Mai 2007

Keine Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996-2002

Da nach dem Gemeinschaftsrecht Dienstleistungsunternehmen infolge verbotener Beihilfen von Energieabgabevergütungen ausgeschlossen sind, hat der VwGH v. 20.11.2006, 2006/17/0157 einen diesbezüglichen ablehnenden Bescheid für 1996-2001 als nicht rechtswidrig erklärt. Laut seiner neuesten Entscheidung VwGH 30.1.2007, 2004/17/ 0078 erstreckt sich die Gemeinschaftswidrigkeit auch auf 2002. Damit dürfte geklärt sein, dass für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2002 kein Anspruch auf Vergütung besteht. Dass davon auch Produktionsbetriebe betroffen sein könnten, ist fraglich, weil dies dem Vertrauensgrundsatz widersprechen und derartige Rückforderungen verfahrensrechtliche Probleme (Verjährung) aufwerfen würde. Beihilfen unter € 100.000,- (De-minimis-Beihilfen lt. Art. 87 EG-Vertrag) fallen übrigens nicht unter verbotene Beihilfen. Das BMF vertritt die Ansicht, dass Vergütungen für die Jahre 1996-2001 (2002?) zwar verbotene Beihilfen dargestellt haben, aus der Rechtsprechung des EUGH aber kein Rückzahlungsanspruch resultiere. Für offene Rechtsmittelverfahren besteht aber die Gefahr, dass unter Bezugnahme auf den Umstand, dass überhaupt kein Anspruch auf Vergütung bestanden hat, die Berufung abgewiesen werden könnte, weshalb zu empfehlen ist, anhängige Berufungen zurückzuziehen. Es ist sehr zu hoffen, dass mit der "Energieabgabenvergütungssaga" endlich Schluss ist.

Erhöhung des Basiszinssatzes ab 14. März 2007 von 2,67% auf 3,19%

Davon abgeleitete Zinssätze: :: Finanzamtszinsen Stundungszinsen 7,69% (bisher 7,17%), Aussetzungszinsen 5,19% (bisher 4,67%) Anspruchszinsen 5,19% (bisher 4,67%) :: Verzugszinsen Beiderseitige Unternehmergeschäfte / aus Dienstverhältnis 11,19% (bisher 10,67%) :: Ausgleichstaxe 7,19% (bisher 6,67%)

Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Seit 1. Jänner 2004 sind Frauen ab dem 56. Lebensjahr und Männer ab dem 58. Lebensjahr von diesem Beitrag befreit. Diese unterschiedliche Behandlung hat der VwGH 20.12.2006, 2005/08/0057 als EU-rechtswidrig befunden, weil sie unter das Diskriminierungsverbot fällt. Dienstgeber sind verpflichtet, die für Männer in der entsprechenden Altersklasse (ab dem 56. Lebensjahr) seit 1. Jänner 2004 geleisteten Beiträge rückzuverrechnen und mittels Antrag zurückzufordern.

Werbungskostenpauschalierung bei Zimmer-/Appartementvermietung ab 2006

Die bisher bestehende Pauschalierung bei der saisonal bedingten Privatzimmervermietung am Bauernhof (vgl. Klienten-Info April 2005) ist modifiziert ab 2006 auch auf Einkünfte aus der landläufigen saisonalen (Fremden-) Zimmer- und Appartementvermietung anwendbar. Vorweggenommen sei aber, dass bei der Dauervermietung von Wohnungen der Abzug von pauschalen Werbungskosten unzulässig ist. Bisher war nur die Qualifikation der Einkünfte, ob aus Vermietung oder Gewerbebetrieb von der Anzahl der Fremdenbetten abhängig (vgl. Klienten-Info Juni 2004). Bei mehr als 10 Fremdenbetten handelte es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei nicht mehr als 5 Appartements ohne Nebenleistung noch um Vermietung und bei 18 Wohneinheiten um eine vermögensverwaltende Tätigkeit. Im 2. EStR-Wartungserlass 2006 wurden die Bedingungen für den pauschalen Abzug von Werbungskosten ab 2006 wie folgt festgelegt: :: Zimmer- oder Appartementvermietung mit Frühstück Rz 5435 EStR Bei nicht mehr als 10 Fremdenbetten können Werbungskosten in der Höhe von 50% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) abgesetzt werden. Die Kurtaxe gilt als Durchlaufposten. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. :: Appartementvermietung ohne Nebenleistung Rz 5436 EStR Bei nicht mehr als 5 Appartements können Werbungskosten in der Höhe von 30% der Einnahmen abgesetzt werden. Hinsichtlich USt, Kurtaxe und Vorsteuerabzug gilt das gleiche wie oben. :: Änderung bei Vermietung am Bauernhof ab 2006 Rz. 4193 EStR Bis 2005 waren die Nebeneinkünfte aus der Vermietung von bis zu 5 Fremdenbetten im Rahmen der Pauschalierung der Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgegolten. Bei 6 bis 10 Betten konnten 50% der Mieteinnahmen als Ausgaben geltend gemacht werden und bei mehr als 10 Betten lagen gewerbliche Einkünfte vor. Ab 2006 entfällt die 5 Bettenregelung. Bis 10 Betten besteht die Ausgabenpauschalierung mit 50% der Einnahmen, bei über 10 Betten - wie bisher - handelt es sich um gewerbliche Einkünfte.

Vereinfachte Abwicklung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ab 1. Oktober 2006

Erfolgt im Anschluss an die Einfuhr von Waren durch einen ausländischen Unternehmer, der im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist, eine innergemeinschaftliche Lieferung, so besteht eine Befreiung von der EUSt bei Verwendung einer "Sonder-UID-Nummer" seines Spediteurs. Wenn die UID-Nr. des ustrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedsstaat aber nicht von jenem Mitgliedsstaat ausgestellt ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Lieferung befindet, ist diese Regelung nicht anwendbar. Wird die UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich umsatzsteuerlich erfassen lassen, indem er eine UID-Nr. erwirbt. (Info BMF vom 10.7.2006)

Irrtum und Berichtigungspflicht im Abgabenverfahren

:: Verhalten bei irrtümlicher Gutschrift vom Finanzamt Je nachdem, wie es zu der irrtümlichen Gutschrift gekommen ist, entweder mit oder ohne Steuerbescheid, ist folgendes Verhalten des Gutschriftempfängers zu empfehlen: Er ist nicht verpflichtet das Finanzamt auf den Irrtum aufmerksam zu machen, wenn dieser nicht auf einen Offenlegungsmangel des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Beruht die irrtümliche Gutschrift auf einem falschen Steuerbescheid, kann er einen Rückzahlungsantrag stellen oder anderweitig darüber verfügen. Resultiert diese Gutschrift aber z.B. aus einer - für den Steuerpflichtigen erkennbaren - Fehlbuchung, könnte ein Rückzahlungsantrag einen Betrugstatbestand darstellen. Gleiches gilt bei Gegenrechnung mit Umsatzsteuervorauszahlungen. Kommt es aber z.B. infolge Belastung durch Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlung zur Verrechnung des Guthabens liegt kein Betrug vor, da kein aktives Handeln des Steuerpflichtigen gegeben ist. Erkennt das Finanzamt den Fehler, kann es bis zum Ablauf der Verjährung die Berichtigung durchführen. :: Irrtum des Steuerpflichtigen zu seinem Gunsten Dem Steuerpflichtigen, dem bei Begehung eines Finanzdeliktes ein Irrtum - gleichgültig, ob Tatsachen- oder Rechtsirrtum - unterläuft, wird nicht Vorsatz zugerechnet. Es kann ihm daher keine Abgabenhinterziehung zur Last gelegt werden. Ob ihm eine fahrlässige Abgabenverkürzung zum Vorwurf gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Irrtum entschuldbar ist oder nicht. Unentschuldbar ist der Irrtum dann, wenn es der Steuerpflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, sich über die entsprechenden Rechtsvorschriften zu informieren. Kann er sich die notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen, muss er fachkundigen Rat einholen. Wurde bei einer kompetenten Stelle eine Auskunft eingeholt, so kann ihm eine falsche Auskunft nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Überprüfung der Auskunft ist nicht mehr notwendig. Handelt er daher im Vertrauen auf diese (falsche) Auskunft, bleibt er straffrei. :: Berichtigungspflicht Gibt der Steuerpflichtige fahrlässig eine unrichtige Steuererklärung ab und erkennt erst später den Fehler, ohne ihn auf Grund der Anzeigepflicht gem. § 139 BAO zu korrigieren, entscheidet ein Zufallselement über den Finanzstraftatbestand wie folgt: Erkannte Unrichtigkeit vor Veranlagung Die vorsätzliche pflichtwidrig unterlassene Berichtigung stellt einen selbständigen Hinterziehungstatbestand gem. § 33 Abs. 1 FinStrG dar. Erkannte Unrichtigkeit nach Veranlagung Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG ist bereits bewirkt. Eine vorsätzlich unterlassene Berichtigung ist nicht mehr kausal für den eingetretenen Erfolg und bleibt als mitbestrafte Nachtat straflos. :: Schlussbemerkung Zum Spannungsverhältnis: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Irrtum ist folgendes festzuhalten: Während bei Vorsatz, Fahrlässigkeit und unentschuldbarem Irrtum eine strafbare Handlung vorliegt, stellt entschuldbarer Irrtum gem. § 9 FinStrG einen Strafausschließungsgrund dar. Eine Berichtigungspflicht in Form der Anzeige gem. § 139 BAO vor Ablauf der Verjährungsfrist, besteht naturgemäß nur bei Fahrlässigkeit und Irrtum, wenn nachträglich die Unrichtigkeit einer Erklärung erkannt wird. Bei Vorsatz aber auch bei bewusster Fahrlässigkeit ist ja das Erkennen nachträglicher Unrichtigkeit schon gedanklich gar nicht möglich. Der Straftatbestand ist bei Vorsatz bereits erfüllt. Abhilfe könnte in diesem Fall nur eine rechtzeitige Selbstanzeige schaffen. Ein weiteres Problem ist der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung eines Irrtums mit strafausschließender Wirkung. Dabei spielt die freie Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde eine entscheidende Rolle.

Änderung der Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger / Novelle zu §§ 99 und 100 EStG lt. AbgÄG 2007

Für beschränkt Steuerpflichtige sah § 99 EStG bisher den Steuerabzug in besonderen Fällen generell in Höhe von 20% der vollen Beträge der Einnahmen vor. Diese Bruttobesteuerung hat der EuGH 12.6.2003, Rs.C-234/01 als gemeinschaftsrechtswidrig qualifiziert, weil sie der Dienstleistungsfreiheit widerspricht. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung sieht das österreichische Steuerrecht nunmehr folgende Maßnahmen vor. :: AbgÄG 2004: Veranlagungsoption gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG Ab 2005 kann innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes ein Antrag auf Veranlagung mittels Formular E7 gestellt werden. Es können dabei Betriebsausgaben (Werbungskosten), soweit sie mit den inländischen Einkünften im Zusammenhang stehen, sowie Sonderausgaben, die sich auf das Inland beziehen, geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Einkommensteuer ist dem Einkommen ein Betrag vom € 8.000,- hinzuzurechnen und die Steuer laut Tarif nach § 33 EStG zu berechnen (vgl. Artikel KI April 2006). Der VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109 stellt fest, dass die Steuer für EU-Bürger bei Besteuerung im Abzugsverfahren nicht höher sein darf, als bei gebietsansässigen Dienstleistern. Für die Praxis bedeutet dies, dass die erzielten Nettoeinkünfte nach § 33 EStG tarifmäßig zu versteuern sind. Im LSt-Prot. 2006 wird zu § 1 Abs. 4 EStG und Rz. 6 LStR darauf hingewiesen, dass bei Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagungen ab 2005 (E 7a) bei beschränkt Steuerpflichtigen insbesondere bei Grenzgängern, bei der Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzuzurechnen ist. :: AbgÄG 2007: Nettoabzugsverfahren gem. §§ 99 Abs. 2 und 100 Abs. 1 EStG In Reaktion auf EUGH 3.10.2006, C-290/04, Scorpio wird folgende Regelung getroffen: Im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen haben die Möglichkeit Betriebsausgaben (Werbungskosten), die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, geltend zu machen. Die Abzugsteuer erhöht sich in diesem Fall aber auf 35% des Nettobetrages. Übersteigen diese Ausgaben aber € 2.000,-, muss sicher gestellt sein, dass der Empfänger derselben, sofern er der inländischen Besteuerung unterliegt, auch tatsächlich steuerlich erfasst wird. :: Zusammenfassung Dem beschränkt Steuerpflichtigen stehen nun folgende Besteuerungsformen zur Verfügung: Steuerveranlagung mittels Formular E7 / E7a Bruttoabzugsverfahren mit 20% Nettoabzugsverfahren mit 35%. Aus diesen kann er die für ihn günstigste auswählen.