August 2006

Neues bei Vereinsbesteuerung und Statutenanpassung

Mit Wartungserlass 2005 hat das BMF die Vereinsrichtlinien geändert und damit seine Rechtsansicht zur Vereinsbesteuerung aktualisiert. Weiters erfolgte eine Gesetzesänderung betreffend die Kapitalertragsteuerbefreiung. :: Reisekostenersätze für Dienstnehmer Rz 774 VereinsR regelt die Kostenersätze für Funktionäre, welche aber laut AÖF 2004/118 für Dienstnehmer des Vereines in den letzten 2 Jahren nicht anwendbar waren. Mit dem o.a. Wartungserlass vom 2. Jänner 2006 wurde diese Regelung ab 2006 wieder aufgehoben. Damit ist die vom EStG abweichende Reisekostenregelung für in einem Dienstverhältnis stehende Sportprofis sowie Ensemblemitglieder von in Vereinsform geführten Theatern oder Orchestern wieder anwendbar. Die abweichenden Begünstigungen bestehen darin, dass für die Reise weder eine Mindestdauer noch Mindestentfernung erforderlich ist. Durch wiederholte Aufenthalte an ein und demselben Ort wird ferner kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die auf solche Weise "steuerlich begünstigte" Reise beginnt also schon beim Verlassen der Wohnung und der Sportler, der z.B. jeden Tag am gleichen Platz trainiert, befindet sich somit immer auf Reise und kann die folgenden steuerfreien Reisediäten in Anspruch nehmen: Verpflegungskosten bis 4 Stunden von € 13,20 und darüber € 26,40 pro Tag. Für Fahrtkosten, die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50,- bis 4 Stunden und darüber € 3,-. Bei Auslandsreisen sind insgesamt € 36,70 pro Tag (um € 7,30 erhöhte Verpflegungskosten zuzüglich € 3,- Reisekostenausgleich) steuerfrei. Dass dem Dienstnehmer auch der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, wird in der Fachliteratur mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 5 Z 1 EStG begründet. Nächtigungsgelder sind in Rz 774 nicht angeführt. Laut BMF können diese daher nicht steuerfrei abgegolten werden, weil die Abgeltung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Unterhaltskosten) lediglich den Kostenersatz für Fahrtspesen sowie den Verpflegungsmehraufwand betrifft. Den Begriff "Unterhaltskosten" haben die VereinsR unreflektiert aus den RL des Kontrollausschusses für die Verwaltung der Bundes-Sportförderungsmittel übernommen, ohne aber im Steuerrecht wirksam zu werden. In der Regel werden die Nächtigungskosten vom Verein übernommen. Sollten sie aber vom Dienstnehmer selbst getragen werden, handelt es sich um absetzbare Werbungskosten. (Hinweis auf Klienten-Info September 2005 "Unterschiedliche Höhe bei steuerfreien Reisekostenersätzen…" und April 2006 "Der Reisebegriff am Prüfstand vor dem VfGH ..."). Durch die gegenständliche Änderung werden die Unterschiede bei den steuerbegünstigten Reisekostenersätzen sogar bei gleichen Einkunftsarten noch weiter vergrößert. :: Befreiung von der Kapitalertragsteuer Vereine, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, konnten schon bisher die KESt mittels "Befreiungserklärung" vermeiden. Deren Nichtabgabe führte aber zu einem Verlust der Befreiung und konnte nicht mittels Rückzahlungsantrag behoben werden. Ab 1. Jänner 2006 ist mit dem AbgÄG 2005 folgende Änderung eingetreten: § 21 Abs. 2 Z 3 KStG sieht Ausnahmen von der durch Steuerabzug eingetretenen beschränkten Steuerpflicht vor. Darunter fallen u.a. nunmehr auch Kapitalerträge, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzurechnen sind. Damit sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine auch dann von der KESt befreit, wenn keine Befreiungserklärung abgegeben worden ist. Die allerdings vom Kreditinstitut automatisch einbehaltene KESt ist mittels Rückzahlungsantrag (§ 240 Abs. 3 BAO) innerhalb von 5 Jahren vom Finanzamt zurückzufordern. Diese KESt-Befreiung bezieht sich aber nur auf Kapitalerträge aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie Forderungswertpapieren, die nachweislich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb stehen. Für Kapitalerträge z.B. aus veranlagten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden kann kein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Eine überproportionale Zuordnung von Geldeinlagen einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb kann aber zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen. :: Statutenanpassung Sollten die Vereinsstatuten noch nicht dem VereinsGes 2002 angepasst sein, was ja bereits bis spätestens 30. Juni 2006 hätte erfolgt sein müssen, ist Gefahr im Verzug, weil die zwangsweise Auflösung des Vereines droht. Die wesentlichen Anpassungen betreffen: Das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan muss mindestens aus zwei natürlichen Personen bestehen. Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die keinem Organ angehören dürfen. Die Rechnungslegungsbestimmungen (kleine, mittlere und große Vereine) sind entsprechend zu beachten. :: Die ZVR-Zahl (Zentrale Vereins Register) ist seit 1. April 2006 auf dem Briefpapier anzuführen.

Gewährleistung, Garantie und Mängelrüge

Rechts- und Vertragsgrundlagen Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und Konsumentenschutzgesetzes dem EU-Recht angepasst. UN-Recht gilt, wenn es nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen ist. Die Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung, ersetzt aber in keinem Fall die gesetzliche Gewährleistung. Zur Wahrung des Gewährleistungsanspruches hat der Kaufmann unverzüglich Mängelrüge beim Verkäufer einzubringen. Gewährleistung / Garantie Gewährleistung ist ein Recht, Garantie eine Gnade! :: Gewährleistung Sie gilt für Warengeschäfte und Dienstleistungen und bedeutet, dass die kaufvertraglich vereinbarte Beschaffenheit einschließlich der Werbeaussagen zutreffen. Die Gewährleistungsfristen betragen: 24 Monate für bewegliche Sachen, die bei Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf 12 Monate verkürzt werden kann. 36 Monate für unbewegliche Sachen. 6 Wochen für Viehmängel. Vertragliche Fristverkürzungen sind zwischen Betrieben möglich, ein gänzlicher Ausschluss wäre aber sittenwidrig (als Untergrenze gelten ca. 4 Wochen). Ausschluss von der Gewährleistung Obwohl die Gewährleistung auch bei Privatgeschäften gilt, ist es möglich sie vertraglich teilweise oder gänzlich auszuschließen. Besonderheiten bei Auktionen Während bei "echten Auktionen" ein Ausschluss von der Gewährleistung möglich ist, ist dieser bei Internetauktionen (eBay) nicht möglich, selbst wenn die Gewährleistung im Anbot ausgeschlossen sein sollte, weil ein normaler Kaufvertrag zustande kommt, der dem Fernabsatz- und Konsumentenschutzgesetz unterliegt. Konsumenten haben daher bei Online-Auktionen volles Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Diese Regelung gilt zwischen Unternehmer und Konsumenten. Bietet ein Privater Gegenstände online an, kann er als Unternehmer qualifiziert werden, wenn er wiederholt mehrere Gegenstände verkauft. Beweislast und Rechtsvermutung Zugunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Mängel zum Lieferzeitpunkt bereits bestanden haben, es sei denn es gelingt dem Verkäufer der Gegenbeweis. Nach Ablauf dieser Frist kommt es zur Beweislastumkehr. In der Praxis bedeutet das, dass nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer mehr oder weniger auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen ist. Die Beweislastumkehr kann aber bei Geschäften zwischen Unternehmen vertraglich ausgeschlossen werden. Verbesserungsmaßnahmen Diese haben Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Mehr als 2 bis 3 Reparaturversuche braucht sich der Käufer nicht gefallen zu lassen. Bei einer betrieblichen Software muss es aber schneller gehen. :: Garantie Die freiwillige Garantiezusage für einen bestimmten Zeitraum bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch. Sie ersetzt in keinem Fall die Gewährleistungspflicht. Beträgt z.B. die Garantiezeit 1 Jahr, läuft die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen noch ein weiteres Jahr. Mängelrüge Bei einem Handelskauf (Käufer und Verkäufer sind Unternehmen) trifft den Käufer die Verpflichtung zur Mängelrüge binnen angemessener Frist. Erfolgt diese zu spät, so verliert er die Gewährleistungsansprüche, das Recht auf Irrtumsanfechtung und den Schadenersatz. Was unter "angemessen" zu verstehen ist, hängt von der Art des Kaufgegenstandes ab, im Zweifelsfall sind es 14 Tage. Ist die unverzügliche Prüfung sämtlicher Teile technisch unmöglich, genügt eine Stichprobe, um die vereinbarte Qualität festzustellen. Die Mängelrüge ist nicht formgebunden, sie muss dem Verkäufer nur so schnell wie möglich auf irgendeine Art zukommen. UN-Kaufrecht (CISG) Dieses gilt weltweit in ca. 60 Ländern, u.a. in den meisten EU-Ländern. Im Unterschied zum österreichischen Recht existiert ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch beim internationalen Warenkauf beweglicher Sachen. Ist das "Contracts for the International Sales of Goods" nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen, können damit unangenehme Überraschungen verbunden sein.

Verschärfung der Aufzeichnungspflichten der BAO ab 1. Jänner 2007

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden neben Änderungen im EStG, NoVAG, FinStrG, ASVG u.a. die Formvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen lt. BAO verschärft. :: Grundsatz Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. :: Konkrete Maßnahmen Bareinnahmen und -ausgänge sind täglich einzeln festzuhalten. Erleichterungen sind noch auf Grund einer Verordnung des BMF zu erwarten. Bei Verwendung von Datenträgern dürfen Aufzeichnungen nicht in einer Weise veränderbar sein, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist, wodurch Excel u.U. betroffen ist. Eine Protokollierung der nachträglichen Änderung sollte aber möglich sein. Die vollständige Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle muss durch eine entsprechende Einrichtung gesichert sein. Summenbildungen müssen nachvollziehbar sein. :: Sanktionen Eine Verletzung dieser Vorschriften kann zu einer Schätzung führen, während die Einhaltung derselben die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für sich hat, falls nicht begründeter Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Steuerliche Förderung von Forschung / Aus- und Fortbildung

Im Folgenden seien die gesetzlichen Grundlagen der Förderungen von Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Bildung (Freibeträge FB, bzw. Prämien P), deren Geltendmachung sowie Wechselwirkungen im Überblick dargestellt. Die zit. §§ betreffen das EStG. Die bei den betrieblichen Einkünften gewinnmindernd berücksichtigten FB müssen in den Steuererklärungen bei den betreffenden Kennzahlen (KZ) eingetragen, um steuerlich wirksam zu werden. Fehlt diese Eintragung, kann der FB vom Finanzamt gestrichen werden. Es ist aber bis zur Rechtskraft des Bescheides eine Berichtigung möglich. Für die Geltendmachung der P ist ein eigenes Formular (E108c) auszufüllen. Gesetzliche Grundlagen und Geltendmachung Zum Verständnis dieses Kapitels ist es zweckmäßig sich folgende Formulare bereit zu halten: Einkommensteuererklärung (E1), Körperschaftsteuererklärung (K1) und Beilage zur Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (E108c). :: Forschung & Entwicklung "Frascati"-FFB § 4 (4) Z 4 25% der F&E-Aufwendungen unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden nach OECD-Standard "Frascati Manual" (OECD-Treffen 1963 in Villa Falcioneri in Frascati) Eintragung: KZ 744 in E1/K1. FFB für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen § 4(4) Z 4a (durch Bescheinigung des BMWA oder Patentschutz) 25% der betreffenden Aufwendungen bzw. 35% der Aufwendungen, die das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigen. Eintragung: KZ 445 in E1 bzw. KZ 684 in K1. Auftrags-FFB § 4 (4) Z 4b ab 2005 25% von ausgelagerten Kostenkomponenten bis maximal € 100.000,- p.a. der "Frascati"-F&E-Aufwendungen von Auftraggebern (insbesondere geeignet für KMU) an bestimmte begünstigte Auftragnehmer. Eintragung: KZ 797 in E1/K1. (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2006) Abzugsfähige Zuwendungen (Spenden) § 4 (4) Z 5 und § 18 (1) Z 6 Bis 10% des Vorjahresgewinnes /-einkommens an bestimmte Forschungseinrichtungen. Eintragung: KZ 798 in E1 bzw. KZ 685 in K1. Forschungsprämie gem. § 108c (2) Z 1 8% der Aufwendungen lt. FFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PF und bei Auftragsforschung PA ab 2005. :: Aus- und Fortbildung BFB gem. § (4) Z 8 Externer BFB: 20% von in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmter Bildungseinrichtungen. Eintragung: KZ 402 in E1 bzw. KZ 692 in K1. Interner BFB: 20% von Aufwendungen bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung in einer - einem Teilbetrieb ähnlichen - Einrichtung. Eintragung: KZ 761 in E1 bzw. K1. Bildungsprämie gem. § 108c (2) Z 2 6% der Aufwendungen i.S. des BFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PB. :: Lehrlingsausbildung LFB gem. § 124b Z 31 Da dieser befristete FB nur für Lehrverhältnisse gewährt wurde, die ab 1. Jänner 2000 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist der Beginn-FB längst ausgelaufen. 2005 könnte aber für Lehrverhältnisse, die 2002 begonnen haben, noch der Beendigungs- und Prüfungs-FB mit je € 1.460,- p.a. infrage kommen. E1 / K1 sehen für 2005 aber keine KZ mehr vor, sodass die gewinnmindernde Berücksichtigung genügt. Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108 f Als Ersatz für den auslaufenden LFB steht ab 2003 eine Prämie in der Höhe von € 1.000,- p.a. bei aufrechtem Lehrverhältnis und Fortsetzung nach Ablauf der Probezeit in einem definitiven Lehrverhältnis zur Verfügung. Für Mangelberufe ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen mit einer Prämienerhöhung auf € 2.000,-. Diese VO ist aber bisher nicht erlassen worden und ist voraussichtlich auch nicht zu erwarten. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PL. Lehrstellenförderung durch das AMS Zuschuss (nur mehr bis 31. August 2006!) Ab 1. September 2005 können über Antrag folgende nicht rückzahlbare Beträge bei der Einstellung von Lehrlingen in der Zeit vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 erwirkt werden: 1. Lehrjahr € 400,-, 2. Lehrjahr € 200,- und 3. Lehrjahr € 100,- je p.m. Diese sogenannte "Blum-Prämie" wird einmal im Jahr für die Dauer des Lehrverhältnisses im Nachhinein gewährt. Sie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Aufwandskürzung. Es besteht kein Konkurrenzverhältnis zum LFB oder zur LAP. Eine Verlängerung über den 31. August 2006 hinaus ist angeblich "politisch beschlossene Sache", genaues ist aber noch nicht bekannt. Entfernungsbeihilfe Bei vom Wohnsitz entfernt gelegener Lehrstelle ist eine Fahrtkostenbeihilfe bis maximal € 250,- p.m. mit einem Selbstbehalt von € 64,- p.m. möglich. Geförderte F&E Aufwendungen (Rz. 1311 EStR) Die Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der Erfindung bestehend aus: Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen einschließlich der Lohnnebenkosten), Material-, Energie- und zuordenbare Fremdkapitalkosten. Die Rechtsform des Unternehmens spielt insofern eine Rolle, als die der Forschung zurechenbaren anteiligen Geschäftsführerbezüge bei juristischen Personen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können, der Unternehmerlohn als Mitunternehmer oder Einzelunternehmer aber nicht. Keine Forschungsaufwendungen sind u.a.: Verwaltungs- und Vertriebskosten, Aufwendungen für Anlagevermögen (AFA) sowie die AFA- Komponente bei Finanzierungsleasing von Anlagengegenständen, Aufwendungen, die durch nicht abzugsfähige Subventionen gedeckt sind und die der Sicherung der Erfindung dienen (Patentgebühren). Ferner der Ankauf fremder F&E- Ergebnisse, wohl aber deren Weiterentwicklung oder Verbesserung, wobei bei Überwiegen (über 50%) dieser Kosten, dann auch der Ankauf mit einzubeziehen ist. Zur Vermeidung einer Doppelförderung hat bei der Auftragsforschung der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachweislich mitzuteilen, bis zu welchem Ausmaß er die steuerliche Förderung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage für den vom Auftraggeber in Anspruch genommenen FFB oder der FP sind die Selbstkosten für die Ausführung des Forschungsauftrages. Diese sind i.d.R. um die beim Auftragnehmer nicht geförderten Aufwendungen (z.B. AFA, Verwaltungs- und Vertriebskosten etc.) und dem Gewinnaufschlag höher, allerdings mit € 100.000,- p.a. begrenzt. Der Kreis der Auftragnehmer beschränkt sich auf Einrichtungen und Unternehmen, die mit F&E befasst sind und ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben. Die "Konzern- und Gruppenschranke" sorgt dafür, dass durch derartige Modelle es zu keinen unerwünschten Verschiebungen der Besteuerung kommt. Die Forschungsaufwendungen sind in einem Verzeichnis darzustellen, aus dem die Bemessungsgrundlage für den FFB oder die FP hervorgeht und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Sind die formellen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, bleiben die steuerlichen Begünstigungen auch bei einem Fehlschlag des F&E-Projektes erhalten. Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Förderungen Ein Ausschluss zwischen der F&E-, Bildungs- und Lehrlingsförderung besteht nicht. Es können daher Aus- und Fortbildungskosten im Forschungsbereich sowohl zu einem BFB bzw. zu einer BP, als auch in die Bemessungsgrundlage für den FFB bzw. der FP einbezogen werden. Desgleichen können Lehrlingsentschädigungen zu den Forschungsaufwendungen gehören. AMS-Beihilfe für Arbeitslose und Betriebe Für Arbeitsverhältnisse, die vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 aufgenommen werden, gibt es die Kombilohn-Beihilfe für maximal 1 Jahr. (Hinweis auf Klienten-Info März 2006 und www.ams.at). KMU-Förderung ab 2007 Für Einnahmen- / Ausgabenrechner sind laut KMUFG 2006 folgende Steuerbegünstigungen vorgesehen: Investitionsbegünstigung in der Höhe von 10% des Jahresgewinnes für Investitionen im gleichen Jahr, für welche aber weder der "Frascati-FFB" noch der Auftragsforschungs-FFB in Anspruch genommen wird. Verlustvortrag für 3 vorangegangene Jahre. Keine Änderung bei Anlaufverlusten, für die weiterhin die 3 Jahresfrist gilt. Kleinunternehmergrenze im UStG: Anhebung von bisher € 22.000,- auf € 30.000,- unter Bedachtnahme auf die Toleranzgrenze von 15%.