September 2002

Steuerliche Maßnahmen im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes

Keine Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten bis zum 1.10.2002Die direkten finanziellen Hilfestellungen für die Opfer der Flutkatastrophe betragen 650 Millionen EURO. Darüber hinaus hat am 19. August die Bundesregierung im Ministerrat eine Gesetzesvorlage mit umfangreichen steuerlichen Maßnahmen zur Hilfestellung beschlossen.In weiterer Folge sollen die steuerlichen Maßnahmen vorgestellt werden, nähere Infos erhalten Sie in unserer Kanzlei und unter der kostenlosen Hotline der Bundesregierung in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr: 0800 / 222 666Steuerliche Maßnahmen der Regierungsvorlage im Überblick: Geld- oder Sachaufwendungen, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gebracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. (§4 Abs. 4, Z 9 EStG) Wichtig: Spenden von Privaten sind steuerlich nicht absetzbar. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Sonderregelung für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (12% vorzeitige Abschreibung bei der Herstellung von Gebäuden, 20% bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter). (§10 c EStG) An Stelle einer vorzeitigen Abschreibung iS des § 10c EStG können befristete Sonderprämien für die Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagevermögen, die im direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden stehen, geltend gemacht werden. Die Sonderprämie beträgt für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden 5% der Aufwendungen und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter 10% der Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderprämien in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden müssen. Fristverlängerung: Die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte vorzeitige 7%ige Abschreibung für die Gebäudeherstellung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Diese Maßnahme diente der Ankurbelung der Bauwirtschaft und war ursprünglich auf das laufende Jahr befristet, die finanziellen Effekte ändern sich im kommenden Jahr nicht. Als außergewöhnliche Belastung können die Aufwendungen katastrophenbedingter nachgeschaffter Vermögenswerte bis zum nachgewiesenen Neuwert (bisher nur Zeitwert) der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden - beim PKW gilt weiterhin der Zeitwert. (§34 Abs. 6 EStG) Fristverlängerung: Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§45 Abs. 5 EStG) Arbeitnehmer können einen gesonderten Freibetrag gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden vorliegen. Auch hier gilt: die katastrophenbedingten nachgeschafften Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Dieser Antrag ist losgelöst von einer herkömmlichen Arbeitnehmerveranlagung zu betrachten und muss spätestens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen. Das Altlastensanierungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Deponierungen von Abfällen (Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern), die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Katastrophe gebracht werden können, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (§3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz) Sonstige steuerliche Maßnahmen (BAO § 206): Die Bundesabgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass Spenden in Katastrophenfällen von der Schenkungssteuer befreit werden können. Weiter müssen für die Ersatzausstellung von Schriften (zB Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebühren anfallen. Im Zuge der Hochwasserkatastrophe wurde von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch gemacht. Für die Abgabeneinhebung gilt laut Erlass vom 13. August 2002 folgendes: "Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6.8.2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn die Zahlung bis 1.10.2002 erfolgt, bis 1.10.2002 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird. Vor dem 1.10.2002 soll es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen." Konkret bedeutet dies, dass für Steuern, die ab dem 7. August 2002 verspätet entrichtet wurden, keine Säumniszuschläge zu zahlen sind, wenn diese bis zum 1.10.2002 ordnungsgemäß bezahlt werden. Diese Regelung gilt für alle an die Finanzämter zu entrichtenden Abgaben (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Körperschaftssteuer, Einkommensteuer) und für alle (!) Steuerpflichtigen - unabhängig, ob man von der Katastrophe betroffen ist oder nicht. Werden die Abgaben bis zum 1. Oktober 2002 nicht entrichtet, sollte bis zu diesem Tag ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden. Geldzuwendungen an hochwassergeschädigte Dienstnehmer - gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG sind als einmalige Zuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer beitragsfrei. Eine Kopie der Schadensmeldung sollte zum Gehaltsakt genommen werden (lt. OÖ-GKK). § 3 EStG enthält leider keine entsprechende Steuerbefreiung.

Neues zur Lohnverrechnung und Sozialversicherung

:: Pauschalierte Dienstgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte sind verfassungswidrig Der VfGH vom 7. März 2002, G 219/01 hebt § 53 a ASVG mit Ablauf des 31. März 2003 als verfassungswidrig auf. In der Klienten-Info 11/2001 haben wir auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bereits hingewiesen. Bis 31. März 2003 bleibt es allerdings bei der bisherigen Beitragsberechnung. An die Unfallversicherung sind 1,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten, ferner ist ein Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von 16,4 % abzuführen, wenn die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (für 2002 e 452,31) überschritten ist. :: Keine Mitversicherung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 98/08/0218 ausgesprochen, dass für gleichgeschlechtliche Lebenspartner kein Anspruch auf Mitversicherung im Bereich der Krankenversicherung besteht. Dies gilt im Bereich des B-KUVG, GSVG, ASVG und BSVG. :: Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung ist verfassungskonform Der VfGH hat am 4. Dezember 2001, E 998/01 festgestellt, dass der Zusatzbeitrag für Angehörige nicht der Verfassung widerspricht. :: Beitragspflichtige Prämien für Verbesserungsvorschläge Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 97/08/2001 festgestellt, dass Prämien für Verbesserungsvorschläge dann nicht beitragsfrei sind, wenn es sich um den Entwurf verbesserter Abrechnungsformulare und Bestelllisten handelt. :: Aufteilung der Wohlfahrtsbeiträge für Zivilingenieurkonsulenten auf Dienstgeber und Dienstnehmer Ab 1. Jänner 2002 sind Ziviltechniker und Berufsanwärter aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Bereich des ASVG ausgenommen. Die an diese Stelle tretenden Pensionsbeiträge an den Wohlfahrtsfonds sind in der Personalverrechnung wie ASVG-Beiträge zu behandeln. Sie sind im Verhältnis 55,04 % auf Dienstgeber und 44,96 % auf Dienstnehmer aufzuteilen. :: Erstattung sämtlicher KFZ-Kosten durch den Arbeitgeber Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, handelt es sich um die Zuwendung von Barlohn. Es sind daher keine Sachbezugswerte anzusetzen, vielmehr ist die gesamte Zuwendung beim Arbeitnehmer als Lohn zu versteuern (BFH 6.11.2001). :: Steuerpflichtiger Sachbezug für Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von € 14,53 anzusetzen. Nach derzeitigem Stand ist laut Rz 199 LStR 2002 von einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung in folgenen Städten auszugehen: Amstetten, Baden, Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Feldkirch, Graz, Innsbruck, Kapfenberg, Klosterneuburg, Klagenfurt, Krems, Leoben, Linz, Mödling, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Wels, Wr. Neustadt, Wien (1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk – Teile des 2., 3. und 20. Bezirkes). Für Auskünfte, ob im Zweifelsfall eine Parkraumbewirtschaftung vorliegt, ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig. Im Sinne des § 90 EStG hat dieses verbindliche Auskünfte zu erteilen.:: Beitragspflicht für Sonderklassegebühren – Bei einem Dienstverhältnis des Arztes zur Krankenanstalt und der Vereinnahmung der Sonderklassegebühren im Namen der Krankenanstalt, besteht Beitragspflicht nach ASVG. – Bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit des Arztes erhöht sich die Beitragsgrundlage nach FSVG.:: Beitragspflicht nach BSVG für Nebenerwerb ab 1. Jänner 2002 Die Einnahmen aus der Direktvermarktung sowie dem Mostbuschenschank sind beitragspflichtig, wenn sie € 3.700,– p.a. übersteigen.:: Sozialversicherung für geschäftsführende, lohnsteuerpflichtige Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhand GmbH Waren diese Personen am 31. Dezember 1999 nach GSVG pflichtversichert, bleiben sie weiterhin nach GSVG pensionspflichtversichert. Die Unfallversicherung bleibt nach ASVG bestehen. Durch die bestehende Lohnsteuerpflicht kommt es jedenfalls nicht zu einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis, so lange der maßgebliche Sachverhalt sich nicht ändert.:: Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer für Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH Seit dem VfGH-Erkenntnis vom März 2001 mehren sich die abweisenden Entscheidungen des VwGH gegen die Berufung der Abgabepflichtigen. Bis etwa Juni 2001 darf wohl davon ausgegangen werden, dass der Abgabenpflichtige eine vertretbare Rechtsansicht angewendet hat und ihn deshalb kein Verschulden zugerechnet werden kann. Aus folgenden VwGH-Erkenntnissen sind für die Praxis bedeutsame Leitsätze für die Abgabenfreiheit abzuleiten: – Gewinnausschüttungen und angemessene Verzinsung eines Verrechnungskontos haben nichts mit der Geschäftsführertätigkeit zu tun und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0072). – Ist die Entlohnung mit einem festgelegten Prozentsatz des Brutto-Cash-Flows festgelegt, kann trotz Zusage einer Betriebspension und des Reisekostenersatzes von einem Wagnis gesprochen werden und es besteht keine Abgabenpflicht (VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066). – Sind die Bezüge von der Höhe des Gewinnes abhängig, ist der Zusammenhang durch feststehende nach außen dokumentierte Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer nachzuweisen (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086). – Errechnet sich die Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem realisierten Umsatz abzüglich Einzel- und anteiliger Gemeinkosten, ist die diesbezügliche abgabenpflichtige Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2, 2. Teilstrich EStG fraglich (VwGH 12.09.2001, 2001/12/01015). – Erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführertätigkeit begründen und damit die DB-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen ausschließen (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0098). – Wurde angesichts des vorgerückten Alters des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ein auf 1 Jahr befristeter Werkvertrag abgeschlossen und vom monatlichen Zahlungsmodus abgegangen, sowie der Bilanzgewinn als Bemessungsgrundlage für die Vergütung vereinbart, fehlen die für die Abgabenpflicht wesentlichen Kriterien der Eingliederung in den Organismus des Betriebes und es liegt ein Unternehmerwagnis vor (VwGH 12.09.2001, 2001/13/0055). – Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit und Einsatzbereitschaft abhängt und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestritten werden (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0077).Schlussfolgerung:DB- und Kommunalsteuerpflicht besteht dann, wenn – eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes – kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis besteht und – eine laufende (nicht notwendig monatliche) Entlohnung vorliegt.Sonderfall des behinderten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers:Gemäß § 41 Abs. 4 lit. e FLAG sind Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, von der Beitragsgrundlage ausgenommen. Da aber Einkünfte gemäß § 22 Zi. 2 EStG vorliegen und im einkommensteuerlichen Sinn kein Dienstverhältnis besteht, entfällt der erwähnte Befreiungstatbestand. Es handelt sich wohl um eine formalrechtlich richtige Entscheidung, allerdings mit einer besonderen materiellrechtlichen Härte (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0089). 

Kurz-Info: Abtrennung des Arbeitszimmers von der Wohnung

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers ist, dass der dafür im Betracht kommende Raum von den übrigen der privaten Lebensführung dienenden Teilen der Wohnung eindeutig abgegrenzt ist und diese Abtrennung nicht jederzeit wieder leicht entfernbar ist. Das Anbringen eines Vorhanges wird nach Ansicht des BMF vom 30. April 2002 nicht ausreichen. 

Abfertigung neu - Die neuen Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) und die Alternativen für bestehende Arbeitsverhältnisse

GeltungsbereichDas BMVG ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und gilt für alle nach dem 31. Dezember 2002 neu abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Übergangsregelungen sind für die alten bestehenden Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Auch Teilzeit- sowie geringfügig Beschäftigte sind erfasst, nicht allerdings die freien Dienstnehmer.Beiträge Die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers beginnt ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses – unabhängig von einer eventuell länger vereinbarten Probezeit – in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Bezuges samt Sonderzahlungen. Die Beiträge sind zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Gebietskrankenkassen zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) abzuführen. Bis zur Fälligkeit des ersten Beitrages (15. Februar 2003) ist jedenfalls eine der neu gegründeten MV-Kassen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern auszuwählen. Für folgende entgeltfreie Zeiten übernimmt der FLAF die Beitragsleistung: Kinderbetreuungszeit, Familienhospizkarenz, Bildungskarenz. Für Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld und des Wehrdienstes (beschränkt auf 12 Monate) besteht die Beitragspflicht des Arbeitgebers weiter.Leistungen der MV-Kasse :: Abfertigungszahlung bei allen bisher anspruchsbegründenden Beendigungstatbeständen mit einer Wartezeit von 3 Einzahlungsjahren. :: Im Todesfall haben die unterhaltsberechtigten Erben den Abfertigungsanspruch. Bei Fehlen derselben fällt der Anspruch in die Verlassenschaft. Für Hinterbliebene sind Steuerbegünstigungen vorgesehen (6 % bei Kapitalabfindung oder steuerfreie Rente).Wahlrechte des Arbeitnehmers :: Bei einem Abfertigungsanspruch hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht auf: – Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung – Weiterveranlagung in der bisherigen MV-Kasse – Übertragung in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers – Überweisung als Einmalprämie an eine Versicherung für Zwecke der Auszahlung einer Zusatzpension – Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen – Übertragung an eine PensionskasseBei Pensionierung besteht ein Wahlrecht auf: – Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung – Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen – Zusatzpension in Form der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108 b EStGAuszahlungssperre für Abfertigungsansprüche Obwohl die bei der MV-Kasse angesammelten Beträge Eigentum des Arbeitnehmers sind, kann die Kapitalauszahlung nicht verlangt werden, wenn: :: er selbst gekündigt hat, :: verschuldet entlassen wurde, :: unberechtigt ausgetreten ist oder :: noch keine 3 Einzahlungsjahre vorliegen.Übergangsregelung Für bestehende Arbeitsverhältnisse sind – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – folgende frei zu vereinbarende Optionen offen: :: Beibehaltung des alten Systems In diesem Fall besteht innerhalb der nächsten 10 Jahre noch die Möglichkeit zur Übertragung gemäß § 47, Abs. 5 BMVG. Ab dem Jahr 2012 erstarrt das alte System für alte bestehende Arbeitsverhältnisse. Für den Arbeitnehmer ändert sich nichts. Der Arbeitgeber führt die Abfertigungsrückstellung steuerlich im verkürzten Ausmaß fort. :: Teiloption Übertritt in das neue System zu einem bestimmten Stichtag, wobei die bisherigen fiktiven Abfertigungsanwartschaften in zeitlicher Hinsicht „eingefroren“ werden, und sich lediglich die Basis – nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen – erhöht. :: Volloption Übertragung der Abfertigungsanwartschaften, womit die vorangegangenen Dienstzeiten abfertigungsrechtlich abgegolten sind. Der vereinbarte Betrag (Einmalprämie) kann auf 5 Jahre gleichmäßig verteilt an die MV-Kasse bezahlt werden.Steuerliche Begleitmaßnahmen :: Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Eigenkapital oder Rücklage im Jahr 2003 Die Übertragung ist steuerfrei. Weitere steuerwirksame Dotierungen der Rückstellung sind nicht mehr möglich. Künftige Abfertigungszahlungen sowie Einmalprämien anlässlich des Überganges auf das neue System sind als Betriebsausgaben – verteilt auf fünf Jahre – absetzbar. Handelsrechtlich ist aber für weiterbestehende Abfertigungsansprüche eine Rückstellung zwingend. :: Beibehaltung der Abfertigungsrückstellung für Alt-Anwartschaften Die Dotierung verkürzt sich von derzeit 50 % ab 2003 auf 47,5 % und ab 2004 auf 45 %. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es bei der Dotierung mit 60 % der fiktiven Ansprüche. Bei der Teiloption führt lediglich die Gehaltserhöhung zu einer weiteren Dotierung, da die „zeitliche Sprungschwelle“ entfällt. :: Die Wertpapierdeckung entfällt. Bestehende Wertpapierdeckungen können gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre abgebaut werden (bei früherem Wegfall der Rückstellung zu einem früheren Zeitpunkt). Bei Übertragung der Abfertigungsansprüche auf Kapital bzw. Rücklage kann die Wertpapierdeckung sofort abgebaut werden. :: Die Beiträge an die MV-Kasse sind beim Arbeitgeber in unbegrenzter Höhe Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer bis zur Höhe von 1,53 % des arbeitsrechtlichen Entgeltes kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. :: Die Einzahlungen an die MV-Kasse sind versicherungssteuerfrei und bei der MV-Kasse ertragssteuerfrei sowie unecht von der USt befreit. :: Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung unterliegt (wie bisher) dem begünstigten Steuersatz von 6 %, während die Zahlung als Zusatzpension – ab 2006 – steuerfrei bleibt. :: Übertragungsbeträge (Einmalprämien) des Arbeitgebers an die MV-Kasse bis zur Höhe der Abfertigungsrückstellung sind steuerneutral. Übersteigende Beträge sind – auf fünf Jahre verteilt – steuerlich absetzbar. Beim Dienstnehmer sind die Übertragungsbeträge bis zur Höhe des fiktiven gesetzlichen Anspruches kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.:: Streitbeilegungszahlungen (Vergleichssummen), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zeiträume ausbezahlt werden, für die eine Anwartschaft auf eine Abfertigung gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind bis € 7.500,– mit 6 % zu versteuern. Bei Überschreiten dieses Betrages verbleibt es bei der Fünftelbegünstigung gemäß § 67 (8) lit. a EStG.Sozialversicherung Die MV-Beiträge und die Übertragungsbeträge sind insoweit beitragsfrei, als sie lohnsteuerfrei sind. Die ausgezahlten Abfertigungsbeträge sind weiterhin beitragsfrei.Auswirkung auf die Lohnverrechnung Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur MV-Kasse und der eingezahlte Beitrag wird künftig im Lohnkonto, in der monatlichen Lohnabrechnung und im Lohnzettel enthalten sein müssen (2. AbgÄG 2002). Damit wird dem Arbeitnehmer die Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der richtigen Berechnung der Beiträge und deren Einzahlung sowie die Vergleichsmöglichkeit mit dem jährlichen Kontoauszug der MV-Kasse gewährleistet. Der MV-Beitrag für geringfügig Beschäftigte ist ebenfalls monatlich an die GKK abzuführen und nicht einmal im Jahr, wie der Beitrag zur Unfallversicherung.Vorteilhaftigkeitsvergleich :: Beim Arbeitgeber Der Freisetzung von Liquidität durch den Wegfall der Wertpapierdeckung und der kontinuierlichen Liquiditätsbelastung statt der einmaligen Abfertigungszahlung stehen folgende Nachteile gegenüber: – Fixe Zahlung statt möglicher Zahlung – Sinkende Mitarbeiterbindung – Minderung der Abfertigungsrückstellung bei Beibehaltung derselben – Wegfall der Unternehmensfinanzierung aus der Dotierung der Rückstellung beim neuen System – Erhöhte Administration bei einem Mischsystem (Teiloption bzw. Beibehaltung des alten Systems für die bestehenden Arbeitsverhältnisse) :: Beim Arbeitnehmer Den Vorteilen, wie fixer Entgeltbestandteil der Abfertigung, vorzeitiger Anspruchsbeginn, Wahlrechte und Steuerbegünstigungen, stehen folgende Nachteile gegenüber: – Verlust der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nach dem neuen System – Geringere Abfertigungsanwartschaft gegenüber Abfertigung alt (der volle Anspruch von 12 Monatsbezügen wird erst nach etwa 37 Jahren erreicht, bisher 25 Jahre) – Kein rechtlicher Anspruch zum Wechsel zur Abfertigung neu für bestehende DienstverträgeAlternativen für bestehende Arbeitsverhältnisse per 1. Jänner 2003 im Überblick:: Übergangsregelung nach BMVG – Abfertigungsrückstellung wie bisher, im steuerlich verminderten Ausmaß – Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Kapital oder Rücklage im Jahre 2003 – Teiloption zur Neuregelung ab 1. Jänner 2003 und „Einfrieren“ der bestehenden fiktiven Anwartschaften – Volloption zur Neuregelung ab 1. Jänner 2003 :: Abfertigungsversicherung Rz 3368 EStR Rückdeckungsversicherung, deren Prämienzahlung Betriebsausgaben, der erworbene Anspruch aber aktivierungspflichtig sind. :: Ausgliederungsversicherung RZ 3369a EStR Es besteht eine Direktversicherung mit Bezugsrecht des Arbeitnehmers. Die Prämienzahlung ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe, es entsteht kein aktivierungspflichtiger Anspruch. :: Deckungsloses Verfahren Trotz Weiterführung der steuerlichen Rückstellung für fiktive eingefrorene Ansprüche oder Übertragung an Kapital bzw. Rücklage, kann die Wertpapierdeckung nach Maßgabe der Bestimmungen des BMVG aufgelöst werden. Damit entfällt die Sicherstellung der Liquidität zum Zeitpunkt der Abfertigungsverpflichtung.Kritische Schlussbemerkung Eines der angestrebten Ziele des BMVG, nämlich der Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge als der 2. Säule des Pensionssystems, kann nur als bedingt erreicht bezeichnet werden, da es im Belieben des Dienstnehmers liegt, den Abfertigungsanspruch für diese Zwecke zu widmen. Vor die Wahl gestellt, das Geld sofort zu erhalten, statt in ferner Zukunft, ist die Verlockung „Geld heute zu einem marginalen Steuersatz“ zu groß. Die erwähnten Auszahlungssperren werden sich als zahnlos erweisen, wenn der Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmers nach „Bargeld sofort“ manifest ist. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird eine entsprechende Vereinbarung dadurch erleichtert, weil die Sofortzahlung der Abfertigung ja die MV-Kasse trifft und nicht den Arbeitgeber. Die so geschaffene unsichere Rechtslage („kundenfreundliche Regelung“) erschwert die kommerziell erfolgreiche Führung der MV-Kasse, da mit einer langfristigen Veranlagung der Mittel nicht gerechnet werden kann und die Verwaltungskosten dadurch steigen. Darunter leidet die Performance der Veranlagung und der Anreiz zur Gründung der MV-Kassen, da der „Break Even“ erst in vielen Jahren zu erreichen ist. Trotzdem ist angeblich die Gründung von 10 MV-Kassen zu erwarten. Nach Expertenmeinung ist bei 800.000 neuen Dienstverhältnissen mit einer Beitragssumme von 150 Mio EURO p.a. und nach 10 Jahren bei 2 Mio Arbeitnehmern mit einem Gesamtvolumen von 3,5 Mrd EURO zu rechnen. 90 % der Dienstnehmer werden voraussichtlich die vorzeitige Kapitalauszahlung beanspruchen. Von einer Altersvorsorge kann daher kaum die Rede sein. n