Coronavirus: betriebliche Einschränkungen - welche Betriebe müssen schliessen

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig. Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020. Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt. Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen. Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen: öffentliche ApothekenLebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche DirektvermarkterDrogerien und DrogeriemärkteVerkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und HilfsmittelnGesundheits- und PflegedienstleistungenDienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werdenveterinärmedizinische DienstleistungenVerkauf von TierfutterVerkauf und Wartung von Sicherheits- und NotfallproduktenNotfall-DienstleistungenAgrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und DüngemittelTankstellenBankenPost einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und TelekommunikationDienstleistungen im Zusammenhang mit der RechtspflegeLieferdiensteÖffentlicher VerkehrTabakfachgeschäfte und ZeitungskioskeHygiene und ReinigungsdienstleistungenAbfallentsorgungsbetriebeKFZ-Werkstätten  Quelle und weitere Infos: WKÖ https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Betriebliche_EinschraenkungenBild: © Adobe Stock - marog-pixcells