November 2002

Aktuelles zum betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz - Abfertigung Neu

Beginn der Beitragspflicht ::Grundsatz § 46 BMVG stellt den zeitlichen Geltungsbereich auf den vertraglich vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Demnach ist weder der Tag des Vertragsabschlusses noch der tatsächliche Arbeitsbeginn maßgeblich. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ab 1. Jänner 2003 hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes inklusive Sonderzahlungen an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Der 1. Monat ist beitragsfrei. Unabhängig von der Lage des Beginnes des Arbeitsverhältnisses im Kalendermonat beginnt ab dem 2. Monat die Beitragspflicht. ::Grundregel Das seit 1. Juli 2002 geltende Gesetz ist auf Arbeitsverhält-nisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 20. Jänner 2003 Beginn der Beitragspflicht ab Februar 2003 1. Beitragszahlung am 15. März 2003 mit 3 Tagen Respirofrist::Sonderregeln Bei Übertritt in das neue Abfertigungssystem oder bei der Fortsetzung unterbrochener Arbeitsverhältnisse gilt folgendes: – Übertrittsvereinbarung Wird für zum 31. Dezember 2002 bestehende Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2003 beginnend ab einem bestimmten Stichtag das neue Abfertigungssystem vereinbart, beginnt zu diesem Stichtag die laufende Beitragspflicht. Wird auch die Altanwartschaft an die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen, ist zusätzlich der vereinbarte Übertragungsbetrag (siehe unten) zu entrichten. – Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen Die Beitragspflicht beginnt gemäß § 6 BMVG bereits am 1.Tag eines Arbeitsverhältnisses, wenn dieses innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneuert abgeschlossen worden ist. Werden Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31. Dezember 2002 bestanden haben, aber unterbrochen worden sind, mit abfertigungsrechtlicher Vordienstzeitenanrechnung nach dem 31. Dezember 2002 fortgesetzt, gelten die alten Abfertigungsregeln weiter, es sei denn, es wird eine Übertrittsvereinbarung abgeschlossen. Gleiches gilt bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern, bei dem allerdings die Vordienstzeitenanrechnung unerheblich ist (§ 46 Abs. 3 BMVG).Auswahl der MV-Kasse ::In Betrieben mit Betriebsrat wird die MV-Kasse durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt. Für nicht durch einen Betriebsrat vertretenen Dienstnehmer, wählt der Arbeitgeber die MV-Kasse aus und hat mit seinen Dienstnehmern – nach dem in § 10 Abs. 2 BMVG geregelten Verfahren – das Einvernehmen herzustellen. ::Sorgfältige Prüfung der Auswahl Vor der Wahl einer bestimmten MV-Kasse sollten entsprechende Informationen eingeholt und – zwecks Vermeidung von Haftungen – die Vorgangsweise der Auswahl dokumentiert werden. Vor einer vorzeitigen Festlegung z.B. durch Vorverträge, vor Bekanntwerden der Konditionen wird gewarnt. Gelingt es nicht, bis zum 1. Fälligkeitstag der Beiträge die richtige MV-Kasse zu finden, ist das kein Drama, da die an die Gebietskrankenkasse entrichteten Beiträge dort zwischengeparkt werden. Das gesetzlich geregelte Auswahlverfahren sollte exakt eingehalten werden. Am 10. September 2002 wurden an folgende MV-Kassen die Konzessionen erteilt:– APK Mitarbeitervorsorgekasse AG (Allgemeine Pensionskasse) – Bawag-Allianz Mitarbeitervorsorgekasse AG – Bonus Mitarbeitervorsorgekassen AG (Generali und Zürich Kosmos) – Niederösterreichische Vorsorgekassen AG (NÖ Hypo und Niederösterreichische Versicherung) – ÖVK Vorsorgekasse AG (RZB, Uniqa, Öpag-Pensionskasse) – VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG (Vereinigte Pensionskassen, BVP, BA-CA, Erste Bank, Wiener Städtische) – Victoria Volksbanken Mitarbeitervorsorgekasse AG::Auswahlkriterien – Kapitalgarantie gemäß § 24 (1) BMVG Diese ist verpflichtend und umfasst den Mindestanspruch auf alle zugeflossenen Beiträge (laufende und übertragene Kapitalien aus Übertritten und von anderen MV-Kassen). – Zinsgarantie gemäß § 24 (2) BMVG Über die Kapitalgarantie hinaus kann auch eine Zinsgarantie gewährt werden, die für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein muss und nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden darf. Die seinerzeitige Modellrechnung mit einem Veranlagungsertrag von 6 % p.a. ist auf Grund der derzeitigen Flaute zu einem Mythos geworden. Selbst bei einer 4 %igen Verzinsung p.a. rechnet man damit, dass – nach Berücksichtigung der Verwaltungskosten – frühestens nach 3 Jahren der Veranlagungsertrag plus minus null betragen wird. – Veranlagung der Mittel Gemäß § 29 BMVG hat die MV-Kasse Veranlagungsbestimmungen aufzustellen (Auswahl der Wertpapiere, liquide Mittel, Verwaltungskosten, etc.).Vereinbarung über den Übertragungsbetrag § 47 Abs. 3 BMVG Bis Ende 2012 kann in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Übertragung der gesamten Abfertigungsanwartschaft auf die MV-Kasse erfolgen. Für eine Teiloption (Einfrieren der bestehenden Anwartschaften und laufende Beitragsleistungen in der Zukunft) besteht keine Befristung. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat längstens binnen fünf Jahren in jährlich gleichen Beträgen zusätzlich 6 % Zinsen zu erfolgen. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ist wesentlich vom Alter und der Betriebszugehörigkeit bestimmt. Eine bereits bestehende betriebliche MV-Kasse bietet z.B. die Einzahlung von 20 % bis 95 % der bestehenden Abfertigungs-ansprüche an. Das Risiko der Beendigung des Dienstverhält-nisses (nach altem Recht) mit abfertigungsmindernder oder – vernichtender – Wirkung berücksichtigt das Steuerrecht mit 50 % (bzw. 60 % bei über 50-Jährigen) der fiktiven Abfertigungsansprüche. Ein erheblich nach unten abweichender Übertragungsbetrag ist allerdings sittenwidrig und insofern nichtig, wenn die Abweichung nicht sachlich gerechtfertigt ist. Seitens des KSV wird bei einem Totalumstieg empfohlen, nur 50% der bisher erworbenen fiktiven Ansprüche zu übertragen. Für die Berechnung des Übertragungsbetrages bieten sich folgende Methoden an:– Fiktiver Abfertigungsanspruch abzüglich Fluktuations-bzw. Selbstkündigungsabschlag. – Abfertigungsrückstellung berechnet nach Steuerrecht, Handelsrecht oder nach der finanzmathematischen Methode. Als Kriterien für die Berechnung im Einzelfall kommen in Betracht: Alter und Geschlecht des Arbeitnehmers, Vergleich mit gleichgestellten Arbeitnehmern im Betrieb, Gehaltsvalorisierung, Selbstkündigungswahrscheinlichkeit, Stellenabbauplan im Unternehmen etc.Steuerliche Vorzieheffekte betreffend Abfertigungsrückstellung Am 19. September 2002 hat der Nationalrat in seiner letzten Sitzung die bisher noch gar nicht wirksam gewordenen Bestimmungen des § 124 b Z. 67 und 68 EStG bereits wieder geändert wie folgt: :: Bestehende Abfertigungsrückstellungen können wahlweise steuerneutral bereits im Jahre 2002 (bisher nur 2003 möglich) oder verteilt auf die Jahre 2002 und 2003 aufgelöst werden. :: Die Zeiträume, in denen der Rückstellungssatz von 50 % auf 47,5 % bzw. 45 % abgesenkt wird, werden um 1 Jahr vorgezogen. Die neuen Sätze gelten bereits im Jahre 2002 (47,45 %) und 2003 (45 %), wenn die Auflösung der Abfertigungsrückstellung nicht im Jahre 2002 erfolgt.

Kurz-Infos

Rechtsmittel gegen Vollbesteuerung ausländischer KapitalerträgeDie Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland hat in einer Berufungsentscheidung die Vollbesteuerung ausländischer Kapitalerträge als gemeinschaftswidrig anerkannt und der Berufung stattgegeben. Die VwGH-Entscheidung über die eingebrachte Präsidentenbeschwerde bleibt abzuwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der VwGH die Gemeinschaftswidrigkeit der derzeitigen Vollbesteuerung bestätigen. Es sollten daher gegen derartige Bescheide Rechtsmittel eingebracht bzw. laufende Rechtsmittel weitergeführt werden. Steuerliche Qualifikation von fremd finanzierten RentenversicherungenVerträge dieser Art, die nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen worden sind, gelten laut Erlass BMF vom 10. August 2001 als Beteiligung, bei der die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Verluste aus derartigen Beteiligungen können daher nur mit späteren Gewinnen ausgeglichen werden.Umsatzsteueridentifikationsnummer als Bestandteil von InlandsrechnungenAufgrund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 ist die UID-Nr. auch auf Inlandsrechnungen anzuführen und zwar: Ab 1. Oktober 2002 auf Rechnungen des Subunternehmers an den Generalunternehmer in der Bauwirtschaft, wobei der Generalunternehmer Schuldner der Umsatzsteuer wird. Anzuführen ist die UID-Nr. des Leistungsempfängers, wobei in der Rechnung aber keine Umsatzsteuer auszuweisen und auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen ist. Ab 1. Jänner 2003 auf allen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Anzuführen ist die UID-Nr. des Leistungserbringers. Die Zuteilung der UID-Nummern erfolgt automatisch durch das Finanzamt noch in diesem Jahr. Nähere Ausführungen hierzu folgen in der Klienten-Info Dezember 2002.

Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt

Der VwGH stellt im E. 19. Juni 2002, 2001/15/0053 in Abweichung von den Umsatzsteuerrichtlinien Tz 950 folgende Kriterien für die Abgrenzung der Tätigkeit eines Arztes von einer Krankenanstalt (z.B. Ambulatorium) auf: ::Für die ärztliche Tätigkeit ist die Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber den Patienten nach dem Ärztegesetz maßgeblich. ::Krankenanstalten setzen eine organisatorische Einrichtung nach dem Krankenanstaltengesetz voraus. Infolge Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, müssen mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Der Behandlungsvertrag wird nicht nur mit dem Arzt, sondern auch mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen. Weiters ist entscheidend, dass die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen besteht. Stand bisher – nach den Umsatzsteuerrichtlinien – eher eine pragmatische Lösung der Abgrenzung im Vordergrund (Zurechnung nach Überwiegen der betreffenden Tätigkeit) so löst der VwGH das Zurechnungsproblem rein auf Basis der Gesetzeslage (Ärztegesetz bzw. Krankenanstaltengesetz).Steuerliche Folgen der Unterscheidung::Einkommensteuer Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind gemäß § 22 Z. 1 b EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Einkünfte aus Krankenanstalten dagegen gemäß § 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Zurechnung zu unterschiedlichen Einkunftsarten hat eine getrennte Gewinnermittlung zur Folge: – Bilanzierungspflicht für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Krankenanstalt) bei Überschreitung der Buchführungsgrenzen gemäß § 125 BAO (Jahresumsatz bis 2001 über S 5 Mio., ab 2002 über € 400.000,–). Die Buchführungs- (Bilanzierungspflicht) beginnt dann, wenn diese Umsatzgrenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten worden sind. – Einnahmen-Ausgabenrechnung für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. ::Umsatzsteuer Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit, soweit sie die Heilbehandlung betreffen, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit (daher kein Vorsteuerabzug). Die Erlöse aus einer Krankenanstalt unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 15 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, wobei der Vorsteuerabzug zusteht. ::Betriebsprüfungsrisiko Im Falle einer Umqualifikation von Einkünften bestehen folgende Risken: Wenn bisher keine Trennung der Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt erfolgte, und die Erlöse aus der Krankenanstalt mit 10 % versteuert worden sind, während die Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit waren, ist mit folgenden Konsequenzen zu rechnen: Sofern die Kriterien einer Krankenanstalt vorliegen und die Buchführungsgrenzen überschritten sind, besteht ein Verstoß gegen die Buchführungsbestimmungen. Liegen dagegen die Kriterien für eine Krankenanstalt nicht vor, sind die Erlöse unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hätte den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge, während die Umsatzsteuerpflicht Kraft Rechnungslegung bestehen bleibt. Wurde für die Erlöse der Krankenanstalt aber die Ustbefreiung zu unrecht in Anspruch genommen, kommt es zur Nachbelastung mit der 10 %igen Umsatzsteuer, während die Vorsteuern, sofern nicht genau ermittelbar, geschätzt werden können. ::Sozialversicherung Handelt es sich um eine gewerblich zugelassene Krankenanstalt, unterliegt die Person des „Rechtsträgers“ (verantwortlicher ärztlicher Leiter) gem. § 2(1)71 GSVG – als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft – der Vollversicherungspflicht. Abschließend sei vermerkt, dass seitens des BMF zu dieser neuen Rechtsprechung noch keine Stellungnahme existiert. Die Auswirkung auf die Verwaltungsübung ist daher noch nicht absehbar. 

Steuerliche Maßnahmen im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes - aktualisiert

Im folgenden ist die diesbezügliche Information des BMF kurz zusammengefasst: :: Geld- oder Sachspenden, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) erbracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG) :: Spenden von Privaten sind weiterhin steuerlich leider nicht absetzbar. :: Für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Sonderregelung für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (12 % vorzeitige Abschreibung bei der Herstellung von Gebäuden, 20 % bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. § 10 c EStG) :: An Stelle einer vorzeitigen Abschreibung im Sinne des § 10 c EStG können befristete Sonderprämien für die Ersatzbeschaffung von abnutzbarem Anlagevermögen, die im direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden stehen, geltend gemacht werden. Die Sonderprämie beträgt für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden 5 % der Aufwendungen und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter 10 % der Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderprämien in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden müssen. :: Fristverlängerung: Die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte vorzeitige Abschreibung für die Gebäudeherstellung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Anmerkung: Subventionen und Spenden reduzieren die Anschaffungs- und Herstellungskosten von denen die Abschreibungen zu berechnen sind. :: Außergewöhnliche Belastung Die Kosten der Beseitigung katastrophenbedingter Vermögensschäden können ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden. Eigene Arbeitsleistungen sind aber nicht zu berücksichtigen. – Kostenarten Beseitigung der Katastrophenfolgen Sämtliche Kosten sind im bezahlten Ausmaß voll absetzbar. Darunter fallen insbesondere die Reinigung, Trockenlegung etc. gleichgültig, ob es die Erstwohnung, eine Zweitwohnung oder ein Luxusgut (z.B. Sauna) betrifft. Reparaturkosten Nur die Kosten für Reparaturen von Gegenständen, die für die übliche Lebensführung benötigt werden, können geltend gemacht werden (nicht z.B. für ein Schwimmbad). Ersatzbeschaffung Nur soweit die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden fallen darunter (nicht z.B. Sportgeräte). – Kostenausmaß Während die Kosten der Beseitigung von Schäden (Sanierung) sowie die Reparatur lebensnotwendiger Gegenstände voll absetzbar sind, gibt es bestimmte Obergrenzen für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen und zwar: Für die Anschaffung bzw. Herstellung lebensnotwendiger Gegenstände gilt der „Neupreis“. Für PKW ist der „Anschaffungs – Zeitwert“ mit € 34.000,– begrenzt. Ersatzbeschaffungskosten können allerdings nur für den Hauptwohnsitz abgesetzt werden. In voller Höhe absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für notwendigen Hausrat. Handgeknüpfte Teppiche allerdings nur bis maximal € 730,– pro m2, Antiquitäten bis maximal € 7.300,– und Bekleidung bis maximal € 2.000,–pro im Haushalt lebender Person. Von der Schadenssumme sind abzuziehen: Die Versicherungsleistungen, die steuerfreien Subventionen und Spenden sowie die Erlöse aus dem Verkauf der ersatzbeschafften Gegenstände. Können die Aufwendungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden, stellen die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen außergewöhnliche Belastung dar. – Form der Geltendmachung Dem Finanzamt sind die kommissionelle Niederschrift über die Schadenserhebung sowie die Rechnungen vorzulegen. :: Fristverlängerung: Anträge und Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§ 45 Abs. 5 EStG) :: Arbeitnehmer können einen gesonderten Freibetrag gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden vorliegen. Auch hier gilt: Die katastrophenbedingten nachgeschafften Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Dieser Antrag ist losgelöst von einer herkömmlichen Arbeitnehmerveranlagung zu betrachten und muss spätestens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen. :: Das Altlastensanierungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Deponierungen von Abfällen (Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophe gebracht werden können, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (§ 3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz) :: Sonstige steuerliche Maßnahmen (BAO § 206): Die Bundesabgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass Spenden in Katastrophenfällen von der Schenkungssteuer befreit werden können. Weiters müssen für die Ersatzausstellung von Schriften (z.B. Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebühren entrichtet werden. Im Zuge der Hochwasserkatastrophe wurde von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch gemacht. :: Steuerliche Qualifikation beim Spendenempfänger Unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson, ein Unternehmen oder einen Arbeitnehmer eines Unternehmens handelt liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor. Geld oder Sachzuwendungen an katastrophengeschädigte Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sind von allen Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) befreit.