Oktober 2002

Kurz-Infos

Falsche Umsatzsteuervoranmeldung als AbgabenhinterziehungDer VwGH E. 18. Juli 2001, 98/13/0137 hat festgestellt, dass eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit. d Finanzstrafgesetz bereits dann vorliegt, wenn durch die Umsatzsteuervoranmeldung unrichtige Vorsteuerbeträge wissentlich geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass die Gutschrift nie ausgezahlt worden ist, qualifiziert der Gerichtshof als irrelevant.Prokura nur an natürliche PersonenDa die Prokura ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Prinzipal und Prokuristen voraussetzt, kann sie nur natürlichen und nicht juristischen Personen erteilt werden, denn der Prinzipal hätte es bei jedem Geschäftsführerwechsel mit einem neuen Entscheidungsträger zu tun, was diesem nicht zugemutet werden kann (Kreisgericht Berlin 23.10.2001).Mindestkörperschaftsteuerpflicht endet am Beginn des Kalendervierteljahres nach Ende der unbeschränkten SteuerpflichtDa durch den Konkurs der Körperschaft weder die Rechtspersönlichkeit untergeht noch das Vermögen auf eine andere Person übergeht, bleibt die Mindestkörperschaftsteuerpflicht bestehen. Die Einstellung der Geschäftstätigkeit führt nicht zur Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht. Damit ist auch weiterhin die Mindestkörperschaftsteuer - bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch - zu entrichten (VwGH 05.04.2001, 99/15/0181 und EuGH 18.01.2001, C113/99).

Verfassungswidrigkeit der Pauschalen (5%, 10%, 20%) - Vorauszahlungserhöhung ab 2002

§ 21 Abs. 5 Z. 2 und 3 EStG ist seit 25.07.2002 bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer laut Information des BMF vom August 2002 unter Berufung auf das aufhebende Erkenntnis VfGH vom 29.09.2002 grundsätzlich nicht mehr anzuwenden.Offene Berufungen, die sich lediglich gegen die pauschale Erhöhung richten und 2001 ergangen sind, sind abzuweisen, während jenen, die sich gegen Vorauszahlungsbescheide des Jahres 2002 richten, stattzugeben ist.Herabsetzungsanträge, die sich auf rechtskräftige Vorauszahlungsbescheide beziehen, sind abzuweisen, wenn sie lediglich mit der VfGH- Entscheidung begründet werden. Anders ist es, wenn hierfür eine sachliche Begründung (z.B. niedrigeres Einkommen) vorliegt.

Klarstellung des Zuflusszeitpunktes für Gutschriften auf einem Bankkonto

Bisher gab es unterschiedliche Ansichten über den Zuflußzeitpunkt bei Gutschriften auf einem Bankkonto. Zur Wahl standen die Wertstellung oder das Datum des Kontoauszuges. Von Bedeutung ist dies insbesonders für die Ertragsbesteuerung bei Gutschriften um die Jahreswende (z.B. Kontoauszug vom 28.12. und Wertstellung 04.01.) und für die Umsatzsteuer bei Ist- Versteuerung zum Monatswechsel.Der Fiskus stand bisher auf dem Standpunkt, dass die Wertstellung maßgeblich sei für den Zuflußzeitpunkt.Der Berufungssenat der FLD für Vorarlberg 16.07.2002 Zl, Rz 1602/1-V 6/02 hat sich für das Buchungsdatum entschieden und zwar mit der Begründung, dass die Wertstellung nur für die Zinsenberechnung von Bedeutung sei. Der Bankkunde kann bereits ab dem Buchungstag über den Betrag verfügen, da der Kontostand keinen Habenstand aufweist.

Ambulanzgebühr - Verfassungswidrig? Steuerliche Qualifikation

Der Verfassungsgerichtshof hat wegen Unsachlichkeit der Ausnahmebestimmungen gemäß § 135 a ASVG mit dem die Ambulanzgebühr eingeführt worden ist, am 29. Juni 2002 verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und ein Verfahren eingeleitet. Hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation steht das BMF auf dem Standpunkt, dass die bezahlte Ambulanzgebühr zu den Kosten der privaten Lebensführung (Krankheitskosten) zählt und allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Ob unter Berufung auf die verfassungsrechtlichen Bedenken die Ambulanzgebühr überhaupt bezahlt werden soll, ist eine Frage der persönlichen Entscheidung.

Versicherungspflicht eines Arztes infolge Beschäftigung bei einem Standeskollegen

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unterliegt der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wenn die Voraussetzungen persönlicher Abhängigkeit vorliegen. Die Sozialversicherungspflicht wird von der Gesetzwidrigkeit eines Dienstverhältnisses aus standesrechtlichen Gründen laut Ärztegesetz nicht berührt. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind gegeben, wenn der beschäftigte Kollege an fixe Arbeitszeiten gebunden ist, ihm ein konkreter Tätigkeitsbereich übertragen worden ist und er diese Arbeitsleistungen nicht durch Dritte vornehmen lassen kann (VwGH E. 21. November 2001, 97/08/0189). Dieses Erkenntnis nimmt auf die steuerliche Qualifikation keinen Bezug. Es ist allerdings anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Abhängigkeit gegeben sind, dass es sich auch im steuerlichen Sinn um ein echtes Dienstverhältnis handelt.

Zusätzliche Angaben in Rechnungen nach österreichischem Umsatzsteuerrecht - Verwirrung durch Information deutscher Unternehmen

In der Klienten-Info August 2002 wurde auf die Erweiterung des Kataloges der Rechnungsangaben gemäß § 11 UStG ab 2003 hingewiesen.Auf Anfrage aus dem Leserkreis, in welchen Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzuführen ist, ist festzuhalten:Gemäß Artikel 28 Binnenmarktregelung (UStG 1994) ist die UID in Rechnungen anzuführen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe betreffen. Auf Inlands- oder Drittlandsrechnungen ist die UID-Nummer daher nicht anzuführen.In diesem Zusammenhang sei auf einen zusätzlichen Formalismus in Deutschland hingewiesen. Ab 01.07.2002 ist nämlich in jeder Rechnung die "allgemeine Steuernummer" anzuführen. Bei Abrechnung durch Gutschriften ist die Steuernummer des Leistenden (Gutschriftsempfängers) anzugeben.Verwirrung haben Informationen deutscher Unternehmen an ihre österreichischen Geschäftspartner gestiftet, wonach die österreichischen Geschäftspartner ihre österreichische Steuernummer hätten bekannt geben sollen. Das deutsche Bundesministerium hat aber bereits am 28.06.2002 klargestellt, dass in den Rechnungen nur die von einem deutschen Finanzamt erteilte Steuernummer in der Rechnung anzugeben ist. Für österreichische Unternehmer haben diese Bestimmungen nur insofern Bedeutung, als sie umsatzsteuerlich in Deutschland registriert sind. Die Angabe der deutschen Steuernummer ist nur in jenen Rechnungen erforderlich, die sich auf Umsätze beziehen, die unter der deutschen Steuernummer abgewickelt werden.

Maßnahmen gegen Zahlungsverzug und steuerliche Qualifikation der Verzugszinsen sowie deren Erhöhung ab 1. August 2002

Bei der Verlustquellenforschung kommt der Dauer der Außenstände entscheidende Bedeutung zu. Nicht nur, dass die Eintreibungsmaßnahmen wertvolle Arbeitszeit binden, kann damit auch ein erheblicher Zinsenverlust verbunden sein. Bilanzierende zahlen vom Buchgewinn bereits volle Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bevor der Gewinn wirklich realisiert ist. Ein präzises Mahnwesen auf Basis einer offenen Postenbuchhaltung trägt zur Risikominderung bei. Für hartnäckige säumige Zahler verbleiben letztlich nur gerichtliche Eintreibungsmaßnahmen in Form einer Klage oder Mahnklage mit gerichtlichem Zahlungsbefehl. Neuerungen ergeben sich auf Grund der VwGH-Rechtsprechung, wonach Verzugszinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und des Zinsrechtsänderungsgesetzes ab 1. August 2002. Gerichtlicher ZahlungsbefehlBis € 10.000,- (ab 1. Jänner 2003 bis € 30.000,-) ist das gerichtliche Mahnverfahren möglich. Aufgrund einer Mahnklage ergeht vom Bezirksgericht ein Zahlungsbefehl ohne materielle Prüfung des Sachverhaltes. Hiermit wird dem Schuldner aufgetragen den offenen Betrag zu bezahlen oder binnen 14 Tagen Einspruch zu erheben. Erfolgt fristgerecht kein Einspruch, erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Der Gläubiger verfügt dann über einen exekutionsfähigen Titel, ohne dass eine Verhandlung stattfindet oder ein Urteil ergeht, gegen welches Berufung erhoben werden könnte.Wird allerdings fristgerecht Einspruch erhoben, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es beginnt die mündliche Streitverhandlung. Zu beachten ist, dass die 14-tägige Einspruchsfrist mit der Hinterlegung beginnt und nicht mit der Abholung, was in der Urlaubszeit für den Schuldner fatale Folgen haben kann, wenn ihm der Beweis für eine Abwesenheit nicht gelingt. Der Schuldner wird sich einen Einspruch aber sehr wohl zu überlegen haben, insbesondere wenn der Anspruch zu Recht besteht, da damit unweigerlich erhöhte Verfahrenskosten verbunden sind. Erfahrungsgemäß erwachsen mehr als 90 % der vom Gericht erlassenen Zahlungsbefehle in Rechtskraft.MahnphaseIn dieser, dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Phase, können Mahnspesen und Verzugszinsen verrechnet werden. Sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. bei Geschäftsabschluss die Höhe der Verzugszinsen nicht ausdrücklich vereinbart, können nach ABGB Privatkunden gegenüber höchstens 4 %, nach HGB unter Kaufleuten bisher höchstens 5 % verrechnet werden, es sei denn, es gelingt der Nachweis, dass für die Kreditinanspruchnahme bei der Bank im konkreten Fall ein höherer Zinssatz zu entrichten ist (Schadenersatzsanspruch).EU-einheitliche Regelung zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geldverkehr durch Zinsrechts-ÄnderungsgesetzAuf Grund der RL vom 29. Juni 2000, 2000/35 EG sind bis 1. August 2002 die darin enthaltenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie ist auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt, gilt aber auch für Freiberufler. Sind weder Zahlungstermin noch Zahlungsfrist vertraglich festgelegt, so sind die Zinsen ab dem 30. Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Leistung zu bezahlen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den von der Europäischen Zentralbank festgelegten Richtsätzen. In Österreich traten die Änderungen mit dem ZinsRÄG am 1. August 2002 in Kraft. Anstelle des handelsrechtlichen Zinssatzes von 5 % tritt nun der Zinssatz von derzeit 10,75 % p.a. (jeweils 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der zur Zeit 2,75 % p.a. beträgt). Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zahlungsverkehr zwischen Geschäftsleuten zu beschleunigen. Keine Änderung tritt ein bei Verbrauchergeschäften, bei Zahlungen im Scheck- und Wechselrecht und bei Versicherungsgeschäften. Am allgemeinen gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. ändert sich nichts. Zinseszinsen sind bei ausdrücklicher Vereinbarung oder wenn fällige Zinsen eingeklagt werden in der Höhe von 4 % p.a. - sofern nichts anderes vereinbart ist - zu bezahlen. Dies auch dann, wenn die gesetzlichen Zinsen höher sind. Mahn- und Inkassokosten sind als Nebenforderungen geltend zu machen. Ersatzfähig sind die notwendigen Kosten in angemessener Höhe.Steuerliche Qualifikation- Im betrieblichen Bereich Verzugszinsen stellen seit dem EU-Beitritt laut AÖF 253/1995 nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz dar. Gleiches gilt laut AÖF 118/1997 - ebenfalls seit 1995 - für verrechnete Mahnspesen, sowohl hinsichtlich der Kostenerstattung im gerichtlichen Mahnverfahren als auch für die vom Unternehmer selbst verrechneten Mahngebühren (Rz 21 UStR 2000). Ertragssteuerlich wirken sich die verrechneten Verzugszinsen und Mahnspesen aber gewinnerhöhend aus.- Im außerbetrieblichen Bereich Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2002, 96/14/0087, kommt es zu einem Paradigmenwechsel in der einkommensteuerlichen Beurteilung von Verzugszinsen. Obwohl im zivilrechtlichen und umsatzsteuerlichen Sinne Verzugszinsen Schadenersatz darstellen, handelt es sich aufgrund der neuen Rechtsprechung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht endbesteuert sind. Da gemäß § 39 Abs. 1 EStG für Überschüsse aus Kapitalvermögen eine Freigrenze von lediglich € 22,- p.a. (S 300,-) vorgesehen ist, und die neue Rechtsauslegung rückwirkend für 5 Jahre (Verjährungszeitraum) anzuwenden ist, entsteht für Personen, welche in diesem Zeitraum Verzugszinsen über der erwähnten Freigrenze im Privatvermögen bezogen haben, die Gefahr der finanzstrafrechtlichen Verfolgung, welche nur mittels Selbstanzeige abgewendet werden kann. Davon sind auch Personen betroffen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, weil diese nicht damit rechnen beim Zufluss von Verzugszinsen in die Einkommensteuerpflicht zu fallen. Infolge Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Außerkraftsetzung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, wird - bei Nachzahlung der Pension samt Verzugszinsen und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 41 EStG (Überschreitung des Veranlagungsfreibetrages von € 730,- p.a.) - der Empfänger eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Finanzamt erstatteten Gutschriftszinsen - obwohl auch diese nicht KEST-pflichtig sind - gemäß Rz 6173a EStR 2000 nicht einkommensteuerpflichtig sind. Verzugszinsen aus arbeitsrechtlichen Forderungen stellen Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind daher lohnsteuerpflichtig. Auch für diese gilt hinsichtlich der Höhe die oben angeführte Regelung (derzeit also 10,75 %). Beruht die verzögerte Zahlung des Arbeitgebers aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, fallen nur die gesetzlichen Zinsen (4 %) an.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 März ’02 103,9 109,3 143,0 222,2 390,0 497,0 April ’02 104,3 109,7 143,5 223,1 391,5 498,9 Mai ’02 104,6 110,0 143,9 223,7 392,7 500,3 Juni ’02 104,7 110,1 144,1 224,0 393,0 500,8 Juli ’02 104,6* 110,0* 143,9* 223,7* 392,7* 500,3* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Einheitliche steuerliche Behandlung von Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht

Die in der Klienteninfo 4/2002 kritisierte unterschiedliche Behandlung der genannten Kraftfahrzeuge wurde mit Verordnung BGBL II 2002/193 und BMF-Erlass vom 15. Mai 2002 rückwirkend ab 8. Jänner 2002 (Datum des EuGH-Urteils betreffend Vorsteuerabzug) beseitigt. Entscheidend für die Anwendung des neuen Rechtes ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. der Beginn des Leasingvertrages. Je nachdem ob dieser Zeitpunkt vor oder nach dem 8. Jänner 2002 liegt, ergeben sich folgende unterschiedliche steuerliche Auswirkungen:Nach dem 8. Jänner 2002- Umsatzsteuer: Die Vorsteuer ist in voller Höhe abzugsfähig.- Einkommensteuer: Nicht anzuwenden sind: 8-jährige Afa-Nutzungsdauer, Luxustangente sowie Aktivposten bei Leasing.Vor dem 8. Jänner 2002- Umsatzsteuer: Der Vorsteuerabzug kann nur für alle nicht rechtskräftigen Fälle in Anspruch genommen werden. - Einkommensteuer: Es gelten nach wie vor die Einschränkungen der Verordnung BGBL 1996/273 und zwar: 8 Jahre Nutzungsdauer, Luxustangente sowie Aktivposten bei Leasing.