben, wenn der Wille zum planmäßigen Abverkauf erst nach der Errichtung der Wohnungen entstanden ist. Dem BFG folgend ist es nämlich für gewerblichen Grundstückshandel nicht notwendig, dass die Veräußerungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. im Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks vorhanden ist. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Bebauung zwei Wohnblöcke mit insgesamt 14 Wohnungen sowie Garagen- und Abstellplätzen errichtet werden sollten, spricht überdies gegen eine Eigennutzung durch die beiden Liegenschaftseigentümer und folglich für gewerblichen Grundstückshandel.

Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe - Schlussanträge des Generalanwalts liegen vor

In den letzten Jahren haben wir regelmäßig über Stand der anhängigen Verfahren bezüglich des Anspruchs von Dienstleistungsbetrieben auf die Rückvergütung von bezahlten Energieabgaben berichtet. Bekanntermaßen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) der Anspruch von Dienstleistungsbetrieben ausgeschlossen und die Rückvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Fraglich ist dabei, ob diese Einschränkung zulässig ist. Dabei spielen auch europarechtliche Aspekte eine große Rolle, weil die eingangs angesprochene Gesetzesänderung eine Genehmigung durch die Europäische Kommission vorsieht. Unklar ist dabei, seit wann eine solche Genehmigung vorliegt. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 14.9.2017 beschlossen, das in der Sache maßgebliche Verfahren (Dilly´s Wellnesshotel) auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zu den diesbezüglichen europarechtlichen Fragen liegen nunmehr seit Mitte Februar 2019 die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt geht dabei davon aus, dass die Änderung der Beilhilferegelung im BBG 2011, welche eine Einschränkung der Vergütung für Produktionsbetriebe vorsieht, nach der Verordnung 2014/651 (Gruppenfreistellungsverordnung) rückwirkend von der Anmeldepflicht freizustellen ist. Darüber hinaus entspricht nach Ansicht des Generalanwaltes die Berechnungsformel der Energieabgabenvergütung den Anforderungen der Verordnung. In der weitaus überwiegenden Anzahl der Verfahren folgt der EuGH der Sichtweise des Generalanwaltes. Wenn dies auch hier der Fall sein sollte, würde die Vergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 tatsächlich entfallen. Wir werden Sie informieren, wenn die endgültige EuGH-Entscheidung vorliegt.

Sachbezugswerte für Dienstwohnungen, Dienstautos und Zinsersparnis

Sachbezüge sind Vorteile aus dem Dienstverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Sie sind sowohl steuerlich (Abrechnung über das Lohnkonto) als auch für die Sozialversicherungsbeitragsermittlung relevant. Details zu wichtigen Sachbezügen sind nachfolgend dargestellt. Für Dienstwohnungen gelten die folgenden Sachbezugswerte (unverändert) für 2019. Die Quadratmeterpreise sind unabhängig davon anzusetzen, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist. Ebenso sind Lage und Größe der Wohnung unbeachtlich. Kein Sachbezug ist anzusetzen für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bis zu 30 m². Bei einer Wohnungsgröße zwischen 30 m² und 40 m² gilt ein um 35% reduzierter Sachbezug, sofern diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt. Bundesland Sachbezug in € pro m² Wohnfläche Burgenland 5,09 Wien 5,58 Niederösterreich 5,72 Oberösterreich 6,05 Kärnten 6,53 Tirol 6,81 Steiermark 7,70 Salzburg 7,71 Vorarlberg 8,57 Im Detail sind noch folgende Besonderheiten zu beachten: Die Werte pro m² beinhalten auch die Betriebskosten – werden diese vom Arbeitnehmer getragen, kommt es zu einem Abschlag von 25%. Für Heizkosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 € pro m² anzusetzen (Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag). Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Werte pro m² der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (inklusive Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen – der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Schließlich muss noch ein Vergleich zwischen den Sachbezugswerten pro m² und dem fremdüblichen Mietzins vorgenommen werden. Ist der um 25% gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus der Tabelle ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% gekürzte fremdübliche Mietzins anzusetzen. Der Sachbezugswert für Dienstautos hängt nicht nur vom Ausmaß der privaten Nutzung (halber Sachbezug bei maximal 500 km pro Monat im Jahresdurchschnitt), sondern auch von der Art des Fahrzeugs ab. Sachbezug in % Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung Maximaler Sachbezug pro Monat (in €) 2 Alle PKW und Hybridfahrzeuge >121 g/km 960 1,5 Ökologische PKW und Hybridfahrzeuge Bei Anschaffung in 2019 bis 121g/km; in 2018 bis 124g/km, in 2017 bis 127g/km und in 2016 bis 130g/km 720 0 Elektroautos 0 Der Sachbezugswert für eine Zinsersparnis im Zusammenhang mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Arbeitgeberdarlehen (sofern der Freibetrag von 7.300 € überschritten wird) ist für das Jahr 2019 (unverändert) mit 0,5 % anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 €, so ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs.

Prüfung des Registrierkassen Jahresbelegs bis 15. Februar

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2018 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2019 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen. Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone vorausgesetzt – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2019) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Spendenbegünstigte Organisationen müssen erhaltene Spenden bis Ende Februar melden

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor einiger Zeit zu administrativen Änderungen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2018 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2019 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel). Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Verkauf von Grundstücken eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Die Besteuerungsbestimmungen für Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Kirchen usw.) sind mitunter durch hohe Komplexität gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen stellte sich u.a. die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine "private Grundstücksveräußerung" i.S.d. § 30 EStG tätigen kann, welche dann der Immobilienertragsteuer unterliegt. Eine dazu ergangene Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0025 vom 27.6.2018) betraf die Veräußerung von Grundstücken aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Besonderheit bei Körperschaften öffentlichen Rechts besteht darin, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht als Betrieb gewerblicher Art gilt und daher nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Fraglich ist aber, ob es sich dabei um (steuerbefreites) "Betriebsvermögen" oder abgabenrechtlich wie "Privatvermögen" zu behandelndes Vermögen handelt, welches im Falle der Veräußerung von Grundstücken eine Immobilienertragsteuer auslösen kann. Der VwGH hat dabei die vom BFG vertretene Ansicht, dass die Veräußerung von Grundstücken, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörig waren, keine private Grundstücksveräußerung darstellt und der Verkauf daher nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, nicht geteilt. In seiner Entscheidung ging der VwGH davon aus, dass Körperschaften öffentlichen Rechts außerhalb des "fiktiven" Steuersubjekts des Betriebes gewerblicher Art kein steuerliches Betriebsvermögen besitzen (können) und dabei grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese beschränkte Steuerpflicht umfasst seit 2012 auch Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betrieb gewerblicher Art zuordenbar sind.

Verordnung zum Steuerkontrollsystem erleichtert den Weg zur "begleitenden Kontrolle"

Die "begleitende Kontrolle" ist aus dem Pilotprojekt "Horizontal Monitoring" hervorgegangen und stellt die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Alternative zu ex-post Betriebsprüfungen dar. Die begleitende Kontrolle soll durch den permanenten Dialog und die rechtzeitige Abstimmung zwischen Finanzverwaltung und dem kooperativen und transparenten Unternehmen gekennzeichnet sein (z.B. müssen mindestens viermal pro Kalenderjahr Besprechungen stattfinden) und bei dem Unternehmen zu größerer Planungs- und Rechtssicherheit beitragen. Eine wesentliche Voraussetzung neben der Überschreitung von 40 Mio. € Umsatzerlösen in den beiden dem Antrag vorangehenden Wirtschaftsjahren liegt in dem Vorhandensein eines Steuerkontrollsystems (SKS) im Unternehmen. Dabei kann das Steuerkontrollsystem auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein. Eine solche Anforderung gilt bereits für viele Unternehmen, da etwa der Vorstand einer AG sogar gesetzlich dazu verpflichtet sein kann, für ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem Sorge zu tragen, welche den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Das SKS muss durch das Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bestätigt werden und ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags auf begleitende Kontrolle. Das BMF hat Ende letzten Jahres in der SKS-Prüfungsverordnung (Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems; BGBl. II Nr. 340/2018 vom 18.12.2018) festgelegt, wie ein solches Gutachten aufgebaut sein muss und welche Mindestinhalte es umfassen muss. Ebenso enthält die Verordnung Aussagen zur Systematik der Gutachtenerstellung wie auch zu den Grundelementen und der Beschreibung des SKS. Begleitende Kontrolle und die Verordnung sind mit 1.1.2019 in Kraft getreten. Die 7 Grundelemente des SKS, welche auch schriftlich zu dokumentieren sind, umfassen: Das Kontrollumfeld; die Ziele des SKS; die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken; die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen; die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen; die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen; die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung. Das Kontrollumfeld ist allgemein gehalten definiert und umfasst das "nachweisliche Bekenntnis zur Steuerehrlichkeit" und die Zielsetzung "keine missbräuchliche Gestaltung" vorzunehmen. Wichtig dabei ist auch, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt wird und auch mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt wird. Die Ziele und somit das Herzstück des Steuerkontrollsystems bestehen darin, dass die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart korrekt ausgewiesen wird und in Folge die anfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (Motto: "die richtigen Steuern zum richtigen Zeitpunkt"). Außerdem müssen die Risiken für wesentliche Verstöße gegen Steuervorschriften rechtzeitig erkannt und verhindert werden. Solche steuerrelevanten Risiken können, nachdem sie identifiziert worden sind, nach ihrem Gefahrenpotential (hoch, mittel, gering) eingeteilt werden. Dabei hilft die Bewertung anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und betragsmäßiger Auswirkung des Risikos (im Falle des Risikoeintritts). Die Verordnung nennt beispielhaft Umstände, welche für die Beurteilung von steuerrelevanten Risiken maßgebend sein können. Diese können in der laufenden Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegen oder i.Z.m. außerordentlichen Sachverhalten auftreten wie z.B. wesentliche steuerliche Änderungen, Umstrukturierungen, die Einführung neuer Technologien im Unternehmen oder auch die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf neue Märkte bzw. der Rückzug aus bestehenden Märkten. Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit können etwa bei grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen vorliegen oder auch mit der damit einhergehenden Verrechnungspreisdokumentation zusammenhängen. Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen als wichtige Bestandteile eines SKS umfassen unternehmensinterne Regelwerke (z.B. einen Verhaltenskodex), Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen sowie Handlungsanweisungen. Ziele dieser Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen sind die Fehlervermeidung bzw. die Fehleraufdeckung und somit die Minimierung steuerrelevanter Risiken. Während das Element "Informations- und Kommunikationsmaßnahmen" auch regelmäßige Schulungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer enthält, müssen im Rahmen der Sanktions- und Präventionsmaßnahmen Konsequenzen bei Regelverstößen festgelegt werden. In Abhängigkeit von der Art des Vorfalls hat das Unternehmen Korrekturmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls sowie individuelle Konsequenzen bei Fehlverhalten festzulegen. Das SKS ist angemessen zu beschreiben und zu dokumentieren. Dies ist auch Gegenstand der Erstprüfung des SKS, welche sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezieht und von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden muss. Die Erstprüfung als Angemessenheitsprüfung setzt sich aus einer Konzeptions- und einer Umsetzungsprüfung zusammen. Das Gutachten nach einer Erstprüfung hat neben der Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen auch eine Aussage darüber zu enthalten, dass die Grundelemente des Steuerkontrollsystems dazu geeignet sind, die Aufgaben und Ziele des SKS erfolgreich zu erfüllen (etwa die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig zu erkennen und solche Regelverstöße zu verhindern). Ebenso muss das Gutachten bestätigen, dass das eingerichtete SKS für die folgenden drei Geschäftsjahre geeignet ist – selbstverständlich unter der Prämisse, dass sich die Rahmenbedingungen im Unternehmen nicht wesentlich ändern werden.

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2019

Bis spätestens Ende Februar 2019 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2018 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at/ (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2018 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Begünstigungen bei der Versicherungssteuer ab 1.1.2019 im land- und forstwirtschaftlichen Bereich

Im Zuge des Maßnahmenpakets für die Land- und Forstwirtschaft wurde die Vereinheitlichung der Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen beschlossen. Bisher unterlagen die Versicherung gegen Hagelschäden (Schaden an den versicherten Bodenerzeugnissen) und die Versicherung gegen Hagelschäden an im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei eingesetzten Glasabdeckungen zum Schutz von Bodenerzeugnissen einer Versicherungssteuer von 0,2 Promille der jährlichen Versicherungssumme. Die Versicherung gegen andere Elementarrisiken (Überschwemmung, Trockenheit, Frost usw.) unterlag bisher dem allgemeinen Versicherungssteuersatz i.H.v. 11% der Versicherungsprämie. Die Versicherung von beispielsweise Gebäuden gegen Hagelschäden unterliegt im Rahmen der Gebäudeversicherung einem Versicherungssteuersatz von 11% der Versicherungsprämie. Die Versicherung von KFZ gegen Hagelschäden unterliegt im Rahmen der Kaskoversicherung ebenfalls der 11%igen Versicherungssteuer. Ab dem 1.1.2019 ist der günstigere Steuersatz von 0,2 Promille der Versicherungssumme auf folgende Versicherungen anwendbar: Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden wie Hagel, Frost, Überschwemmung, Trockenheit und andere ungünstige Witterungsverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft; Versicherung von Einrichtungen zum Schutz von Pflanzenkulturen gegen diese Elementarschäden (z.B. durch Glasabdeckungen); Versicherung von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle. Diese Vereinheitlichung der Versicherungssteuer für alle land- und forstwirtschaftlichen Elementarrisiken ist jedenfalls zu begrüßen. Der Gesetzgeber rechnet dabei mit Einsparungen für die Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 5 Mio €.

Steuerabzug bei Einkünften für die Einräumung von Leitungsrechten ab 2019

Für Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter, die von Infrastrukturbetreibern (aus den Bereichen Strom, Gas, Erdöl oder Fernwärme) für die Benützung des Grundstücks ein Entgelt ("Leitungsentschädigung") erhalten, ergeben sich ab 2019 Änderungen in der Durchführung der Besteuerung. Bisher waren derartige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben, nunmehr wird ab 1.1.2019 der Infrastrukturbetreiber eine Abzugsteuer in Höhe von 10% des Auszahlungsbetrages (ohne Umsatzsteuer) einbehalten. Der Abzugsteuer unterliegen Zahlungen für die Errichtung und Betrieb ober- oder unterirdischer Leitungen, insbesondere im Zusammenhang mit Leitungsmasten, Trafostationen, Messsäulen, Schieberstationen, Gasdruckregelanlagen, Zugangs- und Kontrollschächten, für besondere Belastungen (Masthäufung, Hanglage, Grenznähe etc.), Flur- und Folgeschäden, Wegebenützungsübereinkommen, Baulagerplätze, Ersatzaufforstung, Jagdbeeinträchtigung oder die Abgeltung von Bauschäden. Der Infrastrukturbetreiber ist zu einer elektronischen Anmeldung und Einzahlung beim Finanzamt verpflichtet. Zu diesem Zweck benötigt der Infrastrukturbetreiber neben dem Namen und Wohnsitz auch weitere Daten wie die Steuernummer bzw. alternativ die Sozialversicherungsnummer. Sofern die Zahlungen für andere Beteiligte (z.B. Miteigentümer) entgegengenommen werden, muss der Infrastrukturbetreiber über diesen Umstand informiert werden. Mit dem 10%igen Steuerabzug ist (ähnlich wie bei der Kapitalertragsteuer) die Einkommensteuer abgegolten. Eine Berücksichtigung in der Veranlagung ist dennoch möglich und sinnvoll, wenn sich bei der Tarifbesteuerung insgesamt keine oder eine geringere Einkommensteuer ergibt. Vereinfachend können dabei die Einkünfte pauschal mit 33% des Auszahlungsbetrages (ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden, anderenfalls ist die Höhe der Einkünfte in der Regel anhand eines Gutachtens nachzuweisen. Oftmals sind die Grundstückseigentümer Körperschaften öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, kirchliche Einrichtungen usw.). Sofern diese von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, unterliegen die Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten wie bisher keiner Steuerbelastung.

Geschäftsführerüberlassung im Konzern - keine Mehrfachbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen

In der Praxis kommt es bei Konzernen regelmäßig vor, dass Manager neben ihrer Tätigkeit beim eigentlichen Dienstgeber zusätzlich noch in einer oder mehreren Tochtergesellschaften Geschäftsführerfunktionen ausüben. Dies geschieht oft ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. In der KI 05/18 hatten wir darüber berichtet, dass aufgrund der Judikatur des VwGH bei Geschäftsführerüberlassungen im Konzern jede einzelne GmbH als Dienstgeberin gelten würde. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das andere Konzernunternehmen für das fiktive anteilige Entgelt die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten müsste. Insgesamt könnte sich daraus für jedes zusätzliche Dienstverhältnis eine Abgabenbelastung von bis zu 15.376 € (Werte 2018) pro Jahr ergeben. Diese Entwicklung ist in der Praxis auf große Kritik gestoßen und hat angesichts möglicher Gegenstrategien die Angst aufkommen lassen, dass damit vor allem ein hoher Administrationsaufwand sowohl bei den Unternehmen als auch bei der Verwaltung (z.B. Nachweise hinsichtlich der Aufteilung von Bezügen im Prüfungsverfahren usw.) entsteht. Ende 2018 wurde daher die "Problematik" gesetzlich saniert. So ist nunmehr in § 35 Abs. 2 ASVG geregelt, dass bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Konzerns zur Übernahme einer Organfunktion der Beschäftigende nicht als Dienstgeber gilt. Damit sind die Begründung eines zweiten Dienstverhältnisses, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig. Für Dokumentationszwecke sollte jedoch - sofern noch nicht vorhanden - eine schriftliche Überlassungsvereinbarung (etwa als Zusatz zum Dienstvertrag oder in einer eigenen Vereinbarung) abgeschlossen werden. Aus den Begleitmaterialien geht hervor, dass die gesetzliche Sanierung als Klarstellung verstanden werden soll. Damit kann auch ohne formaler Rückwirkung für die Vergangenheit argumentiert werden, dass mit der Überlassung keine weiteren Dienstverhältnisse begründet worden sind.

Steuertermine 2019

Jänner Fälligkeiten 15.1. USt für November 2018 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2018 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2018 für geringfügig Beschäftigte Februar Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember 2018 bzw. 4. Quartal Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel 28.2. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2018 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2018 Erstmalige monatliche Beitragsgrundlagenmeldung durch den Arbeitgeber (für Jänner 2019)* 28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)   März Fälligkeiten 15.3. USt für Jänner Lohnabgaben für Februar Fristen und Sonstiges 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2018 bei Stadtkasse/Gemeinde   April Fälligkeiten 15.4. USt für Februar Lohnabgaben für März Fristen und Sonstiges 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2018 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO   Mai Fälligkeiten 15.5. USt für März bzw. 1. Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel 31.5. Pflichtversicherung SVA   Juni Fälligkeiten 17.6. USt für April Lohnabgaben für Mai Fristen und Sonstiges 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2018 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2018 aus Nicht-EU-Ländern   Juli Fälligkeiten 15.7. USt für Mai Lohnabgaben für Juni   August Fälligkeiten 16.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel 31.8. Pflichtversicherung SVA   September Fälligkeiten 16.9. USt für Juli Lohnabgaben für August Fristen und Sonstiges Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2018 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline) Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2018 Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2019 für Einkommen- und Körperschaftsteuer   Oktober Fälligkeiten 15.10. USt für August Lohnabgaben für September Fristen und Sonstiges ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2018 bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides   November Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3. Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel 30.11. Pflichtversicherung SVA   Dezember Fälligkeiten 16.12. USt für Oktober Lohnabgaben für November Fristen und Sonstiges bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2014 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab 31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft * Regelmäßig muss die monatliche Beitragsrundlagenmeldung bis zum 15. Tag des Folgemonats vorgenommen werden - wenn der Arbeitnehmer in der zweiten Monatshälfte beginnt, verschiebt sich der Zeitpunkt auf den 15. des übernächsten Monats.

Absetzbarkeit der Kosten eines Jusstudiums als Ausbildungsmaßnahme

Bekanntermaßen können Aus- bzw. Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verbundenen beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei einem Universitätsstudium fragt die Finanzverwaltung oftmals kritisch nach, wenn die Ausbildung allgemeiner Natur ist bzw. für ein besonders breites Spektrum von Berufstätigen relevant ist und damit der Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht eindeutig klar ist. So war es auch in einem vor dem BFG (GZ RV/7105509/2017 vom 23.5.2018) entschiedenen Fall eines Geschäftsführers im Neu- und Gebrauchtwagenhandel. Der Geschäftsführer machte dabei geltend, dass er aufgrund seiner Position mit zahlreichen Rechtsmaterien wie beispielsweise Gewährleistung, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht, Gewerberecht oder Unternehmensrecht vertraut sein müsse. Seitens der Finanzverwaltung wurde hingegen argumentiert, dass rechtliches Wissen in jedem Tätigkeitsbereich von Vorteil sei bzw. keine Notwendigkeit bestehe, rechtliche Kenntnisse auf Hochschulniveau zu erwerben. Rechtliches Wissen in den notwendigen Teilbereichen könne daher auch ohne Studium angeeignet werden. Das BFG anerkannte die Kosten des Studiums schließlich als Werbungskosten. Der Erwerb von juristischen Kenntnissen ist so wie jener von kaufmännischen oder bürotechnischen Fähigkeiten zu behandeln, für welche die Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 358) die Vermutung eines Bezugs zur ausgeübten Tätigkeit herstellen. Nur dann, wenn die Wissenserweiterung derart allgemein ist - z.B. bei einer AHS-Matura - scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus. Für das BFG ist es auch evident, dass weite Bereiche der juristischen Ausbildung von einem Geschäftsführer eines Handelsbetriebes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwertet werden können.