April 2014

Verordnung zum Vorsteuerabzug bei Pensionspferdehaltung

Umsätze von an sich pauschalierten Landwirtschaftsbetrieben im Zusammenhang mit dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, unterliegen - sofern die Kleinunternehmergrenze von jährlich 30.000 € (netto) überschritten wird - seit dem 1.1.2014 grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20%. Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze sind Umsätze aus einer pauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5 fachen Einheitswert einzurechnen. Hinsichtlich der eingesetzten Futtermittel, Stallkosten usw. darf bei Unternehmeridentität (das heißt die gleiche Person führt die Landwirtschaft und die Einstellung der Pferde) kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Regelungen führen in einem ersten Schritt zur Verteuerung der Preise und haben die Forderung nach einem pauschalen Vorsteuerabzug aufkommen lassen. Eine BMF-Verordnung (BGBl. II 48/2014 vom 10.3.2014) sieht nunmehr auch einen pauschalierten Vorsteuerabzug vor. Rückwirkend ab 1.1.2014 wurde ein Vorsteuerpauschale in Höhe von 24 € pro Pferd und Monat sowie ein Vorsteuerabzug für unbewegliches Anlagevermögen eingeführt. Ist ein Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Anzumerken ist noch, dass die umsatzsteuerlichen Regelungen keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung haben. Die Pensionspferdehaltung verbleibt in der Pauschalierung, wenn nur die Fütterung und das Einstellen bzw. das Versorgen der Pferde übernommen wird und die Futtermittel überwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen.

Erhöhung Kategoriemietzinse und Richtwerte

Durch die Überschreitung des 5%igen Schwellenwerts seit der letzen Anhebung im September 2011 werden die Kategoriemietzinse mit 1. April 2014 neu festgesetzt. Die erhöhten Werte, welche ab Mai 2014 zu einer Anhebung wertgesicherter Mieten berechtigen, stellen sich in Abhängigkeit der Kategorie der Wohnung wie folgt dar: Kategorie neuer Tarifje m2 Nutzfläche (€) bisherje m2 Nutzfläche (€) A 3,43 3,25 B 2,57 2,44 C 1,71 1,62 D brauchbar 1,71 1,62 D 0,86 0,81 Kategoriemieten waren die vor Einführung des Richtwertsystems maßgeblichen Mietzinsobergrenzen. Diese Kategoriemietzinse gelten insbesondere für viele (bestehende) Mietverhältnisse in Altbauten, die zwischen 1982 und 1994 eingegangen wurden. Aufgrund des Indexsprungs erhöht sich auch das mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale (§ 22 MRG) von derzeit 3,25 € je m2 Nutzfläche und Jahr auf 3,43 €. Für das Jahr 2014 ergibt sich ein Mischsatz von 3,385 € je m2 Nutzfläche. Bei den Richtwerten (insbesondere relevant für Mietverhältnisse in Altbauwohnungen, die nach dem 1.3.1994 begründet wurden) kommt es bereits ab April 2014 zu einer Anpassung, welche im Schnitt etwa 4,6% ausmacht. Die neuen Richtwerte betragen je m2 Nutzfläche: Bundesland ab 1.4.2014 (in €/m2) vom 1.4.2012 bis 31.3.2014 (in €/m2) Burgenland 4,92 4,70 Kärnten 6,31 6,03 Niederösterreich 5,53 5,29 Oberösterreich 5,84 5,58 Salzburg 7,45 7,12 Steiermark 7,44 7,11 Tirol 6,58 6,29 Vorarlberg 8,28 7,92 Wien 5,39 5,16  

Tätige Reue im Abgabenverfahren - die Selbstanzeige

„Wer Steuern hinterzieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusstsein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Berichterstattung über einen bekannten deutschen Sportfunktionär wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Österreich wird dabei in Abhängigkeit des Vergehens zwischen verwaltungsrechtlichem und finanzstrafrechtlichem Verfahren unterschieden. Je nach Art des Vergehens und der Höhe der hinterzogenen Steuern ist auch in Österreich eine Geldstrafe zu verhängen, wobei aus Gründen der General- oder Spezialprävention sogar eine Freiheitsstrafe möglich ist. Bei Abgabenbetrug (z.B. unter Verwendung von Scheingeschäften oder gefälschten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalteinwirkung ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Im Finanzstrafrecht wird dabei zwischen (gewerbsmäßiger) Abgabenhinterziehung, fahrlässiger Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit unterschieden. Das Vergehen ist in allen Fällen eine sog. Verkürzung der Abgaben, also eine Verminderung der Steuerlast bzw. die Erwirkung einer ungerechtfertigten Gutschrift. Abgabenhinterziehung liegt dann vor, wenn vorsätzlich – das heißt bewusst – unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-, oder der Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt werden. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung ist bei Regelmäßigkeit gegeben, mit dem Ziel sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Fahrlässige Abgabenverkürzung ist dann erfüllt, wenn jemand die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Abgaben verkürzt. Finanzordnungswidrigkeiten als schwächste Ausprägung sind nur dann strafbar wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Den zum Teil empfindlichen Strafen für Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeiten kann man jedoch durch eine Selbstanzeige entgehen. Damit sich eine Selbstanzeige nicht in einen Alptraum verwandelt, ist jedoch besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Strafbefreiung tritt nämlich nur dann ein, wenn die Verfehlung der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt wird, die für die Verfehlung bedeutsamen Umstände ohne Verzug dargelegt werden und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist es nicht ausreichend, bloß eine Berichtigung oder Ergänzung von Angaben zu machen. Der Sachverhalt, der zur Abgabenverkürzung geführt hat, muss klar offen gelegt werden, damit die Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann. Neben der umfassenden Offenlegung ist außerdem erforderlich, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Sie gilt dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie zu Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung (Nachschau) vorgenommen wird. Die Selbstanzeige ist allerdings dann nicht mehr rechtzeitig abgegeben, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden oder wenn die Tat bereits von einer Behörde entdeckt wurde und dies dem Steuerpflichtigen bekannt war. Die Selbstanzeige wirkt nur für die anzeigende Person und für die Person(en), für die sie erstattet wurde, strafbefreiend. Wird hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs erneut eine Selbstanzeige erstattet, weil beispielsweise bei einer ersten Selbstanzeige nicht alles offengelegt wurde, so wird die „portionsweise Selbstanzeige“ mit einem Zuschlag von 25% geahndet.

Neue steuerliche Abzinsung bei langfristigen Rückstellungen

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 hat auch Änderungen für die steuerliche Berechnung von langfristigen Rückstellungen (Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen) mit sich gebracht. Bisher waren Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten pauschal abzuzinsen, indem sie mit 80% ihres Teilwerts angesetzt wurden. Aufgrund des ausschließlichen Abstellens auf die 12 Monate-Grenze, nicht aber auf die tatsächliche längere Laufzeit ist es dabei mitunter zu Verzerrungen gekommen. Die Neuregelung gilt sowohl für langfristige Rückstellungen, die erstmals für nach dem 30. Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre gebildet werden wie auch für bereits zuvor gebildete Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bildung muss - anstelle der pauschalen Abzinsung mit 80% - der Teilwert mit 3,5% (Jahreszinssatz) über die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung abgezinst werden. Die steuerlichen Werte bereits gebildeter Rückstellungen müssen dem neuen Berechnungsschema gegenübergestellt werden. Ergibt sich dabei durch die Abzinsung mit 3,5% ein niedriger Rückstellungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf 3 Jahre verteilt Gewinn erhöhend aufzulösen. Abweichend dazu kann im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Unterschiedsbetrag sofort in voller Höhe in diesem Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Kommt es hingegen bei der Vergleichsrechnung zu einem höheren Rückstellungsbetrag, so ist weiterhin die mittels pauschaler Abzinsung i.H.v. 20% (Ansatz mit 80% des Teilwerts) ermittelte steuerliche Rückstellung beizubehalten. Für viele Unternehmen sind die Änderungen bei den langfristigen Rückstellungen mit erhöhtem administrativem Aufwand verbunden, wobei es bei „Alt-Rückstellungen“ sogar sein kann, dass drei unterschiedliche Werte (UGB, 80% vom Teilwert, Barwert) ermittelt werden müssen. Schließlich kommt der schwierigen Abschätzung der exakten Laufzeit einer langfristigen Rückstellung erhöhte Bedeutung zu, da die Höhe des Barwerts auch maßgeblich von der Zeitkomponente abhängt.

Pendlerrechner auf BMF-Homepage veröffentlicht

Der Pendlerrechner als Umsetzung der Pendlerverordnung ist seit Mitte Februar 2014 unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen. Anzugeben sind neben Wohnadresse und Arbeitsstättenadresse auch die Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro Monat sowie ob eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Gehbehinderung vorliegt. Die Frage nach der monatlichen Häufigkeit des Arbeitsweges soll abklären, ob die volle Pendlerförderung oder nur das aliquote Pendlerpauschale bzw. der aliquote Pendlereuro zustehen. Außerdem ist die Frage, ob ein arbeitgebereigenes Kfz für die Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, zu beantworten. Wird diese Frage mit Ja beantwortet, so besteht keinesfalls ein Anspruch auf Pendlerförderung! Der Pendlerrechner berechnet sodann – unter Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls des Autos – die schnellstmögliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Wurden schon bisher vom Arbeitgeber Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt (mittels Formular L34), so tritt das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich verpflichtend an Stelle der bisher ermittelten Pendlerförderung. Der Arbeitnehmer muss dafür den Ausdruck des Pendlerrechners dem Arbeitgeber vorlegen. Erfolgt dies bis zum 30. September 2014, so kann für den Zeitraum ab 2014 eine rückwirkende Berücksichtigung der Pendlerförderung durch den Arbeitgeber im Wege der Aufrollung erfolgen. Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend. Allerdings kann der Arbeitnehmer, wenn nachweisbar ist, dass die mittels Pendlerrechner ermittelte Fahrtstrecke nicht der tatsächlich gewählten Fahrtstrecke entspricht (beispielsweise weil es sich um eine realitätsfremde Route handelt) den Gegenbeweis antreten. Die bloß subjektive Wahl einer anderen Fahrtstrecke ist jedoch nicht ausreichend. Der Gegenbeweis ist ausschließlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung möglich, wodurch die tatsächlich zustehende Pendlerförderung geltend gemacht wird.

Bundesfinanzgericht hat Arbeit aufgenommen

Seit 1. Jänner 2014 hat - wie im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschlossen - das Bundesfinanzgericht (BFG) die Agenden des Unabhängigen Finanzsenat (UFS) übernommen. Das BFG mit Sitz in Wien und 6 Außenstellen in den Bundesländern ist vor allem für Beschwerden gegen Bescheide von Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF) zuständig wie auch für Maßnahmenbeschwerden gegen AuvBZ (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) von Finanzämtern und BMF (z.B. Maßnahmen der Finanzpolizei). Überdies ist das BFG für Beschwerden gegen Bescheide betreffend Wiener Landes- und Gemeindeabgaben zuständig (etwa i.Z.m. der Parkometerabgabe). Die bisherigen UFS-Referenten wurden zu Richtern am BFG und profitieren z.B. von dem damit verbundenen Versetzungsschutz. Der Übergang von UFS zu BFG hat zu keinen grundlegenden Veränderungen im Ablauf eines Rechtsmittelverfahrens geführt, wohl aber zu einigen begrifflichen Neuerungen. Nunmehr ist etwa eine Beschwerde anstelle einer Berufung, z.B. gegen einen Steuerbescheid, möglich und die Berufungsentscheidung wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (vormals Abgabenbehörde zweiter Instanz) abgelöst. Während früher bei Untätigkeit der Behörde ein Devolutionsantrag und in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde an den VwGH gerichtet werden konnten sind nunmehr zuerst die Säumnisbeschwerde und dann ein Fristsetzungsantrag an den VwGH möglich. Schließlich heißt die Beschwerde beim VwGH seit Jänner 2014 Revision. Der (neue) zweistufige Instanzenzug sieht grundsätzlich vor, dass gegen einen Steuerbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde beim Finanzamt als Bescheid erlassene Abgabenbehörde eingebracht werden kann. Alternativ kann die Beschwerde auch beim BFG eingebracht werden, wobei das BFG dann die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterleitet. Die Beschwerdefrist gegen einen Steuerbescheid beträgt nach wie vor grundsätzlich 1 Monat - neu ist, dass die Frist noch nicht zu laufen beginnt, sofern ein Verweis auf den noch nicht ergangenen Betriebsprüfungsbericht vorgenommen wird. Die Frist beginnt daher erst zu laufen, wenn der Außenprüfungsbericht zugestellt wurde. Die einmonatige Beschwerdefrist ist wie bisher auch verlängerbar - neu ist hierbei der verstärkte Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen, da das Finanzamt nicht mehr nach freiem Ermessen über die Fristverlängerung entscheiden kann. Vielmehr muss bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben werden. Verglichen mit der frührer fakultativen Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt ist die Beschwerdevorentscheidung nunmehr grundsätzlich zwingend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Finanzamt und der Steuerpflichtige beide keine Beschwerdevorentscheidung wollen, kommt es sofort zur Zuständigkeit des BFG. Im Falle einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt kann ein Vorlageantrag an das BFG eingebracht werden. Gegen das Erkenntnis des BFG kann das Mittel der ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision beim VwGH gewählt werden. Voraussetzung für die ordentliche Revision ist jedoch, dass es um die Lösung einer Rechtsfrage geht, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das BFG-Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine entsprechende Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind jenen sehr ähnlich, welche das schon seit Sommer 2012 bestehende Ablehnungsrecht des VwGH auszeichnen. Der Gang zum VwGH wurde also schon damals erschwert und nun bei der ordentlichen Revision beibehalten. Über das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und somit über eine mögliche ordentliche Revision entscheidet das Bundesfinanzgericht. Wird der Weg zur ordentlichen Revision verbaut, so ist die außerordentliche Revision beim VwGH unter bestimmten Voraussetzungen möglich - beispielsweise bei Aktenwidrigkeit, unberechtigter Ablehnung von Beweisanträgen, Verletzung des Parteiengehörs, Unterbleiben der mündlichen Verhandlung trotz Antrags usw. Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist im Falle der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder bei Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ebenso möglich.

Kurz-Info: Zugang elektronischer Rechnungen bei Abwesenheitsnotiz des Empfängers

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der OGH (29.1.2014, 9 Ob 56/13w) festgehalten, dass nicht ohne weiteres zeitgleich mit dem Versand auch vom Zugang elektronischer Rechnungen ausgegangen werden kann, wenn der Rechnungslegende mittels einer automatisiert generierten Abwesenheitsnotiz von einer vorübergehenden Verhinderung des Rechnungsempfängers (beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub) verständigt wird. Im konkreten Anlassfall wurde eine anders lautende Vertragsklausel bei einem Kreditkartenunternehmen als unwirksam eingestuft. Ein solcher Schutz darf vom Rechnungsempfänger naturgemäß nicht für eine arglistige Zugangsvereitelung missbraucht werden. Auf die Frage, ab wann ein Verhalten als arglistige Zugangsvereitelung zu werten ist, ging der OGH in seiner Entscheidung leider nicht ein.