Juni 2014

Enge Freunde und langjährige Bekannte sind keine nahen Angehörigen

Der Gesetzgeber stellt an die steuerliche Anerkennung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Familie schon seit jeher strenge Anforderungen. Ohne diese strengen Maßstäbe könnte durch die Gestaltung von Leistungsbeziehungen innerhalb der Verwandtschaft Einkommen verschoben werden und die vor allem durch den progressiven Steuersatz bei natürlichen Personen gegebene unterschiedliche Steuersituation ausgenützt werden („Steuersplitting“). So könnten etwa unternehmerisch tätige Eltern auf die Idee kommen, anstelle von Taschengeld die Kinder für kleine Arbeiten im Betrieb zu bezahlen und diesen Aufwand im Betrieb Steuer mindernd geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof (GZ 2011/13/0036 vom 26.3.2014) hatte sich unlängst mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Wirtschaftstreuhänderin Gehälter und Fremdhonorare an den Ehemann, die beiden Kinder, die Schwiegermutter sowie an langjährige Freunde als Betriebsausgaben geltend machen wollte, das Finanzamt jedoch mit Hinweis auf die „Nahe Angehörigen Judikatur“ die steuerliche Abzugsfähigkeit versagte. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entfalten steuerlich nur dann Wirkung wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätsmerkmal), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der Kreis der nahen Angehörigen umfasst unter anderem den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, Kinder usw. Ebenso fällt der (aktuelle) Lebensgefährte in diesen Kreis. Anders ist die Sachlage bei ehemaligen Lebensgefährten, da hier eine fallbezogene Prüfung zu erfolgen hat, ob noch eine faktische Nahebeziehung besteht, welche die Einordnung zu den nahen Angehörigen mit sich bringt. Im vorliegenden Fall verneinte der VwGH die ablehnende Ansicht der Finanzbehörde zu den Geschäftsbeziehungen der Wirtschaftstreuhänderin mit ihren langjährigen Bekannten, da sich die Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hatte. Eine bloße Bekanntschaft, selbst wenn sie schon sehr lange dauert, reicht nämlich nicht aus, um eine Person einem nahen Angehörigen gleichzuhalten. Bei Freundschaften hat vielmehr einzelfallbezogen eine Prüfung zu erfolgen, ob die Freundschaft so eng ist, dass Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der geleisteten Zahlungen im Sinne der „Nahe Angehörigen Judikatur“ bestehen. Schließlich war der VwGH auch bei den Zahlungen an die eigenen Kinder anderer Ansicht als die Finanzbehörde. Diese verneinte die steuerliche Anerkennung der Zahlungen mit der Begründung, dass jemand, der nicht zur Familie gehört, ein solch vom Stundenausmaß her geringes Beschäftigungsverhältnis – aufgrund des Schulbesuches der Kinder handelte es sich um eine tägliche Stundenleistung von ca. 0,5 bis 3,5 Stunden– nicht eingehen würde, da schon zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein bestimmter Zeitaufwand notwendig ist. Folglich würde die Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhalten und ist steuerlich nicht anzuerkennen. Der VwGH hielt jedoch entgegen, dass den Kindern aufgrund gleicher Wohnadresse wie die Mutter kein Zeitaufwand für die Anreise zum Arbeitsplatz entstünde und somit der vom Finanzamt angeführte Fremdvergleich ins Leere geht.

Überlassung einer Patientenkartei an Ordinationsnachfolger - umsatzsteuerliche Behandlung

Die entgeltliche Überlassung der Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger stellt wie das BFG (GZ RV/2100756/2012 vom 28.2.2014) jüngst entschieden hat, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Eine Behandlung als unecht umsatzsteuerbefreite Lieferung eines Gegenstandes ist daher nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass die Weitergabe der aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten gerade für einen neu beginnenden Arzt im Vordergrund steht, zumal die Kenntnis der Krankengeschichte der Patienten eine wichtige Grundlage für die weitere Behandlung darstellt. In diesem Zusammenhang ist das dem wirtschaftlichen Vorgang der Informationsweitergabe immanente Element der Lieferung eines Gegenstands, die Übergabe des diesbezüglichen Datenträgers (elektronisch oder in Papierform), lediglich als unselbständige Nebenleistung zur sonstigen Leistung zu qualifizieren.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2014 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei; Kroatien nur für Sachverhalte vor dem EU-Beitritt und somit bis zum 30. Juni 2013) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2014 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2013 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2014 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Beginn der Vermietungsabsicht ist relevant für den Werbungskostenabzug

Die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach dem Prinzip der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Unter dem Begriff der Werbungskosten sind alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Vermietung stehen absetzbar. Hierzu zählen z.B. üblicherweise die Absetzung für die Abnutzung (AfA), Betriebskosten, Finanzierungszinsen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Fallen bereits Ausgaben an, bevor man einen Mieter gefunden hat, können diese ausnahmsweise bereits vor Beginn der Einnahmenerzielung abgesetzt werden, sofern ein nachweisbarer Zusammenhang mit den künftigen Mieteinnahmen gegeben ist. Um Werbungskosten in solchen Fällen geltend zu machen und auch um sich die damit eventuell in Verbindung stehenden Vorsteuern zurückzuholen, ist Grundvoraussetzung, dass der Entschluss zur Vermietung eindeutig nach außen in Erscheinung tritt. Wenngleich die Finanzverwaltung klare Beweise für die Absicht des Steuerpflichtigen fordern darf, so steht der EuGH-Judikatur folgend bei der Vermietung eines Gebäudes der Vorsteuerabzug schon in der Errichtungsphase zu, auch wenn noch keine Umsätze getätigt werden. Mitzubedenken für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sind auch die Wahrscheinlichkeit einer steuerpflichtigen Vermietung und jene einer steuerfreien Veräußerung oder Vermietung. Änderungen bei der Finanzierung, etwa hinsichtlich der Fristigkeit können auch ein Indiz für eine steuerpflichtige Vermietung eines Gebäudes darstellen. Die Vermietungsabsicht muss nach gängiger VwGH-Rechtsprechung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben oder aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände, mit ziemlicher Sicherheit feststehen. In der Praxis ist in Fällen, in denen im Nachhinein kein passender Mieter gefunden werden konnte, dieser Nachweis von Seiten des Steuerpflichtigen oft schwierig zu erbringen. Fraglich ist auch, welche Beweise hierbei von der Finanzverwaltung anerkannt werden. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzgerichts vom 4.3.2014 (GZ RV/7103981/2009) legte der Steuerpflichtige als Beweis für die ernsthafte Vermietungsabsicht einen schriftlichen Maklerauftrag vor. Das BFG entschied, dass dies als Nachweis ausreichend sei, auch wenn dann mangels Mieterfindung keine tatsächliche Vermietung erfolgte. Zudem wurde als Beweis zugelassen, dass der Steuerpflichtige die Finanzierung seines neuen Familienwohnsitzes nachweislich mit den zu erzielenden Mieteinnahmen plante. Das BFG bestätigte somit die Linie des VwGH, wonach neben reinem Abstellen auf bindende Vereinbarungen auch andere Beweise zur Darstellung der Vermietungsabsicht zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall konnte mangels Vermietung der Wohnung allerdings keine AfA auf die Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerliche Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen nunmehr gedeckelt

Abfertigungen können grundsätzlich in das System der gesetzlichen Abfertigung „alt“ und in das System der (gesetzlichen) Abfertigung „neu“, welches einer Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse entspricht, eingeteilt werden. Als freiwillige Abfertigungen bezeichnet man über gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen. Im Abfertigungssystem „alt“ ist es vor allem durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 zu einer Einschränkung bei der steuerlichen Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen gekommen. Die bisherige Begünstigung bestand darin, dass freiwillige Abfertigungen innerhalb bestimmter Grenzen und bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen nur mit 6% begünstigt besteuert werden konnten, wenn die Abfertigung tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang steht. Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist wichtig, dass die Zahlung als freiwillige Abfertigung bezeichnet wird und auch tatsächlich Freiwilligkeit dahinter steckt – es darf sich dabei also nicht um eine Zahlung handeln, mit der arbeitsrechtliche Ansprüche des (ehemaligen) Mitarbeiters, wie z.B. Urlaub, abgegolten werden. Nicht notwendig ist hingegen, dass die freiwillige Abfertigung schriftlich im Dienstvertrag vereinbart wurde. Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde das Ausmaß der begünstigten Besteuerung durch die sogenannte „Viertel-Regelung“ in Verbindung mit der „Zwölftel-Regelung“ bestimmt. Die Viertel-Regelung besagt dabei, dass eine freiwillige Abfertigung in jenem Ausmaß mit 6% besteuert werden konnte, in dem ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen wurde. Zusätzlich konnten der Zwölftel-Regelung entsprechend in Abhängigkeit von der Anzahl der Dienstjahre und der nachgewiesenen Vordienstzeiten 2/12 bis 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate ebenso mit nur 6% besteuert werden. Bei drei Dienstjahren betrug das (zusätzliche) Ausmaß 2/12, bei 10 Jahren bereits 4/12 und schließlich bei 25 Dienstjahren die vollen 12/12. Für Auszahlungen freiwilliger Abfertigungen bestehen seit 1. März 2014 Einschränkungen der begünstigten Besteuerung, sowohl bei der Viertel-Regelung als auch bei der Zwölftel-Regelung. Die 6% Besteuerung bei der Viertel-Regelung ist mit dem Neunfachen der Höchstbeitragsgrundlage aus der Sozialversicherung begrenzt – für das Jahr 2014 sind das 40.770 € (9 mal 4.530 €). Bei der Zwölftel-Regelung ist jedes Zwölftel mit dem Dreifachen der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt, wodurch sich daraus für 2014 ein begünstigter Maximalbetrag von 163.080 € ergibt (12 mal 3 mal 4.530 €). Der über den Gesamtbetrag von 203.850 € hinausgehende Teil einer freiwilligen Abfertigung (alt) wird, wie es auch schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 grundsätzlich der Fall war, nicht mit dem begünstigten Steuersatz von 6% besteuert, sondern dem laufenden Tarif unterworfen. Auf Seiten des Dienstgebers ist es auch zu einer Verschlechterung gekommen, da freiwillige Abfertigungen in jenem Ausmaß nicht mehr als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, in welchem sie beim Empfänger nicht mit 6% zu versteuern sind.

Reparatur der Grunderwerbsteuer im Nationalrat beschlossen

Wie in der KI 05/14 berichtet beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes die vom Verfassungsgerichtshof erkannte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bestimmung zu reparieren. Auf den zuletzt vorgestellten Begutachtungsentwurf im Budgetbegleitgesetz 2014 folgte die Regierungsvorlage in einem ausgegliederten Gesetzesentwurf, welche nunmehr im Nationalrat beschlossen wurde. Der Vergleich zwischen Begutachtungsentwurf und der beschlossenen Regierungsvorlage zeigt bedeutende Änderungen wie z.B. bei der Definition des begünstigten Familienkreises. Ein Grundprinzip der „GrESt neu“ besteht darin, dass es für die Inanspruchnahme der Begünstigung in Form des Einheitswertes nicht mehr darauf ankommt, ob die Übertragung des Grundstücks entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Ausschlaggebend ist allerdings, ob die Transaktion innerhalb oder außerhalb des engeren Familienverbands erfolgt. Im Vergleich mit dem Begutachtungsentwurf kam es zu einer Einschränkung des Kreises der begünstigten Familienmitglieder - die Begünstigung gilt nicht mehr für Geschwister, Nichten, Neffen und Verschwägerte, ausgenommen Schwiegerkinder. Der Kreis der Begünstigten entspricht jenem Personenkreis, für den schon bisher der ermäßigte Grunderwerbsteuersatz von 2% anzuwenden war, erweitert um die Lebensgefährten. Bei einer unentgeltlichen Übertragung (z.B. Erbschaft) zwischen Geschwistern kann also nicht der (dreifache) Einheitswert als Begünstigung herangezogen werden – die Bemessungsgrundlage bildet daher der gemeine Wert des Grundstücks und der GrESt-Satz beträgt 3,5%. Innerhalb des Kreises der begünstigten Familienmitglieder gilt hingegen grundsätzlich der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage in Verbindung mit dem GrESt-Satz von 2%. Um die regional unterschiedliche Entwicklung der Einheitswerte auszugleichen darf die Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert) maximal 30% des gemeinen Werts betragen, wobei der gemeine Wert z.B. durch ein Schätzungsgutachten nachzuweisen ist. Zu einer Änderung ist es auch hinsichtlich des Betriebsfreibetrags i.H.v. 365.000 € gekommen. Dieser Freibetrag für Unternehmensübertragungen ist weiterhin ausschließlich bei unentgeltlichen Erwerben im engeren Familienkreis anwendbar. Der Begutachtungsentwurf sah hier auch noch die Einbeziehung von entgeltlichen Transaktionen vor. Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der dreifache Einheitswert unterschritten wird. Kann nachgewiesen werden, dass 30% des gemeinen Werts höher sind als der dreifache Einheitswert, so gilt die höhere Grenze für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit. Bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bildet ab 1.1.2015 der einfache Einheitswert die Obergrenze.