2006

Einlagensicherung bei österreichischen Kreditinstituten - Unter Bedachtnahme auf zivil-, straf- und steuerrechtliche Auswirkungen

Kreditinstitute sind gem. § 93ff BWG verpflichtet, einer Einlagen-Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes (z.B. Banken, Sparkassen, Raika etc.) anzugehören. :: Sicherungsumfang Guthaben auf Gehalts-, Pensions- und sonstigen Girokonten, Festgeldern und Sparbüchern sind pro Kreditinstitut und pro legitimiertem Einleger bis zur Höchstsumme von € 20.000,- bzw. € 18.000,- bei nicht natürlichen Personen (z.B. Firmen, Vereine etc.) gesichert. Aus einer Bankenfusion resultiert ein einziges Kreditinstitut. Tochterbanken gelten aber als eigenständige Kreditinstitute. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken in Österreich ist eine Prüfung zweckmäßig, in welcher Höhe eine Einlagensicherung besteht. Bei legitimierten Gemeinschaftskonten, die im Namen von mehreren Personen eröffnet wurden, sind Mehrfachauszahlungen möglich. :: Problembereich Sparbücher Noch nicht legitimierte alte (anonyme) Sparbücher müssen erst legitimiert werden, um einlagensicher zu sein. Darunter fallen auch jene Sparbücher mit Guthaben unter € 15.000,-, welche auch als Losungswort-Sparbücher weitergeführt werden können. Die Weitergabe eines noch anonymen Sparbuches an andere Personen zwecks Erreichens einer höheren Anlegerentschädigung birgt Risken mit u.U. schwerwiegenden Rechtsfolgen. Nachstehende Alternativen sind denkbar: - Weitergabe zwecks Erreichen einer höheren Einlagensicherung Die Übertragung eines noch nicht identifizierten Sparbuches ist gem. § 31 Abs. 5 BWG seit 30. Juni 2002 verboten und gem. § 99 Z 18 BWG mit Verwaltungsstrafe bis € 20.000,- bedroht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung gegeben ist. Bei Vorlage zum Zwecke der Einlagensicherung muss sich der Inhaber als Eigentümer identifizieren. Das widerspricht aber der internen Vereinbarung und stellt somit eine Scheinhandlung dar, die ja nur zum Zweck der Erhöhung der Einlagensicherung dient. Zivilrechtlich ist dieses Sparbuch aber nunmehr jener Person zuzurechnen, die als Eigentümer identifiziert ist, was z.B. bei einer Erbfolge von Bedeutung ist. Da der zivilrechtliche Eigentumsübergang aber schon zu Lebzeiten erfolgt ist - wenn auch entgegen der Intention der Beteiligten - lag offiziell eine Schenkung vor. Wird schließlich vereinbarungsgemäß das Geld nach Realisierung der Einlagensicherung an den wirtschaftlichen Eigentümer übergeben, ist das angestrebte Ziel erreicht und die Umgehungshandlung vollzogen. Die Beteiligten stehen also vor der Wahl zwischen Schenkung (Meldung an den Fiskus, andernfalls Steuerhinterziehung) oder Versicherungsbetrug! - Weitergabe mit Schenkungsabsicht Ein noch nicht legitimiertes Sparbuch muss vor der Weitergabe legitimiert werden. Die rechtzeitige Weitergabe unter dem Titel der Schenkung - jedenfalls vor der Vorlage zur Einlagensicherung - löst Schenkungsteuer aus, da die Steuerfreiheit nur bis 31. Dezember 2003 gegolten hat. Es handelt sich demnach um eine vorausschauende Vorsichtsmaßnahme, wenn der Verdacht auf Insolvenz der Bank aufkommt. Der Geschenknehmer kann dann das Sparbuch zur Einlagensicherung legal vorlegen. Diese Vorgangsweise kann dann sinnvoll sein, wenn das Sparbuch für eine Vererbung vorgesehen ist (z.B. von den Großeltern an Enkel), um das Guthaben zu retten. Leider fällt Schenkungsteuer an, denn die Endbesteuerung gilt nur für den Erbfall. :: Realisierung der Einlagensicherung Wird über ein Mitglied der Sicherungseinrichtung der Konkurs eröffnet, die Geschäftsaufsicht angeordnet oder eine Zahlungseinstellung verfügt, so hat die Sicherungseinrichtung zu gewährleisten, dass bis zum Höchstbetrag pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von 3 Monaten der Betrag ausbezahlt wird. Härtefälle bei Kleinanlegern auf legitimierten Konten bis € 2.000,- werden zeitlich bevorzugt. Ist ein Strafverfahren anhängig kommt es zur Aussetzung der Auszahlung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. § 93 Abs. 5 BWG enthält einen Katalog von Fällen, die von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind. Dazu zählen u.a.: Einlagen von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen, persönlich haftenden Gesellschaftern und Personen, die mit der Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes betraut sind. Ferner Personen, die wegen Geldwäsche rechtskräftig verurteilt sind und Einlagen von großen Kapitalgesellschaften i.S. des § 221 Abs. 3 HGB. :: Zusammenfassung Von der Einlagensicherung sind legitimierte Bankguthaben bis zum Höchstbetrag pro Bankkunde und pro Kreditinstitut erfasst. Bei Weitergabe eines nicht legitimierten Sparbuches zwecks Vermeidung des Verlustes eines über den Höchstbetrag hinausgehenden Guthabens ist darauf zu achten, dass die o.a. Rechtsfolgen (Verlust des Eigentums, Schenkungsteuer und gegebenenfalls Finanzstrafe bei Nichtanzeige der Schenkung, Verwaltungsstrafe sowie Konflikt mit dem Strafgesetz) tunlichst vermieden werden. Sollte es daher ein Bankangestellter mit dem Rat der Weitergabe des Sparbuches gut meinen, ist zu bedenken, dass gut gemeint, das Gegenteil von gut ist, denn auch er selbst könnte als Mittäter belangt werden. (Hinweis auf Klienten-Info April 2006: Steuerliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern).

Kurz-Info: Aktuelle Zinssätze

Österreich Basiszinssatz Vom 9. März 2003 bis 26. April 2006 1,47% Ab 27. April 2006 1,97%   Finanzamtszinsen: Stundungs- 4,5%, Aussetzungs- u. Anspuchs- Zinsen 2% über Basiszinssatz. Aktuell daher: Stundungszinsen ab 27. April 2006 6,47% Aussetzungs- u. Anspruchszinsen ab 27. April 2006 3,97%   International Europäische Zentralbank, seit 8. Juni 2006 2,75% US Notenbank, seit 10. Mai 2006 5,00%

Kurz-Info: Essenszuschuss mittels Chipkarte

Der "2. LStR-Wartungserlass 2005" vom 14. Dezember 2005 legt erstmalig fest, dass der steuerfreie Essenszuschuss sowohl in Form von Gutscheinen als auch von Chipkarten abgewickelt werden kann, wobei die Zahlung des Arbeitgebers auch im Nachhinein steuerfrei ist, wenn die Voraussetzungen der Rz. 95a und b LStR erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen und somit die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG ist mit dem fachmännischen Einsatz von Chipkarten gewährleistet, welcher von Sodexho Pass Austria GmbH (Tel.: 01/328 60 60-217, Fax DW 200; www.sodexho-pass.at) angeboten wird.

Kurz-Info: Keine Getränkesteuerrückzahlung an Restaurantbetriebe

Der VwGH 2005/16/0117-6 hat sich der Rechtsansicht des EuGH (Klienten-Info Juni 2005) angeschlossen und damit Rechtssicherheit für die Jahre 1995 - 2000 geschaffen. Weiters offen sind allerdings die Verfahren bei Handelsbetrieben, die lt. EuGH von der Getränkesteuer befreit sind.

Volontäre, Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

:: Begriffsbestimmungen Volontäre sind Personen, die zum Ausbildungszweck kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind und deren Arbeitsleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie erhalten nur ein geringfügiges Taschengeld. Ferialpraktikanten sind Schüler / Studenten, die ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, welches aber nicht auf die Ferien beschränkt sein muss. Kriterien sind u.a.: Vorgeschriebene Dauer, Art der Tätigkeit und Nachweispflicht. Ferialarbeitnehmer auch als "unechte" Ferialpraktikanten bezeichnet, unterscheiden sich von den "echten" dadurch, dass sie kein Pflichtpraktikum absolvieren. :: Sozialversicherung Volontäre sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzumelden. Echte Ferialpraktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Es entfällt auch die Anmeldung zur Unfallversicherung, weil sie ohnehin gem. § 8 Abs. 1 3 lit. h und i ASVG unfallteilversichert sind. Ausnahmsweise besteht aber Pflichtversicherung für: Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe, weil dort der Kollektivvertrag die Entlohnung auch für Ferialpraktikanten regelt. (Beitragsgruppe A1 oder D1) und bei Entgeltsanspruch (auch Taschengeld) von echten Ferialpraktikanten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16 p.m.) überschritten wird. Ferialarbeitnehmer gelten als normale Dienstnehmer, sie sind zur Unfallversicherung und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Vollversicherung anzumelden. Ausländische Ferialpraktikanten: Jene aus EU-Mitgliedsstaaten sind inländischen gleichgestellt, andere als Dienstnehmer voll pflichtversichert. Freie Dienstverhältnisse können von Ferialpraktikanten nicht ausgeübt werden. :: Steuerrecht Laut Rz 976 LStR 2002 stehen Ferialpraktikanten in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Die für kurze Beschäftigungszeiten einbehaltene Lohnsteuer kann aber im Wege der Jahres-Arbeitnehmerveranlagung (L 1) vom Finanzamt zurückgeholt und u.U. sogar eine Negativsteuer erstattet werden. Gem. § 84 Abs. 1 Z 3a EStG sind die ausbezahlten Bezüge (auch als Taschengeld) mittels L 16 (Lohnzettel) bei Beendigung des Praktikums bis Ende des Folgemonats an das Finanzamt zu melden. Für ausländische Ferialpraktikanten besteht gem. § 3 Z 12 EStG eine Lohnsteuerbefreiung, wenn die Tätigkeit nicht länger als 6 Monate dauert und das Ausland Gegenseitigkeit gewährt. Neben dieser innerstaatlichen Regelung kann im Einzelfall eine Sonderregelung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung gelangen. :: Lohn-Nebenabgaben Die Ferialpraktikantenentlohnung - auch jene für ausländische Personen - ist in die Bemessungsgrundlage von DB/DZ und KommSt miteinzubeziehen. Die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages (U-Bahnsteuer in Wien) hängt davon ab, ob die Person mehr als 10 Stunden pro Woche beschäftigt ist. :: Schlussfolgerungen Grundsätzlich gelten geringfügig Beschäftigte als Dienstnehmer, die zur Unfallversicherung anzumelden sind. Übersteigt die Entlohnung bei Beschäftigung mehrerer solcher Personen insgesamt die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 499,74) ist die pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % der Bemessungsgrundlage an den Krankenversicherungsträger zu entrichten. Echte Ferialpraktikanten sind von dieser Regelung ausgenommen, es sei denn es handelt sich um welche im Hotel- und Gastgewerbe. Infolge Zweckbindung der pauschalierten Dienstgeberabgabe für KV und PV geringfügig Beschäftigter, ist systemgemäß wohl davon auszugehen, dass diese bei echten Ferialpraktikanten nicht zu entrichten ist.

Kurz-Info: Keine Sachbezugsbesteuerung, wenn das Firmenauto nachweislich nicht privat genutzt wird

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto für private Fahrten (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz!) muss idR dafür ein Sachbezug versteuert werden. Der VwGH (15.11.2005, 2002/14/0143) hat nun entschieden, dass ein Sachbezug nicht zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit der privaten Nutzung hat, davon aber nachweislich keinen Gebrauch macht. Verzichtserklärungen hinsichtlich privater Nutzung oder Vereinbarungen, dass für Privatfahrten das amtliche Kilometergeld zu bezahlen ist, führen nur dann zu keiner Sachbezugsbesteuerung, wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt.

Kurz-Info: Steuerfreiheit von Schutzimpfungen für Mitarbeiter

Bietet der Arbeitgeber verbilligte oder kostenfreie Impfungen an, so stellen diese beim Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 13 EStG einen steuerfreien Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Beim Arbeitgeber sind die Kosten (Betriebsarzt, Impfstoff) Betriebsausgaben. Sofern allen Dienstnehmern die Möglichkeit einer kostenlosen Impfung geboten wird, ist dieser Vorteil als freiwillige soziale Zuwendung des Dienstgebers gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG beitragsfrei. Weiters fallen auch weder KommSt noch DB/DZ an.

Kurz-Info: Ehegattendienstverhältnis bei Unterbezahlung

Laut UFS-Linz vom 25. Juli 2005 erfährt der Fremdvergleich eine Einschränkung, wenn der Betriebsausgabencharakter einer Aufwendung fest steht, wodurch es auf deren Angemessenheit und Üblichkeit nicht mehr ankommt. In diesem Fall beschränkt er sich auf den Modus der Vertragsabwicklung. Im konkreten Fall wurde der unangemessene Bezug einer Tierarztgattin steuerlich anerkannt und nicht als eheliche Beistandspflicht qualifiziert, zumal der Betrag über dem Taschengeld lag. Vermerkt sei, dass für Tierärzte kein Kollektivvertrag besteht und bei Praxiseröffnung die Ertragslage meist schlecht ist. Dies mag für die Entscheidung eine Rolle gespielt haben. Bei entsprechender Vertragsgestaltung und -abwicklung kann diese Argumentation aber u.U. hilfreich sein.

Kurz-Info: Dienstzettel bei freiem Dienstverhältnis

Bei einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG hat der Dienstgeber unverzüglich nach dessen Beginn dem Dienstnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auszuhändigen. Dieser "Dienstzettel" ist gebührenfrei und hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Name und Anschrift des Dienstgebers und Dienstnehmers, Beginn, Dauer und Ende des Vertrages, Art der Tätigkeit, Höhe und Fälligkeit des Entgeltes. Bei Auslandstätigkeit kommen noch hinzu: Dessen voraussichtliche Dauer und die (zusätzliche) Vergütung in welcher Währung, falls nicht in EURO. Hat das Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden und wurde noch kein Dienstzettel ausgestellt, so ist auf Verlangen des Dienstnehmers binnen zwei Monaten dieses auszuhändigen

Kurz-Info: EU-ausländisches Sparguthaben erbschaftsteuerfrei!

:: Geltendes österreichisches Recht § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG normiert die Steuerfreiheit für Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der inländischen KESt unterliegen. Ausländische Sparbücher wären daher voll erbschaftsteuerpflichtig. :: Widerspruch zum EU-Recht Aus einem Urteil des EuGH 15.7.2004, C-315/02 leitet der VwGH 21.10.2004, GZ 2003/13/0011 ab, dass die österreichische Rechtslage Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag - wegen unzulässiger Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - EU-widrig ist. :: Schlussfolgerung In unmittelbarer Anwendung des EU-Rechtes ist der Erwerb eines EU-ausländischen Sparguthabens von Todes wegen daher erbschaftsteuerfrei.

Verlustbringende Privatpraxis eines pensionierten Primararztes nicht von vornherein Liebhaberei

:: Sachverhalt Ein Primarius betrieb eine Facharztordination mit Kassenvertrag. Nach Beendigung seiner Krankenhaustätigkeit legte er den Kassenvertrag zurück und betrieb als Wahlarzt seine Privat-Ordination, bei der er Verluste geltend machte. :: Beurteilung durch das Finanzamt Unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung stufte der Fiskus die Tätigkeit als Liebhaberei ein und verweigerte den Verlustausgleich. :: VwGH 14.12.2005, 2002/13/0131 Die Führung einer Facharztordination als Wahlarzt stellt nach der Verkehrsauffassung keine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, bei der Einkünfte grundsätzlich zu vermuten sind. Liegen aber Verluste vor, kommt den Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage besondere Bedeutung zu, wobei marktgerechtes Verhalten bei der angebotenen Leistung entscheidend ist. Stellt sich erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass diese Tätigkeit niemals erfolgbringend sein kann, so stellt sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt eine negative Einkommensquelle dar, die zum Verlustausgleich führt. Erst ab dem Zeitpunkt des Erkennens dieses Umstandes handelt es sich um Liebhaberei. :: Schlussfolgerung Es versteht sich von selbst, dass diese Rechtsauslegung nicht auf diesen - dem Erkenntnis des VwGH zugrunde liegenden - Sachverhalt beschränkt ist. Vielmehr ist jede verlustbringende Tätigkeit nach den angeführten Kriterien zu beurteilen.

Online-Unterricht im Umsatzsteuerrecht

In der Klienten-Info April 2006 wurde über die USt-Befreiung für E-Learning laut USt-Protokoll 2005 berichtet. Hierzu folgende zusätzliche Erläuterungen: :: Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen Bieten private Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) Online-Unterricht an, muss der vorgetragene Lehrstoff dem Umfang und dem Lehrziel nach annähernd dem von öffentlichen Schulen entsprechen und darf sich nicht bloß auf einen untergeordneten Teil oder einzelne Gegenstände beschränken, um unter die unechte USt-Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 11 a zu fallen. Nicht anwendbar ist z.B. diese Befreiung für: Computerkurse, Fernschulen, Fahrschulen, Managementkursen, Maschinschreibkursen etc., da sich der Lehrstoff nur auf einzelne Gegenstände beschränkt. Anwendbar dagegen ist sie z.B. für Maturaschulen, Rechtschreibkursen und Sprachschulen etc. (Weitere Beispiele Rz. 878 UStR 2002) :: Beschränkung auf Unterrichtstätigkeit Nicht befreit sind Hilfsgeschäfte wie z.B. Buffet- und Kantinenumsätze, Lieferung von Anlagengegenständen etc. :: Verlust des Vorsteuerabzuges § 12 Abs. 3 Z 2 UStG unterbindet den Vorsteuerabzug i.V. mit der unechten Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 11 a UStG. Dadurch wird die Vorsteuer zum Kostenfaktor. Der Unternehmer ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die unechte Befreiung - verpflichtet diese anzuwenden. Er erlangt auch nicht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn er die USt in Rechnung stellt, vielmehr schuldet er diese laut Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG und erleidet dadurch die maximale USt-Belastung. Erzielt der Unternehmer teils USt-pflichtige, teils unecht befreite Erlöse, sind die Vorsteuern entweder - wenn möglich - direkt zuzurechnen oder im Verhältnis der Umsätze aufzuteilen. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer ist in den Preis für die Unterrichtsleistung einzukalkulieren.

Neues zur Rechnungsausstellung ab 1. Juli 2006 und Vorsteuerabzug

Gemäß § 11 UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen mit den dort angeführten Merkmalen nur gegenüber leistungsempfangenden Unternehmen. Sind in der Rechnung nicht alle Merkmale enthalten, verliert der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug. Eine Rechnung an andere Unternehmer hat zu enthalten: Name und Anschrift des liefernden / leistenden Unternehmens sowie seine UID-Nr. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein: Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht. Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung / des Empfängers der sonstigen Leistung sowie NEU ab 1. Juli 2006: Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,- übersteigt, ist die UID-Nr. des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Tag der Lieferung / sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Das Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung / sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis "Lieferdatum = Rechnungsdatum"). Fortlaufende Rechnungsnummer. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung entsprechender Hinweis (z.B. Antiquitätenhandel). Wenn der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht, muss die UID-Nr. in der Rechnung nicht angeführt werden (z.B. Kleinunternehmer). :: Rechnungsausstellung an Private Rechnungen an Private müssen die o.a. Merkmale nicht enthalten. Die fortlaufende Nummerierung auf Rechnungen an Privatkunden kann jedoch nur dann entfallen, wenn der Unternehmer einen separaten Rechnungskreis für Unternehmer und Privatkunden führt. :: Elektronische Rechnungen Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind (fortgeschrittene Signatur). Faxrechnungen sind bis Ende 2006 noch vorsteuerberechtigt. (siehe Klienten-Info 11/2005) Sonderfälle: :: Reverse-Charge System § 19 Abs. 1a und b UStG Steuerschuldner ist in der Regel der leistende Unternehmer. In Ausnahmefällen (z.B. für Bauleistungen oder für Leistungen durch ausländische Unternehmer) wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet. Dies ist der Fall, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet jedoch für diese Steuer. Führt der Unternehmer derartige Leistungen aus, hat er in den Rechnungen die UID-Nr. des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. :: Kleinbetragsrechnungen Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,- (inkl. USt.) nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben: Name und Anschrift des Unternehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände / Leistung Tag der Lieferung bzw. Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe und Steuersatz. Die Vereinfachungsbestimmungen gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Rechnungen müssen zumindest enthalten: Hinweis auf Steuerbefreiung, UID-Nr. des liefernden Unternehmers und des Abnehmers. :: Erleichterungen für Versorgungsunternehmen - Neu! Das BMF hat die Formalerfordernisse bei Teilrechnungen konkretisiert und eine Änderung der Rz 2458 UStR angekündigt: Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen werden demnach auch dann als Rechnungen iS des § 11 UStG 1994 anerkannt, wenn sie die Rechnungsmerkmale Menge und Zeitraum nicht enthalten. Darüber hinaus müssen sie weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie die UID-Nr. des leistenden Unternehmers oder ab 1. Juli 2006 bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,- übersteigt, die UID-Nr. des Leistungsempfängers enthalten. Derartige Rechnungen berechtigen bis 31. Dezember 2006 daher trotz Fehlens dieser Rechnungsmerkmale zum Vorsteuerabzug. Eine fortlaufende Nummerierung ist auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2007 nicht zwingend vorgesehen. :: Dauerrechnung Einen Sonderfall stellen Dauerrechnungen wie z.B. für Miete dar. Mietverträge in Verbindung mit den Zahlungsbelegen werden als Rechnung anerkannt, wenn der schriftliche Mietvertrag alle erforderlichen Rechnungsmerkmale enthält. Mit der Einführung der Rechnungsmerkmale 2003 erfüllen viele Verträge die Kriterien für eine ordnungsgemäße Umsatzsteuerverrechnung nicht mehr. In diesen Fällen ist folgendes ratsam: Einmal jährlich wird eine "Dauerrechnung" mit allen Rechnungsmerkmalen ausgestellt. Bei Zahlung der Miete steht der Vorsteuerabzug zu. :: Besonderheiten bei Ärzten Hier ist zu unterscheiden, ob der Arzt für alle Rechnungen nur einen einzigen Rechnungskreis oder einen gesonderten Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten führt. Bei einem einheitlichen Rechnungskreis, der z.B. Rechnungen an Sozialversicherungsträger, Patienten, Veranstaltern von Seminaren, Vorträgen etc. umfasst, müssen alle Rechnungen - auch die an Patienten - laufend nummeriert werden. Bei einem gesonderten Rechnungskreis ist eine laufende Nummerierung der Patientenrechnungen nicht erforderlich.

Steuerliche Begünstigung von Auftragsforschung für Klein- und Mittelbetriebe

:: Zielsetzung KMU waren bisher von den steuerlichen Begünstigungen im Forschungsbereich häufig ausgeschlossen, wenn das wesentliche Merkmal der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht erfüllt wurde. Durch das Wachstums- und BeschäftigungsG 2005 wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgedehnt, indem Aufwendungen/Ausgaben für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung begrenzt steuerwirksam geltend gemacht werden können. :: Wirkungsweise In Anlehnung an die Förderung bei selbst durchgeführter Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gibt es auch bei der Auftragsforschung folgende Steuerbegünstigungen: Forschungsfreibetrag Der Forschungsfreibetrag ist in § 4 Abs. 4 Z 4 b EStG geregelt und erstmals für Aufträge ab 1. Jänner 2005 wirksam. Er ermöglicht dem Auftraggeber die steuerliche Geltendmachung von 25% der Aufwendungen/Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsforschung und experimenteller Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr. Der Höchstbetrag verringert sich aliquot bei einem kürzeren Wirtschaftsjahr, wobei auch ein bloß angefangenes Monat einzubeziehen ist. Die maximale Steuerersparnis beläuft sich somit bei der KöSt auf € 6.250,- und bei der ESt auf € 12.500,-. Formelle Voraussetzung ist die Geltendmachung in der Steuererklärung (E1 und K1 KZ 797). Forschungsprämie Die Forschungsprämie kann ebenfalls von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von höchstens € 100.000,- in Anspruch genommen werden. § 108c Abs. 2 EStG setzt die Forschungsprämie mit 8% der Aufwendungen/ Ausgaben fest. Da die Prämie direkt eine Steuergutschrift darstellt oder die Abgabenbelastung reduziert, beläuft sich die Steuerersparnis rechtsformunabhängig auf maximal € 8.000,- pro Wirtschaftsjahr. Bei Kapitalgesellschaften sowie im Falle von geringen Einkünften bzw. im Verlustfall ist daher die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorteilhafter. Die Geltendmachung erfolgt mittels Formular E 108c. Die Begünstigung von Auftragsforschung ist auch deshalb vorteilhaft, weil Aufwendungen/Ausgaben, welche bei eigener Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt werden können (z.B. Abschreibungen, Verwaltungs- und Vertriebskosten), bei der Auftragsforschung gefördert werden. :: Einschränkungen Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie schließen einander aus, daher hat der Einkommensteuerpflichtige für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu entscheiden, welche Begünstigung er in Anspruch nimmt. Der Kreis der Auftragnehmer ist mit dem EU/EWR-Raum beschränkt und bezieht sich auf Unternehmen oder Einrichtungen, welche (auch) mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Hierbei kommt es nicht auf den Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens, sondern auf den konkreten Auftrag an. Ausgeschlossen sind Einrichtungen, die im Konzern des Auftraggebers eingegliedert sind. Die Doppelförderung eines Forschungsauftrags auf Seiten des Auftraggebers und Auftragnehmers ist nicht gestattet, weshalb genaue Aufzeichnungen und klare Mitteilungen zwischen den Partnern notwendig sind.

Steuerpauschalierungen im Überblick

Pauschalierungen gibt es bei der Gewinn- und der Vorsteuerermittlung. Der Gewinn kann entweder direkt pauschal errechnet werden, oder es sind für Betriebsausgaben oder Werbungskosten pauschale Ermittlungsmethoden vorgesehen. Rechtliche Grundlagen In den §§ 17 EStG und 14 UStG sind die Grundsätze für die Basispauschalierung und die Verordnungsermächtigung für Branchenpauschalierungen festgelegt. Weiters sei auf Rz 4100 - 4378 EStR und Rz 2226 - 2303 UStR verwiesen. Gesetzliche Basispauschalierung :: Gewinnermittlung Das Betriebsausgabenpauschale bei freiberuflichen und gewerblichen Einkünften beträgt 12% (höchstens € 26.400,-) vom Umsatz und vermindert sich auf 6% (höchstens € 13.200,-) bei kaufmännischer oder technischer Beratung (z.B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und Aufsichtsräte), schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit. Zusätzlich dürfen noch Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne samt Nebenkosten, Fremdleistungen, SV-Pflichtbeiträge sowie Umsatzsteuer bei Verrechnung nach dem Bruttosystem abgesetzt werden. Es darf keine Buchführungspflicht bestehen und Bücher dürfen auch nicht freiwillig geführt werden. Der Umsatz darf im Vorjahr € 220.000,- nicht überstiegen haben. Auch für Freie Dienst- und Werkverträge ist diese Pauschalierung möglich. :: Vorsteuerpauschale Liegen die Voraussetzungen für die Gewinnpauschalierung vor, kann die Vorsteuer in der Höhe von 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen Hilfsgeschäfte) ermittelt werden und zwar bis höchstens € 3.960,-. Daneben kann Vorsteuer von Investitionen, die € 1.100,- übersteigen, sowie aus den Kosten für Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten sowie Fremdlöhnen geltend gemacht werden. Beiden Pauschalierungsformen sind gemeinsam, dass die Einnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind und im Falle des Rückganges zur tatsächlichen Ermittlung der Ausgaben und Vorsteuern, erst nach 5 Jahren die Pauschalierung wieder zulässig ist. Die Gewinn- bzw. Vorsteuerpauschalierung kann ohne wechselseitige Bindung in Anspruch genommen werden. Branchenpauschalierungen Allgemeine Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist, dass weder Buchführungspflicht gem. § 125 Abs. 1 BAO (Vorjahresumsatz bis € 400.000,- bei Lebensmitteleinzelhandel € 600.000,- bei Land- und Forstwirtschaft der EW € 150.000,-) besteht, noch Bücher freiwillig geführt werden. In den hierzu ergangenen Verordnungen bestehen unterschiedliche Bestimmungen. :: Land- und Forstwirtschaft - neue VO 2006: Ab 2006 für 5 Jahre Bis zu einem Einheitswert von € 65.500,- ist der Gewinn nunmehr mit 39% des maßgeblichen EW vollpauschaliert, darüber bis zum EW von € 150.000,- teilpauschaliert, wobei die Ausgaben mit 70%, bei Privatzimmervermietung mit 50% pauschaliert sind. Abweichende Bestimmungen bestehen für: Forstwirtschaft, Weinbau (Formular Komb. 24), Gärtnerei (Form. Komb. 25), Mostbuschenschank, Nebenerwerb (Privatzimmervermietung bis 10 Betten, wobei die Einbeziehung in die Vollpauschalierung bis 5 Betten entfällt), Be- und Verarbeitung (Form. Komb. 26). :: Nicht buchführende Gewerbetreibende Übersteigen die nicht gewerblichen Umsätze i.S. des § 17 Abs. 2 Z 2 UStG (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) im Vorjahr nicht € 110.000,- und besteht auch keine Buchführungspflicht, können Betriebsausgaben je nach Gewerbezweig (insgesamt sind 54 in der VO angeführt) in einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz geltend gemacht werden. Weitere Ausgaben sind zusätzlich absetzbar: Wareneinkauf, Löhne, AfA, Miete, Pflichtbeiträge und USt bei Bruttosystem. Die Vorsteuer kann nach den tatsächlichen Verhältnissen geltend gemacht werden. In der VO wird ausdrücklich bestimmt, dass Aufzeichnungen nach § 18 UStG die Pauschalierung der Betriebsaugaben nicht hindert. Im Übrigen besteht aber die Möglichkeit für die Vorsteuer die Basispauschalierung in Anspruch zu nehmen. :: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Betrugen die Umsätze des Vorjahres nicht mehr als € 255.000,-, kann der Gewinn wie folgt pauschal ermittelt werden: Einem Grundbetrag von € 2.180,- sind 5,5% der Betriebseinnahmen hinzuzurechnen, wobei aber ein Mindestbetrag von € 10.900,- anzusetzen ist. Die pauschalierte Vorsteuer ist mit 5,5% der Bruttobetriebseinnahmen ohne Getränkeerlöse zu berechnen. Zusätzlich können tatsächliche Vorsteuern geltend gemacht werden von: Investitionen, die € 1.100,- übersteigen, Getränkeeinkäufen, Rohstoffen und Halberzeugnissen. Formulare: Komb 11E und 11U. :: Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel Liegt der Jahresumsatz unter € 600.000,-, ist der Gewinn wie folgt zu ermitteln: Dem Grundbetrag von € 3.630,- sind 2% der Bruttoeinnahmen hinzuzurechnen. Die Vorsteuer kann mit 7% der Bruttoeinnahmen - ausgenommen Getränkeverkäufe - pauschaliert werden. Hinzu kommen die tatsächlichen Vorsteuern von Getränkeeinkäufen und von Investitionen über € 1.100,-. Formulare: Komb 12E und 12U. :: Drogisten Im Wesentlichen gelten die Grundsätze der Basispauschalierung. Betriebsausgaben mit 12%, die Vorsteuern mit 1,8% der Einnahmen. :: Handelsvertreter Die pauschalierten Betriebsausgaben sind mit 12% der Einnahmen, höchstens aber mit € 5.825,- anzusetzen und decken ab: Tagesgelder, Kanzlei- und Lagerräumlichkeiten, Bewirtungsspesen und Trinkgelder. Andere Betriebsausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Als Vorsteuern können 12% des Betriebsausgabenpauschales, höchstens € 699,- angesetzt werden. Die Vorsteuern von anderen Ausgaben können zusätzlich in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Formular: Komb 10. :: Künstler und Schriftsteller Da für freiberufliche Tätigkeit keine Buchführungspflicht besteht, entfällt die Umsatzgrenze. Es dürfen aber nicht freiwillig Bücher geführt werden. Das Betriebsausgabenpauschale ist mit 12% der Umsätze höchsten € 8.725,- anzusetzen, womit folgende Ausgaben abgegolten sind: Technische Hilfsmittel, Fachliteratur, Telefon, Büromaterial, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, Tagesgeld und Bewirtungsspesen. Andere Ausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Die Vorsteuer beträgt 12% vom Betriebsausgabenpauschale, höchstens € 1.047,- Formular: Komb 9. :: Sportler Bei überwiegender Auslandstätigkeit sind nur 33% der gesamten Einkünfte, inklusive der Werbetätigkeit, in Österreich zu versteuern. Im Ausland entrichtete Steuern sind aber nicht auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar. Bei der Berechnung der österreichischen Steuerbelastung sind die ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. :: Individualpauschalierung Diese konnte nur für die Jahre 2000 bis 2002 mittels Formular Komb 13E in Anspruch genommen werden. :: Werbungskostenpauschale Bei aufrechtem Dienstverhältnis besteht für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen die Möglichkeit vom Bruttobezug abzüglich der steuerfreien und sonstigen Bezüge einen bestimmten Prozentsatz bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten, im Veranlagungswege geltend zu machen. Für diese Zwecke ist der Steuererklärung eine Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Darunter fallen z.B. folgende Dienstnehmer: Artisten, Schauspieler, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Heimarbeiter, Vertreter und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf inländische KESt und Quellensteuer- Rückerstattung

Die ausländische QSt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen kann durch die inländische Depotbank bis maximal 15% der Bruttodividende auf die inländische KESt angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge z.B. durch eine ausländische Bank zufließen, kann sie im Veranlagungsverfahren beantragt werden. Da durch die Begrenzung der Anrechnung der QSt auf die KESt in der Regel eine Mehrbelastung verbleibt, besteht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit eine QSt-Rückerstattung im Quellenstaat zu beantragen. In der Praxis sieht das wie folgt aus: Anrechnungsverfahren :: Durch die Depotbank Beispiel: Bruttodividende aus Quellenstaat 20.000,- 25% QSt - 5.000,- 10% KESt - 2.000,- Nettodividende 13.000,- Auf die KESt von 25% werden 15% QSt angerechnet, sodass sich die KESt auf 10% reduziert. :: Im Veranlagungsverfahren Für den Steuerpflichtigen bestehen folgende Antragsalternativen: Variante 1 Antrag auf Endbesteuerung zum Fixsatz von 25% Beispiel: Bruttodividende 20.000,- 25% KESt 5.000,- 25% QSt - 15% anrechenbar, daher 10% - 2.000,- Verbleibende Steuerbelastung 3.000,- Erfassung in der Steuererklärung E 1: Bruttodividende je nach Einkunftsart: KZ 754,781,783,785 Anrechenbare QSt: KZ 757 Variante 2 Antrag auf Steuerveranlagung nach Tarif Die Anrechnung der QSt ist in diesem Fall mit der auf die QSt anteilig entfallende Einkommensteuer begrenzt. Fällt z.B. in Österreich keine Einkommensteuer an, kommt es auch zu keiner Anrechnung der QSt. Voller Steuersatz In E1: Brutto-, Spar- und Wertpapierzinsen KZ 755, anrechenbare QSt KZ 758 Halber Steuersatz In E1: Bruttodividende KZ 756, anrechenbare QSt KZ 759 Rückerstattungsverfahren Auf Grund von DBA kann über Antrag die im Quellenstaat einbehaltene QSt rückerstattet werden, wenn diese höher ist, als sie in Österreich angerechnet wurde. In den o.a. Beispielen also € 2.000,-. Damit ist die Gleichheit der Besteuerung von in- und ausländischen Kapitalerträgen hergestellt. Die o.a. Nettodividende von € 13.000,- erhöht sich nach Vergütung der QSt durch den Quellenstaat um € 2.000,- auf € 15.000,-, wie sie sich allein nach Abzug der KESt ergibt. Die hiefür erforderlichen Formulare sind bei der Drucksortenabteilung in Wien erhältlich unter: Tel. 01 71106-3643, Fax. 01 71106-3649 und zwar für die Länder: Belgien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Das Formular für Deutschland ist im Internet abrufbar unter: www.bzst.bund.de Für die Ansässigkeitsbescheinigung ist das Formular ZS-A aufgelegt. Für die Praxis Die Antragsformulare sind an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt. Das Formular ZS-A ist i.d.R. nicht erforderlich. Das Wohnsitzfinanzamt sendet die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurück und dieser reicht sie direkt bei der zuständigen ausländischen Behörde ein. Ausgenommen davon ist die Schweiz. Dieses Antragsformular geht vom Wohnsitzfinanzamt an das Finanzamt Eisenstadt, welches die Weiterleitung an die schweizer Behörde selbst besorgt. So die neueste Verwaltungsübung, die eine Abkürzung des Postweges bringt. Der Antragsteller muss nur mehr die entsprechende Anschrift der ausländischen Behörde (i.d.R. im Antragsformular angeführt) eruieren.

Steuerliche Folgen der entgeltlichen Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Grundstücken eine Belastung oder Veräußerung an die Zustimmung einer anderen Person gebunden ist (Belastungs- oder Veräußerungsverbot). Gilt ein potentieller Käufer oder der Eigentümer dem Begünstigten seinen Verzicht auf das Belastungs- oder Veräußerungsverbot ab, ist diese entgeltliche Aufgabe nach § 29 Z 3 EStG steuerpflichtig, wenn sie € 220,- im Kalenderjahr übersteigt. (Hinweis: Aufgrund des VwGH Urteils (23.5.2000, 95/14/0029) liegt kein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn vor, somit kann auch ein Spekulationsgeschäft nach § 30 EStG nicht zur Anwendung kommen).

Fallfrist 30. Juni 2006: Antrag auf Vorsteuerrückerstattung 2005

Ausländische Unternehmer können für im Inland bezahlte Vorsteuern und inländische Unternehmer für im Ausland bezahlte Vorsteuern um Erstattung ansuchen. Dieses Verfahren ist mittlerweile zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts mutiert. Erstattung inländischer Vorsteuern an ausländische Unternehmer :: Erstattungsberechtigte Unternehmer, die keine Umsätze im Inland erzielen, nur steuerfreie Güter- und Personenbeförderungen oder Reverse-Charge-Umsätze ausführen und in bestimmten Fällen bei elektronischen Dienstleistungen vom Drittland an Nichtunternehmer. :: Unterlagen an das Finanzamt Graz-Stadt Bei erstmaliger Beantragung ist ein Fragebogen (Verf 18) auszufüllen. Der Antrag (U5) und eine Unternehmerbestätigung nicht älter als 1 Jahr (U70) samt Originalbelege sind einzureichen. :: Erstattungszeitraum Dieser muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate und höchstens ein Kalenderjahr betragen. Für die letzten Monate des Jahres kann er kürzer sein (z.B. nur November und Dezember oder nur Dezember). :: Erstattungsbetrag Dieser muss mindestens € 360,- betragen. Bezieht er sich auf den Kalendermonat oder den letzten Zeitraum des Jahres beträgt er € 36,- Erstattung ausländischer Vorsteuern an inländische Unternehmer Von Land zu Land unterscheiden sich die Erstattungsmöglichkeiten erheblich. Im wesentlichen sind folgende Tatbestände betroffen: Reisekosten (Hotel, Bewirtung, PKW- Miete und Treibstoff etc.) Repräsentation, Dienstleistungen (Beratung, Seminare, Kongresse, Messen etc.). Die hiefür nötigen Formulare sind aus dem Internet zu beziehen, was u.U. sehr mühsam sein kann. Aktuell können an folgende Länder Erstattunganträge gestellt werden: Belgien, Niederlande, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern. Da die Antragstellung vielfach mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, sollte die Vorbreitung ehestens begonnen werden, um die Fallfrist 30. Juni 2006 wahren zu können.

Kurz-Info: USt-Befreiung für E-Learning (USt. Prot. 2005)

Im USt-Protokoll 2005 wurde festgehalten, dass auch für E-Learning bzw. für bestimmte Formen des Online-Unterrichts eine Steuerbefreiung iS des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass neben der Vergleichbarkeit des Lehrinhaltes (Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten) eine „Bildungseinrichtung” vorliegen muss. Diese muss über organisatorische Voraussetzungen verfügen: Schulräume, ein über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, in der Regel auch das erforderliche Personal nach Art eines Lehrkörpers und ein Sekretariat. Bei E-Learning bzw. Online-Unterrichtserteilung ersetzt die virtuelle Lern-Plattform den körperlichen Schulraum.

Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften Ab 31. Jänner 2006 ist diese auch auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die englische Limited-Gesellschaft – sie entspricht einer österreichischen GmbH – ist hierbei eine beliebte Rechtsformwahl: Der formelle Sitz der Gesellschaft liegt in England, ihre unternehmerische Tätigkeit kann sich auf Österreich beschränken oder weltweit ausgeübt werden. Während bei Gründung einer österr. GmbH mindestens 50% des Mindeststammkapitals von € 35.000,– aufgebracht werden muss, ist dies bei einer engl. Ltd. nicht erforderlich. (Mindestkapital von £ 1 möglich – idR. € 14 – 140) Um eine Umgehung der Mindest-KöSt durch Gründung einer englischen Ltd mit inländischem Ort der Geschäftsleitung zu verhindern, werden ausländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit inländischen gleichgestellt: Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger, ist ab 31. Jänner 2006 § 6 GmbHG maßgebend (5% von € 35.000,– d.s. € 1.750,– Mindest-KöSt).