November 2007

Betriebsausgabenpauschale bei Ärzten mit Sonderklassegebühren

In der Klienten-Info 08/2007 wurde über die Änderung in Rz. 4116 b EStR bezüglich Betriebsausgabenpauschale und Werbungskosten bei Ärzten berichtet. Klarstellend hierzu wird folgendes ausgeführt: Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit als Spitalsarzt mit Sonderklassegebühren erwachsen (z.B. Fachseminare, Fachliteratur), können bei Inanspruchnahme des 12%igen Betriebsausgabenpauschales für die Sonderklassegebühren nicht ungekürzt als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Es hat vielmehr eine Kürzung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Einnahmen zu erfolgen: Beispiel: Einnahmen aus Dienstverhältnis lt. KZ 210 Lohnzettel 30.000,- 75% Sonderklassegebühren 10.000,- 25% Summe 40.000,- 100% Kürzung der Werbungskosten daher   25%

Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften und Auswirkungen auf die Ertragssteuern

Umsatzsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig und damit auch als Unternehmer anzusehen, wenn sie mehr als 50% beteiligt sind oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) nicht überstimmt werden können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnten diese bisher aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Lauf BMF-Info vom 23. Juli 2007 ist diese Vereinfachung jedoch nur mehr dann möglich, wenn die Kapitalgesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften (z.B. Banken, Versicherungen) muss daher das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden. Ertragssteuerlich stellen Entgelte für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 25% bei diesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (kein Lohnsteuerabzug, keine begünstigte Besteuerung eines 13. und 14. Gehaltes). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann das 6%ige Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden. Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft einen (zusätzlichen) Kostenfaktor dar! Zur Vermeidung von Härtefällen hat die Finanzverwaltung bis zur Anwendung der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2009 zugestanden. Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften haben daher bis dahin noch die Möglichkeit, die Modalitäten ihrer Vergütungen anzupassen. Insbesondere ist dabei - falls ausreichend ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind - an Gewinnausschüttungen statt Geschäftsführerbezüge zu denken, da Ausschüttungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Ebene des Gesellschafters ist die Steuerschuld mit dem Abzug der 25%igen KEST abgegolten. Die kombinierte Steuerbelastung (KöSt bei der Gesellschaft und KEST-Abzug bei Ausschüttung) beträgt dann 43,5%. Positive Effekte können sich auch durch die Entlastung von Lohnnebenkosten ergeben (keine Kommunalsteuer, DB, DZ bei Ausschüttungen).

Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 Formen der Frühpensionen

:: Meldevorschriften neu ab 1. Jänner 2008 Die Anmeldung von Dienstnehmern (auch von fallweise beschäftigten) kann entweder im elektronischen Wege, telefonisch oder mittels Telefax in folgenden Schritten erfolgen: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt: Dienstgeber-Kontonummer, Name des Arbeitnehmers samt Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Vollständige-Anmeldung: Die noch fehlenden Daten müssen innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Beschäftigungsaufnahme) nachgereicht werden. Abmeldung: Diese muss binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgen. Sanktionen für Verstöße gegen die Meldevorschriften Verfolgungsverjährung: Verdoppelung der Frist auf ein Jahr. Geldstrafe: Bei wiederholten Verstößen maximal € 5.000,- (bisher € 3.630,-). Im Falle mangelnder Strafwürdigkeit und bei erstmaliger Verletzung kann die Strafe auf € 365,- herabgesetzt werden. Beitragszuschläge: Bei Aufdeckung im Zuge einer Beitragsprüfung sind folgende pauschalierte Zuschläge vorgesehen: € 500,- pro nicht rechtzeitig gemeldeter Person zusätzlich € 800,- für den Prüfungseinsatz. Auch diese können in berücksichtigungswürdigen Fällen gemildert werden oder entfallen. :: Beitragsbefreiungen bei Au-pair-Kräften Sind die Voraussetzung für diese Tätigkeit gegeben, besteht Beitragsfreiheit für die volle freie Station samt Verpflegung, die vom Dienstgeber geleisteten Beiträge für eine private Krankenversicherung sowie die übernommen Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen. Bleibt der Bruttolohn unter der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16; 2008 voraussichtlich: € 349,01), was in der Regel der Fall sein wird, sind lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% des Entgeltes zu bezahlen. Als Au-pair-Kräfte sind Personen definiert, die mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger sind, in Österreich höchstens 12 Monate eine Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie - in deren Hausgemeinschaft sie aufgenommen sind - ausüben und deren Kinder betreuen neben dem Bestreben der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur. Die Aufnahme der Tätigkeit ist von der Gastfamilie 2 Wochen vor dem Beginn derselben dem AMS anzuzeigen, welches eine Anzeigebestätigung ausstellt. :: Mitversicherung einer in Hausgemeinschaft lebenden Person Eine nicht verwandte in Hausgemeinschaft lebende Person kann dann mitversichert sein, wenn sie mindestens 10 Monate unentgeltlich den Haushalt geführt hat. Dabei soll es auch bleiben, wenn sie infolge Krankheit etc. nicht mehr in der Lage sein sollte die Haushaltsführung, Kindererziehung oder Pflege des Versicherten zu übernehmen. :: Verbesserungen im Pensionsrecht Frühpension für Langzeitversicherte (Hackler) Männer können mit 60 Jahren (540 Beitragsmonate), Frauen mit 55 Jahren (480 Beitragsmonate) abschlagsfrei in Pension gehen. Diese Regelung wäre Ende 2007 ausgelaufen. Sie wurde bis Ende 2010 verlängert und kann von Männern, die bis 31. Dezember 1950 sowie Frauen, die bis 31. Dezember 1955 geboren sind, in Anspruch genommen werden, was einer Verlängerung um ein halbes Jahr entspricht. Schwerarbeitspension Für Langzeitversicherte mit Schwerarbeit gilt die Begünstigung, wenn sie die Hälfte der Beitragsmonate Schwerarbeit geleistet haben. Neu ist, dass der einmal erworbene Anspruch auch dann nicht mehr verloren geht, wenn die Frühpension nicht gleich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung angetreten wird. "Korridorpension" als Frühpension Diese können vorläufig nur Männer ab dem 62. Lebensjahr beziehen, weil Frauen ja noch bis 2024 schon ab 60 Jahren Alterspension beziehen können. Voraussetzung ist der Erwerb von mindestens 450 Versicherungsmonaten und keine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit. Für jedes Jahr vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt es zu einem Abschlag von der Pension. Dieser Abschlag wurde halbiert und zwar von bisher 0,35% auf 0,175% pro Monat. Bereits zuerkannte Pensionen werden neu berechnet, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Beitragsgrundlagenerhöhung für KindererzieherInnen, Präsenzdiener und Zivildienstleistender Die bisher starre Beitragsgrundlage von € 1.350,- wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 mit der Aufwertungszahl valorisiert und beträgt für 2006 € 1.390,50 und für 2007 € 1.423,60 wodurch es zu einer Pensionserhöhung kommt. Freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Personen, die einen nahen Angehörigen quasi hauptberuflich pflegen, erhalten künftig nicht nur den fiktiven Dienstgeberanteil, sondern bei Pflegestufe 4 für maximal 48 Monate auch den halben fiktiven Dienstnehmeranteil und bei Pflegestufe 5 den vollen Dienstnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen vom Bund ersetzt. Ausblick Offen sind derzeit die angestrebte Pensionsberechnung aus dem Pensionskonto und die Reform des Invaliditätsbegriffes für die Erwerbsunfähigkeitspension. Letztere wird auf Antrag vorläufig für 2 Jahre gewährt, wenn die Voraussetzungen (Krankheit, Behinderung, Berufsschutz etc.) vorliegen und nach Ablauf dieser Zeit evaluiert. Hinsichtlich der Berufsschutzbestimmung ist derzeit eine Reform in Arbeit, die eine Harmonisierung zum Ziel hat. Der Zugang zur Invaliditätspension soll für ungelernte Arbeiter, Bauern und Selbständige verbessert werden, da diese, im Unterschied zu Angestellten, Beamten und Facharbeitern, keinen Berufsschutz genießen. Betreffend die Verlängerung der Frühpension für Langzeitversicherte über den 31. Dezember 2010 hinaus ist zurzeit eine heftige Diskussion entbrannt.

Rückersatz von Ausbildungskosten im Umsatzsteuerrecht

:: Ausbildungskosten Laut § 2 d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz liegen Ausbildungskosten vor, wenn sie vom Arbeitgeber für die Ausbildung von Arbeitnehmern getragen werden, wodurch Spezialkenntnisse vermittelt werden, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können und keine Einschulungskosten darstellen. :: Rückersatzverpflichtung Diese setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus und umfasst u.a. folgende Kosten für: Seminare, Reisen und aliquotes Gehalt samt Lohnnebenkosten bei Lohnfortzahlung während der Freistellung für die Ausbildungszeit. :: Ausschluss vom Rückersatz Der Arbeitnehmer ist bei Abschluss der Vereinbarung minderjährig. Das Arbeitsverhältnis hat nach mehr als fünf (in besonderen Fällen acht) Jahren nach Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf geendet. Das Arbeitsverhältnis endet während der Probezeit oder durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder durch Kündigung durch den Arbeitgeber. :: Umsatzsteuerliche Qualifikation des Ausbildungskostenrückersatzes Das BMF Fachbereich Umsatzsteuer 6.3.2007, 010219/48-USt/07 qualifiziert den vereinbarten Kostenersatz durch den Arbeitnehmer als Entgelt für eine Sachleistung die mit 20% USt in Rechnung zu stellen ist.

Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastwagen und Kleinautobusse in Rechtsprechung und Verwaltung

:: Rechtsprechung Im Erk. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Form eines Kastenwagens nicht alleine von seiner absoluten Länge, Breite und Höhe her bestimmbar sei. § 5 VO BGBl II 2002/193 fordere für die Anerkennung als Kleinbus lediglich die Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen und ein kastenförmiges Äußeres. :: Finanzverwaltung Zu diesem Erkenntnis hat das BMF am 1. Februar 2007 wie folgt Stellung genommen: Hinsichtlich der Einbeziehung von Mindestmaßen für die Prüfung der Kleinbuseigenschaft ist Österreich verpflichtet, auf die diesbezügliche Verwaltungspraxis zum 1. Jänner 1995 Bedacht zu nehmen (EuGH 8.1.2002, C-409/99). Die Argumentation des VwGH, dass nämlich bereits das Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen ohnedies technisch eine bestimmte Größe bedinge, weist das BMF zurück und fordert mit Nachdruck die Kastenwagenform. Andernfalls käme es seiner Ansicht nach zu einer Aushöhlung des Vorsteuerabzugsverbotes des § 12 Abs. 2 Z 2b UStG. Es bestünde die Gefahr, dass anstelle "normaler" PKWs oder Kombis, Minivans eingesetzt würden. Weiters hat das BMF am 11. Juli 2007 anlässlich der Mitteilung der EU-Kommission betreffend die einheitliche Anwendung der "Kombinierten Nomenklatur" (Änderung der Tarifposten 8703 für PKW und 8704 für LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) eine diesbezügliche Anpassung vorgenommen. Pick-up-Fahrzeuge sind nur mehr dann als LKW in die Tarifpost 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeuges oder wenn es mehr als zwei Achsen hat. Zur Vermeidung von Härten wird folgende Übergangsregelung getroffen: Modelle, die bereits am 31. März 2007 auf dem Markt waren und in der Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind, gelten unverändert als LKW. Neu auf den Markt kommende Fahrzeuge, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach der neuen Regelung zu beurteilen. :: Steuerliche Auswirkungen Fahrzeuge, die nach diesen Kriterien als LKW gelten, sind vorsteuerabzugsberechtigt, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe und den ertragsteuerlichen Einschränkungen.

Steuerliche Qualifikation von Incentives und Abgrenzung zu Schmiergeld sowie Bestechung

Begriffsdefinition Unter Incentives sind im Steuerrecht geldwerte Zuwendungen (Barmittel, Wertgegenstände, Dienstleistungen, Reisen etc.) von Unternehmen an Geschäftsfreunde zu verstehen. Sofern es sich nicht um den Tatbestand des § 20 EStG (Repräsentation) handelt - der steuerlich neutral ist - ist zu prüfen, ob im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG eine Betriebsausgabe und beim Empfänger eine Betriebseinnahme vorliegt bzw. ein umsatzsteuerpflichtiger Tatbestand gegeben ist. Ertragssteuern :: Beim zuwendenden Unternehmer Eine Betriebsausgabe liegt dann vor, wenn die Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht. In Abgrenzung zum Werbegeschenk, das in keinem konkreten Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist dieses nur dann abzugsfähig, wenn im weiteren Sinne ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist und die private Sphäre des Empfängers nicht im Vordergrund steht (z.B. Theaterkarten). Incentives-Reisen sind selbst dann abzugsfähig, wenn der Tatbestand Bewirtung vorliegt, vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Gegenleistung. :: Beim Empfänger Steuerpflichtige Einnahmen können auch aus Neben- oder Hilfsgeschäften resultieren; es genügt ein mittelbarer Zusammenhang zur Haupttätigkeit. Aus der steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden (Betriebsausgabe oder nicht) kann die Steuerpflicht der Einnahme beim Empfänger aber nicht abgeleitet werden. Auch Geschenke gelten als steuerpflichtige Einnahmen, wenn sie über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Kugelschreiber, Aschenbecher etc.) hinausgehen. Umsatzsteuer Je nach Qualifikation der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung ergeben sich folgende Konsequenzen. :: Beim zuwendenden Unternehmer Entgeltlichkeit liegt bei einem tauschähnlichen Tatbestand gem. § 3a Abs. 2 UStG vor und unterliegt somit der Umsatzsteuer (Rz. 374 UStR). Dies ist z.B. der Fall, wenn Sachprämien für die Vermittlung von Neukunden an Altkunden geleistet werden. Unentgeltliche Zuwendungen lösen in folgenden Fällen die Umsatzsteuerpflicht aus: Unternehmerisch veranlasste Sachzuwendungen an Geschäftspartner - gleichgültig ob sie dessen Unternehmens- oder Privatsphäre betreffen - unterliegen seit 2004 der Umsatzsteuerpflicht. Dazu zählen z.B. höherwertige Geschenke, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben oder Verlosungen zu Werbezwecken. Bemessungsgrundlage ist deren Einkaufspreis. Der Grenzwert für die Geringwertigkeit beträgt € 40,- pro Empfänger p.a. Gem. § 3 Abs. 2 UStG erfolgt die Besteuerung allerdings nur dann, wenn bei der Anschaffung des Gegenstandes der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist. Umsatzsteuerpflicht besteht auch bei Incentives in Form der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung oder unentgeltlichen Verwendung eines Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke, für welche gem. § 3a Abs. 1a UStG der Vorsteuerabzug beansprucht wurde. Bei Verwendung für den Bedarf des eigenen Personals gilt auch hier die o.a. Geringfügigkeitsgrenze. Schließlich kann gem. § 1 Abs. 1 Z 2a UStG ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegen, wenn vom Unternehmer Aufwendungen getätigt werden, die Leistungen betreffen, welche überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen, ertragsteuerlich aber gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig sind (z.B. Repräsentation), sofern ein Vorsteuerabzug erfolgte. :: Beim Empfänger Erfolgt die Zuwendung im Rahmen eines Leistungsaustausches, liegt gem. § 3a Abs. 2 UStG ein umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz vor. Beispiele für/gegen Incentives In Rz. 4818 EStR sind folgende Beispiele angeführt: Ein Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt einer Information oder ein Kriminalbeamter tätigt Ausgaben für Vertrauensleute. Das BMF unterstellt in diesen Fällen einer Bewirtung Entgeltcharakter. Dies trifft aber i.d.R. z.B. bei einer durch ein Pharmaunternehmen an Ärzte bezahlte Kongressteilnahme nicht zu, weil in diesem Fall grundsätzlich nicht von einer Gegenleistung des Arztes ausgegangen werden kann. Abgrenzung zum Strafrecht :: Schmiergeld Gem. § 20 Abs. 1 Z 5 EStG sind Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme im Inland mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig. Die betreffenden strafrechtlichen Tatbestände sind in Rz. 4843 EStR angeführt. Die strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen Bestechung) des Zuwendenden sowie des Empfängers ist noch folgenschwerer! Als Sonderfall sei die Abzugsfähigkeit von "Auslandsprovisionen" insbesondere gegenüber den ehemaligen Oststaaten erwähnt, die als "Schmiermittel" kaum wegzudenken sind. In § 162 BAO ist die Richtschnur für deren Absatzfähigkeit normiert. Verlangt nämlich das Finanzamt die Nennung des Empfängers, wobei es sich um eine "Kannbestimmung" handelt und somit im Ermessen der Behörde liegt und wird diese Angabe verweigert, ergibt sich zwingend die Nichtabzugsfähigkeit. Laut Rz. 1125 EStR kann die Aufforderung der Nennung des Empfängers aber dann entfallen, wenn dieser in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Der Aufwand muss aber nachweislich betrieblich veranlasst sein und ein Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft bestehen, womit dann seine Abzugsfähigkeit gegeben ist. :: Verschärfung der Korruptionsbekämpfung ab 2008 Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 werden neue Strafrechtstatbestände im privaten Sektor eingeführt und zwar: Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte von Unternehmen und deren Bestechung. Strafbar macht sich, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die unlautere Vornahme von Handlungen von einem anderen, für sich oder einem Dritten einen Vorteil anbietet oder annimmt. Als Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren geplant. Eine Abgrenzung der Gewährung bzw. Annahme von Incentives zum strafbaren Tatbestand der Bestechung kann ab dem Jahre 2008 u.U. problematisch werden. Weiters ist für Mitte 2008 die Veröffentlichung des Verhaltenskodex für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vorgesehen. In diesem sollen die Grenzen zwischen erlaubter und verbotener Geschenkannahme präzisiert werden. Derzeit gilt im Dienstrecht noch die Faustregel, dass im Zweifel nur die 3 "Ks" (Kugelschreiber, Kalender und Klumpert) angenommen werden dürfen.