Februar 2008

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008

Das BMF hat die mit Erlass vom 21.11.2007 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2008 2007 2006 0 bis 3 Jahre 170,- 167,- 164,- bis 6 Jahre 217,- 213,- 209,- bis 10 Jahre 280,- 275,- 270,- bis 15 Jahre 321,- 315,- 309,- bis 19 Jahre 377,- 370,- 363,- bis 28 Jahre 474,- 465,- 457,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Gebührenbefreiung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes

Die Ausstellung von unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlassten Dokumenten ist ab 1.1.2008 von Gebühren (Stempelgebühren) sowie Verwaltungsabgaben des Bundes (nicht unbedingt von Landesverwaltungsabgaben) befreit. Die Befreiung gilt für zwei Jahre ab der Geburt und umfasst Reisedokumente und sonstige Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsbestätigung für Krankenkasse oder Finanzamt) sowie damit zusammenhängende Anträge. Reisedokumente sind gewöhnlicher Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis sowie auch die nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile. Ebenso befreit sind ausländische Schriften, welche zur Erlangung eines solchen Dokuments zum amtlichen Gebrauch vorzulegen sind. Die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft ist nicht gebührenfrei und aufgrund fehlender Unmittelbarkeit ebenso wenig ein danach ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis. Die 2 Jahres-Frist gilt insoweit rückwirkend als die Ausstellung nach dem 31.12.2007 zu erfolgen hat und das Kind zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Geburt führt auch dazu, dass eine Ersatzausstellung wegen Verlusts oder Diebstahls nicht mehr kostenlos erfolgt. Die gebührenfreie Ausstellung ist grundsätzlich auf eine übliche Anzahl eines Dokuments beschränkt. Klienten-Info: Dienstleistungen für Steuerberater

Sozialversicherungswerte 2008

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2008 betragen:   2008 2007 Geringfügigkeitsgrenze täglich 26,80 26,20 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 349,01 341,16 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 523,52 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich 131,00 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 3.930,00 3.840,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen 7.860,00 7.680,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.585,00 4.480,00

Neue Kennzahlen in der UVA ab Jänner 2008

In der UVA (Formular U30) sind ab Jänner 2008 Vorsteuern iZm. KFZ sowie Gebäuden, die bereits in den Kennzahlen 060 (Gesamtbetrag der Vorsteuern ohne gesondert anzuführende Beträge) und 065 (Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) enthalten sind, zusätzlich noch in den Kennzahlen 027 (KFZ) und 028 (Gebäude) auszuweisen. Diese Angaben sind unabhängig davon zu machen, ob der Unternehmer den Österreichischen Einheitskontenrahmen verwendet. Die Kennzahl 027 umfasst somit Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung von PKW und LKW sowie aus mit KFZ im Zusammenhang stehenden laufenden Aufwendungen, beispielsweise Leasingaufwand. Analog dazu sind in die Kennzahl 028 Vorsteuern einzutragen, die anlässlich der Anschaffung bzw. Herstellung von Gebäuden (Wohn- und Sozialgebäude, Betriebs- und Geschäftsgebäude, Grundstückseinrichtungen; jeweils auf eigenem oder auf fremdem Grund) angefallen sind bzw. geleistete Anzahlungen für Gebäude oder in Bau befindliche Gebäude betreffen. Reine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistungen müssen bei den Gebäuden nicht gesondert ausgewiesen werden. Wird z.B. ein bebautes Grundstück erworben, so ist unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer zur USt-Pflicht optiert hat und der Käufer die Vorsteuer abziehen kann, der auf das Gebäude entfallende Vorsteueranteil in die Kennzahl 028 einzubeziehen.

Änderung der Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe und Erhöhung der Geschwisterstaffelung

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr nur insofern, als das zu versteuernde Einkommen (d.h. Bruttoeinkommen abzgl. Sozialversicherung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge) des Kindes die Zuverdienstgrenze nicht übersteigt. Steuerfreie Einkünfte sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse bleiben unberücksichtigt. Diese Grenze lag bisher bei € 8.725 und wird per 1.1.2008 auf € 9.000 angehoben. Wird die Grenze überschritten, besteht im gesamten Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Höhe der zustehenden Familienbeihilfe hängt vom Alter und der Anzahl der Kinder ab. Die folgende Tabelle zeigt die ab 1.1.2008 gültigen monatlichen Beträge (€) pro Kind. Beihilfenbetrag ab dem 4. Kind: Betrag des 1. Kindes erhöht um € 50. in EUR pro Kind Bis 2. LJ 3.-9.LJ 10.-18.LJ Ab 19.LJ 1. Kind 105,40 112,70 130,90 152,70 2. Kind 118,20 125,50 143,70 165,50 3. Kind 140,40 147,70 165,90 187,70 4. Kind 155,40 162,70 180,90 202,70

Änderungen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) durch den Wartungserlass 2007

Der Wartungserlass vom 5.12.2007 bringt unter Anderem nachfolgende Änderungen bzw. Klarstellungen in den EStR 2000: :: Neutralisierung von Geldeinlagen und Entnahmen iZm. § 11a EStG (Halbsatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne) Erfolgen Geldeinlagen und Entnahmen innerhalb desselben Wirtschaftsjahres, so neutralisieren sich ihre Wirkungen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Entnahme führt nicht zum Eigenkapitalabbau insoweit ihr eine Bareinlage gegenübersteht, welche innerhalb von 10 Tagen vor oder nach der Entnahme erfolgt - die Zeitspanne betrug bisher 3 Tage. Unterscheiden sich die Höhen von Einlage und Entnahme, so treten für den nicht neutralisierten Restbetrag die normalen Folgen ein, welche oftmals eine begünstigungsschädliche Entnahme sowie eine bei Geldeinlagen nicht zu berücksichtigende (weil nicht betriebsnotwendige) Einlage sind. Anstelle der Geldeinlage ist die Neutralisierung der Entnahme ebenso anzunehmen, wenn eine Ersatzforderung (z.B. ein Anspruch gegenüber einer Versicherung) eingelegt wird. Im Gegensatz zur 10-Tage-Frist bei Bareinlagen hat die Einlage der Ersatzforderung lediglich im selben Wirtschaftsjahr zu erfolgen. :: Rangordnung der Verlustverwertung beim Verlustvortrag Liegen zeitlich befristet verrechenbare sowie zeitlich unbefristet verrechenbare Verluste vor, so sind nachfolgende positive Ergebnisse - unter Beachtung der 75%-Grenze - primär mit zeitlich begrenzt verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Innerhalb der Verlustarten sind zuerst die ältesten zu verrechnen. Die Klarstellung erlangt insbesondere für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Bedeutung, da ab der Veranlagung 2007 jeweils nur die in den drei letzten Jahren entstandenen und somit befristeten Verluste verwertet werden können. Eine Ausnahme ergibt sich für bis zu 2007 nicht verwertete Anlaufverluste (Verluste innerhalb der ersten drei Jahre seit Betriebseröffnung), welche trotz fehlender zeitlicher Begrenzung befristet verrechenbaren Verlusten vorzuziehen sind. Beispielhaft gilt für einen 2001 gegründeten Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Jahr Gewinn / Verlust Erläuterung 2001 -1.000 Anlaufverlust 2002 -800 Anlaufverlust 2003 -400 Anlaufverlust 2004 -200 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007 2005 -100 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007 2006 -60 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007 2007 400 300 sind mit Verlusten zu verrechnen (75% Grenze) Folgen: der älteste Anlaufverlust wird von -1.000 auf -700 reduziert. Liegt 2008 ein Gewinn vor, so sind damit zuerst die Anlaufverluste zu verrechnen und dann die zeitlich befristeten Verluste der Jahre 2005 ff. Der Verlust aus 2004 ist aufgrund der 3-Jahres-Frist nicht mehr verwertbar. :: Fiktive Anschaffungsnebenkosten bei dem unentgeltlichen Erwerb von Gebäuden Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ab der Veranlagung 2007 bei unentgeltlichem Erwerb von Gebäuden die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Neben diesen fiktiven Anschaffungskosten, welche durch Schätzung auf Basis einer Liegenschaftsbewertung ermittelt werden, sind auch fiktive (Anschaffungs)Nebenkosten zu berücksichtigen. Dies sind jene Kosten, die bei einem gedachten Erwerb jedenfalls anfallen würden - bei dem Gebäudeerwerb umfassen sie demnach die Grunderwerbsteuer, die Grundbucheintragungsgebühr sowie die Unterschriftenbeglaubigungsgebühren. :: Kilometergeld für Fahrrad als Betriebsausgabe Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad betrieblich (allerdings nicht überwiegend) genutzt, so kann Kilometergeld iHv. € 0,24 / km im Wege der Schätzung geltend gemacht werden. Das Maximum pro Jahr beträgt € 480 und entspricht einer betrieblichen Nutzung von 2.000 km / Jahr. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung bzw. Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrads können die tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt werden. :: Konkretisierung des Begriffs „Katastrophe“ bei Betriebsausgaben Erfolgen Geld- oder Sachaufwendungen zwecks Hilfestellung in Katastrophenfällen, so sind diese betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen. Ein solcher Katastrophenfall ist unabhängig von der geographischen Lage bei außergewöhnlichen Schadensereignissen anzunehmen, welche Personen- oder Sachschäden in einer Größe bewirken können, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigbar sind. Katastrophenfälle sind beispielhaft bei Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Sturmschäden, Erdbeben, Felssturz, Brand, Explosion, kriegerischen Ereignissen, Terroranschlägen, Seuchen, Hungersnöten oder Flüchtlingskatastrophen anzunehmen. Die Voraussetzung der Werbewirksamkeit ist leicht erfüllt - beispielsweise durch den Hinweis in Kunden- und Klientenschreiben, in Schaufenstern oder auf der Unternehmenshomepage. :: Verletzung eines vertraglich eingeräumten Wettbewerbsverbotes Zahlungen wegen Übertretung eines vertraglich festgelegten Wettbewerbsverbotes sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland

Absenkung des Körperschaftsteuersatzes Im Rahmen der 2008 in D in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde der KSt-Satz von 25% auf 15% gesenkt. Durch Änderungen bei der Gewerbesteuer kommt es allerdings nur zu einer Entlastung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berechnung der Gewerbesteuer notwendige Steuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewerbesteuer ihre Abzugsfähigkeit bei Berechnung der Gewerbesteuer selbst sowie bei Berechnung der KSt. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich außerdem - 100.000 EUR Freibetrag sind zu berücksichtigen - um 25% bestimmter direkter und indirekter Zinsanteile (diese Betriebsausgaben wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ist noch der in der jeweiligen Gemeinde unterschiedlich hohe Gewerbesteuerhebesatz zu berücksichtigen. Trotz Senkung des KSt-Satzes bleibt unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlags Ö mit einer KSt von 25% im Regelfall attraktiver. Ausgeschüttete Gewinne im Privatvermögen Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner unterwerfen die ausgeschütteten Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50% dem progressiven Einkommensteuertarif. Mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten mindern zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. In Ö unterliegen ausgeschüttete Gewinne der KESt (25%) bzw. dem halben Durchschnittsteuersatz. Ab 1.1.2009 soll auch in D eine der KESt vergleichbare 25%ige Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) eingeführt werden - mit den ausgeschütteten Gewinnen zusammenhängende Werbungskosten sind dann nicht mehr abzugsfähig. Die Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen wird folglich zukünftig in D regelmäßig höher als in Ö sein. Weitere Reformbestandteile Einführung der „begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne“ für Personengesellschaften (ähnlich § 11a öEStG). Der begünstigte Steuersatz beträgt 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Kleine und mittlere Personenunternehmen dürfen unabhängig von der Rechtsform 40% der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter als Investitionsabzug sofort steuermindernd geltend machen (zeitliche Vorverlagerung der AfA). Abschaffung der degressiven AfA (nur lineare AfA zulässig). Beschränkung des Schuldzinsensabzugs durch die „Zinsschranke“ (Freigrenze des Zinsschuldenüberhangs iHv. € 1 Mio). Sofortabzugsgebot als GWG bei Unterschreiten von € 150 (vorher € 410). Einführung eines jährlichen Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen € 150 und € 1.000 (Abschreibung über 5 Jahre). Verschärfende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Mantelkauf.

Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA durch Deutschland mit Ende 2007

Die Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA zwischen Ö und D führt dazu, dass das „Weltvermögen“ von Österreichern der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, wenn zum Zeitpunkt des Erbens oder Vererbens in D ein Wohnsitz (z.B. durch ein Ferienhaus) begründet wird. Durch den Wegfall des DBA existiert kein Schutz mehr, der bei doppelter Wohnsitzbegründung regelmäßig Ö (aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen) das Besteuerungsrecht zugewiesen hat. Der Wohnsitz in D führt zur unbeschränkten deutschen Erbschaftssteuerpflicht, welche das gesamte Vermögen einer Erbschaft umfasst. Eine große Veränderung tritt für deutsche Erben eines österreichischen Erblassers hinsichtlich Kapitalvermögens ein, welches anstelle von Erbschaftssteuerfreiheit in Ö Steuerpflicht in D erfährt. Darüber hinaus wird ohne DBA die beschränkte Erbschaftssteuerpflicht in D ausgeweitet, wodurch nunmehr auch Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften (Beteiligung muss ≥ 10% sein) von D besteuert werden - dies tritt selbst dann ein, wenn weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in D haben. Die beschränkte Steuerpflicht berührt auch - wie bisher - in D gelegenes unbewegliches Nachlassvermögen (z.B. Grundstücke). Vergleichbar der Situation in Ö befinden sich auch in D die Regelungen der Erbschaftssteuer derzeit im Umbruch. Folgende Entlastungen sind für Erben anzunehmen: Persönliche Freibeträge: Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner € 500.000, Kinder/Stiefkinder € 400.000, Enkelkinder € 200.000, beschränkt Steuerpflichtige € 2.000. 85% des Betriebsvermögens werden verschont. Zum Betriebsvermögen gehören auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung > 25%). Zusätzlich besteht für das nicht verschonte Betriebsvermögen ein Abzugsbetrag iHv. € 150.000. Beide Begünstigungen sind an Wert- und Prozentgrenzen sowie Behaltefristen (15 Jahre) gebunden - so darf das Betriebsvermögen z.B. nicht zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen. Der Erbschaftssteuertarif (%) soll sich in Abhängigkeit von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb wie folgt belaufen. Erwerb in € (bis einschliesslich) Steuerklasse I II III 75.000 7 30 30 300.000 11 30 30 600.000 15 30 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 50 50 26.000.000 27 50 50 über 26.000.000 30 50 50 Für Erbschaften fallen in die Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Voreltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an. Eine zwischen DBA-Kündigung (Ende 2007) und Ende der Erbschaftssbesteuerung in Ö (31.7.2008) eintretende Doppelbesteuerung wird durch die Verlängerung des Abkommensschutzes bis 31.7.2008 verhindert.

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Ab 1.1.2008 bestehen folgende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Höhe und Bezugsdauer, wobei die längere Bezugsdauer für den Fall gilt, dass beide Elternteile die Leistung in Anspruch nehmen: € 14,53 pro Tag (€ 436 / Monat) bis zur Vollendung des 30./36. Lebensmonats des Kindes. Gesamt: € 13.080 (€ 15.696) oder € 20,80 pro Tag (€ 624 / Monat) bis zur Vollendung des 20./24. Lebensmonats. Gesamt: € 12.480 (€ 14.976) oder € 26,60 pro Tag (€ 800 / Monat) bis zur Vollendung des 15./18 Lebensmonats. Gesamt: € 12.000 (€ 14.400). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist ab dem 25. (bisher 21.) bzw. 17. bzw. 13. Lebensmonat des Kindes (je nach gewählter Bezugsdauer) von den gem. § 7 KBGG vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen abhängig. Werden diese Untersuchungen nicht durchgeführt bzw. nicht nachgewiesen, reduzieren sich die Beträge ab dem 25./17./13. Lebensmonat. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% des Grundanspruchs. Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Geburten ab 1.1.2008. Für Geburten vor 2008 kann jedoch trotz bereits erfolgter Antragsstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis spätestens 30.6.2008 eine Umstellung auf Kurzleistung beantragt werden. Die Zuverdienstgrenze wird von derzeit € 14.600 auf € 16.200 erhöht und gilt auch für den (rückzahlbaren) Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 / Tag (Die Grenze hierfür lag bisher bei € 5.200). Anders als bisher ist bei einer Überschreitung der Grenze nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld, sondern nur der die Grenze überschreitende Betrag zurückzuzahlen. Zum Zuverdienst zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG (auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Das 13. und 14. Gehalt werden durch einen Zuschlag von 30 % zum monatlichen Einkommen berücksichtigt.