März 2012

Dienstreise eines Außendienstmitarbeiters bei Fahrten vom Wohnsitz in die Firmenzentrale?

Liegt eine Dienstreise des Arbeitnehmers vor, so können vom Arbeitgeber entsprechend steuerfreie Diäten wie auch Kilometergelder (bei Verwendung des arbeitnehmereigenen Pkws) ausbezahlt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in einer schon länger zurückliegenden Entscheidung (siehe auch KI 05/10) erläutert, dass bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnung zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt. Im Rahmen des Lohnsteuerprotokolls 2011 (Salzburger Steuerdialog) wurde nun hingegen vertreten, dass sich die OGH-Rechtsprechung auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff bezieht, aber nicht für den Begriff der Dienstreise im Einkommensteuergesetz maßgeblich sei. Ausgangspunkt ist die Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern, welche am Betriebsort ihres Unternehmens grundsätzlich nicht tätig werden und dort auch keinen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Die Arbeitsstätte der Außendienstmitarbeiter ist daher die jeweils eigene Wohnung, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Sofern gelegentlich die Firmenzentrale besucht wird (ca. einmal pro Monat) werden dabei keinerlei Innendiensttätigkeiten verrichtet. Dem Einkommensteuergesetz folgend liegt bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten keine Dienstreise vor – in der VwGH-Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass bei Reisenden, die dauernd unterwegs sind und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist. Wenn nun also der Außendienstmitarbeiter abseits vom Außendienst nicht regelmäßig am Firmensitz tätig wird, ist eine (unregelmäßige) Fahrt zum Firmensitz als Dienstreise anzuerkennen, da es sich ja nicht um eine Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten handelt. Solange kein Arbeitsplatz des Außendienstmitarbeiters am Firmensitz vorliegt, sei eine Dienstreise dorthin z.B. auch bei Fahrten zu Schulungen in der Firma anzunehmen. Die klassischen Außendienstmitarbeiter sind die Vertreter, wobei die beschriebenen Konsequenzen auch auf Teleworker zutreffen können. Schließlich wäre dem Lohnsteuerprotokoll 2011 folgend auch eine nicht bloß gelegentliche Fahrt zwischen Wohnung und Firmensitz nicht grundsätzlich schädlich – allerdings könnte darin ein Hinweis für eine Arbeitsstätte zu erkennen sein und folglich wären steuerfreie Diäten und Kilometergelder mangels Dienstreise zu verneinen.

Frist für Meldung von Auslandszahlungen für 2011 bis Ende März ausgedehnt

Wie letztens berichtet (KI 02/12) sind bestimmte Auslandszahlungen (Meldung gem. § 109b EStG) in einem Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu melden. Entsprechende Zahlungen im Kalenderjahr 2011 wären daher grundsätzlich bis Ende Februar 2012 zu melden gewesen. Einer BMF-Information von Anfang Februar folgend kommt es nun zu einer einmaligen Ausdehnung dieser Frist bis Ende März 2012! Auslandszahlungen im Jahr 2011, die der Mitteilungsverpflichtung gem. § 109b EStG unterliegen, müssen demnach erst bis Ende März 2012 (in elektronischer Form) gemeldet werden. Die elektronische Meldung mittels ELDA soll frühestens ab 1. März 2012 technisch möglich sein.

Vorsicht bei "Zuverdienst" und Familienbeihilfebezug

Durch die Familienbeihilfe sollen die Kosten, welche Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, sondern bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen des 25. Lebensjahres, sofern das Kind eine weitere Schul bzw. Berufsausbildung wie z.B. ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule aufnimmt. Neben entsprechendem Studienerfolg oder keinem ständigen Aufenthalt im Ausland ist Voraussetzung, dass die/der Studierende nicht mehr als 10.000 € zu versteuerndes Einkommen während des Zeitraums des Familienbeihilfebezugs erzielt. Da das Sommersemester an den Universitäten unmittelbar bevorsteht, sollen die mit der Zuverdienstgrenze zusammenhängenden Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend näher dargestellt werden. Die Familienbeihilfe beträgt für das erste Kind monatlich 152,70 €, für das zweite Kind 165,50 € pro Monat usw. Der Bezug von Familienbeihilfe ist auch eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderabsetzbetrags (58,40 € pro Kind pro Monat). Die Rückzahlungsverpflichtung für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag tritt ein, wenn die Einkommensgrenze von 10.000 € im Betrachtungszeitraum überschritten wird. Da die Einkommensgrenze für den Zeitraum des Bezugs der Familienbeihilfe gilt, ist ein Zusammenhang mit der allgemeinen Einkommensteuerpflicht bzw. mit etwaiger Steuerfreiheit nicht zwingend ableitbar. Da die Familienbeihilfegrenze 10.000 € beträgt und die Steuerfreiheit des Einkommens bis zu 11.000 € gegeben ist bedeutet die Steuerfreiheit i.S.d. Einkommensteuergesetzes nicht automatisch, dass auch die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug nicht überschritten wurde. Die 10.000 € Begrenzung bezieht sich allerdings auf den Bezugszeitraum der Familienbeihilfe und betrifft daher möglicherweise nur mehrere Monat im Jahr – es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Einkommensteuerpflicht vorliegt, weil in den verbleibenden, für den Familienbeihilfenbezug irrelevanten Monaten entsprechende Einkünfte erzielt werden. Bei der Ermittlung des für die Familienbeihilfe relevanten Einkommens sind neben Einnahmen, die außerhalb des Bezugszeitraums liegen, auch beispielsweise Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld usw. nicht zu berücksichtigen. Ein gewisser Gestaltungsspielraum ergibt sich bei den Ausgaben – sie verringern regelmäßig jedenfalls die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und überdies – sofern sie im Betrachtungszeitraum anfallen – auch die Bemessungsgrundlage für die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug. Es ist daher z.B. vorteilhaft, wenn mit der späteren Berufsausübung zusammenhängende Aufwendungen (z.B. Anzahlung für berufsspezifische Fortbildung) noch im Zeitraum des Familienbeihilfebezugs anfallen. Um ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze und die Konsequenz der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen gesamten Familienbeihilfe zu verhindern, sollten die Einnahmen während des Familienbeihilfebezugs gut beobachtet werden. Wird für mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen, so kann es neben der Rückzahlung der Familienbeihilfe für das eine Kind auch noch zur Verschlechterung für die anderen Kinder kommen. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze liegt nämlich kein Kind i.S.d. Familienbeihilfe vor und es rücken die später geborenen Töchter und Söhne in der Staffelung nach, wodurch die Erhöhungsbeträge wegfallen können bzw. geringer werden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind ebenfalls zurückzuzahlen. Sie können allerdings auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Stabilitätsgesetz 2012 bringt neue Steuern

Die von der Regierung unter dem Titel „größtes Sparpaket der Republik“ zusammengefassten Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung sehen erwartungsgemäß neben Einsparungen auch steuerliche Zusatzeinnahmen vor. Zwar ist keine Wiedereinführung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer vorgesehen, die angekündigten steuerlichen Maßnahmen führen aber neue Steuertatbestände ein und kürzen Begünstigungen. Derzeit liegt dazu ein Begutachtungsentwurf vor. Die Beschlussfassung im Parlament ist für den 28. März 2012 geplant. Nach derzeitigem Stand kommt es insbesondere zu folgenden steuerlichen Änderungen: Solidarbeitrag für Besserverdienende Arbeitnehmer, die mehr als 185.000 € brutto pro Jahr verdienen, sollen ab 2013 einen bis zum Jahr 2016 befristeten Solidarbeitrag leisten. Im Kern geht es dabei um eine höhere Besteuerung des bisher mit 6% begünstigt besteuerten 13. und 14. Monatsgehalts. Bis zu einem Jahreseinkommen von 185.000 € werden der 13. und 14. Bezug unverändert mit 6% besteuert. Bei darüber hinausgehenden Bezügen bis zu einer Jahresgrenze von 360.000 € wird mit 27% besteuert, bis zur nächsten Grenze von 594.000 € pro Jahr dann mit 35,75%. Für die über dieser Grenze liegenden Bezüge kommt sogar der Spitzensteuersatz von 50% zur Anwendung. Einkommensteuerpflichtige Unternehmen müssen sich ab 2013 auf eine befristete Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrags einstellen. Dieser gilt nur bis zu einem Gewinn von 175.000 €. Für Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € wird der Gewinnfreibetrag auf 7% reduziert, zwischen 350.000 und 580.000 € liegt er nur noch bei 4,5% und für darüber hinausgehende Gewinne soll es schließlich gar keinen Gewinnfreibetrag mehr geben. Immobilienertragsteuer Relativ kompliziert wird es bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften. Bisher konnten Veräußerungsgewinne nach dem Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Ab 1.4.2012 endet die Steuerfreiheit für derartige Gewinne und es soll eine generelle Besteuerung (auch für den betrieblichen Bereich) der Gewinne mit 25% erfolgen (Immobilienertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung). Bestehen bleibt voraussichtlich nur die Befreiung für den Hauptwohnsitz sowie für selbst hergestellte Gebäude (jedoch mit der Einschränkung, dass diese in den letzten 10 Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet werden durften). Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren wird die Besteuerung durch einen Inflationsabschlag von jährlich 2% (bis zu maximal 50%) abgemildert. Diese Bestimmungen sind auf Liegenschaften anzuwenden, die nach dem 1.4.2002 angeschafft wurden und nach dem 31.3.2012 veräußert werden. Die Steuern sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu entrichten. Nicht unproblematisch erscheint der Umstand, dass auch vor dem 1.4.2002 angeschaffte Liegenschaften (die eigentlich schon außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist sind) ebenfalls in abgeschwächter Form im Veräußerungsfall besteuert werden: Anschaffung vor dem 1.4.2002 oder Umwidmung von Grünland in Bauland ab dem 1.1.1988: 15% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis. Ohne Umwidmung bzw. bei Umwidmung vor dem 1.1.1988: 3,5% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nur der tatsächlich niedrigere Wertzuwachs besteuert. Die Steuer auf dieses „Altvermögen“ wird - ähnlich wie bei der Grunderwerbsteuer - ab dem Jahr 2013 durch Notare und Rechtsanwälte eingehoben und an das Finanzamt abgeführt. Anzumerken ist noch, dass die neue Besteuerung für Immobiliengewinne nicht nur für unbeschränkt steuerpflichtige Privatpersonen gilt, sondern auch beschränkt Steuerpflichtige trifft. Somit können auch Körperschaften öffentlichen Rechts künftig keine steuerfreien Liegenschaftsverwertungserlöse erzielen. Gruppenbesteuerung Bei ausländischen Gruppenmitgliedern wird die Verlustverwertungsmöglichkeit eingeschränkt. Der auf österreichische Verhältnisse umgerechnete Auslandsverlust kommt künftig nur noch dann zur Anwendung wenn er niedriger ist als der nach dem ausländischen Steuerrecht ermittelte Verlust. Anderenfalls darf nur noch der geringere ausländische Verlust steuermindernd angesetzt werden. Umsatzsteuer Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen die Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige künftig unattraktiv machen. Bisher konnte unter gewissen Voraussetzungen die ausgegliederte Immobiliengesellschaft bei der Errichtung einen Vorsteuerabzug geltend machen und anschließend umsatzsteuerpflichtig an den Ausgliedernden vermieten. Nach 10 Jahren konnte ein Wechsel in die steuerfreie Vermietung vorgenommen werden ohne dass es zu einer Vorsteuerberichtigung kommt. Neben einem Zins- und Stundungseffekt (die Umsatzsteuer wird erst sukzessive über die Mietdauer zum Kostenfaktor und nicht schon bei der Errichtung) wurden in den ersten Jahren auch regelmäßig weniger Umsatzsteuern über die Mieten entrichtet als die Immobiliengesellschaft aus den Errichtungskosten abziehen konnte. Künftig soll der Vorsteuerabzug nur noch dann zustehen, wenn auch der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. Betroffen von dieser Neuregelung sind daher neben Körperschaften öffentlichen Rechts auch sämtliche Vermietungsmodelle mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern wie beispielsweise Banken, Versicherungen oder auch Ärzten. Anzuwenden ist diese Neuregelung auf Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.3.2012 abgeschlossen werden. Keine Änderungen ergeben sich bei der Vermietung für Wohnzwecke. Auch für sogenannte Vorsorgewohnungen (10 jährige Vermietung und anschließende Privatnutzung) kommt es zu Änderungen. Der 10jährige Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen im Falle eines Wechsels von der steuerpflichtigen Vermietung in die private Nutzung wird auf 20 Jahre verlängert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Änderung der Verhältnisse vor Ablauf der 20 Jahre somit anteilige Vorsteuerberichtigungen (Rückerstattungen an das Finanzamt) vorgenommen werden müssen. Diese Änderung gilt für Gebäude, die nach dem 31.3.2012 erstmalig unternehmerisch genutzt werden. Eine Anwendung der Neuregelung lässt sich verhindern, wenn die Vermietung des Gebäudes schon vor dem 31.3.2012 vertraglich vereinbart wurde. Forschungsprämie Geplant sind stärkere Kontrollen der Anspruchsvoraussetzungen (auch durch Einbindung der FFG in die Prüfung von Anträgen zur Forschungsprämie). Im Gegenzug soll bereits ab 2012 die bisherige Deckelung von 100.000 € bei Auftragsforschung auf 1 Mio. € erhöht werden. Prämien bei Bausparen und Zukunftsvorsorge Ab 2013 soll es zur Halbierung der Bausparprämie sowie der Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge kommen. Bausparer erhalten künftig eine maximale Prämie zwischen 1,5% und 4,0%. Bei der begünstigten Zukunftsvorsorge ist eine Prämiensenkung von 5,5% auf 2,75% vorgesehen (befristet bis 2016). Sozialversicherungsrecht Im Sozialversicherungsrecht sind diverse Einzelmaßnahmen vorgesehen: Erhöhung der Beitragssätze zur Pensionsversicherung auf 18,5% (bisher 17,5%) in der gewerblichen Sozialversicherung sowie in der Sozialversicherung der Bauern schrittweise auf 17% (bisher 15,5%); keine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung; Einführung einer Gebühr von 110 € bei arbeitgeberbedingter Beendigung des Dienstverhältnisses; Anhebung des Beitragssatzes im Nachtschwerarbeitsgesetz von 2% auf 5%; Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung um zusätzlich 90 €; Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2013 um 90 € (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung); die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung soll künftig bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters gelten. Mineralölsteuer Hier soll es (bereits ab 2012) zur Streichung von Begünstigungen für Busse, Schienenfahrzeuge und Agrardiesel kommen. Neben den großen Verkehrsunternehmen (z.B. ÖBB, Wiener Linien) trifft dies vor allem auch die Bauern. Allfällige Änderungen durch den weiteren Gesetzwerdungsprozess bleiben abzuwarten. Wir werden Sie über Neuerungen informieren!