2020

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien

Als Hilfe für betroffene Unternehmen weitet das austria wirtschaftsservice (aws) Überbrückungsgarantien (Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen) deutlich aus, wobei es auch zu Vereinfachungen kommt. Die Maßnahmen gelten ab sofort und auch für bereits gestellte Förderungsanträge. Die Vorteile liegen im Wegfall von Bearbeitungs- und Garantieentgelten, nicht notwendigen Planungsrechnungen/Businessplänen sowie keinem Erfordernis von Kreditsicherheiten. Überdies sind auch freiberufliche Tätigkeiten nunmehr garantiefähig und Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung ("Sonderbetreuungszeit") für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die "Kurzarbeit" soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren. Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden - zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen. Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden). Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden - empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden. Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen. Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Änderungen der UGB-Geldflussrechnung

Für die Berichterstattung von Unternehmen, die nach UGB bilanzieren, ist die Geldflussrechnung sowohl für die finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht zum Jahresabschluss als auch als verpflichtender Bestandteil des Konzernabschlusses relevant. Im Lagebericht zum Jahresabschluss sind zumindest die Teilergebnisse der Geldflussrechnung anzugeben. Der Konzernabschuss hat zwingend eine vollständige Konzerngeldflussrechnung zu beinhalten. Beinahe unbemerkt von der Praxis wurde das hierfür relevante Fachgutachten zur UGB-Geldflussrechnung im April 2019 überarbeitet. Die folgenden Punkte sollten von den bilanzierenden Unternehmen unbedingt beachtet werden. In der Praxis nehmen die Bedeutung und der Umfang von Cash-Pooling-Vereinbarungen laufend zu. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Cash-Pooling-Vereinbarungen sind bei der Geldflussrechnung nur dann in den Fonds der flüssigen Mittel aufzunehmen, wenn ein unbedingter Anspruch auf sofortige Umwandlung in Geld besteht. Sofern ein solcher Anspruch nicht besteht, sind die Veränderungen der Cash-Pooling-Forderungen im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen. Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge wie z.B. Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapital, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder Finanzierungsleasing sind wie schon bisher nicht in die Geldflussrechnung aufzunehmen. Der Ausweis von Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen erfolgte in der Praxis bisher überwiegend im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Im überarbeiteten Fachgutachten ist nunmehr explizit geregelt, dass diese Einzahlungen zwingend im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit darzustellen sind. Auch der Ausweis von Auszahlungen für Zinsenaufwendungen erfolgte bislang im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des überarbeiteten Fachgutachtens sind diese Auszahlungen nunmehr stets dem Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Aufgrund der dargestellten Änderungen zur derzeit weit verbreiteten Praxis, die in wesentlichen Teilen auf dem bisherigen Fachgutachten beruhte, wird es bei Unternehmen mit höherer Fremdfinanzierung zu einer Verbesserung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und zu einer Belastung des Netto-Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit kommen. Bei Unternehmen mit ausschüttungskräftigen Tochterunternehmen bzw. mit renditestarken finanziellen Investitionen wird sich hingegen eine Verschlechterung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und eine Erhöhung des Netto-Geldflusses aus der Investitionstätigkeit ergeben.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds

Bereits seit wenigen Tagen und bis zum Jahresende 2020 kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss, wodurch insbesondere jene Selbständige unterstützt werden sollen, die aktuell keine Umsätze erzielen. Neben dem Umstand, dass nicht gleichzeitig Mittel aus dem Härtefall-Fonds und dem Krisenfonds in Anspruch genommen werden können, sind auch betragsmäßige Grenzen für potentielle Antragsteller (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) zu beachten. Eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist übrigens angedacht. Die Einkommensobergrenze für eine positive Antragstellung liegt bei einem Nettoeinkommen von 33.812 € jährlich (entspricht 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Anträge sind bei der WKO zu stellen und führen in Phase 1 zu einer Soforthilfe i.H.v. 500 € bis 1.000 €. Phase 2 soll darüber hinaus einen Zuschuss von max. 2.000 € pro Monat für maximal 3 Monate ausmachen. Der Krisen(bewältigungs)fonds ist mit 15 Mrd. € "dotiert" und soll besonders betroffenen Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus oder dem Handel zugutekommen. Klargestellt wurde überdies, dass die Mittel aus dem Krisenbewältigungsfonds wie auch aus dem Härtefall-Fonds als steuerfrei zu betrachten sind, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dies entspricht also der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung von Katastrophenschäden, bei der auch kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Beantragung Härtefall-Fonds ab sofort möglich

Die Beantragung der Förderung kann ab sofort unter folgenden Links durchgeführt werden: Wenn Sie über einen bestehenden WKO-Benutzeraccount verfügen: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsLogin.html Ohne WKO-Benutzeraccount: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsAntrag.html Allgemeine Hinweise inkl. der vorzubereitenden Unterlagen bzw. Informationen, zur Höhe der Förderung, Anspruchskriterien etc. finden Sie unter folgendem Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html   Hinweis derzeit (27.03. 17h) kommt es aufgrund der hohen Zugriffszahlen immer wieder zu Ausfällen des Servers der WKO.  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Kurzarbeit - Infovideos von WKO und AMS

Die WKO und das AMS haben jeweils eigene Infovideos zur COVID-19 Kurzarbeit veröffentlicht: WKO-Video auf Youtube AMS-Video auf Youtube Zur Erinnerung: Die Infoseite der WKO zum Coronavirus finden Sie hier: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html Die Infoseite des AMS (inkl. Links zu den Formularen) zum Coronavirus finden Sie hier: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefall-Fonds - Beantragung ab Freitag, 27.3.2020, 17 Uhr, möglich

Der Härtefall-Fonds ist eine Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für Selbständige in akuter finanzieller Notlage in der Corona-Krise. Die Wirtschaftskammer wird diese Förderung im Auftrag des Bundes abwickeln. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Fonds hat eine zentrale Aufgabe: Er unterstützt all jene, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten, wie z.B. Wohnkosten bzw. täglicher Bedarf des Lebens. Dafür ist der Härtefall-Fonds da. Die Beantragung ist ab Freitag, 27.3.2020, 17 Uhr möglich. Den Link zum Antrag finden Sie ab diesem Zeitpunkt auf folgender Seite: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html Wer kann einen Antrag stellen Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen Ansprüche stellen können: Ein-Personen-Unternehmer Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: BMF - Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärung

Finanzminister Gernot Blümel hat am 24.03.2020 bekanntgegeben, die Frist für die Einreichung der Jahres-Abgabenerklärung von Ende April bzw. Ende Juni einheitlich auf den 31. August 2020 zu verlängern. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/fristverlaengerung-abgabenerklaerung.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: ÖGK - Beitragsstundung und Verzugszinsenverzicht für betroffene Unternehmen

Der Nationalrat hat am 20.03.2020 wesentliche Zahlungserleichterungen für die österreichischen Betriebe beschlossen. Damit wird die ÖGK Dienstgebern, die aufgrund des Corona-Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, helfend zur Seite stehen. Die gesetzlichen Maßnahmen auf einem Blick Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020: Für Betriebe die von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge. Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020: In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc. Es werden keine Insolvenzanträge gestellt. Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.   Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden. Hinweis Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen die regionalen Servicestellen gerne zur Verfügung! Quelle: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Justizministerium zu Mietzinsminderung - Musterschreiben der WKO

Das Bundesministerium für Justiz hat auf seiner Webseite unter den häufigen Fragen folgende Klarstellung veröffentlicht: Wenn durch die Corona-Krise das Geschäftslokal nicht mehr verwendet werden kann, hat der Mieter die Möglichkeit die Miete zu reduzieren? Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht. Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann. Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher - je nach Grad der Einschränkung - eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das MRG anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden. Quelle: https://www.justiz.gv.at/home/covid-19/haeufige-fragen--corona-und-justiz~7bd.de.html Die WKO hat ein Musterschreiben zur Mietzinsminderung bei Geschäftsraummieten veröffentlicht. Das Dokument finden Sie unter folgendem Link: https://news.wko.at/news/wien/Information-zur-Mietzinsminderung-bei-Geschaeftsraummieten.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: BMF - kombinierter Antrag für Erleichterungen

Das BMF stellt ein Formular zur Verfügung, mit dem Sie alle steuerlichen Erleichterungen auf einmal beantragen können. Folgende steuerliche Erleichterungen sind umfasst: Herabsetzung der Vorauszahlungen Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen Zahlungserleichterungen Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen zum Formular und weitere Infos: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: AMS Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Das AMS stellt einen Online-Rechner zur Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu Verfügung. zum Online-Rechner: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeitBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Verlängerung der Beschränkungen nach dem COVID-19 - Maßnahmengesetz

Die Beschränkungen für Handel und Gastronomie, Veranstaltungen, Kindergärten, Schulen, Universitäten, etc. wurden bis Ostermontag 13.04.2020 verlängert. Quelle und weitere Infos: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus - WKO-Info: Aktuelle Fördermöglichkeiten für Unternehmen

TOURISMUSBETRIEBE - HAFTUNG FÜR KREDITE Anträge: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/ 100 Mio. € Kredite durch Bundeshaftungen (zu 80% besichert). alle Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (auch Mischbetriebe) Abwicklung über die Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT) EPU & KMU - HAFTUNG FÜR KREDITE Österreichweit Anträge: https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/ 10 Mio. € Kredite durch Bundeshaftung (zu 80% besichert). kleine und mittlere Betriebe aller Branchen, weniger als 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme Abwicklung über Austria Wirtschaftsservice Wien Anträge für Wiener Betriebe: https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/ 12 Mio. € Kredite durch Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien Haftung (zu 80% besichert). Abwicklung über die Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank   EPU & KMU - ZUSCHÜSSE Österreichweit Anträge: [noch offen] 100 Mio. € an Direktunterstützung durch BM Finanzen (Medienankündigung!) Abwicklung über Abbaumanagementgesellschaft des Bundes Wien Anträge: https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html 20 Mio. € an Direktunterstützung durch Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien Laufzeit von 1.3.2020 bis 31.7.2020 Nachweis Umsatzrückgang pro Monat im Vergleich zum Vorjahresmonat Umsatzrückgang 50 bis 74%: Mietzuschuss von bis zu 600,- € pro Monat Umsatzrückgang ab 75% Ausfallausgleich von bis zu 1.000,- € pro Monat Abwicklung über Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE UND ZUSCHLÄGE - STUNDUNGEN ÖGK: Sozialversicherungsbeiträgen für Dienstnehmer an die ÖGK können gestundet oder auf Ratenzahlungen umgestellt werden. Ebenso gibt es Nachsicht für Säumniszuschläge und Aussetzen von Exekutions- und Insolvenzanträgen: http://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857694&portal=oegkportal&viewmode=content SVS: Beiträge für die Selbständigen selber an die SVS können herabgesetzt werden: https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.854309 STEUERVORAUSZAHLUNGEN -STUNDUNGEN Anträge: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html Steuervorauszahlungen (ESt, KöSt) an das Finanzamt für das Veranlagungsjahr 2020 können bei Betroffenheit durch den Virus herabgesetzt werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge können erlassen oder herabgesetzt werden Beantragungstexte und Infos finden sich auf https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/sonderregelungen-coronavirus.html ENTGELTERSATZ Arbeitgeber soll Arbeitnehmern bis zu 3 Wochen Dienstfreistellung gewähren. Wenn der Arbeitnehmer keine Betreuungsmöglichkeit für bis 14-Jährige hat und in einem nicht-versorgungskritischem Bereich arbeitet. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von 1/3 des bezahlten Entgelts bis zur Höchstbeitragsgrundlage Gesetz: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR_00016/index.shtml#   Quelle: https://news.wko.at/news/wien/20200316_IB_Aktuelle-Foerdermoeglichkeiten_SiS.pdfBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Corona-Kurzarbeit - aktuelle Dokumente des AMS verfügbar

Die aktuellen Dokumente zur Corona-Kurzarbeit bzw. Covid-19-Kurzarbeit wurden am 19.03.2020 gegen 18h auf der Webseite des AMS veröffentlicht. Unter folgendem Link finden Sie: Antrag bzw. Begehren zur Covid-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen und Erläuterungen Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) Link: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeitBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Corona-Kurzarbeit (WKO-INFO)

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Kurzarbeit erfordert: eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft; diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung; die Zustimmung des Arbeitsmarktservice (AMS). Corona-Kurzarbeit Für das Corona-Kurzarbeitsmodell stellt die die Regierung 400 Millionen Euro zur Verfügung. Das AMS übernimmt die Mehrkosten bei Dienstgeberbeiträgen bereits ab dem ersten Monat. Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung. Diese finden Sie auf wko.at/corona, ebenso eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen. Das sind die Eckpunkte: Urlaub Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren. Nettoentgeltgarantie Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85% Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen. Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten) Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro. Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten. Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, werden den Arbeitgebern nun bereits ab dem 1. Kurzarbeitsmonat ersetzt. Kündigungen, Behaltepflicht Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Arbeitszeit Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren. Dauer: Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich. Verfahren: Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen: Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung (Muster auf wko.at/corona) AMS-Antragsformular (Corona) Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen) Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail) Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung/ Nachbesserungsbedarf/ Ablehnung Quelle: https://www.wko.at/service/factsheet-corona-kurzarbeit.pdf Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Sonderregelungen und Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Unternehmen

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus) hält die Welt in Atem. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch die Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, haben die österreichischen Behörden bereits unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. So soll ein 4 Mrd. € Soforthilfepaket die Erhaltung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen. Weitere Mittel und Wege werden laufend ausgearbeitet. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte bereits bekannter Schritte überblicksmäßig dargestellt werden. COVID-19-FondsG Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotierten „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden: Stabilisierung der Gesundheitsversorgung, Belebung des Arbeitsmarkts (insbesondere durch Kurzarbeit), Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Maßnahmen i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen, Abfederung von Einnahmenausfällen durch die Krise, Maßnahmen i.Z.m. dem Epidemiegesetz 1950, Konjunkturbelebung. Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html. Weitere in Frage kommende (allerdings noch nicht verlautbarte) steuerliche Hilfestellungen können in der Aussetzung bzw. Unterbrechung von Betriebsprüfungen liegen wie auch in Erleichterungen im Falle von Fristversäumnissen durch Steuerpflichtige. Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content. Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&portal=oegkportal&viewmode=content. Kurzarbeitszeitmodell seit 1. März 2020 Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden reduziert wird und dennoch das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten werden kann (Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses werden dadurch vermieden). Durch das Kurzarbeitszeitmodell soll gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert wird und diese für den Verdienstausfall eine finanzielle Unterstützungsleistung des Arbeitgebers erhalten (im Sinne einer Nettoentgeltgarantie). Der Arbeitgeber wiederum soll vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich sein soll. Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Maßnahmen der ÖGK zur Sicherung der Liquidität der Betriebe im Zusammenhang mit dem Coronavirus

16.3.2020 - Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte. Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt. Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können. Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft: Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt. Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden. Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert. Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen. Es werden keine Insolvenzanträge gestellt. Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten. Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Dienstgeber an die Dienstgeberservicestelle der ÖGK wenden, weitere Infos gibt es auch auf der Website unter www.gesundheitskasse.at/corona. Quelle: ÖGK - https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells