Juli 2006

Kurz-Info: Sicherheitstüren als Sonderausgaben

Ausgaben für die Anschaffung von Sicherheitstüren können unter dem Titel "Wohnraumsanierung" als "Topf-Sonderausgaben" mit den entsprechenden Abzugsbeschränkungen geltend gemacht werden. Förderungen (z.B. in Wien 20% maximal aber € 400,- bei einflügeligen Türen bzw maximal € 800,- bei zweiflügeligen Türen; in NÖ 30% maximal aber € 1.000,-) kürzen den als Sonderausgaben absetzbaren Betrag. Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie in Wien bei der MA 50, Tel: 4000-74 860 bzw. bei entsprechenden Fachgeschäften. Steuer-Tipp: Es kann sinnvoll sein, wenn der weniger verdienende Ehepartner und/oder derjenige, der keine anderen Sonderausgaben hat, die Kosten für die Sicherheitstür trägt.

Kurz-Info: Rechtswirksame Anbringen an das Finanzamt

Anbringen (Erklärungen, Anträge, Vorhaltsbeantwortungen) mittels E-Mail oder telefonisch sind vom Finanzamt mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Rechtswirksam sind sie nur per Schriftsatz, Telefax oder FinanzOnline (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126) sowie mündlich gem. § 85 Abs. 3 BAO. Bei telefonischen Anbringen handelt es sich lt. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279 nämlich um kein "mündliches", welches nur zulässig ist, wenn es für die Abwicklung des Verfahrens zweckmäßig ist und die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Praxishinweis: Anregungen auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden gem. § 293 BAO werden i.d.R. vom Finanzamt auch telefonisch entgegen genommen, wenn es sich um Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Versehen handelt, da diese auch von Amts wegen zu korrigieren sind.

Kurz-Info: Zwang zum Rückerstattungsverfahren der Abzugsteuer gelockert

Das BMF hat die in der DBA-EntlastungsVO (Hinweis auf Klienten-Info November 2005) vorgesehene strenge Entlastungssperre für Arbeitskräftegestellungsvergütungen an Ausländer mit VO BGBl. II Nr. 44/2006 gelockert. Demnach können derartige Vergütungen von dem in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehenen 20%igen Steuerabzug an der Quelle entlastet werden. Voraussetzung ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsunternehmer für die überlassenen Arbeitskräfte die gesetzlichen Pflichten erfüllt, welche für die Lohnsteuerabfuhr bestehen. Für die Befreiung ist über Antrag das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Befreiungsschein ausstellt.

Kurz-Info: Ferienjob und Beihilfenerhalt

Wieviel verdient werden darf, ohne folgende Beihilfen zu verlieren: :: Familienbeihilfe Kinder unter 18 Jahren: Sie können in unbeschränkter Höhe dazuverdienen. Kinder über 18 Jahren: Übersteigt ihr Einkommen pro Jahr € 8.725,- (inkl. 13. und 14. Bezug € 10.835,-) geht die Beihilfe verloren, gleichgültig ob es in einem oder mehreren Monaten erzielt worden ist. :: Studierende Eltern Studienbeihilfe: Die jährliche Einkommensgrenze beträgt € 5.814,-, bei ausschließlich nicht selbständiger Tätigkeit € 7.195,- und erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um € 2.762,- bis € 4.216,- je nach Alter des Kindes. Kinderbetreuungsgeld: Wird die Zuverdienstgrenze von € 14.600,- p.a. von einem Elternteil überstiegen, entfällt es, wenn die Toleranzgrenze von 15% überschritten wird.

Neue Verordnung zur Nachsicht von Steuern

Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Unbilligkeit" wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert: Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchstgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt hat und durch Änderungen der selben ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Er wird vor Nachforderungen geschützt, die wegen rückwirkenden Verböserungen bei der Auslegung von Steuergesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung entstehen. Die neue Verordnung ist eine Ersatzregelung für den vom VfGH im Dezember 2004 aufgehobenen § 117 BAO, der bis zu seiner Aufhebung einen ähnlichen Schutz geboten hat. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre (Vermögensveräußerung oder -verschleuderung). Bei Antrag auf Nachsicht ist dem Finanzamt die persönliche Situation und die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß darzulegen. Eine Nachsicht kann jedoch nur für einen Teil der Abgaben gewährt werden. Auch die bisherige Steuermoral spielt eine Rolle. Bei hinterzogenen Abgaben werden Nachsichtansuchen erfahrungsgemäß kaum positiv erledigt. Stellt sich heraus, dass Angaben des Steuerpflichtigen, die zur Erteilung der (Teil-)Nachsicht geführt haben, unrichtig waren, kann diese widerrufen werden. Auch für bereits entrichtete Abgaben kann unter den geschilderten Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31. Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 gestrichen, wodurch Anträge daher zeitlich unbeschränkt eingebracht werden können.

Änderungen im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt

:: Verwaltungsübung - Einweisung der Vorauszahlungen Alt Enthält ein Überweisungsbeleg für selbst zu berechnende Abgaben (USt, Lohnabgaben) keinen Verwendungszweck, erfolgt die Verbuchung auf dem Finanzamtskonto auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder vermindert einen Rückstand. In der Folge kommt es aber wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages, weil das Finanzamt mangels Verrechnungsweisung ja die Belastung dieser Abgaben nicht verbuchen konnte. Der VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165 hat diese Rechtsfolge auch bei Telebanking (ELBA) bestätigt. Er stellt fest, dass die Übermittlung eines im Wege des ELBA erstellten Beleges auf Gefahr des Absenders erfolgt und für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender die Beweislast trifft, was auch weiterhin in Geltung bleibt. Vorauszahlungen (E u. K) wurden bisher auf dem Finanzamtskonto etwa ein Monat vor Fälligkeit belastet und entweder als Rückstand ausgewiesen oder minderten vorzeitig ein bestehendes Guthaben. :: Verwaltungsübung ab 15. Februar 2006 - Einweisung der Vorauszahlungen Neu Ab dem 1. Quartal 2006 hat das Finanzamt für die Verrechnung der Steuervorauszahlungen ein neues Verfahren eingeführt. Diese werden erst nach ihrer Fälligkeit auf dem Finanzamtskonto eingebucht. Bei termingerechter Zahlung ohne Verrechnungsweisung entsteht aber entweder ein Guthabensaldo oder die Verminderung eines bestehenden Rückstandssaldos. Es gilt nämlich nach wie vor der Grundsatz, dass ein Zahlungseingang immer zuerst die ältere Schuld tilgt. Dadurch kann es bei Einbuchung der Vorauszahlung infolge fehlender Deckung mangels Verrechnungsweisung zu Säumnisfolgen kommen. Um das zu vermeiden, ist es erforderlich auch für Vorauszahlungen eine Verrechnungsweisung unter Angabe von Steuernummer, Zeitraum, Abgabenart und Betrag bekannt zu geben (z.B.: E 07-09/06). Bei "Finanzamtszahlung" mittels Elektronik- / Internetbanking ist zusätzlich zur o.a. Verrechnungsweisung der Steuernummer noch die zweistellige Finanzamtsnummer voranzustellen. Die Saldierung der geleisteten Vorauszahlung erfolgt durch die nachfolgende Belastung, sodass ein bestehendes Guthaben (z.B. aus einer Steuerveranlagung) nicht tangiert bzw. nicht vorzeitig verbraucht wird. Dieses steht somit länger für die Verrechnung mit Selbstbemessungsabgaben, für Umbuchungen oder Überrechnungen zur Verfügung oder kann gem. § 239 BAO auch auf Antrag rückgezahlt werden. Auf der Benachrichtigung des Finanzamtes betreffend die zu leistende Vorauszahlung sind der aktuelle Kontostand ausgewiesen, sowie die Termine und die Höhe der jährlichen Quartalszahlungen, wobei die fett gedruckte, die jeweils fällige Zahlung signalisiert. Am besten ist es, den vorgedruckten P.S.K.-Erlagschein zu verwenden, da dieser alle erforderlichen Merkmale für die Verrechnungsweisung enthält. Bei Telebanking ist - wie oben erwähnt - darauf zu achten, dass alle Verrechnungsweisungsdaten dem Finanzamt (einschließlich Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Was den unregelmäßigen Versand der Buchungsmitteilungen betrifft - teilt das Finanzamt mit - so erfolgt dieser immer nur dann, wenn sich der Saldo auf dem Abgabenkonto ändert.

Managerversicherung im Zivil-, Straf- und Steuerrecht

In letzter Zeit sind wiederholt Fehlleistungen von Managern bekannt geworden, die aufgrund zivilrechtlicher Haftung für diese existenzbedrohend sein können, weil sie sich auf das gesamte Privatvermögen erstreckt. In bestimmten Fällen besteht laut Rechtsprechung auch ein Durchgriffsrecht auf in Stiftungen geparktes Vermögen. Im Folgenden sei auf die Möglichkeit einer Abfederung dieser Risken und deren steuerliche Auswirkung hingewiesen: :: Schutz vor Vermögensschäden Die "D&O"-Versicherung (Direktors und Officers) beinhaltet einen weltweiten Rechtsschutz samt Übernahme von Entschädigungsleistungen für Leitungsorgane juristischer Personen (Vorstand, Geschäftsführer), Aufsichtsräte, Beiräte, Stiftungsvorstände, leitende Angestellte, Führungsorgane von Genossenschaften und Vereinen. Diese Versicherung kann entweder vom Unternehmen oder vom Manager persönlich abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz tritt auch bei einer Verurteilung ein, mit Ausnahme bei einem vorsätzlichen Vergehen. Damit ist auch leicht oder grob fahrlässiges Handeln gedeckt. Es besteht keine Bindung an Gerichtsurteile, um Ansprüche abzuwehren; auch durch Gutachten abgesicherte Vergleiche sind mit eingeschlossen. Die Versicherung dient beispielsweise zur Haftungsabwehr in folgenden Fällen: Verstöße gegen Gesetz, Satzung und Weisung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung. Verletzung von Sorgfaltspflichten (Rechnungswesen, Treue- und Verschwiegenheitspflichten). Haftungen nach dem ProdukthaftpflichtGes, Umweltvorschriften, WettbewerbsGes, Gewerbeordnung, ArbeitnehmerschutzGes, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht. Zur Frage eines Durchgriffsrechtes auf Stiftungsvermögen sei folgendes vermerkt: Im PSG ist diesbezüglich keine Regelung vorhanden, sodass den Gestaltungsfreiheiten breiter Raum verbleibt. Bei Streitigkeiten kommt demnach der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung zu. Der OGH 2 Ob 295/00x, 23.11.2000 hat in seinem Urteil salopp festgestellt: "Stiften gehen gilt nicht"! So kann sich z.B. ein Unterhaltsverpflichteter nicht durch die Gründung einer Stiftung seiner Verpflichtung entziehen. Zur Frage der Exekutionssicherheit von Stiftungserklärungen sei auf die Entscheidung des OLG Linz 6 R 206/01h verwiesen. Bei einer derartigen Gestaltung darf nicht die Übertragung des (nahezu) gesamten Vermögens des Stifters an die Privatstiftung erfolgen, weil damit die Haftung nach § 1409 ABGB ausgelöst werden könnte. :: Schutz bei schwerer Krankheit Die "Dread Disease-Versicherung" ist üblicherweise ein Zusatz zur Lebensversicherung mit Prämienzuschlag. Versicherungsgegenstand ist schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Die konkreten Anlassfälle werden üblicherweise bei Vertragsabschluss definiert. Dazu zählen insbesondere: Herzinfarkt, Krebs, Schlaganfall, Organtransplantation, Multiple Sklerose, Lähmung, Blindheit und Verlust von Gliedmaßen. Diese Versicherung ist vor allem interessant für Alleinverdiener, Familienerhalter und jüngere Manager, ohne entsprechende Vermögensreserven. Für diese Versicherung muss der Manager selbst vorsorgen. :: Steuerliche Qualifikation - D&O- als Vermögensschadenversicherung In Rz. 393a LStR 2002 sind die steuerlichen Folgen angeführt, die sich daraus ergeben, wer Versicherungsnehmer und Begünstigter ist, bzw. wer die Prämien zahlt. Zahlt diese der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter, dann sind sie als Betriebsausgaben absetzbar und wirken sich beim Manager nicht aus. Die Auszahlung der Versicherungssumme ist eine Betriebseinnahme. Zahlt der Manager als Versicherungsnehmer die Prämien, sind sie bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Die dem Unternehmen als Begünstigten zufließende Versicherungssumme ist eine Betriebseinnahme. - Dread Disease-Versicherung Da eine Personenversicherung vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um sogenannte (Topf-) Sonderausgaben, für welche die gesetzlichen Betrags- und Absetzbeschränkungen gelten. Bei Managern, die i.d.R. die Einkommensgrenze von € 50.900,- p.a. überschreiten, ist daher kein steuerlicher Vorteil mehr gegeben.

Einlagensicherung bei österreichischen Kreditinstituten - Unter Bedachtnahme auf zivil-, straf- und steuerrechtliche Auswirkungen

Kreditinstitute sind gem. § 93ff BWG verpflichtet, einer Einlagen-Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes (z.B. Banken, Sparkassen, Raika etc.) anzugehören. :: Sicherungsumfang Guthaben auf Gehalts-, Pensions- und sonstigen Girokonten, Festgeldern und Sparbüchern sind pro Kreditinstitut und pro legitimiertem Einleger bis zur Höchstsumme von € 20.000,- bzw. € 18.000,- bei nicht natürlichen Personen (z.B. Firmen, Vereine etc.) gesichert. Aus einer Bankenfusion resultiert ein einziges Kreditinstitut. Tochterbanken gelten aber als eigenständige Kreditinstitute. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken in Österreich ist eine Prüfung zweckmäßig, in welcher Höhe eine Einlagensicherung besteht. Bei legitimierten Gemeinschaftskonten, die im Namen von mehreren Personen eröffnet wurden, sind Mehrfachauszahlungen möglich. :: Problembereich Sparbücher Noch nicht legitimierte alte (anonyme) Sparbücher müssen erst legitimiert werden, um einlagensicher zu sein. Darunter fallen auch jene Sparbücher mit Guthaben unter € 15.000,-, welche auch als Losungswort-Sparbücher weitergeführt werden können. Die Weitergabe eines noch anonymen Sparbuches an andere Personen zwecks Erreichens einer höheren Anlegerentschädigung birgt Risken mit u.U. schwerwiegenden Rechtsfolgen. Nachstehende Alternativen sind denkbar: - Weitergabe zwecks Erreichen einer höheren Einlagensicherung Die Übertragung eines noch nicht identifizierten Sparbuches ist gem. § 31 Abs. 5 BWG seit 30. Juni 2002 verboten und gem. § 99 Z 18 BWG mit Verwaltungsstrafe bis € 20.000,- bedroht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung gegeben ist. Bei Vorlage zum Zwecke der Einlagensicherung muss sich der Inhaber als Eigentümer identifizieren. Das widerspricht aber der internen Vereinbarung und stellt somit eine Scheinhandlung dar, die ja nur zum Zweck der Erhöhung der Einlagensicherung dient. Zivilrechtlich ist dieses Sparbuch aber nunmehr jener Person zuzurechnen, die als Eigentümer identifiziert ist, was z.B. bei einer Erbfolge von Bedeutung ist. Da der zivilrechtliche Eigentumsübergang aber schon zu Lebzeiten erfolgt ist - wenn auch entgegen der Intention der Beteiligten - lag offiziell eine Schenkung vor. Wird schließlich vereinbarungsgemäß das Geld nach Realisierung der Einlagensicherung an den wirtschaftlichen Eigentümer übergeben, ist das angestrebte Ziel erreicht und die Umgehungshandlung vollzogen. Die Beteiligten stehen also vor der Wahl zwischen Schenkung (Meldung an den Fiskus, andernfalls Steuerhinterziehung) oder Versicherungsbetrug! - Weitergabe mit Schenkungsabsicht Ein noch nicht legitimiertes Sparbuch muss vor der Weitergabe legitimiert werden. Die rechtzeitige Weitergabe unter dem Titel der Schenkung - jedenfalls vor der Vorlage zur Einlagensicherung - löst Schenkungsteuer aus, da die Steuerfreiheit nur bis 31. Dezember 2003 gegolten hat. Es handelt sich demnach um eine vorausschauende Vorsichtsmaßnahme, wenn der Verdacht auf Insolvenz der Bank aufkommt. Der Geschenknehmer kann dann das Sparbuch zur Einlagensicherung legal vorlegen. Diese Vorgangsweise kann dann sinnvoll sein, wenn das Sparbuch für eine Vererbung vorgesehen ist (z.B. von den Großeltern an Enkel), um das Guthaben zu retten. Leider fällt Schenkungsteuer an, denn die Endbesteuerung gilt nur für den Erbfall. :: Realisierung der Einlagensicherung Wird über ein Mitglied der Sicherungseinrichtung der Konkurs eröffnet, die Geschäftsaufsicht angeordnet oder eine Zahlungseinstellung verfügt, so hat die Sicherungseinrichtung zu gewährleisten, dass bis zum Höchstbetrag pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von 3 Monaten der Betrag ausbezahlt wird. Härtefälle bei Kleinanlegern auf legitimierten Konten bis € 2.000,- werden zeitlich bevorzugt. Ist ein Strafverfahren anhängig kommt es zur Aussetzung der Auszahlung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. § 93 Abs. 5 BWG enthält einen Katalog von Fällen, die von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind. Dazu zählen u.a.: Einlagen von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen, persönlich haftenden Gesellschaftern und Personen, die mit der Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes betraut sind. Ferner Personen, die wegen Geldwäsche rechtskräftig verurteilt sind und Einlagen von großen Kapitalgesellschaften i.S. des § 221 Abs. 3 HGB. :: Zusammenfassung Von der Einlagensicherung sind legitimierte Bankguthaben bis zum Höchstbetrag pro Bankkunde und pro Kreditinstitut erfasst. Bei Weitergabe eines nicht legitimierten Sparbuches zwecks Vermeidung des Verlustes eines über den Höchstbetrag hinausgehenden Guthabens ist darauf zu achten, dass die o.a. Rechtsfolgen (Verlust des Eigentums, Schenkungsteuer und gegebenenfalls Finanzstrafe bei Nichtanzeige der Schenkung, Verwaltungsstrafe sowie Konflikt mit dem Strafgesetz) tunlichst vermieden werden. Sollte es daher ein Bankangestellter mit dem Rat der Weitergabe des Sparbuches gut meinen, ist zu bedenken, dass gut gemeint, das Gegenteil von gut ist, denn auch er selbst könnte als Mittäter belangt werden. (Hinweis auf Klienten-Info April 2006: Steuerliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern).

Kurz-Info: Aktuelle Zinssätze

Österreich Basiszinssatz Vom 9. März 2003 bis 26. April 2006 1,47% Ab 27. April 2006 1,97%   Finanzamtszinsen: Stundungs- 4,5%, Aussetzungs- u. Anspuchs- Zinsen 2% über Basiszinssatz. Aktuell daher: Stundungszinsen ab 27. April 2006 6,47% Aussetzungs- u. Anspruchszinsen ab 27. April 2006 3,97%   International Europäische Zentralbank, seit 8. Juni 2006 2,75% US Notenbank, seit 10. Mai 2006 5,00%

Kurz-Info: Essenszuschuss mittels Chipkarte

Der "2. LStR-Wartungserlass 2005" vom 14. Dezember 2005 legt erstmalig fest, dass der steuerfreie Essenszuschuss sowohl in Form von Gutscheinen als auch von Chipkarten abgewickelt werden kann, wobei die Zahlung des Arbeitgebers auch im Nachhinein steuerfrei ist, wenn die Voraussetzungen der Rz. 95a und b LStR erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen und somit die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG ist mit dem fachmännischen Einsatz von Chipkarten gewährleistet, welcher von Sodexho Pass Austria GmbH (Tel.: 01/328 60 60-217, Fax DW 200; www.sodexho-pass.at) angeboten wird.