2006

15. April: Neue Meldepflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Mit 1. Januar 2006 wurde das Meldesystem für die österreichische Zahlungsbilanz umgestellt. Unternehmen müssen nun grenzüberschreitende Dienstleistungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich melden. (Meldeverordnung ZABIL 1/2005) Grenzüberschreitende Dienstleistung Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn ein Vertragspartner seinen Sitz im Inland und der andere im Ausland hat bzw. eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung ist. Einzubeziehen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns. Dienstleistungen im Sinne dieser Erhebung sind: Transportleistungen Kommunikationsleistungen Bauleistungen Versicherungsdienstleistungen Finanzdienstleistungen EDV- und Informationsdienstleistungen Patente und Lizenzen Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (inkl. Transithandelsverträge) Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit Personalaufwand für ArbeitnehmerInnen, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben Laufende Übertragungen Beispiele: Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen: Export (Erlös): Ein österr. Rechtsanwalt vertritt einen ausl. Klienten bei österr. Behörden. Import (Aufwand): Ein österr. Hotelier bringt Werbeeinschaltungen direkt in Deutschland. Bauleistungen: Export (Erlös): Ein österr. Bauunternehmen errichtet ein Gebäude für einen deutschen Auftraggeber in München. Import (Aufwand): Ein ausl. Bauunternehmen errichtet für einen österr. Auftraggeber ein Gebäude in Wien. Meldepflicht Wurden die Schwellenwerte für grenzüberschreitende Dienstleistungen im vorangegangenen Kalendarjahr überschritten, besteht eine Meldepflicht für alle Meldeperioden (Quartale) des Berichtsjahres. Wurde der Schwellenwert im vergangenen Jahr unterschritten jedoch im Laufe des Berichtsjahres erreicht oder überschritten, besteht ab dem Quartal des Erreichens die Meldeverpflichtung. Sofern Sie noch keine Unterlagen zugesandt bekommen haben, erhalten Sie diese unter www.netquest.at bzw. Tel: 01/71128-7546. Schwellenwerte Der gesetzlich definierte Schwellenwert liegt abhängig vom Wirtschaftsbereich des Unternehmens bei € 200.000 oder € 50.000. (exkl. USt., ganze EURO, unter Abzug von Skonti und sonstigen Nachlässen) Fristen Die Meldung hat gegliedert nach Ländern bzw. nach Art der Dienstleistung vierteljährlich und jährlich zu erfolgen. Die Meldungen sind spätestens 15 Tage nach Quartalsende abzugeben (somit erstmalig bis zum 15. April), Jahresmeldungen sind bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstatten. Gesetzliche Regelung Werden Auskünfte nicht vollständig, fristgerecht oder wissentlich unrichtig gemacht, kann die Nichterfüllung der Meldevorschriften als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet werden.

Infolge Änderung der Mehrfachversicherung (Wegfall der Höherversicherung) - Antrag auf Beitragsrückerstattung ab 2006

Seit 2005 führen Beiträge bei Mehrfachversicherungen, welche die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, nicht mehr zu einer Höherversicherung, wenn nicht die Rückerstattung beantragt wurde. Die Überschreitungsbeträge werden spätestens bei Pensionsantritt zurückbezahlt, wenn nicht früher ein Rückzahlungsantrag gestellt wurde. Wer also früher zu seinem Geld kommen möchte, kann ab 2006 - beginnend mit dem Überschreitungsbetrag 2005 - diesen Antrag stellen. Dabei werden ASVG-Pensionsbeiträge zur Hälfte mit 11,4% und GSVG-, FSVG- bzw. BSVG-Beiträge zur Gänze (15,2%, 20% bzw. 14,75%) erstattet. Bei späterer Erstattung kommt es zur Aufwertung dieser Beiträge. Keine Änderungen gibt es bei der Krankenversicherung. Die Beitragsrückerstattung erfolgt mit 4% innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist. Zwecks Vermeidung der Beitragsentrichtung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus, ist ein Antrag auf Differenzvorschreibung zu empfehlen, womit man sich die Überschreitungsbeträge gleich erspart.

Steuer- und verwaltungsrechtliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern

Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Weitergabe solcher Sparbücher verboten. Auf Grund des Bankwesengesetzes gibt es nur mehr Namens- und Losungswort-Sparbücher. Als "Auslaufmodell" existiert allerdings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf Überbringer, bei dem die Identität des Kunden noch nicht festgehalten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Weitergabe erfolgt, ändert sich vorläufig nichts, steht aber in Widerspruch zu § 40 BWG, in dem - zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - die Verpflichtung der Banken zur Feststellung der Identität der Bankkunden festgehalten ist. :: Namenssparbuch Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vorgesehen. Es lautet auf den Namen des identifizierten Kunden, der auch verfügungsberechtigt ist. Ist ein Losungswort vereinbart, kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungswortes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhebungen über € 15.000,- besteht Ausweispflicht. :: Losungswort-Sparbuch Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine verwaltungstechnische Vereinfachung vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Guthaben ist kleiner als € 15.000,- Die Identität des Kunden ist festgehalten Das Sparbuch darf nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten (Fantasienamen sind möglich) Losungswort ist zwingend Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder beliebige Vorleger des Sparbuches unter Nennung des Losungswortes das Verfügungsrecht. :: Altes noch nicht identifiziertes anonymes Sparbuch Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes: Eine Behebung ist erst nach Identifizierung möglich. Bei einem Guthaben von über € 15.000,- kommt es allerdings zu einer Verzögerung um etwa 7 Tage bei der Auszahlung, infolge Verpflichtung der Bank zur Routinemeldung an die Geldwäschebehörde im Innenministerium, aber nicht an das Finanzamt! (Praxishinweis: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen, vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger Identifikation vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt nämlich dann die Auszahlung nicht von einem anonymen, sondern von einem Namenssparbuch.) Eine Weitergabe vor Identifizierung ist mit Verwaltungsstrafe bedroht. Banken sind verpflichtet diese Sparbücher besonders zu kennzeichnen, sie aber wie bisher weiterzuführen (z.B. Verzinsung, Laufzeitbindung etc.) :: Steuerliche Folgen bei Weitergabe von nicht identifizierten Sparbüchern Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steuerfalle werden, wenn es nicht in der Verlassenschaft abgehandelt worden ist. Bei Vorlage des Sparbuches ist - selbst bei Nennung des Losungswortes - die Abhebung von der Bank zu verweigern, weil es ja nicht identifiziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gelegenheit identifizieren und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Verzögerung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechtstitel für den Erwerb des Sparbuches, weil er sich ja nicht als Erbe ausweisen kann. Bei offizieller Verwendung des Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanzamt in einem Vorhalt nach der Herkunft der Mittel fragen. Bei nicht entsprechender Aufklärung könnte es folgende Schlüsse ziehen: Gelingt es dem Sparbuchinhaber nicht, die Erbschaft glaubhaft zu machen (z.B. das Buch ist erst nach Abhandlung der Verlassenschaft aufgetaucht und er ist Universalerbe) kann das Finanzamt eine Schenkung unterstellen. Gelingt nicht der Nachweis, dass die Schenkung vor dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist (bis zu diesem Datum bestand nämlich Schenkungsteuerfreiheit), fällt Schenkungsteuer an. Erklärt der Inhaber, das Sparbuch habe immer schon ihm gehört, müsste er den Kapitalerwerb glaubhaft machen können, um den Verdacht des Schwarzgeldes abzuwenden. :: Bankgeheimnis Gem. § 38 BWG gilt das Bankgeheimnis. Ausgenommen davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Auskunftspflicht gegenüber dem Notar und dem Gericht. Beim Namenssparbuch sind Banken von sich aus zur Auskunft verpflichtet. Beim Losungswortsparbuch und beim nicht identifizierten Sparbuch nur bei Einbeziehung in die Verlassenschaft durch Notar bzw. Gericht. Der Einantwortungsbeschluss wird vom Gericht an das Finanzamt geschickt. :: Schlussfolgerung Um Rechtssicherheit für ein altes noch nicht identifiziertes Sparbuch zu erlangen, ist seine Identifizierung daher zu empfehlen. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungswortes gewährleistet; bei über € 15.000,- allerdings mit einer Verzögerung, falls nicht im Zuge einer vorausgehenden Einzahlung die Identifizierung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Verlassenschaft sinnvoll, um einen Rechtstitel zu erlangen. Die Abhandlungskosten sollten das Wert sein. Erbschaftsteuer fällt ja keine an. Damit ist das Risiko bei der Weitergabe insbesondere bei der Erbschaft (Schenkungsteuer oder Schwarzgeldverdacht), sowie eine Verwaltungsstrafe gebannt. Andernfalls kann so ein Sparbuch zu einer "Danaererbschaft" mutieren.

Steuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Zur Vermeidung der prohibitiven Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, denen Lohnsteuer oder Abzugsteuer vom Bruttobetrag abgezogen wird, besteht für Lohnempfänger ab 2005 die Möglichkeit mittels Formular E 7a einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht - innerhalb von 5 Jahren - zu stellen. In diesem Fall können Sonderausgaben und Werbungskosten geltend gemacht werden. Da aber bei dieser Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzugerechnet wird, kann es trotz Sonderausgaben und Werbungskosten zu einer Steuernachforderung kommen. Laut Info des BMF vom 20. Jänner 2006 kann in diesem Fall innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Berufung dieser Antrag wieder zurückgezogen werden. Da bei beschränkt Steuerpflichtigen, die ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist, gibt es auch keine Pflichtveranlagung, wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohneinkünfte bezogen worden sind. Dies gilt laut der o.a. Info des BMF auch dann, wenn automatisiert zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wird. Auch in diesem Fall erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag. Der Steuerpflichtige, der diese Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhält, aber nicht informiert ist, dass er nicht verpflichtet ist, dieser Folge zu leisten, wird schwer verunsichert sein und nicht wissen, was er nun tun soll. Von bürgerfreundlicher Verwaltung kann da keine Rede sein. Diese BMF-Info steht im übrigen mit § 42 Abs. 2 EStG in Widerspruch, wo bestimmt ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 102 Abs. 1 Z 3 letzter Satz normiert aber, dass bei dieser Veranlagung die mit 20% lohnbesteuerten Einkünfte außer Ansatz bleiben, sofern nicht eine Veranlagung beantragt wird. Das BMF schließt offensichtlich daraus, dass der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dann nicht Folge zu leisten ist, wenn ausschließlich mit 20% lohnbesteuerte Einkünfte vorliegen. Für das Finanzamt bedeutet das eine Verwaltungsvereinfachung, für den Steuerpflichtigen aber eine erhebliche Verunsicherung. Bei beschränkter Steuerpflicht bestehen noch zwei weitere Tatbestände für eine Steuerveranlagung und zwar: Pflichtveranlagung für jene Einkünfte, die mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG mittels Formular E 7) Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht, die aber nur Arbeitnehmern aus EU- oder EWR-Ländern offen steht, wenn die Haupteinkünfte (90%) in Österreich bezogen werden, oder die nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte 2005 nicht über € 10.000,- betragen. Der Antrag ist formlos einzubringen und für die Auslandseinkünfte eine Bescheinigung (Formular E 9) beizubringen. Mit dieser Veranlagung stehen dem Steuerpflichtigen alle Begünstigungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (z.B. Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastung, Bausparen etc.). Zusammenfassung Für beschränkt Steuerpflichtige gibt es gem. § 102 EStG folgende Fälle einer Steuerveranlagung: :: Pflichtveranlagung Erklärungspflicht bei bestimmten inländischen Einkünften gem. § 42 Abs. 2 i.V. mit § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2 EStG, wenn diese € 2.000,- p.a. übersteigen (z.B. wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erfolgte, bei betrieblichen Einkünften oder als stiller Gesellschafter etc.). :: Antragsveranlagung Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (E7a) Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht (E7 RZ 762, i.V.m. E9), nur für EU- und EWR- Bürger. Bei abzugspflichtigen Einkünften gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG (E7) Zum Abschluss sei noch auf die DBA-Entlastungsverordnung hingewiesen, welche bereits in der Klienten-Info November 2005 ausführlich dargestellt worden ist. In den dort angeführten Fällen kann nämlich der Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht bereits an der Quelle (Österreich) unterbleiben.

Droht die Umsatzsteuerpflicht für Schönheitsoperationen?

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung galten Schönheitsoperationen umsatzsteuerlich als ärztliche Tätigkeit gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG und waren somit unecht steuerbefreit. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH und der deutschen Gesetzgebung ist die Finanzverwaltung nunmehr von der bisher vertretenen Auffassung abgewichen. Zur steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit zählen laut RZ 942 UStR ästhetisch-plastische Leistungen nur dann, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Fraglich bleibt, wie die Grenze zwischen therapeutischen Leistungen und echten Schönheitsoperationen gezogen werden kann. Ein Indiz für steuerpflichtige (reine) Schönheitsoperationen könnte sein, dass die Kosten der Operation nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden. Darunter könnten daher insbesondere Leistungen wie beispielsweise Fettabsaugen, Brustvergrößerungen, Lippenaufspritzung, Anti-Aging-Behandlungen oder Dentalkosmetik usw. fallen. Der Arzt müsste 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, hätte dafür aber auch einen (anteiligen) Vorsteuerabzug. Seitens der Finanzverwaltung gibt es noch keine klare Aussage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen weiterhin steuerfreien therapeutischen Leistungen und steuerpflichtigen Schönheitsoperationen gezogen werden kann. In der Praxis ist daher im Rahmen von Betriebsprüfungen mit erhöhtem Diskussionsbedarf zu rechnen, weshalb es sich empfiehlt, genaue Aufzeichnungen in den Patientenakten zu führen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handelt.

Kurz-Info: Verkauf einer im Scheidungsverfahren zugesprochenen Wohnung ist kein Spekulationsgeschäft

Eine für den Steuerpflichtigen positive Klarstellung hat sich im ESt-Protokoll 2005 betreffend Spekulationstatbestand von im Zuge eines Scheidungsverfahrens zugesprochenem Vermögen ergeben: Wird im Wege des Scheidungsverfahrens eine bisher im Alleineigentum des einen Ehepartner stehende Wohnung dem anderen Ehepartner zugesprochen, so ist dies steuerlich als Naturalteilung zu werten (weder Anschaffungs- noch Veräußerungsvorgang). Der Ehepartner, dem die Wohnung zugesprochen wurde, kann daher diese steuerfrei verkaufen, wenn seit der ursprünglichen Anschaffung der Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre vergangen sind (Ausnahmefälle: 2 Jahre gemeldeter Hauptwohnsitz; selbst erstellte Gebäude auf Grundstück). Der neue Eigentümer muss somit nicht nochmals 10 Jahre auf einen steuerfreien Verkauf warten.

Aktuelle Zinssätze

Basiszinssatz seit 9. Juni 2003 1,47% Geschäftsverkehr Verzugszinsen seit 30. Juni 2003 9,47% Wechsel- und Scheckrecht 6,00% Sonstige Rechtsgeschäfte 4,00% Steuerrecht seit 1. Februar 2005 Stundungszinsen 5,97% Aussetzungszinsen 3,47% Anspruchszinsen 3,47% Zinsen für Arbeitgeberdarlehen 3,50% Stundungszinsen gelangen nur zur Vorschreibung, wenn der Rückstand € 750,- übersteigt. Im übrigen setzt das Finanzamt Zinsen nur dann fest, wenn diese über € 50,- betragen. Sozialversicherung Für rückständige Beiträge, die nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind. Ab 1. Jänner 2006 (2005: 6,33%) 5,93% Arbeitsrecht - Verzugszinsen Grundsätzlich 9,47% Bei vertretbarer Rechtsansicht nur 4,00% Leitzinsen Europäische Zentralbank 2,25% US-Notenbank seit 31. Jänner 2006 4,50%

Kurz-Info: Unterschiedliche steuerliche Behandlung des KM-Geldes bei mehr als 30.000 KM

Ergänzend zu den Ausführungen in der Klienten-Info Oktober 2005 zu diesem Thema sei folgendes vermerkt: Laut 2. Lohnsteuer-Wartungserlass vom 14. Dezember 2005 besteht weiterhin Steuerfreiheit, wenn die Reisevergütung gem. § 26 Z 4 EStG auf Grund lohngestaltender Vorschriften i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG ausbezahlt werden. Umkehrschluss: KM-Gelder über 30.000 KM sind steuerpflichtig, wenn sie an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, die keinem Kollektivvertrag bzw. einem Kollektivvertrag ohne Dienstreisedefinition unterliegen. Gleiches gilt für diese Grenze übersteigende KM-Gelder bei Berufs- und Geschäftsreisen, bei welchen in diesem Fall nur die tatsächlichen Kosten absetzbar sind. Derzeit prüft der VfGH die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung. Die Auswirkung des Erkenntnisses bleibt abzuwarten.

Kurz-Info: Kombi-Lohn ab 1. Februar 2006

§ 34a AMSG sieht eine Förderung zur Beschäftigungsaufnahme von länger als 1 Jahr beschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor in Form von Beihilfen vor und zwar für: Arbeitnehmer: Die Hälfte des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe wird zum Bruttobezug aus der neuen Beschäftigung bis maximal € 1.000,- für 1 Jahr lang aufgestockt. Arbeitgeber: Dieser erhält einen Zuschuss in der Höhe von 15% des Bruttolohnes.

Klarstellung bei Sonderklassengebühren

Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, erhalten für die Behandlung von Sonderklassepatienten normalerweise eine Sondergebühr. Derartige Gebühren stellen nur dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassende selbständige Einkünfte dar, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Anderenfalls liegen nichtselbständige Einkünfte vor, die im Rahmen des laufenden Monatsbezuges von der Krankenanstalt der Lohnsteuer zu unterziehen sind. Im Zuge der Änderung der RZ 970 LStR hat die Finanzverwaltung diesbezüglich eine Klarstellung getroffen: Da in den Bundesländern Kärnten und Steiermark die jeweiligen Krankenanstaltengesetze vorsehen, dass die Krankenanstalt die Sonderklassengebühren im eigenen Namen einzuheben hat, können beim Arzt nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. In den übrigen Bundesländern lassen die Krankenanstaltengesetze es zu, dass der Arzt die Honorare selbst in Rechnung stellt oder die Ärztehonorare durch die Krankenanstalt im Namen und für Rechnung der Ärzte vorgeschrieben und eingehoben werden. Es liegen daher beim Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor, die er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Bei Ärzten ohne eigener Ordination ist die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales von 12% der erhaltenen Sonderklassegebühren (maximal € 26.400 p.a.) sinnvoll, wenn keine nennenswerten anderen Ausgaben vorliegen.

Der Dienstleistungsscheck (DLS) im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Der DLS macht aus Schwarzarbeitern - mit Arbeitsmarktzugang - in privaten Haushalten legale Arbeitnehmer, die unfallpflichtversichert sind. Damit ist für den Arbeitgeber das Unfallrisiko von Hausgehilfen, welches sehr teuer kommen kann, gebannt und letztere haben die Möglichkeit zu einer moderaten Prämie von € 47,01 p.m. (für 2006) freiwillig zu einer Kranken- und Pensionsversicherung zu kommen. :: Arbeitsrechtliche Grundlagen Der DLS dient ab 1. Jänner 2006 zur Entlohnung für auf einen Monat befristete Arbeitsverhältnisse (Kettenverträge sind aber zulässig) zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. Für in Betrieben geringfügig Beschäftigte ist er nicht zulässig. Vor erstmaliger Inanspruchnahme des DLS ist ein Beiblatt betreffend Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten auszufüllen und an die SVA einzusenden. DLS sind erhältlich beim Kompetenzzentrum der VA für Eisenbahnen und Bergbau (Tel.Nr: 0810 555 666) in Trafiken und Postämtern. Vom Arbeitnehmer ist er bei der GKK einzureichen und wird an diesen per Bank- oder Postanweisung ausbezahlt. Der Stundenlohn inkl. aller Zuschläge darf nicht unter dem Mindeststundenlohn liegen. Dieser orientiert sich nach der Art der Leistung (z.B. Reinigung, Haushaltshilfe mit Kochen, Kinderbetreuung etc.) und ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch (zu erfragen unter o.a. Tel.Nr.) Bei Beschäftigung einer nicht arbeitsberechtigten Person erfolgt zunächst eine Ermahnung, im Wiederholungsfall droht eine Geldstrafe bis € 200,-. :: Sozialversicherung Liegt der Monatsbezug unter der für den DLS gesondert festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 456,38 p.m., ist damit nur die Unfallversicherungspflicht automatisch verbunden. Der Arbeitnehmer kann aber zur Kranken- und Pensionsversicherung optieren und hat dann aus eigenen Mitteln einen Beitrag von € 47,01 p.m. (für 2006) zu bezahlen. Bei Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern beträgt die 1,5-fache Grenze für die Vorschreibung der mit 16,4% pauschalierten Dienstgeberabgabe € 684,58 p.m. Die von der üblichen Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16) abweichende Höhe ist damit begründet, dass beim DLS die Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlung abgegolten sind. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse fallen nicht an. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, die mit DLS entlohnt werden und überschreiten die monatlichen Auszahlungen den Betrag von € 456,38, entsteht volle Versicherungspflicht und dem Arbeitnehmer werden 14,7% Beiträge für KV und PV vorgeschrieben. Da aber nicht der Leistungszeitraum, sondern der Zufluss des Geldes maßgeblich ist, kann die Höhe des Betrages durch entsprechende zeitverschobene Einreichung des DLS bei der GKK gesteuert werden. Die auszahlende GKK stellt bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel aus, der an das Finanzamt übermittelt wird. :: Steuerrecht Die Einkünfte aus dem DLS sind grundsätzlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, von denen 6/7 laufende und 1/7 sonstige Bezüge (bis € 2 000,- mit 6% besteuert) darstellen. Diese Einkünfte sind aber bis € 10.900,- p.a. steuerfrei, können aber auf den Alleinverdienerabsetzbetrag des (Ehe-) Partners Auswirkung haben. Überschreiten diese Einkünfte € 2.200,- ohne Kind und € 6.000,- mit Kindern, entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag. Zu einer Pflichtveranlagung kommt es, wenn: Die Einkünfte € 10.900,- p.a. übersteigen Zeitweise oder gleichzeitig Einkünfte aus einem normalen Dienstverhältnis vorliegen. Andere Einkünfte (Vermietung, Gewerbebetrieb etc.) über € 730,- bezogen werden. :: Schlussbemerkung Das DLSG mit seinen Auswirkungen auf das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ist leider nicht so unkompliziert ausgefallen, wie es ursprünglich angekündigt worden ist. Für die betroffenen Personen steht es aber sehr wohl dafür, sich damit auseinander zu setzen, weil es für beide Vertragspartner Vorteile bringen kann. Das BMWA hat die Servicetelefonnummer 0810 555 666 eingerichtet, sowie eine ausführliche Broschüre aufgelegt. Zu den steuerlichen Aspekten hat das BMF eine Information in seiner Homepage veröffentlicht.

Änderung des Zinssatzes für die Abzinsung von unverzinsten Forderungen

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung durften mittelfristig unverzinsliche oder ungewöhnlich niedrig verzinste Forderungen mit 1% pro Monat (somit 12% p.a.) bis zur ihrer Fälligkeit abgezinst werden. Die Abzinsung und die damit verbundene Abwertung der Forderungen führten zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinnes. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus der letzten Jahre hat die Finanz diese großzügige Auslegung nun verworfen und die RZ 2377 EStR geändert. Nunmehr hat sich der Abzinsungsfaktor stets am aktuellen Zinsniveau zu orientieren. Künftig anfallende Spesen (Eintreibungskosten, Mahnspesen etc) sind bei der Abzinsung nicht zu berücksichtigen. Als Zinssatz kann der bankübliche Sollzinssatz herangezogen werden, der oftmals noch auf einen Monatszinssatz umzurechnen sein wird. Um im Rahmen von Betriebsprüfungen allfällige Diskussionen erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollte die Wahl des Abzinsungszinses entsprechend dokumentiert werden (z.B. durch Nachweis der eigenen Refinanzierungskosten etc).

Neuregelung der Verjährung ab 1. Jänner 2005 / Rechtswohltat der absoluten Verjährung auch bei vorläufigen Steuerbescheiden

Verjährungsarten und -fristen im Überblick :: Festsetzungs-/Bemessungsverjährung §§ 207ff BAO 1 Jahr: bei Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 3 Jahre: bei Verbrauchssteuern und Stempelgebühren 5 Jahre: bei allen übrigen Abgaben 6 Jahre: mindestens bei veranlagten Abgaben infolge neuen Verlängerungstatbestands 7 Jahre: bei hinterzogenen Abgaben 8 Jahre: mindestens bei veranlagten hinterzogenen Abgaben infolge Verlängerungstatbestands 10 Jahre: absolute Verjährung für alle Abgaben :: Einhebungsverjährung § 238 BAO 5 Jahre: bei allen Abgaben im Normalfall 30 Jahre: bei grundbücherlicher Sicherung Unbefristet im Falle einer Handpfandsicherung nach § 1483 ABGB :: Strafbarkeits-/Verfolgungsverjährung § 31 FinStrG 1 Jahr: bei Finanzordnungswidrigkeiten im allgemeinen 3 Jahre: bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG (vorsätzliche Nichtabfuhr von selbst zu berechnenden Abgaben, unrichtige UVA) 5 Jahre: bei allen übrigen Finanzvergehen 10 Jahre: absolute Verjährung :: Vollstreckbarkeitsverjährung § 32 FinStrG 5 Jahre: Wird während dieser Frist eine neue Strafe verhängt, kommt es zu einer Verlängerung bis zur Verjährung der neuen Strafe. :: Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Nach § 57 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Ausmaß der verhängten Strafe. Beginn der Verjährung :: Festsetzungsverjährung § 208 BAO Generalklausel: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch bzw. die Voraussetzung für die Verhängung der Strafen (Zwangs-, Ordnung- und Mutwillensstrafen) entstanden ist. Sonderfälle: Bei vorläufigen Bescheiden mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Bei rückwirkenden Ereignissen (§ 295a BAO) mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Bei Erbschaft mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangte. Bei Schenkung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Verlängerungstatbestand gem. § 209 Abs. 1 BAO. Dieser ersetzt die bisherige Unterbrechung, bei der die volle Frist jedes Mal neu zu laufen begann. Nunmehr kommt es durch eine Amtshandlung in den Folgejahren automatisch zu einer einjährigen Verlängerung der Verjährungsfrist. Durch den Steuerbescheid im Folgejahr wird z.B. die 5-jährige Verjährung auf 6 und die 7-jährige auf 8 Jahre verlängert. Kommt es in weiteren Jahren abermals zu einer Amtshandlung, verlängert sich die Frist wieder um ein Jahr. Diese Automatik findet in der absoluten Verjährung nach 10 Jahren ihre Grenze. Die Verjährung ist solange gehemmt, als die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. Die Grenze bildet wiederum die absolute Verjährung. :: Einhebungsverjährung § 238 BAO Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. Die 30-jährige Frist beginnt ab der Verbücherung zu laufen. Die Verwertung des Handpfandrechtes kann auch noch nach Eintritt der Einhebungsverjährung erfolgen, allerdings ist keine sonstige weitere Vollstreckungsmaßnahme möglich. Die Abgabe kann aber auch nachher entrichtet werden, um das Handpfand auszulösen. :: Strafbarkeitsverjährung § 31 FinStrG Sie beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit entweder abgeschlossen ist, oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, beginnt die Verjährung mit dem Eintritt des Erfolges zu laufen. Bei durch Bescheid festzusetzenden Abgaben tritt die Abgabenverkürzung mit Zustellung des Bescheides ein, in dem eine vom Gesetz abweichende niedrigere Abgabe vorgeschrieben wurde. Absolute Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO Ab 1. Jänner 2005 wurde die absolute Verjährung von 15 auf 10 Jahre verkürzt. Für Nachforderungen infolge einer Außenprüfung, die vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, trat die neue Regelung erst am 1. Jänner 2006 in Kraft. Sie ist weder verlängerbar noch hemmbar, beschränkt sich nur auf das Recht der Abgabenfestsetzung und nicht auf die Einhebung. Die Festsetzung einer Abgabe ist nur in den Ausnahmefällen der §§ 209a Abs. 1 und 2, 302 und 304 BAO, § 16 Abs. 3 BewG sowie im Verständigungsverfahren lt. Art. 25 Abs. 2 des OECD-MA in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen und dient dem Schutz von Rechtsnachteilen für den Steuerpflichtigen. (§ 28 b Abs. 6 GrStG und § 10 Abs. 3 FLAG - da ist nämlich noch die alte Fassung des § 209 Abs. 3 BAO zitiert - sind nicht harmonisiert, denn da gilt noch die 15-jährige Frist!) Grundsatz: Im Jahre 2006 sind Abgabenfestsetzungen für die Zeit vor 1996 absolut verjährt. Verjährung vorläufiger Bescheide gem. § 200 BAO Während die normale Verjährung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Ungewißheit beseitigt ist, wirkt die absolute Verjährung auch für vorläufige Bescheide. Diese gelangen zur Vorschreibung wenn ungewiss, aber wahrscheinlich ist, dass z.B. Liebhaberei vorliegt. Werden bei der Vermietung durch längere Perioden Verluste geltend gemacht, so ist die Absicht einen Überschuss zu erzielen an Hand bestimmter Kriterien zu prüfen. Wird nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt, werden die Verluste nicht anerkannt. Der absehbare Zeitraum umfasst bei Gebäudeüberlassung (mindestens 3 Wohneinheiten) 25 bis 28 Jahre und bei Vermietung von Eigenheimen 20 bis 23 Jahre. Diese im Verhältnis zur 10-jährigen absoluten Verjährung eher langen Fristen, können dazu führen, dass vorläufige Bescheide verjähren, wenn nicht innerhalb der absoluten Verjährung endgültige Bescheide erlassen werden. Schlussfolgerung Erlässt das Finanzamt bei einem vorläufigen Bescheid nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist einen endgültigen Bescheid, ist Verjährung eingetreten, da in diesem Fall das Finanzamt sich nicht auf § 208 Abs. 1 BAO (Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt ist) stützen kann. Damit tritt die Rechtswohltat der absoluten Verjährung ein. Verluste, auch wenn Liebhaberei vorliegt, bleiben für den Zeitraum der absoluten Verjährung abzugsfähig, da nach deren Ablauf auch ein vorläufiger Bescheid endgültig unabänderlich wird. Exkurs zu den Landesabgabenordnungen (LAO) Jedes Bundesland regelt autonom in seiner LAO die Verjährung der Landesabgaben. Abweichungen von der BAO sind dabei die Regel. Für hinterzogene Abgaben gilt i.d.R. eine Frist von 10 Jahren und die absolute Verjährung beträgt 15 Jahre. Es besteht auch noch die Institution der Unterbrechung durch eine Amtshandlung, wodurch die volle Frist wieder neu zu laufen beginnt.

Kurz-Info: Faxrechnungen bis Ende 2006 vorsteuerberechtigt

Die ursprüngliche Befristung bis 31. Dezember 2005 wurde vom BMF verlängert, weil es bei zahlreichen Unternehmen zu Umstellungsschwierigkeiten gekommen ist.

Kurz-Info: EU-Standardüberweisung ab 1. Jänner 2006 bis EUR 50.000,- spesenbegünstigt

Die Betragsobergrenze wurde von bisher € 12.500,- auf € 50.000,- angehoben. Bis zu diesem Betrag werden Überweisungen innerhalb der EU zum gleichen Preis wie Inlandsüberweisungen durchgeführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zahlung in EUR Bis EUR 50.000,- Angabe der IBAN des Begünstigten und der BIC der Empfängerbank Von einem EUR-Konto zugunsten eines EUR-Kontos innerhalb der EU Empfehlung: Anforderung der Kontokennungsmerkmale von ausländischen Geschäftspartnern und Weiterleitung der eigenen IBAN und BIC an diese.

Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung

Laut Umsatzsteuerprotokoll 2005 richtet sich bei der Differenzbesteuerung gem. § 24 UStG die Buchführungspflicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und zwar: § 124 BAO: Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ist auch für das Steuerrecht maßgebend. Sie trifft einen Kaufmann iSd HGB unabhängig davon, ob er nach Steuerrecht dazu verpflichtet ist. § 125 BAO: Die steuerrechtliche Buchführungspflicht tritt ein, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils € 400.000,-, bei Lebensmitteleinzel- und bei Gemischtwarenhandel € 600.000,- oder bei Land- und Forstwirtschaft der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres € 150.000,- übersteigt. Die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG hat als besondere Besteuerungsform aber keinen Einfluss auf die Ermittlung der Buchführungsgrenzen iSd BAO. Diese Umsätze sind daher nicht einfach aus der Umsatzsteuererklärung zu entnehmen, sondern sind auf anderem Wege zu ermitteln. Die geänderte Rechtsauffassung wurde durch die Information des BMF vom 29. November 2005 für das Jahr 2006 insofern entschärft, als bei bereits bestehenden Unternehmen, die bei der Beurteilung der Umsätze iSd § 125 BAO von den Differenzumsätzen des § 24 UStG ausgegangen sind, diese weiterhin heranziehen können. Die geänderte Rechtslage gilt erst ab 1. Jänner 2007.

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:   2004 2005 2006 bei einem Alter       von 0-3 Jahren 157,- 160,- 164,- bis 6 Jahren 200,- 204,- 209,- bis 10 Jahren 258,- 264,- 270,- bis 15 Jahren 296,- 302,- 309,- bis 19 Jahren 348,- 355,- 363,- bis 28 Jahren 438,- 447,- 457,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten einer Bürgschaft

Zur Besicherung von Krediten werden oft private Bürgschaften (z.B. für Angehörige) übernommen. Wird so eine Bürgschaft dann schlagend, stellt sich die Frage, ob die angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. :: Außergewöhnliche Belastung Voraussetzung ist, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen kann. Sie muss schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss und die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt) übersteigen. Darüber hinaus hat der VwGH vom 28.1.2005, 2001/15/0173 noch folgende Voraussetzungen definiert: Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen abwenden zu können. Existenzbedrohende Notlage liegt nur vor, wenn der Angehörige seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise erhalten hätte können. Kredite dürfen nicht zur Betriebserweiterung oder einer sonstigen Ertragssteigerung dienen. Wenn die Bürgschaft ohne besondere Notwendigkeit eingegangen wurde, liegt keine sittliche Verpflichtung vor. Zwangsläufigkeit liegt nur dann vor, wenn der objektive Pflichtbegriff nach herrschender moralischer Anschauung die Übernahme gebietet. Es reicht nicht aus, dass die Übernahme bloß menschlich verständlich ist. :: Werbungskosten Sofern das Eingehen der Bürgschaft nicht privat veranlasst ist, sondern mit der Einkunftserzielung im Zusammenhang steht, kommt auch ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Frage. Werbungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen können Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten abgezogen werden. Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers können nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht als Werbungskosten (bzw. bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auch nicht als Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, da es nicht typischerweise Aufgabe eines Geschäftsführers ist, für die Gesellschaft mit dem Privatvermögen zu bürgen.

Steuerliche Qualifikation von Gebäudeabbruchkosten und Restbuchwert

Bisher war Verwaltungspraxis, die Abbruchkosten sowie den Restbuchwert des Altgebäudes als Herstellungskosten auf Grund und Boden oder auf das neu errichtete Gebäude zu aktivieren. Damit räumt nun der VwGH in den E. vom 7.6.2005, 2002/14/0011 und 27.4.2005, 2000/14/01110 auf und differenziert die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten je nach Veranlassungszusammenhang wie folgt: Wurde das Mietgebäude deshalb abgerissen, um ein neues Miethaus zu errichten, sind die Abbruchkosten sofort als Werbungskosten absetzbar. Wird der unbebaute Grund und Boden nach dem Gebäudeabriss aber privat genutzt, handelt es sich nicht um Werbungskosten. Wird dieser aber dann veräußert, sind die Abbruchkosten nur dann abzugsfähig, wenn die Veräußerung einkommensteuerpflichtig ist. Bei der steuerlichen Behandlung des Restbuchwertes des Altgebäudes geht der VwGH davon aus, dass im Falle der technischen bzw. wirtschaftlichen Unbenützbarkeit, eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung rechtens ist. Die sog. Opfertheorie setze nämlich die Funktionsfähigkeit des geopferten Wirtschaftsgutes voraus.

Kurz-Info: IESG Zuschlag 2006

Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bleibt lt. VO des BMWA mit 0,7% weiterhin aufrecht, obwohl der VfGH diesen als verfassungswidrig erklärt hat; allerdings dem Gesetzgeber zur Sanierung eine Frist bis 30. November 2006 eingeräumt hat. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.