Volontäre, Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

:: Begriffsbestimmungen Volontäre sind Personen, die zum Ausbildungszweck kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind und deren Arbeitsleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie erhalten nur ein geringfügiges Taschengeld. Ferialpraktikanten sind Schüler / Studenten, die ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, welches aber nicht auf die Ferien beschränkt sein muss. Kriterien sind u.a.: Vorgeschriebene Dauer, Art der Tätigkeit und Nachweispflicht. Ferialarbeitnehmer auch als "unechte" Ferialpraktikanten bezeichnet, unterscheiden sich von den "echten" dadurch, dass sie kein Pflichtpraktikum absolvieren. :: Sozialversicherung Volontäre sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzumelden. Echte Ferialpraktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Es entfällt auch die Anmeldung zur Unfallversicherung, weil sie ohnehin gem. § 8 Abs. 1 3 lit. h und i ASVG unfallteilversichert sind. Ausnahmsweise besteht aber Pflichtversicherung für: Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe, weil dort der Kollektivvertrag die Entlohnung auch für Ferialpraktikanten regelt. (Beitragsgruppe A1 oder D1) und bei Entgeltsanspruch (auch Taschengeld) von echten Ferialpraktikanten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16 p.m.) überschritten wird. Ferialarbeitnehmer gelten als normale Dienstnehmer, sie sind zur Unfallversicherung und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Vollversicherung anzumelden. Ausländische Ferialpraktikanten: Jene aus EU-Mitgliedsstaaten sind inländischen gleichgestellt, andere als Dienstnehmer voll pflichtversichert. Freie Dienstverhältnisse können von Ferialpraktikanten nicht ausgeübt werden. :: Steuerrecht Laut Rz 976 LStR 2002 stehen Ferialpraktikanten in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Die für kurze Beschäftigungszeiten einbehaltene Lohnsteuer kann aber im Wege der Jahres-Arbeitnehmerveranlagung (L 1) vom Finanzamt zurückgeholt und u.U. sogar eine Negativsteuer erstattet werden. Gem. § 84 Abs. 1 Z 3a EStG sind die ausbezahlten Bezüge (auch als Taschengeld) mittels L 16 (Lohnzettel) bei Beendigung des Praktikums bis Ende des Folgemonats an das Finanzamt zu melden. Für ausländische Ferialpraktikanten besteht gem. § 3 Z 12 EStG eine Lohnsteuerbefreiung, wenn die Tätigkeit nicht länger als 6 Monate dauert und das Ausland Gegenseitigkeit gewährt. Neben dieser innerstaatlichen Regelung kann im Einzelfall eine Sonderregelung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung gelangen. :: Lohn-Nebenabgaben Die Ferialpraktikantenentlohnung - auch jene für ausländische Personen - ist in die Bemessungsgrundlage von DB/DZ und KommSt miteinzubeziehen. Die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages (U-Bahnsteuer in Wien) hängt davon ab, ob die Person mehr als 10 Stunden pro Woche beschäftigt ist. :: Schlussfolgerungen Grundsätzlich gelten geringfügig Beschäftigte als Dienstnehmer, die zur Unfallversicherung anzumelden sind. Übersteigt die Entlohnung bei Beschäftigung mehrerer solcher Personen insgesamt die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 499,74) ist die pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % der Bemessungsgrundlage an den Krankenversicherungsträger zu entrichten. Echte Ferialpraktikanten sind von dieser Regelung ausgenommen, es sei denn es handelt sich um welche im Hotel- und Gastgewerbe. Infolge Zweckbindung der pauschalierten Dienstgeberabgabe für KV und PV geringfügig Beschäftigter, ist systemgemäß wohl davon auszugehen, dass diese bei echten Ferialpraktikanten nicht zu entrichten ist.