Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2010

Der „Salzburger Steuerdialog“ stellt eine regelmäßig stattfindende interne Diskussion der Finanzverwaltung dar, in deren Zuge Zweifelsfragen aus Betriebsprüfungen aufgegriffen und eine einheitliche Vorgangsweise bei der Beurteilung von Problemen erreicht werden soll. Nachfolgend sind einige Diskussionsergebnisse, welche im Umsatzsteuerprotokoll 2010 veröffentlicht wurden, näher dargestellt. Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Gebäudes (keine 80/20 Regelung) Im Ertragsteuerrecht besteht die Vereinfachungsregelung, dass bei überwiegend (mindestens 80%) betrieblicher bzw. privater Nutzung eines Gebäudes dieses zur Gänze dem Betriebsvermögen bzw. dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Das Umsatzsteuerrecht kennt jedoch diese so genannte 80/20-Regelung nicht. Die unternehmerische Nutzung und ein damit zusammenhängender Vorsteuerabzug können angenommen werden, wenn zumindest 10% unternehmerische Nutzung vorliegen. Bei Gebäuden von natürlichen Personen ist die unternehmerische bzw. private Nutzung für die einzelnen Räumlichkeiten getrennt zu beurteilen, wobei für privat genutzte Gebäudeteile kein Vorsteuerabzug zusteht. Eine positive Vorsteuerkorrektur – wenn es in den Folgejahren zu einer stärkeren unternehmerischen Verwendung kommt – ist ebenso zulässig. Anzahlungsbesteuerung bei Gutscheinen Gutscheine wie z.B. für eine Hotelübernachtung führen aus umsatzsteuerlicher Sicht betrachtet jedenfalls zu einer Leistungserbringung, wenn es zur Einlösung des Gutscheins kommt. Vor der Hingabe an Zahlung statt bei Inanspruchnahme der Leistung stellt er ein bloßes Zahlungsmittel dar, wodurch bei Veräußerung des Gutscheins kein steuerbarer Vorgang ausgelöst wird. Der (spätere) Leistungsempfänger kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Andere Konsequenzen ergeben sich allerdings wenn der Gutscheinverkauf als Anzahlung auf die spätere Leistungserbringung betrachtet wird, da es dann zur verpflichtenden Anzahlungsbesteuerung kommt. Die Unterscheidung ist von dem Grad der Konkretisierung der Leistung abhängig, sodass bei eindeutiger Leistungsbeschreibung des „Gutscheins“ von umsatzsteuerlicher Anzahlungsbesteuerung ausgegangen werden kann. Es kommt dann auch nicht darauf an, wer die Leistung überhaupt in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der „Gutschein“ weitergegeben wird). Beispiele für umsatzsteuerliche Anzahlungsbesteuerung auslösende „Gutscheine“ sind etwa Vorverkaufsfahrscheine oder auch „Gutscheine“, die zu einer Übernachtung in einem bestimmten Hotel einer Hotelkette berechtigen. Nachweisverpflichtungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Da innergemeinschaftliche Lieferungen echt steuerbefreit sind und im Zielmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche an entsprechende Nachweise, damit die Steuerfreiheit gewährt wird. So ist z.B. bei Abholungen durch den Käufer oder dessen Beauftragten nicht nur eine Ausweiskopie von der abholenden Person notwendig, sondern es muss auch eine Spezialvollmacht vorliegen, welche die Befugung zur Abholung durch diese Person zum Inhalt hat (es müssen also Identität und Funktion des Abholenden ersichtlich sein und ein Bezug zur konkreten Lieferung bestehen). Eine Erleichterung von der Voraussetzung der Spezialvollmacht ist nur möglich, wenn Geschäftsbeziehungen über längere Zeiträume bestehen oder etwa Teillieferungen vorliegen und aus zusätzlichen Unterlagen die vereinbarten Modalitäten der Warenabholung ersichtlich sind. Wenngleich der EuGH bestätigt hat, dass der Nachweis der tatsächlichen Warenbewegung von dem einen in den anderen Mitgliedstaat die bedeutendste Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, so ist es für die Finanzverwaltung nicht bereits ausreichend, wenn etwa durch nachträgliche Empfangsbestätigungen die tatsächliche Ankunft der Ware beim Kunden im empfangenden Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Es erscheint auch tatsächlich schwierig, bei Abholfällen die geforderten Informationen (Vollmacht, Ausweiskopie des Abholenden usw.) nachträglich zu beschaffen, da eine Überprüfung im Zeitpunkt der Übergabe der Ware zu erfolgen hat. Sofern Alternativnachweise für den Nachweis der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung herangezogen werden, muss aus diesen jedenfalls lückenlos hervorgehen, dass (und an wen) Verfügungsmacht verschafft wurde, dass es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, der einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb hat und dass tatsächlich eine innergemeinschaftliche Warenbewegung stattgefunden hat.