September 2008

Kein Halbsteuersatz bei Veräußerung nach Einstellung der Erwerbstätigkeit

Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes oder der Abschichtung eines Mitunternehmeranteils sind u.a. dann begünstigt (halber Durchschnittssteuersatz), wenn der Betrieb mehr als sieben Jahre bestanden hat und wegen der Einstellung der Erwerbstätigkeit veräußert wird. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige auch das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. gestorben oder erwerbsunfähig sein. Unlängst hat der VwGH (4.6.2008, 2003/13/077) entschieden, dass die Veräußerung einer kapitalistischen (d.h. kein Mitwirken im Betrieb) atypisch stillen Beteiligung mehrere Jahre nach Einstellung der unselbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht unter die begünstige Halbsatzbesteuerung fällt, weil durch die Veräußerung keine Erwerbstätigkeit eingestellt wurde. Anzumerken ist, dass die Geltendmachung anderer Begünstigungen (Freibetrag oder Verteilung auf drei Jahre) davon nicht berührt wird. Ausdrücklich offen gelassen hat der VwGH, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer bloß „kapitalistischen“ Beteiligung in zeitlicher Verbindung mit der Einstellung einer anderen Erwerbstätigkeit (dazu zählen auch die unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine andere selbständige Betätigung) dem Hälftesteuersatz unterliegen kann. Nach herrschender Verwaltungspraxis (Rz 7321 EStR) ist dies der Fall, wenn die Beteiligung innerhalb eines Sechsmonatszeitraumes nach Beendigung der (anderen) Erwerbstätigkeit veräußert wird.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2008

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 per 30.9.2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht nach wie vor für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. In welcher Form ist der Jahresabschluss einzureichen? Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis 70.000,-€: Wahlweise elektronische Form oder Papierform Kleine GmbH, AG/GmbH & Co KG: Eingabe der Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt (http://www.justiz.gv.at) sowie XML via FinanzOnline oder PDF via ERV (elektronischer Rechtsverkehr) Kleine AG, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage über ERV; die Papierform ist im Unternehmen aufzubewahren; der Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss, nicht auf den übermittelten Datensatz Neu ist, dass mit 1.7.2008 neben Wirtschaftstreuhändern u.a. auch Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare, vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens den Jahresabschluss einreichen dürfen. Die Eingabengebühr bei der GmbH beträgt 34 € für die AG 131 €. Bei elektronischer Einbringung des Jahresabschlusses ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 €. Zusätzlich fällt eine Eintragungsgebühr von 41 € an, die bei elektronischer Einreichung entfällt. Die Gesamtgebührenbelastung beträgt bei elektronischer Einreichung 27 € (GmbH) bzw. 124 € (AG). Wird der Jahresabschluss nicht in der ordnungsgemäßen Form eingereicht, drohen Strafen bis zu 3.600 €. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind bei mehrfacher Verletzung der Offenlegungspflichten Zwangsstrafen bis zu 10.800 € bzw. 21.600 € vorgesehen.

Neuerungen bei der Lehrlingsförderung

In der Juli-Ausgabe („Jugendbeschäftigungspaket - Änderungen bei neu begonnenen Lehrverhältnissen“) haben wir berichtet, dass die bisherige Lehrlingsausbildungsprämie von 1.000 € jährlich nur mehr für Lehrverhältnisse geltend gemacht werden kann, die vor dem 28.6.2008 begonnen haben. Anstelle dieser Prämie wurden neue Förderungen für Lehrbetriebe eingeführt, die für alle Lehrverhältnisse gelten, die nach dem 27.6.2008 beginnen. Basisförderung: Die neue Basisförderung wird direkt an das Unternehmen ausbezahlt und ist steuerfrei. Die Förderung kann jeweils nach Abschluss eines Lehrjahres beantragt werden und beträgt im ersten Lehrjahr drei und im zweiten Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen. Ab dem dritten Lehrjahr beträgt die Förderung eine Lehrlingsentschädigung. Bei einem halben Lehrjahr reduziert sich auch die Förderung auf die Hälfte. Blum-Bonus II: Diese Förderung löst den bisherigen Blum-Bonus ab und ist vorerst bis 31.12.2010 befristet. Künftig erhalten Unternehmen für die Einrichtung neuer Lehrstellen eine Prämie von jeweils EUR 2.000 €, sofern das Lehrverhältnis für zumindest ein Jahr aufrecht ist. Als neue Lehrstellen gelten alle Lehrstellen in neu gegründeten Unternehmen für fünf Jahre ab Gründung sowie alle Lehrstellen in Unternehmen, die erstmals Lehrlinge ausbilden bzw. die nach einer Pause von zumindest drei Jahren wieder Lehrlinge aufnehmen, für ein Jahr ab Aufnahme des ersten Lehrlings. Pro Lehrberechtigtem können maximal zehn Lehrlinge gefördert werden. Qualitätsförderung: Betriebe, deren Lehrlinge zur Mitte der Lehrzeit einen Praxistest positiv absolvieren, erhalten eine Förderung von 3.000 € pro Lehrling, sofern u.a. eine Ausbildungsdokumentation geführt wird. Weiters werden aufgrund der neuen Bestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilder, ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen, Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten sowie Projekte zur Aufhebung der geschlechtsspezifischen Segregation des Lehrstellenmarktes gefördert. Alle Förderungen sind bei der Lehrlingsstelle der jeweiligen Landes-Wirtschaftskammer zu beantragen.

Entfall bzw. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung ab 1.7.2008

Ab 1.7.2008 wird der Dienstnehmeranteil für niedrige Einkommen gesenkt bzw. entfällt zur Gänze. Die Höhe des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung wird nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt: Einkommen € brutto pro Monat Dienstnehmeranteil bis 1.100,- 0% 1.100,- bis 1.200,- 1% 1.200,- bis 1.350,- 2% über 1.350,- 3% Diese Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst, Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet. Von dieser Regelung sind auch freie Dienstnehmer und Lehrlinge umfasst. Bei mehreren Dienstverhältnissen erfolgt keine Zusammenrechnung. Entfall bei Überschreiten des 57. Lebensjahres Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt zur Gänze erst bei Erreichen des 57. Lebensjahres, und zwar ab Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates. Bei jenen Mitarbeitern, die vor dem 1.7.1952 geboren sind, entfällt der Beitrag weiterhin mit Vollendung des 56. Lebensjahres.

Bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen bei privater Nutzung lohnsteuerpflichtig!

In der Vergangenheit wurde bereits mehrmals diskutiert, ob bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen, die in weiterer Folge privat genutzt werden können, einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Im neuen Lohnsteuerwartungserlass (Rz 222) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei privater Nutzungsmöglichkeit von einem Sachbezug auszugehen ist. Die Verwendung von Bonusmeilen für dienstliche Flüge, also auch bei einem „Upgrading“, führt jedoch nicht zu einem Sachbezug. Grundsätzlich hat die Bewertung dieses im Dienstverhältnis begründeten Vorteils mit den üblichen Mittelpreisen am Verbrauchsort zu erfolgen. Vereinfachend kann jedoch der Sachbezug mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen (sofern diese Bonuswerte vermitteln wie z.B. Flüge, Hotelunterkünfte) angenommen werden. Eine weitere Vereinfachung stellt die Möglichkeit dar den Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember in Summe zu erfassen und abzurechnen. Ein Sachbezug muss vom Dienstgeber nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt bzw. der Arbeitgeber eine private Nutzung untersagt.

Keine Abzugsfähigkeit von Diversionszahlungen

Der Arztberuf ist zweifelsohne sehr verantwortungsvoll und leider auch zunehmend risikoreicher. Denn nicht immer herrscht im Nachhinein Einigkeit über die Richtigkeit der gewählten Behandlung sowie deren ordnungsgemäße Ausführung. Manchmal kommt es daher zu Schadenersatzklagen und mitunter droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung). Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere kein schweres Verschulden - gegen Zahlung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes (Diversionszahlung nach § 90c StPO) vermieden werden. Im Gegensatz zu den Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses, sind Aufwendungen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nur dann abzugsfähig, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Diversionszahlungen, die durch das persönliche (Fehl)Verhalten ausgelöst werden und als Geldbuße dienen (UFS vom 15.1.2008, GZ RV/0977-W/06), sind dagegen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen und nicht zur Erhaltung der Einnahmen dienen. Auch die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist aufgrund der fehlenden Zwangsläufigkeit ausgeschlossen. Zumindest sind aber im Gegensatz zu den Prozesskosten für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Diversion nach aktueller Verwaltungspraxis abzugsfähig. Betrifft die Strafzahlung einen Arbeitnehmer und erfolgt ein Ersatz durch den Arbeitgeber, so liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber trifft.

Änderungen durch den Einkommensteuerrichtlinien - Wartungserlass

Durch den Wartungserlass vom 16.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur Verwaltungspraxis ergeben. Steuerberatungskosten bei Pauschalierung Vom Betriebsausgabenpauschale bereits abgedeckte Kosten für Steuerberatung können im Rahmen der Sonderausgaben (zusätzlich) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann nur der Nettobetrag abgesetzt werden. Preise (Erweiterung der Steuerpflicht) Lotteriegewinne, Gewinne aus Preisausschreiben, Preise durch den Einsatz von Allgemeinwissen (z.B. „Millionenshow“) sowie Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit, einer bestimmten Haltung oder eines Lebenswerkes gewährt werden, sind weiterhin nicht steuerpflichtig. Hingegen sind Preise von Berufsportlern, Preisgelder für die Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen (z.B. „Dancing Stars“, „Starmania“) oder Preise, die nur eigenen Arbeiternehmern oder Geschäftspartnern (wenn auch durch Verlosung) als Incentive zuerkannt werden, steuerpflichtig. Dies gilt auch wie schon bisher für Preise im Rahmen eines Wettbewerbes für konkrete Einzelleistungen (z.B. Architekten-, Literatur-, Journalisten- oder Filmpreise). Veräußerung von Fruchtgenussrechten (ab Veranlagung 2008) Die Ablöse eines Vorbehaltsfruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich führt beim Ablöseberechtigten grundsätzlich nur im Rahmen des Spekulationstatbestandes zu steuerpflichtigen Einkünften. Eine (steuerpflichtige) Veräußerung liegt jedoch auch dann vor, wenn die Übertragung des Wirtschaftsgutes (unter Vorbehalt des Fruchtgenusses) und die Ablöse des Fruchtgenussrechts als einheitlicher Übertragungsvorgang anzusehen sind. Ein einheitlicher Vorgang liegt dann vor, wenn die Ablöse nach dem 31.5.2008 und innerhalb von zehn Jahren nach Übertragung des Wirtschaftsgutes erfolgt und der für die Übertragung des Wirtschaftsgutes und Ablöse des Fruchtgenussrechts geleistete Betrag insgesamt mehr als 50% des gemeinen Wertes des nicht um den Fruchtgenuss verminderten Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Ablöse des Fruchtgenussrechts beträgt. Bei einer zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt daher eine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung nach § 31 EStG vor. Verkauf unter aufschiebender/auflösender Bedingung und Spekulationsgeschäft Der Spekulationstatbestand ist auch bei Verkauf unter aufschiebender Bedingung (z.B. Genehmigung durch die Grundverkehrskommission) erfüllt. Auch ein Vertragsabschluss unter auflösender Bedingung erfüllt den Spekulationstatbestand. Eine spätere Auflösung infolge des Eintritts der Bedingung beseitigt nicht die ursprüngliche Anschaffung/Veräußerung. Es liegt vielmehr ein neuerlicher Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang vor. Grund-und-Boden-Rücklage Auf Antrag können die stillen Reserven des Grund und Bodens bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zunächst einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Ab der Veranlagung 2007 ist ein solcher Antrag in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, kann er in einer Steuererklärung, die nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides im Berufungsverfahren oder in einem wiederaufgenommenen Verfahren eingereicht wird, nicht mehr nachgeholt werden. Baukostenzuschüsse an Energieversorgungsunternehmen Das bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses an ein Netz geleistete Netzzutrittsentgelt ist zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Anderes gilt für das verrechnete Netzbereitstellungsentgelt (Zahlung zur Abgeltung von Investitionen in das vorgelagerte Netz). Das hierdurch erworbene Recht unterliegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keiner Abnutzung. Eine bis zur Veranlagung 2007 allenfalls erfolgte Abschreibung bleibt unberührt, ab der Veranlagung 2008 ist eine Abschreibung jedoch nicht mehr zulässig. Abgrenzung ungebrauchte und gebrauchte Wirtschaftsgüter Für die Inanspruchnahme einiger Steuerbegünstigungen (z.B. Freibetrag für investierte Gewinne) ist es erforderlich, dass ungebrauchte Wirtschaftsgüter angeschafft bzw. hergestellt werden. Ein Wirtschaftsgut gilt dann als ungebraucht, wenn es im Zeitpunkt der Anschaffung noch keinem nutzungsbedingten Wertverzehr unterlegen ist. Vorführgeräte gelten als gebrauchte Wirtschaftsgüter, während Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter noch als ungebraucht gelten. Im Falle der Herstellung können sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wenn gebrauchte Bestandteile verwendet werden. Hier ist von einem ungebrauchten Wirtschaftsgut auszugehen, wenn der Wertanteil ungebrauchter Bestandteile und der Eigenleistung mindestens 75% der Herstellungskosten beträgt. Umfang der fiktiven Anschaffungskosten Eine Klarstellung erhält nun auch Rz 6441. Fiktive Anschaffungskosten (von Bedeutung etwa beim unentgeltlichen Erwerb bislang noch nicht vermieteter Gebäude) umfassen auch Nebenkosten. Als fiktive Nebenkosten können nur jene Kosten berücksichtigt werden, die bei einem gedachten Erwerb jedenfalls angefallen wären. Dazu zählt die Grunderwerbsteuer, nicht aber Maklergebühren oder Kosten für Inserate. Grundbuchseintragungsgebühren, Unterschriftsbeglaubigungsgebühren usw. sind bei tatsächlichem Anfall in der entsprechenden Höhe anzusetzen. Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen Hier kommt es zu Erleichterungen. Von der Einbehaltung der Abzugsteuer kann auch ohne schriftliche Erklärung des beschränkt Steuerpflichtigen Abstand genommen werden, wenn kein Honorar ausbezahlt wird, sondern lediglich die Reisekosten ersetzt bzw. vom Veranstalter übernommen werden. Voraussetzung ist weiters, dass beim beschränkt Steuerpflichtigen im Falle einer Veranlagung Betriebsausgaben vorliegen würden. Dies wird regelmäßig der Fall sein. n