2020

Coronavirus: Härtefall-Fonds - Beobachtungszeitraum 16. April - 15. Mai 2020

Ab 16. Mai sind auch Anträge für den Betrachtungszeitraum 2 (16.4.2020 bis 15.5.2020) möglich. Anträge für den Betrachtungszeitraum 1 (16.3.2020 bis 15.4.2020) können weiterhin gestellt werden. Unter folgendem Link finden Sie das aktualisierte Formular der Wirtschaftskammer. https://haertefall-fonds.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsPhase2Antrag.html Mit der Richtlinie vom 4. Mai 2020 des BMF wurden folgende Verbesserungen bei den Förderkriterien umgesetzt: Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate - innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden. Einführung einer Pauschalförderhöhe von 500 € pro Monat - auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung. Quellen und weitere Infos BMF und WKO: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Fixkostenzuschuss - Antrag ab 20.Mai

Der nicht rückzahlbare Fixkostenzuschuss dient Unternehmen, die Umsatzeinbußen im Zuge der Coronakrise erleiden bzw. erlitten haben, zur direkten Deckung von Fixkosten. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall (mindestens 40% Ausfall) des Unternehmens und kann bis zu 75 % betragen. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund: 40 - 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung 60 - 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung 80 - 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung Die Eckpunkte: Beantragung ab 20. Mai über FinanzOnline. Zeitraum: 3 Monate (15. März bis 15. September) Fixkosten Beispiele: Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen Auszahlung in drei Tranchen: Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Vorausetzungen: Die Betriebsstätte muss in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren. Verpflichtungen: Erhalt der Arbeitsplätze in Österreich bzw das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung) Quelle und weitere Infos: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Corona-Hilfsfonds https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Zuschuesse   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit - Frist ausgesetzt

[Stand 13.05.2020] Die WKO hat darüber informiert, dass die Frist für die Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit derzeit ausgesetzt wird. Nach bisheriger Regelung musste die Verlängerung der Kurzarbeit spätestens 4 Wochen vor Ende der bestehenden Kurzarbeit erfolgen. Desweiteren wird derzeit eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt und empfohlen, die bestehende Sozialpartnervereinbarung für die Verlängerung nicht abzuschliessen. Die technische Abwicklung für die Verlängerung wird über das eAMS-Konto erfolgen. weitere Infos zur Kurzarbeit: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html Quelle: https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub=nJ0NA_2uZvLI&tid=0-ZfLQb-1G07QY&mid=8881ebc2Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Gastronomie: Bundesregierung präsentiert 500 Mio. Wirtshaus-Paket

11.5.2020 - Die Regierung hat heute im Rahmen einer Pressekonfernez Steuerentlastungen sowie Unterstützungen für Gastronomiebetriebe präsentiert. Die Eckpunkte: Senkung der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke in Wirtshäusern auf 10% bis Ende 2020 Anhebung der Pauschalierungsgrenze von 255.000 auf 400.000 Euro Erhöhung der Mobilitätspauschale von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner Anhebung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von 4,4 Euro auf 8 Euro Erhöhung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen in den Wirtshäusern von 50 auf 70% Abschaffung der Schaumweinsteuer Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/500-mio-wirtshaus-paket.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: WKO-FAQ zu Lockerungen der Betriebseinschränkungen ab 2.Mai

[Stand 02.05.2020] Achtung: Aufgrund der "COVID-19-Lockerungsverordnung" darf der Kundenbereich der meisten Betriebsstätten ab 1. Mai wieder betreten werden. Frühere Betretungs- und Ausgehverbote treten damit größtenteils außer Kraft. 1. Welche Gesundheitsschutzauflagen müssen im Kundenbereich von Betriebsstätten eingehalten werden? Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gelten ab 1. Mai folgende Hygieneauflagen: Mindestabstand von 1 Meter zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Kunden, Mitarbeiter), Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter, gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren) gilt die Flächenregelung ebenfalls, wobei die Flächen der Kundenbereiche der einzelnen Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zu einer Gesamtfläche zusammenzuzählen sind. Sowohl auf der so ermittelten Gesamtfläche als auch im Kundenbereich jeder einzelnen Betriebsstätte dürfen sich maximal so viele Kunden aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist eine Betriebsstätte kleiner als 10 m2, so darf jeweils ein einziger Kunde das Geschäft betreten. Dieser Kunde darf jedoch von minderjährigen Kindern begleitet werden. Auf Märkten im Freien gilt die Pflicht zur Einhaltung des 1-Meter-Mindestabstands sowie zur Tragung einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Maske) ebenfalls. 2. Unter welchen Voraussetzungen darf der 1-Meter-Mindestabstand bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten unterschritten werden? Wenn der 1-Meter-Mindestabstand aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. Frisöre, Nagelstudios, Änderungsschneiderei und Änderungsarbeiten im Modehandel), muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden. Sofern zwischen Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung (z.B. Acrylglasscheiben) bestehen, darf der 1-Meter-Abstand ebenfalls unterschritten werden. Ausnahmen bestehen zudem, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abgewendet oder unterstützungsbedürftigen Personen (z.B. Menschen mit Behinderungen) geholfen werden soll. Dasselbe gilt außerdem, wenn die Aufsicht über minderjährige Kinder wahrgenommen wird. Kein verpflichtender Mindestabstand gilt schließlich für Personen, die miteinander (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben. 3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen mechanische Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten abgelegt werden? Wenn das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Masken) aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht möglich ist (z.B. Berufsfotografie, Filmproduktion), darf stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden. Branchenspezifische Hygieneempfehlungen für Gewerbetreibende stellen die jeweiligen Fachverbände zur Verfügung. Eine mechanische Schutzvorrichtung muss zudem nicht getragen werden, wenn zwischen Personen eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (z.B. Acrylglasscheiben). Keine Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) besteht schließlich für Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. 4. Welche Gesundheitsschutzauflagen gelten bei beruflichen Tätigkeiten im Freien (z.B. Baustell- oder Vermessungsarbeiten)? Zwischen sämtlichen Personen (z.B. Mitarbeiter, Kunden) ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Wenn ein solcher Mindestabstand aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, so muss das Infektionsrisiko stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Masken, Desinfektionsgelegenheiten, Vorsichtshinweise u.Ä.) minimiert werden. Daneben gelten die allgemeinen Ausnahmen, etwa bei unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (vgl dazu Frage 2). 5. Unterliegen geöffnete Betriebe weiterhin zusätzlichen Einschränkungen in Hinblick auf die Öffnungszeiten? Sind frühere Einschränkungen (täglich werktags 07:40- 19:00) weiterhin in Kraft? Nein. Ab 1. Mai gelten wieder dieselben Öffnungszeiten, die auch vor der COVID-Pandemie gegolten haben. Zusätzliche zeitliche Einschränkungen sieht die COVID-19-Lockerungsverordnung nicht mehr vor. 6. Welche Betriebe müssen auch nach dem 1. Mai weiterhin geschlossen halten? Weiterhin untersagt ist das Betreten von Ausbildungsstätten (zu den Ausnahmen vgl. Frage 2); Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 7, Frage 8 und Frage 9); Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 10 und Frage 11); Sportstätten zur Ausübung von Sport (zu den Ausnahmen vgl. Frage 11); Freizeiteinrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen (zu den Details vgl. Frage 13); Seil- und Zahnradbahnen Museen und Ausstellungen; Bibliotheken und Archiven. 7. Ab wann dürfen Gastronomiebetriebe voraussichtlich wieder öffnen? Gastronomiebetriebe werden am 15. Mai wieder öffnen. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie. 8. Welche Gesundheitsschutzauflagen werden in Gastronomiebetrieben ab 15. Mai voraussichtlich gelten? Für Gastronomiebetriebe werden spezifische Hygieneregeln gelten. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie. 9. Ist die Lieferung und Abholung von Speisen bei Gastgewerbebetrieben weiterhin zulässig? Ja, Lieferservice und Selbstabholung sind grundsätzlich zulässig. Ebenso darf eine Anlieferung durch die Betriebe selbst erfolgen. Zu diesen Zwecken dürfen Betriebsinhaber und Mitarbeiter ihren Gastronomiebetrieb betreten, wobei an den verpflichtenden Mindestabstand von 1 Meter bei beruflichen Tätigkeiten zu erinnern ist. Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn diese vorbestellt wurden, nicht vor Ort konsumiert werden, bei der Übergabe der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird und eine mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Maske) getragen wird. Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestellte Speisen abholen. Es ist dafür zu sorgen, dass Personen das Lokal nach Möglichkeit nur einzeln betreten. Auch Menschenansammlungen vor dem Lokal sind zu vermeiden. 10. Ab wann dürfen Beherbergungsbetriebe voraussichtlich wieder öffnen? Für Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung werden Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai geöffnet werden. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung. 11. Dürfen Campingplätze derzeit geöffnet haben? Beaufsichtigte Camping und Wohnwagenplätze sind voraussichtlich bis 29. Mai geschlossen. Dies gilt nicht für Dauerstellplätze. Letztere dürfen ab 1. Mai wieder genutzt werden, wobei folgende Hygieneauflagen gelten: Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter, gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Betriebsstätten von Gastgewerbebetrieben dürfen auf Campingplätzen betreten werden, sofern Speisen und Getränke ausschließlich an Campinggäste ausgegeben werden. 12. Welche Sportbetriebe dürfen von Kunden bereits genutzt werden? Unter Sportanlagen versteht man Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (z.B. Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten). Hinzu kommen dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienende Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Derzeit dürfen Sportanlagen grundsätzlich nicht betreten werden. Hiervon bestehen aber Ausnahmen: Der Betrieb in nicht öffentlichen Sportstätten ist für Spitzensportler und Profifußballer sowie deren Betreuer bzw. Trainer möglich. Alle anderen Sportler dürfen Sportstätten im Freiluftbereich benutzen, sofern es sich um Sportarten handelt, bei denen zwischen den Beteiligten typischerweise ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden kann und wird. Im Freiluftbereich können demnach jedenfalls folgende Sportstätten betrieben werden: Außenbereiche von Fitnessbetrieben Bahnengolfanlagen Bogenschießanlagen Flugsportanlagen Golfplätze Hochseilgärten Kartbahnen Kitesurf-/Wasserschianlagen Klettergärten Leichtathletikanlagen (Mountain)Bike Parks Motocross-Strecken Rafting-/Canyoningunternehmen Reitanlagen/Reitbetriebe Schießstätten Segelschulen Stocksportanlagen Tennisplätze Innenbereiche der Sportstätte (z.B. Garderoben) dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. 13. Welche Regelungen gelten für Freizeiteinrichtungen Das Betreten von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind: Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes - BHygG, BGBl. I Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Tierparks und Zoos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe. Es dürfen jedenfalls folgende Leistungen erbracht werden: Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsdienstleister wie beispielsweise Künstleragenturen, Castingagenturen, Sportagenturen, Eventagenturen, Kartenbüros, Modellagenturen, Reisebüros Fitnesstrainer: Fitnesstraining in Freiluftbereichen von dafür vorgesehenen Sportstätten; Fitnesstraining im öffentlichem Raum im Freien mit Gruppen bis zu 10 Personen inkl. dem Trainer Fremdenführer/Reiseleiter/Reisebetreuer: Diese dürfen Führungen im öffentlichen Raum in Kleingruppen bis zu 10 Personen (incl Führer) anbieten. Es gelten hierbei die Voraussetzungen des § 1 sowie des § 10 der VO Reittrainer: Reitunterricht auf Freiluftflächen von Reitbetrieben sowie das Ausreiten auf öffentlichen Flächen im Freien Solarien Vermietungen von Sportgeräten wie Bootsvermietung und Bootseinsteller Weitere Informationen zum Freizeitbereich finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit. 14. Ab wann ist wieder mit einem vollkommenen Normalbetrieb zu rechnen? Nach gegenwärtigem Stand soll die COVID-19-Lockerungsverordnung bis einschließlich 30. Juni 2020 gelten. Die Dauer und das Ausmaß von Betriebseinschränkungen werden seitens der Politik jedoch laufend evaluiert. Je nach gesundheitlicher Gesamtsituation kann es zu Anpassungen vor bzw. Einschränkungen auch nach besagtem Datum kommen. 15. Dürfen wissensbasierte Dienstleistungs- und Beratungsbetriebe ihr Geschäftsräumlichkeiten bzw. Kanzleien für Kunden ebenfalls wieder öffnen? Ja. Wissensbasierte Dienstleister (z.B. Versicherungsvermittler, gewerbliche Vermögensberater, Werbe- und PR-Agenturen, Ingenieurbüros, Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Bilanzbuchhalter, Lebens- und Sozialberater) dürfen ihre Kunden ab 1. Mai ebenfalls wieder beraten. Allerdings gelten hierbei die allgemeinen Gesundheitsschutzauflagen (vgl. Frage 1, sowie zu den Ausnahmen überdies Frage 2 und Frage 3). 16. Unterliegt selbst genähter "Mund-Nasen-Schutz" dem reglementierten Gewerbe? Der Begriff "Mund-Nasen-Schutz" wird in der derzeitigen Notlage auch für Mittel zur Bedeckung von Mund und Nase verwendet, an die keinerlei spezifische Anforderungen gestellt werden. Details: Sozialministeriums-Info zum Mund- Nasen- Schutz Medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss eine CE-Kennzeichnung tragen, während selbst genähter Mund-Nasen-Schutz das nicht muss und demnach kein Medizinprodukt ist. Damit unterliegt "selbst genähter Mund- Nasen-Schutz" nicht dem reglementierten Gewerbe. Details: CE-Kennzeichnung von Atemschutz 17. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus? Geldstrafen Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen. Laut COVID-19-Maßnahmengesetz drohen Geldstrafen für Personen, die eine Betriebsstätte betreten, deren Betreten untersagt wurde für Personen, die gegen die Ausgangsbeschränkungen (bzw. das allgemeine Betretungsverbot öffentlicher Orte) verstoßen für Inhaber von Betriebsstätten, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird Die Höhe der Strafe kann sich bei Privatpersonen grundsätzlich auf bis zu 3.600 Euro und bei Inhabern von Betriebsstätten auf bis zu 30.000 Euro belaufen. Das Epidemiegesetz sieht Geldstrafen bis zu 2.180 Euro für Verstöße gegen Anzeige- oder Meldepflichten vor (z.B. Erstattung der Anzeige bei einem COVID-19-Fall an das Gesundheitsamt). Sonstige Übertretungen des Epidemiegesetzes (z.B. Pflicht zur behördlichen Desinfektion von bestimmen Räumen, Absonderungsmaßnahmen kranker oder verdächtiger Personen) werden mit Geldstrafen bis zu 1.450 Euro geahndet. Organstrafverfügungen Seit 11. April 2020 hat die Exekutive zudem die Möglichkeit, bei bestimmten Übertretungen des Epidemiegesetzes sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, wie zB: 25 Euro Geldstrafe für einen Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen (Betriebsstätten, öffentliche Verkehrsmittel) 50 Euro Geldstrafe für das Nichteinhalten der Ausgangsbeschränkungen sowie bei Verstößen gegen das Betretungsverbot bestimmter Betriebsstätten Freiheitsstrafen nach dem StGB Gemäß § 178 bzw. § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer fahrlässig bzw. vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu ahnden. 18. Sind bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen außer Betrieb zu nehmen? Das BMF beantwortet diese Anfragen dahingehend, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. 19. Was ist zu tun, wenn die Registrierkassenschwelle (Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro und Barumsatz von mehr als 7.500 Euro/Jahr) überschritten wird, die elektronische Registrierkasse aber nicht in Betrieb genommen werden kann, weil eine Installation der Kasse wegen der Corona-Krise nicht möglich ist? Das Finanzministerium hat die WKÖ informiert, dass bei Überschreiten der Registrierkassenschwellen bis Ende Juni 2020 die Registrierkassenpflicht erst mit 1.Oktober eintritt. 20. Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)? Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion. Beachten Sie jedoch, dass viele Betriebe in den letzten Wochen nicht auf Grundlage des EpidemieG, sondern gemäß anderer Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden (vgl. dazu Frage 21) 21. Das Betreten des Kundenbereichs bestimmter Betriebsstätten (insb. im Sport- und Freizeitbereich) bleibt auch gemäß der COVID-19-Lockerungsverordnung unzulässig. Gibt es hier eine Entschädigung? Eine Möglichkeit auf gewisse staatliche Unterstützung kann es durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geben. Damit soll allen Unternehmen geholfen werden, die finanzielle Hilfe benötigen. Dafür werden in einem ersten Schritt 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. An Details wird laufend gearbeitet. Nähere Informationen zu möglichen Unterstützungen finden Sie hier: Info Sofortmaßnahmen Für besondere Härtefälle von Selbstständigen ist ein Härtefall-Fonds eingerichtet. Details finden Sie hier: Info und Beantragung Härtefall-Fonds Wichtiger Hinweis: In rechtlicher Hinsicht ist zwischen Betretungsverboten nach der jüngsten COVID-19-Lockerungsverordnung, Betretungsverboten nach früheren COVID-19-Verordnungen (insb. BGBl II 96/2020 und 98/2020) und der Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz (vgl. dazu Frage 20) zu unterscheiden. Bei einem Betretungsverbot gemäß der genannten COVID-19-Verordnungen liegt keine Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz vor. Deshalb besteht in solchen Fällen kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz. Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage von Gesellschafter-Geschäftsführern durch Datenaustausch

Wie zuletzt in der KI 01/16 berichtet, drängen die Sozialversicherungen schon seit langem darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich für die Sozialversicherungsträger immer noch die Informationsbeschaffung. In der Kapitalertragsteueranmeldung war zwar bereits seit dem Jahr 2016 die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen. Die Kommunikationskanäle zwischen dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern waren aber oft lückenhaft. Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten. Die diesbezügliche Verordnung vom 26.2.2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossene Ausschüttungen betreffen. Folgende Daten werden der SVS künftig elektronisch zur Verfügung gestellt: Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers, Bruttobetrag der Gewinnausschüttung. Bisher war die SVS nur theoretisch in der Lage, die Gewinnausschüttung in die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen. Durch den nunmehrigen Datenaustausch sollen die Beiträge den Gesellschafter-Geschäftsführern nun auch tatsächlich vorgeschrieben werden. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen früherer Jahre enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt. Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Jene Gesellschafter-Geschäftsführer mit niedriger Vergütung und hoher Gewinnausschüttung müssen allerdings gegebenenfalls mit teilweise empfindlichen Nachzahlungen rechnen.

Corona Hilfsfonds - Erleichterung durch Garantien und Fixkostenzuschüsse

Der Corona Hilfsfonds stellt eine Maßnahme dar, um entsprechende Liquidität bei von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die typischerweise bedingt durch Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen Liquiditätsprobleme haben. Diese Maßnahmen umfassen Garantien und Fixkostenzuschüsse, wobei die beiden Instrumente grundsätzlich voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden können. Die Garantien aus dem Corona Hilfsfonds entsprechen einer Bundesgarantie und können daher als sehr sicher angesehen werden. Die Garantie ist für Betriebsmittelkredite durch die (Haus)Bank gedacht und deckt dabei 90% der Kreditsumme ab. Als Obergrenze sind grundsätzlich 3 Monatsumsätze des Unternehmens bzw. maximal 120 Mio. € vorgesehen. Von der Laufzeit betrachtet gelten maximal 5 Jahre, wobei eine Verlängerungsoption auf weitere 5 Jahre besteht. Kostenmäßig muss das beantragende Unternehmen mit einem Kreditzinssatz von höchstens 1% rechnen sowie mit seitens der EU vorgegebenen Garantieentgelten, die in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% der Kreditsumme betragen. Wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Garantie sind neben einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich und dem Liquiditätsbedarf an einem österreichischen Standort auch noch diverse Vorgaben i.Z.m. Boni, Gewinnausschüttungen, Aktienrückkaufen usw. Für eine erleichterte Antragstellung ist der Antrag gemeinsam mit der Hausbank des Unternehmens auszufüllen und an die zuständige Förderstelle zu übermitteln - diese sind die OeKB für Großunternehmen, aws für Klein- und Mittelbetriebe und die OeHT für Tourismusunternehmen. Die Fixkostenzuschüsse für Unternehmen in der Corona-Krise erfordern neben dem Aspekt des Standorts und der Geschäftstätigkeit in Österreich auch andere Voraussetzungen. So müssen etwa bereits sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt worden sein, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Eindeutiger unter den weiteren Voraussetzungen sind, dass die Fixkosten operativ in Österreich angefallen sein müssen und dass es zu einem mindestens 40% Umsatzverlust während der Corona-Krise gekommen sein muss. Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist vom Umsatzausfall des Unternehmens sowie von den Fixkosten abhängig und gestaffelt - mindestens müssen die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 € übersteigen. So erhält das Unternehmen vom Bund bei 40 bis 60% Umsatzausfall 25% Ersatzleistung, bei 60 bis 80% Umsatzausfall 50% Ersatzleistung und bei 80 bis 100% Umsatzausfall 75% Ersatzleistung. Gedeckelt ist der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen mit max. 90 Mio. €. Als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation wie auch nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (sofern sie weder gestundet noch reduziert werden konnten). Außerdem kann der Wertverlust von verderblichen bzw. saisonalen Waren berücksichtigt werden, sofern diese während der COVID-Maßnahmen mindestens 50% an Wert verloren haben. Schließlich wird auch ein angemessener Unternehmerlohn i.H.v. maximal 2.000 € pro Monat als Fixkosten berücksichtigt. Der Antrag auf Fixkostenzuschuss ist mittels aws Online-Tool zu stellen und die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit dem aws. Wichtig ist, dass der Fixkostenzuschuss grundsätzlich nicht rückerstattet werden muss und auch nicht steuerpflichtig ist. Allerdings werden die abzugsfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr entsprechend reduziert.

Weitere Neuerungen bei den Maßnahmen gegen die COVID-19-Krise

Bereits in der letzten Ausgabe (04/2020) haben wir über Hilfsmaßnahmen zur Abschwächung der massiven wirtschaftlichen Konsequenzen, welche durch das Corona-Virus und durch die getroffenen Gegenmaßnahmen ausgelöst werden, berichtet. Inzwischen haben sich eine Vielzahl an Klarstellungen, Änderungen und Neuerungen ergeben, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden sollen. Dabei ist nach wie vor davon auszugehen, dass es in den nächsten Monaten zu weiteren Änderungen bzw. Ausweitungen der Maßnahmen kommen kann. Härtefall-Fonds - Phase 2 Die Einführung des Härtefall-Fonds hat neben der erwarteten Erleichterung auch zu Unklarheiten und Unverständnis bei den Antragskriterien geführt. Für die seit Mitte April relevante Phase 2 ist es zu Erleichterungen bei der Antragstellung gekommen. Entgegen der Vorgehensweise in Phase 1 sind weder Einkommensuntergrenzen noch -obergrenzen relevant und auch bei den kritischen Punkten Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung wurden Lockerungen vorgenommen. Monetär betrachtet stehen insgesamt maximal 6.000 € pro Betroffenen aus dem Härtefall-Fonds zur Verfügung und zwar grundsätzlich 2.000 € monatlich für 3 Monate. Da auf die maximale Förderung (6.000 €) Auszahlungen aus Phase 1 angerechnet werden, soll es im Endeffekt zu einer Gleichstellung auch für alle jene kommen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt werden konnten. Überdies wird der bisherige Beobachtungszeitraum für die Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds um weitere drei Monate bis Mitte September 2020 verlängert (bisher umfasste der Zeitraum 16. März bis 15. Juni). Innerhalb der insgesamt 6 Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen. Dies soll wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere dann abfedern, wenn im März und April noch Einkommen erzielt wurde und erst später durch entsprechende Umsatzeinbußen aufgrund von COVID-19 der Härtefall-Fonds in Anspruch genommen werden muss. Bisher galt die Maxime, dass bei annehmbarer finanzieller Lage zu Krisenbeginn keine Förderberechtigung durch den Härtefall-Fonds gegeben war. Nach wie vor gilt als Härtefall, sofern - bedingt durch die Anti-Corona-Maßnahmen - die laufenden Kosten nicht mehr gestemmt werden können, ein (überwiegend) behördliches Betretungsverbot bestand oder der Umsatz um zumindest 50% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum weggefallen ist. Im Rahmen des Härtefall-Fonds wurde nun auch eine Mindestförderhöhe von 500 € pro Monat eingeführt, um individuelle Härtefälle und Unternehmen mit fehlenden Gewinnen aufgrund von Investitionen auffangen zu können. Jungunternehmer, die ihr Unternehmen nach dem 1.1.2018 (bisher war 1.1.2020 die Grenze) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 € beantragen. Überdies wurde klargestellt, dass eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich kein Ausschlussgrund für den Härtefall-Fonds ist. FAQ zum Thema Kurzarbeit Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat eine Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit herausgebracht (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html). Die Themengebiete gliedern sich in Anwendungsbereich, Abwicklung, Arbeitszeit, Beihilfenhöhe, Entgeltfragen, Kurzarbeit i.V.m. arbeitsrechtlichen Sonderformen, Abrechnung sowie Erhalt des Beschäftigtenstands. Darin wird beispielsweise klargestellt, dass mit 1. April 2020 erst eingestellte Arbeitnehmer nicht sofort mittels Kurzarbeit gefördert werden können. Vielmehr muss vor der Kurzarbeit bereits ein volles Monatsgehalt bezogen worden sein bzw. bei unregelmäßigem Entgelt zumindest Entgelte für 3 Monate bzw. 13 Wochen vorliegen. Vom Zeitpunkt her betrachtet kann Kurzarbeit grundsätzlich seit 21. April nur noch rückwirkend mit 1. April 2020 (und nicht bereits für frühere Zeiträume) beantragt werden. Zum regelmäßig brisanten Thema Urlaub ist auch die Frage zum Urlaubsverbrauch vor Kurzarbeit in den FAQ enthalten. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre sowie ein allenfalls bestehendes Zeitguthaben verbrauchen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Das Urlaubsentgelt bemisst sich übrigens an der Entlohnung vor der Kurzarbeit und muss vom Arbeitgeber getragen werden. Gleichsam als Gegenteil von Urlaub wird ebenso klargestellt, dass auch Mehrarbeit in der Kurzarbeit möglich ist (und entsprechend gemeldet werden muss). Es kommt dann zu keinen Strafen. Aus administrativer Sicht wird es häufig der Fall sein, dass die Corona-Kurzarbeit noch nicht rechtzeitig im Lohnverrechnungsprogramm programmiert werden konnte. Sofern etwa im April eine Akontozahlung geleistet worden ist, kann Ende Mai eine Aufrollung vorgenommen werden. Ratsam ist jedenfalls, die Arbeitnehmer auf den Akontozahlungscharakter hinzuweisen, um einen allfällig gutgläubigen Verbrauch von zu viel bezogenem Entgelt zu verhindern. Um ausreichend Liquidität sicherzustellen, ist eine wichtige Frage, wie und wann die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt. Der Ablauf gestaltet sich derart, dass für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer seitens des Unternehmens für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen ist (für März 2020 darf die Abrechnung ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden). Zur Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe kommt es im Nachhinein pro Kalendermonat, nachdem die Teilabrechnung geprüft und vorgelegt worden ist. Die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe bietet den Vorteil, dass sie bei Kredit- und Garantiegebern als Sicherheit vorgelegt werden kann. Außerdem sollen Banken angehalten sein, bereits den Antrag auf Kurzarbeit gemeinsam mit der Bestätigung des Einlangens des Antrags zu akzeptieren und somit Lohnzahlungen vorzufinanzieren. Technisch betrachtet und nach Auskunft des AMS gibt es zwei Wege für die Erstellung und Abrechnung - entweder mittels AMS-Webanwendung oder durch Datenimport bzw. Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei. Jedenfalls müssen danach das Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen erfolgen. Ein bedeutsames Merkmal der Webanwendung liegt darin, dass sie zur Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmern und Lehrlingen verwendet werden kann. (Weitere) steuerliche Erleichterungen Das 6. COVID-19-Gesetz sieht mehrere Vereinfachungen im Rahmen der Einkommen-, Umsatzsteuer usw. vor wie z.B. die steuerliche Unschädlichkeit des Tätigwerdens pensionierter Ärzte während der Corona-Krise. Auf die Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken (auch Stoffmasken) seit dem 13. April und vor dem 1. August 2020 soll 0% Umsatzsteuer anfallen - anstelle des Normalsteuersatzes von 20%. Schließlich soll es auch zu in der BAO geregelten Erleichterungen bei Gutschriftauszahlungen vom Finanzamtskonto kommen. Bereits "länger bestehende" Begünstigungen für Arbeitnehmer betreffen Home-Office und auch Bonuszahlungen. Demnach kann das Pendlerpauschale auch während des Home-Offices in Anspruch genommen werden. Ausschließlich COVID-19-bedingte Bonuszahlungen, welche im Kalenderjahr 2020 gewährt werden, sind bis zu 3.000 € beim Arbeitnehmer steuerfrei zu behandeln und erhöhen auch nicht das Jahressechstel. ÖGK-Fristen bleiben grundsätzlich aufrecht Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nimmt keine Eintreibungsmaßnahmen für die Beiträge der Monate März, April und Mai 2020 vor. Für von der "Schließungsverordnung" bzw. dem Betretungsverbot betroffene Betriebe erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge für Februar, März und April 2020. Sonstige Betriebe müssen für Verzugszinsenfreiheit mittels formlosen Antrags um Stundung ansuchen und dabei auf coronabedingte Liquiditätsprobleme hinweisen. Allerdings stellt die ÖGK klar, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Dies gilt auch für die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge. Ebenso sind die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Allerdings werden in den Monaten März, April und Mai 2020 für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Verlängerte Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss Eine Klarstellung ist hier (durch das Justizministerium) erfolgt. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 haben durch die Corona-Krise bedingt nun 9 Monate Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 (ansonsten muss die Aufstellung innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres erfolgen). Zugleich wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate verlängert (normalerweise 9 Monate). Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2019 müssen somit spätestens zum 31. Dezember 2020 im Firmenbuch offengelegt werden. Erhöhung der Notstandshilfe Die Notstandshilfe soll für die Monate Mai bis September auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Krise für Menschen ohne Beschäftigung nicht noch verschärft wird. Neuorganisation der Finanzverwaltung auf Jahresende verschoben Wie zuletzt berichtet (KI 04/20), ist eine umfangreiche Neuorganisation der Finanzverwaltung geplant, die beispielsweise eine deutliche Reduktion der Finanzämter (von der Zuständigkeit her betrachtet) mit sich bringen wird. Durch die Corona-Krise ist es nun zu einer Verzögerung bei der Umsetzung gekommen. Anstelle wie ursprünglich angedacht Juli 2020 ist nun der 31. Dezember 2020 das erklärte zeitliche Ziel.

Coronavirus: Angekündigte Lockerungen der Beschränkungen ab 1.Mai

[Stand 28.04.2020] Die angekündigten Lockerungen der Beschränkungen im Überblick: Ausgangsbeschränkungen gelten ab 1. Mai nicht mehr Mindestabstand von einem Meter im öffentlichen Raum sowie die Hygiene- und Mundschutzregeln gelten weiterhin Sämtliche Geschäfte dürfen ab 1. Mai öffnen Beschränkung von 1 Kunde je 10m2 (bisher 20m2) Gastronomiebetriebe können ab 15. Mai öffnen vorerst im Zeitraum zwischen 6:00 und 23:00 Uhr Besuchergruppen maximal 4 Erwachsenen zuzüglich Kinder Mindestabstand von einem Meter zu anderen Besuchergruppen Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für Gäste bei Bewegung im Gastraum; am Tisch nicht erforderlich Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für das Personal am Tisch keine Gegenstände zum gemeinsamen Gebrauch (Salzstreuer, Brotkorb u.ä.) Beherbergungsbetriebe, Hotellerie können ab 29. Mai öffnen Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ab 29. Mai öffnen Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefallfonds Phase II - Verbesserungen

[Stand 27.04.2020] Seit 20. April läuft die Phase 2 des Härtefallfonds. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro über die Wirtschaftskammer beantragt werden. Für die zweite Phase erweitert die Bundesregierung jetzt die Kriterien. Erweiterung des Betrachtungszeitraumes Der dreimonatige Betrachtungszeitraum des Umsatzrückgangs (mindestens 50%) wird um weitere drei Monate bis zum 15.09.2020 (bisher 16.03. - 15.06.2020) verlängert. Dadurch werden auch Unternehmen anspruchsberechtigt, die zB im März oder April noch Zahlungseingänge hatten und daher erst später einen Umsatzeinbruch erleiden. Der Anspruch besteht weiterhin für drei Monate, jedoch entscheidet der Förderwerber, in welchen drei (nicht zwingend aufeinander folgenden) Monaten man die Unterstützung beantragt. Unterstützung für Jungunternehmen Jungunternehmer (gegründet nach dem 1.1.2020) hatten - mangels Einkommensteuerbescheid - bisher schon die Möglichkeit pauschal 500 Euro zu erhalten. In Phase II wird diese Regelung auf Jungunternehmer ausgedehnt, die nach dem 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet wurden, wenn der Entgang des Nettoeinkommens plausibel dargestellt werden kann. Jungunternehmer mit Gewinnen haben weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erhalten. Einführung einer Mindestförderhöhe In Phase II gibt es für alle Anspruchsberechtigten ab sofort eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat. Berücksichtigung Familienhärtefallfonds Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist vom Doppelförderungsverbot ausgenommen. Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefallfonds.   Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/april/Haertefallfonds-wird-ausgeweitet.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Dienstfreistellung von Risikogruppen

Bundesregierung schafft Klarheit, welche Risikogruppen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung haben. Besonderes Augenmerk muß beim Schutz der Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin jener Gruppe geschenkt werden, die im medizinischen Sinne einem besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist. Das gilt jetzt umso mehr, als in absehbarer Zukunft durch die schrittweise Zurücknahme der Betriebsschließungen die Intensität des wirtschaftlichen Lebens und damit die Häufigkeit von Kontakten wieder zunehmen wird. Risikogruppen von Experten definiert In den vergangenen Wochen hat eine Expertengruppe die besonderen Risikogruppen definiert und einen Maßnahmenkatalog erarbeitet. Gestern wurden im Zuge einer Pressekonferenz weitere Details zum besonderen Schutz dieser Gruppe vorgestellt. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses im Nationalrat, tritt die Regelung mit 4. Mai in Kraft. Die wichtigsten Eckpunkte: Die auf Basis der Kriterien der Expertengruppe erstellte Liste von Betroffenen umfasst österreichweit rund 90.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger muss die Beschäftigten bei individueller Zugehörigkeit zur Risikogruppe informieren Daraufhin beurteilen Ärzte die individuelle Situation der Betroffenen und stellen gegebenenfalls ein Risikoattest aus. Das Risikoattest kann auch ohne vorliegendem Informationsschreiben des Dachverbands ausgestellt werden Wenn Arbeitnehmer ein Risikoattest vorlegen, können Vorgesetzte in den Betrieben gemeinsam im Einvernehmen mit betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen. Dafür gilt folgender Stufenplan: Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Betrieb umzusetzen. Dort, wo das nicht möglich ist, ist die Arbeit von zuhause zu erledigen. Wenn auch das nicht realisierbar ist, greift die völlige Freistellung von der Arbeitsleistung. Erfreulich ist, dass im Falle der Notwendigkeit der vollständigen Freistellung dem Arbeitgeber die Lohnkosten zur Gänze (inkl. der Lohnnebenkosten) von der Sozialversicherung ersetzt werden Auch gültig bei kritischer Infrastruktur Die Regelung gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich von kritischer Infrastruktur. Eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einer Risikogruppe angehören, kann bis 31.5.2020 andauern, eine Verlängerung ist möglich. Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber war es von großer Bedeutung, mit der Festlegung der Risikogruppe eine klare Vorgabe für die weitere Vorgangsweise zu erhalten. Die vorliegende Regelung dient sowohl dem bestmöglichen Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch der Verhinderung zusätzlicher Kosten für die Betriebe. Alle Informationen über die nächsten Schritte und die zur Verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen aktualisiert die WKO laufend auf ihrem Coronavirus-Infopoint. Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/COVID-19:-Offene-Fragen-bei-Freistellung-von-Risikogruppe.html Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Abrechnung Kurzarbeit für März möglich

Seit 17.04. ist die Abrechnung der Kurzarbeit für den Monat März möglich. Abgerechnet werden können nur bereits genehmigte Projekte. Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit als auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge ist eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28.5.2020 möglich. Die Abrechnung kann ausschließlich über das eAMS-Konto abgewickelt werden. Sollten Sie noch keine Zugang haben, beantragen Sie diesen bitte möglichst rasch: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto--ein-konto--viele-vorteile Für die Abrechnung stellt das AMS 2 Varianten zur Verfügung: eine Webanwendung (bis zu 150 ArbeitnehmerInnen) Link Webanwendung: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit Erklärvideo: https://www.youtube.com/watch?v=B3IlbSbvQ3Y AMS-Excel-Projektdatei Link: https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/projektdatei_version_4207_covid.xlsm Vorlage Kurzarbeitsabrechnung CSV für einen optionalen Import der Kurzarbeits-Abrechnungsdaten in die AMS-Excel-Projektdatei:https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/vorlage_kurzarbeitsabrechnung_csv.csv Bei beiden Varianten wird eine Abrechnungsdatei mit den konkreten Daten der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge im CSV-Format erzeugt. Diese CSV-Datei muss im eAMS-Konto für Unternehmen hochgeladen und an das AMS als projekt-bezogene Nachricht übermitteln werden. Quelle und weitere Infos: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeitBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Antragstellung ab 20.4.

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Phase 1 kann nur noch bis 17.4. beantragt werden. (Infos zu Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html) Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20. April. Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate - also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein. Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020. Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben: Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 - 15. April 2020; Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 - 15. Mai 2020; Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 - 15. Juni 2020; Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet. Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html Muster-Formular für den Online-Antrag: https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdfBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Anträge Kurzarbeit mit rückwirkendem Beginn im März nur noch bis 20.4. möglich

Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen. Quelle und weitere Infos: https://www.ams.at/unternehmenBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Update - Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14.4.

1. Welche Betriebe sind betroffen? Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist grundsätzlich untersagt. A4-Aushang: Geschäft geschlossen wegen Corona Dieses Betretungsverbot gilt jedoch nicht für folgende Betriebe: öffentliche Apotheken Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter Drogerien und Drogeriemärkte Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln Gesundheits- und Pflegedienstleistungen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden veterinärmedizinische Dienstleistungen Verkauf von Tierfutter Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten Notfall-Dienstleistungen Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel Tankstellen und angeschlossenen Waschstraßen Banken Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege Lieferdienste Öffentlicher Verkehr Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske Hygiene und Reinigungsdienstleistungen Abfallentsorgungsbetriebe KFZ- und Fahrradwerkstätten Baustoff-, Eisen-, und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte Pfandleihanstalten Handel mit Edelmetallen Für die aufgezählten Handelsbetriebe und Pfandleihanstalten gilt, dass diese lediglich von 7.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr für den Kundenverkehr geöffnet haben dürfen. Von dieser zeitlichen Beschränkung sind Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten (z.B. Bäcker) jedoch nicht betroffen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Unter "Gartenmärkten" sind Gartenzentren, Gärtnereien und Floristen zu verstehen. Als "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel" und "Baumärkte" sind grundsätzlich solche Geschäfte anzusehen, die Mitglied der Fachgruppe für Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzwarenhandels sind. Es können aber vereinzelt auch andere Geschäfte als Baustoffhandlungen anzusehen sein, zB wenn sie beim Außenhandel eingegliedert sind. Für die Zuordnung sind das Schwergewicht des Warensortiments und das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens wesentlich. Betriebsstätten aus anderen Branchen sind vom Betretungsverbot nur dann ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen ("Kleinbetriebsausnahme"): Die Betriebsstätte muss dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen; der Kundebereich im Inneren der Betriebsstätte muss kleiner als 400 m2 sein; und der Kundenbereich muss bereits am 7.4.2020 kleiner als 400 m2 gewesen sein. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs im Inneren, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass nachträgliche Absperrungen (zB durch mobile Raumwände, Absperren von Gängen oder Stockwerken) nicht dazu führen, dass größere Kundebereiche betreten werden dürfen. In die 400 m2 ist der Außenbereich nicht einzuberechnen (zB Verkauf von Kfz oder Pflanzen im Außenbereich). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen dürfen beispielsweise folgende kleinere Betriebe ihren Kundenbereich öffnen: Buchhändler Kunsthandwerke Steinmetze Wenn mehrere kleine Betriebe über ein gemeinsames Verbindungsbauwerk betreten werden (insb. Einkaufszentren), so gilt obige Ausnahme für Kleinbetriebe nur dann, wenn der Kundenbereich sämtlicher Betriebe insgesamt kleiner als 400 m2 ist. Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes bleibt bis auf Weiteres unzulässig, selbst wenn der Kundenbereich des Betriebs kleiner als 400 m2 sein sollte (Ausnahme: Selbstabholung und Lieferung vorbestellter Speisen). Beherbergungsbetriebe dürfen nicht zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. Zulässige bleiben jedoch bestimmte Beherbergungen, wie z.B. solche aus beruflichen Gründen oder zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses (Details finden Sie hier ). Die Zahl der Betriebe, die von der Schließung ausgenommen sind, wurden durch die neue Verordnung erweitert. Hier finden Sie eine Liste aller Fälle, bei denen Fragen aufgetreten sind: Neue Kriterienliste als pdf. Es handelt sich dabei um eine aktuelle Interpretation der Wirtschaftskammer der neuen Verordnung. Hinweis für Mischbetriebe: Manche Unternehmen bieten in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment von Waren und Dienstleistungen an. Ein solches kann Leistungen sowohl aus - gemäß des Covid-19-Gesetzes - zulässigen, als auch unzulässigen Tätigkeitsbereichen umfassen. In der aktuellen Situation ergeht an Mischbetriebe seitens der WKÖ der nachdrückliche Appell, die Verordnung in ihrem Mischbetrieb im Interesse eines fairen Wettbewerbs sinngemäß anzuwenden. In Einklang mit dem Verordnungswortlaut sind demnach ausschließlich solche Waren und Dienstleistungen anzubieten, die in den von der Verordnung ausgenommenen "Bereich" (vgl. § 2) fallen. So kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, während andere Teilbereiche eines Verkaufsbetriebs (z.B. Verkauf von Fernsehgeräten) einzustellen sind. Der Handel mit letztgenannten Sortimenten sollte durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Abgrenzungsmaßnahmen, Kennzeichnungen) hintangehalten werden. 2. Müssen in Betrieben, die für den Kundenverkehr geöffnet sind, derzeit besondere Gesundheitsschutzmaßnahmen beachtet werden? Ja, folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten: Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine mechanische Schutzvorrichtung tragen, die den Mund- und Nasenbereich gut abdeckt und vor Tröpfcheninfektion schützt (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren); und sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten. In jenen Betrieben, deren Kundenfläche weniger als 400 m2 beträgt und die nur deshalb seit 10.4.2020 wieder aufsperren dürfen (zur "Kleinbetriebsausnahme" vgl Frage 1, gilt folgende zusätzliche Auflage: Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (Ausnahme: Wenn der Kundenbereich insgesamt kleiner als 20 m2 ist, dürfen Kunden diesen nacheinander einzeln betreten). Für etliche Bereiche bestehen Sonderregelungen, so etwa für den Lebensmittelhandel und bei der Erbringung persönlicher Unterstützungsdienstleistungen (insb. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen). Mehr Infos: Hygienevorschriften im Handel | Info des Sozialministeriums zum Mund-Nasen-Schutz 3. Wie lange gelten diese Einschränkungen? Nach gegenwärtigem Stand gelten die Einschränkungen bis 30.4.2020. Fragen zu Urlaub und Kurzarbeit bezüglich der Öffnung ab 14.4. Die WKO hat hier die wichtigsten FAQ zu Urlaub und Kurzarbeit in Zusammenhang mit der Öffnung ab 14.4. zusammengestellt: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html#heading_FAQ_zur_Oeffnung_der_Geschaefte_ab_14_4_2020 Künftig geplante Änderungen Ab 1. Mai ist vorgesehen, dass alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen dürfen. Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.   Quelle und weitere Inos: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Corona-Hilfs-Fonds WKO-FAQ - Beantragung Garantien ab heute (08.04.) möglich

1. Was ist das Ziel des Corona Hilfs-Fonds? Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen. 2. Wie viel Geld steht dafür zur Verfügung? Der Gesamtrahmen aller Ma ßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse, anderseits für Garantien verwendet werden können. Alle Ma ßnahmen haben ein Ziel: die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen. 3. Für welche Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit? Unternehmen und Branchen, die durch Ma ßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit gro ßen Umsatzeinbu ßen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. 4. Wer wickelt den Corona Hilfs-Fonds ab? Die neugegründete COFAG - Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank. 5. Mit welchen Instrumenten unterstützt der Corona Hilfs-Fonds? Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden. Garantien 1. Welchen Umfang haben die Garantien der Republik? Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. 2. Wie hoch ist das Garantieentgelt? Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Grö ße des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung. 3. Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden? Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist. 4. Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik? Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen. 5. Wie komme ich zur Garantie? Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Gro ßunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert. 6. Ist diese Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen? Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann. 7. Ab wann kann die Garantie beantragt werden? ab 8. April 2020 8. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie? Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können. 9. Was ist nicht Ziel der Garantie der Republik? Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe. Zuschüsse 1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds? Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt. 2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse? Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Ma ßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren 3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss? Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund: 40 - 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung 60 - 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung 4. Was sind Fixkosten? Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation. Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Ma ßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren. 5. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses? Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds. 6. Wie werden die Fixkosten berechnet? Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Ma ßnahmen. 7. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen? Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. 8. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen? Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Ma ßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemä ße Verwendung der Mittel sicherzustellen. 9. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen? Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS. 10. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange? Ab 15. April 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021. 11. Wann kommt es zur Auszahlung? Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten. 12. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden? Der Fixkostenzuschuss muss - vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten - nicht rückerstattet werden. 13. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss? Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt. 14. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht? Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. 15. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss? Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen) Quelle: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14. April 2020

Der vorläufige Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften: Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen: Max. 400m2 Verkaufsfläche Nur 1 Kunde pro 20 m2 Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche - die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich Die 400 m2 Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen. Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.   Quelle: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Vorabinfo der WKO

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt. Phase 2 startet nach Ostern. Welche Verbesserungen gibt es? Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten; Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen; Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe; Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem "Erste-Hilfe-Fonds" einen Pauschalbetrag beziehen Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert. Wie hoch ist die Förderung? Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang - gesamt bis zu 6.000 Euro - abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet. Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Krisen-Fonds (zuvor Notfallhilfefonds), deren Präsentation für Freitag, 3.4. angekündigt ist. Wer kann um eine Förderung ansuchen? Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen: Ein-Personen-Unternehmer Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen. Infos zum Härtefall-Fonds Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html Antrag Covid-19 Härtefall-Fonds: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Neuorganisation der Finanzverwaltung

Die Neuorganisation der Finanzverwaltung (bedingt durch das Finanz-Organisationsreformgesetz) soll mit Juli 2020 umgesetzt werden und ist durch eine Verschlankung und Zusammenfassung der bisherigen Organisationsstruktur gekennzeichnet. Dadurch soll auch dem zunehmenden digitalen Zeitalter und den immer komplexer werdenden Rechtssystemen Rechnung getragen werden. Vor allem die Vielzahl an österreichischen (Finanz)Ämtern wird in wenigen Behörden mit bundesweiter Zuständigkeit konzentriert. Konkret gliedert sich die Bundesfinanzverwaltung unter dem Stichwort Abgabenbehörden NEU in folgende Organisationen: Abgabenbehörden des Bundes, Bundesministerium für Finanzen (BMF), Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe (2 verschiedene Finanzämter), Zollamt Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung und Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (bereits seit Jänner 2020). Neben der Reduktion der Finanzämter (inklusive des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) werden also auch die bisher 9 Zollämter in einem Zollamt zusammengefasst und auch die Agenden von Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung zukünftig neu verteilt. Durch die bundesweite Zuständigkeit der neu eingerichteten Ämter sind örtliche Zuständigkeiten nicht mehr von Bedeutung. Dies soll insoweit vorteilhaft sein, als durch eine fehlende örtliche Zuständigkeit eine gleichmäßige Verteilung der zu erledigenden Akten und Anbringen besser erreicht werden kann. Für das Finanzamt Österreich und für das Finanzamt für Großbetriebe bleibt der Oberbegriff "Finanzamt" weiterhin erhalten, damit auch die Zuständigkeitsregelungen weitgehend beibehalten werden können - etwa, wenn es um das "für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt" geht. Die bisherigen Finanzämter werden übrigens zu regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich, wodurch gewährleistet sein soll, dass auch in Zukunft der (persönliche) Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, etwa bei der Sachverhaltsermittlung, gegeben ist. Dem Finanzamt Österreich sollen vom sachlichen Zuständigkeitsbereich betrachtet - vergleichbar einer Art Auffangbecken - jene Aufgaben zukommen, welche nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde wie z.B. dem Finanzamt für Großbetriebe zufallen. Gewissermaßen stellen daher beispielsweise sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden, einen neuen Zuständigkeitsbereich für das Finanzamt Österreich dar. Dem Entwurf des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes folgend sollen übrigens neu gegründete Abgabenpflichtige (ohne Steuernummer) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts fallen und beispielsweise Anträge auf die Erteilung einer UID-Nummer an das Finanzamt Österreich stellen. Hingegen müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit das Finanzamt für Großbetriebe aktiv wird. So muss der Steuerpflichtige entweder die Grenze von 10 Mio. € Umsatzerlöse überschreiten, Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe i.S.d. Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sein, Teil einer Unternehmensgruppe (Gruppenbesteuerung) sein, an der Begleitenden Kontrolle teilnehmen oder eine Stiftung bzw. ein Fonds nach dem Privatstiftungsgesetz sein usw. Vom sachlichen Zuständigkeitsbereich umfasst sind gleichwohl nicht alle Angelegenheiten dieser Gruppe von Steuerpflichtigen, sondern grundsätzlich nur jene Agenden, die bereits bisher von der Großbetriebsprüfung übernommen worden waren. Darüber hinaus soll z.B. das Finanzamt für Großbetriebe u.A. für Angelegenheiten der Forschungsprämie oder Energieabgabenvergütung zuständig sein. Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ebenso für ganz Österreich zuständig und in die Bereiche Finanzstrafsachen (hiervon umfasst ist auch die Durchführung von Finanzstrafverfahren), Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle "Internationale Zusammenarbeit" unterteilt. Darüber hinaus soll eine zentrale Koordinationsstelle für die Eindämmung illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet werden.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise VI: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content. Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&portal=oegkportal.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells