Juni 2020

Coronavirus: UPDATE: Angekündigte und geplante Entlastungsmaßnahmen

[Stand 16.06.2020] Im Zuge der Regierungsklausur am 15. und 16. Juni wurden folgende Maßnahmen angekündigt: Zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen: Gewinn-/Verlustverteilung Zeitlich befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrags, das bedeutet einen einmaligen Rücktrag von Verlusten aus 2020 in das Jahr 2019 und unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018. Fixkostenzuschuss Verlängerung um 6 Monate sowie Anpassung der Umsatzgrenzen. Senkung der Umsatzsteuer für Gastronomie und Kultur Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % auf Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie für Umsätze im Bereich Kunst, Kultur und im publizistischen Bereich. Kreditmoratorium Für besonders betroffene Branchen wie Gastronomie, Tourismus und Reiseveranstalter werden Erleichterungen mittels eines Kreditmoratoriums ermöglicht. Der Staat übernimmt temporär Kreditrückzahlungen, bis die Raten zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden können. Verlängerung der Steuerstundungen bis zum 15.1.2021. Zur Förderung von Investitionen: Investitionsprämie Für Wirtschaftsgüter, die zwischen 1.9.2020 - 28.2.2021 angeschafft werden, gibt es eine Investitionsprämie in der Höhe von 7 %, ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen. Für Güter im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science gilt der Prämiensatz in der Höhe von 14 %. Degressive Abschreibung Investitionen können ab 1.7.2020 bereits im ersten Jahr in der Höhe von 30 % abgeschrieben werden. Stärkung Eigenkapital ("Eigenkapitalfonds") Ein Konzept für die Erhöhung der Eigenkapitalquote für KMUs ist für die nächsten Wochen angekündigt. Zusätzliche Investitionen: Sanierungsoffensive: Steuerliche Anreize/Förderung für Investitionen in thermisch-energetische Sanierung, Heizkesseltausch für Gewerbliche und Private, Abbau rechtlicher Barrieren im Wohn- und Mietrecht. Ausbau erneuerbare Energie/"Eine-Million-Dächer"-Programm: Ausbau solarthermischer Anlagen, Energie-Gemeinschaftsanlagen, Ausbau und Dekarbonisierung Nah- und Fernwärme, Förderung von Kleinanlagen. "Investitionsprogramm Bundesgebäude": Investitionen in Infrastruktur der bestehenden Gebäude sowie Entwicklung neuer moderner und umweltschonender Gebäude. Investitionen in klimafreundliche Innovationen & Industrien: Aufstockung von Investitionsprogrammen mit positivem Effekt auf Umwelt und Klima sowie von Beteiligungen an europäischen Forschungsinitiativen wie Call Vorzeige Region Energie, IPCEI Batterien, IPCEI Wasserstoff. Anreiz für Reparaturleistungen: Senkung der Umsatzsteuer für Reparaturleistungen auf 13 %. Breitbandausbau: zweite Breitbandmilliarde zur Förderung der digitalen Infrastruktur. Gründerpaket/Deregulierungspaket Neue Gesellschaftsform "Austrian Limited": Mit unbürokratischer Gründung, niedrigem Gründungskapital sowie der Einführung von Englisch für wichtige Amtswege. Stärkung der Wachstumsfinanzierung: Verlustverrechnungsmöglichkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Wachstumsfinanzierung. Deregulierungsmaßnahmen: Mitarbeiterbeteiligung, Once-Only und Umsetzung der Grace-Period. "Masterplan Digitalisierung und Bildung" 8-Punkte Plan: Portal Digitale Schule, Vereinheitlichung bestehender Plattformen, Lehrendenfortbildung, Eduthek (Ausrichtung nach Lehrplänen), Gütesiegel Lern-Apps, Ausbau schulischer Basis IT-Infrastruktur, digitale Endgeräte für Schüler und Lehrer. Zur weiteren Entlastung: Senkung der ersten Tarifstufe bei Lohn- und Einkommensteuer Rückwirkend mit 1.1.2020 mit Rückerstattung für bereits versteuerte Gehälter spätestens im September. Erhöhung SV-Rückerstattung (Negativsteuer) Rückwirkend mit 1.1.2020, Erhöhung auf bis zu 100 €. Arbeitslosenunterstützung und Kinderbonus Einmalig zusätzlich 450 € zum Arbeitslosengeld. Pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Bonus von 360 €. Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Massnahmenpaket-fuer-rot-weiss-roten-Weg-aus-der-Krise.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Angekündigte und geplante Entlastungsmaßnahmen

[Stand 16.06.2020] Im Zuge der Regierungsklausur am 15. und 16. Juni wurden folgende Maßnahmen angekündigt: Umsatzsteuersenkung auf 5% in der Gastronomie und im Kulturbereich, für Zeitungen und Bücher Senkung Eingangssteuersatz von 25% auf 20% in der Einkommensteuer (Negativsteuer iHv. 100 €) Investitionsprämie von bis zu 14% Verlustrücktrag: Verluste aus 2020 sollen mit Gewinnen aus 2019 und 2018 steuerlich aufgerechnet werden können Nachbesserung beim Fixkostenzuschuss Entlastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Volumen von 400 Millionen Euro Einmalzahlung an Arbeitslose iHv. 450 € Familienbonus iHv. 360 € pro Kind Weitere Details gilt es abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Gastronomie und Kulturbranche: Umsatzsteuer wird auf 5% gesenkt

Finanzminister Blümel hat im Rahmen einer Pressekonferenz am 13.06. die vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% in der Gastronomie und in der Kulturbranche angekündigt. Als Beispiele werden die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, der Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie Bücher genannt. Diese steuerliche Herabsetzung soll von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristet sein. Steuerstundungen werden bis 15. Jänner 2021 verlängert Zusätzlich werden Unternehmen mit einer automatischen Verlängerung der Steuerstundungen bis zum 15.1.2021 unterstützt. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/juni/mwst-senkung.html   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Lehrlings-Paket: 2.000 Euro Lehrlings-Bonus für Unternehmen

Unternehmen die zwischen 16. März und 31. Oktober Lehrlinge aufnehmen, erhalten nach Eintragung des Vertrags bei der Lehrlingsstelle und nach dem Ende der gesetzlichen dreimonatigen Probezeit den Bonus in zwei Tranchen ausbezahlt. Der Antrag kann ab 1. Juli bei der jeweiligen Landeskammer gestellt werden. Das gilt auch rückwirkend für Lehrlinge, die seit März 2020 eingestellt wurden. Die wichtigsten Eckpunkte: Mit dem Bonus in Höhe von 2.000 € gefördert wird: jedes neue, betriebliche Lehrverhältnis mit Abschluss des Lehrvertrags zwischen 16. März 2020 und 31. Oktober 2020. Das heißt, es wird auch rückwirkend gezahlt. Übernahme eines Lehrlings im ersten Lehrjahr aus der ÜBA (Überbetriebliche Lehrausbildung) in ein Unternehmen bis inklusive 31. März 2021. Auszahlungsmodus: Tranche 1: 1.000 € nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle (hängt vom Unternehmen ab, typischerweise passiert das im Juli-September). Tranche 2: 1.000 € nach Absolvierung gesetzlicher Probezeit (drei Monate). Wenn das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst wird, ist Tranche 1 zurückzuzahlen, um Missbrauch vorzubeugen. Antrag: Ab 1. Juli 2020 steht die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung. Selbstverständlich bekommen aber auch bereits übermittelte Lehrverträge (seit 16. März 2020) den Bonus. Antrag bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen bzw. elektronisch über "Lehre online Service". Quelle: https://www.bmdw.gv.at/Presse/AktuellePressemeldungen/Lehrlings-Paket--2.000-Euro-Lehrlings-Bonus-für-Unternehmen.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2020 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2019 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2020 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Betreffend Vorsteuern für das Jahr 2019 gilt das jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich, da hier eine Übergangsregelung besteht (siehe auch KI 03/20). Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 müssen übrigens spätestens bis 31. März 2021 gestellt werden.

"Wirtshauspaket" soll Gastronomie aus der Krise helfen

Da die Gastronomie von den Folgen der Coronakrise besonders schwer getroffen wurde, hat der Nationalrat am 26. Mai 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen € zugestimmt (19. COVID-19-Gesetz oder auch Gastronomie-Hilfspaket). Damit sollen zum einen natürlich die Unternehmen entlastet, aber auch der Konsum angekurbelt werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt: Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke sinkt auf 10% Der ermäßigte Steuersatz gelangt ab 1. Juli 2020 auch auf Umsätze mit offenen nicht-alkoholischen Getränken zur Anwendung. Die Steuererleichterung gilt nur in Lokalen und in Bereichen, in denen die Getränke vom Gastronomen oder den Kunden in der Regel unmittelbar geöffnet werden wie z.B. Würstelstand oder Kantine. Nicht jedoch in Supermärkten, bei Abhol- und Lieferservice oder Getränkeautomaten. Die Regelung soll mit Ende des Jahres 2020 wieder auslaufen. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 75% erweitert Bisher waren Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu 50% steuerlich abzugsfähig. Um einen Anreiz für Geschäftsessen zu bieten und so die Gastronomie zu unterstützen, wurde die Abzugsfähigkeit auf 75% erhöht. Diese Steuererleichterung gilt ebenfalls für den begrenzten Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Steuerfreie Essensgutscheine erhöht Ab Juli 2020 werden die Höchstgrenzen für Essensgutscheine erhöht. So steigt der steuerfreie Betrag in Gaststätten von 4,40 € auf 8,00 € und in Lebensmittelgeschäften von 1,10 € auf 2,00 € pro Tag. Abschaffung der Schaumweinsteuer Die bisher schon oft kritisierte Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 abgeschafft werden. Diese Änderung erfolgt zum einen im Lichte der COVID-19-Krise, aber auch um Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Die Steuerersparnis beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche Schaumwein. Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal vom Umsatz ermittelt. Diese Erleichterung bei der Gewinnermittlung können Unternehmen bis zu einer gewissen Umsatzgrenze in Anspruch nehmen. Um insbesondere auch kleinere Gastronomiebetriebe sowohl finanziell als auch administrativ zu entlasten, wurden folgende Änderungen bei der Pauschalierung ab dem Veranlagungsjahr 2020 vorgenommen: Pauschalierungsgrenze: Erhöhung der Umsatzgrenze von 255.000 € auf 400.000 € pro Jahr. Grundpauschale: Erhöhung von 10% auf 15% des Umsatzes. Mobilitätspauschale: Erhöhung von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4% in Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Mindestpauschale: Erhöhung von 3.000 € auf 6.000 € pro JahrBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

COVID-19 - Informationen und Entlastungsmaßnahmen - Rundschau

Wenngleich in vielen Bereichen des Lebens immer öfter eine (weitgehende) Rückkehr zur Normalität möglich ist, kann man bei den Regelungen und Gegenmaßnahmen wie Ausnahmen, Zuschüssen etc. im Zusammenhang mit der Corona-Krise leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend sollen daher wichtige Änderungen, Erläuterungen und Klarstellungen - sofern nicht sowieso in gesonderten Beiträgen dieser Ausgabe enthalten - zusammengefasst dargestellt werden. Weitere Verbesserungen beim Härtefallfonds - Einführung des Comeback-Bonus Bei dem für den Härtefallfonds maßgeblichen Betrachtungszeitraum kommt es nunmehr zu einer Ausdehnung auf 9 Monate (statt bisher 6 Monate). Innerhalb dieser 9 Monate können 6 beliebige Monate gewählt werden, für welche die Begünstigung aus dem Härtefallfonds in Anspruch genommen werden kann - bisher waren es 3 aus 6 Monaten. Die Anträge können im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember monatsweise gestellt werden. Die Mindesthöhe der Auszahlung soll 500 € betragen - geht man von der maximalen Unterstützung von 2.000 € pro Monat aus dem Härtefallfonds aus, führt dies zu insgesamt 12.000 € und somit zu einer Verdoppelung gegenüber der bisherigen Regelung. Zusätzlich soll es einen "Comeback-Bonus" von 500 € pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen werde überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf 500 € aufgestockt. Diesen Bonus können all jene bekommen, die in Phase 2 Anspruch auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds erhalten haben. Auf die 6 Monate betrachtet, führt der Comeback-Bonus zu insgesamt maximal 3.000 € pro Antragsteller. Sofern bereits ein Antrag gestellt worden ist, wird der Bonus automatisch ausgezahlt werden. Härtefallfonds "neu" und Comeback-Bonus unterstützen also maximal mit 15.000 € pro Antragsberechtigtem. Fixkostenzuschuss nach EU-Beihilfenrecht genehmigt Dem BMF folgend ist der Fixkostenzuschuss auch von der EU genehmigt worden, wodurch die Fixkostenzuschüsse auch formal nach EU-Beihilfenrecht anerkannt sind. Wichtige Informationen zu diesem Thema finden sich nun unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ - die dort veröffentlichten FAQs sollen überdies laufend aktualisiert werden. Der Fixkostenzuschuss kann bekanntermaßen für drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, die Antragstellung noch abzuwarten, um den möglichst idealen Betrachtungszeitraum auswählen zu können. Dabei kann es etwa eine Rolle spielen, dass die Fixkosten grundsätzlich im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfallens (Aufwands- und Ertragslogik) zu erfassen sind, wobei Abgrenzungen vorgenommen werden müssen. Überdies ist davon auszugehen, dass noch weitere Klarstellungen erfolgen werden. Die Antragstellung ist übrigens seit 20. Mai 2020 und bis spätestens 31. August 2021 möglich und muss über FinanzOnline erfolgen. ÖGK plant Fortsetzung von Zahlungserleichterungen Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant weiterhin, Betriebe zu unterstützen, die in Folge der COVID-19 Krise mit Liquiditätsengpässen kämpfen oder gar den gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel fürchten. So sollen auch nach Mai 2020 Zahlungserleichterungen möglich sein - nicht nur für die Beitragszeiträume 02/03/04-2020, sondern auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020. Bisher konnte betroffenen Unternehmen beispielsweise durch Beitragsstundungen sowie durch die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen geholfen werden. Konkret sollen von der ÖGK gestundete Sozialversicherungsbeiträge für Februar, März und April 2020 erst Anfang 2021 bezahlt werden müssen. Auf Antrag - aus Gründen der Unternehmensliquidität - soll sogar eine Ratenzahlung bis Ende 2021 möglich sein. Verzugszinsen fallen keine an. Ähnliches soll für die Beiträge der Monate Mai bis Dezember gelten - auch hier sind bis zu 3 Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis Jahresende 2021 geplant (inklusive Nachsicht bei Verzugszinsen). Info-Center der Finanzämter seit 18. Mai wieder geöffnet Seit 18. Mai 2020 haben die Infocenter der Finanzämter wieder für den Kundenverkehr geöffnet. Es wird um Terminvereinbarung im Vorfeld ersucht - entweder online (über https://www.bmf.gv.at/public/informationen/terminvereinbarungen.html) oder telefonisch unter der Nummer 050 233 700 zu den üblichen Öffnungszeiten. Damit ein potentielles Infektionsrisiko mit dem Coronavirus vermieden werden kann, wird jedoch empfohlen, die meisten Anliegen ortsunabhängig und unkompliziert telefonisch oder online abzuwickeln und nur in Ausnahmefällen den Weg ins Infocenter zu suchen. FAQ zur Kurzarbeit erweitert Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat die Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit erweitert und aktualisiert, zuletzt am 26. Mai (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html). Übergangsregelung für den Sachbezug von Firmen-Pkw Diese Übergangsregelung betrifft Firmen-Pkw, für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die jedoch aufgrund der Coronakrise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Kfz bis zum 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende niedrigere Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Pkw in Anspruch genommen werden.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

COVID-19 Start-up-Hilfsfonds: Der Staat verdoppelt Investments in innovative Unternehmen

Der COVID-19 Start-up Hilfsfonds soll einen aktiven Beitrag zur Verbesserung und Stabilisierung der Finanzierungssituation von Start-ups leisten, die durch die aktuelle COVID-19 Krise beeinträchtigt sind. Der Hilfsfonds unterstützt inländische, innovative Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren (bis zum 15. März 2020) gegründet wurden, mit frischem Eigenkapital ausgestattet wurden bzw. noch werden und deren Finanzierungssituation sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie massiv verschärft hat. Die Abwicklung des Antrages und die Auszahlung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice). Nachfolgend ein Überblick von den Anforderungen bis hin zur konkreten Antragstellung. Was genau ist der COVID-19-Start-up Hilfsfonds? Der COVID-19-Start-up-Hilfsfonds gewährt innovativen Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Erhält ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von unabhängigen, privaten Investoren von mindestens 10.000 €, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Die Förderung muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Grundsätzlich muss das Eigenkapital seit dem 15. März 2020 eingebracht worden sein oder eingebracht werden; bis zu 25% können auch davor (seit dem 15. September 2019) zugeflossen sein. Die Richtlinie verlangt überdies, dass die Investition in das Eigenkapital von unabhängigen Kapitalgebern geleistet wird. Dazu zählen nicht: Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, deren nahe Angehörige und Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Zuschuss ist mit maximal 400.000 € gedeckelt. Für Unternehmen, die entweder in den letzten zwei Jahren eine Förderung im Rahmen der vordefinierten AWS & FFG Programme erhalten haben oder deren F&E-Aufwand in einem der drei letzten Geschäftsjahre zumindest 10% des Betriebsaufwands betrug, verdoppelt sich diese Obergrenze auf 800.000 €. Verwendung der Fördermittel Die Fördermittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden: Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können. Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen. Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (z.B. Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden. Folgende Kosten können nicht gefördert werden: Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen; Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind; nicht-betriebliche Kosten (z.B. Privatanteile); Rückzahlung des Zuschusses. Wie zu Beginn bereits erwähnt, muss die Förderung im Erfolgsfall zurückbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem Jahresabschluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn anfällt und kann letztmalig mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr anfallen, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) beträgt zumindest 50% des jährlichen Gewinns; höhere Rückzahlungen des Unternehmens sind zulässig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschusses begrenzt. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen muss die Förderung mit Zinsen zurückgezahlt werden. Antragstellung Förderanträge sind ausschließlich über den Fördermanager des AWS einzubringen und sind bis 15. Dezember 2020 möglich. Der Antrag selbst ist sehr kurz gehalten. Mit der Antragstellung bestätigt das Start-up, dass die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und dass die Bedingungen der Richtlinie und die im Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, dazu gehört insbesondere auch die richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel sowie die Bestätigung des Kleinunternehmerstatus. Die Erfüllung des Innovationskriteriums (im Sinne der Richtlinie), der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag) und die Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie sind von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Sofern das Start-up vor kurzem frisches Eigenkapital erhalten hat oder wenn eine Kapitalerhöhung geplant ist, sollte besonders genau darauf geachtet werden, ob diese Förderung möglich ist. Weitere Unterlagen wie etwa Einzahlungsnachweise, Planungsrechnungen etc. werden zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Die AWS prüft in diesem ersten Schritt nur die formalen Voraussetzungen. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt im Nachhinein. Das Start-up hat auch die richtlinienkonforme Verwendung der Fördermittel darzulegen. Der AWS ist ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis (Sachbericht) einmalig nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten zu übermitteln.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Nachbesserungen im Härtefall-Fonds: Comeback-Bonus und höhere Mindestförderung für Selbständige

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer in der Corona-Krise Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. Am 27. Mai wurde eine weitere Nachbesserung des Härtefall-Fonds angekündigt. Der Begutachtungszeitraum wird erneut ausgeweitet und es wird einen Comeback-Bonus von 500 Euro pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen wird überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf 500 Euro aufgestockt. Die wichtigsten Eckpunkte: Förderhöhe wird durch einen Comeback-Bonus deutlich erhöht Keine Förderung mehr unter 1.000 Euro monatlich Förderdauer wird von drei auf sechs Monate erhöht Betrachtungszeitraum wird bis Mitte Dezember ausgedehnt Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten künftig antragsberechtigt SV aus eigener beruflicher Tätigkeit nicht mehr Voraussetzung Die Nachbesserungen im Detail: Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000-Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet. Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit 2.000 Euro Förderbeträge von unter 500 Euro. Diese Beträge werden auf 500 Euro aufgerundet. Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt. Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Beobachtungszeitraum Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei 500 Euro pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von 500 Euro kein Förderbetrag mehr unter 1.000 Euro monatlich liegen können. Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt. Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. - 15.12.) verlängert. Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (16.3. - 15.6.) jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert. Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt. Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine „Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit“ aufweisen konnte. Dadurch waren geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten nicht antragsberechtigt. Hier wird künftig nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung (auch als Pensionist) abgestellt. Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html https://news.wko.at/news/oesterreich/Nachbesserungen-im-Haertefall-Fonds:-Comeback-Bonus-und-h.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells