April 2008

Seminarleistungen mit 20% Umsatzsteuersatz

In der Klienten-Info vom Juni 2007 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Wellness- und Seminarleistungen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der begünstigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (10%) nicht auf alle damit verbundenen Leistungen angewendet werden kann. Dies hat der VwGH (2006/15/0161 vom 20.2.2008) nunmehr bestätigt. Hoteliers, die sowohl Übernachtungsmöglichkeiten bieten als auch Seminarräume zur Verfügung stellen, haben - sofern ein einheitlicher Preis dafür berechnet wird - eine Aufteilung zwischen der begünstigten Beherbergungsleistung und der regulär steuerpflichtigen Seminarleistung vorzunehmen.

Aktuelle Zinssätze

Basiszinssatz seit 14.März 2007 3,19% Geschäftsverkehr Verzugszinsen seit 1. Juli 2007 11,19% Wechsel- und Scheckrecht 6,00% Sonstige Rechtsgeschäfte 4,00% Steuerrecht seit 1. Februar 2005 Stundungszinsen 7,69% Aussetzungszinsen 5,19% Anspruchszinsen 5,19% Zinsen für Arbeitgeberdarlehen 3,50% Sozialversicherung Für rückständige Beiträge, die nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind. Ab 1. Jänner 2008 (2005: 6,33%) 7,32%

Höhere Negativsteuer für Pendler für 2008 und 2009

Für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 erhöht sich für Arbeitnehmer die mögliche Negativsteuer (Steuergutschrift), sofern die Voraussetzungen für den Bezug des Pendlerpauschales erfüllt sind. Die Deckelung wird von 10% auf 15% bestimmter Werbungskosten (vor allem Sozialversicherung) angehoben, der Höchstbetrag steigert sich von maximal € 200 auf € 240 pro Jahr. Negativsteuer fällt an, wenn aufgrund der geringen Einkünfte keine (Lohn)Steuerbelastung eintritt, aber Abgaben an die Sozialversicherung entrichtet wurden. Häufig davon betroffene Gruppen sind Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte. Die Negativsteuer kann rückwirkend mit der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) vom Finanzamt eingefordert werden.

Abzugsfähigkeit von Sprachkursen im Ausland

Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen können dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist. Ein solcher Nutzen wird sich im Regelfall immer nachweisen lassen. Bei Sprachkursen im Ausland sind die Kurskosten auch dann abzugsfähig, wenn lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden. Die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse (Fachvokabular) ist folglich nicht erforderlich. Allerdings sind nur die reinen Kurskosten, nicht aber Reise- und Aufenthaltskosten absetzbar.

Steuerliche Aspekte der doppelten Haushaltsführung

Wird die Erwerbstätigkeit in großer Entfernung vom Stammwohnsitz (Familienwohnsitz) ausgeübt und am Ort der Beschäftigung deshalb ein weiterer Wohnsitz begründet, so sind regelmäßig auch bei nur vorübergehender Beibehaltung beider Wohnsitze hohe Kosten i.Z.m. Heimfahrten und der Unterbringung verbunden. Entgegen der grundsätzlichen steuerlichen Unbeachtlichkeit von für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträgen und Ausgaben ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Grundvoraussetzung ist, dass weder eine tägliche Heimfahrt zwischen Arbeitsstätte und (Stamm)Wohnsitz noch eine Verlegung des Wohnsitzes hin zum Ort der Beschäftigung zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich sowohl für rein innerösterreichische Fälle als auch für jene Konstellationen, in denen bei inländischem Beschäftigungsort ein ausländischer Stammwohnsitz vorliegt bzw. bei einem Ort der Beschäftigung im Ausland der inländische Stammwohnsitz beibehalten wird. Die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung ist stark von der VwGH-Rechtsprechung sowie von der Meinung der Finanzverwaltung geprägt - wenngleich bei der steuerlichen Anerkennung dem Einzelfall Bedeutung beigemessen wird, so sind doch gewisse Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz gilt als unzumutbar, wenn dieser mehr als 120 km vom Beschäftigungsort entfernt ist. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Entfernung Unzumutbarkeit aufgrund der Wegstrecke und damit verbundener außergewöhnlich langer Fahrzeit vorliegen. Die daraus logisch folgende Verlegung des bisherigen Wohnsitzes ist jedoch ebenso unzumutbar, wenn eine ständig wechselnde Arbeitsstätte (z.B. in der Baubranche oder in einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen) vorliegt oder mit großer Wahrscheinlichkeit von einer auf vier bis fünf Jahre befristeten auswärtigen Tätigkeit auszugehen ist. Weitere Gründe gegen eine Verlegung sind z.B. die (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen oder wenn am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der für die steuerliche Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung bedeutsame Begriff des Familienwohnsitzes legt nahe, dass eine Ehe oder eheähnliche (auch gleichgeschlechtliche) Partnerschaft Voraussetzung ist - tatsächlich reicht es aus, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem alleinstehenden Steuerpflichtigen geführt werden kann. Insgesamt sind die Voraussetzungen für Steuerpflichtige in einer Partnerschaft allerdings besser, da die Erwerbstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz zur Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung führen kann. Der für die Unzumutbarkeit geforderte Beitrag des Partners zum gemeinsamen Einkommen muss entweder zumindest € 2.200 pro Jahr betragen oder mehr als 10% des Einkommens des vom Familienwohnsitz entfernt beschäftigten Partners ausmachen. Besonders bei Erzielung eines wesentlichen Einkommens durch den Partner ist es denkbar, dass die doppelte Haushaltsführung steuerlich dauerhaft anerkannt wird. Andere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung, wie z.B. die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen oder betreuungsbedürftige Kinder, sind jedes Jahr neu zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anerkennung nicht erfüllt, so wird die Verlegung des Wohnsitzes erwartet und bloß eine vorübergehende Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung gewährt. Die Finanzverwaltung geht hier grundsätzlich bei aufrechter Partnerschaft von einem zweijährigen Zeitraum aus und nimmt bei alleinstehenden Steuerpflichtigen einen Zeitraum von 6 Monaten an. Bis zur tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes bzw. u.U. dauerhaft können die Fahrtkosten (für Heimfahrten) zwischen Stammwohnsitz und Wohnsitz am Ort der Beschäftigung sowie Kosten für den dortigen Haushalt geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale (€ 2.931 jährlich bzw. € 244,25 pro angefangenem Monat) begrenzt, wodurch eine Benachteiligung jener Steuerpflichtigen eintritt, welche aufgrund der längeren Wegstrecke höhere Kosten tragen müssen. Als Fahrtkosten gelten jene für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel, bei Benutzung des eigenen PKW kann Kilometergeld angesetzt werden. Zu beachten ist, dass die steuerliche Anerkennung nicht nur durch die Höhe der Kosten insgesamt sondern auch durch die Häufigkeit der Heimfahrten begrenzt ist. Die Finanzverwaltung geht hierbei von wöchentlichen Heimfahrten zu dem Partner aus (Besuchsreisen des Partners werden allenfalls ebenso anerkannt). Restriktiver gestaltet sich die Situation bei alleinstehenden Steuerpflichtigen. Ihnen wird grundsätzlich eine monatliche Fahrt zwischen den Wohnsitzen gestattet - Fahrtkosten zum Besuch der Eltern werden unabhängig von der familiären Situation des Steuerpflichtigen nicht anerkannt. Hinsichtlich des Haushalts am Ort der Beschäftigung werden Kosten i.Z.m. einer zweckentsprechenden Wohnung (Miete bzw. AfA, Betriebskosten, Vermittlungsprovisionen, Vertragsgebühren etc.) und Einrichtung anerkannt. Da die Grenzziehung im Einzelnen schwierig ist (TV und Stereoanlage gelten z.B. nicht als notwendig), geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (maximal € 2.200 monatlich) nicht überschritten werden dürfen. Die steuerliche Geltendmachung i.Z.m. der Unterbringung entfällt zur Gänze, wenn die Kosten beider Haushalte nicht tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen werden - dies ist z.B. bei kostenloser Unterbringung am Ort der Beschäftigung denkbar oder wenn die Familie am Familienwohnsitz bei den Schwiegereltern lebt.

Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Ein Dauerthema bei Betriebsprüfungen ist die Abgrenzung zwischen beruflich und privat veranlassten Aufwendungen. In diesem Zusammenhang stehen als Betriebsausgaben deklarierte Zahlungen an nahe Angehörige regelmäßig auf dem Prüfstand. Aus diesem Anlass sollen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung nochmals in Erinnerung gerufen werden. Vorab ist anzumerken, dass die zivilrechtliche Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht zwangsläufig auch zur steuerlichen Anerkennung ausreicht. Vereinbarungen (unabhängig ob es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt) finden nur dann steuerlich Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen allesamt für sich erfüllt sein. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist nicht zwingend erforderlich, sollte allerdings aus Beweisgründen unbedingt erfolgen. Die vereinbarten Leistungen müssen über die Erfüllung von allgemeinen Beistandspflichten unter Angehörigen hinausgehen. Tätigkeiten wie Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen werden daher in der Regel nicht anerkannt, insbesondere wenn diese praktisch nur in der Freizeit sowie während des Urlaubes erbracht werden. Besondere Vorsicht ist bei widersprüchlichen oder unklaren Vertragsbestandteilen (z.B. fehlende oder unklare Regelungen zur Arbeitszeit, Abgeltung von Überstunden usw.) gegeben. Diese werden zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen. Hinsichtlich der Fremdüblichkeit fällt die Grenzziehung in der Praxis oftmals schwer. Die Entlohnung hat sich an den Gesichtspunkten der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu orientieren. Kritisch sind daher Vereinbarungen, die z.B. eine ungewöhnlich hohe Anrechnung von Vordienstzeiten enthalten oder zu einem sprunghaften Anstieg der Bezüge ohne entsprechende Veränderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsinhaltes führen. Im Zweifel kann eine Orientierung an den Bestimmungen des relevanten Kollektivvertrages hilfreich sein. Sinngemäß sind die Voraussetzungen auch bei der Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen, Darlehens- und Kaufverträgen zwischen nahen Angehörigen zu beachten. Ebenso sind die dargestellten Kriterien auch für die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und ihren Kapitalgesellschaften maßgebend.

Reaktion auf den Wegfall des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes - Schenkungsmeldegesetz (Begutachtungsentwurf)

Bekanntermaßen hat der VfGH mit Wirkung 1.8.2008 das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben. Nun liegt ein Entwurf für die politisch heiß diskutierte Neuregelung, das Schenkungsmeldegesetz 2008, vor. Dieser sieht vor, dass Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem 31.7.2008 nicht mehr erhoben werden sollen. Zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen sollen jedoch umfangreiche Meldeverpflichtungen eingeführt werden. Nach dem Begutachtungsentwurf des Finanzministeriums soll die Neuregelung folgende Änderungen bringen: Anzeigeverpflichtung von Schenkungen Durch die Anzeigeverpflichtung ist es den Finanzbehörden leichter möglich, Umgehungen von ertrag- wie auch umsatzsteuerpflichtigen Leistungsbeziehungen aufzudecken. Eine Schenkung soll steuerfrei sein wenn sie aus freigebigen Motiven - also ohne Erwartung einer Gegenleistung - erfolgt. Hingegen kann ein nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich steuerpflichtiger Leistungsaustausch nicht durch eine Schenkung (bzw. bloß durch die Bezeichnung als Schenkung) der Besteuerung entzogen werden - dies gilt z.B. für die Entlohnung von Mitarbeitern durch den Unternehmer. Die Meldepflicht von Schenkungen (Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen) trifft Zuwendenden und Beschenkten gleichermaßen und hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen, sofern nicht Ausnahmetatbestände vorliegen. Keine Meldepflicht besteht für Zuwendungen zwischen Angehörigen, deren gemeiner Wert innerhalb eines Jahres € 75.000 nicht übersteigt. Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze bei € 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb dieser Fristen, so sind die einzelnen Werte zusammenzuzählen. Überdies sind z.B. Gewinne aus Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen oder Zuwendungen an Kirchen nicht anzeigepflichtig. Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen Durch Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer sollen nun die Steuerpflicht bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen sowie auch damit zusammenhängende Befreiungen durch das GrEStG umgesetzt werden. Demnach ist weiterhin bei Unternehmensübertragungen die Übertragung von Grundstücken mit einem Freibetrag von € 365.000 begünstigt. Ebenso können Ehegatten bei dem Erwerb einer gemeinsamen Wohnstätte mit nicht mehr als 150m2 eine Teilung (Schenkung zwischen den Ehegatten) steuerfrei vornehmen. Zuwendungen von und an Stiftungen Der Stiftungseingangssteuersatz bleibt bei inländischen Stiftungen bei 5% und beträgt bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftungen 2,5%. Die Zuwendung von Substanzvermögen aus einer Stiftung ist - wenn das Vermögen nach dem 31.7.2008 eingebracht wurde - steuerfrei. Für bereits davor bestehendes Stiftungsvermögen sowie für Ertragsausschüttungen soll es bei einer Steuerpflicht i.H.v. 25% bleiben. Sanktionen Bei nicht fristgerechter Meldung der Schenkung kann eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des übertragenen Wertes verhängt werden. Die Vortäuschung von Schenkungen zwecks Umgehung von anderen Steuern kann mit dem dreifachen des verkürzten Betrages sowie einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Bei Verkürzung um mehr als € 500.000 kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei mehr als € 3 Mio sogar bis zu 7 Jahren betragen. Auch wenn es sich derzeit noch um einen Gesetzesentwurf handelt, ist davon auszugehen, dass die Kernelemente auch tatsächlich als Gesetz verabschiedet werden. Wir werden Sie jedenfalls über die weitere Entwicklung am Laufenden halten.