Mai 2014

Keine Familienbeihilfe bei Auslandsstudium im Drittland

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absolvieren einer Berufsausbildung, Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung durch die Eltern betreffen. Ist der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach gegeben, so muss für den konkreten Fall festgestellt werden, ob nicht Ausschlussgründe bestehen und somit im Endeffekt doch die Familienbeihilfe verwehrt wird. Der UFS (GZ RV/0267-I/12 vom 25.10.2013) hatte sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem Familienbeihilfe für den Sohn beansprucht wurde, welcher vorerst für 1 bis 1,5 Jahre in den USA studieren werde, wobei der dortige Universitätsabschluss nach insgesamt 4 Jahren erreicht werden würde. Außerdem wurde von den Eltern des Sohnes vorgebracht, dass er sich im Sommer wie auch im Winter jeweils für mehrere Wochen bei ihnen in Österreich aufhält. In dem vorliegenden Fall kommt dem Begriff des „ständigen Auslandsaufenthalts“ als möglicher Ausschlussgrund von der Familienbeihilfe große Bedeutung zu. Hält sich ein Kind ständig im Ausland (in einem Drittstaat) auf, so bleibt der Bezug von Familienbeihilfe in Österreich nämlich verwehrt. Bei der Begriffsauslegung kann dem UFS folgend auf die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der BAO zurückgegriffen werden. Der Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsdauer ist dabei nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beurteilen, wobei nicht schon dann von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann, wenn der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist. Der UFS bestätigte die Ansicht des Finanzamts und verneinte den Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des ständigen Auslandsaufenthalts in einem Drittstaat. Mehrere Umstände wie z.B. ein für mehrere Jahre erteiltes Visum für die USA oder die fixe Teilnahme an weit in der Zukunft liegenden Wettkämpfen mit dem Skiteam der Universität lassen objektiv darauf schließen, dass seitens des Sohnes von Beginn an ein längerfristiger Aufenthalt und somit „gewöhnlicher Aufenthalt“ in den USA angedacht wurde. Die vorübergehende Abwesenheit vom Studienort für Ferien in Österreich ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Eltern zu den Kosten des Unterhalts wesentlich beitragen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der VfGH in einem früheren Erkenntnis den Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland als verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat.

Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig

In letzter Zeit erhielten Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs wundersame Schreiben der Sozialversicherungsanstalt, in denen diese aufgefordert wurden, Ausschüttungsbeschlüsse der GmbH vorzulegen. Sinn dieses Schreibens ist es, die Ausschüttungen an den geschäftsführenden Gesellschafter in dessen Sozialversicherungsbeitragsgrundlage einzubeziehen und somit die Löcher in den leeren Kassen der Sozialversicherungen zu stopfen. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die gesetzlichen Regelungen: Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der GSVG pflichtversichert, sofern sie als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen sind und an der GmbH wesentlich beteiligt sind. Zudem ist Voraussetzung, dass die GmbH durch eine Gewerbeberechtigung Mitglied bei der Wirtschaftskammer ist. Eine wesentliche Beteiligung und somit GSVG-Pflicht liegt jedenfalls bei einer Beteiligung an der GmbH von über 50% vor. Bei einer Beteiligung unter 25% geht man in der Regel von einem ASVG-pflichtigen Dienstnehmer aus. Bei einer Beteiligung zwischen 25% und 50% und einem beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens liegt wiederum GSVG-Pflicht vor. Als Bemessungsgrundlage für die GSVG-Beiträge sind prinzipiell Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb heranzuziehen. Diese Daten werden vom Finanzamt an die Sozialversicherungsanstalten übermittelt, wobei grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres für die vorläufige Beitragsermittlung herangezogen wird. Die endgültige Beitragsgrundlage für ein Kalenderjahr wird dann aufgrund des Einkommensteuerbescheides desselben Jahres ermittelt, sodass es im Regelfall zu Anpassungen kommt (Nachverrechnung bzw. Gutschrift). Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG zählen aber auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters zur Beitragsgrundlage. Somit fallen auch für Ausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer GSVG-Beiträge an, sofern nicht ohnehin schon die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht wird. In der Praxis gestaltet sich die Informationsbeschaffung für die Sozialversicherungsanstalten schwierig. Aus steuerlicher Sicht unterliegen nämlich Ausschüttungen aus der GmbH grundsätzlich der Endbesteuerung. Da diese Daten somit gar nicht in der Einkommensteuererklärung aufscheinen, können sie auch nicht an den Versicherungsträger weitergeleitet werden. Deswegen wurden nun seitens der Sozialversicherungsanstalten diese Auskunftsschreiben direkt verschickt. Bei Nichtbeantwortung dieser Schreiben können einerseits Verwaltungsstrafen bis zu 440 € verhängt werden, andererseits können die Versicherungsträger sogar Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben.

Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Anschaffung von Beteiligungen

Bis 2005 waren Zinsen und andere Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften anfielen, steuerlich nicht abzugsfähig. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG die Abzugsfähigkeit für Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG (soweit sie zum Betriebsvermögen gehören) zugelassen. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden beschränkten sich die abzugsfähigen Aufwendungen allerdings auf Zinsen im engeren Sinn, sodass Bankspesen, Bürgschafts-, Kreditbereitstellungs- und sonstige Geldbeschaffungskosten nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt wurden. Die Finanzverwaltung leitete diese Sichtweise aus einer im seinerzeitigen Gesetzgebungsprozess vorgenommenen Änderung ab, da im Begutachtungsentwurf von „Kosten der Fremdfinanzierung“, im letztendlichen Gesetzestext aber von „Zinsen“ die Rede war. Der VwGH (GZ 2011/15/0199 vom 27.2.2014) hat nun entschieden, dass eine derartige Einschränkung nicht sachgerecht ist. Auf Basis der erläuternden Bemerkungen ist nach Ansicht des VwGH davon auszugehen, dass mit der Bestimmung trotz Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge eine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Betriebsausgabe gewollt ist. Der Begriff der „Finanzierungskosten“ umfasst aber nicht nur Zinsen im engeren Sinn sondern auch Bereitstellungsgebühren und andere Geldbeschaffungskosten, sodass diese ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Geldbeschaffungskosten ist nach § 6 Z 3 EStG jedoch eine Verteilung über die Kreditlaufzeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung des VwGH ist positiv zu werten und schafft Diskussionen hinsichtlich Abgrenzungsproblemen oder Verschiebungen zwischen Zinsen und anderen Finanzierungskosten aus der Welt.

Reparatur der Grunderwerbsteuer durch das Budgetbegleitgesetz 2014

Der Verfassungsgerichtshof hat Ende 2012 die Bemessung der Grunderwerbsteuer (GrESt) auf Basis der veralteten und sehr niedrigen Einheitswerte als verfassungswidrig erkannt und als Gesetzesreparaturfrist den 31. Mai 2014 eingeräumt (siehe auch KI 01/13). Auslöser war der Umstand, dass die GrESt bei Schenkungen und Erbschaften vom dreifachen Einheitswert bemessen wurde, beim entgeltlichen Erwerb hingegen von der Gegenleistung. Im Budgetbegleitgesetz 2014, welches noch im Begutachtungsentwurf vorliegt, soll die Bemessungsgrundlage für die GrESt verfassungskonform ausgestaltet werden. Der Gesetzgeber orientiert sich dabei stark an den Bestimmungen zur Grundbucheintragungsgebühr. Die Neuregelung sieht wie schon bisher grundsätzlich vor, dass die Gegenleistung – oftmals ist dies der Kaufpreis des Grundstücks - die Bemessungsgrundlage für die GrESt bildet. Liegt keine Gegenleistung vor, so ist grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) heranzuziehen. Eine Begünstigung besteht bei der Übertragung im erweiterten Familienverband, da hierbei der dreifache Einheitswert bzw. maximal 30% des gemeinen Werts des Grundstücks die Bemessungsgrundlage darstellen. Eine solche Übertragung umfasst Entgeltlichkeit, Unentgeltlichkeit wie auch den Erwerb von Todes wegen und macht deutlich, dass für die Anwendbarkeit des Einheitswertes zukünftig der Erwerb innerhalb des erweiterten Familienverbands maßgebend ist. Dieser erweiterte Kreis umfasst z.B. Ehegatten/eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkel und auch Geschwister, Nichten oder Neffen. Neben der günstigen Bemessungsgrundlage wird auch der reduzierte GrESt-Satz von 2% angewendet. Der dreifache Einheitswert bzw. maximal 30% des gemeinen Werts soll künftig auch bei der Anteilsvereinigung (Übergang aller Anteile einer Gesellschaft) gelten – allerdings mit einem GrESt-Satz von 3,5%. Besondere Begünstigungen in Form des einfachen Einheitswerts soll es auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich geben – dort sind übrigens ab 1.1.2015 aktualisierte Einheitswerte geplant. Aufgrund dieses Umstands soll die Neuregelung auf land- und forstwirtschaftliche Erwerbsvorgänge erst nach dem 31. Dezember 2014 anwendbar sein bzw. wenn die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entsteht. Allgemein stellt hingegen der 31. Mai 2014 die markante Grenze für das grundsätzliche Inkrafttreten der Neuregelung dar. Neben der Ausdehnung des begünstigten Familienkreises (erweiterter Familienverband) ist auffällig, dass für Liegenschaftstransaktionen im Unternehmensverbund, welche weder unter die weiterhin geltende Begünstigung des UmgrStG in Form des zweifachen Einheitswertes fallen noch einen Anteilsvereinigungstatbestand darstellen, ab 1. Juni 2014 keine Begünstigungen mehr vorgesehen sind und der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage für die GrESt darstellt. In einer solchen Situation könnte eine Übertragung vor Juni 2014 vorteilhaft sein, wobei der finale Gesetzwerdungsprozess noch abzuwarten bleibt. Umgekehrt könnte ein Abwarten aufgrund der Erweiterung des Familienkreises im Einzelfall vorteilhaft sein.

Werbung auf Privatautos der Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig

Erzielen Arbeitnehmer neben den Einkünften aus dem Dienstverhältnis weitere Einkünfte, so sind diese steuerfrei sofern der Gesamtbetrag dieser weiteren Einkünfte pro Jahr 730 € nicht übersteigt (Veranlagungsfreibetrag). Ein besonders findiger Arbeitgeber hatte darauf aufbauend die Idee, die Privatautos seiner Mitarbeiter für seine Werbezwecke zu nutzen und schloss daher „Werbeverträge“ mit ihnen ab. Die Mitarbeiter erhalten für die Bereitstellung der Werbefläche am Auto eine jährliche Vergütung von 720 € und liegen damit grundsätzlich unter der Grenze des Veranlagungsfreibetrags. Der Arbeitgeber hat Betriebsausgaben für Werbemaßnahmen und die Arbeitnehmer lukrieren steuerfreie Einkünfte aus Vermietung der Werbefläche. Der VwGH (GZ 2011/15/0158 vom 19.12.2013) hatte sich mit diesem Modell auseinanderzusetzen und kam dabei zu einem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachteiligen Erkenntnis. Einkünfte oder andere Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen somit der laufenden Lohnverrechnung (Lohnsteuerabzug, DB, DZ). Es ist allerdings durchaus möglich, dass neben dem Dienstverhältnis weitere Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, die keine Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis haben. Diese Rechtsbeziehungen sind dann steuerlich getrennt zu beurteilen und der jeweilig in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen, wenn diese zu gleichen Bedingungen auch mit Dritten – das heißt keinen Arbeitnehmern – abgeschlossen werden. Die „Werbeverträge“, welche der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern im konkreten Fall abgeschlossen hatte, hielten diesem Fremdvergleich jedoch nicht statt. Besonders kritisch und gegen eine Trennung von Dienstvertrag und „Werbevertrag“ sprechend betrachtete der VwGH den Umstand, dass der Arbeitgeber bei der einzigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch den „Werbevertrag“ beendet hatte. Dem Argument, dass „Werbeverträge“ mit sehr vielen Arbeitnehmern abgeschlossen wurden und daher Fremdüblichkeit vorliege, hielt der VwGH entgegen, dass es keine „Werbeverträge“ mit Unternehmensfremden gab. Aus der Sachlage sei auch nicht erkennbar gewesen, ob dritte Personen überhaupt die Möglichkeit hatten, „Werbeverträge“ zu gleichen Konditionen abzuschließen. Da es also nur mit Arbeitnehmern „Werbeverträge“ gab, handelt es sich hier um Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis und nicht um steuerlich separat zu behandelnde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Zahlungen für die Werbefläche auf den Privatautos der Mitarbeiter sind also wie die laufenden Bezüge aus dem Dienstverhältnis zu behandeln.

Viele Hürden bis zum Handwerkerbonus

Der Handwerkerbonus wurde Ende März im Nationalrat beschlossen und soll vorerst für einen begrenzten Zeitraum – zwischen 30. Juni 2014 und 31. Dezember 2015 – zu mehr Steuerehrlichkeit im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von dem in Österreich gelegenen eigenen Wohnraum (Eigentum oder Miete) führen. Wesentlich dabei ist, dass sich der mit der Antragstellung verbundene administrative Aufwand erst lohnt, wenn es sich um einen Mindestrechnungsbetrag für Arbeitsleistungen von 200 € (exklusive USt) handelt (siehe auch KI 03/14). Der Weg zum Handwerkerbonus mit dem Maximum von 600 € (20% von maximal 3.000 € entsprechend einer Art Umsatzsteuerrückerstattung) ist jedoch steinig und an einige Voraussetzungen gebunden. So ist der Erhalt einer Umsatzsteuerrechnung i.S.d. § 11 UStG genauso notwendig wie der Nachweis der Überweisung des Rechnungsbetrags an den nach der Gewerbeordnung befugten Unternehmer (keine Barzahlung!). Da kein Rechtsanspruch auf den Handwerkerbonus besteht und dem Förderantrag nur nach Maßgabe vorhandener Mittel stattgegeben wird, kann es von Vorteil sein, anstehende Renovierungen früher als später durchführen zu lassen. Zu beachten ist außerdem, dass nur ein Förderantrag pro Jahr und Person gestellt werden kann. Das Förderbudget beträgt für 2014 maximal 10 Mio. € und ist für 2015 mit maximal 20 Mio. € begrenzt. Wird die Förderung bewilligt, so schließt die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderwerber ab.

Senkung des Beitrags zur Unfallversicherung sowie des Zuschlages nach dem IESG

Aufgrund eines gesetzlichen Initiativantrags wurde vom Nationalratsplenum am 27.3.2014 die Senkung des Beitrags zur Unfallversicherung und des Zuschlags nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) beschlossen. Ab dem 1.7.2014 reduziert sich der Beitrag zur Unfallversicherung um 0,1% auf 1,30% (derzeit noch 1,40%); der IESG-Beitrag verringert sich ab dem Beitragsjahr 2015 ebenfalls um 0,1% von derzeit 0,55% auf 0,45%. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten (damit auch für freie Dienstnehmer) zu leisten. Beide Beitragsreduktionen, die in Summe geschätzte Effekte von jährlich etwa 200 Mio. € haben, führen zu einer Verringerung der Lohnnebenkosten und sind daher zu begrüßen.