Oktober 2008

Übersicht über die neuen Größenklassen

Durch die Anhebung der Größenklassen um mehr als 30% werden zahlreiche bisher mittelgroße Kapitalgesellschaften künftig als klein einzustufen sein. Dadurch fällt die Verpflichtung zur Abschlussprüfung sowie zur Erstellung eines Lageberichtes weg. Die Zuordnung zu einer Größenklasse besteht immer dann, wenn mindestens zwei der drei genannten Merkmale überschritten werden: Einzelabschluss Bilanzsumme in Mio € Umsatzerlöse in Mio € Arbeitnehmer Kleine Kapitalgesellschaften 4,84 9,68 bis 50 Mittelgroße Kapitalgesellschaften 19,25 38,5 bis 250 Große Kapitalgesellschaften Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an einem geregelten Markt. Auch für die Verpflichtung zur Erstellung von Konzernabschlüssen wurden die Grenzen um rd. 20% angehoben. Konzernabschluss Bilanzsumme in Mio € Umsatzerlöse in Mio € Arbeitnehmer Kumulierte Jahresabschlüsse (Bruttomethode) 21 42 bis 250 Konsolidierte Jahresabschlüsse (Nettomethode) 17,5 35 bis 250 Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren  überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum). Die Anhebung der Schwellenwerte ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Der Beobachtungszeitraum gilt rückwirkend. War daher eine Gesellschaft in den Jahren 2006 und 2007 unter Bedachtnahme auf die neuen Größenmerkmale als kleine GmbH einzustufen, fällt bereits 2008 die Pflicht zur Abschlussprüfung weg.

Geltendmachung von Werbungskosten für Zweitnotebook und für Telefon

Ausgaben für Arbeitsmittel können von Dienstnehmern grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Computer ist als Arbeitsmittel dann geeignet, wenn dessen Einsatz für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass ein Notebook zusätzlich zu einem Standgerät beruflich erforderlich sein kann, da dieses mobil einsetzbar ist (VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125). Die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines zweiten Standgerätes hat der VwGH jedoch verneint (VwGH vom 28.5.2002, 96/14/0093). Die jährliche Abschreibung des Notebooks kann somit - regelmäßig unter Abzug eines Privatanteiles - einkünftemindernd angesetzt werden. Laut Ansicht der Finanzverwaltung (LStR, Rz 339) hat der Privatanteil bei Computern mindestens 40% zu betragen. Eine niedrigere private Nutzung ist im Einzelfall nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat der VwGH entschieden, dass beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn der Dienstnehmer das Ausmaß des beruflichen Anteiles glaubhaft machen kann. Ein Einzelgesprächsnachweis ist hierfür nicht erforderlich.

Steuerliche Begünstigungen für Künstler

Umsatzsteuer Ermäßigter Steuersatz Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 10 Abs. 2 Z 5 eine Steuerbegünstigung für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler vor. Für solche Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf 10%. Als Künstler gilt derjenige, der aufgrund künstlerischer Begabung in einem anerkannten Kunstfach eigenschöpferisch tätig ist. Bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung wird das Vorliegen einer künstlerischen Begabung regelmäßig anzunehmen sein. Steuerlich begünstigt sind nur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler. Umsätze aus nicht künstlerischer Tätigkeit (z.B. aus Vorträgen) sowie aus Hilfsgeschäften sind nicht begünstigt. Eine Tätigkeit ist dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie nach Prinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind. Keine künstlerische Tätigkeit üben u.a. Artisten, Humoristen, Filmproduzenten, Landschaftsarchitekten und Möbeldesigner aus. Basispauschalierung Sofern die Vorjahresumsätze nicht mehr als 220.000 € betrugen, können Künstler die Basispauschalierung bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge können dabei mit einem Durchschnittssatz von 1,8% der Umsätze (maximal 3.960 € p.a.) angesetzt werden. Zusätzlich können u.a. auch noch Vorsteuerbeträge für Fremdleistungen sowie für bestimmte Investitionen geltend gemacht werden.  Branchenpauschalierung Zusätzlich gibt es noch eine eigene Branchenpauschalierung für Künstler, die anstelle der Basispauschalierung angewendet werden kann. Unter der Voraussetzung, dass keine Bücher geführt werden, kann als Vorsteuer ein Betrag in Höhe von 1,44% der Umsätze (maximal 1.047 € p.a.) angesetzt werden. Dieser Durchschnittsbetrag deckt u.a. Vorsteuerbeträge für technische Hilfsmittel, Kleidung, Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Telefon und Fachliteratur ab. Da für die Branchenpauschalierung keine Umsatzgrenze existiert, kann deren Inanspruchnahme u.a. dann sinnvoll sein, wenn die Basispauschalierung aufgrund zu hoher Vorjahresumsätze nicht angewendet werden kann. Darüber hinaus hängt die Vorteilhaftigkeit der Branchenpauschlierung gegenüber der Basispauschalierung davon ab, in welcher Höhe Vorsteuerbeträge angefallen sind, die zusätzlich zur jeweiligen Pauschalierung angesetzt werden können. Bindungsfristen Die Inanspruchnahme der Basis- bzw. Branchenpauschalierung ist dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Bescheides schriftlich mitzuteilen. Diese Erklärung bindet den Künstler für mindestens zwei Kalenderjahre. Ein Wechsel von der Basis- zur Branchenpauschalierung oder umgekehrt bindet den Künstler neuerlich für zwei Kalenderjahre. Entscheidet sich der Abgabepflichtige, von der Basis- bzw. Branchenpauschalierung abzugehen und die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig. Einkommensteuer Basispauschalierung Die Betriebsausgaben von Künstlern können mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass keine Bücher geführt werden und dass die Vorjahresumsätze nicht 220.000 € überstiegen haben. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (maximal 26.400 € p.a.). Zusätzlich können u.a. Ausgaben für Fremdleistungen und Pflichtversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wurde die Basispauschalierung in Anspruch genommen und wird in weiterer Folge davon abgegangen, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Branchenpauschalierung Auch für Zwecke der Einkommensteuer ist eine Branchenpauschalierung für Künstler vorgesehen. Die Betriebsausgaben können aufgrund dieser Regelung in Höhe von 12% der Umsätze (maximal 8.725 € p.a.) angesetzt werden. Eine Umsatzgrenze besteht im Gegensatz zur Basispauschalierung nicht. Die Pauschalierung umfasst jene Betriebsausgaben, für die Vorsteuerbeträge im Rahmen der Branchenpauschalierung mit einem Durchschnittssatz geltend gemacht werden können. Der Katalog der Betriebsausgaben, die zusätzlich abgesetzt werden können, ist weiter als bei der Basispauschalierung und umfasst u.a. Ausgaben für Musikinstrumente, Material für Kunstwerke, Aus- und Fortbildungskosten sowie Fahrt- und Nächtigungskosten. Werbungskostenpauschalierung Sind Artisten, Schauspieler oder Musiker nichtselbständig tätig, können die Werbungskosten pauschal in Höhe von 5% der Bezüge (maximal 2.628 € p.a.) angesetzt werden. Gewinnrücktrag Erzielt ein selbständig tätiger Künstler in einem Kalenderjahr positive Einkünfte, kann dieser Gewinn auf Antrag auf das aktuelle Jahr sowie auf die zwei vorangegangenen Jahre aufgeteilt werden. Eine solche Verteilung führt in der Regel zu einer Gewinnglättung und somit zu Steuervorteilen aufgrund eines Progressionsausgleichs.

Kürzere Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden - keine Bindung der Finanz an Sachverständigengutachten

Bei vermieteten Gebäuden beträgt der AfA-Satz unabhängig von der Nutzung durch den Mieter grundsätzlich 1,5% p.a. (= Nutzungsdauer von rd. 67 Jahren) bzw. bei vor 1915 erbauten Gebäuden 2%. Ein höherer AfA-Satz ist - auch bei gebraucht angeschafften Gebäuden - nur dann möglich, wenn auf Grund des Bauzustandes eine durch ein Gutachten untermauerte kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung ist allerdings nicht an das Gutachten gebunden, sondern hat sich mit diesem im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu befassen. Sie ist dabei nach Auffassung des UFS (GZ RV/0602-W/06 vom 2.7.2008) nicht verpflichtet, ein Gegengutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Da die Finanzverwaltung kürzeren Nutzungsdauern generell kritisch gegenübersteht, sollte das Gutachten jedenfalls überzeugend gestaltet sein und speziell auf das gegenständliche Objekt eingehen. Allgemeine Beschreibungen, nicht nachvollziehbare Behauptungen und nicht begründete Schlussfolgerungen sind in der Regel nicht ausreichend bzw sogar kontraproduktiv. Die Praxis zeigt, dass bei der Textierung des Gutachtens Vorsicht geboten ist. Einzelne Formulierungen wie zB „normaler Bau- und Erhaltungszustand“ werden von der Finanz mitunter auch isoliert als Begründung für die Angemessenheit der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsdauer herangezogen.

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2008 für Steuerrückstände 2007

Mit 1. Oktober 2008 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veranlagten ESt- und KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2007 Anspruchszinsen zu laufen. Die Zinsen betragen 5,7% p.a. und werden erst dann belastet, wenn sie 50 € übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x  365) / (0,057 x erwartete Nachzahlung). Sollen die Anspruchszinsen vermieden werden, ist eine Anzahlung unter der Bezeichnung "E 1-12/2007" bzw. "K 1-12/2007" zu entrichten. Eine rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung kann das Entstehen von Zinsen nicht mit Sicherheit vermeiden, da die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für Steuerguthaben gilt übrigens ebenfalls der Zinssatz von 5,7% und stellt somit eine attraktive Verzinsung dar. Durch hohe Anzahlungen können jedoch keine Zinsen lukriert werden. Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig; Gutschriftszinsen sind nicht ertragsteuerpflichtig.

Änderungen durch den Körperschaftsteuerrichtlinien - Wartungserlass 2007

Durch den Wartungserlass vom 18.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur Verwaltungspraxis ergeben: Luxusgüter als Betriebsvermögen Die Anschaffung oder Herstellung von Luxusgütern, die nicht betrieblich veranlasst ist, ist laut Judikatur nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Der VwGH hat diese Auffassung in den letzten Jahren durch weitere Erkenntnisse präzisiert. Im Zusammenhang mit der Überlassung einer Immobilie an einen Gesellschafter liegt dann außerbetriebliches Vermögen vor, wenn die Liegenschaft in ihrer Erscheinung für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist, da sie besonders repräsentativ oder speziell auf dessen Wohnbedürfnisse ausgelegt ist. Kann die Immobilie jedoch jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft, etwa durch Vermietung, eingesetzt werden, spricht nichts gegen eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Eine allfällige Differenz zum fremdüblichen Mietzins führt in diesem Fall zu einer verdeckten Ausschüttung. Forderungsverzicht von Gesellschaftern Rz 684 der KStR stellt nunmehr klar, dass der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft hinsichtlich des werthaltigen Teils der Forderung eine Einlage darstellt. Der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung ist als Forderungsausfall steuerwirksam. Internationale Schachtelbeteiligungen Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt u.a. dann vor, wenn Anteile entweder an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, oder an einer anderen ausländischen Körperschaft i.S.d. Anlage 2 zum EStG gehalten werden. Anteile an ausländischen Personengesellschaften stellen daher auch dann keine internationale Schachtelbeteiligung dar, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Steuerrecht der Körperschaftsteuer unterliegt. Selbst die Tatsache, dass eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist, in der Anlage 2 zum EStG angeführt ist, führt nicht dazu, dass Gewinnausschüttungen als steuerbefreite Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen zu qualifizieren sind. Mindestkörperschaftsteuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaften Eine Kapitalgesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet wurde, kann zwar einer österreichischen vergleichbar sein, sie stellt aber formalrechtlich keine Kapitalgesellschaft dar. Solche Gesellschaften mit ausländischem Sitz unterliegen jedoch dennoch der österreichischen Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie wegen einer inländischen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit auch für ausländische Kapitalgesellschaften eine Pflicht zur Abfuhr der Mindestkörperschaftsteuer bestehen. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Jahr 1.750 € bei einer GmbH bzw. 3.500 € bei einer AG. Ausländische Gruppenmitglieder Ausländische Gruppenmitglieder müssen den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Sollte eine Unterfertigung dennoch vorliegen, ist dies rein informativ und wirkt sich nicht auf die Gruppenbildung aus. Bei der Verlustermittlung von ausländischen Gruppenmitgliedern kann ein Forschungsfreibetrag bei Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat ansässig sind, grundsätzlich berücksichtigt werden. Forschungsprämien können von ausländischen Gruppenmitgliedern jedoch nicht geltend gemacht werden, da selbständige ausländische Rechtspersönlichkeiten nicht dem österreichischen Steuerrecht unterliegen. Unternehmensgruppen und Liebhaberei Die Grundsätze der Liebhaberei sind laut Rechtsprechung auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten. Liebhabereiverluste sind daher für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens unbeachtlich. Der Verlustausgleich ist auch innerhalb einer Unternehmensgruppe ausgeschlossen, wenn einzelne Betriebe oder Betätigungen von Gruppenmitgliedern oder Gruppenträgern als Liebhaberei zu beurteilen sind. Gewinnermittlung von Genossenschaften - Optionserklärung Genossenschaften sind seit dem BBG 2007 nur mehr dann Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG, wenn sie nach § 189 UGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Genossenschaften können jedoch bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht durch eine Optionserklärung die Gewinnermittlung nach § 5 EStG beibehalten. Die Option ist mittels Antrag in der Körperschaft-steuererklärung des Jahres des Wegfalls der Rechnungslegungspflicht auszuüben. Die Option bindet die Genossenschaft bis zu einem allfälligen Widerruf in einer kommenden Körperschaftsteuererklärung.