Juli 2016

Auftraggeberhaftung bei Scheinunternehmen - Liste auf BMF-Homepage veröffentlicht

Das mit 2016 in Kraft getretene Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug, welcher insbesondere durch Scheinunternehmen hervorgerufen wird, zum Ziel. Unter Sozialbetrug versteht man strafrechtlich verbotene Handlungen wie etwa die Nichtweiterleitung von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Dienstnehmer einbehalten wurden, das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder die organisierte Schwarzarbeit. Die Bekämpfung von Sozialbetrug erfordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Einrichtungen, weshalb auch eine Sozialbetrugsdatenbank für die Zurverfügungstellung von Informationen und Daten geschaffen wurde. Entsprechend des SBBG sind Scheinunternehmen vorrangig darauf ausgerichtet, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (dadurch kommt es zu einem ungerechtfertigten umfassenden Versicherungsschutz für diese Personen). Wurde ein solches Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt, so ist es auch im Internet – auf einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen – zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch für Unternehmen kritisch, welche in Geschäftsbeziehungen mit diesen Scheinunternehmen treten und als deren Auftraggeber agieren. Wusste der Auftraggeber nämlich im Zeitpunkt der Auftragserteilung – oder hätte er wissen müssen – dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Auf der BMF-Homepage kann unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ gezielt nach Scheinunternehmen gesucht werden bzw. die derzeit aktuelle Liste aufgerufen werden. Neben dem Namen des rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmens sind auch – Verfügbarkeit vorausgesetzt – Informationen wie etwa Anschrift, Firmenbuchnummer oder UID-Nr. angegeben. Für die Praxis ist es daher ratsam, insbesondere vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit bisher unbekannten Unternehmen, einen Blick auf die aktuelle Liste der Scheinunternehmen zu werfen, um nicht im Extremfall für die Löhne der Arbeitnehmer des Scheinunternehmens haften zu müssen. Sofern der Dienstgeber (das Scheinunternehmen) nicht ermittelt werden kann, kann das beauftragende Unternehmen auch zur Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.

Ferialjobs - kein Geldverdienen ohne steuerliche Hindernisse

Es gibt viele Gründe für einen Ferialjob, der besonders oft während der Sommermonate absolviert wird. Neben dem Sammeln von Praxiserfahrungen oder dem Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld sind es oftmals monetäre Aspekte, die für die Entscheidung, im Sommer arbeiten zu gehen, ausschlaggebend sind. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie jene im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Durch die Steuerreform 2015/16 ist es auch zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsrückerstattung (früher als Negativsteuer bekannt) gekommen. Dies wirkt sich positiv aus, da es mangels Steuerpflicht aufgrund zu geringen Einkommens zu einer Gutschrift i.H.v. 50% bestimmter Werbungskosten (insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen) kommen kann. Die Sozialversicherungsrückerstattung für die Veranlagung 2016 beträgt max. 400 € bzw. sogar 500 € bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale (den Pendlerzuschlag gibt es nicht mehr). Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 415,72 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Kurz-Info: Mietrechtliche Richtwerte bleiben weiterhin unverändert

Das mit 1. April 2016 in Kraft getretene Gesetz mit dem Namen „2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz“ führt dazu, dass die mietrechtlichen Richtwerte weiter bestehen bleiben und keine mit 1.4.2016 vorgesehene Indexanpassung erfolgt ist. Die nachfolgend dargestellten mietrechtlichen Richtwerte gelten bereits seit 1.4.2014 und bis zum 31.3.2017. Bundesland € je m² Wohnnutzfläche Burgenland 4,92 Kärnten 6,31 Niederösterreich 5,53 Oberösterreich 5,84 Salzburg 7,45 Steiermark 7,44 Tirol 6,58 Vorarlberg 8,28 Wien 5,39 Die mietrechtlichen Richtwerte gelten für zahlreiche Mietwohnungen in Österreich bei Neuvermietungen. Durch die Nichtanhebung der Richtwerte sollen die Inflationsfolgen bei den Wohnkosten abgeschwächt werden.

Doch noch Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht

Der VfGH konnte in der durchaus umstrittenen Registrierkassenpflicht keine Verfassungswidrigkeit erkennen (siehe auch KI 04/16). Nun ist es erfreulicherweise durch den Ministerrat doch noch zu Erleichterungen gekommen, welche besonders gemeinnützige Vereine, Vereinsfeste und die sogenannte „Kalte-Hände Regelung“ betreffen. Bekanntermaßen tritt die Registrierkassenpflicht grundsätzlich ein, wenn die jährlichen Umsätze mehr als 15.000 € betragen und (davon) jährliche Barumsätze von mehr als 7.500 € erzielt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze gelten. Erleichterungen für Vereine Feste von gemeinnützigen Vereinen bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bei einem Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr nicht der Registrierkassenpflicht unter-liegen – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen. Diese Regelung soll auch für politische Parteien gelten, sofern es sich um ein ortsübliches Fest handelt (maximaler Jahresumsatz von 15.000 € und Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige und parteipolitische Zwecke). Eine Erleichterung ist auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. von Fußballvereinen) vorgesehen. Sofern die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von maximal 30.000 € erzielt, entfällt die Registrierkassenpflicht. Erleichterungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe Nunmehr soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht geben, sofern die Umsätze 30.000 € nicht überschreiten. Die 30.000 € Grenze ist auch bei der „Kalte-Hände Regelung“ maß-gebend, wobei nur mehr jener Jahresumsatz relevant sein soll, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt (bisher wurde auf den Gesamtjahresumsatz abgestellt). Werden die 30.000 € unterschritten, so sind diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und es kann die einfache Losungsermittlung zur Anwendung kommen. Eine Erleichterung im Sinne eines Zeitgewinns ist auch bei der verpflichtenden technischen Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen geplant. Hier wurde die Frist für die Umstellung von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben. Gar keine Registrierkassenpflicht soll es für Kreditinstitute geben, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstellt. Trotz dieser Erleichterungen ist zu erwarten, dass es bei den von der Registrierkassenpflicht betroffenen Unternehmen bald zu Überprüfungen hinsichtlich der korrekten Umsetzung der Registrierkassenpflicht kommen wird. Laut Informationen der Finanzverwaltung ist nämlich geplant, mit den Prüfungen der Registrierkassenpflicht ab Juli 2016 zu beginnen. Zunächst im Rahmen normaler Betriebsprüfungen und voraussichtlich ab Herbst auch mit Unterstützung der Finanzpolizei.

Kleinunternehmer aufgepasst - Abrechnung im Gutschriftsverfahren birgt unliebsame Überraschungen

Grundsätzlich erstellt der leistende Unternehmer eine Rechnung für seine geleistete Arbeit. Es ist jedoch auch denkbar, dass anstatt des Leistenden der Kunde eine Gutschrift über die erhaltene Arbeit ausstellt. Dies kann beispielsweise dann praktikabel sein, wenn das genaue Entgelt für eine Leistung von vornherein nicht festgelegt ist. Dieses Prinzip lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Eine Autorin verfasst ein Manuskript und überlässt einem Verlag das Recht, den Text zu nutzen, Bücher zu drucken und zu verkaufen. Pro verkauftem Exemplar erhält die Autorin einen fixen Betrag. Nun könnte der Verlag der Autorin mitteilen, wie viele Bücher in einer Abrechnungsperiode verkauft wurden und die Autorin legt ihre Honorarnote an den Verlag. Alternativ kann der Verlag eine Gutschrift an die Autorin über das vereinbarte Entgelt erstellen und diese an die Autorin auszahlen. Diese sogenannte Abrechnung im Gutschriftsverfahren hat den Vorteil, dass der leistende Unternehmer (im obigen Beispiel die Autorin) nicht selbst eine Rechnung ausstellen muss. Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht hier allerdings eine Gefahrenquelle, insbesondere für Kleinunternehmer. Während der Kleinunternehmer (die Autorin) in seiner Rechnung an Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen darf und somit keine Umsatzsteuer schuldet, könnte es passieren, dass diese Tatsache dem Kunden (hier dem Verlag) nicht bekannt ist. Im Rahmen der Abrechnung im Gutschriftsverfahren passiert umsatzsteuerlich dann der Fehler, dass der Kunde eine Gutschrift für die erhaltene Arbeit erstellt und darauf Umsatzsteuer ausweist, die er sich als Vorsteuer abzieht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Widerspricht der leistende Unternehmer (Kleinunternehmer) nicht unverzüglich nach Erhalt der unrichtigen Gutschrift und verlangt eine neuausgestellte Gutschrift ohne Ausweis von Umsatzsteuer, so schuldet er diese Umsatzsteuer aufgrund der Ausstellung der Gutschrift durch seinen Kunden (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung). Diese Umsatzsteuer ist an das Finanzamt zu bezahlen, auch wenn der leistende Unternehmer eigentlich Kleinunternehmer ist. Erst durch eine Rechnungskorrektur durch den Aussteller der Gutschrift fällt die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung weg. Kleinunternehmer sollten also, sofern im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird, ihren Kunden darauf hinweisen, dass sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind und dass auf der Gutschrift (Rechnung) keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf. Wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, ist es besonders wichtig, dass der Gutschrift unverzüglich, am besten schriftlich, widersprochen wird und der Kunde aufgefordert wird, eine korrigierte Gutschrift auszustellen. Eine Korrektur durch den Kleinunternehmer selbst (z.B. durch Wegstreichen der Umsatzsteuer) wird umsatzsteuerlich nicht akzeptiert, da jene Partei die Gutschrift zu korrigieren hat, die diese ausgestellt hat.